← Österreich

{'item': 'W112 2274413-2'}

Obsah (11)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 40§ 76§ 57§ 55§ 58§ 15c§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW112 2274413-2 Spruch, W112 2274413-2/29E Schriftliche Ausfertigung des am 05.01.2026 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 29.12.2025 um 08:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in WIEN LEOPOLDSTADT bei seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller einer Identitätskontrolle unterzogen und um 08:45 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom selben Tag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.1. Am 29.12.2025 um 08:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in WIEN LEOPOLDSTADT bei seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller einer Identitätskontrolle unterzogen und um 08:45 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom selben Tag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. 2. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer um 14:05 Uhr zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut. Ich habe keine Einwände. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ja, mir geht’s gut. Ich nehme keine Medikamente und befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung. Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör: Sie wurden am 29.12.2025 durch die Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Sie konnten sich mit keinem gültigem Lichtbildausweis legimitieren. Eine Datenbankabfrage ergab, dass gegen Sie eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Es konnte festgestellt werden, dass Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sind. Sie wurden daher nach Rücksprache mit dem BFA-JD durch die Beamten der LPD Wien am 29.12.2025 um 09:00

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Sie wurden daher nach Rücksprache mit dem BFA-JD durch die Beamten der LPD Wien am 29.12.2025 um 09:00

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie sind nicht aufrecht gemeldet im österreichischen Bundesgebiet und führen Ihren Aufenthalt im Verborgenen. Eine AJ-WEB Auskunft ergab, dass Sie im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehen. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die aufenthaltsbeende Maßnahme zu effektuieren und über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung Ihrer Abschiebung zu verhängen. F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Ich bin am 12.07.2023 von Österreich ausgereist und seit vier Tagen wieder im Bundesgebiet. Anm.: VP zeigt eine Ausreisebestätigung von der ö. Botschaft in PORTUGAL am Handy. Die Rückkehrentscheidung bezieht sich jedoch auf das Herkunftsland INDIEN. Die RKE wurde bis dato nicht konsumiert. Anmerkung, VP zeigt eine Ausreisebestätigung von der ö. Botschaft in PORTUGAL am Handy. Die Rückkehrentscheidung bezieht sich jedoch auf das Herkunftsland INDIEN. Die RKE wurde bis dato nicht konsumiert. […] F: Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrem Herkunftsland INDIEN? A: 2015 war ich das letzte Mal in INDIEN. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Ich habe es nicht gefunden. Ich habe keinen Reisepass. F: Wo nehmen Sie Unterkunft? A: Ich wohne im XXXX . Befragt, habe ich keinen Zugang zur Wohnung. Ich habe keine Schlüssel. Ich habe die ersten zwei Tage dort geschlafen, am dritten Tag habe ich auf der Straße verbracht und am vierten Tag wurde ich von der Polizei angehalten.A: Ich wohne im römisch 40 . Befragt, habe ich keinen Zugang zur Wohnung. Ich habe keine Schlüssel. Ich habe die ersten zwei Tage dort geschlafen, am dritten Tag habe ich auf der Straße verbracht und am vierten Tag wurde ich von der Polizei angehalten. F: Wo befinden sich Ihre Sachen? A: Bei meinen Effekten. In meinem Rucksack ist alles drinnen. F: Warum haben Sie sich keinen neuen Reisepass in der Botschaft ausstellen lassen? A: Ich war bei der Botschaft, aber die wollten mir keinen neuen RP ausstellen. F: Warum haben Sie Ihre Ausreiseverpflichtung missachtet und sind beharrlich illegal im Bundesgebiet? A: Ich habe Probleme in INDIEN. F: Wodurch finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet? A: Ich habe zwei Tage gearbeitet, dafür habe ich 80 Euro erhalten. Ich habe Zeitungen zugestellt. F: Verfügen Sie über eine Krankenversicherung, die in Österreich gilt? A: Nein F: Haben Sie Freunde in Österreich? A: Sehr viele. XXXX . Ich habe auch eine Freundin hier. Sie heißt XXXX . A: Sehr viele. römisch 40 . Ich habe auch eine Freundin hier. Sie heißt römisch 40 . F: Wie ist Ihr Familienstand? A: Ich bin ledig. F: Haben Sie Kinder? A: Nein F: Welcher Tätigkeit gingen Sie in INDIEN nach? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert? A: Ich war in INDIEN in der IT Tätig. Damit habe ich meinen Lebensunterhalt finanziert. F: Wer von Ihrer Familie oder Verwandten lebt in INDIEN? A: Meine Eltern und meine Schwester leben in INDIEN. F: Bestehen finanzielle oder gesundheitliche Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich? A: Nein F: Sind Sie im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jemals straffällig geworden? A: Nein F: Spricht irgendwas gegen Ihre Rückkehr nach INDIEN? A: Ich habe vor sieben Monaten ein erneutes Problem in INDIEN. Ich möchte ein normales Leben führen. Ich lebe schon seit 10 Jahren im europäischen Raum, davon habe ich ca. acht Jahre in Ö verbracht. F: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in INDIEN? A: Nein, politisch nicht aber es gibt ein Haftbefehl gegen mich. Ich werde auch politisch verfolgt, weil meine Familie sich politisch tätigt. Entscheidung: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Ihr Herkunftsland INDIEN. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sind im Besitz von geringen Barmittel, sind behördlich nicht gemeldet, sind illegal einer Arbeit nachgegangen obwohl Sie dazu nicht berechtigt sind. Sie führen Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen. Sie haben trotz Ihrer Meldeverpflichtung bereits einmal Ihre Abschiebung verhindert, indem Sie an Ihrer Adresse nicht mehr wohnhaft waren und mit der Behörde nicht mitwirkten. Sie sind nicht vertrauenswürdig in Erscheinung getreten, es besteht Sicherungsbedarf und wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. F: Nehmen Sie dazu Stellung? A: Ich bin erst seit vier Tagen in Ö. Ich möchte um Asyl ansuchen. Ich möchte ein normales Leben führen. Ich bin 2023 ausgereist. Ich wusste nicht, dass ich nach INDIEN zurückmusste. Ich habe das Land zu diesem Zeitpunkt auch verlassen. Bis 2023 war ich sozial- und krankenversichert. Ich werde mich um eine Meldeadresse kümmern. F: Der Schubbescheid wird Ihnen im Anschluss an diese Niederschrift durch die PAZ HG zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen? A: Ich möchte Asyl F: Haben Sie noch Fragen? A: Ich möchte Asyl Entscheidung Genannter stellte am 29.12.2025 während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes […] einen Asylantrag. Genannter ist der Asyleinvernahmegruppe vorzuführen. F: Warum stellen Sie erneut einen Asylantrag? Welche Probleme haben Sie in INDIEN? A: Vor 7 Monaten wurde mein Elternhaus attackiert. Wir bekamen sehr viele Morddrohungen. Sowohl telefonisch als auch persönlich. Dies geschieht von verschiedensten politischen Leuten aus. LA: Es ist beabsichtigt trotz Ihrer Asylantragstellung die Schubhaft über Sie zu verhängen.” Mit Aktenvermerk vom 29.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 18:18 Uhr durch persönliche Ausfolgung, hielt das Bundesamt die Anhaltung

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe und dass die Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrages für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten werde.Mit Aktenvermerk vom 29.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 18:18 Uhr durch persönliche Ausfolgung, hielt das Bundesamt die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe und dass die Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrages für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten werde. 3. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 20:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.3. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 20:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es stützte den Bescheid auf folgende Feststellungen: “Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht fest. Sie führen die im Bescheidkopf angeführten Daten. Sie sind INDISCHER Staatsbürger und von Ihrer Vertretungsbehörde wurde bereits im Jahr 2023 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates realisiert (HRZ erteilt von 27.03.2023 bis 30.04.2023). Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Ihre Familie lebt in INDIEN. Sie haben in Österreich Freunde. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie reisten spätestens am 08.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2018 wurde der Antrag abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis des vom 23.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Seit 26.07.2018 besteht eine in 2. Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Am 23.08.2021 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2021 wurde der Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat am 14.12.2022 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 17.02.2023 die Revision zurückgewiesen. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachweislich nachgekommen. Am 04.04.2023 wurde durch Ihre rechtliche Vertretung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ eingebracht. Am 17.05.2023 wurde der Antrag durch Ihre rechtliche Vertretung auf § 55 AsylG modifiziert. Am 30.06.2023 wurden Sie niederschriftlich einvernommen und Ihnen mitgeteilt, dass der gegenständliche Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und eine Rückkehrentscheidung in eventu mit einem Einreiseverbot erlassen wird. Die Information über die am 06.07.2023 bevorstehende Abschiebung wurde Ihnen am 30.06.2023 nachweislich zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2023 wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihre Abschiebung nach INDIEN am 06.07.2023 haben Sie vereitelt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023 wurde Ihre Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Am 06.07.2023, 18:20 Uhr, wurden Sie aus der Schubhaft entlassen. Sie sind weiterhin zur Ausreise verpflichtet. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2023 […] wurde das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung angeordnet. Sie entzogen sich am 12.07.2023 dem gelinderen Mittel. Seit dem 13.07.2023 sind Sie an keiner Wohnadresse gemeldet.Sie reisten spätestens am 08.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2018 wurde der Antrag abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis des vom 23.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Seit 26.07.2018 besteht eine in 2. Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Am 23.08.2021 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2021 wurde der Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat am 14.12.2022 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 17.02.2023 die Revision zurückgewiesen. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachweislich nachgekommen. Am 04.04.2023 wurde durch Ihre rechtliche Vertretung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ eingebracht. Am 17.05.2023 wurde der Antrag durch Ihre rechtliche Vertretung auf Paragraph 55, AsylG modifiziert. Am 30.06.2023 wurden Sie niederschriftlich einvernommen und Ihnen mitgeteilt, dass der gegenständliche Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und eine Rückkehrentscheidung in eventu mit einem Einreiseverbot erlassen wird. Die Information über die am 06.07.2023 bevorstehende Abschiebung wurde Ihnen am 30.06.2023 nachweislich zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2023 wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihre Abschiebung nach INDIEN am 06.07.2023 haben Sie vereitelt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023 wurde Ihre Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Am 06.07.2023, 18:20 Uhr, wurden Sie aus der Schubhaft entlassen. Sie sind weiterhin zur Ausreise verpflichtet. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2023 […] wurde das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung angeordnet. Sie entzogen sich am 12.07.2023 dem gelinderen Mittel. Seit dem 13.07.2023 sind Sie an keiner Wohnadresse gemeldet. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: − Sie halten sich seit 26.07.2018 illegal in Österreich auf. − Sie sind nach Österreich illegal eingereist. − Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind, keine Schritte zur Erlangung eines heimatstaatlichen Reisedokumentes gesetzt haben, zur beabsichtigten Abschiebung im MÄRZ 2023 über mehrere Tage nicht an Ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnten, im Zuge dessen auch nicht mit der LPD WIEN kooperieren wollten und Ihre beabsichtigte Abschiebung am 06.07.2023 vereitelten, da Sie sich weigerten das Flugzeug zu betreten. − Trotz mehrfacher Behauptung freiwillig ausreisen zu wollen, sind Sie lediglich nach PORTUGAL nachweislich ausgereist, wo Sie aber über kein Aufenthaltsrecht verfügten und lediglich illegal dort verblieben. − Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie an Ihrer Meldeadresse nicht uneingeschränkt greifbar waren. Zuletzt haben Sie lediglich in einem XXXX Unterkunft genommen, bei dem es sich um keinen ordentlichen Wohnsitz handelt.− Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie an Ihrer Meldeadresse nicht uneingeschränkt greifbar waren. Zuletzt haben Sie lediglich in einem römisch 40 Unterkunft genommen, bei dem es sich um keinen ordentlichen Wohnsitz handelt. − Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. − Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet, stellten einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel und nur kurze Zeit später einen weiteren Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel, obwohl keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. − Laut Rückkehrberatungsprotokoll der BBU vom 05.07.2023 sind Sie nicht rückkehrwillig. − Sie sind nicht ausreichend integriert, weil Sie keine maßgeblichen Integrationsmerkmale aufweisen. − Sie entzogen sich am 12.07.2023 dem gelinderen Mittel. − Seit dem 13.07.2023 sind Sie an keiner Wohnadresse gemeldet. − Sie wurden durch Zufall am 29.12.2025 einer Personenkontrolle unterzogen und wurde festgestellt, dass die rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Ihr Herkunftsland INDIEN bis dato nicht konsumiert wurde. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch ausreichend sozial verankert. Sie verfügen jedoch im Bundesgebiet über relevante soziale Anknüpfungspunkte. Es besteht kein schützenswertes Privatleben. Sie haben keine familiären Bindungen zu Österreich. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Ihre Familie lebt in INDIEN. Sie haben in Österreich Freunde.” Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: “Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf.“Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf. […] Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr; insbesondere ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz stellten, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern: Ziffer 1, 3, 5, 7 und 9 sind in Ihrem Fall erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, weil Sie im bisherigen Verfahren nicht an der Erlassung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitgewirkt haben, Ihrer seit 26.07.2018 rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, keine nachweislichen Schritte zur freiwilligen Ausreise oder zur Erlangung eines gültigen Reisedokuments gesetzt haben und durch Ihr Verhalten wiederholt die Durchführung Ihrer Abschiebung behindert bzw. vereitelt haben. Ebenfalls haben Sie am heutigen Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, mit der Absicht Ihre Abschiebung zu verzögern.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, weil Sie im bisherigen Verfahren nicht an der Erlassung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitgewirkt haben, Ihrer seit 26.07.2018 rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, keine nachweislichen Schritte zur freiwilligen Ausreise oder zur Erlangung eines gültigen Reisedokuments gesetzt haben und durch Ihr Verhalten wiederholt die Durchführung Ihrer Abschiebung behindert bzw. vereitelt haben. Ebenfalls haben Sie am heutigen Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, mit der Absicht Ihre Abschiebung zu verzögern.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil gegen Sie eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und Sie sich diesem Verfahren entzogen haben, indem Sie sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sich der behördlichen Greifbarkeit entzogen und Ihren Aufenthalt zeitweise im Verborgenen geführt haben.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil gegen Sie eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und Sie sich diesem Verfahren entzogen haben, indem Sie sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sich der behördlichen Greifbarkeit entzogen und Ihren Aufenthalt zeitweise im Verborgenen geführt haben.

