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{'item': 'W127 2304305-1'}

Obsah (11)§ 4§ 6§ 1Artikel 267Artikel 130Artikel 131§ 8§ 2§ 28§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW127 2304305-1 Spruch, W127 2304305-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§ 4Abs 1 UIG und § 4 St

UIG betreffend sämtliche Bescheide, Projektunterlagen, Stellungnahmen, Befundaufnahmen, Gutachten und sonstigen Unterlagen zum Abbruch und Neubau der über die XXXX in XXXX führende Eisenbahnbrücke, zum Um- und Neubau der XXXX samt Ausbau des Geh- und Radwegenetzes, zur Sperre der XXXX und zu Umleitungen (in der Folge: Projekt).1.1. Mit Schreiben vom 21.02.2024 stellte die römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) bei der römisch 40 (in der Folge: römisch 40 bzw. mitbeteiligte Partei) einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen

Paragraph 4, Absatz eins, UIG und Paragraph 4, StUIG betreffend sämtliche Bescheide, Projektunterlagen, Stellungnahmen, Befundaufnahmen, Gutachten und sonstigen Unterlagen zum Abbruch und Neubau der über die römisch 40 in römisch 40 führende Eisenbahnbrücke, zum Um- und Neubau der römisch 40 samt Ausbau des Geh- und Radwegenetzes, zur Sperre der römisch 40 und zu Umleitungen (in der Folge: Projekt). Konkret begehrt wurden:

  1. a)sämtliche straßenrechtlichen, eisenbahnrechtlichen und straßenpolizeilichen Einreichunterlagen;
  2. b)alle Gutachten und fachliche Stellungnahmen (mit sämtlichen Beilagen), die seit 2017 von der Stadt XXXX , den XXXX oder Dritten hinsichtlich der Maßnahmen in der XXXX und ihrer Auswirkungen erstellt bzw. in Auftrag gegeben wurden (einschließlich Änderungen von Geschwindigkeits-, Gewichts- und Höhenbeschränkungen in der XXXX und der XXXX sowie Anpassungen der VLSA-Schaltzeiten auf den Umleitungsstrecken);
  3. b)alle Gutachten und fachliche Stellungnahmen (mit sämtlichen Beilagen), die seit 2017 von der Stadt römisch 40 , den römisch 40 oder Dritten hinsichtlich der Maßnahmen in der römisch 40 und ihrer Auswirkungen erstellt bzw. in Auftrag gegeben wurden (einschließlich Änderungen von Geschwindigkeits-, Gewichts- und Höhenbeschränkungen in der römisch 40 und der römisch 40 sowie Anpassungen der VLSA-Schaltzeiten auf den Umleitungsstrecken);
  4. c)alle Zeitpläne zu den einzelnen in der XXXX zu setzenden Maßnahmen (Abbruch und Neubau der Eisenbahnbrücke, Um- und Neubau der XXXX Ausbau des Geh- und Radwegenetzes etc);
  5. c)alle Zeitpläne zu den einzelnen in der römisch 40 zu setzenden Maßnahmen (Abbruch und Neubau der Eisenbahnbrücke, Um- und Neubau der römisch 40 Ausbau des Geh- und Radwegenetzes etc);
  6. d)sämtliche Korrespondenz seit 2017 zwischen der Stadt XXXX , den XXXX und der XXXX zu den Maßnahmen in der XXXX und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanungen der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den XXXX für die Stadt XXXX zu erbringenden Leistungen):
  7. d)sämtliche Korrespondenz seit 2017 zwischen der Stadt römisch 40 , den römisch 40 und der römisch 40 zu den Maßnahmen in der römisch 40 und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanungen der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den römisch 40 für die Stadt römisch 40 zu erbringenden Leistungen):
  8. e)alle Konzepte, Unterlagen, Gutachten und Dokumente, die Untersuchungen zu den Umleitungsstrecken, anderen Ausweichrouten bzw. zu den Auswirkungen der Sperre auf den übrigen Individual- und öffentlichen Personenverkehr mit sich bringen;
  9. f)alle Erhebungen zur Dauer der Straßensperre;
  10. g)Unterlagen zu Auswirkungen der Bauarbeiten auf den Verschubbetrieb am Verschiebebahnhof XXXX ;
  11. g)Unterlagen zu Auswirkungen der Bauarbeiten auf den Verschubbetrieb am Verschiebebahnhof römisch 40 ;
  12. h)sämtliche Bewilligungen betreffend die einzelnen Maßnahmen in der XXXX und ihre Auswirkungen (zB Umleitungen);
  13. h)sämtliche Bewilligungen betreffend die einzelnen Maßnahmen in der römisch 40 und ihre Auswirkungen (zB Umleitungen);
  14. i)sämtliche Verordnungen betreffend die Sperre von Gemeindestraßen und andere straßenverkehrsbezogene Maßnahmen entlang der XXXX , der Umleitungsstrecken und anderer Ausweichrouten (zB Änderungen von Geschwindigkeits-, Höhen- oder Gewichtsbeschränkungen, samt dazugehörigen Amtsberichten und Entscheidungsgrundlagen);
  15. i)sämtliche Verordnungen betreffend die Sperre von Gemeindestraßen und andere straßenverkehrsbezogene Maßnahmen entlang der römisch 40 , der Umleitungsstrecken und anderer Ausweichrouten (zB Änderungen von Geschwindigkeits-, Höhen- oder Gewichtsbeschränkungen, samt dazugehörigen Amtsberichten und Entscheidungsgrundlagen);
  16. j)alle Kostenschätzungen und Ausschreibungsunterlagen zu den Bauarbeiten. 1.2. Mit Schreiben vom 20.03.2024 führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass es sich bei gegenständlichem Vorhaben um ein reines Reinvestitionsprojekt handle, welches weder zu einer Veränderung hinsichtlich Eisenbahnbetrieb (Zugverkehr und Verschubbetrieb im Bereich des Verschiebebahnhofes XXXX ) noch zu einer Verkehrsänderung des Kfz-Verkehr führe. Daher könnten sich auch keine relevanten Umwelteinflüsse gegenüber der Bestandsituation ergeben und es bestehe keine Informationspflicht

Umweltinformationsgesetz. Die angeforderten Informationen und Unterlagen würden weit über das Umweltinformationsgesetz bzw. die RL 2003/4/EG hinausgehen und die Mitteilungspflichten der XXXX unzumutbar überspannen. Es werde darauf ausdrücklich hingewiesen, dass Anträge, die Auswirkungen auf (laufende) Gerichtsverfahren haben könnten,

§ 6Abs.

