RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW257 2244546-1 Spruch, W257 2244546-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.03.2020 befand er sich in Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 50 % und bezog allerdings dabei die vollen Bezüge.
- Am 29.05.2020 stellte er folgende Anträge: „
- für den Fall der Rückforderung von Bezügen wird die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über diesen Eingriff in die besoldungsrechtliche Stellung des Antragstellers und Zustellung dieses rechtsmittelfähigen Bescheides an die ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; in eventu zu
- auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung des Antragstellers vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 in voller Höhe zustehen; in eventu zu
- und
- auf Feststellung, dass der Antragsteller durch eine Rückforderung der im Zeitraum 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 empfangenen Leistungen mangels der in § 13a GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist.“
- auf Feststellung, dass der Antragsteller durch eine Rückforderung der im Zeitraum 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 empfangenen Leistungen mangels der in Paragraph 13 a, GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist.“
- Mit Bescheid vom 28.04.2021 wurde über diese Anträge mit folgenden Spruch abgesprochen: „
- Ihr Antrag vom 29.05.2020 a. auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 in voller Höhe zustehen wird gem. § 12j. in Verbindung mit §§ 13c. und 15a. GehG 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. 1 Nr. 153/2020 abgewiesen,a. auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 in voller Höhe zustehen wird gem. Paragraph 12 j, in Verbindung mit Paragraphen 13 c, und 15 a, GehG 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020, abgewiesen, b. auf Feststellung, dass Sie durch eine Rückforderung der im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.03.2020 empfangenen Leistungen mangels der in § 13a GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in Ihrem subjektiven Rechten auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt sind wird gem. § 13 Abs. 3 iVm § 73 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 als unzulässig zurückgewiesen.b. auf Feststellung, dass Sie durch eine Rückforderung der im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.03.2020 empfangenen Leistungen mangels der in Paragraph 13 a, GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in Ihrem subjektiven Rechten auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt sind wird gem. Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, als unzulässig zurückgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass Ihnen im Zeitraum der Wiedereingliederung vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 gem. § 12j. in Verbindung mit §§ 13c. und 15a. GehG 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020 ein Monatsbezug in der Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage zusteht.“
- Es wird festgestellt, dass Ihnen im Zeitraum der Wiedereingliederung vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 gem. Paragraph 12 j, in Verbindung mit Paragraphen 13 c, und 15 a, GehG 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, ein Monatsbezug in der Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage zusteht.“
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2023, hinsichtlich Spruchpunkt 1.b. als unbegründet abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof wies eine dagegen erhobene ao Revision zurück (VwGH am 12.12.2023, Ra 2023/12/0033, zum Spruchumfang des erwähnten Erkenntnisses des BVwG, Rn 6).
- Mit Bescheid vom 11.10.2021 wurde festgestellt, dass ein Nettoübergenuss in der Höhe von insgesamt EUR 2.157,47 für den Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 und vom 30.12.2019 bis 31.03.2020 entstanden und gemäß § 13a GehG 1956 zu ersetzen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022, W183 2248295-1, abgewiesen; die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.12.2023 zurückgewiesen.
- Mit Bescheid vom 11.10.2021 wurde festgestellt, dass ein Nettoübergenuss in der Höhe von insgesamt EUR 2.157,47 für den Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 und vom 30.12.2019 bis 31.03.2020 entstanden und gemäß Paragraph 13 a, GehG 1956 zu ersetzen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022, W183 2248295-1, abgewiesen; die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.12.2023 zurückgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2025, Ra 2024/12/0015-8, aufgehoben.
- Am 09.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.
- Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Tagen keine Dienstleistung erbrachte: XXXX der Dauer von zwei Tagen, römisch 40 der Dauer von zwei Tagen, XXXX in der Dauer von zwei Tagen, römisch 40 in der Dauer von zwei Tagen, XXXX in der Dauer von zehn Tagen, römisch 40 in der Dauer von zehn Tagen, XXXX in der Dauer von 100 Tagen, römisch 40 in der Dauer von 100 Tagen, XXXX in der Dauer von 22 Tagen, römisch 40 in der Dauer von 22 Tagen, XXXX in der Dauer von 55 Tagen, römisch 40 in der Dauer von 55 Tagen, XXXX der Dauer von 23 Tagen, römisch 40 der Dauer von 23 Tagen, XXXX in der Dauer von einem Tag. römisch 40 in der Dauer von einem Tag. ,
- Es steht fest, dass er sich im Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.12.2019 in - am 19.06.2019 genehmigten - Wiedereingliederungsteilzeit (nicht aus Anlass eines Dienstunfalles) im Ausmaß von 20 Wochenstunden (50%) befand, welcher am 13.12.2019 - am um drei Monate, sohin vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 verlängert wurde. In diesen Zeiträumen wurden ihm die vollen Bezüge ausbezahlt. Mit rechtskräftigen Bescheid vom 11.10.2021 (s dazu Punkt I.5) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (neben dem Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019) für den hier relevanten Zeitraum, nämlich vom 30.12.2019 bis 31.03.2020 einen Übergenuss hatte und dieser zu ersetzen ist. Hinsichtlich des davorliegenden Zeitraumes vom 01.07.2019 bis 29.12.2019 hat die Behörde bislang weder einen Übergenuss festgestellt noch eine Rückforderung ausgesprochen. Für diesen Zeitraum besteht daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob dem Beschwerdeführer der ungeschmälerte Monatsbezug oder – infolge der Wiedereingliederungsteilzeit – lediglich ein entsprechend verminderter Bezug zusteht.
- Es steht fest, dass er sich im Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.12.2019 in - am 19.06.2019 genehmigten - Wiedereingliederungsteilzeit (nicht aus Anlass eines Dienstunfalles) im Ausmaß von 20 Wochenstunden (50%) befand, welcher am 13.12.2019 - am um drei Monate, sohin vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 verlängert wurde. In diesen Zeiträumen wurden ihm die vollen Bezüge ausbezahlt. Mit rechtskräftigen Bescheid vom 11.10.2021 (s dazu Punkt römisch eins.5) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (neben dem Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019) für den hier relevanten Zeitraum, nämlich vom 30.12.2019 bis 31.03.2020 einen Übergenuss hatte und dieser zu ersetzen ist. Hinsichtlich des davorliegenden Zeitraumes vom 01.07.2019 bis 29.12.2019 hat die Behörde bislang weder einen Übergenuss festgestellt noch eine Rückforderung ausgesprochen. Für diesen Zeitraum besteht daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob dem Beschwerdeführer der ungeschmälerte Monatsbezug oder – infolge der Wiedereingliederungsteilzeit – lediglich ein entsprechend verminderter Bezug zusteht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 01.07.2019 bis 31.03.2020 in Wiedereingliederungsteilzeit befand (s Beschwerde S 5 und Verhandlungsschrift Seite 2, OZ 23). Die Zeiten der (krankheitsbedingten) Abwesenheiten (sh Punkt II.8) ergeben sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022; Zl. W183 2248295-1/2E, mit dem der Bescheid vom 11.10.2021 bestätigt wurde und dem Verfahren zugrunde gelegt werden. 2.
- Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 01.07.2019 bis 31.03.2020 in Wiedereingliederungsteilzeit befand (s Beschwerde S 5 und Verhandlungsschrift Seite 2, OZ 23). Die Zeiten der (krankheitsbedingten) Abwesenheiten (sh Punkt römisch zwei.8) ergeben sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022; Zl. W183 2248295-1/2E, mit dem der Bescheid vom 11.10.2021 bestätigt wurde und dem Verfahren zugrunde gelegt werden. 2.
- Hinsichtlich des Zeitraumes 01.07.2019 bis 29.12.2019 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei „nicht über den Inhalt des § 13c Abs. 2a GehG 1956 und § 12j GehG 1956 belehrt worden“ (vgl. S 5 der Beschwerde, OZ1) und daher insbesondere nicht über die nach 182 Tagen eintretenden Kürzungen im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit informiert worden. Nach seiner Auffassung sei der daraus resultierende Übergenuss daher nicht wirksam entstanden.2.
- Hinsichtlich des Zeitraumes 01.07.2019 bis 29.12.2019 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei „nicht über den Inhalt des Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956 und Paragraph 12 j, GehG 1956 belehrt worden“ vergleiche S 5 der Beschwerde, OZ1) und daher insbesondere nicht über die nach 182 Tagen eintretenden Kürzungen im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit informiert worden. Nach seiner Auffassung sei der daraus resultierende Übergenuss daher nicht wirksam entstanden. 2.
