VG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen habe, da sein Gesamteinkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma „ XXXX “ und bei der Firma „ XXXX “ laut Information der Österreichischen Gesundheitskasse über der Geringfügigkeitsgrenze liege und die Beschäftigungen nicht rechtzeitig gemeldet worden seien.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom römisch 40 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen habe, da sein Gesamteinkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma „ römisch 40 “ und bei der Firma „ römisch 40 “ laut Information der Österreichischen Gesundheitskasse über der Geringfügigkeitsgrenze liege und die Beschäftigungen nicht rechtzeitig gemeldet worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er bereits im Jänner gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) bekannt gegeben habe, dass keine doppelte geringfügige Beschäftigung vorgelegen sei. Er sei als XXXX bzw. Taxifahrer angestellt. Eventuell habe es durch eine Firmenneugründung eine Überschneidung gegeben. Von der ÖGK habe der Beschwerdeführer noch kein Ergebnis. Zurzeit würde er den Taxischein auf eigene Kosten machen, daher brauche er dringend Unterstützung um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er bereits im Jänner gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) bekannt gegeben habe, dass keine doppelte geringfügige Beschäftigung vorgelegen sei. Er sei als römisch 40 bzw. Taxifahrer angestellt. Eventuell habe es durch eine Firmenneugründung eine Überschneidung gegeben. Von der ÖGK habe der Beschwerdeführer noch kein Ergebnis. Zurzeit würde er den Taxischein auf eigene Kosten machen, daher brauche er dringend Unterstützung um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde das Verfahren bei der belangten Behörde ausgesetzt, da die Entscheidung der ÖGK für das gegenständliche Verfahren zur Beurteilung des Sachverhaltes
VG eine wesentliche Vorfrage darstelle.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde das Verfahren bei der belangten Behörde ausgesetzt, da die Entscheidung der ÖGK für das gegenständliche Verfahren zur Beurteilung des Sachverhaltes
Paragraph 24 und Paragraph 25, AlVG eine wesentliche Vorfrage darstelle. Mit Bescheid der ÖGK vom XXXX wurde das Bestehen der Voll-(Kranken-, Unfall-, und Pensions)versicherungspflicht
Vm § 471 ff Allgemeines Sozialversicherungspflichtgesetz (ASVG) aufgrund der beiden Beschäftigungen des Beschwerdeführers vom XXXX bis XXXX festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der ÖGK vom römisch 40 wurde das Bestehen der Voll-(Kranken-, Unfall-, und Pensions)versicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 471, ff Allgemeines Sozialversicherungspflichtgesetz (ASVG) aufgrund der beiden Beschäftigungen des Beschwerdeführers vom römisch 40 bis römisch 40 festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde vom XXXX
GVG iVm § 56 AlVG ab. Rechtlich führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie den getroffenen Feststellungen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen im Februar XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Da dem Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld gebührt habe, war dessen Zuerkennung zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe bei der Beantragung von Arbeitslosengeld am XXXX das Bestehen einer Beschäftigung verneint und somit unwahre Angaben getätigt, zumal er bereits seit dem XXXX bei der Firma „ XXXX “ geringfügig beschäftigt gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Aufnahme der Beschäftigung bei der „ XXXX “ dem AMS nicht gemeldet und damit eine maßgebliche Tatsache verschwiegen. Demnach sei der Beschwerdeführer zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € XXXX (26 Tage x XXXX € Tagsatz) verpflichtet.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom römisch 40
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Rechtlich führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie den getroffenen Feststellungen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen im Februar römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Da dem Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 kein Arbeitslosengeld gebührt habe, war dessen Zuerkennung zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe bei der Beantragung von Arbeitslosengeld am römisch 40 das Bestehen einer Beschäftigung verneint und somit unwahre Angaben getätigt, zumal er bereits seit dem römisch 40 bei der Firma „ römisch 40 “ geringfügig beschäftigt gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Aufnahme der Beschäftigung bei der „ römisch 40 “ dem AMS nicht gemeldet und damit eine maßgebliche Tatsache verschwiegen. Demnach sei der Beschwerdeführer zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € römisch 40 (26 Tage x römisch 40 € Tagsatz) verpflichtet. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand vom XXXX bis XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “.Der Beschwerdeführer stand vom römisch 40 bis römisch 40 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber „ römisch 40 “. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge der Beantragung des Arbeitslosengeldes wurde der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des § 50 AlVG hingewiesen, wonach er verpflichtet ist, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Im Antragsformular verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach dem Bestehen einer Beschäftigung als auch jene nach einem eigenen Einkommen.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge der Beantragung des Arbeitslosengeldes wurde der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Paragraph 50, AlVG hingewiesen, wonach er verpflichtet ist, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Im Antragsformular verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach dem Bestehen einer Beschäftigung als auch jene nach einem eigenen Einkommen. Ab dem XXXX bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von € XXXX täglich.Ab dem römisch 40 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von € römisch 40 täglich. Aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom XXXX bis XXXX unterbrochen.Aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom römisch 40 bis römisch 40 unterbrochen. Vom XXXX bis XXXX bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von € XXXX täglich.Vom römisch 40 bis römisch 40 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von € römisch 40 täglich. Der Beschwerdeführer stand vom XXXX . bis XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX “. Die Aufnahme der Beschäftigung hat der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet.Der Beschwerdeführer stand vom römisch 40 . bis römisch 40 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber „ römisch 40 “. Die Aufnahme der Beschäftigung hat der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet. Mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beiden Beschäftigungen im Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Vm § 471 ff Allgemeines Sozialversicherungspflichtgesetz (ASVG) unterlag.Mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beiden Beschäftigungen im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 471, ff Allgemeines Sozialversicherungspflichtgesetz (ASVG) unterlag. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung des im Zeitraum vom XXXX bis XXXX unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € XXXX (26 Tage x XXXX € Tagsatz) verpflichtet.Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung des im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € römisch 40 (26 Tage x römisch 40 € Tagsatz) verpflichtet.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] 3.
VG zu Recht.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer im oben näher bestimmten Zeitraum neben Arbeitslosengeld ein Einkommen aus zwei geringfügigen Beschäftigungen. Von beiden Dienstverhältnissen erlangte die belangte Behörde erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis. Da sich aufgrund dessen die Höhe des Arbeitslosengeldes nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte die rückwirkende Berichtigung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht. 3.3.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.3.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine der beiden geringfügigen Beschäftigungen dem AMS gemeldet. Die Frage der Vollversicherungspflicht stellt eine Vorfrage dar, welche im oa. Feststellungsverfahren der ÖGK mit unbekämpft gebliebenen Bescheid vom XXXX abschließend geklärt wurde. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen vorzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.Die Frage der Vollversicherungspflicht stellt eine Vorfrage dar, welche im oa. Feststellungsverfahren der ÖGK mit unbekämpft gebliebenen Bescheid vom römisch 40 abschließend geklärt wurde. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen vorzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Grundlage der Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeld ist nunmehr der rechtskräftige Bescheid der ÖGK vom XXXX , mit dem ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Insofern hat der Beschwerdeführer den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze, herbeigeführt.Grundlage der Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeld ist nunmehr der rechtskräftige Bescheid der ÖGK vom römisch 40 , mit dem ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Insofern hat der Beschwerdeführer den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze, herbeigeführt. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sowie der Notstandshilfe zu Recht widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der empfangenen Leistung in Höhe von insgesamt € XXXX (26 Tage x XXXX € Tagsatz) verpflichtet.Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sowie der Notstandshilfe zu Recht widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der empfangenen Leistung in Höhe von insgesamt € römisch 40 (26 Tage x römisch 40 € Tagsatz) verpflichtet. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Höhe des Bezugs der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurden der Höhe nach auch nicht bestritten. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Höhe des Bezugs der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurden der Höhe nach auch nicht bestritten. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2317436.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.