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{'item': 'I421 2322802-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlI421 2322802-1 SpruchI421 2322802/4E, I421 2322802/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 22.07.2025 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer als betreibende Partei, vertreten durch seinen auch im Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Rechtsanwalt, beim Bezirksgericht XXXX die Bewilligung einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO. Diesem Antrag war folgendes Kostenverzeichnis angeschlossen:Mit Schriftsatz vom 22.07.2025 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer als betreibende Partei, vertreten durch seinen auch im Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Rechtsanwalt, beim Bezirksgericht römisch 40 die Bewilligung einer Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO. Diesem Antrag war folgendes Kostenverzeichnis angeschlossen: Anhang - Kostenverzeichnis: Tarif: Normalkostentarif VIII-XIV (Bem.Grl.: EUR 5.000,00) Exekution EUR 104,60 120% Einheitssatz EUR 125,52 0% Verbindungsgebühr EUR 0,00 0% Streitgenossenzuschlag EUR 0,00 Erhöhungsbetrag (ERV) EUR 5,00 20% USt. EUR 47,02 Pauschalgebühr EUR 185,00 GESAMT EUR 467,14 Dieser Exekutionsantrag wurde vom Beschwerdeführer auf den Exekutionstitel Beschluss des Bezirksgericht XXXX zu XXXX vom XXXX gestützt. Beim Exekutionstitel handelt es sich um einen Unterlassungsauftrag zu Gunsten des Beschwerdeführers gemäß § 549 ZPO.Dieser Exekutionsantrag wurde vom Beschwerdeführer auf den Exekutionstitel Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 gestützt. Beim Exekutionstitel handelt es sich um einen Unterlassungsauftrag zu Gunsten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 549, ZPO. Der Exekutionsantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 21.08.2025 Rekurs an das Landesgericht XXXX . Das Kostenverzeichnis in der Rekursschrift lautet:Der Exekutionsantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 21.08.2025 Rekurs an das Landesgericht römisch 40 . Das Kostenverzeichnis in der Rekursschrift lautet: KOSTENVERZEICHNIS Tarif: TP 3B (Schrifts.) (Bem.Grl.: EUR 5.000,00) Rekurs EUR 260,20 60% Einheitssatz EUR 156, 12 Erhöhungsbetrag (ERV) EUR 2, 60 Summe USt-pflichtig EUR 418, 92 20% USt. EUR 83,78 Pauschalgebühr EUR 189, 00 GESAMT EUR 691,70 Die Pauschalgebühr für diesen Rekurs wurde in Höhe von EUR 277,50 vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen. Die eingezogene Pauschalgebühr wurde unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,-- nach Tarifpost 4 II. lit. a ermittelt.Die Pauschalgebühr für diesen Rekurs wurde in Höhe von EUR 277,50 vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen. Die eingezogene Pauschalgebühr wurde unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,-- nach Tarifpost 4 römisch zwei. Litera a, ermittelt. Am 03.09.2025 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen einen Antrag auf Rückzahlung von EUR 130,50 an Pauschalgebühr beim Bezirksgericht XXXX . Diesen begründet er auszugsweise folgendermaßen: “Es wurde für den von der betreibenden Partei eingebrachten Rekurs eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 277,50 vom Gericht eingezogen. Dieser Betrag ist unrichtig. Die gesetzlich geschuldete Pauschalgebühr beträgt lediglich EUR 147,

  1. Die Differenz zwischen der abgebuchten und der tatsächlich geschuldeten Gebühr beträgt somit EUR 130,
  2. “ Grundlage für dieses Exekutionsverfahren sei ein Titelverfahren nach § 549 ZPO. Gemäß § 59a JN sei in solchen Fällen für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von EUR 750,00 auszugehen.Am 03.09.2025 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen einen Antrag auf Rückzahlung von EUR 130,50 an Pauschalgebühr beim Bezirksgericht römisch 40 . Diesen begründet er auszugsweise folgendermaßen: “Es wurde für den von der betreibenden Partei eingebrachten Rekurs eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 277,50 vom Gericht eingezogen. Dieser Betrag ist unrichtig. Die gesetzlich geschuldete Pauschalgebühr beträgt lediglich EUR 147,
  3. Die Differenz zwischen der abgebuchten und der tatsächlich geschuldeten Gebühr beträgt somit EUR 130,
  4. “ Grundlage für dieses Exekutionsverfahren sei ein Titelverfahren nach Paragraph 549, ZPO. Gemäß Paragraph 59 a, JN sei in solchen Fällen für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von EUR 750,00 auszugehen. Dieser Antrag wurde mit dem nun angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX , zu XXXX abgewiesen. Rechtlich wird dies im Bescheid begründet wie folgt:” Gemäß § 59a JN in der gültigen Fassung, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020, gilt bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO der Betrag von 5.000,--Euro als Streitwert (Inkrafttreten dieser Bestimmung 1.1.2021). Gemäß TP 4 II lit. a GGG beträgt die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse bei einem Rechtsmittelinteresse bis EUR 7.000,-- EUR 277,50 und wurde diese somit korrekt berechnet. Dem Rückzahlungsantrag der Betreibenden Partei XXXX , vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Maria Ducia-Straße 4, konnte somit kein Erfolg beschieden sein.