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt haben, zu dem gegen Sie bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand und Sie sich bei Antragstellung aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG in Anhaltung befanden, wobei der zeitliche Zusammenhang eindeutig darauf hindeutet, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingebracht wurde.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt haben, zu dem gegen Sie bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand und Sie sich bei Antragstellung aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Anhaltung befanden, wobei der zeitliche Zusammenhang eindeutig darauf hindeutet, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingebracht wurde.

§ 76Abs.

3 Z 7 FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie einer Ihnen mit Bescheid auferlegten Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sind, sich diesem am 12.07.2023 entzogen haben und seit 13.07.2023 an keiner Wohnadresse mehr gemeldet sind.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie einer Ihnen mit Bescheid auferlegten Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sind, sich diesem am 12.07.2023 entzogen haben und seit 13.07.2023 an keiner Wohnadresse mehr gemeldet sind.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, keine ausreichenden Existenzmittel besitzen und weder familiär noch wirtschaftlich nachhaltig in Österreich verankert sind, während sich Ihre Kernfamilie im Herkunftsstaat INDIEN aufhält.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, keine ausreichenden Existenzmittel besitzen und weder familiär noch wirtschaftlich nachhaltig in Österreich verankert sind, während sich Ihre Kernfamilie im Herkunftsstaat INDIEN aufhält. Insgesamt ergibt sich aus Betrachtung Ihres Falles, insbesondere des gesetzten Verhaltens und Ihrer persönlichen Umstände eine Fluchtgefahr. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens sowie Ihrer persönlicheren Umstände sich für das Verfahren bzw. die Abschiebung bereithalten werden. Sie haben in der Vergangenheit deutlich gezeigt, für Sie die europäische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da bereits für Sie ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und davon auszugehen ist, dass ein Heimreisezertifikat erneut erlangbar ist. Nach Erhalt eines Heimreisezertifikates ist die Durchführung einer Abschiebung nach INDIEN zeitnah möglich. Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall nicht in Frage, da Sie dieser nur dazu nützen würden, um unterzutauchen. Somit liegt bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher. Daher ist auch davon auszugehen, dass erhöhte Fluchtgefahr bei Ihnen besteht und ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Diesen Eindruck hinterließen Sie auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.12.

  1. Sie haben durch Ihr Verhalten deutlich gezeigt, dass für Sie die österreichische und europäische Rechtsordnung nicht gilt, indem Sie nicht behördlich gemeldet sind und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie in der Zukunft sich für die Abschiebung bereithalten werde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie in Fortsetzung Ihres Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen werden, um weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können, zumal Sie äußerst ausreiseunwillig sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich an behördliche Auflagen in Form von gelinderen Mittel halten werden. Bei Ihnen besteht vielmehr die erhebliche Gefahr, dass Sie sich auf freien Fuß dem behördlichen Zugriff erneut entziehen werden, um Ihren Aufenthalt weiterhin im Verborgenen zu prolongieren und unerlaubt einer Beschäftigung nachzugehen. Sie sind mobil, ungebunden und könnten Ihren Aufenthalt rasch verändern. So war es Ihnen nun auch jahrelang möglich sich dem behördlichen Zugriff erfolgreich zu entziehen. Es besteht – aufgrund Ihres bisher gezeigten Verhaltens und ha. Aktenlage – die begründete Gefahr, dass Sie im Falle einer Entlassung untertauchen werden. Die Annahme, dass Sie im Falle einer Entlassung untertauchen werden, wird durch den Umstand, dass Sie nun in Kenntnis der bereits organisierten Abschiebung sind, verstärkt. Eine selbstständige/ freiwillige Ausreise kann in Anbetracht des Gesamtbildes nicht mehr befürwortet werden. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß untertauchen werden und Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werden, zumal Sie sich bis dato eindeutig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten haben. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Es ist beabsichtigt Sie im Stande der Schubhaft nach INDIEN abzuschieben. Da Sie über kein eigenes Reisedokument verfügen, ist für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes im weiteren Sinne ein Heimreisezertifikat ein HRZ-Verfahren zu starten. Hierzu haben Sie bereits die Formblätter ausgefüllt und wird mit der INDISCHEN Botschaft Kontakt aufgenommen für eine Identifizierung. In weiterer Folge werden Sie zur Vorsprache bei der INDISCHEN Delegation angehalten. Durch Ihr bereits gesetzten Verhalten, der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, der erneuten Einreise trotz bestehender Rückkehrentscheidung, unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz zeigen Sie, dass Sie an dem Verfahren nicht mitwirken werden. Daher ist die Schubhaft verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie sind im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und entzogen Sie sich bereits dem gelinderen Mittel. Weiters gelten Sie als nicht vertrauenswürdig, da Sie bereits zu Ihrer verpflichtenden Ausreise aufgefordert wurden. Sie setzten jedoch keinerlei Schritte und steht Ihre Ausreiseunwilligkeit eindeutig fest. Zusammengefasst sind Sie ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch. Zum österreichischen Bundesgebiet haben Sie keinerlei relevante Bindungen, welche Sie vor einem Untertauchen hindern würden. In Ihrem Fall besteht zweifelsfrei keine für das gegenständliche Verfahren notwendigen behördlichen Greifbarkeit. Aufgrund Ihres Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in einer angeordneten Unterkunft bleiben werden. Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass Sie im Falle einer Entlassung Ihren illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen würden. Auch hier steht jedoch Ihr Verhalten im Vordergrund, welches gegen eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung spricht. Mit dieser Variante wäre das weitere Verfahren nicht gesichert, so könnten Sie dennoch untertauchen und wären für das Verfahren nicht greifbar. So ist die Verhängung der Schubhaft in Ihrem Fall das einzige effektive Mittel, um die weiteren ha. Verfahren zu führen. Weiters werden Sie im Stande der Schubhaft der INDISCHEN Delegation vorgeführt. Diese findet regelmäßig in zeitnahen Abständen statt. Aufgrund des bereits geschilderten Sachverhalts kann ein Verfahren auf freien Fuß, wie z.B.: Ladung zur indischen Delegation, nicht geführt werden, da Sie über keine aufrechte Meldeadresse verfügen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, zumal der ha. Behörde kein ärztliches Gutachten vorliegt, aus welcher Ihre Haftunfähigkeit hervorgeht. Im Gegenteil Sie wurden noch vor der niederschriftlichen Einvernahme amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt. Sie gaben an gesund zu sein. Sollten Sie dennoch ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.”
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.12.2025 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab an, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 18.07.2023 von 12.07.2023 bis 26.12.2025 in PORTUGAL gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seien alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Weiters wolle er angeben, dass vor ca. sieben Monaten erneut seine Familie attackiert worden sei. Sie seien persönlich und telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Seine Familie sei früher politisch aktiv gewesen und deswegen werden sie von der gegnerischen Partei angefeindet. XXXX sei der Anführer der Gruppe, wegen der sie die meisten Probleme haben. Er habe eigentlich vorgehabt, nach INDIEN zurückzukehren. Auf Grund der Verschlechterung der Situation sei er erneut nach Österreich gekommen, um hier Schutz zu finden. Da er die deutsche Sprache sehr gut beherrsche, habe er sich erneut für Österreich entschieden. Das seien alle seine Asylgründe. Er habe alle seine Verfolgungsgründe genannt. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er den Tod. Von der Änderung seiner Fluchtgründe sei er seit sieben Monaten in Kenntnis.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.12.2025 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab an, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 18.07.2023 von 12.07.2023 bis 26.12.2025 in PORTUGAL gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seien alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Weiters wolle er angeben, dass vor ca. sieben Monaten erneut seine Familie attackiert worden sei. Sie seien persönlich und telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Seine Familie sei früher politisch aktiv gewesen und deswegen werden sie von der gegnerischen Partei angefeindet. römisch 40 sei der Anführer der Gruppe, wegen der sie die meisten Probleme haben. Er habe eigentlich vorgehabt, nach INDIEN zurückzukehren. Auf Grund der Verschlechterung der Situation sei er erneut nach Österreich gekommen, um hier Schutz zu finden. Da er die deutsche Sprache sehr gut beherrsche, habe er sich erneut für Österreich entschieden. Das seien alle seine Asylgründe. Er habe alle seine Verfolgungsgründe genannt. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er den Tod. Von der Änderung seiner Fluchtgründe sei er seit sieben Monaten in Kenntnis. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 30.12.2025 ein Folgeantragsverfahren zu führen. Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2026 rechtsberaten.
  4. Mit Schriftsatz vom 31.12.2026, eingebracht am 01.01.2026 um 17:16 Uhr, erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft am 29.12.2025 und Anhaltung in Schubhaft seit demselben Tag und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklären, die bekämpfte Amtshandlung beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Beschwerdeführer sofort in Freiheit zu setzen. Begründend führte er u.a. Folgendes aus: “Der Beschwerdeführer ist durch obigen Mandatsbescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt und bekämpft diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang. Sachverhalt: Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen INDISCHEN Staatsangehörigen, der INDIEN verlassen musste. Seit dem Jahr 2015 befindet er sich im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat bereits ein beträchtliches soziales Umfeld in Österreich aufgebaut, seine Freunde und Unterstützer haben unterschiedliche Nationalität. Des Weiteren befindet sich sein Bruder sowie seine Lebensgefährtin, Frau XXXX , im Bundesgebiet. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Notariatsangestellte in WIEN.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen INDISCHEN Staatsangehörigen, der INDIEN verlassen musste. Seit dem Jahr 2015 befindet er sich im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat bereits ein beträchtliches soziales Umfeld in Österreich aufgebaut, seine Freunde und Unterstützer haben unterschiedliche Nationalität. Des Weiteren befindet sich sein Bruder sowie seine Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , im Bundesgebiet. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Notariatsangestellte in WIEN. Der Beschwerdeführer selbst hat seine Deutschkenntnisse stetig verbessert und kann sich gut verständigen. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 die Verleihung österreichischen Asyls, welcher Antrag 2018 in zwei Instanzen abgewiesen wurde. Von jener Zeit stammt auch die Verhängung einer Rückkehrentscheidung. Im Juli 2023 verließ der Beschwerdeführer während eines laufenden § 55 AsylG-Verfahrens und nach einer behördlichen Festnahme anlässlich einer Ladung zur persönlichen Antragstellung in das BFA das österreichische Bundesgebiet, um sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, nämlich in PORTUGAL, niederzulassen.Im Juli 2023 verließ der Beschwerdeführer während eines laufenden Paragraph 55, AsylG-Verfahrens und nach einer behördlichen Festnahme anlässlich einer Ladung zur persönlichen Antragstellung in das BFA das österreichische Bundesgebiet, um sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, nämlich in PORTUGAL, niederzulassen. In PORTUGAL beantragte er seinen Aufenthaltstitel, wobei ihm jedoch behördlicherseits mitgeteilt wurde, dass die Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegen würde. Als Grund dafür nannten die Behörden zu seiner Überraschung den Umstand, dass in Österreich eine Ausschreibung aufgrund der Rückkehrentscheidung nach wie vor existiere. Dem Beschwerdeführer wurde klargemacht, dass er „ausgeschrieben sei, da die Rückkehrentscheidung schengenweit und nicht nur auf Österreich allein bezogen gelte, was ihm ab diesem Zeitpunkt erst bekannt wurde. Sein derzeitiger Aufenthalt in Österreich diente nämlich vor allem dem Umstand, bei der am 2.3.2025 beim BFA (belangte Behörde) per e-mail beantragten Löschung aus dem SIS- Datensystem durch seine persönliche Anwesenheit mitzuwirken. Er erhielt von der belangten Behörde ein Schreiben vom 9.5.2025 […], in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Verfahren hierzulande weiterhin laufen und eine Löschung seiner Daten nicht erfolgen würde. Diese Mitteilung leitete der Beschwerdeführer Anfang November 2025 an seine anwaltliche Vertreterin weiter, begab sich in der Folge nach WIEN zurück. Sein Visumverfahren in PORTUGAL ist aufrecht. Es gibt keinen Grund für eine Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft. Außerdem wären durch die belangte Behörde durchaus gelindere Mittel möglich gewesen. Dem Umstand, dass bereits mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden hätte werden können, sind folgende Fakten gezollt: Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war der belangten Behörde zu jedem Zeitpunkt bekannt und hat sich der Beschwerdeführer keinem laufenden Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer lebte seit knapp 18 Monaten außerhalb des Landes, weshalb sein seinerzeit beantragtes § 55-AsylG-Verfahren nicht weitergeführt werden konnte, was der belangten Behörde bekannt war (Fax der rechtlichen Vertreterin vom 26.7.2023[…])Dem Umstand, dass bereits mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden hätte werden können, sind folgende Fakten gezollt: Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war der belangten Behörde zu jedem Zeitpunkt bekannt und hat sich der Beschwerdeführer keinem laufenden Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer lebte seit knapp 18 Monaten außerhalb des Landes, weshalb sein seinerzeit beantragtes Paragraph 55 -, A, s, y, l, G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, nicht weitergeführt werden konnte, was der belangten Behörde bekannt war (Fax der rechtlichen Vertreterin vom 26.7.2023[…]) Es konnte daher aus rechtlichen Gründen in Österreich kein humanitäres Bleiberechtsverfahren weitergeführt werden. Vielmehr hatte er aufgrund seines Antrags vom März 2025 der belangten Behörde bekanntgegeben, dass er die Erteilungsvorausetzungen für sein Visum in PORTUGAL in Österreich klären wollte. Es war dadurch der belangten Behörde von Beginn an bekannt, dass er sich aus Österreich wieder hinauszubegeben gedachte, sobald die Österreichischen Bedingungen für die Löschung aus dem SIS-Schengen Informationssystem erfüllt waren. Eine Abwägung seines persönlichen Interesses wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. Sein Interesse an der Löschung aus dem SIS-System hätte von der belangten Behörde nicht zum Anlass seiner Festnahme und Inschubhaftnahme dienen dürfen. II. BESCHWERDEGRÜNDErömisch zwei. BESCHWERDEGRÜNDE
  5. Unrechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft a) Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war der belangten Behörde bekannt und hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zu keinem Zeitpunkt entzogen! b) Die Inschubhaftnahme am 29.12.2025 und Anhaltung in Schubhaft sind rechts- und verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer hat keinerlei soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland INDIEN, der Mittelpunkt seines Lebensinteresses ist in PORTUGAL. c) Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck. Der Beschwerdeführer lebt an einer der belangten Behörde bekannten Adresse, er wird von Freunden unterstützt, er wirkt am Visumverfahren in einem anderen europäischen Land mit. d) Es gibt zahlreiche gelindere Mittel (ua Meldeverpflichtung, Sicherheitsleistung,...), die den gleichen Zweck verfolgen wie die Schubhaft, die im vorliegenden Fall anzuwenden gewesen wären. Diese sind nicht von vornherein subsidiär, sondern ganz im Gegenteil genießen sie Vorrang gegenüber der Schubhaft, die bloß ULTIMA RATIO sein kann. Die Inschubhaftnahme vom 29.12.2025 hindert den Beschwerdeführer an der Veranlassung folgender Maßnahmen in PORTUGAL: da) Antrag an die zuständige PORTUGIESISCHE Behörde zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens gem. Art 9 SIS-VO.da) Antrag an die zuständige PORTUGIESISCHE Behörde zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens gem. Artikel 9, SIS-VO. db) Ansuchen an die zuständige PORTUGIESISCHE Behörde um Unterrichtung der österreichischen Aufenthaltsbehörde über eine beabsichtigte bzw. zu erfolgende Erteilung eines Aufenthaltstitels iS Art 9 Abs 2 SIS-VO.db) Ansuchen an die zuständige PORTUGIESISCHE Behörde um Unterrichtung der österreichischen Aufenthaltsbehörde über eine beabsichtigte bzw. zu erfolgende Erteilung eines Aufenthaltstitels iS Artikel 9, Absatz 2, SIS-VO. de) Antrag bei der zuständigen PORTUGIESISCHEN Behörde auf Unterrichtung der österreichischen Aufenthaltsbehörde iS Art 6, 8-12 SIS-VO, um die österreichische Aufenthaltsbehörde zur Verpflichtung der Löschung der Daten zu veranlassen.de) Antrag bei der zuständigen PORTUGIESISCHEN Behörde auf Unterrichtung der österreichischen Aufenthaltsbehörde iS Artikel 6, 8 -, 12, SIS-VO, um die österreichische Aufenthaltsbehörde zur Verpflichtung der Löschung der Daten zu veranlassen.
  6. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von der belangten Behörde unterlassen Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals rechtfertigen: „...Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen (Hinweis E
  7. Mai2008, 2007/21/0246)..."„...Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen (Hinweis E
  8. Mai2008, 2007/21/0246)..." VwGH v. 23.09.2010, ZI. 2007/21/0432 Der Beschwerdeführer hat sich dem behördlichen Zugriff nie entzogen. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft liegen eindeutig nicht vor und können sie auch nicht fingiert werden. Sofern tatsächlich die Voraussetzungen für die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen vorliegen, hätten hier gelindere Mittel zur Anwendung kommen müssen! Fluchtgefahr bestand zu keiner Zeit, der Beschwerdeführe war immer bereit, an seinem Verfahren mitzuwirken und hat in keinem Zeitpunkt entgegen der Anweisungen der Behörde gehandelt. Er hat auch sonst kein Verhalten an den Tag gelegt, das die Behörde zu dem Schluss bringen könnte, dass er sich einem weiteren Verfahren entziehen würde. Des Weiteren hat die Behörde kein gelinderes Mittel in Erwägung gezogen oder gar angeordnet, was allerdings ihre gesetzliche Verpflichtung gewesen wäre. Eine allfällige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt nicht vor, daher scheidet die Schubhaft in diesem Fall eindeutig aus! Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Abgesehen von den faktischen Fehlern in der angefochtenen Amtshandlung ist nicht erkennbar, inwieweit die Behörde die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet hat.”
  9. Das Bundesamt legte am 02.01.2026 die Akten betreffend die Asyl- und Schubhaftverfahren, betreffend die Organisation der Abschiebung und die Erlangung eines Heimreisezertifikates vor sowie den Akt betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Am 02.01.2026 [falsch datiert mit 05.01.2026] erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen Folgendes ausführte: “Herr […] (BF) stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2018 […] wurde die Beschwerde unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 26.07.2018 in Rechtskraft. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet. Am 23.08.2021 stellte der BF einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Der Antrag wurde durch den damaligen und heutigen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. Am 08.11.2021 wurde der Antrag

