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§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 55§ 6§ 17§ 7§ 10§ 20§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW108 2332465-1 Spruch, W108 2332465-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Der am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer wurde vom 08.06.2021 bis 09.06.2021 der Stellung unterzogen. Mit Beschluss der Stellungskommission XXXX vom 09.06.2021 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt.1.
- Der am römisch 40 geborene nunmehrige Beschwerdeführer wurde vom 08.06.2021 bis 09.06.2021 der Stellung unterzogen. Mit Beschluss der Stellungskommission römisch 40 vom 09.06.2021 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. 1.
- Aufgrund seiner damaligen Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde als Torah- und Talmudstudent wurde der Beschwerdeführer am 16.02.2022 mit Bescheid des Militärkommandos XXXX zur Zahl P1691184/3-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2022
(1), mit dem Hinweis, den Wegfall der für den Ausschluss von der Einberufung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen, von der Einberufung zum Präsenzdienst kraft Gesetzes ausgeschlossen.1.2. Aufgrund seiner damaligen Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde als Torah- und Talmudstudent wurde der Beschwerdeführer am 16.02.2022 mit Bescheid des Militärkommandos römisch 40 zur Zahl P1691184/3-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2022
(1), mit dem Hinweis, den Wegfall der für den Ausschluss von der Einberufung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen, von der Einberufung zum Präsenzdienst kraft Gesetzes ausgeschlossen. 1.
- Mit Schreiben des Militärkommandos Niederösterreich vom 28.10.2025 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der weiteren Beweisaufnahme aufgefordert, bis spätestens 28.11.2025 einen aktuellen Nachweis, dass und wo er in einer Israelitischen Kultusgemeinde in Österreich tätig sei, vorzulegen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 10.11.2025 begehrte der Beschwerdeführer – als Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2025 – die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
§ 26Abs.
1 Z 2 Wehrgesetz 2001, WG.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 10.11.2025 begehrte der Beschwerdeführer – als Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2025 – die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001, WG. Dazu führte der Beschwerdeführer inhaltlich aus, er stelle diesen Antrag aus besonderen familiären und wirtschaftlichen Gründen und er ersuche, seine private und finanzielle Situation bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Er lebe mit seiner Familie, welche sich aus seiner nicht erwerbstätigen Mutter, seinem Vater, seinem studierenden Bruder sowie seiner schulpflichtigen Schwester zusammensetze, in XXXX . Obwohl sein Vater erwerbstätig sei, trage der Beschwerdeführer die Hauptverantwortung für die finanzielle Stabilität der gesamten Familie, da sämtliche größere Verbindlichkeiten (insbesondere Kredite und Versicherungen) auf seinen Namen laufen und von ihm bedient werden würden. Beide Elternteile hätten sich in den vergangenen Jahren in einem Privatkonkursverfahren befunden (sein Vater sei vor rund zwei Jahren, seine Mutter vor etwa einem Jahr daraus entlassen worden). Dadurch bestünden keine finanziellen Rücklagen und sei eine finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer unerlässlich. Die laufenden monatlichen Fixkosten des Beschwerdeführers seien erheblich und könnten nur durch sein derzeitiges Einkommen getragen werden. Ein Wegfall seines Einkommens aufgrund des Antritts des Grundwehrdienstes würde zu einer massiven finanziellen Deckungslücke führen, die innerfamiliär nicht kompensiert werden könne, denn es seien monatliche vertragliche Fixkosten in der Höhe von EUR 3.520,83 zu begleichen. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, Schulbedarf etc.) für den Beschwerdeführer und die zu unterstützenden Familienmitglieder seien hier noch gar nicht eingerechnet. Er arbeite Vollzeit, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen habe im Jahr 2025 EUR 3.822,57 betragen und sei zur Deckung der anfallenden Kosten zwingend erforderlich. Dieses Einkommen werde durch die regelmäßige Leistung von Überstunden und die Übernahme von Rufbereitschaftsdiensten erreicht. Die Bezüge während des Grundwehrdienstes seien bereits unter der monatlichen Hauskreditrate angesiedelt, wodurch eine finanzielle Deckung unmöglich werde. Zusätzlich absolviere der Beschwerdeführer berufsbegleitend den Bachelorstudiengang XXXX an einer Universität in Österreich und er befinde sich derzeit im fünften von sieben Semestern. Eine Unterbrechung des Studiums aufgrund des Grundwehrdienstes würde seinen Studienfortschritt erheblich gefährden und den geplanten Abschluss verzögern oder verhindern. Im Anschluss plane er den unmittelbaren Besuch des Masterstudiengang XXXX an derselben Hochschule. Diese akademische Weiterbildung sei ein zentraler Bestandteil seiner langfristigen beruflichen Laufbahn und ermögliche ihm, künftig verantwortungsvollere Aufgaben im Bereich der IT-Sicherheitsinfrastruktur zu übernehmen. Aufgrund dieser wirtschaftlichen und familiären Interessen, deren Gefährdung durch die Einberufung zum Grundwehrdienst eine unzumutbare Härte darstellen würde, ersuche der Beschwerdeführer höflich um die Befreiung von der Einberufung zum Grundwehrdienst
§ 26Abs.
1 Z 2 WG.Dazu führte der Beschwerdeführer inhaltlich aus, er stelle diesen Antrag aus besonderen familiären und wirtschaftlichen Gründen und er ersuche, seine private und finanzielle Situation bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Er lebe mit seiner Familie, welche sich aus seiner nicht erwerbstätigen Mutter, seinem Vater, seinem studierenden Bruder sowie seiner schulpflichtigen Schwester zusammensetze, in römisch 40 . Obwohl sein Vater erwerbstätig sei, trage der Beschwerdeführer die Hauptverantwortung für die finanzielle Stabilität der gesamten Familie, da sämtliche größere Verbindlichkeiten (insbesondere Kredite und Versicherungen) auf seinen Namen laufen und von ihm bedient werden würden. Beide Elternteile hätten sich in den vergangenen Jahren in einem Privatkonkursverfahren befunden (sein Vater sei vor rund zwei Jahren, seine Mutter vor etwa einem Jahr daraus entlassen worden). Dadurch bestünden keine finanziellen Rücklagen und sei eine finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer unerlässlich. Die laufenden monatlichen Fixkosten des Beschwerdeführers seien erheblich und könnten nur durch sein derzeitiges Einkommen getragen werden. Ein Wegfall seines Einkommens aufgrund des Antritts des Grundwehrdienstes würde zu einer massiven finanziellen Deckungslücke führen, die innerfamiliär nicht kompensiert werden könne, denn es seien monatliche vertragliche Fixkosten in der Höhe von EUR 3.520,83 zu begleichen. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, Schulbedarf etc.) für den Beschwerdeführer und die zu unterstützenden Familienmitglieder seien hier noch gar nicht eingerechnet. Er arbeite Vollzeit, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen habe im Jahr 2025 EUR 3.822,57 betragen und sei zur Deckung der anfallenden Kosten zwingend erforderlich. Dieses Einkommen werde durch die regelmäßige Leistung von Überstunden und die Übernahme von Rufbereitschaftsdiensten erreicht. Die Bezüge während des Grundwehrdienstes seien bereits unter der monatlichen Hauskreditrate angesiedelt, wodurch eine finanzielle Deckung unmöglich werde. Zusätzlich absolviere der Beschwerdeführer berufsbegleitend den Bachelorstudiengang römisch 40 an einer Universität in Österreich und er befinde sich derzeit im fünften von sieben Semestern. Eine Unterbrechung des Studiums aufgrund des Grundwehrdienstes würde seinen Studienfortschritt erheblich gefährden und den geplanten Abschluss verzögern oder verhindern. Im Anschluss plane er den unmittelbaren Besuch des Masterstudiengang römisch 40 an derselben Hochschule. Diese akademische Weiterbildung sei ein zentraler Bestandteil seiner langfristigen beruflichen Laufbahn und ermögliche ihm, künftig verantwortungsvollere Aufgaben im Bereich der IT-Sicherheitsinfrastruktur zu übernehmen. Aufgrund dieser wirtschaftlichen und familiären Interessen, deren Gefährdung durch die Einberufung zum Grundwehrdienst eine unzumutbare Härte darstellen würde, ersuche der Beschwerdeführer höflich um die Befreiung von der Einberufung zum Grundwehrdienst
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG. Der Antrag enthielt folgende Zahlungsaufstellung (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „A) Familienwohnhaus in XXXX : „A) Familienwohnhaus in römisch 40 : • Kreditrate Haus: 1.051,79€ • Betriebskosten: 122,66€ • Stromkosten durchschnittlich für 2025: 224,77€ • Hausversicherung: 78,09€ • Zwischensumme: 1.477,31€ B) KFZ: • Kreditrate Auto: 228,52€ • Versicherung Auto: 185,70€ • Treibstoff (Anteil): 100,00€ • Zwischensumme: 514,22€ C) Zweitwohnsitz: • Miete Wohnung + Garage XXXX : 1.205,00€ • Miete Wohnung + Garage römisch 40 : 1.205,00€ • Zusätzliche Betriebskosten durchschnittlich für 2025: 38,01€ • Zwischensumme: 1.243,01€ D) Sonstige laufende Verpflichtungen: • Lebensversicherung für die Mutter: 160,10€ • Rechtsschutzversicherung: 30,51€ • Handyverträge (eigener und für die Schwester): 41,24€ • Internet: 54,44€ • Zwischensumme: 286,29€ Monatliche Gesamtfixkosten: 3.520,83€“ Dem Antrag waren folgende Beilagen angeschlossen: - Eine an den Beschwerdeführer adressierte Information vom 05.02.2021 zur monatlichen Rate eines Kreditvertrags, welche ab 01.02.2022 EUR 1.051,79 beträgt. - Eine an den Beschwerdeführer adressierte Aufforderung einer Stadtgemeinde vom 21.07.2025 zur Zahlung der Gemeindeabgaben für das
- Quartal 2025 in der Höhe von EUR 367,
- - Drei jeweils an den Beschwerdeführer adressierte Stromrechnungen für die Verbrauchsstelle XXXX der Monate Juli 2025 (zu bezahlender Betrag: EUR 217,90), August 2025 (zu bezahlender Betrag: EUR 246,17) und September 2025 (zu bezahlender Betrag: EUR 187,46). - Drei jeweils an den Beschwerdeführer adressierte Stromrechnungen für die Verbrauchsstelle römisch 40 der Monate Juli 2025 (zu bezahlender Betrag: EUR 217,90), August 2025 (zu bezahlender Betrag: EUR 246,17) und September 2025 (zu bezahlender Betrag: EUR 187,46). - Eine durch den Beschwerdeführer abgeschlossene Versicherungspolizze für den Versicherungsort XXXX vom 11.01.2025 für eine Feuerversicherung, Leitungswasserversicherung, Sturmversicherung, Haushaltsversicherung, Maschinenversicherung, Haftpflichtversicherung und Tip&Tat mit einer Folgeprämie in der Höhe von monatlich EUR 78,09 ab 01.02.