2 Z 7 UIG keiner Auskunftspflicht unterliegen würden. In der Anlage wurde eine Projektinformation zur XXXX übermittelt.1.2. Mit Schreiben vom 20.03.2024 führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass es sich bei gegenständlichem Vorhaben um ein reines Reinvestitionsprojekt handle, welches weder zu einer Veränderung hinsichtlich Eisenbahnbetrieb (Zugverkehr und Verschubbetrieb im Bereich des Verschiebebahnhofes römisch 40 ) noch zu einer Verkehrsänderung des Kfz-Verkehr führe. Daher könnten sich auch keine relevanten Umwelteinflüsse gegenüber der Bestandsituation ergeben und es bestehe keine Informationspflicht

Umweltinformationsgesetz. Die angeforderten Informationen und Unterlagen würden weit über das Umweltinformationsgesetz bzw. die RL 2003/4/EG hinausgehen und die Mitteilungspflichten der römisch 40 unzumutbar überspannen. Es werde darauf ausdrücklich hingewiesen, dass Anträge, die Auswirkungen auf (laufende) Gerichtsverfahren haben könnten,

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG keiner Auskunftspflicht unterliegen würden. In der Anlage wurde eine Projektinformation zur römisch 40 übermittelt. 1.3. Mit Schreiben vom 25.04.2024 schränkte die beschwerdeführende Partei – nach rechtlichen Ausführungen und Hinweis, zwischenzeitlich einige der angeforderten Unterlagen von anderen informationspflichtigen Stellen erhalten zu haben – ihren Antrag auf Mitteilung von Informationen auf folgende Umweltinformationen ein:

  1. a)Straßenrechtliche, eisenbahnrechtliche und straßenpolizeiliche Einreichunterlagen,
  2. b)Gutachten und fachliche Stellungnahmen (mit Beilagen), die seit 2017 hinsichtlich der Maßnahmen in der XXXX und ihrer Auswirkungen erstellt bzw. in Auftrag gegeben wurden,
  3. b)Gutachten und fachliche Stellungnahmen (mit Beilagen), die seit 2017 hinsichtlich der Maßnahmen in der römisch 40 und ihrer Auswirkungen erstellt bzw. in Auftrag gegeben wurden,
  4. c)Korrespondenz seit 2017 mit der Stadt XXXX und der XXXX zu den Maßnahmen in der XXXX und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanung der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den XXXX für die Stadt XXXX zu erbringenden Leistungen),
  5. c)Korrespondenz seit 2017 mit der Stadt römisch 40 und der römisch 40 zu den Maßnahmen in der römisch 40 und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanung der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den römisch 40 für die Stadt römisch 40 zu erbringenden Leistungen),
  6. d)Konzepte, Unterlagen, Gutachten und Dokumente, die Untersuchungen zu den Umleitungsstrecken, anderen Ausweichrouten bzw. zu den Auswirkungen der Sperre auf den übrigen Individual- und öffentlichen Personenverkehr mit sich bringen,
  7. e)Erhebungen zur Dauer der Straßensperre,
  8. f)Bewilligungen betreffend die einzelnen Maßnahmen in der XXXX und ihre Auswirkungen (zB Umleitungen),
  9. f)Bewilligungen betreffend die einzelnen Maßnahmen in der römisch 40 und ihre Auswirkungen (zB Umleitungen),
  10. g)Kostenschätzungen und Ausschreibungsunterlagen zu den Bauarbeiten. 1.4. Am 29.05.2024 teilte die XXXX der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei mittels E-Mail mit, dass sie die gegenständliche Anfrage an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde) weitergeleitet habe.1.4. Am 29.05.2024 teilte die römisch 40 der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei mittels E-Mail mit, dass sie die gegenständliche Anfrage an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde) weitergeleitet habe. 1.5. Mit Schreiben vom 02.07.2024 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass bereits mehr als vier Monate seit dem Einlangen des gegenständlichen Antrages bei der mitbeteiligten Partei vergangen seien, und forderte die belangte Behörde auf, bis längstens 16.07.2024 der mitbeteiligten Partei aufzutragen, die gegenständlichen Umweltinformationen ohne weiteren Aufschub zu erteilen oder einen bekämpfbaren Bescheid über die Verweigerung der Informationsgewährung zu erlassen. 1.6. Am 17.07.2024 erhob die beschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde und monierte, dass seit dem Einlangen ihres Antrages vom 21.02.2024 bei der mitbeteiligten Partei beinahe fünf Monate vergangen seien. Die begehrten Umweltinformationen seien nicht (vollständig) erteilt worden und es sei auch kein Verweigerungsbescheid erlassen worden. Das Verschulden an der Verzögerung treffe die mitbeteiligte Partei sowie die belangte Behörde. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Säumnisbeschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handle und diese zu erteilen seien, da weder Mitteilungsschranken noch Ablehnungsgründe vorliegen würden. 1.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei teilweise ab (Spruchpunkt 1) und stellte das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht aufgrund Nachholung des Bescheides ein (Spruchpunkt 2). In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt 1 des Bescheides wurde ausgeführt, dass folgende Dokumente an die beschwerdeführende Partei übermittelt werden: 1. die eisenbahnrechtlichen Einreichunterlagen 2. das Edikt, mit dem der Antrag kundgemacht wurde 3. der eisenbahnrechtliche Genehmigungsbescheid (samt Rechtskraftbestätigung) 4. die Ausschreibungsunterlagen 5. die Bekanntmachung des Zuschlags. Zu den weiteren geforderten Umweltinformationen wurde Folgendes ausgeführt: - Zu „straßenrechtliche und straßenpolizeiliche Einreichunterlagen“ seien keine Informationen bei der mitbeteiligten Partei vorhanden und könnten diese daher mangels Verfügbarkeit nicht übermittelt werden. - Zu „Gutachten und fachliche Stellungnahmen (mit Beilagen), die seit 2017 hinsichtlich der Maßnahmen in der XXXX und ihrer Auswirkungen erstellt bzw. in Auftrag gegeben wurden“ sei festzuhalten, dass in den mittels Datenraum übermittelten Einreichunterlagen auf die durch das Bauvorhaben betroffene Umgebung eingegangen worden sei, soweit dies im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich sei. Darüber hinaus würden bei der informationspflichtigen Stelle keine Unterlagen vorliegen.- Zu „Gutachten und fachliche Stellungnahmen (mit Beilagen), die seit 2017 hinsichtlich der Maßnahmen in der römisch 40 und ihrer Auswirkungen erstellt bzw. in Auftrag gegeben wurden“ sei festzuhalten, dass in den mittels Datenraum übermittelten Einreichunterlagen auf die durch das Bauvorhaben betroffene Umgebung eingegangen worden sei, soweit dies im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich sei. Darüber hinaus würden bei der informationspflichtigen Stelle keine Unterlagen vorliegen. - Zu „Konzepte, Unterlagen, Gutachten und Dokumente, die Untersuchungen zu den Umleitungsstrecken, anderen Ausweichrouten bzw. zu den Auswirkungen der Sperre auf den übrigen Individual- und öffentlichen Personenverkehr mit sich bringen“, „Erhebungen zur Dauer der Straßensperre“ und „Bewilligungen betreffend die einzelnen Maßnahmen in der XXXX und ihre Auswirkungen (zB Umleitungen)“ seien bei der informationspflichtigen Stelle keine Informationen vorhanden.- Zu „Konzepte, Unterlagen, Gutachten und Dokumente, die Untersuchungen zu den Umleitungsstrecken, anderen Ausweichrouten bzw. zu den Auswirkungen der Sperre auf den übrigen Individual- und öffentlichen Personenverkehr mit sich bringen“, „Erhebungen zur Dauer der Straßensperre“ und „Bewilligungen betreffend die einzelnen Maßnahmen in der römisch 40 und ihre Auswirkungen (zB Umleitungen)“ seien bei der informationspflichtigen Stelle keine Informationen vorhanden. Diese Informationen könnten sohin mangels Vorhandenseins