“Dieser Antrag wurde mit dem nun angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , zu römisch 40 abgewiesen. Rechtlich wird dies im Bescheid begründet wie folgt:” Gemäß Paragraph 59 a, JN in der gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020,, gilt bei Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO der Betrag von 5.000,--Euro als Streitwert (Inkrafttreten dieser Bestimmung 1.1.2021). Gemäß TP 4 römisch zwei Litera a, GGG beträgt die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse bei einem Rechtsmittelinteresse bis EUR 7.000,-- EUR 277,50 und wurde diese somit korrekt berechnet. Dem Rückzahlungsantrag der Betreibenden Partei römisch 40 , vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Maria Ducia-Straße 4, konnte somit kein Erfolg beschieden sein.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde vom 07.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, die Rechtsansicht der belangten Behörde sei unzutreffend. Die Bestimmungen der JN seien primär für die Zuständigkeit der Gerichte und als Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten heranzuziehen. Für die Bemessung der Gerichtsgebühren sei ausschließlich das Gerichtsgebührengesetz (GGG) als lex specialis maßgeblich. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. e GGG betrage die Bemessungsgrundlage bei Mandatsverfahren nach § 549 ZPO zwingend und pauschal EUR
  5. Die Beschwerde schließt mit dem Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides im Sinne des gestellten Antrags.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde vom 07.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, die Rechtsansicht der belangten Behörde sei unzutreffend. Die Bestimmungen der JN seien primär für die Zuständigkeit der Gerichte und als Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten heranzuziehen. Für die Bemessung der Gerichtsgebühren sei ausschließlich das Gerichtsgebührengesetz (GGG) als lex specialis maßgeblich. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG betrage die Bemessungsgrundlage bei Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO zwingend und pauschal EUR
  6. Die Beschwerde schließt mit dem Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides im Sinne des gestellten Antrags. Der Präsident des Landesgerichts XXXX als belangte Behörde hat mit Aktenvorlage vom 16.10.2025 die Beschwerde samt Bescheid, Gebührenakt und Akt des Grundverfahrens zur Entscheidung über die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 als belangte Behörde hat mit Aktenvorlage vom 16.10.2025 die Beschwerde samt Bescheid, Gebührenakt und Akt des Grundverfahrens zur Entscheidung über die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang war, wie geschildert festzustellen. Der Verfahrensgang ergibt sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt und dem Exekutionsakt. Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang war, wie geschildert festzustellen. Der Verfahrensgang ergibt sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt und dem Exekutionsakt. Dass beim Bezirksgericht XXXX vom Beschwerdeführer die Unterlassungsexekution ( XXXX ) zur zwangsweisen Durchsetzung des Unterlassungsbeschlusses, erwirkt beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX vom XXXX , eingebracht wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Exekutionsantrag. Dass dieser Exekutionsantrag vom Bezirksgericht Lienz wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX . Dass beim Bezirksgericht römisch 40 vom Beschwerdeführer die Unterlassungsexekution ( römisch 40 ) zur zwangsweisen Durchsetzung des Unterlassungsbeschlusses, erwirkt beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , eingebracht wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Exekutionsantrag. Dass dieser Exekutionsantrag vom Bezirksgericht Lienz wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer gegen diesen Zurückweisungsbeschluss Rekurs an das Landesgericht XXXX eingebracht hat, ergibt sich aus der vorliegenden Rekursschrift vom 20.08.2025 und ist ebenso unstrittig.Dass der Beschwerdeführer gegen diesen Zurückweisungsbeschluss Rekurs an das Landesgericht römisch 40 eingebracht hat, ergibt sich aus der vorliegenden Rekursschrift vom 20.08.2025 und ist ebenso unstrittig. Dass an Pauschalgebühr für diesen Rekurs EUR 277,50 vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen wurden, ist ebenfalls unstrittig.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Wie der Streitgegenstand zur Gebührenbestimmung nach dem GGG im Exekutionsverfahren zu bewerten ist, ist im § 19 GGG geregelt.Wie der Streitgegenstand zur Gebührenbestimmung nach dem GGG im Exekutionsverfahren zu bewerten ist, ist im Paragraph 19, GGG geregelt. § 19.