- - Eine durch den Beschwerdeführer abgeschlossene Versicherungspolizze für den Versicherungsort römisch 40 vom 11.01.2025 für eine Feuerversicherung, Leitungswasserversicherung, Sturmversicherung, Haushaltsversicherung, Maschinenversicherung, Haftpflichtversicherung und Tip&Tat mit einer Folgeprämie in der Höhe von monatlich EUR 78,09 ab 01.02.
- - Eine Finanzierungszusage (Zielkreditantrag für einen BMW 320d Sport Line Aut.) vom 24.02.2021 mit einer Laufzeit von 60 Monaten, einem Kreditbetrag von EUR 16.500,00, einer Zielrate von EUR 5.000,00 und einer monatlichen Rate von EUR 228,
- - Eine Finanzierungszusage Ratenkreditantrag (Vertragsverlängerung des Vorvertrages) für einen BMW 320d Sport Line Aut. vom 15.10.2025 mit einer Laufzeit von 24 Monaten, einem Kreditbetrag von EUR 5.000,00 und einer monatlichen Rate von EUR 219,
- - Die Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat September 2025 mit einer Auszahlung von EUR 4.156,
- - Eine Kraftfahrzeug-Versicherung des Beschwerdeführers vom 12.07.2025 für einen BMW 320D mit einer monatlichen Folgeprämie ab 01.08.2025 in der Höhe von EUR 185,
- - Eine an den Beschwerdeführer adressierte Abrechnung des XXXX für November 2025 über einen Betrag von EUR 1.215,27, wobei das Mietverhältnis seit 01.10.2024 besteht.- Eine an den Beschwerdeführer adressierte Abrechnung des römisch 40 für November 2025 über einen Betrag von EUR 1.215,27, wobei das Mietverhältnis seit 01.10.2024 besteht. - Eine Zahlungsanweisung vom Konto des Beschwerdeführers, gedruckt am 10.11.2025, über EUR 55,00 zugunsten der XXXX mit Buchungsdatum 05.11.2025 (als Titel der übermittelten PDF-Datei wurde „Miete Garage“ angegeben).- Eine Zahlungsanweisung vom Konto des Beschwerdeführers, gedruckt am 10.11.2025, über EUR 55,00 zugunsten der römisch 40 mit Buchungsdatum 05.11.2025 (als Titel der übermittelten PDF-Datei wurde „Miete Garage“ angegeben). - Eine jährliche Vertragsinformation vom März 2025 für die durch den Beschwerdeführer abgeschlossene Lebensversicherung zu Gunsten seiner Mutter zum Stichtag 28.02.
- - Eine durch den Beschwerdeführer abgeschlossene Rechtsschutzversicherung vom 09.11.2024, gültig ab 01.12.2024, mit einer monatlichen Prämie in der Höhe von EUR 30,
- - Eine an den Beschwerdeführer adressierte Rechnung für zwei Rufnummern für den Abrechnungszeitraum vom 03.10.2025 bis 02.11.2025 über insgesamt EUR 41,
- - Eine an den Beschwerdeführer adressierte Rechnung für Glasfaserinternet für den Abrechnungszeitraum vom 19.09.2025 bis 18.10.2025 für den Standort XXXX über EUR 54,44.- Eine an den Beschwerdeführer adressierte Rechnung für Glasfaserinternet für den Abrechnungszeitraum vom 19.09.2025 bis 18.10.2025 für den Standort römisch 40 über EUR 54,
- - Eine Studienbestätigung des Beschwerdeführers für das Wintersemester 2025 für das fünfte Semester des Bachelor-Studienganges XXXX mit angegebenem Studienbeginn am 01.09.2023 vom 06.11.2025.- Eine Studienbestätigung des Beschwerdeführers für das Wintersemester 2025 für das fünfte Semester des Bachelor-Studienganges römisch 40 mit angegebenem Studienbeginn am 01.09.2023 vom 06.11.
- Die belangte Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
§ 26Abs.
1 Z 2 WG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.3. Die belangte Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes [im Wesentlichen wie oben unter den Punkten
- und
- dargestellt) und Anführung der Rechtslage aus: Es lägen im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich wirtschaftliche Interessen vor, da er neben den Kreditverbindlichkeiten auch noch monatliche Fixkosten zu tragen habe und an deren ordnungsgemäßer Entrichtung ein wirtschaftliches Eigeninteresse bestehe. Diese Interessen seien jedoch nicht besonders rücksichtswürdig, da es die Sache des Wehrpflichtigen sei, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen. Aufgrund der ehemaligen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Israelitischen Kultusgemeinde als Torah- und Talmudstudent sei er am 16.02.2022 von der Einberufung zum Präsenzdienst kraft Gesetzes ausgeschlossen worden. Aus dem Wegfall dieser Voraussetzungen könne jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Befreiung
§ 26Abs.