- Weiters bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, es liege kein Fall zweier getrennter Wiedereingliederungsteilzeiten vor, sondern ein einheitlicher Zeitraum, da die ursprüngliche Teilzeit lediglich verlängert worden sei (vgl. S 5 der Beschwerde, OZ 1). Demgegenüber führte er in der mündlichen Verhandlung aus, die Berechnung des
- Tages mit 01.01.2020 neu zu beginnen habe, weil von zwei getrennten Wiedereingliederungsteilzeiten auszugehen sei (vgl. Verhandlungsschrift, OZ 23, S 2; „…weil es zwei verschiedene Zeiträume betraf. Dann wären wir unterhalb der 182 Tage“; weiters: „Am 01.01.2020 begann ein neuer Zeitraum und die 182 Tage sind auch ab diesen Zeitraum neu zu bemessen.“).2.
- Weiters bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, es liege kein Fall zweier getrennter Wiedereingliederungsteilzeiten vor, sondern ein einheitlicher Zeitraum, da die ursprüngliche Teilzeit lediglich verlängert worden sei vergleiche S 5 der Beschwerde, OZ 1). Demgegenüber führte er in der mündlichen Verhandlung aus, die Berechnung des
- Tages mit 01.01.2020 neu zu beginnen habe, weil von zwei getrennten Wiedereingliederungsteilzeiten auszugehen sei vergleiche Verhandlungsschrift, OZ 23, S 2; „…weil es zwei verschiedene Zeiträume betraf. Dann wären wir unterhalb der 182 Tage“; weiters: „Am 01.01.2020 begann ein neuer Zeitraum und die 182 Tage sind auch ab diesen Zeitraum neu zu bemessen.“). 2.
- Zudem hätte er den Übergenuss im guten Glauben empfangen (s dazu S 5 der Beschwerde, OZ1).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen: Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Absatz 2 und 5,
(3)Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(3)Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6)[…]
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.
(8)–
(9)[…]“ Wiedereingliederungsteilzeit § 50f.
(1)Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.Paragraph 50 f,
(1)Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2)Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(2)Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3)Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(3)Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4)Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.
(5)Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“ 3.2. Berechnung der 182 Kalendertag gem § 13c Abs. 2a GehG 1956: 3.2. Berechnung der 182 Kalendertag gem Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956: 3.2.1. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 13c Abs. 2a GeG 19563.2.1. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GeG 1956 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Wiedereingliederungsteilzeit, der 01.07.2019 der § 13c Abs. 2a GehG 1956 noch nicht in Geltung stand und somit auf ihn nicht angewendet werden kann (s Verhandlungsschrift OZ 23, S 2).Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Wiedereingliederungsteilzeit, der 01.07.2019 der Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956 noch nicht in Geltung stand und somit auf ihn nicht angewendet werden kann (s Verhandlungsschrift OZ 23, S 2). § 13c Abs. 2a und § 50f GehG 1956 wurde mit der 2. Dienstrechts – Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018 eingefügt. Damit wurde das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit, welches bereits in der der Privatwirtschaft (s dazu § 13a AVRAG) und für Vertragsbedienstete (s dazu Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018) galt, auf beamtete Bedienstete ausgeweitet (vgl das Motiv in Erl zu § 37 Abs. 3 Z 1, § 50f, § 56 Abs. 4 Z 1, § 76 Abs. 3 und § 213 Abs. 1 GehG 1956, 352 BlgNR. 16. GP 2).Paragraph 13 c, Absatz 2 a und Paragraph 50 f, GehG 1956 wurde mit der 2. Dienstrechts – Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, eingefügt. Damit wurde das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit, welches bereits in der der Privatwirtschaft (s dazu Paragraph 13 a, AVRAG) und für Vertragsbedienstete (s dazu Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,) galt, auf beamtete Bedienstete ausgeweitet vergleiche das Motiv in Erl zu Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 50 f,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 76, Absatz 3 und Paragraph 213, Absatz eins, GehG 1956, 352 BlgNR. 