§ 55Abs. 1 Asyl

G

§ 58Abs. 11 Ziffer 2 Asyl

G zurückgewiesen. Am 08.11.2021 wurde der Antrag

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG zurückgewiesen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde die Beschwerde durch den BVwG mit Erkenntnis vom 27.10.2022 unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof WIEN wurde die Revision […] am 17.02.2023 zurückgewiesen. Am 07.03.2023 wurde der BF als INDISCHER StA identifiziert und auch ein HRZ ausgestellt. Die geplante Abschiebung musste storniert werden, da der BF an der Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Am 30.06.2023 wurde der BF festgenommen. Am gleichen Tag wurde gegen den BF ein Schubbescheid erlassen. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erging am 06.07.2023 folgendes mündliches Erkenntnis. Die Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins B, F, A, -, römisch fünf G, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. […]

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. […] Am gleichen Tag wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Mit 07.07.2023 wurde gegen den BF das gelinder Mittel der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Der Bescheid wurde mittels Mandatsbescheid erlassen und der rechtsfreundlichen Vertreterin mittels Fax zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 10.07.2023. Bereits mit 18.07.2023 musste das gelindere Mittel aufgehoben werden, da der BF sich dem gelinderen Mittel entzogen hatte. Der BF kam nur am 10.07.2023 und am 11.07.2023 der Meldeverpflichtung nach. Mit 13.07.2023 erfolgte auch eine Abmeldung. Am 10.10.2023 teilte die österreichische Botschaft LISSABON der Behörde mit, dass der BF am 10.10.2023 vorgesprochen hat und nachweisen konnte, dass der BF am 12.07.2023 Österreich verlassen hat. Die Ausreise erfolgte nach PORTUGAL. Die Rückkehrentscheidung war somit nicht konsumiert. Am 29.12.2025 um 08:00 Uhr wurde der BF von Beamten der AFA FB 1.5 in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Mangels Personaldokumente musste die Identitätsklärung auf die nächstgelegene PI verlegt werden. Die Überprüfung ergab eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.Am 29.12.2025 um 08:00 Uhr wurde der BF von Beamten der AFA FB 1.5 in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Mangels Personaldokumente musste die Identitätsklärung auf die nächstgelegene PI verlegt werden. Die Überprüfung ergab eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Es wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Ziffer 1 BFA-VG erlassen.Es wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 BFA-VG erlassen. Die zuständigen Beamten des AFA nahmen den BF nach den Bestimmungen des BFA-VG fest und überstellten den BF in das PAZ HG. Am 29.12.2025 um 14:05 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.12.2025 wurde ein Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG erlassen.Am 29.12.2025 wurde ein Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erlassen. Dieser Aktenvermerk wurde am 29.12.2025 um 18:18 Uhr dem BF persönlich zugestellt. Am 29.12.2025 um 20:15 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt. Am 02.01.2025 um 07:29 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Zur Beschwerde wird festgehalten, dass der BF sich einem gelinderen Mittel entzogen hatte und der Behörde die beabsichtigte Ausreise nach PORTUGAL nicht mitteilte. Die Mitteilung erfolgte erst durch die österreichische Botschaft in LISSABON. Aus der Beilage der Schubhaftbeschwerde ist ersichtlich, dass der BF ein Löschungsersuchen der SIS Ausschreibung stellte, welche[m] nicht entsprochen werden konnte. Aus der Mitteilung ist ersichtlich, dass dem BF mitgeteilt wurde, dass kein Löschungsgrund iSd. der SIS Verordnung vorliegt und somit weiterhin eine schengenweite Rückkehrentscheidung besteht. Aus der Mitteilung ist auch ersichtlich, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in PORTUGAL verfügt und aufgrund der schengenweiten Ausschreibung einer Rückkehrentscheidung mit keiner Erteilung zu rechnen hat. Der BF wurde zufällig bei einer Personenkontrolle in WIEN 2 angetroffen und gab der BF an, dass der BF zwei Nächte in einem XXXX genächtigt hätte. Der BF würde über keinen Zugang zur Wohnung verfügen und hätte auch keine Schlüssel. Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, dass die Einreise vor vier Tagen erfolgt wäre, wobei mangels Reisepass kein Nachweis erbracht wurde. Aufgrund der bestehenden SIS Ausschreibung ist von einer illegalen Einreise auszugehen. Der BF war nicht greifbar und bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsortes nicht kooperativ.Der BF wurde zufällig bei einer Personenkontrolle in WIEN 2 angetroffen und gab der BF an, dass der BF zwei Nächte in einem römisch 40 genächtigt hätte. Der BF würde über keinen Zugang zur Wohnung verfügen und hätte auch keine Schlüssel. Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, dass die Einreise vor vier Tagen erfolgt wäre, wobei mangels Reisepass kein Nachweis erbracht wurde. Aufgrund der bestehenden SIS Ausschreibung ist von einer illegalen Einreise auszugehen. Der BF war nicht greifbar und bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsortes nicht kooperativ. Es ist weiters festzuhalten, dass dem BF bereits mit Schreiben vom 09.05.2025 mitgeteilt wurde, dass keine Löschung erfolgten würde und somit hatte der BF ausreichend Zeit die zuständigen PORTUGIESISCHEN Behörden zu einem Konsultationsersuchen zu bewegen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verfügt auch in PORTUGAL über kein Aufenthaltsrecht. Der BF war sich somit der Konsequenzen seines Handelns bewusst. Die bestehende Ausreiseunwilligkeit des BF nach INDIEN war der Grund, dass sich der BF einem gelinderen Mittel, welches zur Sicherung der Abschiebung nach INDIEN diente, entzogen hatte. Im Abschiebeverfahren setzte der BF Handlungen, um sich einer drohenden Rückführung nach INDIEN zu entziehen. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist der BF nicht bereit nach INDIEN zurückzukehren und stellte deshalb einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG wurde dargelegt, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt wurde, um die Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verhindern. Zusätzlich hat der BF am 31.12.2025 einen Hungerstreik begonnen, um dadurch seine Enthaftung zu erzwingen. Der Umstand, dass der BF seinen tatsächlichen Aufenthaltsort der Behörde vorenthielt und die gesetzten Handlungen zeigen, dass der BF alles unternehmen wird, um eine Rückführung nach INDIEN zu verhindern. Aufgrund der Vorgeschichte ist die Identität des BF gesichert und auch mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen.Die bestehende Ausreiseunwilligkeit des BF nach INDIEN war der Grund, dass sich der BF einem gelinderen Mittel, welches zur Sicherung der Abschiebung nach INDIEN diente, entzogen hatte. Im Abschiebeverfahren setzte der BF Handlungen, um sich einer drohenden Rückführung nach INDIEN zu entziehen. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist der BF nicht bereit nach INDIEN zurückzukehren und stellte deshalb einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde dargelegt, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt wurde, um die Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verhindern. Zusätzlich hat der BF am 31.12.2025 einen Hungerstreik begonnen, um dadurch seine Enthaftung zu erzwingen. Der Umstand, dass der BF seinen tatsächlichen Aufenthaltsort der Behörde vorenthielt und die gesetzten Handlungen zeigen, dass der BF alles unternehmen wird, um eine Rückführung nach INDIEN zu verhindern. Aufgrund der Vorgeschichte ist die Identität des BF gesichert und auch mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Das Asylverfahren wird zeitnah abgeschlossen werden und nach erfolgter Vorführung vor einer INDISCHE Delegation ist auch mit einem schnellen Abschluss des HRZ Verfahrens zu rechnen. Die Entscheidung ist daher verhältnismäßig und besteht sehr wohl eine aktuelle Fluchtgefahr. Der BF ist nicht bereit nach INDIEN zurückzukehren und wird daher alles unternehmen, um die drohende Abschiebung zu verhindern. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient nur dazu, um aus der Haft entlassen zu werden. Der BF wird keine behördlichen Auflagen einhalten, welche dazu dienen, die Abschiebung nach INDIEN zu sichern. Der BF wird sich auch dem Verfahren internationalen Schutz nicht stellen, da der BF durch eine Verzögerung dieses Verfahrens oder die Verhinderung einer Entscheidung, den weiteren Aufenthalt in Österreich erwirken kann und sich somit ebenfalls einer drohenden Rückführung nach INDIEN entzieht. Der BF hat sich in der Vergangenheit einem gelinderen Mittel entzogen. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verhindern. Mit 31.12.2025 startete der BF einen Hungerstreik, um seine Enthaftung zu erzwingen. Der BF ist nicht bereit seinen Aufenthaltsort in WIEN bekannt zu geben. Der Einreisezeitpunkt ist unbekannt und aufgrund der schengenweiten Rückkehrentscheidung ist eine legale Einreise unglaubwürdig. Überdies würde der BF als INDISCHER Staatsbürger für die Einreise nach Österreich ein Einreisevisum benötigen. Ein Aufenthaltstitel für PORTUGAL existiert nicht. Eine schengenweite Rückkehrentscheidung stellt einen Versagungsgrund dar und ist daher nicht mit einem positiven Abschluss des Verfahrens in PORTUGAL zu rechnen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und auch nicht kooperativ. Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht, da der BF jede Entlassung nur dazu benützen würde, um sich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen. Der BF wusste bereits vor der Einreise, dass die schengenweite Ausschreibung nicht gelöscht werden würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren internationalen Schutz und der Abschiebung nach INDIEN zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.” Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