1 Z 2 WG abgeleitet werden. Angesichts dieser Begünstigung erscheine es nur konsequent, vom Beschwerdeführer eine Bedachtnahme auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen (Ausschluss von der Einberufung) durch entsprechende Dispositionen bis zum Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes mit Vollendung des
- Lebensjahres zu fordern. Zwar seien dadurch die Dispositionsmöglichkeiten gegenüber Wehrpflichtigen, die ihren ordentlichen Präsenzdienst bereits geleistet hätten, deutlich eingeschränkt. Dies erscheine jedoch gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer gegenüber diesen Wehrpflichtigen, die zumindest einen wesentlichen Einkommensausfall während ihrer Präsenzdienstleistung hinnehmen hätten müssen, durch die Nichteinberufung entsprechend begünstigt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer dennoch während des Vorliegens des Ausschlusses von der Einberufung Hindernisse (finanzielle Verpflichtungen) geschaffen habe, die bei einer allfälligen späteren Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten verursachen, so könne den daraus erwachsenen wirtschaftlichen Interessen keine besondere Rücksichtswürdigkeit zuerkannt werden. Dies gelte auch für den Fall, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene Benachteiligung berufe. Zum Vorbringen, dass eine Einberufung den Beschwerdeführer sowie seine Familienangehörigen in eine nicht tragbare finanzielle Situation bringe, dies unweigerlich zu einem Zahlungsausfall bei den von ihm getragenen Krediten, insbesondere der Hausfinanzierung für seine Familie, führen, die wirtschaftliche Stabilität der Familie, welche maßgeblich von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhänge, massiv gefährden und seine berufliche und akademische Laufbahn erheblich beeinträchtigen würde, werde darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz der gleichen Behandlung von Wehrpflichtigen, die einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes eingebracht hätten, Auswirkungen wirtschaftlicher Art nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen anzunehmen seien, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen würden. Ein solches Ausmaß liege jedoch fallgegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem um eine Stundung bzw. Ratenzahlung seiner finanziellen Verpflichtungen bemühen können, entsprechende Handlungen seien dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe für die Dauer der Leistung des Präsenzdienstes nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt. Es würden auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen vorliegen, da diese nur dann gegeben seien, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren könne und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde. Eine Pflegebedürftigkeit von Familienmitgliedern oder die Gefährdung deren Gesundheit sei jedoch nicht ausdrücklich geltend gemacht worden und könne auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Im Ergebnis seien weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen des Beschwerdeführers vorhanden.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes [im Wesentlichen wie oben unter den Punkten
- und
- dargestellt) und Anführung der Rechtslage aus: Es lägen im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich wirtschaftliche Interessen vor, da er neben den Kreditverbindlichkeiten auch noch monatliche Fixkosten zu tragen habe und an deren ordnungsgemäßer Entrichtung ein wirtschaftliches Eigeninteresse bestehe. Diese Interessen seien jedoch nicht besonders rücksichtswürdig, da es die Sache des Wehrpflichtigen sei, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen. Aufgrund der ehemaligen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Israelitischen Kultusgemeinde als Torah- und Talmudstudent sei er am 16.02.2022 von der Einberufung zum Präsenzdienst kraft Gesetzes ausgeschlossen worden. Aus dem Wegfall dieser Voraussetzungen könne jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Befreiung
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG abgeleitet werden. Angesichts dieser Begünstigung erscheine es nur konsequent, vom Beschwerdeführer eine Bedachtnahme auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen (Ausschluss von der Einberufung) durch entsprechende Dispositionen bis zum Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes mit Vollendung des
- Lebensjahres zu fordern. Zwar seien dadurch die Dispositionsmöglichkeiten gegenüber Wehrpflichtigen, die ihren ordentlichen Präsenzdienst bereits geleistet hätten, deutlich eingeschränkt. Dies erscheine jedoch gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer gegenüber diesen Wehrpflichtigen, die zumindest einen wesentlichen Einkommensausfall während ihrer Präsenzdienstleistung hinnehmen hätten müssen, durch die Nichteinberufung entsprechend begünstigt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer dennoch während des Vorliegens des Ausschlusses von der Einberufung Hindernisse (finanzielle Verpflichtungen) geschaffen habe, die bei einer allfälligen späteren Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten verursachen, so könne den daraus erwachsenen wirtschaftlichen Interessen keine besondere Rücksichtswürdigkeit zuerkannt werden. Dies gelte auch für den Fall, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene Benachteiligung berufe. Zum Vorbringen, dass eine Einberufung den Beschwerdeführer sowie seine Familienangehörigen in eine nicht tragbare finanzielle Situation bringe, dies unweigerlich zu einem Zahlungsausfall bei den von ihm getragenen Krediten, insbesondere der Hausfinanzierung für seine Familie, führen, die wirtschaftliche Stabilität der Familie, welche maßgeblich von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhänge, massiv gefährden und seine berufliche und akademische Laufbahn erheblich beeinträchtigen würde, werde darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz der gleichen Behandlung von Wehrpflichtigen, die einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes eingebracht hätten, Auswirkungen wirtschaftlicher Art nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen anzunehmen seien, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen würden. Ein solches Ausmaß liege jedoch fallgegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem um eine Stundung bzw. Ratenzahlung seiner finanziellen Verpflichtungen bemühen können, entsprechende Handlungen seien dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe für die Dauer der Leistung des Präsenzdienstes nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt. Es würden auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen vorliegen, da diese nur dann gegeben seien, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren könne und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde. Eine Pflegebedürftigkeit von Familienmitgliedern oder die Gefährdung deren Gesundheit sei jedoch nicht ausdrücklich geltend gemacht worden und könne auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Im Ergebnis seien weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen des Beschwerdeführers vorhanden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in der er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte, die Stattgabe seines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde begehrte und ausführte, die belangte Behörde habe die besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt. Den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers drohe der Verlust der Existenzgrundlage und habe die belangte Behörde sich auf überholte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Seine Familie bestehe aus seiner dauerhaft arbeitslosen Mutter, seinem erwerbstätigen Vater, seinem nicht selbsterhaltungsfähigen Bruder (Student) sowie seiner minderjährigen und schulpflichtigen Schwester. Beide Elternteile hätten sich im Privatkonkurs befunden, seien jedoch mittlerweile daraus wieder entlassen worden. Obwohl der Vater erwerbstätig sei, würde die Ableistung des Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer die Existenzgrundlage der Familie zunichtemachen. Das gesetzliche Existenzminimum bei zwei Unterhaltspflichtigen betrage EUR 2.915,00 und bei drei Unterhaltspflichtigen EUR 3.236,
- Der Vater des Beschwerdeführers erziele jedoch nur ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.170,
- Folglich würde das Familieneinkommen unter das gesetzliche Existenzminimum sinken. Hinzu würden die bestehenden Verbindlichkeiten und Kreditverpflichtungen der Familie, die zur Gänze vom Beschwerdeführer getragen würden, kommen. Die monatlichen Fixkosten seien mit EUR 3.520,00 anzusetzen, wobei dies die allgemeinen Lebenserhaltungskosten noch nicht berücksichtige. Auch die Inanspruchnahme der Familienbeihilfe könne diese existenzgefährdende Situation nicht annähernd auszugleichen. Die Behauptung der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, bestehende Verbindlichkeiten ohne weiteres zu stunden, erweise sich in concreto als völlig haltlos und realitätsfremd. Eine Stundung von Leasing- oder Kreditverbindlichkeiten sei gegenwärtig nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne auch keine Dispositionen im Leben seiner Eltern oder Geschwister treffen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte, die Stattgabe seines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde begehrte und ausführte, die belangte Behörde habe die besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt. Den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers drohe der Verlust der Existenzgrundlage und habe die belangte Behörde sich auf überholte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Seine Familie bestehe aus seiner dauerhaft arbeitslosen Mutter, seinem erwerbstätigen Vater, seinem nicht selbsterhaltungsfähigen Bruder (Student) sowie seiner minderjährigen und schulpflichtigen Schwester. Beide Elternteile hätten sich im Privatkonkurs befunden, seien jedoch mittlerweile daraus wieder entlassen worden. Obwohl der Vater erwerbstätig sei, würde die Ableistung des Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer die Existenzgrundlage der Familie zunichtemachen. Das gesetzliche Existenzminimum bei zwei Unterhaltspflichtigen betrage EUR 2.915,00 und bei drei Unterhaltspflichtigen EUR 3.236,
- Der Vater des Beschwerdeführers erziele jedoch nur ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.170,
- Folglich würde das Familieneinkommen unter das gesetzliche Existenzminimum sinken. Hinzu würden die bestehenden Verbindlichkeiten und Kreditverpflichtungen der Familie, die zur Gänze vom Beschwerdeführer getragen würden, kommen. Die monatlichen Fixkosten seien mit EUR 3.520,00 anzusetzen, wobei dies die allgemeinen Lebenserhaltungskosten noch nicht berücksichtige. Auch die Inanspruchnahme der Familienbeihilfe könne diese existenzgefährdende Situation nicht annähernd auszugleichen. Die Behauptung der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, bestehende Verbindlichkeiten ohne weiteres zu stunden, erweise sich in concreto als völlig haltlos und realitätsfremd. Eine Stundung von Leasing- oder Kreditverbindlichkeiten sei gegenwärtig nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne auch keine Dispositionen im Leben seiner Eltern oder Geschwister treffen.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest: Der nunmehr 28 Jahre alte Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde nach Stellung am 09.06.2021 für tauglich befunden. Aufgrund seiner damaligen Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde als Torah- und Talmudstudent wurde er mit behördlichem Bescheid vom 16.02.2022 mit dem Hinweis, den Wegfall der für den Ausschluss von der Einberufung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen. Nach behördlicher Aufforderung vom 28.10.2025, das aktuelle Bestehen des Ausschlussgrundes nachzuweisen, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.11.2025 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
§ 26Abs.
