RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW142 2309236-1 Spruch, W142 2309236-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, Zl. 1355289707/231076883, nach Durchführung einer Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, Zl. 1355289707/231076883, nach Durchführung einer Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht: A) I. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch eins. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 05.06.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Samaroon zugehörig. Über Schulausbildung verfüge er keine, er habe 1,5 Jahre Koranschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Der BF verfüge über einen Bruder, einen Halbbruder sowie eine Schwester, alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse sei in XXXX , Äthiopien gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am 15.09.2022 per Flug illegal mit gefälschten Reisepass in die Türkei gereist und aus Äthiopien ausgereist. Er sei illegal ausgereist. Befragt, ob er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe, gab er an, nur einen gefälschten Reisepass gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokuement ausgereist. Er habe den gefälschten Pass auf der Reise verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich zwei Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich von 17.11.2022 bis Mai 2023 in Griechenland (Mytilini, Athen) aufgehalten. In der Folge habe er sich einige Tage in Albanien aufgehalten und sei durch Kosovo nach Serbien durchgereist, wo er sich acht Tage aufgehalten habe. Durch Ungarn sei er dann nach Österreich durchgereist. Befragt gab er weiters an, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben. Auf diesen habe er jedoch keine Antwort bekommen. Er sei in einer Unterkunft für Minderjährig gewesen. Er habe keine Unterstützung bekommen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst mithilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten ca. 600 Euro betragen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Samaroon zugehörig. Über Schulausbildung verfüge er keine, er habe 1,5 Jahre Koranschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Der BF verfüge über einen Bruder, einen Halbbruder sowie eine Schwester, alle würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse sei in römisch 40 , Äthiopien gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am 15.09.2022 per Flug illegal mit gefälschten Reisepass in die Türkei gereist und aus Äthiopien ausgereist. Er sei illegal ausgereist. Befragt, ob er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe, gab er an, nur einen gefälschten Reisepass gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokuement ausgereist. Er habe den gefälschten Pass auf der Reise verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich zwei Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich von 17.11.2022 bis Mai 2023 in Griechenland (Mytilini, Athen) aufgehalten. In der Folge habe er sich einige Tage in Albanien aufgehalten und sei durch Kosovo nach Serbien durchgereist, wo er sich acht Tage aufgehalten habe. Durch Ungarn sei er dann nach Österreich durchgereist. Befragt gab er weiters an, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben. Auf diesen habe er jedoch keine Antwort bekommen. Er sei in einer Unterkunft für Minderjährig gewesen. Er habe keine Unterstützung bekommen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst mithilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten ca. 600 Euro betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll: „Ich habe Äthiopien verlassen, weil ich nicht sterben wollte. Mein Bruder wurde getötet, weil Leute unsere Äcker wegnehmen wollten. Er war dagegen und wurde deshalb getötet. Ich hatte Angst, dass ich auch getötet werde. Sonst habe ich keine weitern Fluchtgründe.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an: „Ich fürchte den Tod“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF an: „keine.“ 3. Am 28.11.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; P: BF): „[ … ] LA.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände. P.: Nein. LA.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen. P.: Ich habe keine Personendokumente in Vorlage gebracht. Anm.: Der Reisepass wurde von der Polizei in der Türkei abgenommen, weil er gefälscht war.Anmerkung, Der Reisepass wurde von der Polizei in der Türkei abgenommen, weil er gefälscht war. LA.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen. P.: Zeugnisse und Fotos wurden vorgelegt. Kopien im Akt. LA: Was zeigen die Fotos. P.: Die Fotos zeigen mich in unterschiedlichen Situationen, Sprach Cafés, Unterricht, Integrationskurse etc. Ich möchte damit zeigen, dass ich in Österreich integriert bin. LA.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. P.: Nein. LA.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. P.: Ja in Griechenland. LA: Wurde in Griechenland eine Asyleinvernahme durchgeführt. P: Nein, ich war minderjährig. LA.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. P.: Ich bin gesund. LA.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. P.: Ja. LA.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. P.: Ja. LA.: Können Sie Deutsch. P.: Ja ein wenig. (einfache Konversation auf Deutsch ist möglich) LA.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. P.: Ja, ich spreche Somali und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Somali durchgeführt wird. [ … ] LA.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden. P.: Ja. LA.: Sind Ihre Eltern somalische Staatsbürger. P.: Ja. LA: Haben Sie sonstige Bezugspersonen in Somalia. P: Nein. LA: Haben Sie je in Somalia gelebt. P: Nein. LA: Womit begründen Sie Ihre somalische Staatsangehörigkeit. P: Ich weiß, dass ich Somalier bin. LA: Haben Sie je versucht die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. P: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine Behördliche Präsenz in meiner Heimatregion gibt. LA.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. P.: Seit dem 05.06.2023 LA.: Wovon lebt Ihre Mutter. P.: Meine Mutter hat Tee verkauft, ich weiß nicht wie es jetzt bei ihnen ist. LA: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie. P: Ich habe keine Kontaktdaten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir in armen Verhältnissen lebten. LA.: Sind alle Verwandten Samaroon und Islam. P.: Meine Mutter und Oma haben eine andere Clanzugehörigkeit (Jaarso). Nachgefragt gebe ich an, dass es dadurch nicht zu Problemen gekommen ist. LA.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. P.: Am 20.08.2022 habe ich meinen Heimatort verlassen, weil mein Bruder an dem Tag umgebracht wurde. 5 Tage später habe ich das erste Mal darüber nachgedacht das Land zu verlassen. LA.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. P.: Ich war in Jigjiga LA.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft in der Heimat. P.: traditionelle somalische Hütte. LA: Reisten Sie schlepperunterstützt aus Äthiopien aus. P: Nein meine Oma hat mich unterstützt. Am 20.08.2022 bin ich mit meiner Oma nach Jigjige gekommen. Sie hat dort für mich Geld gesammelt (durch ihre Verwandten und Spenden in der Moschee) damit ich ausreisen kann. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dann ich in der Unterkunft einen Reisepass bekommen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Oma mit einem Mann kam, welcher mir den Reisepass gab, sie sagte er würde mich unterstützen damit ich von hie wegkomme und er hat mich zum Flughafen gebracht. Danach war ich allein unterwegs. LA.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. P.: Ja. LA: Wie haben Sie mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. P: In Athen über andere Somalia. 800 Euro. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das Geld von anderen Somaliern gespendet bekommen habe. LA: Wie sah der Schlepper aus. P: Es war ein kleiner, hellhäutiger arabischer oder afghanischer Mann. LA: Hatten Sie persönlichen Kontakt zum Schlepper. P: Nein. LA: Woher wissen Sie wie er aussah. P: Ich habe ihn einmal gesehen, als ich das Geld bezahlt habe. Danach nichtmehr. LA.: Warum wählten Sie Österreich. P.: Ich wollte nicht nach Österreich. Ich wollte einfach in ein Land, wo ich einen Asylantrag stellen kann. LA: Warum haben Sie nicht in Kosovo, Serbien oder Ungarn einen Asylantrag gestellt. P: Wir waren dort nur auf der Durchreise. Der Schlepper hat gesagt diese Länder gewähren kein Asyl. LA.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt. P.: Ja. LA.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? P.: Nein. LA.: Standen Sie je vor Gericht. P.: Nein. LA.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? P.: Nein. LA.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. P.: Nein. LA.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. P.: Nein. LA.: Sind oder waren Sie politisch tätig. P.: Nein. LA.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. P.: Nein. LA.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. P.: Nein. LA.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. P.: Nein. LA.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? P.: Nein. LA.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. P.: Ja aufgrund des Clans meiner Mutter hatte ich Probleme. Meine Mutter gehört einem Minderheitsklan an. Ich wurde beschimpft, weil meine Mutter zu diesem Clan gehört. LA.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) P.: Ja. LA.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. P.: Nein. LA.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen, und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. P.: Mein Vater und meine Mutter kommen aus unterschiedlichen Clans. Mutter (Jaarso) Vater (Samaroon). Mein Vater wurde immer beschimpft, weil er meine Mutter geheiratet hat. Mein Vater hat immer auf die Tiere von anderen aufgepasst und war aus diesem Grund ständig unterwegs. Im Juli 2022 ist er verstorben, dann haben die anderen Somalier begonnen uns aus der Region zu vertreiben. Sie wollten uns unseren Besitz, unser Land mit Gewalt wegnehmen. Sie versuchten meinen Bruder umzubringen. Am 20.08.2022 haben sie ihn umgebracht. Er ist in der Nähe unseres Hauses umgebracht wurde, ich war zu der Zeit nicht zuhause, ich habe Wasser geholt. Ich war mit einem Esel unterwegs. Meine Oma ist mir auf dem Weg nachhause begegnet und hat mir vom Tod meines Bruder erzählt und dass sie mich auch umbringen wollen. Wir sind auf der Stelle geflohen, ich habe den Esel stehen lassen und bin geflüchtet. Meine Oma hat mich nach Jigjiga gebracht. Diese Clans von denen ich zuhause bedroht wurde, waren auch in Jigjiga in der Mehrheit. Sie hätten mich dort finden können. Meine Oma sagte mir darum, dass ich nicht nur den Heimatort sondern auch das Land verlassen muss. LA.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. P.: Nein, das ist alles. LA.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. P.: Ja. LA.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. P.: Die Menschen, die meinen Bruder umgebracht haben würden mich auch umbringen. LA.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? P.: Ja mein Leben ist dort in Gefahr. Ich habe keine Familie in Österreich. LA.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? P.: Ich lebe allein. LA.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? P.: Nein. LA.: Haben Sie private Interessen in Österreich (Freundeskreis)? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! P.: Ja ich habe Freunde unterschiedlichster Nationen. LA.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? P.: Ich bin beim Jugendzentrum. Sonst nichts. LA.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? P.: Die Teilnahmebestätigungen/Zeugnisse habe ich bereits vorgelegt. Ich am Montag werde mit einem Basisbildungskurs beginnen. Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. LA.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? P.: Ich lebe von der Grundversorgung. LA.: Sind Sie derzeit berufstätig? P.: Ich arbeite nicht. LA.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Einreiseverbot (Aufenthaltsverbot) oder einer Rückkehrentscheidung belegt. P.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. LA.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. P.: Ja. LA.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. P.: Ja. LA.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. P.: Nein. LA.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. P.: Ich möchte einen Beruf lernen und arbeiten gehen. Die bisherige Befragung wird vom Dolmetscher rückübersetzt. LA: Sind die Angaben richtig. P: LA.: Sind alle Verwandten Samaroon und Islam. P.: Meine Mutter und Oma haben eine andere Clanzugehörigkeit (Jaarso). Nachgefragt gebe ich an, dass es dadurch nicht zu Problemen gekommen ist. (S. 5) Ich meinte damit, dass es zwischen meinen Eltern dadurch nicht zu Problemen gekommen ist. Ansonsten sind alle Angaben richtig. LA: Haben Sie dem bisher Gesagten etwas hinzuzufügen. P: Nein. LA: Wie kommen Sie darauf, dass die Männer auch Sie umbringen wollten. P: Ich glaube, dass sie mich auch umbringen wollten, da Sie auch meinen Bruder umgebracht haben. Sie glauben ich würde ihnen ansonsten etwas antun. Ihre Ansicht war, dass wir dort nicht existieren und Leben sollen. Darum wollten sie uns auch unsere Äcker wegnehmen. Sie wollten die ganze Familie umbringen. Wir sind davon ausgegangen, dass Sie mich auch umbringen wollen, da sie meinen Bruder umgebracht haben. LA: Warum haben die Männer Ihren Bruder, nicht Ihre Mutter oder Oma umgebracht. P: Es ist dort üblich, dass die Männer umgebracht werden. LA: Warum sind die restlichen Familienmitglieder nicht mit Ihnen geflohen. P: Ich allein war in Gefahr. Deshalb bin nur ich geflohen. Meine Mutter und die anderen hatten auch Probleme, sie waren allerdings nicht in unmittelbarer Gefahr. LA: Warum sind Sie nicht nach Somalia/Mogadischu geflohen. P: Ich kenne dort niemanden. Soviel ich weiß ist dort die Al-Shabaab. Außerdem hat meine Oma die Flucht organisiert. LA: Aus welchem Clan waren die Leute, die versucht haben Sie zu vertreiben bzw. umzubringen. P: Das waren viele Clans (Darod, Isaq, Oromo). Alle wollten uns vertreiben. LA: Warum haben sie erst nach dem Tod Ihres Vaters damit begonnen Ihre Familie zu vertreiben. P: Mein Vater hat uns beschützt. Er hat auf die Tiere dieser Clans aufgepasst. Darum haben Sie uns vorher nie etwas getan. LA: Mit welchem Verkehrsmittel wurden Sie von Ihrer Oma nach Jigjiga gebracht. P: Wir hatten ein Auto mit einer Ladefläche hinten, wo man sich drauf setzten konnte. Das ist so eine art öffentliches Verkehrsmittel. Es gibt Haltestellen, zu einer sind wir hingegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Fahrer und auch seine Clanzugehörigkeit nicht kannte. LA: Wie viele Einwohner hat ihr Heimatort. P: zwischen 1.000 und 2.000 Einwohner. LA: War der Fahrer dieses Verkehrsmittels aus Ihrem Heimatort. P: Nein. Er kam von woanders. Dieses Verkehrsmittel fährt über mehrere Regionen. LA: Warum wurden Sie nach Jigjiga gebracht, obwohl dort ebenfalls die anderen Clans an der Mehrheit sind. P: Jigjiga ist eine große Stadt. Meine Oma hat dort Verwandte von denen sie Unterstützung gebraucht hat. LA: Warum gehen Sie davon aus, dass Sie auch in Jigjiga einer Lebensgefahr ausgesetzt waren. P: Weil diese Clans dort vertreten sind. LA: Woher sollen die dort lebenden Mitglieder wissen, dass Ihre Mutter dem Minderheitenclan angehört. P: Sie haben meinen Bruder umgebracht und wollten mich auch umbringen, es war eindeutig das ich nirgends anders hingehen hätte können als nach Jigjiga. Darum glaube ich dass sie mich dort gefunden und weiterhin verfolgt hätten. LA: Schildern Sie den Ablauf des Mordes Ihres Bruders. P: Ich war nicht dabei. Ich war Wasser holen, aber meine Oma hat mir gesagt, dass Sie ihn mit einem Werkzeug, welches in der Landwirtschaft zum Schneiden verwendet wird (ähnlich einer Machete) umgebracht haben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich genaueres nicht weiß. LA: Wie konnte Ihre Großmutter von dem Tatort fliehen. P: Meine Oma war zuhause. Sie