  1. Mit Schriftsätzen vom 02.01.2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes zu und lud die Parteien sowie einen Dolmetscher für die Sprache PUNJABI zur mündlichen Verhandlung am 02.01.
  2. Am 05.01.2026 langten die polizeiamtsärztlichen Unterlagen hg. ein sowie Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes.
  3. An der mündlichen Verhandlung am 05.01.2026 um 14:00 Uhr nahmen der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI teil; seine Vertreterin nahm ab 15:23 Uhr an der Verhandlung teil. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: “R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau? BF: PUNJABI ist meine Muttersprache, Deutsch, Englisch und Hindi. R: Was ist Ihr Sprachniveau auf Deutsch? BF: Bis zu B1 kann ich sprechen und habe ich es auch geschafft. R hält fest, dass die Verdolmetschung der Verhandlung notwendig ist. […] R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Alles okay. R: Brauchen Sie Therapien oder Medikamente? BF: Nein. R: Sind Sie also aus psychischen und physischen Gründen in der Lage, der heute stattfindenden Verhandlung zu folgen und die an Sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? BF: Ja. […] R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort und Staatsangehörigkeit an! BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in INDIEN in XXXX . Ich bin INDISCHER Staatsangehöriger.BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in INDIEN in römisch 40 . Ich bin INDISCHER Staatsangehöriger. R: Heißen Sie XXXX R: Heißen Sie römisch 40 BF: In der Geburtsurkunde steht XXXX . Der Familienname ist XXXX .BF: In der Geburtsurkunde steht römisch 40 . Der Familienname ist römisch 40 . R: Warum steht XXXX dann nicht in Ihrer Geburtsurkunde?R: Warum steht römisch 40 dann nicht in Ihrer Geburtsurkunde? BF: Ich weiß es auch nicht. R: Haben Sie Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Ich habe eine Schwester. R: Wo lebt sie? BF: In INDIEN. R: In der EB 2015 geben Sie an, nur eine Schwester zu haben, in der EV 1/2018, dass die Verfolger vor Ihrem Bruder ein Feuer gelegt haben. Können Sie das erklären?R: In der EB 2015 geben Sie an, nur eine Schwester zu haben, in der EV 1 aus 2018,, dass die Verfolger vor Ihrem Bruder ein Feuer gelegt haben. Können Sie das erklären? BF: Ja, das war
  4. R: Haben Sie einen Bruder oder haben Sie keinen Bruder? BF: Ich habe keinen Bruder. R: Warum gaben Sie dann in der EV im Jänner 2018 an, dass die Verfolger vor Ihrem Bruder Feuer gelegt haben? BF: Ja, zu einem Cousin sagen wir ja auch Bruder. Das hatte ich gemeint. Ich meinte damit nicht meinen Bruder. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. […] R: In der VH 2022 gaben Sie an, dass Sie in Österreich keine Verwandten haben, laut Ihren Schriftsätzen gingen Sie mit Ihrem Bruder in Österreich zur Botschaft. Was sagen Sie dazu? BF: In INDIEN sagt man halt zu einem Cousin auch Bruder, aber es ist natürlich kein echter Bruder. R: Sie sagten gerade zuvor, Sie hätten keine Verwandte in Österreich. BF: Ja, das ist richtig. R: Laut Ihren Schriftsätzen gingen Sie mit Ihrem Bruder zur INDISCHEN Botschaft in Österreich. Haben Sie nun Verwandte in Österreich? Ja oder nein? BF: Ich war mit keinem Bruder bei der Botschaft, ich habe ja auch keinen Bruder hier. R: Haben Sie wo anders einen Bruder? BF: Nein. R: Wann waren Sie zuletzt in Ihrem Herkunftsstaat INDIEN? BF: 2015 war ich dort. R: Wie sind Sie 2015 von INDIEN nach Österreich gereist? BF: Ich wurde geschleppt über RUSSLAND, dann mit einem LKW. Wir sind, ich denke, zwei Tage damit gefahren. Dann bin ich in Österreich angekommen. R: Sie reisten nach Abschluss der Grundschule 2014 (EV 1/2018) am 20.09.2015 (EB 2015) bzw. im AUGUST 2015 (EV 1/2018) mit Ihrem INDISCHEN Reisepass per Flugzeug von NEU DEHLI aus aus. Wurde Ihnen der Reisepass 2010 (VH 2018) oder 2015 ausgestellt? Oder hatten Sie beides, einen 2010 und einen 2015 ausgestellten Reisepass?R: Sie reisten nach Abschluss der Grundschule 2014 (EV 1 aus 2018,) am 20.09.2015 (EB 2015) bzw. im AUGUST 2015 (EV 1 aus 2018,) mit Ihrem INDISCHEN Reisepass per Flugzeug von NEU DEHLI aus aus. Wurde Ihnen der Reisepass 2010 (VH 2018) oder 2015 ausgestellt? Oder hatten Sie beides, einen 2010 und einen 2015 ausgestellten Reisepass? BF: Ich denke, das war
  5. R: Die Ausreise und die Passausstellung? BF: Ja. R: Hatten Sie auch einen 2010 ausgestellten Reisepass? BF: … nein. Ich habe es nicht bei mir. R: Hatten Sie auch 2010 schon einen Reisepass? BF: Ja. Aber der ist ohne Familienname. 2015 habe ich mir einen mit meinem Familiennamen XXXX ausstellen lassen. 2010 war es ohne Familienname.BF: Ja. Aber der ist ohne Familienname. 2015 habe ich mir einen mit meinem Familiennamen römisch 40 ausstellen lassen. 2010 war es ohne Familienname. BF: Sie gaben in der EV 1/2018 an, dass Sie 2015 den Ausreisebeschluss fassten und davor nie aus INDIEN ausgereist sind. Warum ließen Sie sich Ihre Geburtsurkunde bereits 2014 überbeglaubigen, wenn Sie erst ein Jahr später beschlossen, auszureisen?BF: Sie gaben in der EV 1 aus 2018, an, dass Sie 2015 den Ausreisebeschluss fassten und davor nie aus INDIEN ausgereist sind. Warum ließen Sie sich Ihre Geburtsurkunde bereits 2014 überbeglaubigen, wenn Sie erst ein Jahr später beschlossen, auszureisen? BF: Wegen dem Studium bzw. der Schule. R: Warum brauchen Sie für Studium und Schule in INDIEN eine mit Apostille des Außenministeriums überbeglaubigte Geburtsurkunde? BF: Ich weiß es nicht. R: Laut der INDISCHEN Botschaft wurde Ihnen am 23.03.2015 ein INDISCHER Reisepass […] ausgestellt […]. Warum haben Sie den in Österreich nie vorgelegt? BF: Ich habe ihn ja gar nicht bei mir, wie hätte ich ihn vorlegen sollen? R: Wo war Ihr Reisepass die ganze Zeit? BF: Ich hatte ihn nicht bei mir, als ich einreiste, wurde er mir abgenommen. R: Wann haben Sie ihn wieder bekommen? BF: Ich habe ihn nicht zurückbekommen. R: In der EV 2019 gaben Sie an, den Pass bei der Einreise nach Österreich verloren zu haben; bis dahin hatten Sie angegeben, dass der Schlepper Ihnen den Pass weggenommen habe. Der Ausreisebestätigung aus PORTUGAL legten Sie eine Kopie Ihres 2015 ausgestellten Reisepasses bei. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe für die Ausreise im Reisepass gesucht und meine Angehörigen hatten eine Kopie des Reisepasses, die sie mir dann zukommen ließen. R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, nie im Besitz eines Identitätsdokuments oder Reisepasses gewesen zu sein. Was sagen Sie dazu?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, nie im Besitz eines Identitätsdokuments oder Reisepasses gewesen zu sein. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe damals gefragt, ob eine Kopie des Reisepasses vorhanden sei und man sagte mir damals, dass sie nicht vorhanden sei. Als ich 2023 nachfragte, sagte man mir, dass eine Kopie vorhanden sei. Mir sagte man auch, dass dies auch erst nach einem Besuch bei der Botschaft in INDIEN dies organisiert wurde. R: Von wem wurde das organisiert? BF: Von meiner Mutter. R: Wer hat die Botschaft besucht? Sie oder Ihre Mutter? BF: Meine Mutter. R: Wo hat Ihre Mutter die Botschaft besucht? BF: In INDIEN, in XXXX (phonetisch).BF: In INDIEN, in römisch 40 (phonetisch). R: Was ist ein XXXX ?R: Was ist ein römisch 40 ? BF: Wenn man Dokumente benötigt, z.B. den Geburtsurkundenauszug oder wenn man den Reisepass verlängern möchte usw. R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, dass Sie über keinerlei Urkunden verfügen. In der VH 2022 gaben Sie an, dass Sie in INDIEN im Führerschein auch XXXX als Familiennamen stehen haben. Sie haben also einen INDISCHEN Führerschein. Wo ist der?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, dass Sie über keinerlei Urkunden verfügen. In der VH 2022 gaben Sie an, dass Sie in INDIEN im Führerschein auch römisch 40 als Familiennamen stehen haben. Sie haben also einen INDISCHEN Führerschein. Wo ist der? BF: Nicht bei mir hier, sondern in INDIEN. R: Warum haben Sie sich den nie schicken lassen? BF: Weil ich nicht Autofahren kann. R: Sie haben einen Führerschein, können aber nicht Autofahren? BF: Ich habe gesagt, dass ich in Österreich nicht Autofahren kann. R: Warum haben Sie sich den Führerschein nicht schicken lassen? BF: Ich habe es nicht verstanden. Es war nicht notwendig. R: Sie haben in drei auf Ihren Antrag hin eingeleiteten Verfahren Ihre Identität nie nachgewiesen und ein Nachweis Ihrer Identität wäre notwendig gewesen. BF: Okay, das weiß ich nicht. R: Haben Sie die EU seit 2015 jemals verlassen? BF: Nein. R: Sie reisten während der sogenannten “Flüchtlingswelle” nach Österreich und stellten am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem Sie am folgenden Tag von der PI SCHWECHAT erstbefragt wurden. Wegen des sog. Massenzustromes konnte Ihnen kein Grundversorgungsquartier angeboten werden. Sie begründeten am 13.10.2015 eine Meldeadresse bei XXXX in WIEN BRIGITTENAU. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ? Kannten Sie sich schon in INDIEN?R: Sie reisten während der sogenannten “Flüchtlingswelle” nach Österreich und stellten am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem Sie am folgenden Tag von der PI SCHWECHAT erstbefragt wurden. Wegen des sog. Massenzustromes konnte Ihnen kein Grundversorgungsquartier angeboten werden. Sie begründeten am 13.10.2015 eine Meldeadresse bei römisch 40 in WIEN BRIGITTENAU. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? Kannten Sie sich schon in INDIEN? BF: Nein, ich habe ihn im
  6. BEZIRK am HANNOVER-Markt getroffen. Ich weiß nicht genau, wie man ihn ausspricht. Ich fragte ihn, ob ich mit ihm zusammenwohnen kann. Dann hat er gesagt “okay” und mich auch angemeldet. Ich bin mir jetzt nicht sicher, aber ich habe gehört, dass er vor zwei oder drei Jahren gestorben ist. R: Von 09.03.2016 bis 25.05.2016 verfügten Sie über keine Meldeadresse in Österreich. Warum nicht? BF: Kann ich mir das Datum aufschreiben? R: Ja. BF: Wie ist das möglich? Ich war in der XXXX angemeldet. Ich weiß nicht, wie das möglich ist. Das ist im
  7. BEZIRK.BF: Wie ist das möglich? Ich war in der römisch 40 angemeldet. Ich weiß nicht, wie das möglich ist. Das ist im
  8. BEZIRK. R: Wo waren Sie in diesem Zeitraum? BF: Ich habe auf der BRIGITTENAUER LÄNDE 58 gelebt im
  9. BEZIRK, die Top Nummer weiß ich nicht, das könnte 9 oder 12 gewesen sein. R: Von 25.05.2016 bis 07.06.2016 waren Sie bei XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: Von 25.05.2016 bis 07.06.2016 waren Sie bei römisch 40 gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? BF: Es gibt kein Verhältnis zu ihm. Er hat mir angeboten, mit ihm zusammen zu leben, weil er eine neue Wohnung hatte. Ich dachte mir, dass das besser für mich ist und bin dorthin gegangen. Er hat eine schön renovierte Wohnung gehabt. R: Von 07.06.2016 bis 12.01.2017 waren Sie bei XXXX in der BRIGITTENAU gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: Von 07.06.2016 bis 12.01.2017 waren Sie bei römisch 40 in der BRIGITTENAU gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? BF: Zu ihm gibt es auch kein Verhältnis. Ich lebte schon einmal in der XXXX , ich liebe diesen Platz.BF: Zu ihm gibt es auch kein Verhältnis. Ich lebte schon einmal in der römisch 40 , ich liebe diesen Platz. R: Am 13.01.2017 begründeten Sie eine Meldeadresse bei XXXX in WIEN LEOPOLDSTADT. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: Am 13.01.2017 begründeten Sie eine Meldeadresse bei römisch 40 in WIEN LEOPOLDSTADT. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? BF: Ich habe ihm auch am XXXX getroffen. Ich stehe in keinem Verhältnis zu ihm. Ich habe ihn selbst gefragt, weil ich eine andere Wohnung suche. Dann sagte er “okay, ich habe Platz, dann komm zu mir”.BF: Ich habe ihm auch am römisch 40 getroffen. Ich stehe in keinem Verhältnis zu ihm. Ich habe ihn selbst gefragt, weil ich eine andere Wohnung suche. Dann sagte er “okay, ich habe Platz, dann komm zu mir”. R: Die Ladung vom 13.01.2017 für den 23.02.2017 wurde Ihnen am 18.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt, bei der Abfertigung am 13.01.2017 waren Sie im ZMR noch an Ihrer alten Meldeadresse erfasst, die Ladung wurde dem Bundesamt am 08.03.2017 rückgemittelt. Die Ladung vom 18.12.2017 für den 02.01.2018 wurde Ihnen am 18.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Sie behoben die Ladung und kamen ihr nach. Das Bundesamt vernahm Sie am 02.01.2018 niederschriftlich ein. Sie wurden über Ihre Wohnsitzbeschränkung auf das Bundesland WIEN