1 Z 2 WG aufgrund wirtschaftlicher/familiärer Interessen.Nach behördlicher Aufforderung vom 28.10.2025, das aktuelle Bestehen des Ausschlussgrundes nachzuweisen, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.11.2025 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG aufgrund wirtschaftlicher/familiärer Interessen. Der Beschwerdeführer ging wenige Monate vor dem 09.06.2021 und auch danach finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem eigenen (Zweit-)Wohnsitz in XXXX sowie dem gemeinsamen Familienwohnsitz in XXXX sowie einem PKW, insbesondere Kredit-, Versicherungs-, Energie-, Miet- sowie Telekommunikationsverträgen, in der Höhe von zumindest EUR 3.520,83 monatlich ein und betreibt neben seiner Vollzeitbeschäftigung seit dem 01.09.2023 ein berufsbegleitendes Studium an der XXXX . Er übernahm jedenfalls ab dem 05.02.2021 die Zahlungsverpflichtung für die Kreditrate des Familienwohnsitzes sowie am 24.02.2021 für die Kreditrate seines PKWs, welche er am 15.10.2025 für weitere zwei Jahre verlängerte.Der Beschwerdeführer ging wenige Monate vor dem 09.06.2021 und auch danach finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem eigenen (Zweit-)Wohnsitz in römisch 40 sowie dem gemeinsamen Familienwohnsitz in römisch 40 sowie einem PKW, insbesondere Kredit-, Versicherungs-, Energie-, Miet- sowie Telekommunikationsverträgen, in der Höhe von zumindest EUR 3.520,83 monatlich ein und betreibt neben seiner Vollzeitbeschäftigung seit dem 01.09.2023 ein berufsbegleitendes Studium an der römisch 40 . Er übernahm jedenfalls ab dem 05.02.2021 die Zahlungsverpflichtung für die Kreditrate des Familienwohnsitzes sowie am 24.02.2021 für die Kreditrate seines PKWs, welche er am 15.10.2025 für weitere zwei Jahre verlängerte. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus dessen Vater, welcher über ein Nettoeinkommen von EUR 2.170,00 verfügt, der arbeitslosen Mutter, einem studierenden Bruder sowie einer schulpflichtigen Schwester. Der Vater des Beschwerdeführers befindet sich seit zwei Jahren, die Mutter des Beschwerdeführers befindet sich seit über einem Jahr nicht mehr in einem Schuldenregulierungsverfahren. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und beruhen maßgeblich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in seinem Antrag vom 10.11.2025 und den dazu vorgelegten Bescheinigungsmitteln, von denen auch die belangte Behörde ausgegangen ist, und in der Beschwerde. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt Österreicher ist, ergibt sich aus einer Nachfrage bei der belangten Behörde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen vor. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 55Abs.
3 WG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph 55, Absatz 3, WG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.
- Zur Rechtslage und Judikatur: 3.3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, WG, lauten (auszugsweise) samt Überschrift: Dauer der Wehrpflicht § 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden.Paragraph 10,
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden.
(2)…
(3)… Pflichten der Wehrpflichtigen § 11.
(1)Die Wehrpflicht umfasstParagraph 11,
(1)Die Wehrpflicht umfasst
- die Stellungspflicht,
- die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, … Präsenzdienstarten § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als
- Grundwehrdienst oder…
- Grundwehrdienst oder, …, Grundwehrdienst §
- Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.Paragraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien,
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und,
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus,
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und,
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn,
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder,
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. 3.3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Wehrpflichtige (und Zivildienstpflichtige) gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung (bzw. Zuweisung) zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; 18.05.2010, 2008/11/0172; 09.06.2022, Ra 2022/11/0061; 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung eines Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.05.1993, 92/11/0283; 23.04.1996, 95/11/0399; 19.03.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293). 3.3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Wehrpflichtige (und Zivildienstpflichtige) gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung (bzw. Zuweisung) zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden vergleiche VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; 18.05.2010, 2008/11/0172; 09.06.2022, Ra 2022/11/0061; 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung eines Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.05.1993, 92/11/0283; 23.04.1996, 95/11/0399; 19.03.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293). Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden. Vielmehr ist durch die Judikatur klargestellt, dass die Harmonisierungspflicht im Hinblick auf die zu treffenden wirtschaftlichen Dispositionen bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes bzw. des ordentlichen Zivildienstes besteht (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124). Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187). Aus dem ZDG kann nicht abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung und danach nicht mehr zulässig ist. Vielmehr sind
§ 7Abs.
1 ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt – mangels dafür erfolgter Zuweisung – erst mit Vollendung des
- Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG (diese Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG) beurteilt (vgl. etwa VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266).Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden. Vielmehr ist durch die Judikatur klargestellt, dass die Harmonisierungspflicht im Hinblick auf die zu treffenden wirtschaftlichen Dispositionen bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes bzw. des ordentlichen Zivildienstes besteht (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124). Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187). Aus dem ZDG kann nicht abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung und danach nicht mehr zulässig ist. Vielmehr sind
Paragraph 7, Absatz eins, ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt – mangels dafür erfolgter Zuweisung – erst mit Vollendung des
- Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG (diese Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG) beurteilt vergleiche etwa VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266). Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 Z 2 WG (bzw. § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG) nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung des Wehrdienstes (bzw. Zivildienstes) verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Können aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196).Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG (bzw. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung des Wehrdienstes (bzw. Zivildienstes) verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Können aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Zum ZDG führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dann, wenn ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen hat, die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen kann (VwGH 23.04.1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Gleiches muss für das WG gelten. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 21.09.2000, 2000/11/0064; VwGH 21.09.1990, 90/11/0044; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). 3.3.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Befreiungsantrag des Beschwerdeführers
§ 26Abs.
1 Z 2 WG vom 10.11.2025 bzw. die Frage, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes erfordern. 3.3.2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Befreiungsantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG vom 10.11.2025 bzw. die Frage, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes erfordern. Der Beurteilung der belangten Behörde, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Beweismitteln keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen, die eine Befreiung nach der oben genannten Befreiungsbestimmung rechtfertigen, zu erkennen sind, wird vom Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich geteilt. Der Beschwerde gelingt es nicht aufzuzeigen, dass eine andere Sichtweise geboten wäre. 3.3.2.
- Das Beschwerdevorbringen geht insbesondere dahin, die belangte Behörde habe die besondere Rücksichtigungswürdigkeit familiärer Interessen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, obwohl er dargelegt habe, dass der mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Wegfall seiner finanziellen Unterstützung den Verlust der Existenzgrundlage seiner Eltern und Geschwister nach sich ziehe, mangels finanzieller Rücklagen sei die laufende Unterstützung des Beschwerdeführers zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen unerlässlich. Es ist jedoch der belangten Behörde zu folgen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären und wirtschaftlichen Belastungen, derentwegen er vom Präsenzdienst (Grundwehrdienst) befreit werden will, Folge der Verletzung der oben unter Punkt 3.3.1.
- genannten „Harmonisierungspflicht“ sind und daher schon grundsätzlich keinen begründeten Anlass für die Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes darstellen. Können aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es aber auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile - daher auch auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nachhaltige Zerstörung der Existenzgrundlage der Familie - nicht an (vgl. auch VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Die vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretene Auffassung, seine wirtschaftlichen Interessen bzw. jene seiner Familie seien deshalb besonders rücksichtswürdig, weil durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutreffend. Diese Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der genannten Befreiungsbestimmung anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Harmonisierungspflicht durch den Beschwerdeführer infolge seiner Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. Es kann somit der belangten Behörde kein relevanter Beurteilungsmangel vorgeworfen werden, wenn sie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend im konkreten Fall auch bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Existenzbedrohung keine rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen des Beschwerdeführers iSv § 26 Abs. 1 Z 2 WG erblickt hat.Es ist jedoch der belangten Behörde zu folgen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären und wirtschaftlichen Belastungen, derentwegen er vom Präsenzdienst (Grundwehrdienst) befreit werden will, Folge der Verletzung der oben unter Punkt 3.3.1.
- genannten „Harmonisierungspflicht“ sind und daher schon grundsätzlich keinen begründeten Anlass für die Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes darstellen. Können aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es aber auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile - daher auch auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nachhaltige Zerstörung der Existenzgrundlage der Familie - nicht an vergleiche auch VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Die vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretene Auffassung, seine wirtschaftlichen Interessen bzw. jene seiner Familie seien deshalb besonders rücksichtswürdig, weil durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutreffend. Diese Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der genannten Befreiungsbestimmung anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Harmonisierungspflicht durch den Beschwerdeführer infolge seiner Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. Es kann somit der belangten Behörde kein relevanter Beurteilungsmangel vorgeworfen werden, wenn sie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend im konkreten Fall auch bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Existenzbedrohung keine rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen des Beschwerdeführers iSv Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG erblickt hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Harmonisierungspflicht überholt sein oder für ihn nicht gelten sollte bzw. warum er zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065) und auch schon vor Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen kann. Als ein solcher früherer Zeitpunkt gilt insbesondere der Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wird. Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewissheit, dass seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, besteht die angesprochene Harmonisierungspflicht (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074). Die Harmonisierungspflicht hängt an der Entstehung der Wehrpflicht (vgl. VwGH 12.06.1990, 90/11/0029), die
§ 10Abs.
1 WG für alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Harmonisierungspflicht überholt sein oder für ihn nicht gelten sollte bzw. warum er zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065) und auch schon vor Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen kann. Als ein solcher früherer Zeitpunkt gilt insbesondere der Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wird. Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewissheit, dass seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, besteht die angesprochene Harmonisierungspflicht (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074). Die Harmonisierungspflicht hängt an der Entstehung der Wehrpflicht vergleiche VwGH 12.06.1990, 90/11/0029), die
Paragraph 10, Absatz eins, WG für alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht. Der Beschwerdeführer ist damit bereits seit Vollendung seines
- Lebensjahres (im Jahr 2015)
§ 10Abs.