hat gehört, dass viele Leute draußen schreien. Dort hat sie ihn tot liegen gesehen. Als sie bemerkte, dass ich nicht da war hat sie begonnen mich zu suchen. Wir hatten zwei Hütten. In einer Hütte lebte ich mit meinem Bruder zusammen, davon bekommen die anderen normalerweise nichts mit, da zwischen den Hütten die Landwirtschaft war. Nachgefragt gebe ich an, dass die Hütten ungefähr 50 Schritte voneinander entfernt waren. LA: Was ist dann mit Ihren anderen Familienmitgliedern passiert. P: Meine Mutter und Geschwister haben Drohungen bekommen, dass die Clans mich umbringen werden. LA: Was ist dann mit Ihren anderen Familienmitgliedern passiert (konkret zum Zeitpunkt des Vorfalls). P: Die Personen, die meinen Bruder umgebracht hatten, haben mich gesucht und waren deshalb bei uns zuhause. Meine Mutter hat gesagt, dass Sie mich umbringen wollen. Also sie hatten vor uns beide umzubringen. LA: Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Mutter. P: In Jigjiga hatte ich den letzten Kontakt zu meiner Mutter. (telefonisch) Nachgefragt gebe ich an, dass ich in dem Haus, wo ich untergebracht war ein Telefon bekam. Meine Mutter selbst hatte kein Handy, diese Familie hat andere Leute im Dorf angerufen und konnten wir so von dort aus mit ihr sprechen. LA: Zu welchem Clan gehörten die Leute, die die Familie, bei der sie in Jigjiga unterkommen konnten, kontaktiert haben. P: Jaarso (der Clan meiner Mutter) LA: Warum können Sie über diese Familie (im Heimatort) heute keinen Kontakt mehr zu Ihrer Mutter/Familie halten. P: Meine Oma hat bei der Familie wo wir in Jigjiga untergebracht waren den Kontakt durch deren Hilfe hergestellt. Ich selbst hatte keinen Kontakt zu ihnen und auch kein Handy. LA: Sie meinten gerade eben, sie hätten zuletzt in Jigjiga telefonisch Kontakt zu Ihrer Mutter gehabt. Jetzt meinen Sie nur Ihre Oma hat mit Ihrer Mutter gesprochen. Erklären Sie das. P: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass meine Mutter mit der Familie gesprochen hat bei der wir unterkommen konnten. Meine Mutter hat telefonisch natürlich auch mit mir gesprochen, nicht nur mit meiner Oma. LA: Erklären Sie nochmals genau wie der telefonische Kontakt stattgefunden hat. P: Ich bin mit meiner Oma zur Familie in Jigjiga gekommen. Meine Oma wollte unbedingt wissen, wie es dem Rest der Familie geht. Sie hat die Familie in jigjiga darum gebeten jemanden in meiner Heimatstadt zu kontaktieren. Die haben dann die Familie in meinem Heimatort angerufen, die waren aufgrund des Todes meines Bruders (zum Trauern) bereits dort und durch die konnten wir dann mit meiner Mutter sprechen. Meine Oma hat sie gefragt, wie es ihr geht, etc. ich habe auch mit ihr gesprochen. Sie hat uns beiden erzählt, dass sie meinen Bruder beerdigt hat, dass Sie bedroht wurde und dass die Leute mich auch umbringen werden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur das eine Mal mit ihr gesprochen habe. Sie hat gesagt das es ihr selbst gut geht, diese Leute mich allerdings umbringen wollen und dass sie meinen Bruder beerdigt hat. Nachgefragt gebe ich an, dass sie mir nicht erzählt hat, was der Rest der Familie jetzt vorhat, hat. LA: Warum ist Ihre Großmutter nicht mit Ihnen in die Türkei geflohen. P: Meine Oma ist schon alt. Sie war nicht in Gefahr. LA: Waren Sie im Dorf die einzigen, die vertrieben wurden. P: Viele Clanangehörige der Jaarso werden in dieser Region vertrieben. LA: In der Erstbefragung gaben sie an, Sie hätten nie persönlichen Kontakt zu Ihrem Schlepper gehabt. Heute gaben Sie an, Sie hätten ihm das Geld persönlich übergeben. Erklären Sie das. P: Vielleicht war das ein Missverständnis. Ich habe doch gesagt, dass ich in Athen zu Ihm Kontakt hatte und ihm das Geld gab. Danach gab es keinen persönlichen Kontakt mehr zum Schlepper. Es gab mehrere Personen, die uns bei der Flucht geholfen haben. Bei der Erstbefragung wurde ich über den Fahrer des Autos befragt, von dem wusste ich nichts. Ich habe sogar versucht den Betrag in der Erstbefragung zu korrigieren (800 statt 600 Euro) es wurde allerdings ignoriert. Das Geburtsdatum ist ebenfalls falsch. Auf der weißen Karte steht der XXXX – obwohl das nicht richtig ist. Sie sagten mir das würde alles später korrigiert werden. Das Geburtsdatum ist ebenfalls falsch. Auf der weißen Karte steht der römisch 40 – obwohl das nicht richtig ist. Sie sagten mir das würde alles später korrigiert werden. LA: Wollen Sie noch etwas angeben. P: Ich war dann, in Wien. Dort wurde mein Geburtsdatum auch nicht korrigiert. Von der Unterkunft aus wurde mir gesagt, dass das Datum in Linz beim BFA korrigiert werden kann. Ich möchte das korrigiert haben. [ … ] Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Alle in den Länderinformationen zitierten Unterlagen stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sind ausgewogen zusammengestellt. LA.: Möchten Sie zum Ländervorhalt innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen schriftlich Stellung nehmen. P.: Ich verzichte. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. LA.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden. P.: Ja LA.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben. P.: Ja LA.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können. P.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten. [ … ]“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, sich in Somalia anzusiedeln, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, sich in Somalia anzusiedeln, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. 5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde. 6. Am 14.03.2025 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Am 19.03.2026 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme und zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.7. Am 19.03.2026 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme und zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. 8. Am 20.03.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. Es geht mir gesundheitlich gut. Ich bin glücklich heute da zu sein. R: Haben Sie Verwandte, die in Österreich leben? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte, die innerhalb der EU leben, außerhalb von Österreich? BF: Nein. R: Wie viele Deutschkurse haben Sie schon besucht? BF: Bis A2 habe ich gemacht. Ich habe auch einen A2-Kurs gemacht. Ich mache bald die Prüfung von A2. Ich habe auch die Basis-Bildung gemacht. BFV legt Integrationsunterlagen vor, diese werden als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen.
- o)Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 16.03.2026
- o)Bestätigung über Freiwilligenarbeit im Kulturbereich vom 16.03.2026
- o)Schreiben betreffend Mithilfe bei Speisentransport vom 11. März 2026
- o)Bestätigung über die Leistung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten vom 18. Feb. 2025
- o)Empfehlungsschreiben vom 13.03.2026, Somalischer Bildung- und Sportsverein
- o)Zertifikat der Anerkennung, Somalischer Bildung- und Sportverein vom 14.02.2026
- o)Empfehlungsschreiben vom 24. Feb. 2026
- o)Bestätigung über Besuch von Veranstaltungen vom 19.03.2026, Österr. Rotes Kreuz
- o)Teilnahmebestätigung, Sprachcafe Deutsch vom 19.03.2026
- o)Teilnahmebestätigung, österreichischer Integrationsfonds, Abschluss des Grundregelkurses