§ 15cAsyl

G 2005 informiert. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde Ihnen am 13.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch am 11.01.2018 nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden konnten. Sie wurden über Ihre Ausreiseverpflichtung und die Möglichkeit der Rückkehrhilfe informiert. Sie erhoben am 24.01.2018 durch den Verein ÖSTERREICHISCHE FLÜCHTLINGS- UND MIGRANTINNENHILFE Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Erkenntnis vom 23.07.2018, Ihnen zugestellt zu Handen Ihrer Vertreterin am 26.07.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als unbegründet ab. Damit war Ihr Asylverfahren beendet. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? Haben Sie die EU verlassen?R: Die Ladung vom 13.01.2017 für den 23.02.2017 wurde Ihnen am 18.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt, bei der Abfertigung am 13.01.2017 waren Sie im ZMR noch an Ihrer alten Meldeadresse erfasst, die Ladung wurde dem Bundesamt am 08.03.2017 rückgemittelt. Die Ladung vom 18.12.2017 für den 02.01.2018 wurde Ihnen am 18.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Sie behoben die Ladung und kamen ihr nach. Das Bundesamt vernahm Sie am 02.01.2018 niederschriftlich ein. Sie wurden über Ihre Wohnsitzbeschränkung auf das Bundesland WIEN

Paragraph 15 c, AsylG 2005 informiert. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde Ihnen am 13.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch am 11.01.2018 nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden konnten. Sie wurden über Ihre Ausreiseverpflichtung und die Möglichkeit der Rückkehrhilfe informiert. Sie erhoben am 24.01.2018 durch den Verein ÖSTERREICHISCHE FLÜCHTLINGS- UND MIGRANTINNENHILFE Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Erkenntnis vom 23.07.2018, Ihnen zugestellt zu Handen Ihrer Vertreterin am 26.07.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als unbegründet ab. Damit war Ihr Asylverfahren beendet. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? Haben Sie die EU verlassen? BF: Können Sie mir das Datum genau sagen, es ist denke ich ein Fehler, es ist nicht der 13.01.2017, sondern der 12.01.