1 WG wehrpflichtig. Er musste daher bereits seit Jahren bzw. Jahre vor der Feststellung seiner Tauglichkeit im Jahr 2021 wissen, dass er verpflichtet ist, seinen ordentlichen Präsenzdienst zu leisten, und er war verpflichtet, diesen Umstand bei der Planung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten (zur Unterstützung seiner Eltern und Geschwister) in Betracht ziehen. Der Beschwerdeführer verletzte jedoch seine Harmonisierungspflicht, weil er – ohne auf seine Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes Bedacht zu nehmen – finanzielle Verpflichtungen (zur Unterstützung seiner Eltern und Geschwister) einging, so ab dem Jahr 2021 umfassende Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von insgesamt EUR 3.520,83 monatlich in Bezug auf seinen PKW, seinen (Zweit-)Wohnsitz in XXXX , den Wohnsitz seiner Familie in XXXX sowie sonstige damit zusammenhängende Verträge (wie z.B. Energie und Internet) übernommen bzw. begründet hat und er es unterlassen hat, seine Lebensführung derart zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Pflicht zum Präsenzdienst nachzukommen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass er insbesondere durch die Übernahme bzw. Aufnahme von Kredit-, Miet- und Versicherungsverhältnissen sowie weiteren haushaltsbezogenen Zahlungsverpflichtungen für insgesamt zwei Wohnsitze mit der Harmonisierungspflicht im Widerspruch stehende Handlungen vorgenommen hat, sondern vermeint, dass sich die belangte Behörde auf eine überholte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stütze. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm bereits vor seiner Tauglichkeitsfeststellung am 09.06.2021 bewusst sein musste, den Grundwehrdienst oder den Zivildienst in Zukunft leisten zu müssen. Ihn traf die Verpflichtung, seine bevorstehende Präsenzdienstpflicht bei seinen wirtschaftlichen Planungen (zur Unterstützung seiner Familie) zu berücksichtigen, so bei der Übernahme der Kreditraten für den Familienwohnsitz sowie bei der Finanzierung seines PKWs Anfang 2021, als er 23 Jahre alt war. In diesem Zeitpunkt konnte von ihm jedenfalls bereits verlangt werden, dass er Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nach seiner Tauglichkeitsfeststellung nachweislich weitere – mit der Harmonisierungspflicht im Widerspruch stehende wirtschaftliche Dispositionen – getroffen, so etwa durch die Aufnahme eines berufsbegleitenden Studiums, die Verlängerung des Kreditvertrages für seinen PKW, die Etablierung eines (Zweit-)Wohnsitzes oder die Übernahme von weiteren Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen bzw. deren Wohnsitz. Der Beschwerdeführer hat es somit (auch in dieser Hinsicht) unterlassen, Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zu treffen um seine wirtschaftlichen Dispositionen mit der Harmonisierungspflicht in Einklang zu bringen und sogar weitere – eine wirtschaftliche und existenzbedrohende Zwangslage, im Fall der Ableistung seines Präsenzdienstes, verstärkende – Verbindlichkeiten übernommen. Damit ist dem Beschwerdeführer jedoch, soweit er sich auf die eingegangenen Kreditverpflichtungen und ihn treffenden finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Unterstützung seiner Familie bezieht, entgegenzuhalten, dass sämtliche von ihm geltend gemachten (für seine Familie) eingegangenen Verpflichtungen aus einer Zeit stammen, zu der für ihn bereits die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer abweisenden Sachentscheidung herangezogene Harmonisierungspflicht bestand. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Präsenzdienstleistung aufgrund bestehender (finanzieller und wirtschaftlicher) Verpflichtungen, beruflicher Tätigkeit und Absolvierung eines Studiums sowie (finanzielle) Unterstützung der Familie eine finanzielle und wirtschaftliche Existenzbedrohung und bzw. Härte bedeuten würde.Der Beschwerdeführer ist damit bereits seit Vollendung seines 17. Lebensjahres (im Jahr 2015)
Paragraph 10, Absatz eins, WG wehrpflichtig. Er musste daher bereits seit Jahren bzw. Jahre vor der Feststellung seiner Tauglichkeit im Jahr 2021 wissen, dass er verpflichtet ist, seinen ordentlichen Präsenzdienst zu leisten, und er war verpflichtet, diesen Umstand bei der Planung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten (zur Unterstützung seiner Eltern und Geschwister) in Betracht ziehen. Der Beschwerdeführer verletzte jedoch seine Harmonisierungspflicht, weil er – ohne auf seine Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes Bedacht zu nehmen – finanzielle Verpflichtungen (zur Unterstützung seiner Eltern und Geschwister) einging, so ab dem Jahr 2021 umfassende Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von insgesamt EUR 3.520,83 monatlich in Bezug auf seinen PKW, seinen (Zweit-)Wohnsitz in römisch 40 , den Wohnsitz seiner Familie in römisch 40 sowie sonstige damit zusammenhängende Verträge (wie z.B. Energie und Internet) übernommen bzw. begründet hat und er es unterlassen hat, seine Lebensführung derart zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Pflicht zum Präsenzdienst nachzukommen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass er insbesondere durch die Übernahme bzw. Aufnahme von Kredit-, Miet- und Versicherungsverhältnissen sowie weiteren haushaltsbezogenen Zahlungsverpflichtungen für insgesamt zwei Wohnsitze mit der Harmonisierungspflicht im Widerspruch stehende Handlungen vorgenommen hat, sondern vermeint, dass sich die belangte Behörde auf eine überholte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stütze. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm bereits vor seiner Tauglichkeitsfeststellung am 09.06.2021 bewusst sein musste, den Grundwehrdienst oder den Zivildienst in Zukunft leisten zu müssen. Ihn traf die Verpflichtung, seine bevorstehende Präsenzdienstpflicht bei seinen wirtschaftlichen Planungen (zur Unterstützung seiner Familie) zu berücksichtigen, so bei der Übernahme der Kreditraten für den Familienwohnsitz sowie bei der Finanzierung seines PKWs Anfang 2021, als er 23 Jahre alt war. In diesem Zeitpunkt konnte von ihm jedenfalls bereits verlangt werden, dass er Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nach seiner Tauglichkeitsfeststellung nachweislich weitere – mit der Harmonisierungspflicht im Widerspruch stehende wirtschaftliche Dispositionen – getroffen, so etwa durch die Aufnahme eines berufsbegleitenden Studiums, die Verlängerung des Kreditvertrages für seinen PKW, die Etablierung eines (Zweit-)Wohnsitzes oder die Übernahme von weiteren Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen bzw. deren Wohnsitz. Der Beschwerdeführer hat es somit (auch in dieser Hinsicht) unterlassen, Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zu treffen um seine wirtschaftlichen Dispositionen mit der Harmonisierungspflicht in Einklang zu bringen und sogar weitere – eine wirtschaftliche und existenzbedrohende Zwangslage, im Fall der Ableistung seines Präsenzdienstes, verstärkende – Verbindlichkeiten übernommen. Damit ist dem Beschwerdeführer jedoch, soweit er sich auf die eingegangenen Kreditverpflichtungen und ihn treffenden finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Unterstützung seiner Familie bezieht, entgegenzuhalten, dass sämtliche von ihm geltend gemachten (für seine Familie) eingegangenen Verpflichtungen aus einer Zeit stammen, zu der für ihn bereits die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer abweisenden Sachentscheidung herangezogene Harmonisierungspflicht bestand. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Präsenzdienstleistung aufgrund bestehender (finanzieller und wirtschaftlicher) Verpflichtungen, beruflicher Tätigkeit und Absolvierung eines Studiums sowie (finanzielle) Unterstützung der Familie eine finanzielle und wirtschaftliche Existenzbedrohung und bzw. Härte bedeuten würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (solange die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlagen) aufgrund seiner damaligen Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde als Torah- und Talmudstudent am 16.02.2022 von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Ein früherer Ausschlussgrund macht(e) seine Harmonisierungspflicht nicht obsolet, zumal diese, wie ausgeführt, schon früher eingetreten ist und
§ 20
WG bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, somit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen, besteht (vgl. auch VwGH 11.10.1983, 83/11/0197, wonach ein im
- Lebensjahr stehender Wehrpflichtiger, der seit Jahren wissen musste, dass er verpflichtet ist, seinen ordentlichen Präsenzdienst zu leisten, sich nicht darauf berufen kann, dass sich seine Kanzlei noch in einer Aufbauphase befinde und eine 6-8 monatige Abwesenheit einer Existenzvernichtung gleichkomme; dies auch dann nicht, wenn ihm zunächst eine befristete Befreiung erteilt wurde). Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, ebenso entbindet der Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und eines Studiums sowie die (finanzielle) Unterstützung der eigenen Familie nicht von der Verpflichtung, in Ansehung einer zukünftigen Präsenzdienstleistung wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um die mit der Leistung des Grundwehrdienstes unstrittig einhergehenden Vermögensnachteile zu kompensieren. Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass wenn dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt ist, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, er gehalten ist, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer musste sich somit ohne Zweifel – auch aufgrund der Ausführungen im Bescheid vom 16.02.2022 – darüber im Klaren sein, dass er nach dem Wegfall der Voraussetzungen für seinen damaligen Ausschluss von der Einberufung den Grundwehrdienst abzuleisten hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Wegfall der Ausschlussvoraussetzungen kein Rechtsanspruch auf Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2 WG abgeleitet werden kann und der Beschwerdeführer vielmehr auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen für einen Ausschluss hätte Bedacht nehmen und entsprechende Dispositionen bis zum Wegfall der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes hätte vornehmen müssen. Des Weiteren entspricht es der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass wenn der Beschwerdeführer dennoch während des Vorliegens des Ausschlusses von der Einberufung Hindernisse geschaffen hat, die einer späteren Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten entgegensetzen, den daraus erwachsenen wirtschaftlichen Interessen keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung zugestanden werden kann.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (solange die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlagen) aufgrund seiner damaligen Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde als Torah- und Talmudstudent am 16.02.2022 von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Ein früherer Ausschlussgrund macht(e) seine Harmonisierungspflicht nicht obsolet, zumal diese, wie ausgeführt, schon früher eingetreten ist und