§ 1Abs.

1 UIG nicht übermittelt werden.Diese Informationen könnten sohin mangels Vorhandenseins

Paragraph eins, Absatz eins, UIG nicht übermittelt werden. - Hinsichtlich „Korrespondenz seit 2017 mit der Stadt XXXX und der XXXX zu den Maßnahmen in der XXXX und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanungen der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den XXXX für die Stadt XXXX zu erbringenden Leistungen)“ wurde festgehalten, dass diese Informationen als interne Mitteilungen zu qualifizieren seien und als solche

§ 6Abs.

1 Z 1 UIG keiner Übermittlungspflicht unterliegen würden.- Hinsichtlich „Korrespondenz seit 2017 mit der Stadt römisch 40 und der römisch 40 zu den Maßnahmen in der römisch 40 und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanungen der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den römisch 40 für die Stadt römisch 40 zu erbringenden Leistungen)“ wurde festgehalten, dass diese Informationen als interne Mitteilungen zu qualifizieren seien und als solche

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UIG keiner Übermittlungspflicht unterliegen würden. - Hinsichtlich „Kostenschätzungen und Ausschreibungsunterlagen zu den Bauarbeiten“ wurde festgehalten, dass die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Bezüglich der Kostenschätzungen wurde mitgeteilt, dass diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und daher

§ 6Abs.

2 Z 4 UIG nicht übermittelt werden könnten.- Hinsichtlich „Kostenschätzungen und Ausschreibungsunterlagen zu den Bauarbeiten“ wurde festgehalten, dass die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Bezüglich der Kostenschätzungen wurde mitgeteilt, dass diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und daher

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG nicht übermittelt werden könnten. 1.

  1. Gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides wurde – eingeschränkt auf die „Verweigerung der unter Punkt c unseres eingeschränkten Antrags geforderten Umweltinformationen (Korrespondenz zwischen der informationspflichtigen Stelle und der XXXX “ – rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründend verwies die beschwerdeführende Partei auf die Verpflichtung zur Erteilung von Umweltinformationen im Sinne der RL 2003/4/EG und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 UIG sei und die begehrten Informationen Umweltinformationen seien. 1.
  2. Gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides wurde – eingeschränkt auf die „Verweigerung der unter Punkt c unseres eingeschränkten Antrags geforderten Umweltinformationen (Korrespondenz zwischen der informationspflichtigen Stelle und der römisch 40 “ – rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründend verwies die beschwerdeführende Partei auf die Verpflichtung zur Erteilung von Umweltinformationen im Sinne der RL 2003/4/EG und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, UIG sei und die begehrten Informationen Umweltinformationen seien. Strittig sei lediglich, ob die belangte Behörde die Informationserteilung unter Berufung auf das Vorliegen einer Mitteilungsschranke nach § 6 Abs. 1 Z 1 UIG bzw. § 6 Abs. 1 Z 1 StUIG habe verweigern dürfen und machte die beschwerdeführende Partei hiezu Ausführungen unter den Punkten „Rechtswidrige (pauschale) Beurteilung der gesamten Korrespondenz als interne Mitteilungen“, „Fehlende Interessensabwägung“ sowie „Klares Überwiegen des öffentlichen Interessens an der Informationsgewährung“.Strittig sei lediglich, ob die belangte Behörde die Informationserteilung unter Berufung auf das Vorliegen einer Mitteilungsschranke nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UIG bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, StUIG habe verweigern dürfen und machte die beschwerdeführende Partei hiezu Ausführungen unter den Punkten „Rechtswidrige (pauschale) Beurteilung der gesamten Korrespondenz als interne Mitteilungen“, „Fehlende Interessensabwägung“ sowie „Klares Überwiegen des öffentlichen Interessens an der Informationsgewährung“. Die beschwerdeführende Partei stellte daher die Anträge,
  3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
  4. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids aufzuheben und insoweit abzuändern, als damit das an die XXXX gerichtete Informationsbegehren betreffend sämtliche „Korrespondenz seit 2017 mit der Stadt XXXX und der XXXX zu den Maßnahmen in der XXXX und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanung der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den XXXX für die Stadt XXXX zu erbringenden Leistungen)“ zu Unrecht abgewiesen worden sei;
  5. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids aufzuheben und insoweit abzuändern, als damit das an die römisch 40 gerichtete Informationsbegehren betreffend sämtliche „Korrespondenz seit 2017 mit der Stadt römisch 40 und der römisch 40 zu den Maßnahmen in der römisch 40 und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanung der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den römisch 40 für die Stadt römisch 40 zu erbringenden Leistungen)“ zu Unrecht abgewiesen worden sei;
  6. auszusprechen, dass die begehrten Umweltinformationen zu erteilen seien, da weder Mitteilungsschranken noch Ablehnungsgründe vorliegen würden,
  7. erforderlichenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen

Artikel 267AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

  1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 2.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2024 vorgelegt. Im Begleitschreiben führte die belangte Behörde vor allem aus, dass der Begriff „interne Mitteilungen“ nicht dahingehend auszulegen sei, dass er nur persönliche Auffassungen von Bediensteten einer Behörde und wesentliche Dokumente umfassen oder Informationen faktischer Art nicht umfassen sollte. Der Begriff werde daher nicht nach Maßgabe seines Inhalts oder seiner Wichtigkeit eingeschränkt. Der Behörde müsse die schriftliche Darlegung von internen Überlegungen und Debatten zu pro und contra bei Entscheidungsfindungen ermöglicht werden. Durch den Ausnahmetatbestand werde daher ein geschützter Raum zugunsten der Behörden geschaffen (mit Hinweis auf EuGH 20.1.2021, C-619/19 Land Baden-Württemberg gegen D.R. Rz 50 f). Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, Behörden müssten stets prüfen, ob bestimmte beantragte Informationen von den Informationen getrennt werden könnten, die unter die anwendbare Ausnahme vom Zugangsrecht fallen würden, so dass sie eine teilweise Bekanntgabe vornehmen könne, hielt die belangte Behörde fest, dass es für eine unabhängige Entscheidungsfindung unerlässlich sei, der Behörde die Möglichkeit zu geben, interne Überlegungen sowie Abwägungen von Pro- und Contra-Argumenten schriftlich festzuhalten. Der Ausnahmetatbestand der „internen Mitteilung“ schaffe in diesem Zusammenhang, wie auch vom EuGH festgehalten, einen geschützten Raum, der den vertraulichen Austausch und die Entwicklung fundierter Entscheidungen innerhalb der Behörde gewährleiste. Eine teilweise Offenlegung der im Antrag geforderten Korrespondenz sei aus diesem Grund nicht möglich. Die vorliegende Korrespondenz stelle kein Sammelsurium unterschiedlicher, unabhängig voneinander zu bewertender Mitteilungen dar, sondern vielmehr ein inhaltlich zusammenhängendes Konvolut. Dieses bestehe aus mehreren E-Mails, Aktenvermerken etc., die insgesamt die internen Überlegungen, Planungen und Abstimmungen abbilden würden. Der Charakter dieses Konvoluts spiegle die internen Entscheidungsfindungsprozesse wider, die in ihrer Gesamtheit als „interne Mitteilung“ im Sinne der entsprechenden Ausnahmeregelung geschützt seien. Eine Aufteilung oder isolierte Herauslösung einzelner Teile würde den inhaltlichen Kontext und die Vertraulichkeit der gesamten internen Überlegungen beeinträchtigen und dem Schutzzweck des Ausnahmetatbestands „interne Mitteilung“ entgegenwirken. Hinsichtlich der Offenlegungsinteressen der Antragstellerin wurde festgehalten, dass durch die Nichtübermittlung der internen Kommunikation keine Gefährdung der in § 6 Abs. 4 UIG genannten Schutzgüter ersichtlich sei. Diese würden den Schutz der Gesundheit (Z 1), den Schutz vor nachhaltigen schwerwiegenden Umweltbelastungen (Z 2) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Z 3) umfassen.Hinsichtlich der Offenlegungsinteressen der Antragstellerin wurde festgehalten, dass durch die Nichtübermittlung der internen Kommunikation keine Gefährdung der in Paragraph 6, Absatz 4, UIG genannten Schutzgüter ersichtlich sei. Diese würden den Schutz der Gesundheit (Ziffer eins,), den Schutz vor nachhaltigen schwerwiegenden Umweltbelastungen (Ziffer 2,) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziffer 3,) umfassen. Insbesondere sei dies darauf zurückzuführen, dass der beschwerdeführenden Partei die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Umweltinformationen, soweit möglich, bereits übermittelt worden seien. Zudem enthalte die interne Kommunikation keine Informationen, die eine Gefahr für die genannten Schutzgüter begründen könnten. Die interne Kommunikation habe ausschließlich der behördeninternen Entscheidungsfindung gedient. Die getroffenen Entscheidungen seien in den übermittelten Unterlagen ersichtlich. Dem Informationsinteresse sei daher entsprochen worden. Das Interesse an der Offenlegung der internen Kommunikation wiege aus den genannten Gründen weniger schwer als das Interesse der Behörde an deren Vertraulichkeit. Eine unabhängige Entscheidungsfindung bilde die Grundlage für ein effektives, transparentes und rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Dieser Prozess sei ein zentraler Bestandteil staatlicher Aufgabenwahrnehmung und daher besonders schützenswert, um eine unvoreingenommene und sachgerechte Entscheidungsfindung zu gewährleisten. 2.
  3. Am 17.01.2025 erstattete die mitbeteiligte Partei nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme und führte darin aus, dass der beschwerdeführenden Partei bereits alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Vorhabens stehen, vollumfänglich vorliegen würden. Es sei für die mitbeteiligte Partei nicht nachvollziehbar, welche (zusätzlichen) Informationen, die nicht bereits in diesen Unterlagen abgebildet seien, in den „Korrespondenzen seit 2017“ enthalten seien sollen. Zudem sei festzuhalten, dass die Korrespondenz von 2017 bis zum Antrag der beschwerdeführenden Partei keine Umweltinformationen darstellen beziehungswiese diese Korrespondenzen keine Umweltinformationen beinhalten würden. Es handle sich hierbei ausschließlich um Anfragen zu organisatorischen Abläufen. Diese Auslegung entspreche der Rechtsprechung des VwGH, welcher aussprach, dass die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG nicht bezwecken würden, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewährleisten, die „auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen“. Informationen seien nur dann zugänglich zu machen, wenn sie Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken könnten, also diesbezüglich „zumindest beeinträchtigend wirken könnten“. Weiters wurde ausgeführt, selbst wenn es sich bei der gegenständlichen Korrespondenz um Umweltinformationen handle, seine diese als interne Mitteilungen zu qualifizieren und aufgrund der erfolgten Interessensabwägung nicht zu übermitteln. Die Kommission würde zu „internen Mitteilungen“ all jene Vorgänge zählen, mittels derer Daten und Sachinformationen innerhalb von Behörden ausgetauscht werden würden und die der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen dienen würden. Darunter würden vor allem behördeninterne Weisungen, Anordnungen, organisatorische Fragen, Vorbereitungen zu legistischen Maßnahmen oder Aktenvermerke fallen. Auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seiner Entscheidung vom 16.06.2023, W113 2260758-1/17E fest, dass behördeninterne Aktenvermerke, E-Mails, organisatorische behördeninterne Kommunikation, Anordnungen, Weisungen oder interne Protokolle von Arbeitsgruppen vom Begriff der „internen Mitteilung“ umfasst seien. Darüber hinaus stelle die Kommission auf die parlamentarische Anfrage vom 12.12.2023, P-1578/2004, E-3955/03, auch klar, dass der Begriff „interne Mitteilungen“ nicht nur Informationsvorgänge „innerhalb derselben“ Behörde, sondern auch „zwischen verschiedenen“ Behörden umfassen könne. Dies sei auch vom EuGH in seiner Entscheidung vom 20.01.2021, C-619/19, Rz 43, bestätigt worden. Zur Teilbarkeit der Korrespondenz führte die mitbeteiligte Partei aus, dass eine Aufteilung oder isolierte Herauslösung einzelner Teile den inhaltlichen Kontext zerstören und damit die Integrität und Vertraulichkeit der gesamten internen Überlegungen beeinträchtigen würde. Dies würde dem Schutzzweck des Ausnahmetatbestandes „interne Mitteilungen“ entgegenwirken. Zudem seien bereits im Rahmen der erfolgten Übermittlungen von Informationen etwaige (abteilbare bzw. bereits öffentlich bekannte) relevante Anhänge (Gutachten, Stellungnahmen, etc.) der internen Mitteilungen an die Beschwerdeführerin übergeben worden. Die belangte Behörde sei sohin ihrer Verpflichtung zur Prüfung der Teilbarkeit der internen Mitteilungen gänzlich nachgekommen. Zur Interessensabwägung gab die mitbeteiligte Partei an, dass die belangte Behörde sehr wohl eine derartige Interessensabwägung durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe im konkreten Fall im Rahmen dieser Abwägung zugunsten des geschützten Raumes entschieden. Dies beruhe darauf, dass es sich bei der Korrespondenz um einen rein formalen Schriftverkehr handle, dessen Inhalt keine Bedeutung für die Auslegung der bereits übermittelten Unterlagen, zusätzliche sachlich-wissenschaftliche Informationen oder sonstige sachlich bedeutende Informationen enthalte. Somit sei das öffentliche Interesse an dieser Information als gering anzusehen. Diesbezüglich habe der VwGH in seiner Rechtsprechung vom 03.09.2024, Ra 2022/04/0089, ausgeführt, dass keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehe, wenn das Ersuchen Tatsachen betreffe, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt seien, wenn es also nicht dazu diene, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur zu bestätigen. In einem solchen Fall sei das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei sei somit – da von keinen inhaltlich relevanten Informationen abseits von verfahrensrechtlichen Formalitäten ausgegangen werde – im Vergleich zum Interesse der belangten Behörde auf einen geschützten Raum nachrangig, da das Interesse an der Offenlegung der internen Kommunikation aus den genannten Gründen weniger schwer wiege als das Interesse der belangten Behörde an deren Vertraulichkeit. Abschließend sei das Begehren der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich „die Korrespondenz seit 2017“ zwischen der informationspflichtigen Stelle mit der Stadt XXXX und der XXXX zu den Maßnahmen in der XXXX und ihren Auswirkungen übermittelt zu bekommen,