16. Gesetzgebungsperiode 2). Mit Artikel 2 Z 4 der 2. Dienstrechts – Novelle 2018 wurde der § 13c Abs. 2a nach dem Absatz 2 eingefügt. Ziffer 29 dieser Dienstrechts – Novelle (Novellierung des § 175 Abs. 96 GehG 1956) bestimmt, dass § 13c Abs. 2a „mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ tritt (die Wiedereingliederungsteilzeit wurde zunächst befristet eingeführt).Mit Artikel 2 Ziffer 4, der 2. Dienstrechts – Novelle 2018 wurde der Paragraph 13 c, Absatz 2 a, nach dem Absatz 2 eingefügt. Ziffer 29 dieser Dienstrechts – Novelle (Novellierung des Paragraph 175, Absatz 96, GehG 1956) bestimmt, dass Paragraph 13 c, Absatz 2 a, „mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ tritt (die Wiedereingliederungsteilzeit wurde zunächst befristet eingeführt). Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wiedereingliederungsteilzeit, der 01.07.2019, der § 13c Abs. 2a GehG 1956 in Geltung stand. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wiedereingliederungsteilzeit, der 01.07.2019, der Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956 in Geltung stand. 3.2.2. Rückwirkende Inkraftsetzung: Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Behörde habe den ersten Tag des einhundertzweiundachtzigsten Tages rückwirkend mit 08.10.2018 festgesetzt, obwohl § 13c Abs. 2a GehG 1956 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Geltung stand, ist dem entgegenzuhalten, dass am 08.10.2018 kein für den Beschwerdeführer erkennbares Recht im Zusammenhang mit den 182 Tagen bei der Wiedereingliederungsteilzeit bestand, auf dessen Bestand er hätte vertrauen können. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte daher schon deshalb nicht entstehen, weil die maßgebliche Regelung zur Wiedereingliederungsteilzeit erst mit 01.10.2019 in Kraft gesetzt wurde. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Rückwirkung, sondern um eine zulässige tatbestandliche Anknüpfung an vergangene Sachverhalte.Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Behörde habe den ersten Tag des einhundertzweiundachtzigsten Tages rückwirkend mit 08.10.2018 festgesetzt, obwohl Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Geltung stand, ist dem entgegenzuhalten, dass am 08.10.2018 kein für den Beschwerdeführer erkennbares Recht im Zusammenhang mit den 182 Tagen bei der Wiedereingliederungsteilzeit bestand, auf dessen Bestand er hätte vertrauen können. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte daher schon deshalb nicht entstehen, weil die maßgebliche Regelung zur Wiedereingliederungsteilzeit erst mit 01.10.2019 in Kraft gesetzt wurde. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Rückwirkung, sondern um eine zulässige tatbestandliche Anknüpfung an vergangene Sachverhalte. Die Festlegung eines in der Vergangenheit liegenden Stichtages (hier die Festlegung des ersten Tages des einhundertzweiundachtzigsten Tages) erweist sich vor diesem Hintergrund als zulässig, zumal in keine berechtigten Erwartungen des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurden. Die Behörde war daher im Recht den § 13c Abs. 2a GehG 1956 anzuwenden. Die Behörde war daher im Recht den Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956 anzuwenden. 3.2.3. Berechnung der 182. Tages: In Anwendung des § 13c Abs. 1 GehG 1956 berechnete die Behörde den 182 Tag ab dem 08.10.2018, den ersten Tag seiner krankheitsbedingten Abwesenheit. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären die Tage des Krankenstandes nicht einzuberechnen gewesen. Der erste Tag wäre der 01.07.2019, weswegen ihm bis zum 30.12.2019 der volle Betrag zustehen würde. In Anwendung des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 berechnete die Behörde den 182 Tag ab dem 08.10.2018, den ersten Tag seiner krankheitsbedingten Abwesenheit. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären die Tage des Krankenstandes nicht einzuberechnen gewesen. Der erste Tag wäre der 01.07.2019, weswegen ihm bis zum 30.12.2019 der volle Betrag zustehen würde. Unbestrittenermaßen ist, dass, ausgehend von dem ersten krankheitsbedingten Abwesenheitstag (sh dazu Punkt II. 8), somit ab dem 08.10.2018 der 182 Tag der 02.06.2019 ist. Deswegen trat die Kürzung ab dem 30.06.2019 gem § 13c Abs. 1 GehG 1956 ein. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 11.10.2021 wurde auch bereits ein Übergenuss ab dem 30.06.2019 bis zum 11.06.2019 festgestellt. Unbestrittenermaßen ist, dass, ausgehend von dem ersten krankheitsbedingten Abwesenheitstag (sh dazu Punkt römisch zwei. 8), somit ab dem 08.10.2018 der 182 Tag der 02.06.2019 ist. Deswegen trat die Kürzung ab dem 30.06.2019 gem Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 ein. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 11.10.2021 wurde auch bereits ein Übergenuss ab dem 30.06.2019 bis zum 11.06.2019 festgestellt. § 13c Abs. 2a des GehG 1956 bestimmt, nun zweierlei: (