  1. R: Was ist falsch daran? BF: Ich war weiterhin dort gemeldet in der Hauptwohnanschrift, es wurde nur eine Nebenwohnanschrift angemeldet. Deshalb ging ich am 13.01.2017 nochmals selbst hin, um die Hauptwohnanschrift zu ändern. R: Als Ihnen das Bundesamt die Ladung vom 13.01.2017 zustellen wollte, war Ihr neuer Wohnsitz noch nicht im ZMR. Daher hat das Bundesamt an Ihre alte Adresse zugestellt. Sie waren bis 12.01.2017 in der BRIGITTENAUER LÄNDE Hauptwohnsitz gemeldet, seit 13.01.2017 in der RUEPPGASSE 13 gemeldet, von
  2. auf
  3. waren Sie in der XXXX Nebenwohnsitz gemeldet. Das war nur die Erklärung, warum Sie eine zweite Ladung bekommen haben.R: Als Ihnen das Bundesamt die Ladung vom 13.01.2017 zustellen wollte, war Ihr neuer Wohnsitz noch nicht im ZMR. Daher hat das Bundesamt an Ihre alte Adresse zugestellt. Sie waren bis 12.01.2017 in der BRIGITTENAUER LÄNDE Hauptwohnsitz gemeldet, seit 13.01.2017 in der RUEPPGASSE 13 gemeldet, von
  4. auf
  5. waren Sie in der römisch 40 Nebenwohnsitz gemeldet. Das war nur die Erklärung, warum Sie eine zweite Ladung bekommen haben. R: Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? Haben Sie die EU verlassen? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich habe eine Beschwerde gegen das BFA gemacht; ich weiß es jetzt nicht mehr. R: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Warum sind Sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und haben die EU [nicht] verlassen? BF: Ich wusste darüber nicht Bescheid. R: Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht? BF: Ich weiß nicht, ich hatte damals eine anwaltliche Vertretung und mir wurde über so etwas nicht Bescheid gegeben. R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, gar nichts von der Entscheidung des BVwG gewusst zu haben, sich aber im September 2018 zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die INDISCHE Botschaft gewandt zu haben. Warum, wenn Sie nichts von der Ausreiseverpflichtung wussten?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, gar nichts von der Entscheidung des BVwG gewusst zu haben, sich aber im September 2018 zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die INDISCHE Botschaft gewandt zu haben. Warum, wenn Sie nichts von der Ausreiseverpflichtung wussten? BF: Ich ging hin, um nachzufragen, ob ich einen RP bekommen würde. Man sagte mir, dass ich ohne einen “Aufenthalt” nichts ausgestellt bekommen würde. R: Warum gingen Sie hin, um nach einem RP zu fragen, wenn Sie nicht davon wussten, ausreisen zu müssen? BF: Ich hatte mal eine Verhandlung im
  6. BEZIRK. Also ein Interview, nicht hier, sondern auf der XXXX oder so. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Aber dort hielt man mir vor, warum ich nicht zur Botschaft gehe und nach einem RP frage.BF: Ich hatte mal eine Verhandlung im
  7. BEZIRK. Also ein Interview, nicht hier, sondern auf der römisch 40 oder so. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Aber dort hielt man mir vor, warum ich nicht zur Botschaft gehe und nach einem RP frage. R: Und danach haben Sie einen RP bei der Botschaft beantragt? Habe ich das richtig verstanden? BF: Nein, ich habe ihn nicht beantragt. R: Wann waren Sie bei der Botschaft? Vor oder nach der Verhandlung? BF: Danach. R: Warum haben Sie keinen RP beantragt? BF: Sie haben gesagt, dass ich einen “Aufenthalt” benötige und dann kann ich einen Antrag stellen. Ich fragte auch, warum. Sie sagten mir so in etwa, dass es eine Vorschrift wäre, weil aufgrund eines Vorfalls in MUMBAI bzw. eines Angriffs es dort so vorgesehen ist. Weil damals von einer Person der RP auch von der Botschaft in Österreich ausgestellt wurde. R: Zur Rückkehr nach Indien hätte ein Heimreisezertifikat oder ein Notpass genügt. Haben Sie so etwas beantragt? BF: Nein. R: INDIEN stellte Ihnen ein Heimreisezertifikat / einen Notpass […] aus. Warum sollte Ihnen die INDISCHE Botschaft anderes mitteilen? BF: Das kann eine persönliche Information sein. Ich wusste darüber nicht Bescheid. R: Das Bundesamt lud Sie mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wegen der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung zur Einvernahme am 10.10.
  8. Die Ladung wurde Ihnen am 11.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch am 10.09.2018 nicht an Ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnten. Sie erteilten XXXX und Ihrem Verein, der XXXX erneut Vollmacht und kamen der Ladung am 10.10.2018 nach. Dabei gaben Sie an, auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte mehr für das Asylverfahren zu haben. Die Karte wurde Ihnen am 09.10.2015 ausgestellt, eine Verlustmeldung liegt nicht im Akt. Wo ist die Aufenthaltsberechtigungskarte geblieben?R: Das Bundesamt lud Sie mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wegen der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung zur Einvernahme am 10.10.
  9. Die Ladung wurde Ihnen am 11.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch am 10.09.2018 nicht an Ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnten. Sie erteilten römisch 40 und Ihrem Verein, der römisch 40 erneut Vollmacht und kamen der Ladung am 10.10.2018 nach. Dabei gaben Sie an, auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte mehr für das Asylverfahren zu haben. Die Karte wurde Ihnen am 09.10.2015 ausgestellt, eine Verlustmeldung liegt nicht im Akt. Wo ist die Aufenthaltsberechtigungskarte geblieben? BF: Die Verlustmeldung macht man ja beim Magistrat, das habe ich gemacht. Das müsste bei mir sein. Ich war danach im
  10. BEZIRK auf der XXXX , die genaue Adresse weiß ich nicht, dort hat man mir auch eine neue weiße Karte ausgestellt.BF: Die Verlustmeldung macht man ja beim Magistrat, das habe ich gemacht. Das müsste bei mir sein. Ich war danach im
  11. BEZIRK auf der römisch 40 , die genaue Adresse weiß ich nicht, dort hat man mir auch eine neue weiße Karte ausgestellt. R: Es ist nur eine Kartenausstellung im IZR erfasst, 2015 und danach wären die Voraussetzungen für die Ausstellung einer weißen Karte nicht mehr vorgelegen, Sie waren nicht mehr Asylwerber. Außerdem gibt es keine Verlustbestätigung im Akt. BF: Aber ich habe eine Verlustmeldung beim Magistrat gemacht,
  12. Das genaue Datum weiß ich nicht. R: Das war jetzt die mündliche Verhandlung im
  13. Bezirk, von der Sie sprachen. Sie sagten, Sie waren danach bei der Botschaft. Sie sagten dann, Sie waren vor der Verhandlung bei der Botschaft? Wann waren Sie bei der INDISCHEN Botschaft? BF: Ich war nur einmal in der Botschaft. Ich weiß es jetzt aber nicht, ob es 2017 oder 2018 war. R: Danach nicht mehr? BF: Nein. R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, dass Sie auf der INDISCHEN Botschaft ein Formular ausgefüllt haben und dass die INDISCHE Botschaft Sie aufforderte, zu warten, bis sie sich melden. Was passierte dann weiter im Verfahren mit der INDISCHEN Botschaft?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, dass Sie auf der INDISCHEN Botschaft ein Formular ausgefüllt haben und dass die INDISCHE Botschaft Sie aufforderte, zu warten, bis sie sich melden. Was passierte dann weiter im Verfahren mit der INDISCHEN Botschaft? BF: Das stimmt so nicht. Ich habe dort nicht etwas eingereicht. Ich war dort und habe gefragt, wie das Verfahren ausschauen würde, da ich meinen RP verloren habe. Ein Formular ausgefüllt und eingereicht habe ich nicht. R: Haben Sie einen Verlustmeldung für Ihren RP? BF: Nein, ich habe das nicht gemacht. R: In der VH 2022 gaben Sie zuerst an, nur einmal zur Botschaft gegangen zu sein, nachdem Sie beim BFA gewesen seien, danach, dass Sie zwei Mal dorthin gegangen seien,
  14. Heute sagen Sie, Sie waren nur einmal bei der Botschaft, im Jahr 2017 oder
  15. Was stimmt? BF: Ich war nur einmal dort, ich denke
  16. Und einmal ist die Botschaft zum BFA gekommen, wo ich ein Formular ausfüllte. Aber dafür bin ich nicht persönlich zur Botschaft gegangen. R: Während Sie das schriftlich vorbrachten, mit Ihrem Bruder dort gewesen zu sein, gaben Sie in der VH 2022 an, dass Sie mit einem Ihnen unbekannten INDISCHEN Touristen dort waren. Was stimmt? BF: Mit einem Touristen? Es sind ja dort zwei Eingänge. Vielleicht kennen Sie das auch. Ich habe dieser Person nur geholfen. R: In der VH 2022 gaben Sie an, dass die Botschaft Ihnen nach CORONA gesagt habe, dass sie Ihnen nichts geben können, bis Sie eine Österreichische JD oder generelle Visa-Karte haben. Heute sagen Sie, Sie waren nur 2017 oder 2018 bei der INDISCHEN Botschaft. CORONA war aber ab
  17. Wann waren Sie jetzt bei der INDISCHEN Botschaft? BF: Ich verstehe nicht. Was meinen Sie? R erläutert die Frage. BF: Da ist etwas wichtiges zu sagen. Nachdem ich für einen “Aufenthalt” einen Antrag stellte, hat der oder die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin nach einem RP gefragt und dann bin ich für den Antrag gegangen. R: In der EV 2023 gaben Sie an, mehrfach bei der Botschaft gewesen zu sein. Wann waren Sie also noch bei der INDISCHEN Botschaft? BF: Ich weiß das genaue Datum nicht. R: Wie oft waren Sie bei der INDISCHEN Botschaft? BF: Zwei Mal. R: Mit welchem Ergebnis? BF: Nichts. R: Was heißt “nichts”? Haben Sie einen Antrag auf einen Pass gestellt? Haben Sie ihn bekommen? Was war die Begründung? BF: Sie sagten, die Grundvoraussetzung wäre, dass ich einen “Aufenthalt” habe. Aber ich konnte weder eine Ausbildung noch sonst irgendwas hier machen und habe die Voraussetzzungen nicht erfüllt. R: Haben Sie einen RP beantragt? BF: Nein. R: Sie legten im AT-Verfahren 11/2021, Ihre am 02.03.2010 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie vor. Warum wurde Ihre Geburtsurkunde 2010 ausgestellt, wenn Sie XXXX geboren wurden?R: Sie legten im AT-Verfahren 11 aus 2021,, Ihre am 02.03.2010 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie vor. Warum wurde Ihre Geburtsurkunde 2010 ausgestellt, wenn Sie römisch 40 geboren wurden? BF: Weil ich sie bis dahin nicht benötigte. R: Warum haben Sie die Geburtsurkunde nicht früher vorgelegt? Sie führen seit 2015 Verfahren in Österreich. BF: Ich wusste nicht, dass die Geburtsurkunde gebraucht wird. R: Wie kamen Sie in Österreich an Ihre INDISCHE Geburtsurkunde? BF: Jemand, der aus INDIEN kam, hat es mitgenommen gehabt. R: Warum sollte Ihnen die INDISCHE Botschaft dann mangels Dokumenten kein Heimreisezertifikat/keinen Reisepass ausstellen, wenn Sie doch die INDISCHE Geburtsurkunde hatten? (EV 2019) BF: Das weiß ich nicht. BF: Darf ich etwas sagen? R: Was möchten Sie sagen? BF: Auf unserer Geburtsurkunde ist kein Foto hinzugefügt. Deswegen hat die anwaltliche Vertretung gesagt, dass ein Dokument benötigt wird, wo auch ein Bild von mir zu sehen ist. Deshalb habe ich auch ein Universitätszeugnis, ein Collegezeugnis, vorgelegt. R: Warum ließen Sie sich Ihre Geburtsurkunde, nicht aber Ihren Führerschein bringen? Auf dem wäre Ihr Foto drauf. BF: Ich weiß es nicht. Ich hatte es möglicherweise vergessen. Aber das ist richtig, das stimmt. R: Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Da Sie am 05.04.2019 nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden konnten, wurde Ihnen die Verfahrensanordnung am 06.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Kamen Sie der Verpflichtung, am 10.04.2019 Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nach? BF: Ich wusste über diese Verfahrensanordnung gar nicht Bescheid. R: Mit Mandatsbescheid vom 12.06.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, binnen drei Tagen in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft zu nehmen. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen am 14.06.2019 durch die Polizei an Ihrer Meldeadresse zugestellt. Sie kamen der Verpflichtung nicht nach und wurden am 18.06.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. Sehe ich es richtig, dass Sie seither (Juni 2019) keine Grundversorgung mehr beziehen?R: Mit Mandatsbescheid vom 12.06.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, binnen drei Tagen in der Betreuungsstelle römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen am 14.06.2019 durch die Polizei an Ihrer Meldeadresse zugestellt. Sie kamen der Verpflichtung nicht nach und wurden am 18.06.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. Sehe ich es richtig, dass Sie seither (Juni 2019) keine Grundversorgung mehr beziehen? BF: Ja, das ist richtig. R: Waren Sie während des Asylverfahrens legal und sozialversichert erwerbstätig? BF: Nein. R: Gingen Sie der Schwarzarbeit nach? BF: Nein. R: Laut Ihrer Beschwerde im Asylverfahren 2018 waren Sie als Zeitungszusteller tätig, laut VH 2018 für PDW, trotzdem bezogen Sie Grundversorgung (Krankenversicherung, Miete, Verpflegung, Bekleidungshilfe) als mittelloser Flüchtling. Können Sie das erklären? BF: Ich hatte eine Arbeit bei PDW als Zeitungszusteller, aber nicht lange, sondern für 1 ½ Monate. R: In welchem Jahr haben Sie für PDW gearbeitet? BF:
  18. R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst haben, dass Sie nicht legal erwerbstätig sind. Haben Sie danach etwas daran geändert?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst haben, dass Sie nicht legal erwerbstätig sind. Haben Sie danach etwas daran geändert? BF: Danach habe ich nicht gearbeitet. R: Was meinen Sie damit? Bis wann haben Sie dann nicht mehr gearbeitet? BF: Ich habe erst wieder zu arbeiten begonnen, als ich die GVS nicht mehr bezog, 2021 oder
  19. Ich weiß es nicht. R: Der Vertrag mit PDW, den Sie vorlegten, datiert mit 01.08.
  20. Arbeiten Sie seit 2019 für PDW? BF: Ja, das ist richtig,
  21. Aber zwei Wochen gibt es eine Einschulung. Am 01.08.2019 wurde der Vertrag gemacht. Nach zwei Wochen habe ich begonnen zu arbeiten. R: Laut dem Vertrag haben Sie sich verpflichtet, die Zeitungen nicht durch Ausländer nach dem AuslBG zustellen zu lassen. Sie selbst sind Ausländer. Durch wen haben Sie die Zeitungen zustellen lassen? BF: Wen ich beschäftigt hätte? Ich habe selbst gearbeitet. R: Das widerspricht aber dem Vertrag, den Sie unterschrieben haben. BF: Das weiß ich nicht. R: Zum Vertrag: Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Nationalität und Nachweis der Aufenthaltsberechtigung sind in dem Vertrag nicht ausgefüllt. Warum nicht? BF: Ich hatte ja nur die Asylkarte, sonst hatte ich ja nichts. R: Laut dem Vertrag aus 2019 wiesen Sie sich mit der Asylkarte aus 2015 aus, von der Sie in der EV 2018 sagten, dass Sie sie verloren hätten. Können Sie mir das erklären? BF: Sie war nicht verloren, sondern die Polizei nahm sie mir ab. Und zweitens legte ich dazu ja nur die Kopie von der weißen Karte vor. R: Sie bestätigten laut dem Vertrag, dass Sie sich bei der SVA anmelden und den Werklohn versteuern müssen. Haben Sie Ihr Einkommen versteuert? BF: Ich habe die Steuererklärung machen lassen, jedes Jahr im März. Ich hatte auch das von der E-Card, die Versicherung. R: Sie sind bei der SVA erst seit 20.09.2021 angemeldet. Der Vertrag datiert mit 01.08.
  22. Warum? BF: Als ich den Vertrag machte, funktionierte die E-Card nicht. Als mein Chef 2021 nach meiner E-Card verlangte, um eine Überprüfung zu machen – ich weiß nicht warum – habe ich sodann es noch einmal aktivieren lassen. R: Sie gaben gleichbleibend an, € 125 an Miete zu zahlen. Laut der vorgelegten Wohnsitzbestätigung beträgt die Miete aber nur €
  23. Können Sie das erklären? BF: €
  24. R: Nein € 80 steht in der Wohnsitzbestätigung. BF: Ich weiß darüber nichts. Es sind €
  25. Von welchem Jahr sprechen Sie? R:
  26. BF: Nein, ich zahle mehr, €
  27. Weil der Vermieter mir ja sagte, dass die Miete nunmehr höher ist. R: Seit wann zahlen Sie mehr? BF: Ich kann mich jetzt nicht genau erinnern. R: Wie viel zahlen Sie aktuell? BF: Ich bin ja erst am
  28. Dezember gekommen, jetzt zahle ich keine Miete. R: AS 343: Der schräge Strich vor 80 könnte eine 1 sein. R: Sie erhoben am 15.06.2019 durch die XXXX Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.
  29. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019, Ihnen zugestellt am 11.11.2019, räumte Ihnen das Bundesamt Parteiengehör ein. Mit Ladungsbescheid vom 07.11.2019 lud Sie das Bundesamt zur Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 12.12.2019; Sie hatten in der EV 10/2018 die Formulare zur Erlangung eines HRZ am Bundesamt ausgefüllt. Der Ladungsbescheid wurde Ihnen am 12.11.2019 zugestellt. Am 22.11.2019 gaben Sie durch die XXXX als Vertreterin eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab. Am 10.12.2019 erteilten Sie dem Verein XXXX und seiner Obfrau RA XXXX Vollmacht. Sie kamen der Ladung am 12.12.2019 nach und füllten nochmals die Formulare zur Erlangung eines HRZ aus. Mit Bescheid vom 13.12.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft zu nehmen und schloss die aufschiebende Wirkung aus. Der Bescheid wurde Ihnen am 18.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch an Ihrer Adresse nicht betreten werden konnten. Sehe ich es richtig, dass Sie auch diesmal nicht in der Betreuungsstelle TRIXLEGG Unterkunft nahmen?R: Sie erhoben am 15.06.2019 durch die römisch 40 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.
  30. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019, Ihnen zugestellt am 11.11.2019, räumte Ihnen das Bundesamt Parteiengehör ein. Mit Ladungsbescheid vom 07.11.2019 lud Sie das Bundesamt zur Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 12.12.2019; Sie hatten in der EV 10 aus 2018, die Formulare zur Erlangung eines HRZ am Bundesamt ausgefüllt. Der Ladungsbescheid wurde Ihnen am 12.11.2019 zugestellt. Am 22.11.2019 gaben Sie durch die römisch 40 als Vertreterin eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab. Am 10.12.2019 erteilten Sie dem Verein römisch 40 und seiner Obfrau RA römisch 40 Vollmacht. Sie kamen der Ladung am 12.12.2019 nach und füllten nochmals die Formulare zur Erlangung eines HRZ aus. Mit Bescheid vom 13.12.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, in der Betreuungsstelle römisch 40 Unterkunft zu nehmen und schloss die aufschiebende Wirkung aus. Der Bescheid wurde Ihnen am 18.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch an Ihrer Adresse nicht betreten werden konnten. Sehe ich es richtig, dass Sie auch diesmal nicht in der Betreuungsstelle TRIXLEGG Unterkunft nahmen? BF: Nein, ich war nicht dort. R: Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 14.01.2020 Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres Vertreters am selben Tag, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid wegen Begründungsmängeln ersatzlos. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 stellten Sie durch XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G per E-Mail. Was machten Sie zwischen FEBRUAR 2020 und AUGUST 2021?R: Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 14.01.2020 Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres Vertreters am selben Tag, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid wegen Begründungsmängeln ersatzlos. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 stellten Sie durch römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG per E-Mail. Was machten Sie zwischen FEBRUAR 2020 und AUGUST 2021? BF: Ich habe gearbeitet und Deutsch gelernt und habe freiwillig bei der XXXX gearbeitet in dieser Zeit.BF: Ich habe gearbeitet und Deutsch gelernt und habe freiwillig bei der römisch 40 gearbeitet in dieser Zeit. R: Sie stellten den Antrag