§ 6Abs.

1 Z 3 UIG nicht ausreichend genau formuliert und aus diesem Grund sei das Antragsbegehren abzuweisen. Abschließend sei das Begehren der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich „die Korrespondenz seit 2017“ zwischen der informationspflichtigen Stelle mit der Stadt römisch 40 und der römisch 40 zu den Maßnahmen in der römisch 40 und ihren Auswirkungen übermittelt zu bekommen,

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UIG nicht ausreichend genau formuliert und aus diesem Grund sei das Antragsbegehren abzuweisen. 2.3. Mit Eingabe vom 22.01.2025 nahm die belangte Behörde zur Beschwerde Stellung und führte darin aus, dass die angeforderte Korrespondenz „kein Sammelsurium isolierter, unabhängig voneinander zu bewertender Mitteilungen darstelle“. Vielmehr handle es sich um ein inhaltlich zusammenhängendes Konvolut. Dieses Konvolut bilde die internen Überlegungen, Planungen und Abstimmungen ab und reflektiere die internen Entscheidungsfindungsprozesse in ihrer Gesamtheit. Der Charakter dieses Konvoluts qualifiziere es als „interne Mitteilung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 UIG. Von einer individuellen Prüfung jedes einzelnen Schriftstücks der internen Korrespondenz sei abgesehen worden, da dies

