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{'item': 'W217 2337449-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW217 2337449-1 Spruch, W217 2337449-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gehört seit 01.10.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgesetzt. Hierzu wurde von Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 19.11.2025 nach persönlicher Untersuchung am 03.11.2025, folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, festgestellt:
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) gehört seit 01.10.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgesetzt. Hierzu wurde von Frau Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 19.11.2025 nach persönlicher Untersuchung am 03.11.2025, folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, festgestellt: 1 Morbus Bechterew – ED 04/2025 Morbus Bechterew – ED 04 aus 2025, Hierzu führte sie im Untersuchungsbefund aus: „Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Caput: unauffällig WS: klopfdolent über der unteren LWS und ISG re > li OE und UE frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild unauffällig, insbesondere keine Gehbehinderung vorliegend, Besserung der Beschwerden bei Bewegung. (…)“ Weiters führte sie aus: „
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht zutreffend (…)“
  5. Mit Antrag, eingelangt am 09.10.2025, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher dem Beschwerdeführer unbefristet mit Schreiben vom 11.02.2026 zugeschickt wurde. Weiters begehrte der Beschwerdeführer am 09.10.2025 die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung.Weiters begehrte der Beschwerdeführer am 09.10.2025 die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung. 2.

  1. Mit Schreiben vom 21.01.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann mit, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher vorliegen. Allerdings würden die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen. 2.
  2. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Stellungnahme vom 22.01.2026 eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie und wandte ein, er leide an einer chronisch-entzündlichen Autoimmunerkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis (axiale Spondyloarthritis). Es bestünden dauerhafte funktionelle Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit sowie eine belastungsabhängige Schmerzexazerbation. Die Therapie erfolge zwingend mit dem Präparat "Hukyndra" (Wirkstoff: Adalimumab), einem TNF-a-lnhibitor, subkutan alle 14 Tage. Die Therapie sei medizinisch indiziert, dauerhaft erforderlich und nicht disponibel. Zudem führe Adalimumab zu einer klinisch relevanten Immunsuppression. Das Infektionsrisiko sei im Vergleich zur Normalbevölkerung signifikant (ca. +50 %) erhöht. 2.
  3. Die bereits befasste Sachverständige hält in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2026 hierzu fest: „Antwort(en): Es wird ein neuer Befund vorgelegt: Befundbericht Dr. XXXX , 22.01.2026: Befundbericht Dr. römisch 40 , 22.01.2026: Diagnose - M45 - Axiale Spondyloarthritis HLAB27 pos; Der Befund wird dokumentiert. Die Beurteilung erfolgt nach EVO. Eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in 10 min ist Hr. XXXX trotz der Einschränkungen im Bewegungsapparat zumutbar. Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend, um Niveauunterschiede wie sie beim Einsteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sind zu überwinden. Haltegriffe können bei uneingeschränkter Greiffunktion gefasst werden. Somit ist der Weg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie der Transport zumutbar. In Bezug auf die immunmodulierende Therapie mit Hukyndra, ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben gewünscht. In infektiösen Hochrisikozeiten (Grippewelle) ist ein einfacher Hygieneschutz (Mund-Nasen-Schutz, Händedesinfektion) ausreichend, um sich vor Ansteckungen zu schützen. Schwerwiegende Infektionen sind trotz Therapie nicht dokumentiert und auch nicht erwartbar. Eine Änderung des SVGA ist aus gutachterlicher Sicht nicht indiziert.“Der Befund wird dokumentiert. Die Beurteilung erfolgt nach EVO. Eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in 10 min ist Hr. römisch 40 trotz der Einschränkungen im Bewegungsapparat zumutbar. Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend, um Niveauunterschiede wie sie beim Einsteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sind zu überwinden. Haltegriffe können bei uneingeschränkter Greiffunktion gefasst werden. Somit ist der Weg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie der Transport zumutbar. In Bezug auf die immunmodulierende Therapie mit Hukyndra, ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben gewünscht. In infektiösen Hochrisikozeiten (Grippewelle) ist ein einfacher Hygieneschutz (Mund-Nasen-Schutz, Händedesinfektion) ausreichend, um sich vor Ansteckungen zu schützen. Schwerwiegende Infektionen sind trotz Therapie nicht dokumentiert und auch nicht erwartbar. Eine Änderung des SVGA ist aus gutachterlicher Sicht nicht indiziert.“
  4. Mit Bescheid vom 10.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab.
  5. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2026 und brachte vor, dass das Gutachten keine nachvollziehbare Darstellung objektivierbarer Messmethoden (standardisierte Geh- oder Belastungstests, Zeit bis Schmerzlimit, Standsicherheitsprüfung) enthalte. Die Kernaussage „300-400 m in 10 Minuten zumutbar" werde nicht ausreichend methodisch hergeleitet Vielmehr handle es sich hierbei, mangels Untersuchung, um eine freie Behauptung. Die Beurteilung reduziere sich auf eine ebene Gehstrecke. Nicht ausreichend berücksichtigt würden Stufen, Niveauunterschiede, dynamische Belastung durch Anfahren und Bremsen, Haltefähigkeit bei Schmerzen sowie Gedrängesituationen. Typische Merkmale der axialen Spondyloarthritis wie Morgensteifigkeit, Schubgeschehen, Schmerzfluktuation und Fatigue würden nicht differenziert analysiert. Eine tageszeitliche Variabilität der Leistungsfähigkeit bleibe gänzlich unberücksichtigt. Die pauschale Aussage, ein einfacher Hygieneschutz sei ausreichend, ersetze keine individuelle Risikobewertung unter immunsuppressiver Therapie im Kontext öffentlicher Verkehrsmittel. Zahlreiche Studien belegten, dass der messbare Effekt aufgrund Verwendung von Masken lediglich "unsichere Auswirkungen" zeigen und kein statistisch signifikanter Eigenschutz bestehe. Neue Befunde wurden zwar keine beigelegt, allerdings eine (undatierte und ohne Nennung eines Autorennamens) wissenschaftliche Stellungnahme “Infektionsrisiko unter Maskensuppression und Evidenzlage zu Maskenschutz”.