- a)Der Tag des Dienstantrittes nach dem Krankenstand in die Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Dienstantritt und (
- b)und die Zeiten Wiedereingliederungsteilzeit gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung. Paragraph 13 c, Absatz 2 a, des GehG 1956 bestimmt, nun zweierlei: (
- a)Der Tag des Dienstantrittes nach dem Krankenstand in die Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Dienstantritt und (
- b)und die Zeiten Wiedereingliederungsteilzeit gelten für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung. Aus den erwähnten Erl 352 BlgNR. 16. GP 2 ist zwar zu entnehmen, dass die Beamten in der Wiedereingliederungsteilzeit als „dienstfähig“ gelten (und etwa Anspruch auf Erholungsurlaub haben), dies ändert allerdings nichts daran, dass in klarer Anwendung des § 13c Abs. 2a GehG 1956 die Zeiten vom 01.07.2019 bis 29.12.2019 als „für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer“ als Dienstverhinderung gelten. Das bedeutet, dass die Tage der Wiedereingliederungsteilzeit als Abwesenheitstage gelten. Aus den erwähnten Erl 352 BlgNR. 16. Gesetzgebungsperiode 2 ist zwar zu entnehmen, dass die Beamten in der Wiedereingliederungsteilzeit als „dienstfähig“ gelten (und etwa Anspruch auf Erholungsurlaub haben), dies ändert allerdings nichts daran, dass in klarer Anwendung des Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956 die Zeiten vom 01.07.2019 bis 29.12.2019 als „für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer“ als Dienstverhinderung gelten. Das bedeutet, dass die Tage der Wiedereingliederungsteilzeit als Abwesenheitstage gelten. Die Berechnung der 182 Tage hat daher die Zeiten der vorherigen Abwesenheit miteinzuschließen, sodass die Berechnung nicht mit 01.07.2019 neu zu erfolgen hat, sondern ist die Berechnung bereits beginnend mit 08.10.2018 vorzunehmen, andernfalls die Bestimmung unangewendet bleiben würde. Damit liegt der 01.07.2019 nach Ablauf des 182 Tages und endete die Reduzierung (80% der Bemessungsgrundlage) erst mit dem tatsächlichen Dienstantritt am 01.04.2020. Dem Beschwerdeführer steht für den Zeitraum 01.07.2019 bis 29.12.2019 der gem § 13c Abs. 3 und 4 GehG 1956 verminderte Monatsbezug zu. Dem Beschwerdeführer steht für den Zeitraum 01.07.2019 bis 29.12.2019 der gem Paragraph 13 c, Absatz 3 und 4 GehG 1956 verminderte Monatsbezug zu. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei über die Rechtsfolgen der Kürzung nicht unterrichtet worden (vgl. S 5 der Beschwerde und Verhandlungsschrift, OZ 23, S 3) und daher sei § 13c Abs. 2a GehG 1956 nicht auf ihn anwendbar, ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits im Zuge der Genehmigung sowie der Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit über die maßgeblichen Rechtsfolgen informiert wurde (vgl. Schreiben der belangten Behörde vom 19.06.2019 und vom 13.12.2019, OZ 1). Ungeachtet dessen würde selbst eine unterlassene Information die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmung nicht ausschließen.Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei über die Rechtsfolgen der Kürzung nicht unterrichtet worden vergleiche S 5 der Beschwerde und Verhandlungsschrift, OZ 23, S 3) und daher sei Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956 nicht auf ihn anwendbar, ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits im Zuge der Genehmigung sowie der Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit über die maßgeblichen Rechtsfolgen informiert wurde vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 19.06.2019 und vom 13.12.2019, OZ 1). Ungeachtet dessen würde selbst eine unterlassene Information die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmung nicht ausschließen. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er den Übergenuss im guten Glauben empfangen habe (s Seite 5 der Beschwerde, OZ 1) ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung ob ein guter Glaube beim Empfang vorhanden war oder nicht, nicht vom Spruch des Bescheides umfasst ist und somit auch nicht vom BVwG in diesem Verfahren beurteilt werden kann. Der Antrag 1.a. des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass ihm vom 01.07.2019 bis 31.03.2020 die vollen Bezüge zustehen, war daher abzuweisen. Die Feststellung der Behörde, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 80% der Bemessungsgrundlage zustehen, war daher zu bestätigen und die Beschwerde dagegen abzuweisen. 