den gesetzlichen Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes nicht erforderlich sei. Die Interessenabwägung sei für das Konvolut in seiner Gesamtheit erfolgt. Im Sinne einer effizienten Verwaltungsführung sei es nicht praktikabel, bei Infrastrukturprojekten sämtliche interne Kommunikation im Detail zu sichten. Dies würde zum einen den geschützten Entscheidungs- und Arbeitsraum der informationspflichtigen Stelle beeinträchtigen und zum anderen einen unverhältnismäßigen Ressourcenaufwand für die Oberbehörde verursachen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass nicht anzunehmen sei, dass aus den begehrten internen Mitteilungen ein zusätzlicher Informationsgewinn erzielt werden könne, da die Ergebnisse der in der Korrespondenz enthaltenen Inhalte in den bereits dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten seien würden.2.3. Mit Eingabe vom 22.01.2025 nahm die belangte Behörde zur Beschwerde Stellung und führte darin aus, dass die angeforderte Korrespondenz „kein Sammelsurium isolierter, unabhängig voneinander zu bewertender Mitteilungen darstelle“. Vielmehr handle es sich um ein inhaltlich zusammenhängendes Konvolut. Dieses Konvolut bilde die internen Überlegungen, Planungen und Abstimmungen ab und reflektiere die internen Entscheidungsfindungsprozesse in ihrer Gesamtheit. Der Charakter dieses Konvoluts qualifiziere es als „interne Mitteilung“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, UIG. Von einer individuellen Prüfung jedes einzelnen Schriftstücks der internen Korrespondenz sei abgesehen worden, da dies

den gesetzlichen Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes nicht erforderlich sei. Die Interessenabwägung sei für das Konvolut in seiner Gesamtheit erfolgt. Im Sinne einer effizienten Verwaltungsführung sei es nicht praktikabel, bei Infrastrukturprojekten sämtliche interne Kommunikation im Detail zu sichten. Dies würde zum einen den geschützten Entscheidungs- und Arbeitsraum der informationspflichtigen Stelle beeinträchtigen und zum anderen einen unverhältnismäßigen Ressourcenaufwand für die Oberbehörde verursachen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass nicht anzunehmen sei, dass aus den begehrten internen Mitteilungen ein zusätzlicher Informationsgewinn erzielt werden könne, da die Ergebnisse der in der Korrespondenz enthaltenen Inhalte in den bereits dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten seien würden. 2.

  1. Am 26.03.2026 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die beschwerdeführende Partei sowie Vertreter der belangten Behörde und der XXXX teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung schränkte die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen dahingehend ein, als die Vorlage aller Korrespondenz zwischen der Stadt XXXX und der XXXX beantragt werde, „in der über die Dauer des Bauvorhabens gesprochen oder Bezug auf die Dauer des Bauvorhabens genommen“ werde.2.
  2. Am 26.03.2026 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die beschwerdeführende Partei sowie Vertreter der belangten Behörde und der römisch 40 teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung schränkte die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen dahingehend ein, als die Vorlage aller Korrespondenz zwischen der Stadt römisch 40 und der römisch 40 beantragt werde, „in der über die Dauer des Bauvorhabens gesprochen oder Bezug auf die Dauer des Bauvorhabens genommen“ werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag wurde unter Punkt I.
  4. und I.
  5. wiedergegeben und wurde auch nicht bestritten.Der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag wurde unter Punkt römisch eins.
  6. und römisch eins.
  7. wiedergegeben und wurde auch nicht bestritten. Es steht fest, dass die XXXX informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) ist. Dies wurde auch nicht bestritten.Es steht fest, dass die römisch 40 informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) ist. Dies wurde auch nicht bestritten. Gerügt wurde von der beschwerdeführenden Partei lediglich, dass die Umweltinformationen zu ihrem beantragten Punkt „sämtliche Korrespondenz seit 2017 zwischen der Stadt XXXX , den XXXX und der XXXX zu den Maßnahmen in der XXXX und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanungen der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den XXXX für die Stadt XXXX zu erbringenden Leistungen)“ (Punkt d) des Antrages vom 21.02.2024 bzw. dritter „Unterstrich“ des eingeschränkten Antrages vom 25.04.2024) nicht übermittelt worden seien. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dieser Punkt wie unter I.2.
  8. dargestellt präzisiert. Ein Verbesserungsauftrag wegen „nicht ausreichender Formulierung“ wurde im Behördenverfahren nicht erteilt. Gerügt wurde von der beschwerdeführenden Partei lediglich, dass die Umweltinformationen zu ihrem beantragten Punkt „sämtliche Korrespondenz seit 2017 zwischen der Stadt römisch 40 , den römisch 40 und der römisch 40 zu den Maßnahmen in der römisch 40 und ihren Auswirkungen (speziell zur Koordinierung, zeitlichen Abfolge und Ablaufplanungen der einzelnen Maßnahmen, insbesondere auch der von den römisch 40 für die Stadt römisch 40 zu erbringenden Leistungen)“ (Punkt d) des Antrages vom 21.02.2024 bzw. dritter „Unterstrich“ des eingeschränkten Antrages vom 25.04.2024) nicht übermittelt worden seien. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dieser Punkt wie unter römisch eins.2.
  9. dargestellt präzisiert. Ein Verbesserungsauftrag wegen „nicht ausreichender Formulierung“ wurde im Behördenverfahren nicht erteilt. Die belangte Behörde hat in der Begründung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides zu dem hier verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren lediglich ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Informationen um „interne Mitteilungen“ handle und diese keiner Übermittlungspflicht

§ 6Abs.