(1)Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.Paragraph 19,
(1)Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.
(2)Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
(2)Für die Bewertung des Anspruches gelten die Paragraphen 14 bis 17 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
(3)§ 18 Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.
(3)Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.
(4)Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird. § 19 Abs 2 GGG ordnet an, dass für die Bewertung des Anspruches die §§ 14 bis 17 GGG gelten. Gemäß § 16 Abs 1 lit.
  1. e)GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für Mandatsverfahren nach § 549 ZPO 750 Euro. Der vom Beschwerdeführer in Exekution gezogene Titel ist ein Unterlassungsauftrag der in einem Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ergangen ist. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozess vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozess maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend (§ 19 Abs 2 zweiter Satz). Auch diese Voraussetzung ist im Gegenständlichen gegeben. Das Mandatsverfahren beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX war darauf gerichtet einen Unterlassungsauftrag zugunsten des Beschwerdeführers zu erwirken. Der Exekutionsantrag beim Bezirksgerichts XXXX zu XXXX und der spätere Rekurs gegen die Zurückweisung dieses Antrags, waren darauf gerichtet den Unterlassungsauftrag zwangsweise durchzusetzen. Die Bemessungsgrundlage für das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ist im § 16 Abs 1 Z 1 lit.
  2. e)mit Euro 750 bestimmt festgesetzt und bleibt daher dieser Betrag auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden Anspruchs, hier auf Unterlassung, maßgebend. Paragraph 19, Absatz 2, GGG ordnet an, dass für die Bewertung des Anspruches die Paragraphen 14 bis 17 GGG gelten. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera e,) GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO 750 Euro. Der vom Beschwerdeführer in Exekution gezogene Titel ist ein Unterlassungsauftrag der in einem Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO ergangen ist. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozess vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozess maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend (Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz). Auch diese Voraussetzung ist im Gegenständlichen gegeben. Das Mandatsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 war darauf gerichtet einen Unterlassungsauftrag zugunsten des Beschwerdeführers zu erwirken. Der Exekutionsantrag beim Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 und der spätere Rekurs gegen die Zurückweisung dieses Antrags, waren darauf gerichtet den Unterlassungsauftrag zwangsweise durchzusetzen. Die Bemessungsgrundlage für das Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO ist im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,) mit Euro 750 bestimmt festgesetzt und bleibt daher dieser Betrag auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden Anspruchs, hier auf Unterlassung, maßgebend. Es ist daher die Pauschalgebühr für den Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage von EUR 750 gemäß TP 4 II lit. a GGG zu ermitteln und errechnet sich diese mit EUR 147.Es ist daher die Pauschalgebühr für den Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage von EUR 750 gemäß TP 4 römisch zwei Litera a, GGG zu ermitteln und errechnet sich diese mit EUR 147. Da eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 277,50 für den Rekurs vom Gericht eingezogen wurde, ist dem gestellten Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers im Betrag von EUR 130,50 stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2322802.1.00

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