Paragraph 20, WG bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, somit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen, besteht vergleiche auch VwGH 11.10.1983, 83/11/0197, wonach ein im
- Lebensjahr stehender Wehrpflichtiger, der seit Jahren wissen musste, dass er verpflichtet ist, seinen ordentlichen Präsenzdienst zu leisten, sich nicht darauf berufen kann, dass sich seine Kanzlei noch in einer Aufbauphase befinde und eine 6-8 monatige Abwesenheit einer Existenzvernichtung gleichkomme; dies auch dann nicht, wenn ihm zunächst eine befristete Befreiung erteilt wurde). Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, ebenso entbindet der Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und eines Studiums sowie die (finanzielle) Unterstützung der eigenen Familie nicht von der Verpflichtung, in Ansehung einer zukünftigen Präsenzdienstleistung wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um die mit der Leistung des Grundwehrdienstes unstrittig einhergehenden Vermögensnachteile zu kompensieren. Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass wenn dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt ist, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, er gehalten ist, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer musste sich somit ohne Zweifel – auch aufgrund der Ausführungen im Bescheid vom 16.02.2022 – darüber im Klaren sein, dass er nach dem Wegfall der Voraussetzungen für seinen damaligen Ausschluss von der Einberufung den Grundwehrdienst abzuleisten hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Wegfall der Ausschlussvoraussetzungen kein Rechtsanspruch auf Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG abgeleitet werden kann und der Beschwerdeführer vielmehr auf einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen für einen Ausschluss hätte Bedacht nehmen und entsprechende Dispositionen bis zum Wegfall der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes hätte vornehmen müssen. Des Weiteren entspricht es der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass wenn der Beschwerdeführer dennoch während des Vorliegens des Ausschlusses von der Einberufung Hindernisse geschaffen hat, die einer späteren Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten entgegensetzen, den daraus erwachsenen wirtschaftlichen Interessen keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung zugestanden werden kann. Der Beschwerdeführer hat auch weder im Verwaltungsverfahren dargetan noch in der Beschwerde aufgezeigt, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, bereits bei Eingehen seiner nunmehr ins Treffen geführten Verpflichtungen – als er damit rechnen musste, als österreichischer Staatsbürger den Präsenzdienst leisten zu müssen – dafür vorzusorgen, dass die Ableistung dieses Dienstes trotz dieser Verpflichtungen möglich ist. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes mit seinen wirtschaftlichen, beruflichen, universitären sowie familiären Angelegenheiten, so der Übernahme von finanziellen Verpflichtungen in der Höhe von insgesamt EUR 3.520,83 monatlich, abzustimmen. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kreditrate für den Familienwohnsitz sowie seinen PKW nach der Erlangung des Grades der Gewissheit über das zukünftige Eintreten des Präsenz- oder Zivildienstes aufgenommen hat und er seine Kreditzahlungen für den PKW zudem am 15.10.2025 verlängerte. Somit belaufen sich selbst die nach der Tauglichkeitsfeststellung zusätzlich eingegangenen finanziellen Verpflichtungen auf mindestens EUR 2.400,00 monatlich. Der Beschwerdeführer hätte allerdings bei seinen (insbesondere auch diesen) Entscheidungen in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenzdienstpflicht und auch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt, dass bei Wegfall seines monatlichen Einkommens von Netto EUR 4.156,17 (September 2025) der finanzielle Ruin der gesamten Familie drohe, mitberücksichtigen und entsprechende (Um-)Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen (etwa die Stundung oder Pausierung von Kreditraten, das Absehen von der Verlängerung der Finanzierung seines PKWs, die Verschiebung des Abschlusses von Versicherungen oder der Anschaffung seines [Zweit-] Wohnsitzes in XXXX ). Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet, um zumindest den Familienwohnsitz – welcher nach seinen eigenen Angaben auch ihm als Unterkunft dient – zu sichern. Der Beschwerdeführer beschränkte sich bezüglich der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angesprochenen Stundungen oder Ratenzahlungen auf das unsubstantiierte Vorbingen, dass diese bei Leasing- und Kreditverbindlichkeiten gar nicht möglich seien, ohne dies auch nur ansatzweise zu bescheinigen, denn gerade bei der Stundung oder dem Pausieren von Kreditverbindlichkeiten handelt es sich um ein alltägliches Vorgehen von Finanz- und Kreditinstituten.Der Beschwerdeführer hat auch weder im Verwaltungsverfahren dargetan noch in der Beschwerde aufgezeigt, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, bereits bei Eingehen seiner nunmehr ins Treffen geführten Verpflichtungen – als er damit rechnen musste, als österreichischer Staatsbürger den Präsenzdienst leisten zu müssen – dafür vorzusorgen, dass die Ableistung dieses Dienstes trotz dieser Verpflichtungen möglich ist. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes mit seinen wirtschaftlichen, beruflichen, universitären sowie familiären Angelegenheiten, so der Übernahme von finanziellen Verpflichtungen in der Höhe von insgesamt EUR 3.520,83 monatlich, abzustimmen. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kreditrate für den Familienwohnsitz sowie seinen PKW nach der Erlangung des Grades der Gewissheit über das zukünftige Eintreten des Präsenz- oder Zivildienstes aufgenommen hat und er seine Kreditzahlungen für den PKW zudem am 15.10.2025 verlängerte. Somit belaufen sich selbst die nach der Tauglichkeitsfeststellung zusätzlich eingegangenen finanziellen Verpflichtungen auf mindestens EUR 2.400,00 monatlich. Der Beschwerdeführer hätte allerdings bei seinen (insbesondere auch diesen) Entscheidungen in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenzdienstpflicht und auch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt, dass bei Wegfall seines monatlichen Einkommens von Netto EUR 4.156,17 (September 2025) der finanzielle Ruin der gesamten Familie drohe, mitberücksichtigen und entsprechende (Um-)Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen (etwa die Stundung oder Pausierung von Kreditraten, das Absehen von der Verlängerung der Finanzierung seines PKWs, die Verschiebung des Abschlusses von Versicherungen oder der Anschaffung seines [Zweit-] Wohnsitzes in römisch 40 ). Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet, um zumindest den Familienwohnsitz – welcher nach seinen eigenen Angaben auch ihm als Unterkunft dient – zu sichern. Der Beschwerdeführer beschränkte sich bezüglich der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angesprochenen Stundungen oder Ratenzahlungen auf das unsubstantiierte Vorbingen, dass diese bei Leasing- und Kreditverbindlichkeiten gar nicht möglich seien, ohne dies auch nur ansatzweise zu bescheinigen, denn gerade bei der Stundung oder dem Pausieren von Kreditverbindlichkeiten handelt es sich um ein alltägliches Vorgehen von Finanz- und Kreditinstituten. Soweit der Beschwerdeführer auf den drohenden Verlust der Existenzgrundlage seiner Eltern und Geschwister hinweist, weil seine laufende finanzielle Unterstützung zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverbindlichkeiten unerlässlich sei bzw. die bestehenden Verbindlichkeiten und Kreditverpflichtungen der Familie zur Gänze von ihm getragen würden, ist Folgendes auszuführen: Ausgehend davon, dass nach der oben in Punkt 3.3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht nur der Beschwerdeführer selbst seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der absehbaren Leistung des Präsenzdienstes zu harmonisieren hat, sondern dies auch auf jene Familienangehörige zutrifft, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer geltend macht (seine Eltern und Geschwister), liegt auch ein Verstoß der Eltern des Beschwerdeführers gegen die Harmonisierungsverpflichtung vor. Denn auch die Eltern des Beschwerdeführers hätten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensweise und Wohnverhältnisse und jenen ihrer Familie, die dem Beschwerdeführer bevorstehende Wehrdienstzeit zu berücksichtigen und ihre Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so treffen müssen, dass ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, dieser staatsbürgerlichen Verpflichtung, von der auch seine Eltern wussten, nachzukommen. Der Umstand, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren in Privatkonkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) befanden, vermag daran nichts zu ändern. Die Eltern des Beschwerdeführers konnten in Kenntnis der bevorstehenden Präsenzdienstverpflichtung des Beschwerdeführers nicht davon ausgehen, dass dieser bei Ableistung des Präsenzdienstes in der Lage sein wird, sie und ihre weiteren zwei Kinder finanziell zu unterstützen bzw. „die Hauptverantwortung für die finanzielle Stabilität der gesamten Familie“ zu tragen. Dennoch trafen sie keine wirtschaftlichen Dispositionen oder Vorkehrungen bezüglich ihrer Wohn- und Lebenskosten und jenen ihrer Kinder, sondern begnügten sich damit, dass der Beschwerdeführer (für sie) ab dem Jahr 2021 die Zahlungsverpflichtungen für den Wohnsitz der Familie und damit in Zusammenhang stehende Kosten sowie Zahlungsverpflichtungen für Familienangehörige übernahm bzw. begründete. Die Unterstützung der Familie durch den Beschwerdeführer durch Übernahme der finanziellen Verpflichtungen für diese trotz Kenntnis der bevorstehenden Präsenzdienstverpflichtung des Beschwerdeführers kann daher keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG begründen. Die Harmonisierungsplicht der Eltern des Beschwerdeführers, aber auch die „Hauptverantwortung für die finanzielle Stabilität der gesamten Familie“, kann nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden. Wenn aufgrund der Verletzung der Harmonisierungspflicht die Eltern des Beschwerdeführers Dispositionen zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung, die bei Erfüllung der Präsenzdienstpflicht durch den Beschwerdeführer eintreten würde, unterlassen oder auf den Beschwerdeführer überwälzen, hätten die Eltern des Beschwerdeführers die Existenzgefährdung selbst herbeigeführt. Dass der Beschwerdeführer auf Dispositionen von Familienmitgliedern nur beschränkt Einfluss nehmen kann, mag zutreffen, macht aber deren Dispositions- und Harmonisierungspflicht nicht obsolet. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben Punkt 3.3.1.2.) nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die gesamte Familie in diesem Zusammenhang zur Unterstützung der Angehörigen berufen ist, ist vielmehr zu fordern, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen (höheren) wirtschaftlichen Beitrag leisten, um den kurzen Zeitraum von sechs Monaten – in welchem der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst zu leisten hat – zu überbrücken. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden. So befindet sich auch die Mutter des Beschwerdeführers nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über einem Jahr nicht (mehr) in einem Schuldenregulierungsverfahren und sind keine gegen ihre Arbeitsfähigkeit sprechenden Umstände hervorgekommen. Ein Vorbringen, dass die Eltern des Beschwerdeführers Gesundheitsbeeinträchtigung hätten, welche zur Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit führen könnte, wurde durch den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen- oder gerichtlichen Verfahrens erstattet oder auch nur angedeutet. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin nicht ersichtlich, weshalb – zumindest vorübergehend – die Mutter des Beschwerdeführers nicht im Stand sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Familie finanziell zu unterstützen. Selbst bei Tätigkeiten, welche nur ein niedriges Qualifikationsniveau verlangen und nach dem kollektivvertraglichen Mindesteinkommen entlohnt werden, ist in Zusammenschau mit dem festgestellten Erwerbseinkommen des Vaters davon auszugehen, dass die Existenzgrundlage der Eltern und Geschwister für zumindest sechs Monate gesichert werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Vater des Beschwerdeführers, dessen Schuldenregulierungsverfahren vor zwei Jahren beendet wurde, nicht möglich sein sollte, – zumindest für kurze Zeit – einen höheren finanziellen Beitrag für seine Familie zu leisten. Zudem ist nur noch die Betreuung der minderjährigen und schulpflichtigen Schwester des Beschwerdeführers im familiären Haushalt evident. Dass das Zusammentreffen eines in der Vergangenheit beide Elternteile betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens (vor über zwei bzw. einem Jahr), einer laufenden Kreditverbindlichkeit für den Wohnsitz der Familie sowie die laufenden Lebenserhaltungskosten für zwei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu führen könnte, dass eine besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen gegeben wäre, mag dem Grunde nach nicht auszuschließen sein, jedoch ist nach den konkreten Umständen dieses Falles eine derartige Rücksichtswürdigkeit nicht zu bejahen, da die Existenzgefährdung aus einer Verletzung der Harmonisierungspflicht resultieren würde und eine Existenzgefährdung durch (stärkere) Unterstützung der Eltern des Beschwerdeführers jedenfalls vermieden werden kann. Soweit der Beschwerdeführer auf den drohenden Verlust der Existenzgrundlage seiner Eltern und Geschwister hinweist, weil seine laufende finanzielle Unterstützung zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverbindlichkeiten unerlässlich sei bzw. die bestehenden Verbindlichkeiten und Kreditverpflichtungen der Familie zur Gänze von ihm getragen würden, ist Folgendes auszuführen: Ausgehend davon, dass nach der oben in Punkt 3.3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht nur der Beschwerdeführer selbst seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der absehbaren Leistung des Präsenzdienstes zu harmonisieren hat, sondern dies auch auf jene Familienangehörige zutrifft, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer geltend macht (seine Eltern und Geschwister), liegt auch ein Verstoß der Eltern des Beschwerdeführers gegen die Harmonisierungsverpflichtung vor. Denn auch die Eltern des Beschwerdeführers hätten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensweise und Wohnverhältnisse und jenen ihrer Familie, die dem Beschwerdeführer bevorstehende Wehrdienstzeit zu berücksichtigen und ihre Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so treffen müssen, dass ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, dieser staatsbürgerlichen Verpflichtung, von der auch seine Eltern wussten, nachzukommen. Der Umstand, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren in Privatkonkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) befanden, vermag daran nichts zu ändern. Die Eltern des Beschwerdeführers konnten in Kenntnis der bevorstehenden Präsenzdienstverpflichtung des Beschwerdeführers nicht davon ausgehen, dass dieser bei Ableistung des Präsenzdienstes in der Lage sein wird, sie und ihre weiteren zwei Kinder finanziell zu unterstützen bzw. „die Hauptverantwortung für die finanzielle Stabilität der gesamten Familie“ zu tragen. Dennoch trafen sie keine wirtschaftlichen Dispositionen oder Vorkehrungen bezüglich ihrer Wohn- und Lebenskosten und jenen ihrer Kinder, sondern begnügten sich damit, dass der Beschwerdeführer (für sie) ab dem Jahr 2021 die Zahlungsverpflichtungen für den Wohnsitz der Familie und damit in Zusammenhang stehende Kosten sowie Zahlungsverpflichtungen für Familienangehörige übernahm bzw. begründete. Die Unterstützung der Familie durch den Beschwerdeführer durch Übernahme der finanziellen Verpflichtungen für diese trotz Kenntnis der bevorstehenden Präsenzdienstverpflichtung des Beschwerdeführers kann daher keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG begründen. Die Harmonisierungsplicht der Eltern des Beschwerdeführers, aber auch die „Hauptverantwortung für die finanzielle Stabilität der gesamten Familie“, kann nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden. Wenn aufgrund der Verletzung der Harmonisierungspflicht die Eltern des Beschwerdeführers Dispositionen zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung, die bei Erfüllung der Präsenzdienstpflicht durch den Beschwerdeführer eintreten würde, unterlassen oder auf den Beschwerdeführer überwälzen, hätten die Eltern des Beschwerdeführers die Existenzgefährdung selbst herbeigeführt. Dass der Beschwerdeführer auf Dispositionen von Familienmitgliedern nur beschränkt Einfluss nehmen kann, mag zutreffen, macht aber deren Dispositions- und Harmonisierungspflicht nicht obsolet. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben Punkt 3.3.1.2.) nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die gesamte Familie in diesem Zusammenhang zur Unterstützung der Angehörigen berufen ist, ist vielmehr zu fordern, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen (höheren) wirtschaftlichen Beitrag leisten, um den kurzen Zeitraum von sechs Monaten – in welchem der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst zu leisten hat – zu überbrücken. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden. So befindet sich auch die Mutter des Beschwerdeführers nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über einem Jahr nicht (mehr) in einem Schuldenregulierungsverfahren und sind keine gegen ihre Arbeitsfähigkeit sprechenden Umstände hervorgekommen. Ein Vorbringen, dass die Eltern des Beschwerdeführers Gesundheitsbeeinträchtigung hätten, welche zur Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit führen könnte, wurde durch den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen- oder gerichtlichen Verfahrens erstattet oder auch nur angedeutet. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin nicht ersichtlich, weshalb – zumindest vorübergehend – die Mutter des Beschwerdeführers nicht im Stand sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Familie finanziell zu unterstützen. Selbst bei Tätigkeiten, welche nur ein niedriges Qualifikationsniveau verlangen und nach dem kollektivvertraglichen Mindesteinkommen entlohnt werden, ist in Zusammenschau mit dem festgestellten Erwerbseinkommen des Vaters davon auszugehen, dass die Existenzgrundlage der Eltern und Geschwister für zumindest sechs Monate gesichert werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Vater des Beschwerdeführers, dessen Schuldenregulierungsverfahren vor zwei Jahren beendet wurde, nicht möglich sein sollte, – zumindest für kurze Zeit – einen höheren finanziellen Beitrag für seine Familie zu leisten. Zudem ist nur noch die Betreuung der minderjährigen und schulpflichtigen Schwester des Beschwerdeführers im familiären Haushalt evident. Dass das Zusammentreffen eines in der Vergangenheit beide Elternteile betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens (vor über zwei bzw. einem Jahr), einer laufenden Kreditverbindlichkeit für den Wohnsitz der Familie sowie die laufenden Lebenserhaltungskosten für zwei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu führen könnte, dass eine besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen gegeben wäre, mag dem Grunde nach nicht auszuschließen sein, jedoch ist nach den konkreten Umständen dieses Falles eine derartige Rücksichtswürdigkeit nicht zu bejahen, da die Existenzgefährdung aus einer Verletzung der Harmonisierungspflicht resultieren würde und eine Existenzgefährdung durch (stärkere) Unterstützung der Eltern des Beschwerdeführers jedenfalls vermieden werden kann. Im Sinne der oben unter Punkt 3.3.1.
- wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn die Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrdienstpflicht zur Erhaltung der Gesundheit seiner Angehörigen (Eltern und Geschwister) erforderlich wäre. Eine derartige Behauptung oder die Angabe, dass Familienangehörige pflegebedürftig wären und diese auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen wären, hat aber der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass auch insofern kein Befreiungsgrund ersichtlich ist. Auch eine konkrete Gefahr der Obdachlosigkeit für die genannten Angehörigen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen aber sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten bestehenden bzw. bei Präsenzdienstleistung vom Beschwerdeführer erwarteten Schwierigkeiten der Art und dem Umfang nach keineswegs untypisch für Wehrpflichtige, welche die eigene Familie unterstützen, und, auch bei einer Gesamtschau, keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiäre Interessen
§ 26Abs.
1 Z 2 WG.Im Übrigen aber sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten bestehenden bzw. bei Präsenzdienstleistung vom Beschwerdeführer erwarteten Schwierigkeiten der Art und dem Umfang nach keineswegs untypisch für Wehrpflichtige, welche die eigene Familie unterstützen, und, auch bei einer Gesamtschau, keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiäre Interessen
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG. Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen wirtschaftlicher Art nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle anzunehmen sind, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen. Dies ist fallgegenständlich nicht zu erkennen, da auch wenn die wirtschaftliche oder berufliche Existenz bereits vor Erfüllung der Präsenzdienstpflicht aufgebaut oder im Aufbau begriffen war, die durch die präsenzdienstbedingte Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen. Insbesondere die laufenden Kreditverträge für den Familienwohnsitz sowie den PKW des Beschwerdeführers und der Mietvertrag für dessen (Zweit-)Wohnsitz stellen nach der feststehenden Art und Höhe keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände dar. Denn abgesehen davon, dass wirtschaftliche Dispositionen noch immer getroffen werden können (Stundung oder Pausieren von Raten- und Mietzahlungen für den Zeitraum von sechs Monaten), ist die vom Beschwerdeführer behauptete finanzielle Existenzbedrohung vor dem Hintergrund seiner – zur Selbsterhaltungsfähigkeit führenden – finanziellen Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetzes, insbesondere bezüglich der Wohnkostenbeihilfe und dem Familienunterhalt, zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Es ist daher auch insofern den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, als dass es sich bei den hier drohenden Auswirkungen um solche handelt, die sich innerhalb des allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß an Nachteilen bewegen, und gerade kein Härtefall vorliegt, für welchen die Befreiungsmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Z 2 WG geschaffen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es für die Familie auch aktuell möglich ist, sich finanziell auf den sechsmonatigen Zeitraum der Einberufung des Beschwerdeführers vorzubereiten, dazu sind der Beschwerdeführer und seine Eltern im Sinne der angeführten Rechtsprechung auch verpflichtet.Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen wirtschaftlicher Art nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle anzunehmen sind, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen. Dies ist fallgegenständlich nicht zu erkennen, da auch wenn die wirtschaftliche oder berufliche Existenz bereits vor Erfüllung der Präsenzdienstpflicht aufgebaut oder im Aufbau begriffen war, die durch die präsenzdienstbedingte Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen. Insbesondere die laufenden Kreditverträge für den Familienwohnsitz sowie den PKW des Beschwerdeführers und der Mietvertrag für dessen (Zweit-)Wohnsitz stellen nach der feststehenden Art und Höhe keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände dar. Denn abgesehen davon, dass wirtschaftliche Dispositionen noch immer getroffen werden können (Stundung oder Pausieren von Raten- und Mietzahlungen für den Zeitraum von sechs Monaten), ist die vom Beschwerdeführer behauptete finanzielle Existenzbedrohung vor dem Hintergrund seiner – zur Selbsterhaltungsfähigkeit führenden – finanziellen Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetzes, insbesondere bezüglich der Wohnkostenbeihilfe und dem Familienunterhalt, zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Es ist daher auch insofern den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, als dass es sich bei den hier drohenden Auswirkungen um solche handelt, die sich innerhalb des allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß an Nachteilen bewegen, und gerade kein Härtefall vorliegt, für welchen die Befreiungsmöglichkeit nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG geschaffen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es für die Familie auch aktuell möglich ist, sich finanziell auf den sechsmonatigen Zeitraum der Einberufung des Beschwerdeführers vorzubereiten, dazu sind der Beschwerdeführer und seine Eltern im Sinne der angeführten Rechtsprechung auch verpflichtet. Es kann auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die nunmehr eingeschränkten Dispositionsmöglichkeiten des Beschwerdeführers als gerechtfertigt ansah, da er anders als Wehrpflichtige, die ihren ordentlichen Präsenzdienst bereits geleistet haben, noch keinen wesentlichen Einkommensausfall aufgrund einer Präsenzdienstleistung hinnehmen musste. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich vermeint, die Harmonisierungspflicht würde fallgegenständlich seine berufliche Zukunft im Zusammenhang mit seinem begonnen Studium sowie die zukünftigen Aufstiegschancen beeinträchtigen, ist fallgegenständlich auf die bereits oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, eine Befreiung grundsätzlich nicht rechtfertigt und es auf das Ausmaß der wirtschaftlichen Nachteile gegenständlich nicht ankommt. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Auch vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer sich nicht organisatorisch und finanziell sowie familiär auf die Präsenzdienstleistung vorbereiten konnte. Inwiefern ein fiktives – ebenfalls durch den Beschwerdeführer vorgebrachtes – Existenzminimum, welchem insbesondere im Bereich der Lohnpfändung Relevanz zukommen kann, unter Einbeziehung seiner Eltern und Geschwister fallgegenständlich für dessen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes relevant sein soll, ist nicht erkennbar. Aus dem Antrag und der Beschwerde des Beschwerdeführers ergeben sich sohin auch bei einer Gesamtbetrachtung keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes iSv § 26 Abs. 1 Z 2 WG rechtfertigen würden.Aus dem Antrag und der Beschwerde des Beschwerdeführers ergeben sich sohin auch bei einer Gesamtbetrachtung keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes iSv Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG rechtfertigen würden. 3.3.2.3. Da auch Gründe nach § 26 Abs. 1 Z 1 WG, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, von Seiten der Parteien nicht vorgebracht wurden und auch von Amts wegen nicht zu erkennen sind, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer (befristeten) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes
§ 26Abs.
1 WG nicht gegeben.3.3.2.3. Da auch Gründe nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, von Seiten der Parteien nicht vorgebracht wurden und auch von Amts wegen nicht zu erkennen sind, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer (befristeten) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes
Paragraph 26, Absatz eins, WG nicht gegeben. 3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum. 3.6.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.6.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen konnte ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden und war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2332465.1.00