- o)Bestätigung über die Leistung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten vom 04.09.2025 R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF (auf Deutsch): Ich aufstehe 7 Uhr, jede Tag und 3 Tage gehe arbeiten. Ich zurück zu Hause 11 Uhr. Ich habe Pause 12 Uhr. 1 Uhr zurück, arbeite. Um 3 Uhr komme zurück. Besuche Sprachcafe und manchmal meine Kollege. Ich mache Abendessen und schaue Handy. Putze meine Zimmer. Gehe schlafen. R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . BF schreibt den Geburtsort auf die Beilage ./B. BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann sind Sie geboren? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Welche Schulausbildung haben Sie? BF: Eineinhalb Jahre habe ich die Koranschule besucht. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: 5 Jahre. R: Haben Sie auch eine andere Schule, außer der Koranschule, besucht? BF: Nein. R: Wo haben Sie die Koranschule besucht? BF: In Qoryooley. R: Wie lange haben Sie sich in Qoryooley aufgehalten? BF: Bis ich 15 Jahre alt war. R: Wo haben Sie sich nach Qoryooley aufgehalten? BF: Ich bin zurück nach XXXX gegangen.BF: Ich bin zurück nach römisch 40 gegangen. R: Ab wann haben Sie in Qoryooley gelebt? BF: Als ich 1 Jahr alt war. R: Wieso sind Sie nach XXXX zurückgegangen?R: Wieso sind Sie nach römisch 40 zurückgegangen? BF: In Qoryooley hatte ich Probleme. Deswegen bin ich von dort geflüchtet. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Eine. R: Eine Schwester oder einen Bruder? BF: 1 Schwester. R: Wo lebt derzeit Ihre Tante? BF: Ich habe gehört, dass sie in Dooble lebt. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Keine. R: Von wem haben Sie gehört, dass Ihre Tante in Dooble lebt? BF: Von meiner Mutter. R: Wo lebt derzeit Ihre Mutter? BF: Sie lebt auch in Dooble. Jetzt weiß ich nicht, ob sie noch dort lebt. R: Wann hatten Sie das letzte Mal zu Ihrer Mutter Kontakt? BF: Nachdem ich sie verlassen habe. R: Wann haben Sie sie genau verlassen? Können Sie sich an das Monat und an das Jahr erinnern? BF: Im Juli 2022. R: „Nachdem Sie sie verlassen haben“ – damit meinen Sie, als Sie Ihre Mutter in Somalia verlassen haben? BF: Ja. Als ich sie in Somalia verlassen habe. Nein, als ich sie verlassen habe, war sie in XXXX . BF: Ja. Als ich sie in Somalia verlassen habe. Nein, als ich sie verlassen habe, war sie in römisch 40 . R: Wieso haben Sie Qoryooley verlassen und sind nach XXXX gegangen?R: Wieso haben Sie Qoryooley verlassen und sind nach römisch 40 gegangen? BF: In Qoryooley wurde ich wegen meines Clans diskriminiert. Teile meines Clans leben dort. Wir wurden diskriminiert von den Stadteinwohnern. Wir durften nicht in die Schule gehen, wie alle anderen Leute. Wir durften auch kein Wasser von öffentlichen Wasserquellen holen. Dort konnten wir nicht mehr leben. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Jaso. BF notiert diesen Clan auf die Beilage ./C. BF: Jaarso. R: Zu welchem Clan gehört Jaarso? BF: Ich weiß nur, dass das ein somalischer Clan ist. R: Sie wissen nicht mehr Bescheid über Ihren eigenen Clan? BF: Mein Clan ist ein Minderheiten-Clan. Ich bin nicht aufgewachsen, wo mein Clan lebt. Ich bin woanders aufgewachsen. Ich kenne meinen Clan nicht so gut. R: Welche Clanangehörigen leben in Qoryooley? BF: Die Mehrheit in Qoryooley sind die Raxan-Weyn. BF notiert den Ort auf die Beilage ./D. R: Wieso haben Sie Biyomaal auf die Beilage ./D geschrieben? BF: Diese leben auch dort. Das ist ein anderer Clan. R: Leben noch weitere Clanangehörige in Qoryooley? BF: Nein. In meinem Dorf leben nur diese 2 Clans. R: In welchem Dorf haben Sie gelebt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Dieses Dorf XXXX gehört zu Qoryooley?R: Dieses Dorf römisch 40 gehört zu Qoryooley? BF: Ja. R: Was ist Qoryooley? BF: Eine kleine Stadt. Daneben gibt es kleine Dörfer, welche zu Qoryooley gehören. R: Haben Sie in Ihrem Heimatdorf in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? Können Sie mir Ihre Wohnverhältnisse erklären? BF: Wir haben in einem Buschhaus gelebt. R: Wie hat Ihre Familie den Lebensunterhalt verdient? BF: Mein Vater hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Meine Mutter hat Tee verkauft. Ich habe sie unterstützt. R: Wie viele Schwestern und Brüder haben Sie? BF: 1 Schwester und 1 Bruder. R: Wie alt ist derzeit Ihre Schwester? BF: Ca. 19 Jahre alt. R: Wo lebt derzeit Ihre Schwester? BF: Bei meiner Mutter. R: Wo lebt derzeit Ihr Bruder? BF: Auch bei meiner Mutter. R: Wie alt ist derzeit Ihr Bruder? BF: Ca. 15 oder 16 Jahre alt. R: Was ist mit Ihrem Vater passiert? BF: Ich und mein Bruder wurden in meinem Heimatdorf diskriminiert. Sie versuchten uns zwangszurekrutieren. Mein Vater war dagegen und sie haben ihn umgebracht. R: Wann wurde Ihr Vater getötet? BF: 2022. R: Wo wurde Ihr Vater getötet? BF: In XXXX . Auch mein älterer Bruder wurde ermordet.BF: In römisch 40 . Auch mein älterer Bruder wurde ermordet. R: Um wie viele Jahre war Ihr älterer Bruder älter als Sie? BF: Damals war er 21 Jahre alt. R: Um wie viele Jahre war er älter als Sie? BF: So ca. 3, 4 Jahre. R: Wer hat Ihren Vater getötet? BF: Mein Vater wurde in meinem Heimatdorf vergiftet. Er ist an den Folgen der Vergiftung gestorben. R: Wer hat Ihren Vater vergiftet, wissen Sie das? BF: Meine Mutter hat gesagt Dorfmitbewohner. R: Wo haben Sie sich befunden, als Ihr Vater vergiftet wurde? BF: Mein Vater wurde vergiftet. Er war 3 bis 4 Monate krank. R wiederholt die Frage. BF: In Sheikh Mohamed in Somalia. R: Wann genau wurde Ihr Vater vergiftet? BF: Ca. Ende 2021. R: Wo wurde Ihr älterer Bruder ermordet? BF: In Harta-Sheikh. R: Wer hat Ihren Bruder ermordet? BF: ONLF. R: Wieso hat die ONLF Ihren Bruder ermordet? BF: Sie haben die Leute ohne Grund getötet. Es waren meistens Leute, die woanders gelebt haben. R: Wo haben Sie sich befunden, als Ihr Bruder von der ONLF ermordet wurde? BF: Ich war Wasser holen. R: Wann nochmals wurde Ihr Bruder ermordet? BF: 2022. R: Wissen Sie ein näheres Datum? BF: August. R: Sie sagten, „es waren meistens Leute, die woanders gelebt haben“. Was meinen Sie damit? BF: Ich meine viele Leute haben sie beschuldigt, dass sie Spione sind. R: D.h. diese Leute, die beschuldigt wurden, Spione zu sein, diese wurden ermordet? BF: Die Leute, die aus Somalia kommen, sind aus einem Konfliktgebiet gekommen, haben sie gesagt. R: Deswegen sind diese Leute umgebracht worden? BF: Ja, weil sie Fremde sind. R: Wie sind Sie dann in die Türkei gelangt? BF: Mit einem gefälschten Reisepass. R: Wer hat diesen gefälschten Reisepass organisiert? BF: Meine Großmutter. R: Wie hat Ihre Großmutter den gefälschten Reisepass organisiert? BF: Ich weiß nicht, wie sie das organisiert hat. Sie hat mich nach Jijiga gebracht. Sie hat gesagt, sie hat um mich Angst. R: Wo liegt Jijiga? BF: In Äthiopien. R: Wo genau in Äthiopien? BF: Nahe der Grenze zu Somalia. R: Wie wurden Sie nach Jijiga gebracht? BF: Zu Fuß sind wir gegangen. R: Was bedeutet „wir“? BF: Mit meiner Großmutter. R: Ist das Ihre Großmutter vs oder ms? BF: Mütterlicherseits. R: Wie lange waren Sie dann aufhältig in Jijiga? BF: Ca. 5 Tage. R: Wo waren Sie in Jijiga untergebracht? BF: In einem Haus. R: Wem gehörte dieses Haus? BF: Einer Verwandten meiner Großmutter. R: Welche Verwandte war das? BF: Ich weiß es nicht. Meine Großmutter sagte, sie sind weit Verwandte. R: Wieso haben Sie dann Jijiga verlassen? BF: Ich habe Angst gehabt, dass die Leute, die meinen Bruder umgebracht haben, auch mich umbringen. R: Wo waren zu dieser Zeit, als Sie in Jijiga waren, Ihre Schwester, Ihr anderer Bruder und Ihre Mutter? BF: Sie waren in Harta-Sheikh bei meiner Mutter. R: Was ist Harta-Sheikh? BF: Wo wir gelebt haben. R: Was ist das? BF: Ein Dorf. R: Wo liegt genau dieses Dorf? BF: An der Grenze zu Somalia. R: Was ist die nächstgrößere Stadt zu Harta-Sheikh? BF: Ich kenne mich nicht so gut aus. R: Harta-Sheikh liegt in Äthiopien oder in Somalia? BF: In Äthiopien. R: Von Jijiga sind Sie wohin gereist? BF: In die Türkei. R: Wie sind Sie von Jijiga in die Türkei gelangt? BF: Mit dem Flugzeug. R: Wo sind Sie in das Flugzeug eingestiegen? BF: In Addis-Abeba. R: Wie sind Sie von Jijiga nach Addis-Abeba gelangt? BF: Mit dem Auto. R: Mit welchem Auto? Wem hat das gehört? BF: Ein öffentlicher Bus. R: Sind Sie alleine von Jijiga nach Addis-Abeba gereist? BF: Meine Großmutter, ein Mann und ich. R: Welcher Mann war das? BF: Der Verwandte meiner Großmutter. R: Welche Dörfer und Städte haben Sie passiert, um von Jijiga nach Addis-Abeba zu gelangen? BF schreibt diese auf die Beilage ./E. BF: Wir haben viele Städte und Dörfer passiert, ich kann mich an Herer erinnern. R: Wo liegt Herer? BF: In Äthiopien. Zwischen Jijiga und Addis-Abeba. R: Wie lange waren Sie in Addis-Abeba aufhältig? BF: Ich habe Addis-Abeba am selben Tag verlassen. R: Können Sie genau den Tag nennen, wann Sie Addis-Abeba verlassen haben? BF: Am 16. September 