GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
ZDG (Zivildienstgesetz) bis zum Jänner 2028, weil er das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der XXXX (in der Folge: Universität) seit drei Semestern betreibe. Die Mindeststudiendauer betrage sechs Semester, jedoch seien sieben Semester als realistische Studiendauer anzusetzen. Die Unterbrechung bzw. der Abbruch der Ausbildung würde einen bedeuteten Nachteil bewirken, so den Verlust des Anschlusses an Lehrveranstaltungen, Kohorten und den gesamten Jahrgang sowie eine massive Verzögerung des Studienfortschritts, da sein Studium aufbauend sei, die Bachelorarbeit bevorstehe und viele Lehrveranstaltungen nur einmal pro Semester angeboten würden. Zusätzlich nehme der Beschwerdeführer an Studienbeschleunigungsprogrammen, wie der „Sommer- und Winteruni“ teil. Da es sich beim Studienzweig der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften um ein kompetitives Umfeld handle, würde er bei einer Unterbrechung seines Studiums viel Zeit verlieren und darüber hinaus seinen Lebenslauf stark beeinträchtigen. Seine (endgültige) Tauglichkeit habe aus medizinischen Gründen zudem erst verspätet festgestellt werden können.2.1. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitendem) Schriftsatz vom 10.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, ZDG (Zivildienstgesetz) bis zum Jänner 2028, weil er das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der römisch 40 (in der Folge: Universität) seit drei Semestern betreibe. Die Mindeststudiendauer betrage sechs Semester, jedoch seien sieben Semester als realistische Studiendauer anzusetzen. Die Unterbrechung bzw. der Abbruch der Ausbildung würde einen bedeuteten Nachteil bewirken, so den Verlust des Anschlusses an Lehrveranstaltungen, Kohorten und den gesamten Jahrgang sowie eine massive Verzögerung des Studienfortschritts, da sein Studium aufbauend sei, die Bachelorarbeit bevorstehe und viele Lehrveranstaltungen nur einmal pro Semester angeboten würden. Zusätzlich nehme der Beschwerdeführer an Studienbeschleunigungsprogrammen, wie der „Sommer- und Winteruni“ teil. Da es sich beim Studienzweig der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften um ein kompetitives Umfeld handle, würde er bei einer Unterbrechung seines Studiums viel Zeit verlieren und darüber hinaus seinen Lebenslauf stark beeinträchtigen. Seine (endgültige) Tauglichkeit habe aus medizinischen Gründen zudem erst verspätet festgestellt werden können. Dem Antrag waren als Beilagen das Studienblatt des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2025 und Wintersemester 2025/2026 vom 01.09.2025 sowie ein Transkript über die Studienleistungen des Beschwerdeführers vom 09.01.2025 angeschlossen.Dem Antrag waren als Beilagen das Studienblatt des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2025 und Wintersemester 2025 aus 2026, vom 01.09.2025 sowie ein Transkript über die Studienleistungen des Beschwerdeführers vom 09.01.2025 angeschlossen. Aus den Studienblättern vom 01.09.2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Studium am 21.10.2024 begonnen hat. 2.2. Mit Schreiben vom 11.09.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, mitzuteilen, wann er die maßgebliche Hochschulausbildung begonnen habe, ein aktuelles Studienblatt vorzulegen und Nachweise im Zusammenhang mit der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
2 ZDG zu erbringen.2.2. Mit Schreiben vom 11.09.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, mitzuteilen, wann er die maßgebliche Hochschulausbildung begonnen habe, ein aktuelles Studienblatt vorzulegen und Nachweise im Zusammenhang mit der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu erbringen. 2.