1 Z 1 UIG unterliegen. Nach Darstellungen zur Definition „interne Mitteilungen“ führte sie aus, dass die begehrten Korrespondenzen „als inter-behördlicher Informationsaustausch (z.B. E-Mails, Aktenvermerke etc.) […] jedenfalls als interne Mitteilungen zu qualifizieren“ seien. Die belangte Behörde hat in der Begründung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides zu dem hier verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren lediglich ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Informationen um „interne Mitteilungen“ handle und diese keiner Übermittlungspflicht

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UIG unterliegen. Nach Darstellungen zur Definition „interne Mitteilungen“ führte sie aus, dass die begehrten Korrespondenzen „als inter-behördlicher Informationsaustausch (z.B. E-Mails, Aktenvermerke etc.) […] jedenfalls als interne Mitteilungen zu qualifizieren“ seien. In der Stellungnahme vom 22.01.2026 führte die belangte Behörde aus, dass „von einer individuellen Prüfung jedes einzelnen Schriftstückes der internen Korrespondenz“ abgesehen worden sei, „da dies

den gesetzlichen Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes nicht erforderlich ist“. Weitere Erklärungen hiezu wurden nicht abgegeben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde seitens der XXXX dargestellt worden sei, dass die internen Korrespondenzen organisatorische Abläufe darstellen würden, die im Zuge der Bearbeitung der Umweltinformationen anfallen würden.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde seitens der römisch 40 dargestellt worden sei, dass die internen Korrespondenzen organisatorische Abläufe darstellen würden, die im Zuge der Bearbeitung der Umweltinformationen anfallen würden. Der Rechtsvertreter der XXXX führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass seitens der XXXX die begehrten Korrespondenzen nicht gesichtet worden seien, da es ein zu umfangreicher Rechercheprozess wäre. Man müsste einen Suchprozess durchführen, um sich eine Meinung bilden zu können, was möglicherweise mit Korrespondenz im Sinne des Begehrens der beschwerdeführenden Partei gemeint sein könnte.Der Rechtsvertreter der römisch 40 führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass seitens der römisch 40 die begehrten Korrespondenzen nicht gesichtet worden seien, da es ein zu umfangreicher Rechercheprozess wäre. Man müsste einen Suchprozess durchführen, um sich eine Meinung bilden zu können, was möglicherweise mit Korrespondenz im Sinne des Begehrens der beschwerdeführenden Partei gemeint sein könnte. Anhand dieser Ausführungen kann sohin jedoch nicht festgestellt werden, ob in der begehrten Korrespondenz – nunmehr mit der erfolgten Einschränkung bzw. Präzisierung – überhaupt Umweltinformationen enthalten sind. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen unter Punkt II.1. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens und wurden im Wesentlichen nicht bestritten. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens und wurden im Wesentlichen nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs.

3 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz 3, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 8Abs.

4 UIG erkennt über Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Informationsbegehren nach dem UIG abgewiesen werden, in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes.

Paragraph 8, Absatz 4, UIG erkennt über Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Informationsbegehren nach dem UIG abgewiesen werden, in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131 Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): 3.

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG), BGBl. Nr. 495/1993 idgF, im Folgenden: UIG, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, idgF, im Folgenden: UIG, lautet auszugsweise: Ziel des Gesetzes §
  2. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durchParagraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
  3. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
  4. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. Umweltinformationen §
  5. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
  6. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  7. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  8. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  9. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
  10. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
  11. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  12. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  13. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  14. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
  15. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Freier Zugang zu Umweltinformationen § 4.

(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4,
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
  3. Emissionen

§ 2

Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;3. Emissionen

Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

  1. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
  2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe § 6.

(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6,
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
  1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
  2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
  3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
  4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
(4)Die in Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
  1. Schutz der Gesundheit;
  2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder
  3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 3.
  4. Rechtlich ist auszuführen: Gegenständlich zu prüfen ist, ob die belangte Behörde zu Recht die begehrten Umweltinformationen als interne Mitteilungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 UIG qualifiziert hat und zu Recht vom Vorliegen einer Mitteilungsschranke ausgegangen ist. Hiefür ist vorab zu prüfen, ob in der begehrten Korrespondenz überhaupt Umweltinformationen enthalten sind. Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei als auskunftspflichtige Stelle haben das dem Begehren zugrunde liegende Material gesichtet. Das ergibt sich – wie bereits festgestellt – aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.01.2025 als auch aus der Äußerung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründet wurde dies – zumindest von der mitbeteiligten Partei – damit, dass es ein zu umfangreicher Rechercheprozess wäre. Sie stützte sich auf das Argument, dass man einen unzumutbaren Aufwand aufbürde, „wenn von vornherein klar ist, dass aus den Unterlagen keine weiteren Umweltinformationen als die bereits übermittelten Informationen sichtbar sind“.Gegenständlich zu prüfen ist, ob die belangte Behörde zu Recht die begehrten Umweltinformationen als interne Mitteilungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UIG qualifiziert hat und zu Recht vom Vorliegen einer Mitteilungsschranke ausgegangen ist. Hiefür ist vorab zu prüfen, ob in der begehrten Korrespondenz überhaupt Umweltinformationen enthalten sind. Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei als auskunftspflichtige Stelle haben das dem Begehren zugrunde liegende Material gesichtet. Das ergibt sich – wie bereits festgestellt – aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.01.2025 als auch aus der Äußerung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründet wurde dies – zumindest von der mitbeteiligten Partei – damit, dass es ein zu umfangreicher Rechercheprozess wäre. Sie stützte sich auf das Argument, dass man einen unzumutbaren Aufwand aufbürde, „wenn von vornherein klar ist, dass aus den Unterlagen keine weiteren Umweltinformationen als die bereits übermittelten Informationen sichtbar sind“. Hiezu ist festzuhalten, dass im UIG keine Regelung enthalten ist, wonach der Zugang zu Informationen nicht zu gewähren ist, wenn dies mit einer wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung verbunden wäre (wie beispielsweise § 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz). Vielmehr sind Behörden verpflichtet, sich in angemessener Weise darum zu bemühen, dass bei ihnen vorhandene Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und mit elektronischen Mitteln zugänglichen Formen bzw. Formaten vorliegen (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG/des Rates, ABl. L 41 vom 14.02.2003, Erwägungsgrund 14). Seitens der mitbeteiligten Partei bzw. der belangten Behörde wurde nicht dargestellt, aus welchem Grund „es von vornherein klar ist“, dass keine Umweltinformationen in der angeführten Korrespondenz enthalten sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hiebei um allgemeine hypothetische Überlegungen handelt, ohne nachvollziehbare Gründe anzugeben, die zu dieser Annahme veranlasst haben. Hiezu ist festzuhalten, dass im UIG keine Regelung enthalten ist, wonach der Zugang zu Informationen nicht zu gewähren ist, wenn dies mit einer wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung verbunden wäre (wie beispielsweise Paragraph 9, Absatz 3, Informationsfreiheitsgesetz). Vielmehr sind Behörden verpflichtet, sich in angemessener Weise darum zu bemühen, dass bei ihnen vorhandene Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und mit elektronischen Mitteln zugänglichen Formen bzw. Formaten vorliegen (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG/des Rates, Amtsblatt L 41 vom 14.02.2003, Erwägungsgrund 14). Seitens der mitbeteiligten Partei bzw. der belangten Behörde wurde nicht dargestellt, aus welchem Grund „es von vornherein klar ist“, dass keine Umweltinformationen in der angeführten Korrespondenz enthalten sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hiebei um allgemeine hypothetische Überlegungen handelt, ohne nachvollziehbare Gründe anzugeben, die zu dieser Annahme veranlasst haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Motiv für ein Informationsbegehren unerheblich ist. Daher sind die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Vermutungen als Motivation für das Begehren nicht weiter zu hinterfragen (siehe hiezu EuGH C-619/19, Rz 28). Zur Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG:Zur Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2022/10/0169) ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116; 29.3.2017, Ra 2016/10/0146).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.06.2023, Ra 2022/10/0169) ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116; 29.3.2017, Ra 2016/10/0146). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). In Anbetracht der dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Partei begehrten Umweltinformationen noch eine stichhaltige Begründung der Ablehnung der Erteilung der gewünschten Umweltinformationen – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Mitteilungsschranke und der geforderten Interessensabwägung – erfolgte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält – wie bereits ausgeführt – lediglich den pauschalen Verweis darauf, dass es sich bei den begehrten Informationen um interne Mitteilungen handle und als solche

§ 6Abs.

1 Z 1 UIG keiner Übermittlungspflicht unterliegen.In Anbetracht der dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Partei begehrten Umweltinformationen noch eine stichhaltige Begründung der Ablehnung der Erteilung der gewünschten Umweltinformationen – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Mitteilungsschranke und der geforderten Interessensabwägung – erfolgte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält – wie bereits ausgeführt – lediglich den pauschalen Verweis darauf, dass es sich bei den begehrten Informationen um interne Mitteilungen handle und als solche

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UIG keiner Übermittlungspflicht unterliegen. Anhand des im Beschwerdeverfahren ermittelten Sachverhaltes steht nunmehr fest, dass eine Prüfung der Bezug habenden Korrespondenz, ob darin Umweltinformationen enthalten sind, nicht erfolgt ist. Daher kann auch nicht nachvollzogen werden, ob es sich tatsächlich ausschließlich um interne Mitteilungen handelt. Darüber hinaus ist auch die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Behörde wird daher zu prüfen haben, ob hinsichtlich des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung präzisierten Informationsbegehrens „Vorlage aller Korrespondenz seit 2017 zwischen der XXXX und der Stadt XXXX zu den Maßnahmen in der XXXX , in der über die Dauer des Bauvorhabens gesprochen oder Bezug auf die Dauer des Bauvorhabens genommen wird“ in dieser Korrespondenz Umweltinformationen enthalten sind. Wenn solche enthalten sind, ist zu prüfen, ob eine Mitteilungsschranke vorliegt. Sollte die belangte Behörde zu der Ansicht gelangen, dass der Zugang zu einem Dokument verweigert werden muss, ist zu prüfen und zu erläutern, ob und inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, da die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch sein darf (siehe hiezu EuGH C-506/08P, Rz 76; EuGH C-619/19 Rz 69). Hiebei ist auch zu beachten, dass ebenso geprüft werden muss, ob bestimmte beantragte Informationen von den Informationen getrennt werden können, die unter die anwendbare Ausnahme fallen, so dass eventuell eine teilweise Bekanntgabe vorgenommen werden kann (EuGH C-619/19 Rz 66). Die Behörde wird daher zu prüfen haben, ob hinsichtlich des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung präzisierten Informationsbegehrens „Vorlage aller Korrespondenz seit 2017 zwischen der römisch 40 und der Stadt römisch 40 zu den Maßnahmen in der römisch 40 , in der über die Dauer des Bauvorhabens gesprochen oder Bezug auf die Dauer des Bauvorhabens genommen wird“ in dieser Korrespondenz Umweltinformationen enthalten sind. Wenn solche enthalten sind, ist zu prüfen, ob eine Mitteilungsschranke vorliegt. Sollte die belangte Behörde zu der Ansicht gelangen, dass der Zugang zu einem Dokument verweigert werden muss, ist zu prüfen und zu erläutern, ob und inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, da die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch sein darf (siehe hiezu EuGH C-506/08P, Rz 76; EuGH C-619/19 Rz 69). Hiebei ist auch zu beachten, dass ebenso geprüft werden muss, ob bestimmte beantragte Informationen von den Informationen getrennt werden können, die unter die anwendbare Ausnahme fallen, so dass eventuell eine teilweise Bekanntgabe vorgenommen werden kann (EuGH C-619/19 Rz 66). Angesichts der Komplexität des zugrundeliegenden Informationsbegehrens und des Umstandes, dass im angefochtenen Bescheid keine näher dokumentierte Einzelfallprüfung erkennbar ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Ermittlungen im Interesse der Verfahrensökonomie sachgerecht nachholen könnte. Vielmehr liegt eine besonders gravierende Ermittlungslücke im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, die eine meritorische Sachentscheidung im gegenständlichen Fall ausschließt. Was die Herausgabe von Umweltinformationen durch das Verwaltungsgericht betrifft, ist zu beachten: Da einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein (vgl. zum Auskunftspflichtrecht: VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rz. 39). Was die Herausgabe von Umweltinformationen durch das Verwaltungsgericht betrifft, ist zu beachten: Da einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein vergleiche zum Auskunftspflichtrecht: VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rz. 39). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher veranlasst, den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids unter Beachtung der im Erkenntnis dargestellten Rechtsauffassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher veranlasst, den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids unter Beachtung der im Erkenntnis dargestellten Rechtsauffassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W127.2304305.1.01

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