3.2.4. Zeitraum 30.12.2019 bis 31.03.2020 Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, die Berechnung habe mit 01.01.2020 (bzw mit 30.12.2019) neu zu erfolgen (vgl. Punkt II.2.3), ist dem entgegenzuhalten, dass für den Zeitraum 30.12.2019 bis 31.03.2020 bereits von der Rechtskraft des Bescheides vom 11.10.2021 (s Punkt I.5) umfasst ist, mit dem ein Übergenuss und ein Rückforderungsansprach festgestellt wurde. Über die Gebührlichkeit kann daher – entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16.12.1992, Zl 91/12/0294) – nicht mehr mittels gesonderten Feststellungsbescheides abgesprochen werden. Ein darüberhinausgehendes öffentliches oder privates Interesse war nicht feststellbar.Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, die Berechnung habe mit 01.01.2020 (bzw mit 30.12.2019) neu zu erfolgen vergleiche Punkt römisch zwei.2.3), ist dem entgegenzuhalten, dass für den Zeitraum 30.12.2019 bis 31.03.2020 bereits von der Rechtskraft des Bescheides vom 11.10.2021 (s Punkt römisch eins.5) umfasst ist, mit dem ein Übergenuss und ein Rückforderungsansprach festgestellt wurde. Über die Gebührlichkeit kann daher – entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16.12.1992, Zl 91/12/0294) – nicht mehr mittels gesonderten Feststellungsbescheides abgesprochen werden. Ein darüberhinausgehendes öffentliches oder privates Interesse war nicht feststellbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zwar fehlt – soweit ersichtlich – eine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der konkreten Frage, ob Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13c Abs. 2a GehG 1956 bei der Berechnung der 182 Kalendertage gemäß § 13c Abs. 1 GehG 1956 auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie an eine vorangegangene krankheitsbedingte Dienstverhinderung anschließen. Die zu lösende Rechtsfrage ist jedoch auf Grundlage des Gesetzeswortlautes eindeutig zu beantworten.Zwar fehlt – soweit ersichtlich – eine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der konkreten Frage, ob Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956 bei der Berechnung der 182 Kalendertage gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie an eine vorangegangene krankheitsbedingte Dienstverhinderung anschließen. Die zu lösende Rechtsfrage ist jedoch auf Grundlage des Gesetzeswortlautes eindeutig zu beantworten. § 13c Abs. 2a GehG 1956 ordnet ausdrücklich an, dass Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer als Zeiten der Dienstverhinderung gelten und der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne des § 13c Abs. 2 GehG 1956 zu werten ist. Daraus folgt in unzweideutiger Weise, dass eine Unterbrechung der für die Berechnung maßgeblichen Frist von 182 Kalendertagen nicht eintritt und die entsprechenden Zeiten durchgehend zusammenzurechnen sind.Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG 1956 ordnet ausdrücklich an, dass Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer als Zeiten der Dienstverhinderung gelten und der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz 2, GehG 1956 zu werten ist. Daraus folgt in unzweideutiger Weise, dass eine Unterbrechung der für die Berechnung maßgeblichen Frist von 182 Kalendertagen nicht eintritt und die entsprechenden Zeiten durchgehend zusammenzurechnen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich somit unmittelbar aus dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut und bedarf keiner weitergehenden Auslegung. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Verständnis und lassen keinen Interpretationsspielraum erkennen, der über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen aufwerfen würde. Dass zu dieser konkreten Fallkonstellation bislang keine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, vermag für sich allein das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu begründen, wenn sich die maßgebliche Rechtsfolge – wie hier – bereits eindeutig aus dem Gesetz ergibt (s etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2021/09/0032, mwN). Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2244546.1.00