2 ZDG als unbegründet ab.
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter den Punkten
2, erster Satz, ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre
2, zweiter Satz, ZDG sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Familiäre Umstände könnten in einem Verfahren nach § 14 Abs. 2 ZDG nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 92/11/0215). Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils aufgrund des ersten Satzes
2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, erster Satz, ZDG nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2, zweiter Satz, ZDG vorliegen, weshalb ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht habe gewährt werden können. Zu den weiteren Angaben werde angeführt, dass fast alle Studien aufbauende Inhalte hätten und in jährlichen Zyklen abgehalten würden. Es handle sich dabei jedoch um keinen bedeutenden oder außergewöhnlichen Umstand, der einen Aufschub
2 ZDG rechtfertigen könne. Zum Auslandssemester sei darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieselben Schritte – in Hinblick auf die Absolvierung eines Auslandssemesters – nicht nach der Unterbrechung des Studiums erneut gesetzt werden könnten.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter den Punkten
Paragraph 14, Absatz 2,, erster Satz, ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre
Paragraph 14, Absatz 2,, zweiter Satz, ZDG sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Familiäre Umstände könnten in einem Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 92/11/0215). Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils aufgrund des ersten Satzes
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2,, erster Satz, ZDG nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,, zweiter Satz, ZDG vorliegen, weshalb ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht habe gewährt werden können. Zu den weiteren Angaben werde angeführt, dass fast alle Studien aufbauende Inhalte hätten und in jährlichen Zyklen abgehalten würden. Es handle sich dabei jedoch um keinen bedeutenden oder außergewöhnlichen Umstand, der einen Aufschub
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG rechtfertigen könne. Zum Auslandssemester sei darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieselben Schritte – in Hinblick auf die Absolvierung eines Auslandssemesters – nicht nach der Unterbrechung des Studiums erneut gesetzt werden könnten. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in der er nach Wiederholung des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens zusammengefasst ausführte, seinem Antrag sei zu Unrecht nicht Folge geleistet worden, da die Unterbrechung seiner Hochschulausbildung an der Universität einen bedeuteten Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Die außerordentliche Härte sei bereits dargestellt worden, insbesondere im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslandssemester, für welches er nunmehr angemeldet sei, und im Fall einer Absage – aufgrund der Leistung des ordentlichen Zivildienstes – auf eine „Blacklist“ gesetzt werde. Alleine der Umstand, mitten im laufenden Semester eingezogen zu werden, stelle für ihn eine unfassbare Belastung und Unplanbarkeit dar. Diese Umstände könnten sich auch auf seine zukünftige Karriere und sein Erwerbsleben auswirken. Der beantragte Aufschub stelle nicht auf die Vermeidung des Zivildienstes ab, sondern auf die Abwendung eines bedeutenden Nachteils für den Beschwerdeführer.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er nach Wiederholung des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens zusammengefasst ausführte, seinem Antrag sei zu Unrecht nicht Folge geleistet worden, da die Unterbrechung seiner Hochschulausbildung an der Universität einen bedeuteten Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Die außerordentliche Härte sei bereits dargestellt worden, insbesondere im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslandssemester, für welches er nunmehr angemeldet sei, und im Fall einer Absage – aufgrund der Leistung des ordentlichen Zivildienstes – auf eine „Blacklist“ gesetzt werde. Alleine der Umstand, mitten im laufenden Semester eingezogen zu werden, stelle für ihn eine unfassbare Belastung und Unplanbarkeit dar. Diese Umstände könnten sich auch auf seine zukünftige Karriere und sein Erwerbsleben auswirken. Der beantragte Aufschub stelle nicht auf die Vermeidung des Zivildienstes ab, sondern auf die Abwendung eines bedeutenden Nachteils für den Beschwerdeführer.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes
Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. 3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
2 erster als auch zweiter Satz ZDG.In Betracht kommt in der gegenständlichen Rechtssache daher ein Aufschub – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – sowohl
Paragraph 14, Absatz 2, erster als auch zweiter Satz ZDG. Da der Beschwerdeführer noch nicht zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen ist, ist entscheidend, ob er durch die Unterbrechung seines im Oktober 2024 begonnenen Bachelorstudiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zum Zweck der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erfahren würde, da die Frage, ob die Unterbrechung seines Studiums mit einer außerordentlichen Härte verbunden wäre, denklogisch im Rahmen eines Größenvergleich auch einen bedeutenden Nachteil nach sich ziehen würde: Vorweg ist festzuhalten, dass für den Standpunkt des Beschwerdeführers aus den Ausführungen einer angespannten finanziellen Lage seiner Familie sowie dem Gesundheitszustand seines Vaters nichts zu gewinnen ist, da familiäre Umstände nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes in Bescheiden betreffend den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes (sowie einem in einer solchen Sache anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) mangels rechtlicher Relevanz nicht am Platz sind (VwGH 20.10.1992, 92/21/0215). Der Beschwerdeführer machte als bedeutenden Nachteil bzw. als außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG geltend, die notwendige Unterbrechung seines Bachelorstudiums würde einen deutlichen Zeitverlust darstellen, da es sich um ein kompetitives Studium handle, er den Anschluss an die anderen Studierenden bzw. den Jahrgang sowie seine Kohorten – obwohl er in seinem aktuellen Umfeld gut integriert sei – verliere, die Bewältigung des Studium bei „realistischer“ Betrachtung ein Semester länger dauern würde als der Studienplan es vorsehe, Lehrveranstaltungen nur einmal im Jahr angeboten werden würden, es sich um ein aufbauendes Studium handle und er auch an den zusätzlichen Studienbeschleunigungsprogrammen wie der „Sommer- und Winteruni“ nicht mehr teilnehmen könne. Wieso es ihm jedoch unmöglich wäre, nach der Unterbrechung seines Bachelorstudiums neue Kohorten zu finden bzw. sich in den jeweiligen Jahrgang zu integrieren, der „Sommer- und Winteruni“ nachzugehen sowie das aufbauende Lehrveranstaltungsangebot seiner Universität in Anspruch zu nehmen, legte der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz dar. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete längere (Mindest-)Studiendauer wurde von ihm in keiner Weise bescheinigt. Weshalb, wie vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Aufschub an die belangte Behörde ursprünglich ausgeführt, er aufgrund des Zivildienstes eine Verzögerung von mindestens zwei Semestern – exklusive der Zeit des Zivildienstes – erleiden sollte, ist ebenso nicht ersichtlich und kann dieser lediglich während der Unterbrechung des Bachelorstudiums zur Ableistung des Zivildienstes nicht an den Prüfungen und Lehrveranstaltungen seiner Universität teilnehmen, die sich hieraus ergebende Verlängerung des Studiums vermag jedoch noch keinen bedeutenden Nachteil darzustellen, vielmehr trifft dieser Zeitverlust alle Zivildienstpflichtigen, die ihre Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes unterbrechen müssen gleichermaßen und wird wie oben dargestellt vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte mehrfach aus, dass der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden könne (etwa VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Ebenso kann der Verlust des Anschlusses an Personen eines bestimmten Studienjahrgangs keine außerordentliche Härte darstellen (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392). Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – u.a. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass es im hier zu beurteilenden Fall – aus medizinischen Gründen – zu einer vorübergehenden Untauglichkeit des Beschwerdeführers gekommen ist, welche die endgültige Tauglichkeitsfeststellung erheblich verzögerte. Gerade aus einem solchen Grund sieht sowohl § 67 Abs. 1 Z 1 UG, der für „öffentliche“ Universitäten – wie jene des Beschwerdeführers – in Geltung steht, sowie § 29 der Satzung der Universität des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer (zwingenden) Beurlaubung für die Ableistung des Zivildienstes auf Antrag vor. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang zudem selbst vor, dass ihm im Rahmen der Beurlaubung keine Nachteile bezüglich seiner eingeschlagenen Spezialisierung entstehen würden, so der Verlust der erworbenen Semester während einer solchen Spezialisierung, und ist nicht erkennbar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers eine Beurlaubung in der Dauer eines Jahres nicht möglich sein sollte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände können daher weder als bedeutender Nachteil noch als außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG angesehen werden.Der Beschwerdeführer machte als bedeutenden Nachteil bzw. als außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG geltend, die notwendige Unterbrechung seines Bachelorstudiums würde einen deutlichen Zeitverlust darstellen, da es sich um ein kompetitives Studium handle, er den Anschluss an die anderen Studierenden bzw. den Jahrgang sowie seine Kohorten – obwohl er in seinem aktuellen Umfeld gut integriert sei – verliere, die Bewältigung des Studium bei „realistischer“ Betrachtung ein Semester länger dauern würde als der Studienplan es vorsehe, Lehrveranstaltungen nur einmal im Jahr angeboten werden würden, es sich um ein aufbauendes Studium handle und er auch an den zusätzlichen Studienbeschleunigungsprogrammen wie der „Sommer- und Winteruni“ nicht mehr teilnehmen könne. Wieso es ihm jedoch unmöglich wäre, nach der Unterbrechung seines Bachelorstudiums neue Kohorten zu finden bzw. sich in den jeweiligen Jahrgang zu integrieren, der „Sommer- und Winteruni“ nachzugehen sowie das aufbauende Lehrveranstaltungsangebot seiner Universität in Anspruch zu nehmen, legte der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz dar. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete längere (Mindest-)Studiendauer wurde von ihm in keiner Weise bescheinigt. Weshalb, wie vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Aufschub an die belangte Behörde ursprünglich ausgeführt, er aufgrund des Zivildienstes eine Verzögerung von mindestens zwei Semestern – exklusive der Zeit des Zivildienstes – erleiden sollte, ist ebenso nicht ersichtlich und kann dieser lediglich während der Unterbrechung des Bachelorstudiums zur Ableistung des Zivildienstes nicht an den Prüfungen und Lehrveranstaltungen seiner Universität teilnehmen, die sich hieraus ergebende Verlängerung des Studiums vermag jedoch noch keinen bedeutenden Nachteil darzustellen, vielmehr trifft dieser Zeitverlust alle Zivildienstpflichtigen, die ihre Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes unterbrechen müssen gleichermaßen und wird wie oben dargestellt vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte mehrfach aus, dass der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden könne (etwa VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Ebenso kann der Verlust des Anschlusses an Personen eines bestimmten Studienjahrgangs keine außerordentliche Härte darstellen (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392). Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – u.a. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass es im hier zu beurteilenden Fall – aus medizinischen Gründen – zu einer vorübergehenden Untauglichkeit des Beschwerdeführers gekommen ist, welche die endgültige Tauglichkeitsfeststellung erheblich verzögerte. Gerade aus einem solchen Grund sieht sowohl Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, UG, der für „öffentliche“ Universitäten – wie jene des Beschwerdeführers – in Geltung steht, sowie Paragraph 29, der Satzung der Universität des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer (zwingenden) Beurlaubung für die Ableistung des Zivildienstes auf Antrag vor. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang zudem selbst vor, dass ihm im Rahmen der Beurlaubung keine Nachteile bezüglich seiner eingeschlagenen Spezialisierung entstehen würden, so der Verlust der erworbenen Semester während einer solchen Spezialisierung, und ist nicht erkennbar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers eine Beurlaubung in der Dauer eines Jahres nicht möglich sein sollte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände können daher weder als bedeutender Nachteil noch als außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG angesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer den Verlust der Teilnahme an einem Auslandssemesters ins Treffen führt, für welches er bereits angemeldet sei, sich ein Jahr im Voraus einem Bewerbungsverfahren unterzogen habe und frustrierte Aufwendungen als Folge der Absolvierung eines Praktikums in der Schweiz – zur Erhöhung seiner Chancen auf Teilnahme an einem solchen Auslandssemester – entstanden seien, ist auszuführen, dass auch in dieser Hinsicht es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG aufzuzeigen. So führte er selbst aus, dass die Teilnahme an einem Auslandssemester keine zwingende Voraussetzung seines Bachelorstudiums bzw. für die Bewerbung bei einer weiterführenden akademischen oder beruflichen Laufbahn ist und er bereits erste Auslandserfahrungen durch ein Praktikum in der Schweiz gesammelt hat. Der Beschwerdeführer verfügt somit im Alter von 21 Jahren bereits über eine erste Auslandserfahrung, welche ihm bei seiner bevorstehenden akademischen und beruflichen Laufbahn zugutekommen wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Folge einer Absage seines bevorstehenden Auslandssemesters auf eine sogenannte „Blacklist“ kommen und das Auslandssemester (auch) als Folge seines raschen Studienfortschritts nicht mehr im Laufe der Restdauer seines Bachelorstudiums nachholen können sollte, stellt dies bloß einen geringen Rückschlag dar, welchen alle Zivil- und Wehrdienstleistenden in ihren Karrieren hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Da durch eine Nichtteilnahme an einem solchen Auslandssemester weder der Ausbildungsabbruch droht, noch zukünftige Nachteile in einer akademischen oder beruflichen Laufbahn gewiss sind und auch keine frustrierten finanziellen Aufwendungen vorgebracht wurden, da das in der Schweiz absolvierte Praktikum des Beschwerdeführers bloß der „Chancenerhöhung“ diente, handelt es sich (auch) bei diesen Folgen einer Unterbrechung des Bachelorstudiums nicht um einen solchen Nachteil, welcher weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinausgeht.Soweit der Beschwerdeführer den Verlust der Teilnahme an einem Auslandssemesters ins Treffen führt, für welches er bereits angemeldet sei, sich ein Jahr im Voraus einem Bewerbungsverfahren unterzogen habe und frustrierte Aufwendungen als Folge der Absolvierung eines Praktikums in der Schweiz – zur Erhöhung seiner Chancen auf Teilnahme an einem solchen Auslandssemester – entstanden seien, ist auszuführen, dass auch in dieser Hinsicht es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG aufzuzeigen. So führte er selbst aus, dass die Teilnahme an einem Auslandssemester keine zwingende Voraussetzung seines Bachelorstudiums bzw. für die Bewerbung bei einer weiterführenden akademischen oder beruflichen Laufbahn ist und er bereits erste Auslandserfahrungen durch ein Praktikum in der Schweiz gesammelt hat. Der Beschwerdeführer verfügt somit im Alter von 21 Jahren bereits über eine erste Auslandserfahrung, welche ihm bei seiner bevorstehenden akademischen und beruflichen Laufbahn zugutekommen wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Folge einer Absage seines bevorstehenden Auslandssemesters auf eine sogenannte „Blacklist“ kommen und das Auslandssemester (auch) als Folge seines raschen Studienfortschritts nicht mehr im Laufe der Restdauer seines Bachelorstudiums nachholen können sollte, stellt dies bloß einen geringen Rückschlag dar, welchen alle Zivil- und Wehrdienstleistenden in ihren Karrieren hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Da durch eine Nichtteilnahme an einem solchen Auslandssemester weder der Ausbildungsabbruch droht, noch zukünftige Nachteile in einer akademischen oder beruflichen Laufbahn gewiss sind und auch keine frustrierten finanziellen Aufwendungen vorgebracht wurden, da das in der Schweiz absolvierte Praktikum des Beschwerdeführers bloß der „Chancenerhöhung“ diente, handelt es sich (auch) bei diesen Folgen einer Unterbrechung des Bachelorstudiums nicht um einen solchen Nachteil, welcher weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinausgeht. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst – im Vergleich zum Wehrdienst – sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit der Vorbereitung auf bevorstehende Prüfungen der nächsten „Sommer- bzw. Winteruni“ zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst kurz zu halten. Eine behauptete Gefährdung des Studiums und der drohende Abbruch der gesamten universitären Ausbildung ist für das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich nicht ersichtlich. Folglich besteht auch kein krasses Missverhältnis, welches zum Vorliegen von außerordentlicher Härte iSd § 14 Abs. 2 Satz 2 ZDG führen könnte (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0079).Die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst – im Vergleich zum Wehrdienst – sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit der Vorbereitung auf bevorstehende Prüfungen der nächsten „Sommer- bzw. Winteruni“ zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst kurz zu halten. Eine behauptete Gefährdung des Studiums und der drohende Abbruch der gesamten universitären Ausbildung ist für das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich nicht ersichtlich. Folglich besteht auch kein krasses Missverhältnis, welches zum Vorliegen von außerordentlicher Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, Satz 2 ZDG führen könnte vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0079). Die den Beschwerdeführer gegenständlich treffende Verzögerung seines Bachelorstudiums und die zu erwartenden Nachteile liegen unter der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Zumutbarkeitsschwelle sowohl betreffend die außerordentliche Härte als auch den bedeutenden Nachteil. Es wird auch nicht davon ausgegangen, dass – wie in der Beschwerde suggeriert – mit dem Antrag des Beschwerdeführers eine Zivildienstvermeidung angestrebt wird, jedoch handelt es sich bei der Verpflichtung der Leistung des Wehr- bzw. Zivildienstes um eine staatsbürgerliche Pflicht, weshalb im Zusammenhang mit den daraus resultierenden Nachteilen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Abschließend ist ergänzend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Wehr- bzw. Zivildienstes aus „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen“ (§ 13 Abs. 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen bzw. akademischen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer am 15.12.2023 für tauglich befunden worden und hat am 15.11.2024 eine Zivildiensterklärung abgegeben. Es muss ihm folglich bereits ab dem 15.12.2023 klar gewesen sein, dass er in absehbarere Zukunft seinen Wehr- oder Zivildienst ableisten wird müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch die Aufnahme seines Bachelorstudiums ab Oktober 2024 Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Wehr- bzw. Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Gleiches gilt für die nunmehr vorgenommene Anmeldung zum Auslandssemesters und der Inkaufnahme einer Sperre (bzw. Blacklist) für den Rest des Bachelorstudiums, in Kenntnis der negativen Sachentscheidung durch die belangte Behörde sowie der Beschreitung des Rechtsweges. Daran ändert auch das Vorbringen im Zusammenhang mit einer – in den Worten des Beschwerdeführers – „verspäteten“ Tauglichkeitsfeststellung nichts.Abschließend ist ergänzend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Wehr- bzw. Zivildienstes aus „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen bzw. akademischen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer am 15.12.2023 für tauglich befunden worden und hat am 15.11.2024 eine Zivildiensterklärung abgegeben. Es muss ihm folglich bereits ab dem 15.12.2023 klar gewesen sein, dass er in absehbarere Zukunft seinen Wehr- oder Zivildienst ableisten wird müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch die Aufnahme seines Bachelorstudiums ab Oktober 2024 Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Wehr- bzw. Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Gleiches gilt für die nunmehr vorgenommene Anmeldung zum Auslandssemesters und der Inkaufnahme einer Sperre (bzw. Blacklist) für den Rest des Bachelorstudiums, in Kenntnis der negativen Sachentscheidung durch die belangte Behörde sowie der Beschreitung des Rechtsweges. Daran ändert auch das Vorbringen im Zusammenhang mit einer – in den Worten des Beschwerdeführers – „verspäteten“ Tauglichkeitsfeststellung nichts. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2334966.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.