  6. Am 04.03.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  10. Der am 09.10.2025 gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.02.2026 abgewiesen. 1.
  11. Bei dem Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, vor: 1 Morbus Bechterew – ED 04/2025 Morbus Bechterew – ED 04 aus 2025, 1.
  12. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in 10 min ist dem Beschwerdeführer trotz der Einschränkungen im Bewegungsapparat zumutbar. Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend, um Niveauunterschiede wie sie beim Einsteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sind, zu überwinden. Haltegriffe können bei uneingeschränkter Greiffunktion gefasst werden. Der Weg zu einem sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Beschwerdeführer zumutbar. In Bezug auf die immunmodulierende Therapie mit Hukyndra, ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben gewünscht. In infektiösen Hochrisikozeiten (Grippewelle) ist ein einfacher Hygieneschutz (Mund-Nasen-Schutz, Händedesinfektion) ausreichend, um sich vor Ansteckungen zu schützen. Schwerwiegende Infektionen sind trotz Therapie nicht befunddokumentiert und auch nicht erwartbar. 1.
  13. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  14. Beweiswürdigung: Zu 1.
  15. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.3 und 1.4.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkung gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln sowie auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.11.2025 samt Stellungnahme vom 09.02.2026 von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art des Leidens sowie deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen.Zu 1.3 und 1.4.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkung gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln sowie auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.11.2025 samt Stellungnahme vom 09.02.2026 von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art des Leidens sowie deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die medizinische Sachverständige gelangte nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich aus den vorliegenden Befunden sowie dem erhobenen aktuellen körperlichen Status keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität ableiten lässt, die eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zur Gesamtmobilität im Rahmen der persönlichen Untersuchung, wonach das Gangbild als unauffällig einzustufen ist, insbesondere keine Gehbehinderung vorliegen und eine Besserung der Beschwerden bei Bewegung gegeben ist. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport sind daher trotz der Funktionseinschränkung möglich. Dies bestätigt die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2026 nochmals (vgl. “Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend, um Niveauunterschiede wie sie beim Einsteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sind zu überwinden. Haltegriffe können bei uneingeschränkter Greiffunktion gefasst werden. Somit ist der Weg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie der Transport zumutbar.”)Dies bestätigt die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2026 nochmals vergleiche “Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend, um Niveauunterschiede wie sie beim Einsteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sind zu überwinden. Haltegriffe können bei uneingeschränkter Greiffunktion gefasst werden. Somit ist der Weg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie der Transport zumutbar.”) Weiters erläutert die Sachverständige in dieser Stellungnahme, dass in Bezug auf die immunmodulierende Therapie mit Hukyndra eine Teilnahme am öffentlichen Leben gewünscht ist. Sie wies darauf hin, dass in infektiösen Hochrisikozeiten (Grippewelle) ein einfacher Hygieneschutz (Mund-Nasen-Schutz, Händedesinfektion) ausreichend ist, um sich vor Ansteckungen zu schützen. Schwerwiegende Infektionen sind zudem trotz Therapie nicht befunddokumentiert und auch nicht erwartbar. Weitere medizinische Einschränkungen konnten daher von der Sachverständigen nicht objektiviert werden. Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Aufgabe der Gutachter ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde, ein objektives Gutachten zu erstellen. Sämtliche vorgelegten Beweismittel, darunter auch der Befundbericht vom 22.01.2026, sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffene Einschätzung entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten samt Stellungnahme wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften. Auch die Wissenschaftliche Stellungnahme vermag nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da diese einerseits undatiert ist und der Autorenname nicht ersichtlich ist, und andererseits auch bislang keine schwerwiegenden Infektionen des Beschwerdeführers trotz Therapie dokumentiert sind. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  5. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem Sachverständigengutachten vom 19.11.2025 sowie in der medizinischen Stellungnahme vom 09.02.2026 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers– trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke von 300 – 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist durch das dokumentierte Leiden nicht erheblich erschwert. Der Beschwerdeführer ist derzeit weder in seiner Gangmobilität eingeschränkt, noch vermag im Bedarfsfall die Unterstützung durch eine Gehhilfe wie beispielsweise einen Gehstock, den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie die Stand- und Gangsicherheit zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
  6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten sowie eine medizinische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden dieses Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten sowie eine medizinische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden dieses Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren (wenngleich im Verfahren nach dem BeinstG) persönlich untersucht. Er hat jedoch keine weiteren/aktuelleren Beweismittel im Verfahren vorgelegt, die eine weitere Untersuchung notwendig machen würden. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2337449.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.