2022. R: Wohin sind Sie genau geflogen und wo sind Sie aus dem Flugzeug ausgestiegen? BF: In der Türkei. R: Wo genau, in welcher Stadt, haben Sie das Flugzeug verlassen? BF: In Istanbul. R: Wie lange waren Sie in Istanbul aufhältig? BF: 2 Monate. R: Wo in Istanbul waren Sie untergebracht? BF: Eineinhalb Monate war ich in Haft. Sie haben mich beschuldigt, dass ich illegal gekommen bin. In den letzten 15 Tagen habe ich in der Moschee und auf der Straße gelebt und geschlafen. R: Wie kamen Sie dann frei? Wieso hat man Sie frei gelassen? BF: Sie haben gesagt, dass sie nicht mehr wissen, wohin sie mich zurückschicken. Sie haben mir einen Zettel in die Hand gegeben, dass ich innerhalb von 15 Tagen das Land verlassen muss. R: Wann genau haben Sie Istanbul verlassen? Können Sie sich an den Monat genau erinnern? BF: 15. Nov. 2022. R: Wohin sind Sie dann gereist? BF: Nach Griechenland. R: Wie sind Sie von Istanbul nach Griechenland gelangt? BF: Mit einem Boot. R: Wo haben Sie sich dann in Griechenland aufgehalten? BF: Auf einer Insel Katalin (phonetisch). BF schreibt den Namen der Insel auf die Beilage ./F. BF: Mutaleemi. R: Wie lange haben Sie sich auf der Insel aufgehalten? BF: Bis zum 27.01.2023. R: Wie sind Sie dann weitergereist? BF: Sie haben mich zur Hauptstadt gebracht, da ich minderjährig war. R: Wie lange haben Sie sich in der Hauptstadt aufgehalten? BF: Bis Mai. R: Wieso sind Sie nicht in der Hauptstadt geblieben? Als ich volljährig geworden bin, haben sie mich hinausgeworfen. R: Haben Sie einen Asylantrag gestellt? BF: Ja. R: Haben Sie eine Antwort bekommen? BF: Ich habe eine negative Entscheidung bekommen. R: Auf Grund dieser negativen Entscheidung haben Sie Griechenland verlassen? BF: Ich habe dann auf der Straße gelebt. Ich hatte dort keinen Aufenthalt, ich konnte die Sprache nicht. Dort konnte ich nicht mehr leben. R: Wie sind Sie dann von der Hauptstadt nach Österreich gelangt? BF: Ab und zu mit dem Auto und auch zu Fuß. R: Wie viel hat Ihre Reise aus Äthiopien bis nach Österreich gekostet? BF: Von Griechenland oder meiner Heimat? R: Von Äthiopien. Sie haben gesagt, Sie sind von Äthiopien in die Türkei gereist. BF: Ich weiß es nicht. Das hat meine Großmutter bezahlt. R: Wo lebt Ihre Großmutter ms derzeit? BF: Sie ist schon verstorben. R: Wann ist Ihre Großmutter verstorben? BF: Anfang 2025. R: Wer hat Ihnen erzählt, dass Ihre Großmutter verstorben ist? BF: Ihre Verwandten. R: Welche Verwandten? BF: Der Mann. R: Wie lange hat Ihre Reise von Ihrem Ausgangspunkt bis nach Österreich gedauert? BF: Ca. 4, 5 Monate. R: Diese ca. 4-5 Monate berechnen Sie ab wann? BF: Ab dem Zeitpunkt, als ich das Flugzeug bestiegen habe. R: Woher kommt es, dass Sie so gut schreiben können? Sie gaben an, dass Sie lediglich die Koranschule besucht haben. Auf den Beilagen ./B bis ./F ist ersichtlich, dass Sie sehr flüssig schreiben können. BF: In Griechenland habe ich gelernt, wie man schreibt und liest. R: In welcher Sprache haben Sie das gelernt? BF: Ich bin in Griechenland in die Schule gegangen. Dort habe ich das in der griechischen Sprache gelernt. Das Somali habe ich von anderen Mitbewohnern gelernt. R: Haben Sie auch eine Großmutter vs? BF: Habe ich nicht. R: Was ist mit der Großmutter vs passiert? BF: Sie ist längst gestorben. R: Wann ist sie gestorben? BF: Ich habe sie nie gesehen. R: Hat Ihre Großmutter vs in Somalia, in Qoryooley gelebt? BF: Ich habe gehört, dass sie gestorben ist, ich habe nicht gehört, wo sie gelebt hat. R: Stammen Ihre Eltern aus Qoryooley? BF: Ja. R: Haben Sie noch Verwandte, die in Qoryooley leben? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte, die in Somalia leben? BF: Auch nicht. R: Haben Sie Cousins und Cousinen? BF: Ich habe nur meine Mutter und meine Geschwister. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst vor diesen Leuten, die mich schlecht behandelt haben. R: Wenn Sie nicht Angst vor dieser schlechten Behandlung von diesen Leuten hätten, könnten Sie nach Somalia zurückkehren? BF: Ich kann nicht nach Somalia zurückkehren, weil ich dort niemanden habe. Ich habe keine Verwandten und keine Familie und kein zu Hause. R: Wie stellen Sie sich das Leben hier vor in Österreich? Was möchten Sie arbeiten? BF: Hier in Österreich fühle ich mich sicher. Ich fühle mich gut. Ich möchte ein Elektro-Techniker werden. R: Haben Sie sich schon erkundigt, wie man in Österreich Elektrotechniker wird? BF: Meine Basisbildungs-Lehrerin hat mir erzählt, dass ich zuerst die Sprache gut lernen muss und einen Schulabschluss haben muss. R: Besuchen Sie derzeit die Schule? BF: Ich arbeite momentan. R: Welche Arbeit meinen Sie? BF: Essenslieferung zu einem Kindergarten. Wo ich arbeite, ist ein Altersheim. Dort gibt es auch eine Küche, von dieser Küche bringe ich das Essen in den Kindergarten. R: Haben Sie betreffend A1 schon eine Prüfung gemacht? Ich sehe nur eine Kursbestätigung, aber kein Zertifikat. BF: Ich habe es nicht bekommen. R: Haben Sie keine Prüfung gemacht? BF: Nein. Für A1 habe ich keine Prüfung gemacht. Ich habe nur die Prüfung für die Basisbildung gemacht. R: Wieso haben Sie die A1 Prüfung nicht gemacht? Bereits 2024 waren Sie im Kurs. BF: Beim Prüfungstermin bin ich krank geworden. R: Sie hätten den Prüfungstermin nachmachen können. BF: Ich habe nochmals einen Kurs gemacht, bis zu A2. Ich werde bald eine A2-Prüfung machen. R: Wie oft war Ihre Mutter verheiratet? BF: 1x mit meinem Vater. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister, Eltern und Ihrer Großmutter auf die Beilage ./G schreiben? BF: XXXX ist meine Großmutter. BF: römisch 40 ist meine Großmutter. R: Ist XXXX der Vor- oder der Nachname?R: Ist römisch 40 der Vor- oder der Nachname? BF: Der Vorname. R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: Die Mutter. R: Wie alt ist derzeit Ihre Mutter? BF: Ich weiß es nicht. R: XXXX ist wer?R: römisch 40 ist wer? BF: Die Schwester, diese ist derzeit 19 Jahre alt. R: XXXX , der Bruder, er ist derzeit 17 und XXXX ist derzeit 21 Jahre.R: römisch 40 , der Bruder, er ist derzeit 17 und römisch 40 ist derzeit 21 Jahre. R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: Der Vater. R: Was ist Dooble? BF: Dort lebte zuletzt meine Mutter. R: Worum handelt es sich bei Dooble? BF: Es ist in Kenia an der Grenze zu Somalia. R: Was ist Dooble genau? BF: Ich habe von meiner Mutter gehört, dass es ein Dorf ist. R: Wann haben Sie das letzte Mal zu Ihrer Mutter Kontakt gehabt? BF: An dem Tag, an dem mein Bruder getötet wurde. R: Welcher Tag war das? BF: August 2022. R: Wo hat sich Ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt befunden? BF: In Harta-Sheikh. R: Seit Aug. 2022 hatten Sie nie mehr Kontakt zu Ihrer Mutter oder zu anderen Verwandten? BF: Ja. Das war der letzte Tag. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Wie haben Sie dann erfahren, dass Ihre Mutter von Harta-Sheikh weggegangen ist und dass Ihre Oma verstorben ist? BF: Der Verwandte meiner Großmutter hat das erzählt. BFV: Wie haben Sie den Kontakt zu diesem Mann hergestellt? BF: Er hat mich auf Social Media, FACEBOOK gefunden. Ich habe mein Foto gepostet. Er hat mich erkannt, er hat so den Kontakt aufgenommen. Er hat mir alles erzählt, was meiner Familie passiert ist, dass meine Familie nach meiner Flucht Probleme bekommen hat, dass sie verbrannt wurden. R: Wer wurde verbrannt? BF: Unser zu Hause. R: Welches zu Hause? BF: In Äthiopien. R: Wie heißt dieser Mann, zu dem Sie Kontakt hatten? Auf Beilage ./G schreibt der BF diesen Namen. BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie ist dann die Verwandtschaft zu Ihnen? Wenn Ihre Großmutter mit ihm verwandt ist, dann müssen auch Sie mit ihm verwandt sein. BF: Er ist ein weiter Verwandter meiner Großmutter. Er ist auch aus meinem Clan Jaarso. BFV: Keine Fragen. Danke. Erörtert werden folgende Berichte:
- o)LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia
- o)Landkarte von SOMALIA und von ÄTHIOPIEN
- o)SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025
- o)IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025, Jänner 2026, Februar bis März 2026, April bis Juni 2026.