§ 55Asyl

G 2005 nicht persönlich bei der Behörde und legten die erforderlichen Dokumente nicht bei. Warum nicht?R: Sie stellten den Antrag

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht persönlich bei der Behörde und legten die erforderlichen Dokumente nicht bei. Warum nicht? BF: Wo? R: Den Antrag muss man persönlich bei der Behörde stellen, das haben Sie nicht gemacht. Sie haben auch die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt. Warum nicht? BF: Ich habe die anwaltliche Vollmacht dem Anwalt erteilt. Das müsste dieser mir ja sagen. Aber mir wurde das nicht gesagt. R: Das Bundesamt erteilte Ihnen am 12.10.2021 z.H. Ihres Vertreters einen Verbesserungsauftrag. Sie stellten durch Ihren Vertreter am 08.11.2021 einen Antrag auf Mängelheilung und legten Ihre am 02.03.2010 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie vor. Das Bundesamt wies Ihren Antrag auf Mängelheilung ab und Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 16.11.2021 zurück. Am 17.11.2021 brachten Sie den Antrag persönlich ein, legten aber nur die Kopien vor, die Sie bereits elektronisch vorgelegt hatten. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 erhoben Sie Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Beschwerde legten Sie auch eine Kopie der Rückseite Ihrer Geburtsurkunde bei. Identitätsdokumente legten Sie auch dem BVwG nicht vor. Am 07.07.2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Warum legten Sie auch da Ihren Reisepass nicht vor? BF: Ich hatte keinen RP. R: Warum legten Sie dabei auch nicht die Kopie Ihres RP vor? BF: Ich hatte damals nachgefragt, aber hatte sie nicht bei mir. R: Sie gaben in der VH 2022 an, früher eine Freundin bzw. Lebensgefährtin gehabt zu haben. Wer war die Freundin bzw. Lebensgefährtin? BF: Meine Freundin. R: Wie hat Ihre Freundin geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Von wann bis wann waren Sie mit XXXX zusammen? […]R: Von wann bis wann waren Sie mit römisch 40 zusammen? […] BF: Seit 2022 kenne ich sie. R: Vor 2022 haben Sie sich noch nicht gekannt? BF: Doch, seit 2022 kenne ich sie. Seit der Corona Zeit. Das war

  1. R: Ich frage Sie, ob Sie sie schon vor 2022 kannten? BF: Ich kenne sie seit
  2. R: Welche Beziehungen (Freundin/Lebensgefährtin) hatten Sie danach von wann bis wann und mit wem? BF: Was meinen Sie? R erläutert die Frage. BF: Mit ihr. R: Wie leben Sie diese Beziehung? Wohnen Sie zusammen? Haben Sie ein Konto? Haben Sie eine Geschlechtsgemeinschaft? Sind Sie verheiratet? BF: Wir haben weder einen gemeinsamen Wohnsitz, noch ein gemeinsames Konto. Aber wir sprechen miteinander. Ich ging 2023 von ihr weg. R: D.h. Sie haben keine Geschlechtsgemeinschaft? BF: Wir haben keine sexuelle Beziehung, denn wir wollen heiraten, deswegen haben wir das nicht gemacht. R: D.h. Sie sind nicht verheiratet? BF: Genau. R: Sie streben einen Aufenthaltstitel in PORTUGAL an. Wie geht sich das mit einer Ehe in Österreich aus? BF: Was meinen Sie? Was habe ich vor in PORTUGAL? R erläutert die Frage. BF: Es ist richtig, dass ich, als ich ausgereist bin, nach PORTUGAL ging. Aber ich verstehe nicht, in welchem Zusammenhang das mit dem Heiraten steht. Sie ist in Europa und ich bin in Europa. R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? BF: Wir möchten heiraten. R: Wo wollen Sie wie leben? BF: Ja, vielleicht in Österreich. Sie arbeitet ja hier. Also nicht ich, sondern die XXXX .BF: Ja, vielleicht in Österreich. Sie arbeitet ja hier. Also nicht ich, sondern die römisch 40 . R: In der VH 2023 gaben Sie an, dass Sie 2022 sich mit Ihrer Freundin/Lebensgefährtin XXXX noch nicht so nahe waren, weshalb Sie die Frage, ob Sie eine Lebensgefährtin in Österreich haben, nicht mit ja oder nein beantworten haben können, Sie kennen sich schon seit
  3. In der VH 2022 gaben Sie aber vielmehr an, dass Sie bis vor 3-4 Jahren mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen gewesen waren – demnach war die Beziehung seit 2018/2019 beendet! Was sagen Sie dazu?R: In der VH 2023 gaben Sie an, dass Sie 2022 sich mit Ihrer Freundin/Lebensgefährtin römisch 40 noch nicht so nahe waren, weshalb Sie die Frage, ob Sie eine Lebensgefährtin in Österreich haben, nicht mit ja oder nein beantworten haben können, Sie kennen sich schon seit
  4. In der VH 2022 gaben Sie aber vielmehr an, dass Sie bis vor 3-4 Jahren mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen gewesen waren – demnach war die Beziehung seit 2018 aus 2019, beendet! Was sagen Sie dazu? BF: Nein, ich kenne sie seit
  5. Ja. R: Verstehe ich Sie richtig, Sie hatten noch nie eine Lebensgemeinschaft mit ihr, Sie sind bloße Freunde, wollen aber heiraten? BF: Bloße Freunde? Nein, wir lieben einander. Aber wir sind beide nicht stabil im Leben. Früher hat sie bei XXXX Teilzeit gearbeitet und danach hat sie in einem Studentenheim gewohnt.BF: Bloße Freunde? Nein, wir lieben einander. Aber wir sind beide nicht stabil im Leben. Früher hat sie bei römisch 40 Teilzeit gearbeitet und danach hat sie in einem Studentenheim gewohnt. R: Wo lebt sie jetzt? BF: Sie hat von der Gemeinde eine Wohnung im
  6. BEZIRK bekommen. R: Warum wohnen Sie nicht bei ihr? BF: Ich bin ja gerade am 26.12.2025 gekommen. R: Sie sagten, da haben Sie in einem XXXX und auf der Straße gewohnt. Wenn Sie eine Freundin haben, die eine Wohnung hat, die Sie heiraten möchten, frage ich mich, warum Sie im XXXX und auf der Straße nächtigen?R: Sie sagten, da haben Sie in einem römisch 40 und auf der Straße gewohnt. Wenn Sie eine Freundin haben, die eine Wohnung hat, die Sie heiraten möchten, frage ich mich, warum Sie im römisch 40 und auf der Straße nächtigen? BF: Weil sie in der Weihnachtszeit gerade nicht hier ist. R: Warum kommen Sie dann gerade nach Österreich, wenn Ihre Freundin/Verlobte nicht hier ist? BF: Ich habe zur Weihnachtszeit beschlossen, dass ich nach Österreich zurückkehre. Ich möchte mein Leben neu beginnen. R: Von wann bis wann hat XXXX Sie in PORTUGAL besucht?R: Von wann bis wann hat römisch 40 Sie in PORTUGAL besucht? BF: In PORTUGAL? Nein. In PORTUGAL haben wir uns nicht getroffen. R: Seit wann haben Sie sie also nicht mehr gesehen? BF: So sehen wir uns ja täglich per Video Telefonie. R: Wann haben Sie sich zuletzt physisch getroffen? BF:
  7. R: Das Bundesamt erließ am 07.10.2022 einen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Sie wurden am 12.10.2022 an Ihrer Meldeadresse festgenommen. Die Verständigung Ihrer konsularischen Vertretung wünschten Sie nicht. Sie wurden am 13.10.2022 der Delegation der INDISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt und im Anschluss aus der Festnahme entlassen. Die INDISCHE Vertretungsbehörde gab an, Ihre Daten im Herkunftsstaat überprüfen zu müssen. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am selben Tag zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 14.12.2022 wies der Verfassungsgerichtshof Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und lehnte die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab. Sie erhoben am 23.01.2023 außerordentliche Revision durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter. Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision am 17.02.2023 zurück. Das Bundesamt prüfte die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung am 09.03.
  8. Es erließ am 13.03.2023 einen Festnahmeauftrag wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung und erließ einen Abschiebeauftrag für eine unbegleitete Flugabschiebung und buchte den Flug. Am 27.03.2023 stellte die INDISCHE Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Mehrfache Versuche, Sie an Ihrer Meldeadresse festzunehmen, scheiterten. Wo waren Sie Ende MÄRZ 2023? BF: Ich war eh hier auf der Meldeadresse. R: Die Polizei versuchte Sie mehrfach an Ihrer Meldeadresse festzunehmen. Sie waren dort nie erreichbar. Wo waren Sie? BF: Ich weiß nicht, wann die Polizei da war, aber ich war immer dort. Ich habe aber in der Nacht gearbeitet. R: Der Polizei gegenüber gaben Sie telefonisch an, dass Sie bei Ihrer Freundin im
  9. Bezirk Geburtstagsfeiern seien. Von 27.-29.3.? Das ist eine lange Party! Was sagen Sie dazu? BF: Ich war sehr betrunken am
  10. in der Nacht und ich war zwei Tage dort. R: Wer war die Freundin, die Geburtstag feierte? BF: Es war nicht die Freundin, sondern eine Freundin. Ich war ja nicht alleine dort, es waren auch andere Personen dort. R: Sie waren am
  11. So betrunken, dass Sie bis
  12. Bei dieser Freundin ausnüchtern mussten? BF: Nein, ich war schon am
  13. Nüchtern. R: Warum konnte Sie die Polizei bei mehreren Festnahmeversuchen am 29.
  14. nicht betreten? BF: Ich sagte der Polizei, dass ich am
  15. bei dieser Feier bin, aber sie haben nicht nach dieser Adresse gefragt. R: Die Abschiebung am 30.03.2023 wurde storniert, weil Sie nicht greifbar waren. Das amtliche Abmeldeverfahren wurde eingestellt, da Sie zwar trotz Meldeadresse nicht greifbar waren, aber an der Adresse wohnhaft waren. Das Heimreisezertifikat wurde bis 31.08.2023 verlängert. Am 04.04.2023 legte Ihre nunmehrige Vertreterin Vollmacht. Am 04.04.2023 stellten Sie einen Antrag

§ 56Asyl

G 2005 durch Ihre Vertreterin per E-Mail. Das Bundesamt lud Sie mit Schriftsatz vom 05.05.2023 für den 05.06.2023. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 modifizierte Ihre rechtsfreundliche Vertreterin dies zu einem Antrag

§ 55Asyl

G 2005. Am 05.06.2023 teilte Ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können. Warum konnten Sie den Termin am 05.06.2023 nicht wahrnehmen?R: Die Abschiebung am 30.03.2023 wurde storniert, weil Sie nicht greifbar waren. Das amtliche Abmeldeverfahren wurde eingestellt, da Sie zwar trotz Meldeadresse nicht greifbar waren, aber an der Adresse wohnhaft waren. Das Heimreisezertifikat wurde bis 31.08.2023 verlängert. Am 04.04.2023 legte Ihre nunmehrige Vertreterin Vollmacht. Am 04.04.2023 stellten Sie einen Antrag

Paragraph 56, AsylG 2005 durch Ihre Vertreterin per E-Mail. Das Bundesamt lud Sie mit Schriftsatz vom 05.05.2023 für den 05.06.2023. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 modifizierte Ihre rechtsfreundliche Vertreterin dies zu einem Antrag

Paragraph 55, AsylG

  1. Am 05.06.2023 teilte Ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können. Warum konnten Sie den Termin am 05.06.2023 nicht wahrnehmen? BF: Ich wusste über diesen Termin nicht Bescheid. Im Nachhinein erfuhr ich über den Termin von 30.
  2. R: Das Bundesamt erließ am 05.06.2023 einen Festnahmeauftrag wegen der geplanten Abschiebung und teilte Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin den Termin für den 30.06.2023 mit. Sie wurden bei Wahrnehmung des Termins am 30.06.2023 nach Ihrer Einvernahme festgenommen. In der EV gaben Sie an, dass Sie zwei Wochen Zeit wollen, um auszureisen, nach INDIEN wollen Sie nicht, Sie gehen in jedes andere Land. R an RV: Sie haben den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. Haben Sie nie erörtert, was “Rückkehrentscheidung” bedeutet und dass er die EU verlassen muss?R an Regierungsvorlage, Sie haben den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. Haben Sie nie erörtert, was “Rückkehrentscheidung” bedeutet und dass er die EU verlassen muss? RV: Sicher habe ich ihm das gesagt. Aber damals war das Schengen Abkommen von 2018 in Kraft. Das ist erst seit April letzten Jahres in Kraft. Es war unklar, ob die Rückkehr auf Österreich oder den Schengen Raum bezogen war. Die Rückkehrentscheidung ist ja aus 2018, damals war nicht üblich auszusprechen, ob die Rückkehrentscheidung auf Österreich oder den Schengen Raum bezogen ist.Regierungsvorlage, Sicher habe ich ihm das gesagt. Aber damals war das Schengen Abkommen von 2018 in Kraft. Das ist erst seit April letzten Jahres in Kraft. Es war unklar, ob die Rückkehr auf Österreich oder den Schengen Raum bezogen war. Die Rückkehrentscheidung ist ja aus 2018, damals war nicht üblich auszusprechen, ob die Rückkehrentscheidung auf Österreich oder den Schengen Raum bezogen ist. R: Wurde bei dem Termin der Antrag persönlich eingebracht oder nicht? (Antrag auf Termin für persönliche Einbringung am 12.07.2023) RV: Am 12.07.2023 haben wir den Termin vom BFA bekommen für die persönliche Antragsstellung. Festgenommen wurde er schon am 30.06.2023.Regierungsvorlage, Am 12.07.2023 haben wir den Termin vom BFA bekommen für die persönliche Antragsstellung. Festgenommen wurde er schon am 30.06.
  3. R wiederholt die Frage. RV: Das BFA hat eine Ladung für den 12.
  4. für die persönliche Antragsstellung geschickt. Als der BF hingekommen ist, ist er verhaftet worden.Regierungsvorlage, Das BFA hat eine Ladung für den 12.
  5. für die persönliche Antragsstellung geschickt. Als der BF hingekommen ist, ist er verhaftet worden. R: Also am 30.
  6. hat er den Antrag noch nicht persönlich eingebracht? RV: Da habe ich meine Assistentin hingeschickt, persönlich weiß ich das nicht. Ich habe das jedenfalls nicht persönlich gemacht. Ich kann mich nicht erinnern.Regierungsvorlage, Da habe ich meine Assistentin hingeschickt, persönlich weiß ich das nicht. Ich habe das jedenfalls nicht persönlich gemacht. Ich kann mich nicht erinnern. R: Mit Mandatsbescheid vom 30.06.2023 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dagegen erhoben Sie mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde. Das Bundesamt organisierte Ihre Abschiebung für 06.07.2023 und erließ am 04.07.2023 den Abschiebeauftrag. Bei der Rückkehrberatung am 05.07.2023 waren Sie nicht rückkehrwillig, weil Sie Rechtsmittel einbringen wollten und ein offenes asyl- oder fremdenrechtliches Verfahren haben. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht? RV: Am 26.07.2023 hat der BF Österreich verlassen.Regierungsvorlage, Am 26.07.2023 hat der BF Österreich verlassen. R wiederholt die Frage. BF: Ich hatte in INDIEN Probleme und konnte nicht zurückkehren, weil mein Leben in Gefahr ist. Das war der Grund. R: Sie vereitelten die Abschiebung am 06.07.2023, indem Sie sich weigerten, in das Flugzeug einzusteigen und angaben, dass Sie nicht einsteigen werden, dass Sie an dem Tag nicht fliegen werden, dass Sie hier bleiben werden, egal was passiert, Sie werden hier bleiben und an dem Tag nicht fliegen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich an dem Tag nicht fliegen möchte. Ich hatte am selben Tag noch eine Verhandlung. RV: Wir haben an dem Tag verhandelt.Regierungsvorlage, Wir haben an dem Tag verhandelt. R an RV: Die VH war nach dem gescheiterten Abschiebeversuch.R an Regierungsvorlage, Die VH war nach dem gescheiterten Abschiebeversuch. R: Was sagen Sie zu dem gescheiterten Abschiebeversuch? BF: Ich bekam ja davor Bescheid, dass ich eine VH an diesem Datum um die und die Zeit habe. Es war 13 Uhr denke ich. R: Am 06.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung betreffend Ihre Schubhaftbeschwerde durch. R: In der VH gaben Sie an, dass Sie nicht wussten, dass Sie 14 Tage lang Zeit hatten, um auszureisen. Und das, nachdem der Spruch im Bescheid betreffend die RKE in Ihrer Muttersprache verfasst war, Sie Rückkehrberatung hatten und einen Anwalt? BF: Ich wusste nicht, dass es sich auf die Rückkehr nach INDIEN bezog. R: Ergo, dass Sie nach Erlassung der RKE nur 14 Tage Zeit hätten auszureisen und danach illegal sich aufhielten. Ist das korrekt? BF: Auch das wusste ich nicht. R: Mit dem am 06.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Schubhaftbeschwerde ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen. Mit Mandatsbescheid vom 07.07.2023 verhängte das Bundesamt über Sie das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung. Der kamen Sie am
  7. und 11.2023 nach – danach nicht mehr, ab 13.07.2023 hatten Sie keine Meldeadresse mehr in Österreich. Warum? BF: Weil ich am 12.07.2023 ins Ausland ging und Österreich verließ. R: Warum, wenn Sie Frau XXXX heiraten wollten?R: Warum, wenn Sie Frau römisch 40 heiraten wollten? BF: Weil ich hier keinen “Aufenthalt” bekam, ich mein Leben auf die Beine stellen wollte und auf einen Aufenthalt in PORTUGAL hoffte. Ich hörte damals, dass in PORTUGAL und in ITALIEN Aufenthaltstitel vergeben werden und wollte eben einer Arbeit nachgehen können, Geld verdienen können, denn ohne Geld kann man kein Leben aufstellen. R: Das Bundesamt prüfte am 14.07.2023 die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung, buchte am 17.07.2023 Tickets für die Abschiebung und erließ am 18.07.2023 den Abschiebeauftrag und organisierte Ihre begleitete Flugabschiebung am 05.08.
  8. Mit Schriftsatz vom selben Tag lud Sie das Bundesamt auf den Antrag Ihrer Vertreterin vom 12.07.2023 hin zur persönlichen Einbringung des Antrages. Sie kamen der Ladung nicht nach. Ihre Vertreterin teilte am 26.07.2023 mit, dass Sie Österreich verlassen haben. Die Festnahme scheiterte. Die Abschiebung wurde storniert. Mit Schriftsatz vom 08.08.2023 informierte Sie das Bundesamt über die Ausreiseverpflichtung. Am 10.10.2023 legten Sie die Bestätigung der ÖB LISSABON vor, wonach Sie am 12.07.2023 aus Österreich ausgereist sind. Wie reisten Sie von Österreich nach PORTUGAL? BF: Ich ging zuerst von hier nach ZÜRICH/SCHWEIZ, dann nach FRANKREICH und über SPANIEN nach PORTUGAL. R: Sie flogen am
  9. Juli 2023 um 07:10 Uhr von Wien mit XXXX nach PORTO und verwendeten dabei einen RP, wobei die im Akt erliegende Kopie nicht der Kopie entspricht, die dem Datenschutzverfahren beiliegt. Ergo, Sie haben nicht eine Kopie Ihres Reisepasses, sondern Ihren Reisepass. Was sagen Sie dazu?R: Sie flogen am
  10. Juli 2023 um 07:10 Uhr von Wien mit römisch 40 nach PORTO und verwendeten dabei einen RP, wobei die im Akt erliegende Kopie nicht der Kopie entspricht, die dem Datenschutzverfahren beiliegt. Ergo, Sie haben nicht eine Kopie Ihres Reisepasses, sondern Ihren Reisepass. Was sagen Sie dazu? BF: Geht es um die Hin- oder Rückreise? R: Ich habe Sie gefragt, wie Sie von Österreich nach PORTUGAL reisten. BF: Zuerst von
  11. Ich habe online ein Ticket über die AIRLINE bezogen, so bin ich gegangen. R: Innerhalb der EU kann man ohne RP fliegen, aber nicht nur mit der Kopie des RP ohne jegliches Dokument. Was sagen Sie dazu? BF: Ich hatte bei mir den Boardingpass, ich hatte nur diesen gescannt gehabt. R: Ich habe hier zwei unterschiedliche Kopien Ihres RP. Ergo, Sie müssen Ihren RP haben, sonst kämen Sie nicht an zwei verschiedene Kopien davon. BF: Ich habe Kopien gehabt, aber das heißt nicht, dass ich den RP hatte. R: Mit Bescheid vom 03.01.2024 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurück. Der Bescheid wurde Ihnen am 09.01.2024 zu Handen Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt. Sehe ich es richtig, dass Sie dagegen keine Beschwerde erhoben haben? RV: Ich habe mitgeteilt, dass der BF im Ausland ist.Regierungsvorlage, Ich habe mitgeteilt, dass der BF im Ausland ist. R: Es handelt sich nicht um ein Asylverfahren, das bei Ausreise gegenstandslos wird. Zustellnachweis datiert mit 09.01.
  12. RV: Ich hatte keinen Beschwerdeauftrag auf dem Tisch.Regierungsvorlage, Ich hatte keinen Beschwerdeauftrag auf dem Tisch. R: Sie teilten dem Bundesamt am 10.01.2024 mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei, also erst nach Zustellung des Bescheides. R: In der Beschwerde sprechen Sie von einem “Visumsverfahren”. Was meinen Sie damit? RV: Das ist eindeutig. Das läuft in PORTUGAL. Ich habe auch an die PORTUGIESISCHE Botschaft geschrieben.Regierungsvorlage, Das ist eindeutig. Das läuft in PORTUGAL. Ich habe auch an die PORTUGIESISCHE Botschaft geschrieben. R: Meinen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels? RV: Das heißt weltweit Visum.Regierungsvorlage, Das heißt weltweit Visum. R: Wenn Ihr Mandant von einem Aufenthaltstitel und Sie von Visum, sprechen Sie vom Selben? RV: Wo ist genau die Zitierstelle?Regierungsvorlage, Wo ist genau die Zitierstelle? R: In der Einvernahme. RV: Ich war bei der Einvernahme nicht zugezogen.Regierungsvorlage, Ich war bei der Einvernahme nicht zugezogen. R: Was haben Sie in PORTUGAL beantragt? BF: Nichts habe ich gemacht, aber, wenn man dort arbeitet, Steuern bezahlt, dann wird man dort legal und bekommt einen “Aufenthalt”. R: Haben Sie schon so einen “Aufenthalt” bekommen? BF: Nein. R: Beschreiben Sie Ihre Lebensverhältnisse in PORTUGAL! BF: Ich arbeitete dort. R: Was arbeiteten Sie von wann bis wann wo, wo haben Sie gelebt? BF: Ich habe dort viel gearbeitet, nicht nur an einer Stelle. Ich habe nicht nur in einer Firma gearbeitet, ich habe auch in der Landwirtschaft gearbeitet. In der letzten Firma arbeitete ich in einem Lager. Dort stellte man Glasflaschen her. R: Wo haben Sie gelebt? BF: In PORTUGAL. R: Wo genau? BF: Ich lebte in XXXX . BF: Ich lebte in römisch 40 . R: Adresse? BF schreibt die Adresse auf einen Zettel. RV: Ich bitte um eine Unterbrechung um 10 Minuten, danach möchte ich Urkunden vorlegen.Regierungsvorlage, Ich bitte um eine Unterbrechung um 10 Minuten, danach möchte ich Urkunden vorlegen. R: Sie können die Unterlagen gleich vorlegen, die VH wird nicht unterbrochen. RV verlässt um 16:39 Uhr den Verhandlungssaal.Regierungsvorlage verlässt um 16:39 Uhr den Verhandlungssaal. R: XXXX . Der Zettel wird zum Akt genommen.R: römisch 40 . Der Zettel wird zum Akt genommen. R: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in PORTUGAL? BF: 23.
  13. R: Wann reisten Sie nach Österreich ein? BF: 26.12., in der Nacht. R: Wie reisten Sie in Österreich ein? BF: Ich kam über SPANIEN, FRANKREICH, ZÜRICH nach WIEN. Ich kam von PORTUGAL nach SPANIEN mit dem Taxi. Den Rest fuhr ich mit dem Zug. R: Warum sind Sie einfach nicht wieder zurückgeflogen. BF: Ich war in Gefahr und ich wusste nicht, ob das richtig ist. R: Was meinen Sie mit “Sie wussten nicht, ob das richtig ist”? BF: Als ich das beschloss, konnte ich nicht sofort ein Ticket kaufen. Man kann ein Flugticket nicht sofort kaufen. R: Was meinen Sie mit “Sie waren in Gefahr”? BF: Ich dachte, es würde auch mehr kosten und deshalb ging ich diesen Weg. R: Haben Sie einen Beleg für Ihre Einreise, z.B. die Zugtickets? BF: Ich habe sie nicht bei mir gelassen. Ich habe gedacht, es ist nicht notwendig. R: Warum reisten Sie wieder nach Österreich ein? BF: Wo hätte ich hingehen sollen? Ich habe sieben Monate davor mit den Angehörigen gesprochen wegen meines Aufenthalts und außerdem passierte eine weitere Schwierigkeit aufgrund anderer Leute, die in der Heimat sind. Mein Leben war in Gefahr. Ich dachte, bevor ich Zeit in PORTUGAL verschwende, komme ich nach Österreich. R wiederholt die Frage. BF: Weil ich meine Freundin hier habe und auch Freunde hier habe. Ich kann auch Deutsch, ich kannte vieles bereits vorher schon und ich liebe

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.