- o)Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025, Jänner 2026, Feb. bis März 2026, April bis Juni 2026.
- o)Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben zur Situation in Ihrem Heimatland? BFV verweist auf die Stellungnahme vom 19.03.2026. R: Möchten Sie zur Situation in Somalia etwas angeben? BF: Die Situation in Somalia ist sehr schlecht. Es gibt kein Bildungs- und Gesundheitssystem. Es gibt keine Sicherheit. Ich habe keine Verwandten. Schluss der Verhandlung. Die Niederschrift wird: ☒ BFV zur Durchsicht vorgelegt ☒ rückübersetzt ☐ Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet. ☐ Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Nach der Rückübersetzung gibt der BF an, dass seine Reise von Griechenland bis nach Österreich ca. 4-5 Monate gedauert hat. Ich korrigiere mich: Die Reise von Griechenland bis nach Österreich hat 3 Wochen gedauert. Ich habe die Frage falsch verstanden. Ich korrigiere mich jetzt. R: Von wo weg hat die Reise 4-5 Monate gedauert? BF: Ich habe gemeint von der Insel bis nach Österreich. R: Mit Insel meinen Sie diese in Griechenland? BF: Ja. R: Wie lange hat dann die Reise generell gedauert? BF: Ca. 8 oder 9 Monate. Weiters gibt der BF an, dass er in Griechenland in die Schule gegangen ist und dort Englisch und Mathematik gelernt hat. R: Wie lange haben Sie die Schule in Griechenland besucht? BF: Ca. 4 Monate. Weiters gibt der BF an: Mit „ XXXX ist derzeit 21 Jahre“ meinte ich, dass er 21 Jahre alt war, als er gestorben ist.Weiters gibt der BF an: Mit „ römisch 40 ist derzeit 21 Jahre“ meinte ich, dass er 21 Jahre alt war, als er gestorben ist. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Samaroon an. Seine Muttersprache ist Somali. Der BF wurde nach eigenen Angaben in XXXX in der Somali-Region in Äthiopien geboren, wo er nach eigenen Angaben auch vor seiner Reise nach Europa lebte. Der BF gibt an, im Alter von einem bis fünfzehn Jahren in Qoryooley in Somalia gelebt zu haben.Der BF wurde nach eigenen Angaben in römisch 40 in der Somali-Region in Äthiopien geboren, wo er nach eigenen Angaben auch vor seiner Reise nach Europa lebte. Der BF gibt an, im Alter von einem bis fünfzehn Jahren in Qoryooley in Somalia gelebt zu haben. Der BF hat die Koranschule besucht und seine Eltern bei deren Erwerbstätigkeiten unterstützt (Landwirtschaft, Verkauf von Tee). Der BF reiste von Jijiga über Addis Abeba im Jahr 2022 aus Äthiopien in die Türkei aus. Von der Türkei aus reiste der BF weiter über Griechenland, Albanien, Kosovo und Serbien illegal nach Österreich ein, wo er am 05.06.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. An Familienangehörigen verfügt der BF nach eigenen Angaben neben seiner Mutter insbesondere über einen Bruder und eine Schwester sowie eine Tante. Seine Großmutter mütterlicherseits ist nach seinen Angaben mittlerweile verstorben. Zuletzt lebte die Familie des BF nach seinen eigenen Angaben in Dooble an der kenianisch-somalischen Grenze. Der BF steht nach eigenen Angaben aktuell nicht in Kontakt mit seiner Familie. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der BF bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF auf. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vergleiche PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. römisch fünf. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vergleiche SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025). Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025). Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vgl. Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025).Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vergleiche Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025). Den mit der Bundesregierung verbündeten Kräften ist es immerhin gelungen, sich entlang des Küstenstreifens von Middle Shabelle und im Kernland der Macawiisley im Ost-Hiiraan zu behaupten. Die Frontlinien bei Jubaland, Galmudug sowie Bay und Bakool blieben größtenteils unberührt (PGN 19.6.2025). Critical Threats zeigt auf einer Lagekarte die Erfolge von al Shabaab in Hiiraan, Galgaduud und Middle Shabelle (Stand April 2025): Quelle: CT/Karr/AEI 24.4.2025 Die folgende Karte von Critical Threats zeigt ebenfalls das Fortschreiten von al Shabaab und sicherheitsrelevante Vorfälle im Zuge der Offensive der Gruppe in den ersten vier Monaten des Jahres 2025: Quelle: CT/Karr/AEI 17.4.2025 Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 2.7.2025). Laut zweier Quellen ist al Shabaab heute stärker als vor der Regierungsoffensive 2022/23 (BMLV 2.7.2025; vgl. Sahan/SWT 10.2.2025). Die Gruppe hat sich zusätzliche Waffen gesichert und massiv rekrutiert (Sahan/SWT 10.2.2025). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 2.7.2025). Laut zweier Quellen ist al Shabaab heute stärker als vor der Regierungsoffensive 2022/23 (BMLV 2.7.2025; vergleiche Sahan/SWT 10.2.2025). Die Gruppe hat sich zusätzliche Waffen gesichert und massiv rekrutiert (Sahan/SWT 10.2.2025). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 26.6.2024). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich in Mogadischu ist betroffen (AA 23.6.2025). Selbst auf den Konvoi des Präsidenten wurde im März 2025 ein Attentat verübt (SG/WP 28.5.2025; vgl. HO 18.3.2025). Es ist nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Die Gruppe ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte von AUSSOM und über die Grenzen der AUSSOM-Truppenstellerstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben. In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Neu ist, dass al Shabaab nunmehr auch gezielt Ortschaften angreift, um diese einzunehmen. In den vergangenen Jahren war dies nicht der Fall. Nun aber kämpft die Gruppe hartnäckig und teils über Tage hinweg, um Orte entweder zu verteidigen oder einzunehmen. Dabei geht es um zwei Ziele: das Gelände an und für sich; und die Abnutzung des Gegners (BMLV 2.7.2025). In Städten sowie entlang von Hauptversorgungsrouten und Nebenstraßen setzt die Gruppe improvisierte Sprengsätze ein. Diese bieten ihr eine kostengünstige und hochwirksame Möglichkeit, um Regierungstruppen und deren Alliierte zu töten und zu verstümmeln. Zusätzlich stört die Gefahr von Sprengsätzen Truppenbewegungen (Sahan/SWT 19.6.2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 26.6.2024). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich in Mogadischu ist betroffen (AA 23.6.2025). Selbst auf den Konvoi des Präsidenten wurde im März 2025 ein Attentat verübt (SG/WP 28.5.2025; vergleiche HO 18.3.2025). Es ist nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Die Gruppe ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte von AUSSOM und über die Grenzen der AUSSOM-Truppenstellerstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben. In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Neu ist, dass al Shabaab nunmehr auch gezielt Ortschaften angreift, um diese einzunehmen. In den vergangenen Jahren war dies nicht der Fall. Nun aber kämpft die Gruppe hartnäckig und teils über Tage hinweg, um Orte entweder zu verteidigen oder einzunehmen. Dabei geht es um zwei Ziele: das Gelände an und für sich; und die Abnutzung des Gegners (BMLV 2.7.2025). In Städten sowie entlang von Hauptversorgungsrouten und Nebenstraßen setzt die Gruppe improvisierte Sprengsätze ein. Diese bieten ihr eine kostengünstige und hochwirksame Möglichkeit, um Regierungstruppen und deren Alliierte zu töten und zu verstümmeln. Zusätzlich stört die Gefahr von Sprengsätzen Truppenbewegungen (Sahan/SWT 19.6.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (BMLV 2.7.2025; vgl. HI 4.2023; ACLED 15.9.2023). Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 2.7.2025). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (BMLV 2.7.2025; vergleiche HI 4.2023; ACLED 15.9.2023). Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 2.7.2025). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde in der Vergangenheit erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS bzw. AUSSOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 26.6.2024; vgl. BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 26.6.2024). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.6.2025). In Baidoa und Jowhar hat die Bundesregierung stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben (BMLV 2.7.2025).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde in der Vergangenheit erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS bzw. AUSSOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 26.6.2024; vergleiche BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 26.6.2024). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.6.2025). In Baidoa und Jowhar hat die Bundesregierung stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben (BMLV 2.7.2025). Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten, und der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AUSSOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 2.7.2025). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 2.7.2025; vgl. AQ21 11.2023).Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten, und der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AUSSOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 2.7.2025). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AQ21 11.2023). Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind: ● das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba; ● Jamaame und ein großes Gebiet um Badhaade in Lower Juba; ● Gebiete um Ceel Cadde und von Qws Qurun östlich in der Region Gedo; ● Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; ● der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; ● Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; ● Rab Dhuure und das Gebiet östlich davon in Bakool; ● das nördliche Viertel von Middle Shabelle mit der Stadt Adan Yabaal; ● die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur; ● und ein kleiner Teil im südlichen Mudug (PGN 19.6.2025); Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Immer wieder gelingt es al Shabaab, Orte oder Stützpunkte einzunehmen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab hat sich fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. Das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, ist mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden (ÖB Nairobi 10.2024). Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 11.7.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Middle Shabelle, Galgaduud, Mudug und Gedo. Derartige Clankonflikte führen immer wieder zu zivilen Opfern (UNSC 28.3.2025). Ausgelöst werden sie oftmals von Streitigkeiten um Land und andere Ressourcen (UNSC 28.3.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; Sahan/SWT 11.7.2024). Da der Klimawandel den Druck auf Viehzüchter und Bauern in ganz Somalia erhöht, werden einst relativ fruchtbare Gebiete zu Schauplätzen zunehmender Auseinandersetzungen zwischen benachbarten Clans (Sahan/SWT 11.7.2024). Auch Rachemorde und Machtkämpfe können Clankonflikte fördern (UNSC 28.3.2025), können wirtschaftliche oder politische Streitigkeiten schnell zu gewaltsamen Auseinandersetzungen eskalieren (Sahan/SWT 11.7.2024).Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Sahan/SWT 11.7.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Middle Shabelle, Galgaduud, Mudug und Gedo. Derartige Clankonflikte führen immer wieder zu zivilen Opfern (UNSC 28.3.2025). Ausgelöst werden sie oftmals von Streitigkeiten um Land und andere Ressourcen (UNSC 28.3.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; Sahan/SWT 11.7.2024). Da der Klimawandel den Druck auf Viehzüchter und Bauern in ganz Somalia erhöht, werden einst relativ fruchtbare Gebiete zu Schauplätzen zunehmender Auseinandersetzungen zwischen benachbarten Clans (Sahan/SWT 11.7.2024). Auch Rachemorde und Machtkämpfe können Clankonflikte fördern (UNSC 28.3.2025), können wirtschaftliche oder politische Streitigkeiten schnell zu gewaltsamen Auseinandersetzungen eskalieren (Sahan/SWT 11.7.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen einzelner (Sub-)Clans untereinander (AA 23.6.2025; vgl. BS 2024) sowie zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BMLV 2.7.2025; vgl. BS 2024). EUAA schätzt auf Basis von Daten von ACLED die Zahl an Milizen von Clans und Subclans im ganzen Land auf "mehr als hundert" (EUAA 5.2025). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Insgesamt sind sich Experten einig, dass das Ausmaß an Clankonflikten, Rivalitäten und Feindseligkeiten in den letzten zwei Jahren landesweit erheblich zugenommen hat (EUAA 5.2025; vgl. BMLV 2.7.2025).Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen einzelner (Sub-)Clans untereinander (AA 23.6.2025; vergleiche BS 2024) sowie zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BMLV 2.7.2025; vergleiche BS 2024). EUAA schätzt auf Basis von Daten von ACLED die Zahl an Milizen von Clans und Subclans im ganzen Land auf "mehr als hundert" (EUAA 5.2025). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Insgesamt sind sich Experten einig, dass das Ausmaß an Clankonflikten, Rivalitäten und Feindseligkeiten in den letzten zwei Jahren landesweit erheblich zugenommen hat (EUAA 5.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendung von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vgl. UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum schürt die Gewalt zwischen den Clans (Sahan/SWT 10.2.2025; vgl. BMLV 4.7.2024).Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendung von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vergleiche UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum schürt die Gewalt zwischen den Clans (Sahan/SWT 10.2.2025; vergleiche BMLV 4.7.2024). Insgesamt infolge der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish (Kräfte der Bundesstaaten), die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Ein anderer Grund für das Anwachsen von Clankonflikten ist es, dass sich die politische Elite um den Bundespräsidenten kaum mit Clankonflikten auseinandersetzt. Dies bewirkt ein Klima des „Jeder-für-sich-selbst“. Clankonflikte gab es in jüngerer Vergangenheit z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgaal und Hawadle (BMLV 2.7.2025). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 25.4.2025). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 23.6.2025). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert (Sahan/SWT 4.12.2023). Eine Quelle berichtet, dass fast jeder Haushalt zur Selbstverteidigung bewaffnet ist (Sahan/Petrovski 24.5.2024). Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Die Vereinten Nationen rechnen dem ISS im Zeitraum September 2024 bis März 2025 insgesamt vier zivile Opfer zu (UNSC 28.3.2025). ACLED verzeichnet in seiner Datenbank im Jahr 2024 vier gewaltsame Vorfälle in Zusammenhang mit dem ISS, davon drei in Puntland und einen in Mogadischu (ACLED 10.1.2025). [Zum ISS siehe insbesondere Sicherheitslage / Puntland]. Durch Konflikte Vertriebene: Im Jahr 2025 sind laut Daten des UNHCR bis inklusive Mai in ganz Somalia insgesamt 166.000 Menschen vertrieben worden, davon 89.000 (54 %) aufgrund von Konflikt und Unsicherheit. Im Gesamtjahr 2024 waren es insgesamt 547.000 bzw. 290.000 (53 %). Durch den Vergleich der Zahlen der Jahre 2024 und 2025 (Jänner-Mai) von Personen, welche wegen des Konfliktes und der Unsicherheit geflüchtet sind, werden auch das Verschieben der Front bzw. die Hotspots deutlich (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): Middle Shabelle 34.000 (10.000), Bari 16.000 (null), Lower Shabelle 12.000 (24.000), Gedo 4.000 (87.000), Middle Juba 3.000 (24.000), Hiiraan 3.000 (6.000), Bakool 2.000 (13.000), Bay 1.000 (22.000), Mudug 500 (29.000), Galgaduud 200 (4.000), Lower Juba null (34.000); in den Regionen Benadir und Nugaal gab es 2025 noch keine wegen Konflikt Vertriebenen (UNHCR 2025). Zivile Opfer: Eine Quelle berichtet für den Zeitraum Jänner-September 2024, dass al Shabaab für 560 von 854 (66 %) getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich war (AI 29.4.2025). Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum September 2024 bis März 2025 mit 50 % an. An zweiter Stelle folgen Unbekannte (24 %), Clanmilizen (18 %), staatliche Sicherheitskräfte (7 %) und der ISS (1 %) (UNSC 28.3.2025). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). So hat al Shabaab mitunter in Gemeinden, die Widerstand geleistet hatten, Brunnen zerstört oder Stammesälteste hinrichtet (Sahan/SWT 10.2.2025). Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift i. d. R. Zivilisten, die sich nicht auf die eine oder andere Weise exponieren, nicht spezifisch an (BMLV 2.7.2025). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen der Gruppe bewusst ist, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023; vgl. Sahan/SWT 7.8.2024). Unklar ist, ob auch der Anschlag am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mehr als 40 Personen getötet und Hunderte weitere verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (Sahan/SWT 7.8.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). Eine Quelle berichtet in diesem Zusammenhang aber davon, dass Selbstmordattentäter ihre Sprengsätze eben absichtlich in großen Menschenmengen zünden, unter welchen sie Soldaten oder Regierungsbedienstete vermuten (Sahan/SWT 7.8.2024).Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift i. d. R. Zivilisten, die sich nicht auf die eine oder andere Weise exponieren, nicht spezifisch an (BMLV 2.7.2025). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen der Gruppe bewusst ist, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023; vergleiche Sahan/SWT 7.8.2024). Unklar ist, ob auch der Anschlag am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mehr als 40 Personen getötet und Hunderte weitere verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (Sahan/SWT 7.8.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Eine Quelle berichtet in diesem Zusammenhang aber davon, dass Selbstmordattentäter ihre Sprengsätze eben absichtlich in großen Menschenmengen zünden, unter welchen sie Soldaten oder Regierungsbedienstete vermuten (Sahan/SWT 7.8.2024). Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegenden Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist es demnach, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Denn ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in allen Lebensbereichen in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegenden Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist es demnach, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Denn ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in allen Lebensbereichen in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Eine [Anm.: ältere, aber weiterhin zutreffende] Grafik des Hiraal Institute bestätigt, dass der wesentliche Fokus von al Shabaab auf den Sicherheitskräften liegt [Anm.: Erklärung zur Grafik: SNA - Bundesarmee; SPF - Polizei; FMS - Bundesregierung; PSF - puntländische Sicherheitskräfte; blau - ca. 5.2021-4.2022; orange - ca. 5.2022-4.2023]: Quelle: HI 5.2023 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer allerdings unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulichte dies im Jahr 2021 mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote
(454)als im Jahr 2019 (1.140). Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden 6.4.2021). Von den Vereinten Nationen werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) über die letzten Jahre wie folgt angegeben: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023; UNSC 16.2.2023; UNSC 1.9.2022a; UNSC 13.5.2022; UNSC 8.2.2022; UNSC 11.11.2021; UNSC 10.8.2021; UNSC 19.5.2021 Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024a), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vgl. IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:20.962 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 28.3.2025). Das Heranziehen anderer Daten vervielfacht hingegen die Wahrscheinlichkeit: EUAA hat für den Zeitraum April 2023-März 2025 Daten der International NGO Safety Organisation (INSO) ausgewertet. Diese hat 6.861 sicherheitsrelevante Zwischenfälle gezählt. Die Zahl von dabei betroffenen Zivilisten, die getötet, verletzt, entführt oder verhaftet worden sind, wird mit 6.170 angegeben. Darauf basierend lässt sich als Jahresdurchschnitt berechnen, dass die Wahrscheinlichkeit, von einem Vorfall betroffen zu sein, bei einer Einwohnerzahl von 17 Millionen bei 1:5.511 liegt (EUAA 5.2025). EUAA bietet dazu auch eine Grafik auf monatlicher Basis:Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024a), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vergleiche IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:20.962 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 28.3.2025). Das Heranziehen anderer Daten vervielfacht hingegen die Wahrscheinlichkeit: EUAA hat für den Zeitraum April 2023-März 2025 Daten der International NGO Safety Organisation (INSO) ausgewertet. Diese hat 6.861 sicherheitsrelevante Zwischenfälle gezählt. Die Zahl von dabei betroffenen Zivilisten, die getötet, verletzt, entführt oder verhaftet worden sind, wird mit 6.170 angegeben. Darauf basierend lässt sich als Jahresdurchschnitt berechnen, dass die Wahrscheinlichkeit, von einem Vorfall betroffen zu sein, bei einer Einwohnerzahl von 17 Millionen bei 1:5.511 liegt (EUAA 5.2025). EUAA bietet dazu auch eine Grafik auf monatlicher Basis: Quelle: EUAA 5.2025 Luftangriffe: Die Zahl an Luftangriffen hat 2025 massiv zugenommen (PGN 19.6.2025; vgl. Sahan/SWT 19.3.2025). Während im Jahr 2023 121 und im Jahr 2024 79 Luftangriffe gezählt worden sind, waren es alleine in den ersten fünf Monaten des Jahres 2025 schon 200 an der Zahl. Davon haben die USA - nach eigenen Angaben - 25 durchgeführt. Mindestens 40 werden den Vereinten Arabischen Emiraten zugerechnet, die Puntland im Kampf gegen den ISS unterstützen. Den großen Rest an Luftangriffen im Jahr 2025 haben einer Quelle zufolge vermutlich in Somalia stationierte türkische Drohnen durchgeführt (PGN 19.6.2025). Kenia und Äthiopien führen sporadisch ebenfalls Luftschläge durch (PGN 19.6.2025; vgl. GN 6.3.2025; EUAA 5.2025), auch AUSSOM verfügt über entsprechende Kapazitäten (EUAA 5.2025). Im Zeitraum September bis Dezember 2024 galten laut Angaben einer Quelle 12 Luftschläge der al Shabaab, im Zeitraum Jänner bis April 2025 waren es 76 (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025).Luftangriffe: Die Zahl an Luftangriffen hat 2025 massiv zugenommen (PGN 19.6.2025; vergleiche Sahan/SWT 19.3.2025). Während im Jahr 2023 121 und im Jahr 2024 79 Luftangriffe gezählt worden sind, waren es alleine in den ersten fünf Monaten des Jahres 2025 schon 200 an der Zahl. Davon haben die USA - nach eigenen Angaben - 25 durchgeführt. Mindestens 40 werden den Vereinten Arabischen Emiraten zugerechnet, die Puntland im Kampf gegen den ISS unterstützen. Den großen Rest an Luftangriffen im Jahr 2025 haben einer Quelle zufolge vermutlich in Somalia stationierte türkische Drohnen durchgeführt (PGN 19.6.2025). Kenia und Äthiopien führen sporadisch ebenfalls Luftschläge durch (PGN 19.6.2025; vergleiche GN 6.3.2025; EUAA 5.2025), auch AUSSOM verfügt über entsprechende Kapazitäten (EUAA 5.2025). Im Zeitraum September bis Dezember 2024 galten laut Angaben einer Quelle 12 Luftschläge der al Shabaab, im Zeitraum Jänner bis April 2025 waren es 76 (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung 2025-08-07 08:39 Jubaland kontrolliert nur Teile des eigenen Gebietes. Middle Juba wird weiterhin von al Shabaab dominiert. Teile der Region Gedo stehen nicht auf einer Linie mit Jubaland und auch in Lower Juba stehen v. a. Städte, nicht aber das Hinterland unter der Kontrolle der Regierung in Kismayo. Den ländlichen Raum kontrolliert in vielen Fällen al Shabaab, oder aber die Gruppe kann Einfluss darauf nehmen. Dies gilt auch für die Gebiete zwischen Afmadow und Kismayo sowie zwischen der kenianischen Grenze und Kismayo (PGN 19.6.2025). Der Puffer im Umland von Kismayo wird von Regierungskräften gehalten. Zuletzt haben Regierungskräfte v. a. in Lower Juba mehrfach von al Shabaab kontrollierte Orte angegriffen. Vermutlich steht hier weniger das Halten dieser Orte als vielmehr das Abnützen der Kräfte von al Shabaab im Vordergrund. Die Gruppe soll gezwungen werden, ihre sporadische Präsenz in den betroffenen Räumen und Orten zurückzunehmen. Dadurch sollen Pufferzonen geschaffen und die Informationsgewinnung durch al Shabaab eingeschränkt werden (BMLV 2.7.2025). In jenen Orten, welche von Jubaland kontrolliert werden, hat die dortige Regierung die Sicherheit auch im Griff (STDOK/BMLV 10.4.2025). Insgesamt verfügen die Jubaland Defence Forces (JDF; Darawish) über ca. 20.000 Mann (BMLV/STDOK 6.6.2025). Diese sind Präsident Madobe gegenüber loyal (Sahan/SWT 22.5.2024), werden allerdings mit Masse für die Sicherung von Städten eingesetzt. So finden sich alleine in Afmadow 900 Mann, im Großraum Kismayo sind es - inklusive Front - 4.500 (BMLV/STDOK 6.6.2025). Die JDF besteht in der Masse aus Ogadeni, es finden sich aber Rahanweyn und Darod / Marehan sowie 5-8 % Hawiye (STDOK/BMLV 10.4.2025). Besondere Bedeutung für Jubaland haben die kenianischen Kräfte im Rahmen von ATMIS/AUSSOM. Sie sind etwa an der Küste und in Kismayo stark präsent. Zudem unterstützt Kenia die JDF finanziell und militärisch (Sahan/SWT 22.5.2024). Lower Juba: Die Region wird von Bantu/Jareer, Dir / Biyomaal, Digil-Mirifle / Tunni, Darod / Ogaden / Mohamed Zubeer und anderen Darod-Clans (einschließlich Harti) bewohnt. Kismayo wird von den Ogadeni dominiert (EUAA 5.2025). Die Region steht in Teilen unter Kontrolle von ATMIS/AUSSOM, der kenianischen Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Tabta, Dif, Koday und Kolbiyow werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für einen breiten Streifen entlang der Grenze zu Middle Juba. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden