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{'item': 'W261 2300791-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW261 2300791-2 Spruch, W261 2300791-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.08.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.08.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde bei.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.01.2024 erstatteten Gutachten vom 17.03.2024 (vidiert am 18.03.2024) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung 1) Lähmung des Nervus ulnaris links, Position 04.05.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 % 2) Erschöpfungsdepression, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und 3) Pollen- und Gräserallergie, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
  3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.03.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  4. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 05.04.2024 eine sehr detaillierte Stellungnahme ab, wonach er mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. keinesfalls einverstanden sei. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weswegen die Einstufung des Nervus Ulnaris einen höheren Einschätzungsgrad habe als die Erschöpfungsdepression. Das Gutachten sei unschlüssig, es weise Widersprüche auf. Er habe eine Feststellung des Grades der Behinderung für Autismus begehrt. In der Einschätzungsverordnung im RIS würden drei Stufen für die Erschöpfungsdepression von leicht bis schwer genannt. Er würde im Gutachten weder Angaben zu den vier vorgelegten Befunden zu finden sein, noch Angaben darüber, weswegen die Erschöpfungsdepression als leicht eingestuft worden sei, obwohl diese bereits seit fünf Jahren vorhanden sei und trotz Therapie nicht verschwinde. Die psychische Gesamtbelastung sei beim Beschwerdeführer durchgehend hoch, dies werde auch durch die vorgelegten psychologischen Befunde belegt. Er habe bei den Testungen sehr niedrige Werte bei den sozialen Werten gehabt, dies sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme eine Kopie der EVO und weitere medizinische Befunde an.
  5. Die belangte Behörde nahm diese ausführliche Stellungnahme zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 führte die medizinische Sachverständige aus, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde eine neue Beurteilung vorgenommen werde. Diese werden in einem Aktengutachten zusammengefasst werden.
  6. In einem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 30.05.2024 führt die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aus, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden: 1) Lähmung des Nervus ulnaris links, Position 04.05.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 % 2) Erschöpfungsdepression, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und 3) Pollen- und Gräserallergie, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 4) Fettleber, Gallensteine, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 % Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
  7. Mit Bescheid vom 31.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betragen würde. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 05.07.2024 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass mehrere Fehler im Zuge der Feststellung für den Grad der Behinderung aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer schildert darin sehr ausführlich seine Einschränkungen und Leidenszustände. Das Ergebnis der Begutachtung würde diese Leidenszustände nicht hinreichend berücksichtigen. Er wolle, dass die Einstufung vor allem der Erschöpfungsdepression neu - vorzugsweise von qualifiziertem Personal (Psychologen, Facharzt für Psychiatrie) - getroffen werde. Er ging näher auf die von ihm bereits vorgelegten medizinischen und psychologischen Befunde ein. Er habe einen Befund vorgelegt, wonach er an einer mittelgradigen Depression leiden würde. Er habe im Zuge der Beschwerde neue Befunde vorgelegt und erläuterte diese. Er stellte dar, welche Angaben er über die begutachtende medizinische Sachverständige und die vidierenden Ärztinnen im Internet gefunden habe. Alle drei Damen seinen keine Psychologinnen oder Fachärztinnen für Psychiatrie. Die Einstufung sei nach der EVO falsch erfolgt. In seinem Fall handle es sich laut Wikipedia offensichtlich um eine schwere und komplexere Form der Beeinträchtigung durch Autismus, die eine soziale Integration via Verhaltenstherapie nicht ermöglichen würde. Es sei ihm bisher eine berufliche Integration nicht gelungen, es würden bei ihm wiederholt destruktive Aktionen bei Verkäufen auf Onlineplattformen bestehen, er weise ein zeitweilig wenig distanzwahrendes Verhalten seinen Mitmenschen gegenüber auf, bei ihm würde bei weitem keine voll soziale Integration vorliegen. Er habe sich bei der Gestaltung seines Privatlebens sehr zurückgezogen und habe nur mit wenigen Personen aus dem vertrauten Umfeld sozialen Kontakt. Er leide unter einem inneren Druck und sei sehr laut- und geräuschempfindlich. Beim Beschwerdeführer würden psychotische Symptome vorliegen, er weise beim Autismus zwanghaftes Verhalten auf, leide unter Schlafstörungen, habe ein zurückgezogenes Privatleben, diverse soziale Defizite und Konflikte und habe seit 2019 eine depressive Störung und befinde sich seit 2019 in Psychotherapie, seine sozialen Aktivitäten habe er massiv eingeschränkt. Seine Depression sei zumindest als eine mittelgradige mit einem GdB von 70 v.H. einzustufen. Es folgen Beschreibungen seiner beruflichen Tätigkeiten. Aufgrund seiner Einschränkungen müsste rein mathematisch gesehen der Grad der Behinderung bei 75 v.H. liegen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde eine Reihe von Unterlagen an.
  9. Mit Eingabe vom 21.08.2024 erstattet der Beschwerdeführer eine ergänzende Äußerung und legte einen ärztlichen Befundbericht seines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin von 10.07.2024 vor.
  10. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass um ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin einzuholen. In seinem Sachverständigengutachten vom 24.09.2024 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2024 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern, vorliegen würden: 1) Asperger Syndrom DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung begleitet von einer Erschöpfungsdepression, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % 2) Lähmung des Nervus ulnaris links, Position 04.05.05 der Anlage der EVO, GdB 30 % 3) Pollen- und Gräserallergie, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 4) Fettleber, Gallensteine, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 % Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H.
  11. Der Beschwerdeführer gab am 25.09.2024 eine Stellungnahme ab, wonach er umfangreiche Probleme habe und unter enormen Belastungen leiden würde. Das AMS mache Druck, die ÖGK habe ihn abgeschrieben und habe ihm mitgeteilt, dass ein Pensionsantrag seine einzige Option sei. Er habe eine Vorladung für die Untersuchung erhalten und bitte um eine rasche Erledigung.
  12. Mit Bescheid vom 26.09.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden nicht vorliegen. Der Grad der Behinderung betrage 30 %. Die belangte Behörde schloss die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten an.
  13. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 11.10.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und begründete diesen ausführlich. Er legte neuerlich eine Reihe von bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen vor.
  14. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.10.2024 vor, wo dieser am 16.10.2024 einlangte.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Laut einem Auszug aus dem AJ Web bezieht der Beschwerdeführer aktuell laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe vom AMS.
  16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2024, Zl. W261 2300791-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  17. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2024, Zl. W261 2300791-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  19. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen sei. Dabei sei konkret festzustellen, in welchen sozialen Bereichen eine dauernde Einschränkung beim Beschwerdeführer vorliegen würde. Sollte dieses Gutachten zum Ergebnis kommen, dass in mehr als zwei sozialen Bereichen derartige Einschränkungen vorliegen, so möge ausführlich – auch unter Berücksichtigung des klinisch-psychologischen Befundes einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 12.04.2023 begründet werden. Nach dieser Untersuchung sei einen Neueinschätzung des Leidens des Beschwerdeführers entsprechend den Kriterien der EVO vorzunehmen.
  20. Mit Emailnachricht vom 07.01.2025 führte der Beschwerdeführer unter Androhung einer Anzeige wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und Schadensersatz (siehe u.a. § 1 Amtshaftungsgesetz) aus, dass die belangte Behörde dringend deren Vorgehensweise ändern möge. Er sei nun zum dritten Mal zu einer Untersuchung geladen und er würde keinen Fahrtkostenersatz erhalten. Er sei Notstandshilfeempfänger. Er verlange, dass ihm umgehend die Fahrtkosten für seine bisherigen Untersuchungen ersetzt werden würden. Er sei neuerlich zu einem Termin bei einem Allgemeinmediziner geladen worden, während seine Leiden psychologischer Natur seien. Der Sachverständige, bei dem er geladen sei, sei ein Neurologe, dieser sei nicht fähig, ein relevantes Gutachten zu erstellen. Es seien die von ihm vorgelegten Befunde zu berücksichtigen. Er werde den Termin für den 14.
  21. so nicht akzeptieren. Zuerst seien ihm die Fahrtkosten zu ersetzen und alle die von ihm vorgelegten Unterlagen ordentlich zu prüfen. Es sei weder ein weiterer Termin noch ein weiteres Gutachten nötig. Das gehe so nicht weiter, dass er für eine Untersuchung bei einem Sachverständigen aus dem falschen Sachgebiet geladen werde.
  22. Mit Emailnachricht vom 07.01.2025 führte der Beschwerdeführer unter Androhung einer Anzeige wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und Schadensersatz (siehe u.a. Paragraph eins, Amtshaftungsgesetz) aus, dass die belangte Behörde dringend deren Vorgehensweise ändern möge. Er sei nun zum dritten Mal zu einer Untersuchung geladen und er würde keinen Fahrtkostenersatz erhalten. Er sei Notstandshilfeempfänger. Er verlange, dass ihm umgehend die Fahrtkosten für seine bisherigen Untersuchungen ersetzt werden würden. Er sei neuerlich zu einem Termin bei einem Allgemeinmediziner geladen worden, während seine Leiden psychologischer Natur seien. Der Sachverständige, bei dem er geladen sei, sei ein Neurologe, dieser sei nicht fähig, ein relevantes Gutachten zu erstellen. Es seien die von ihm vorgelegten Befunde zu berücksichtigen. Er werde den Termin für den 14.
  23. so nicht akzeptieren. Zuerst seien ihm die Fahrtkosten zu ersetzen und alle die von ihm vorgelegten Unterlagen ordentlich zu prüfen. Es sei weder ein weiterer Termin noch ein weiteres Gutachten nötig. Das gehe so nicht weiter, dass er für eine Untersuchung bei einem Sachverständigen aus dem falschen Sachgebiet geladen werde.
  24. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 08.01.2025 mit, dass diese aufgrund des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichtes verpflichtet sei, eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen und ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Der namentlich genannte medizinische Sachverständige sei Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie zusätzlich ausgebildeter Allgemeinmediziner. Dieser werde gewiss alle Leiden des Beschwerdeführers mit dem notwendigen Fachwissen einschätzen. Die belangte Behörde bat den Beschwerdeführer den Termin beim Sachverständigen, sofern es ihm möglich sei, wahrzunehmen. Der Ersatz der Fahrtkosten sei gesetzlich geregelt. Dieser könne erst ab 50 km für eine Wegstrecke vom Wohnort bis zur Stelle der Begutachtung gewährt werden.
  25. Mit Emailnachricht vom 08.01.2025 führte der Beschwerdeführer zu seinem psychiatrischen Leiden aus, und wie diese nach seiner Ansicht nach den einzelnen Positionen der EVO einzuschätzen seien. Ein Gutachten der PVA würde beim Beschwerdeführer den Autismus und die schizoide Persönlichkeitsstörung bestätigen und weise einen Wert für eine schwere Depression auf und gebe eindeutig eine rezidivierende depressive Störung an. Eine ordentliche Einschätzung würde den Zielen des Ministeriums widersprechen, davon gehe er aus. Es gehe nur darum, ein bestimmtes Ergebnis durchzusetzen, egal ob es zutreffe, oder nicht.
  26. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 09.01.2025 mit, dass nach Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst ein neuer Termin für den 28.01.2025 bei einem namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie festgesetzt werden würde. Gerne könne er das Gutachten der PVA, sowie etwaige neu vorliegende Befunde vorab übermitteln, oder zur Untersuchung mitbringen. Die belangte Behörde bat um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer den Termin in Anspruch nehmen werde.
  27. Mit Emailnachricht vom 09.01.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in Zukunft die Angaben, Vorgaben und Termine der belangten Behörde genau so wichtig nehmen werde, wie sich diese für sein Leben, seine Angaben und seine Unterlagen interessieren würde. Wenn zukünftige Benachrichtigungen nicht sofort eine sinnvolle Form annehmen würden, werde er gleich einmal gar nicht mehr darauf antworten. Er werde derartige Nachrichten gar nicht mehr beantworten, weder Zusage noch Absage, gar nicht mehr. Solange das Ministerium ihm seine Fahrtkosten nicht bezahle und seine Angaben und Unterlagen nicht beachten würde und die für ihn entstehenden Belastungen nicht berücksichtigen würde, werde er gar nichts mehr akzeptieren, sondern alle Angaben des Ministeriums öffentlich mit Namen publizieren und gegenüber dem Ministerium ebenfalls Ignoranz zeigen, wie es das Ministerium mit ihm, seinen Unterlagen und seinen Angaben machen würde. Offensichtlich sei der Arzt gewechselt worden, wodurch das Ministerium erneut seine Inkompetenz bestätigen würde. Das Ministerium habe nicht das Recht, ihn ständig und vor allem weiterhin auf diverse Arten, psychisch und finanziell zu schädigen. Solange das Ministerium nicht die Fahrtkosten für die ersten beiden Termine ersetze und für den dritten Termin vorschießen würde, würde er nirgendwohin fahren, die Ärzte könnten zu ihm kommen. Er verwies auf seine Tag-Nacht-Umkehr und das Vorliegen einer Erschöpfungsdepression. Falls dies der belangten Behörde nicht bewusst sei, gehe er zukünftig von vorsätzlicher Boshaftigkeit aus. Jeder Termin würde ihm drei Tage seines Lebens kosten. Der Termin sei definitiv nicht notwendig, es seien lediglich seine vorgelegten Unterlagen und Ausführungen zu prüfen. Ein Termin könne nicht vor 18:00 Uhr und nur bei ihm zu Hause stattfinden. Der von der belangten Behörde namhaft gemachte medizinische Sachverständige habe eine schlechte Google-Bewertung. Er gehe davon aus, dass der medizinische Sachverständige nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügen würde, um seine Leiden richtig zu bewerten. Er wolle, dass dieser Schwachsinn, dieser Betrug, diese Willkür, diese Korruption sofort aufhöre. Er habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass in seinem Fall – wenn überhaupt – ein psychologisches Gutachten erforderlich sei. Es folgen weitere Unmutsäußerungen und Beschimpfungen von Verteter:innen der belangten Behörde. Alle seine Unterlagen würden zeigen, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von mindestens bzw. mehr als 70 v.H. vorliegen würde.
  28. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.01.2025 (vidiert am 15.01.2025) aufgrund der Aktenlage ein. In deren medizinischen Sachverständigengutachten kommt diese zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
  29. Asperger Syndrom DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung, depressive Störung, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
  30. Beeinträchtigung des N. ulnaris links am Ellenbogen (funktionelles SNU), Position 04.05.05 der Anlage der EVO, GdB 30 %
  31. Pollen- und Gräserallergie, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
  32. Fettleber, Gallensteine, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. leiden würde. Das Gutachten werde wunschgemäß aktenmäßig erstellt, da der Beschwerdeführer angegeben habe, nicht zu einer Untersuchung zu kommen, da alle Unterlagen, die nötig seien, vorliegen würden. Im psychologischen Befund vom 12.03.2023 würden Einschränkungen der sozialen Bereiche beschrieben, aber im Verhalten werde der Beschwerdeführers als mitteilsam und offen mit leicht negativ getönter Stimmungslage und ausgezeichneter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit und Wortwahl mit durchgängigem Erreichen des Gedankenzieles und gegebenem Augenkontakt beschrieben. Eine intellektuelle Einbuße liege nicht vor, ebenso sei keine erhebliche Impulsivität beschrieben oder auch keine Herabsetzung der Alltagsfähigkeiten. Daher würden sich aus den Unterlagen keine Aspekte erkennen lassen, die zu einer Änderung der psychiatrischen Beurteilung mit Untersuchung vom 29.08.2024 führen würden.
  33. Die belangte Behörde übermittelte dieses medizinische Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  34. Der Beschwerdeführer gab mit Emailnachricht vom 02.02.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass das Gutachten eine absolute Sauerei sei. Die ständigen unnötigen Belastungen und Zeitverschwendungen seinen eine absolute Frechheit. Der Beschwerdeführer schloss dieser Emailnachricht eine umfassende Stellungnahme vom 23.01.2025 an. Darin gab er an, dass er vergeblich versucht habe, dieses Thema mit der belangten Behörde telefonisch zu klären. Er habe nirgendwo einen Gesprächspartner gefunden. Er sei mit einer enormen Ignoranz seitens der belangten Behörde konfrontiert. Es seien nicht alle seine Befunde und Unterlagen berücksichtigt worden. Fristen von zwei Wochen müssten auch aufhören. Er bekomme sein Lebenseinkommen vom AMS, das ebenfalls Vorgaben machen würde, er habe eine Klage gegen die ÖGK laufen, wo es Vorgaben vom Gericht geben würde, er habe ein Verfahren bei der PVA laufen, wo es Vorgaben vom Gericht und Kommunikation mit dem Anwalt geben würde, zudem habe Haushaltsagenden. Er würde seit Oktober durchgehend Schreiben an Ämter verfassen. Das vorgelegte Gutachten sei nach dem weitschweifenden Vorbringen des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen abzulehnen, man habe seine Unterlagen nicht hinreichend berücksichtigt, es sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Das Gutachten habe seine tatsächlichen Probleme und Einschränkungen nicht beachtet und die Beurteilung sei oberflächlich erfolgt. Die von der Sachverständigen gewählte Vorgangsweise sei hochgradig bedenklich und gehöre dringend geahndet und strafrechtlich verfolgt und den Gutachtern der Posten als Gutachter, der Job und die Lizenz entzogen. Er habe sich auch sachlich keinem Termin widersetzt, es hätte Möglichkeiten gegeben, eine Untersuchung durchzuführen. Es folgen Details zu den Begründungen, in welchen der Beschwerdeführer zahlreiche Beweise für sein Vorbringen anführt. Es würde komplett an einem Verständnis zur Situation des Beschwerdeführers fehlen. Die Menschen würden sich in vielen Bereichen für den Beschwerdeführer unlogisch verhalten, weswegen es in vielen Bereichen seines Lebens zu Streit und Unverständnis kommen würde. Er sei lärm- und geruchsempfindlich, wodurch seine sozialen Interaktionen belastet werden würden, weil es diesbezüglich immer wieder zu Streit kommen würde. Er würde mit Menschen umfangreiche negative Eindrücke verbinden, die ihn hochgradig belasten und umfangreich überlasten würden. Er habe nicht nur Probleme in ein oder zwei sozialen Bereichen, sondern in allen sozialen Bereichen. Es folgen weitschweifige Ausführungen zu medizinischen Begründungen, Einflüssen und Zusammenhängen, wobei der Beschwerdeführer mehrfach auf Artikel aus dem Internet hinweist. Es würden im medizinischen Sachverständigengutachten so viele Fehler vorliegen. Die medizinische Sachverständige habe den tatsächlichen Zustand seiner Einschränkungen nicht beachtet. Die Sachverständige habe nicht alle ihm gestellten Diagnosen entsprechend berücksichtigt und eingeschätzt. Bei ihm würde eine hochgradig komplexe Symptomatik vorliegen. Er bot hierfür eine Reihe von Zeugen an. Es würden nach den ebenfalls ausführlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch Fehler in der Einstufung seiner Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2024, Überweisungen seines Hausarztes, eine Bestätigung der XXXX Diagnostik/Klassifikation vom 10.12.2021 und vom 12.04.2023, einen ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 01.05.2024, seinen Lebenslauf, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 06.05.2024 und vom 29.07.2024, Ergebnisse der psychologischen Untersuchung Mag. XXXX vom 18.07.2020, Elektronische Zuweisung zu einer Magnetresonanztomographie seines Hausarztes vom 05.05.2024, Teilnahmebestätigung Psychotherapie vom 07.06.2024, Klinisch-psychologischer Befund Mag.a XXXX vom 28.01.2019 , vom 12.04.2023 und vom 26.01.2025 an.Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2024, Überweisungen seines Hausarztes, eine Bestätigung der römisch 40 Diagnostik/Klassifikation vom 10.12.2021 und vom 12.04.2023, einen ärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 01.05.2024, seinen Lebenslauf, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 06.05.2024 und vom 29.07.2024, Ergebnisse der psychologischen Untersuchung Mag. römisch 40 vom 18.07.2020, Elektronische Zuweisung zu einer Magnetresonanztomographie seines Hausarztes vom 05.05.2024, Teilnahmebestätigung Psychotherapie vom 07.06.2024, Klinisch-psychologischer Befund Mag.a römisch 40 vom 28.01.2019 , vom 12.04.2023 und vom 26.01.2025 an.
  35. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 10.02.2025 führte die medizinische Sachverständige unter Anführung der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs und der vorgelegten Befunde aus, dass der neu vorgelegte psychologische Testbefund die bewerteten Diagnosen bestätigen würde. Neue Aspekte würden sich daraus nicht ergeben, eine Abänderung der getroffenen Bewertung sei daher nicht vorliegend.
  36. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz teilte als zuständige Oberbehörde der belangten Behörde nach Prüfung des Sachverhaltes mit Schreiben vom 14.03.2025 mit, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens als sinn- und zweckmäßig erachtet werde, zumal diesbezügliche Vorgaben in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich nachzukommen sei. Der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 14 Abs. 6 BEinstG nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen, dass dann, wenn Antragsteller:innen ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprechen oder sich weigern, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, das Verfahren einzustellen sei. Im Falle, dass der Beschwerdeführer diesen Vorgaben weiterhin nicht entsprechen würde, sei das Verfahren einzustellen.
  37. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz teilte als zuständige Oberbehörde der belangten Behörde nach Prüfung des Sachverhaltes mit Schreiben vom 14.03.2025 mit, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens als sinn- und zweckmäßig erachtet werde, zumal diesbezügliche Vorgaben in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich nachzukommen sei. Der Beschwerdeführer sei im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen, dass dann, wenn Antragsteller:innen ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprechen oder sich weigern, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, das Verfahren einzustellen sei. Im Falle, dass der Beschwerdeführer diesen Vorgaben weiterhin nicht entsprechen würde, sei das Verfahren einzustellen.
  38. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz teilte dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Sachverhaltes mit Schreiben vom 14.03.2025 zusammenfassend mit, dass es einen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes geben würde, wonach die belangte Behörde verpflichtet sei, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen. Die belangte Behörde werde daher einen weiteren Terminvorschlag übermitteln und sollte sich der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund weigern, diesem Termin nachzukommen, werde das Verfahren nach § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt werden.
  39. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz teilte dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Sachverhaltes mit Schreiben vom 14.03.2025 zusammenfassend mit, dass es einen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes geben würde, wonach die belangte Behörde verpflichtet sei, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen. Die belangte Behörde werde daher einen weiteren Terminvorschlag übermitteln und sollte sich der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund weigern, diesem Termin nachzukommen, werde das Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG eingestellt werden.
  40. Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum (abgefertigt mit RSa am 28.03.2025) letztmalig nach § 14 BEinstG zu einer Untersuchung vor einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie, dies mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass er dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachkommen werde, das Verfahren nach § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt werden würde.
  41. Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum (abgefertigt mit RSa am 28.03.2025) letztmalig nach Paragraph 14, BEinstG zu einer Untersuchung vor einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie, dies mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass er dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachkommen werde, das Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG eingestellt werden würde.
  42. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde und diversen anderen Personen am 02.04.2025 eine E-Mailnachricht. Er wies darauf hin, dass diese Nachricht einen Vorlageantrag enthalten würde und diesem zu folgen sei. Es folgen Ausführungen zum medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.01.
  43. Offensichtlich habe sich niemand mit seinen Ausführungen zu diesem Gutachten befasst, vielmehr seien das vormalige Gutachten und die Stellungnahme scheinbar verschwunden. Es folgen weitschweifende Ausführungen zu einem namentlich genannten Sachverständigen und dessen Kompetenzen. Es bedürfe eines psychologischen und keines psychiatrischen Gutachtens, das zeige, wie inkompetent die belangte Behörde sei. Er habe heute eine Ladung für eine Untersuchung erhalten, als hätte er nichts Besseres zu tun, als auf Terminvorgaben der belangten Behörde zu warten und seine Existenz vernichten zu lassen. Er frage sich, weswegen er in den
  44. Bezirk kommen müsse, das würde seine Kosten weiter erhöhen. Es folgen neuerlich Ausführungen zur Erstattung der Fahrkosten. Kein Psychiater in Österreich sei in der Lage, seinen Zustand ausreichend zu beurteilen. Der medizinische Sachverständige könne zum Beschwerdeführer kommen. Die belangte Behörde würde durch die Fahrkosten zur Untersuchung seine Existenz gefährden. Die Notstandshilfe sei nicht dazu da, als Sklave für Ministerien, Gerichten und Ämter zu dienen. Niemand habe das Recht in sein Eigentum einzugreifen. Der Gutachter habe die Möglichkeit vor Ort zu kommen und das Ministerium habe laut § 1 Amtshaftungsgesetz für die verursachten Schäden aufzukommen. Die belangte Behörde sei hochgradig inkompetent und gefährde mit jedem Schritt seine psychische und physische Gesundheit (Allergiesaison), seine Existenz und seine finanzielle Situation. Es werde eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch und Nötigung folgen. Er habe auch bereits einen Blog vorbereitet, in dem er den gesamten Ablauf samt Namen öffentlich publizieren werde, dass die Öffentlichkeit sehen könne, wie bei der belangten Behörde gearbeitet werde. Er erwarte die Überweisung der Fahrkosten für vier Untersuchungen auf sein Konto. Da er den Sachverständigen nicht bei sich zu Hause haben möchte, werde er in einem Wartehaus in seinem Heimatort auf diesen warten. Er fordere, dass die Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden mögen.
  45. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde und diversen anderen Personen am 02.04.2025 eine E-Mailnachricht. Er wies darauf hin, dass diese Nachricht einen Vorlageantrag enthalten würde und diesem zu folgen sei. Es folgen Ausführungen zum medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.01.
  46. Offensichtlich habe sich niemand mit seinen Ausführungen zu diesem Gutachten befasst, vielmehr seien das vormalige Gutachten und die Stellungnahme scheinbar verschwunden. Es folgen weitschweifende Ausführungen zu einem namentlich genannten Sachverständigen und dessen Kompetenzen. Es bedürfe eines psychologischen und keines psychiatrischen Gutachtens, das zeige, wie inkompetent die belangte Behörde sei. Er habe heute eine Ladung für eine Untersuchung erhalten, als hätte er nichts Besseres zu tun, als auf Terminvorgaben der belangten Behörde zu warten und seine Existenz vernichten zu lassen. Er frage sich, weswegen er in den
  47. Bezirk kommen müsse, das würde seine Kosten weiter erhöhen. Es folgen neuerlich Ausführungen zur Erstattung der Fahrkosten. Kein Psychiater in Österreich sei in der Lage, seinen Zustand ausreichend zu beurteilen. Der medizinische Sachverständige könne zum Beschwerdeführer kommen. Die belangte Behörde würde durch die Fahrkosten zur Untersuchung seine Existenz gefährden. Die Notstandshilfe sei nicht dazu da, als Sklave für Ministerien, Gerichten und Ämter zu dienen. Niemand habe das Recht in sein Eigentum einzugreifen. Der Gutachter habe die Möglichkeit vor Ort zu kommen und das Ministerium habe laut Paragraph eins, Amtshaftungsgesetz für die verursachten Schäden aufzukommen. Die belangte Behörde sei hochgradig inkompetent und gefährde mit jedem Schritt seine psychische und physische Gesundheit (Allergiesaison), seine Existenz und seine finanzielle Situation. Es werde eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch und Nötigung folgen. Er habe auch bereits einen Blog vorbereitet, in dem er den gesamten Ablauf samt Namen öffentlich publizieren werde, dass die Öffentlichkeit sehen könne, wie bei der belangten Behörde gearbeitet werde. Er erwarte die Überweisung der Fahrkosten für vier Untersuchungen auf sein Konto. Da er den Sachverständigen nicht bei sich zu Hause haben möchte, werde er in einem Wartehaus in seinem Heimatort auf diesen warten. Er fordere, dass die Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden mögen.
  48. Mit Emailnachricht vom 02.04.2025 an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Ladung für eine Untersuchung mit einem Rsa Brief erhalten habe. Der Müll komme auch noch mit RSa. Die belangte Behörde sei lächerlich, nur unnötige Belastungen. Es sei eine leere Drohung, dass es der letzte Untersuchungstermin sein werde. Psychiater seien aufgrund deren Ausbildung nicht in der Lage eine Feststellung der exakten Schwere aller Beeinträchtigungen zu treffen. Daher werde dessen Gutachten mit Sicherheit falsch sein. Kein Psychiater in Österreich sei gleichzeitig psychologischer Diagnostiker. Er habe mehrere triftige Gründe gegen die Untersuchung, dies sei die dritte unnötige Untersuchung, er habe mehrfach eine unnötige finanzielle Schädigung und eine Existenzgefährdung wegen der Fahrkosten hinnehmen müssen, und es liege mehrfache psychische und physische negative gesundheitliche Beeinträchtigung durch unnötige Belastungen für einen nachgewiesenen hochgradig überlasteten Menschen vor. Er könne nicht hin- und zurück mit dem Zug fahren, er werde sich dort anstecken. Es sei Pollensaison. Er sei seit 2,5 Wochen krank und würde sich nicht erholen. Die Einstellung des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 BEinstG sei eine Drohung und würde unter die Kategorie Amtsanmaßung und aufgrund der finanziellen Schädigung und Existenzgefährdung um eine schwere Nötigung handeln. Auch wenn das Verfahren eingestellt werden würde, würden alle Unterlagen samt Namen vollständig an die den Volksanwalt übermittelt werden. Er habe ein Recht auf eine ordentliche Einstufung, welche den Regeln der Einschätzungsverordnung und den Vorgaben für die Einstufung entsprechen würde. Falls das Verfahren beendet werde, würde die belangte Behörde den Volksanwalt und das Bundesverwaltungsgericht im Genick haben. Das sei keine Drohung, sondern ein Versprechen. Die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG sei eine Drohung und würde unter die Kategorie Amtsanmaßung und aufgrund der finanziellen Schädigung und Existenzgefährdung um eine schwere Nötigung handeln. Auch wenn das Verfahren eingestellt werden würde, würden alle Unterlagen samt Namen vollständig an die den Volksanwalt übermittelt werden. Er habe ein Recht auf eine ordentliche Einstufung, welche den Regeln der Einschätzungsverordnung und den Vorgaben für die Einstufung entsprechen würde. Falls das Verfahren beendet werde, würde die belangte Behörde den Volksanwalt und das Bundesverwaltungsgericht im Genick haben. Das sei keine Drohung, sondern ein Versprechen. Es müsse sich um eine zumutbare ärztliche Untersuchung handeln, die Untersuchung sei ihm aus den bereits mehrfach genannten Gründen nicht zumutbar. Es folgen herabwürdigende Äußerungen über Mitarbeiter:innen der belangten Behörde und weitere Unmutsäußerungen. Die Androhung nach § 14 Abs. 6 BEinstG sei absolut unberechtigt. Er könne diese Untersuchung berechtigt verweigern. Er erwarte den medizinischen Sachverständigen zu einem bestimmten Termin in einem Wartehaus in seinem Heimatort. Es müsse sich um eine zumutbare ärztliche Untersuchung handeln, die Untersuchung sei ihm aus den bereits mehrfach genannten Gründen nicht zumutbar. Es folgen herabwürdigende Äußerungen über Mitarbeiter:innen der belangten Behörde und weitere Unmutsäußerungen. Die Androhung nach Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG sei absolut unberechtigt. Er könne diese Untersuchung berechtigt verweigern. Er erwarte den medizinischen Sachverständigen zu einem bestimmten Termin in einem Wartehaus in seinem Heimatort.
  49. Mit Emailnachricht vom 07.04.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass nunmehr mehrere Tage vergangen seien, und die Unterlagen bisher noch nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden seien. Er habe am 10.
  50. den Termin, für dessen Rückmeldung es ebenfalls keine Rückmeldung geben würde. Nur eine Nötigung und Amtsmissbrauch, samt Existenzgefährdung und psychischer und physischer und finanzieller Schädigung. Auf seine Beschwerde sei null eingegangen worden, er könne auch anders. Dieser Unsinn höre auf, es gebe keine Nachsicht mehr. Er verlange, dass er bis 09.04.2025 eine Antwort und eine Bestätigung erhalte, dass die Unterlagen eingereicht worden seien. Die Inkompetenz und die verursachten Schäden würden weit über alle Grenzen hinausgehen. Der gesamte Vorgang der Feststellung des Grades der Behinderung sei eine Frechheit sondergleichen und die Anmaßung von allen Seiten sei grenzenlos. Die Ergebnisse seien falsch, wie diese nur sein können. Die Angaben der psychiatrischen Sachverständigen seien nicht mehr bedenklich oder hochgradig bedenklich, sondern skandalös. Das höre nicht auf. Er habe bereits einen Antrag auf Akteneinsicht beim Gericht gestellt und wenn die Unterlagen nicht eingereicht seien, werde er diese einreichen. Es folgen weitere Androhungen, wen der Beschwerdeführer von diesem Verfahren informieren werde.
  51. Mit Emailnachricht vom 09.04.2025 legte der Beschwerdeführer einige neue medizinische Befunde bzw. neuerlich Befunde aus den Jahren 2020 und 2023 vor und führte auch zu diesen Befunden aus. Es folgen neuerlich Androhungen und Unmutsäußerungen über das Vorgehen der belangten Behörde.
  52. Mit Emailnachricht vom 10.04.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass es eine sehr interessante letzte Untersuchung gewesen sei. Der Beschwerdeführer beschreibt die Wartezeit vor der Untersuchung und die Untersuchung selbst. Die Fragen, die ihm gestellt worden seien, hätten nichts mit seinen psychischen Problemen zu tun gehabt.
  53. Die belangte Behörde ersuchte einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage zu erstellen. In seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 21.05.2025 führt der medizinische Sachverständige zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde: 1) Zustand nach Neuronitis vestibularis rechts, Position 12.03.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 2) Allergische Rhinitis, Septumdeviation, Position 12.04.03 der Anlage der EVO, GdB 10 % Der Gesamtgrad der Behinderung würde 10 % betragen.
  54. Mit Emailnachricht vom 30.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer im Anhang einen neuen Befund und führte aus, dass seit der Untersuchung ein Zeitraum von einem Monat und 20 Tagen vergangen sei. Er sei neugierig auf das Ergebnis, ob alles ordentlich und korrekt berücksichtigt worden sei und eine gesetzeskonforme Einstufung vorgenommen worden sei.
  55. In seinem Sachverständigengutachten vom 13.06.2025 (vidiert am 16.06.2025) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10.04.2025 kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde: 1) Kombinierte Persönlichkeitsstörung, Asperger-Syndrom, depressive Störung, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % 2) Beeinträchtigung des N. ulnaris links am Ellenbogen (funktionelles SNU), Position 04.05.05 der Anlage der EVO, GdB 30 % 3) Fettleber, Gallensteine, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H.
  56. In der vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie erstellen Gesamtbeurteilung vom 20.06.2025 kommt der medizinische Sachverständige nach Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass dessen Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betragen würde.
  57. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die genannten medizinischen Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung mit Schreiben vom 24.06.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist von ca. fünf bis sechs Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  58. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde und einer Reihe von weiteren Personen und Dienststellen am 03.07.2025 eine Emailnachricht. Darin führte er aus, dass dies eine Anfrage sei und keine Stellungnahme zum Gutachten. Es folgen dennoch weitschweifige Ausführungen zum medizinischen Sachverständigengutachten und aus welchen Gründen dies nicht richtig sei. Er habe nicht vor, das Verfahren unnötig zu verzögern, weswegen er anfragen würde, ob er gegen den endgültigen Bescheid ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht ergreifen können.
  59. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Emailnachricht am 04.07.2025 mit, dass dieser die Möglichkeit haben werde, nach Erhalt des Bescheides eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wobei diese bei der belangten Behörde einzubringen sei. Diese werde sodann an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
  60. Mit Emailnachricht vom 31.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Anzeige gegen eine namentlich genannte Person der belangten Behörde wegen schwerer Nötigung erheben werde. Dies betreffe das Schreiben zum letzten Untersuchungstermin. Er werde dies beim Bundesverwaltungsgericht vorbringen und er sei sich nicht sicher, ob der genannte Sachbearbeiter seinen Job noch lange haben werde. Er werde in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht nur § 1 Amtshaftungsgesetz geltend machen, sondern auch auf diverse Inkompetenzen der Gutachter mit Nachdruck hinweisen. Es folgen weitere Unmutsäußerungen und Drohungen.
  61. Mit Emailnachricht vom 31.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Anzeige gegen eine namentlich genannte Person der belangten Behörde wegen schwerer Nötigung erheben werde. Dies betreffe das Schreiben zum letzten Untersuchungstermin. Er werde dies beim Bundesverwaltungsgericht vorbringen und er sei sich nicht sicher, ob der genannte Sachbearbeiter seinen Job noch lange haben werde. Er werde in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht nur Paragraph eins, Amtshaftungsgesetz geltend machen, sondern auch auf diverse Inkompetenzen der Gutachter mit Nachdruck hinweisen. Es folgen weitere Unmutsäußerungen und Drohungen.
  62. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung würde 30 v.H. betragen. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid die beiden zuletzt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung an.
  63. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine 452 Seiten umfassende Beschwerde. Er führte darin aus, dass für sein Verfahren vor dem Landesgericht XXXX dringend eine korrekte Einstufung wichtig und nötig sei. Es sei für das dortige Verfahren auch wichtig, wodurch die Invalidität entstanden sei, dies möge daher auch bei der Einstufung angeführt werden.
  64. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine 452 Seiten umfassende Beschwerde. Er führte darin aus, dass für sein Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 dringend eine korrekte Einstufung wichtig und nötig sei. Es sei für das dortige Verfahren auch wichtig, wodurch die Invalidität entstanden sei, dies möge daher auch bei der Einstufung angeführt werden. Es folgen detailreiche Schilderungen und vor allem Unmutsäußerungen über den bisherigen Verfahrensverlauf. In weiterer Folge begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass die belangte Behörde gegen den ursprünglichen Gerichtsbeschluss verstoßen habe und führte neuerlich detailreich aus, wie das Verfahren aus seiner Sicht abgelaufen sei und mit welchen Belastungen dies für ihn verbunden gewesen sei. Es seien auch im ursprünglichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Fehler enthalten. Eine weitere Untersuchung sei aus seiner Sicht nicht notwendig gewesen. Es folgen abwertende Ausführungen zu den im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welchen der Beschwerdeführer aus diversen Gründen allesamt Inkompetenz zuschreibt. Es folgen Ausführungen zu den Diagnosen, wobei insbesondere die Depression auch im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX zu gering eingeschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Autismus-Spektrum-Störung und er sei ein Sonderfall. Aus Videos (Youtube Links wurden angegeben) sei zu entnehmen, dass bei dieser Störung eine andere neurologische Entwicklung des Gehirns vorliegen würde, welche starke Beeinträchtigung der Empathie verursachen würde. Dies werde auch von seiner namentlich genannten klinischen Psychologin bestätigt. Dies würde zu sozialen Problemen in allen Bereichen führen. Es seien von der belangten Behörde nicht alle seine Beeinträchtigungen in deren vollen Schwere berücksichtigt worden. Es folgen Ausführungen darüber, wie der Beschwerdeführer die Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie erlebte und wie sein Heimweg verlaufen sei. Der medizinische Sachverständige habe Fragen gestellt, welche auch das AMS hätte stellen können. Jeder Gutachter würde das Vorgutachten als Basis für die neue Einstufung nehmen, egal wie falsch dieses sei. Dies würde bedeuten, dass die belangte Behörde ihre Fehler nie korrigieren würde. Er frage sich, ob es bei Ämtern, der belangten Behörde und dem Sozialministerium nicht mehr ohne Schikane, Drohung, Nötigung und Folter gehen würde? Er frage sich, wann diese Methoden normal geworden seien. Es folgen Ausführungen zu den Diagnosen, wobei insbesondere die Depression auch im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 zu gering eingeschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Autismus-Spektrum-Störung und er sei ein Sonderfall. Aus Videos (Youtube Links wurden angegeben) sei zu entnehmen, dass bei dieser Störung eine andere neurologische Entwicklung des Gehirns vorliegen würde, welche starke Beeinträchtigung der Empathie verursachen würde. Dies werde auch von seiner namentlich genannten klinischen Psychologin bestätigt. Dies würde zu sozialen Problemen in allen Bereichen führen. Es seien von der belangten Behörde nicht alle seine Beeinträchtigungen in deren vollen Schwere berücksichtigt worden. Es folgen Ausführungen darüber, wie der Beschwerdeführer die Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie erlebte und wie sein Heimweg verlaufen sei. Der medizinische Sachverständige habe Fragen gestellt, welche auch das AMS hätte stellen können. Jeder Gutachter würde das Vorgutachten als Basis für die neue Einstufung nehmen, egal wie falsch dieses sei. Dies würde bedeuten, dass die belangte Behörde ihre Fehler nie korrigieren würde. Er frage sich, ob es bei Ämtern, der belangten Behörde und dem Sozialministerium nicht mehr ohne Schikane, Drohung, Nötigung und Folter gehen würde? Er frage sich, wann diese Methoden normal geworden seien. Es sei eine unnötige Belastung für den Beschwerdeführer, dass im Gerichtsbeschluss angeführt sei, dass ihm das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln sei. Die belangte Behörde würde seine Stellungnahmen ohnehin nicht ernst nehmen. Es sei wichtig, die Ermittlungen und die Sachverhaltsfeststellungen genau zu definieren. Dazu sei es vorrangig nötig, einmal die sechs Jahre vorliegenden Unterlagen ordentlich zu lesen, die Werte zu beachten, die Vorgaben zu kennen und einzuhalten und die Zusammenhänge ordentlich, sachlich und logisch zusammen zu setzen, anstatt ständig neue Untersuchungen durchzuführen, um ständig neue meinungsbehaftetete Unterlagen hinzu zu fügen, die auf völliger Oberflächlichkeit und Ignoranz beruhen würden. Die Beweise würden längst ausreichend vorliegen, es würde keiner weiteren Untersuchungen und Stellungnahmen bedürfen. Alle bisher getroffenen Einstufungen, mit Ausnahme der Ulnaris-Nervs, das habe er nicht geprüft, seien falsch. Es seien die sozialen Bereiche nach wie vor nicht genannt worden. Er brauche für das Gerichtsverfahren ein richtiges Gutachten, dies habe er selbst angefordert. Es folgen Ausführungen, welche Fragen ihm vom medizinischen Sachverständigen gestellt worden seien. Der medizinische Sachverständige wisse nichts über Autismus, der Beschwerdeführer sei mit seinen Problemen und seiner individuellen Situation ein weit weniger als 1% Sonderfall. Der medizinische Sachverständige habe ihn wie einen Standardfall und neurotypischen Menschen behandelt. Der medizinische Sachverständige habe auch weder die Beeinträchtigungen, noch die Folgen des Autismus beachtet und auch nicht das Zusammenspiel von Problemen. Er zeige unter anderem zwanghaftes Verhalten und er habe Probleme mit der Kommunikation mit anderen Menschen. Der medizinische Sachverständige habe auch übersehen, dass bei Menschen wie dem Beschwerdeführer Probleme nicht offensichtlich seien, wie dies Psychiater erwarten und wie dies bei neurotypischen Menschen üblich sei. Ein Beispiel hierfür sei Masking. Sein weiteres Problem sei der niedrige Empathiewert. Er habe schwere Depressionswerte bei der klinisch-psychologischen Testung gehabt, das sei aufgrund des subjektiven unrichtigen Eindrucks nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf ein im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX erstelltes Sachverständigengutachten eines Psychiaterin, wiewohl er dieses nicht vorlegt.Es folgen Ausführungen, welche Fragen ihm vom medizinischen Sachverständigen gestellt worden seien. Der medizinische Sachverständige wisse nichts über Autismus, der Beschwerdeführer sei mit seinen Problemen und seiner individuellen Situation ein weit weniger als 1% Sonderfall. Der medizinische Sachverständige habe ihn wie einen Standardfall und neurotypischen Menschen behandelt. Der medizinische Sachverständige habe auch weder die Beeinträchtigungen, noch die Folgen des Autismus beachtet und auch nicht das Zusammenspiel von Problemen. Er zeige unter anderem zwanghaftes Verhalten und er habe Probleme mit der Kommunikation mit anderen Menschen. Der medizinische Sachverständige habe auch übersehen, dass bei Menschen wie dem Beschwerdeführer Probleme nicht offensichtlich seien, wie dies Psychiater erwarten und wie dies bei neurotypischen Menschen üblich sei. Ein Beispiel hierfür sei Masking. Sein weiteres Problem sei der niedrige Empathiewert. Er habe schwere Depressionswerte bei der klinisch-psychologischen Testung gehabt, das sei aufgrund des subjektiven unrichtigen Eindrucks nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf ein im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 erstelltes Sachverständigengutachten eines Psychiaterin, wiewohl er dieses nicht vorlegt. Er würde auch an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, welche ihm von seiner klinischen Psychologin attestiert worden sei. Diese sei nicht berücksichtigt worden. Im selbst sei es aufgrund einer Internetrecherche aufgefallen, was das Astloch in einer Zeichnung eines Baumes von ihm zu bedeuten habe, und er habe seine klinische Psychologin darauf aufmerksam gemacht, erst dann habe sie verstanden, was das bedeuten würde und habe ihm die Diagnose Posttraumatischen Belastungsstörung erstellt. Es gehe um das Verhältnis der Baumgröße zum Astloch. Der medizinische Sachverständige habe die schizoide und zwanghafte Persönlichkeitsstörung nicht identifiziert, ebenso wenig die Erschöpfungsdepression. Der medizinische Sachverständige sei voreingenommen gewesen. Es folgen Links und Beschreibungen aus dem Internet, was unter einer Erschöpfungsdepression zu verstehen sei und unter welchen Beeinträchtigungen Autisten leiden würden. Es folgen seitenlange Ausführungen, wie beschwerlich das Leben des Beschwerdeführers sei und aus welchen Gründen er keiner Arbeit nachgehen könne. Er sei ständig überlastet. Er sei auch seinem Hund gegenüber ungeduldig gewesen, weil er überlastet sei, das sei dem Hund gegenüber nicht fair gewesen. Er würde sich in seinem ganzen Leben nicht erfüllbaren Leistungsanforderungen gegenübersehen. Es gäbe Berichte über Langzeitarbeitslose und die Auswirkungen auf Gesundheit und Psyche. Er würde ein Leben unter der Armutsgrenze leben müssen und es folgen seitenlange Ausführungen, was dies für seinen Alltag bedeuten würde. Der Beschwerdeführer führt weiters zu im Internet veröffentlichten Studien über die Wirkung von Antidepressiva bei Autisten aus. Die belangte Behörde hätte kein psychiatrisches, sondern ein psychologisches Gutachten einfordern müssen. Er sei es leid gewesen, nach 13 vormaligen Anamnesen seine negativen Lebensgeschichten neuerlich vor dem medizinischen Sachverständigen erzählen zu müssen. Er habe von sich uns nur das beantwortet, was er gefragt worden sei. Der medizinische Sachverständige habe ihn nicht nach seinen Beeinträchtigungen gefragt. Er sei bei der Untersuchung nicht histrionisch, sondern vermeidend, überreizt und genervt präsentiert. Dies sei für Autisten typisch. Auch in den vom Landesgericht XXXX erstellten psychiatrischen und psychologischen Gutachten seien zahlreiche Fehler enthalten. In beiden Gutachten seien seine Testergebnisse nicht richtig beurteilt worden. Er habe daher auf das 31 seitige Gutachten eine 350 Seiten lange Stellungnahme geschrieben, welche auf die kritischen Fehler in dem Gutachten hinweisen würde. Auch in den vom Landesgericht römisch 40 erstellten psychiatrischen und psychologischen Gutachten seien zahlreiche Fehler enthalten. In beiden Gutachten seien seine Testergebnisse nicht richtig beurteilt worden. Er habe daher auf das 31 seitige Gutachten eine 350 Seiten lange Stellungnahme geschrieben, welche auf die kritischen Fehler in dem Gutachten hinweisen würde. Im letzten medizinischen Sachverständigengutachten seien einige seiner Beeinträchtigungen beachtet, aber falsch diagnostiziert worden. Es folgen Beschreibungen vom Beschwerdeführer recherchierte Beschreibungen von paranoid, querulatorisch, emotional instabil, histrionisch und dissozial mit ausführlichen Darstellungen, wie dies in seinem Fall zu betrachten sei und welche Fehler der medizinische Sachverständige und die belangte Behörde bei deren Beurteilung gemacht hätten. Der Beschwerdeführer verwies weitschweifend und sich wiederholend auf weitere aus seiner Sicht bestehende Fehler im Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen. Insbesondere habe der medizinische Sachverständige das Leiden 1 sei nicht richtig eingestuft. Er würde an einer schweren Depression leiden, diese seit mehrfach anhand von Testungen anhand einer Depressionsskala festgestellt worden. Zudem würde es in seinem Fall offensichtlich Probleme in allen sozialen Bereichen bestehen. Die posttraumatische Belastungsstörung sei von seiner klinischen Psychologin anhand von Test eindeutig diagnostiziert worden und nicht auf Basis seiner subjektiven Anamnese behauptet worden. Man solle auch im Internet recherchieren, was es mit seinem Tennisarm auf sich habe. Die Funktionseinschränkungen würden länger als sechs Monate andauern. Eine physikalische Therapie sei für ihn aus finanziellen Gründen nicht machbar. Es folgen weitere, sehr ausschweifende und sich teilweise wiederholende Ausführungen.
  65. Der Beschwerdeführer übermittelte im Anschluss an die Beschwerde eine 127 Seiten umfassende ergänzende Stellungnahme vom 03.09.2025ff, welche ursprünglich offensichtlich an der Landesgericht XXXX gerichtet ist. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme zur Ergänzung von Frau Dr. XXXX ab. Er schloss dieser ergänzenden Stellungnahme Unterlagen wie Sachverständigengutachten, den Bescheid, seine Stellungnahmen, bereits mehrfach vorgelegte ärztliche Befundberichte aus dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, seinen Versicherungsdatenauszug und Kopien aus dem Internet an.
  66. Der Beschwerdeführer übermittelte im Anschluss an die Beschwerde eine 127 Seiten umfassende ergänzende Stellungnahme vom 03.09.2025ff, welche ursprünglich offensichtlich an der Landesgericht römisch 40 gerichtet ist. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme zur Ergänzung von Frau Dr. römisch 40 ab. Er schloss dieser ergänzenden Stellungnahme Unterlagen wie Sachverständigengutachten, den Bescheid, seine Stellungnahmen, bereits mehrfach vorgelegte ärztliche Befundberichte aus dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, seinen Versicherungsdatenauszug und Kopien aus dem Internet an.
  67. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.09.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 22.09.2025 einlangte.
  68. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.09.2025 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Aus einem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem AJ-Web ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 07.09.2024 laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe vom AMS bezieht.
  69. Das Bundesverwaltungsgericht ermahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2025 unter Auflistung einer Reihe seiner in seinen Schriftsätzen enthaltenen beleidigenden, herabsetzenden, verunglimpfenden und verhöhnenden Ausführungen nach § 34 AVG und drohte ihm im Wiederholungsfall die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise an.
  70. Das Bundesverwaltungsgericht ermahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2025 unter Auflistung einer Reihe seiner in seinen Schriftsätzen enthaltenen beleidigenden, herabsetzenden, verunglimpfenden und verhöhnenden Ausführungen nach Paragraph 34, AVG und drohte ihm im Wiederholungsfall die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  71. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er bezieht seit 07.09.2024 laufend Notstandshilfe – Überbrückungshilfe vom Arbeitsmarktservice. Er brachte am 27.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Anamnese bei der Untersuchung am 10.04.2025 Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Facharzt: dzt. keiner, zuletzt einmaliger Kontakt Dr. XXXX , davor einmaliger Kontakt Dr. XXXX . Sei erstmals 2019 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Mag. XXXX , Termine dzt. 1x im Monat. Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Facharzt: dzt. keiner, zuletzt einmaliger Kontakt Dr. römisch 40 , davor einmaliger Kontakt Dr. römisch 40 . Sei erstmals 2019 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Mag. römisch 40 , Termine dzt. 1x im Monat. Reha: keine. Tagesstruktur: „Es gibt keinen Tagesablauf, ich laufe nur Terminen hinterher, ich bin ein Autist.“ Forensische Anamnese: neg. Führerschein: vorhanden. Grundwehrdienst: Zivildienst 2005 abgeleistet. Erwachsenenvertretung: keine. Der Antragsteller verhält sich während der Untersuchung unkooperativ, wirkt nicht mit, anamnestische Fragen werden teilweise nicht beantwortet. Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 10.04.2025: „Schmerzen Bauchbereich, Arm, Allergie. Ich bin komplett überlastet, ich renne Vorgaben nach, mein ganzes Leben besteht aus Druck.“ Konzentration: „null.“ Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung. Drogenkonsum:
  72. Alkohol:
  73. Nikotin:
  74. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Eine aktuelle ärztlich bestätigte Liste aller dzt. eingenommenen Medikamente wurde nicht vorgelegt. Laut Angaben des Beschwerdeführers: Xyzall 5mg bei Bedarf. Keine Dauermedikation, ist gegenüber Medikamenten negativ eingestellt. Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 29.08.2024: Beklagt seit 2019 Erschöpfungssyndrom, soziale Phobie, seit APR völlig überlastet, schläft kaum, spürt Vibrationen, die sonst niemand spürt, massive Lärmempfindlichkeit, kommt nicht zur Ruhe, da er ständig durch Lärm und Vibrationen gestört wird. Insgesamt beklagt der Beschwerdeführer Anhedonie, Antriebsminderung, Durchschlafstörung, innere Unruhe, Grübeln und Konzentrationsstörungen. Sozialanamnese: Letzte berufliche Tätigkeit: dzt. AMS, arbeitete zuletzt 2023-2024 geringfügig in der Webentwicklung, 2018 in der Immobilienberatung (Jobtraining). Wohnverhältnisse: Lebt in einem Haus mit Mutter und Stiefvater, Kontakt mühselig mit vielen Diskrepanzen, eine Schwester, guter Kontakt, zum Vater keinen. Keine Kinder, keine Partnerin. Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in XXXX , Volksschule, zwei Jahre Gymnasium, dann Hauptschule, Chemie-HTL besucht (ohne Abschluss), Lehre Maschinenbautechniker mit LAP
  75. Viele unterschiedlichste Jobs mit längstem Dienstverhältnis über 15 Monate; Am 25.08.24 auf Anraten des AMS Pensionsantrag gestellt.Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in römisch 40 , Volksschule, zwei Jahre Gymnasium, dann Hauptschule, Chemie-HTL besucht (ohne Abschluss), Lehre Maschinenbautechniker mit LAP
  76. Viele unterschiedlichste Jobs mit längstem Dienstverhältnis über 15 Monate; Am 25.08.24 auf Anraten des AMS Pensionsantrag gestellt. Hatte einen Hund, der im August 2023 eingeschläfert werden musste. Hobbies: TV, Computer, Motorrad fahren. Aktivitäten des täglichen Lebens unbeeinträchtigt, aber mühsam, gestörter Tag-Nacht-Rhythmus, eigenanamnestisch zwischen 3:00-4:00 morgens am produktivsten, geht zwischen 6:00 und 9:00 Uhr zu Bett und schläft bis gegen 15:00 Uhr. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 27.03.2025 (Erstbegutachtung): F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, F61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung, F32.8 Erschöpfungsdepression, F84.5 Asperger-Autismusspektrumstörung. Fachärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, 27.03.2025 (Erstbegutachtung): F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, F61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung, F32.8 Erschöpfungsdepression, F84.5 Asperger-Autismusspektrumstörung. 2025-01 HNO-Gerichts-GA Dr. XXXX : "Zustand nach Vestibularisausfall rechts 2014, Schwindelbeschwerden beim Aufrichten/Aufstehen oder bei schnellen Bewegungen ..Lärmempfindlichkeit ..chronisch wässrige Nasensekretion mit Niesreiz .. Einschränkung des feinen Geruchssinns ... Gehörgangsekzem beidseits ... Annähernd altersentsprechende Hörkurve beidseits.... In der klinischen Gleichgewichtsuntersuchung zeigen sich weder ein Spontannystagmus noch ein Kopfschüttelnystagmus. Der Halmagyi Test ist positiv. Bei schneller Linksrotation des Kopfes ist die visuelle Fixation aufgehoben und es kommt zu sakkadenförmigen Rückstellbewegungen der Augen. Die Nasenschleimhaut unauffällig ...Unregelmäßige Nasenscheidewandverkrümmung ... Diagnose: Gehörgangsekzem beidseits (rechts mehr als links). Zustand nach Vestibularisausfall rechts (gut kompensiert). Allergische Rhinitis bei Polyallergie"2025-01 HNO-Gerichts-GA Dr. römisch 40 : "Zustand nach Vestibularisausfall rechts 2014, Schwindelbeschwerden beim Aufrichten/Aufstehen oder bei schnellen Bewegungen ..Lärmempfindlichkeit ..chronisch wässrige Nasensekretion mit Niesreiz .. Einschränkung des feinen Geruchssinns ... Gehörgangsekzem beidseits ... Annähernd altersentsprechende Hörkurve beidseits.... In der klinischen Gleichgewichtsuntersuchung zeigen sich weder ein Spontannystagmus noch ein Kopfschüttelnystagmus. Der Halmagyi Test ist positiv. Bei schneller Linksrotation des Kopfes ist die visuelle Fixation aufgehoben und es kommt zu sakkadenförmigen Rückstellbewegungen der Augen. Die Nasenschleimhaut unauffällig ...Unregelmäßige Nasenscheidewandverkrümmung ... Diagnose: Gehörgangsekzem beidseits (rechts mehr als links). Zustand nach Vestibularisausfall rechts (gut kompensiert). Allergische Rhinitis bei Polyallergie" Klinisch psychologischer Befund Mag. XXXX , 26.01.2025: … neuerliche psychologische Diagnostik nach Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 28.04.1981, wo eine 30% Behinderung attestiert wurde. Eine weitere psychologische Untersuchung erfolgte durch die XXXX , Landesstelle XXXX am 29.10.2024, diese stellte sich für Herrn XXXX als nicht zufriedenstellend dar. ln der Diagnostik wurden neuerlich erhebliche depressive Symptome festgestellt, die sich vor allem in ständiger Erschöpfung, Schlafproblemen, Versagensängsten und wiederkehrenden Selbstmordgedanken äußern. Zudem deutet vieles auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hin, die durch belastende Kindheitserfahrungen, wie elterlichen Leistungsdruck und das dramatische Erlebnis des Hundetodes im Jahr 2023, verstärkt wurde. Der Patient berichtet von Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und vegetativen Beschwerden, die seit mehreren Jahren bestehen. Eine Integration am
  77. Arbeitsmarkt erscheint in Anbetracht seiner bereits durchlaufenen, mehrfachen Arbeitsversuche und der massiv eingeschränkten psychische Belastbarkeit und seiner herabgesetzten sozialen Interaktionsfähigkeit als nicht möglich.Klinisch psychologischer Befund Mag. römisch 40 , 26.01.2025: … neuerliche psychologische Diagnostik nach Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 28.04.1981, wo eine 30% Behinderung attestiert wurde. Eine weitere psychologische Untersuchung erfolgte durch die römisch 40 , Landesstelle römisch 40 am 29.10.2024, diese stellte sich für Herrn römisch 40 als nicht zufriedenstellend dar. ln der Diagnostik wurden neuerlich erhebliche depressive Symptome festgestellt, die sich vor allem in ständiger Erschöpfung, Schlafproblemen, Versagensängsten und wiederkehrenden Selbstmordgedanken äußern. Zudem deutet vieles auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hin, die durch belastende Kindheitserfahrungen, wie elterlichen Leistungsdruck und das dramatische Erlebnis des Hundetodes im Jahr 2023, verstärkt wurde. Der Patient berichtet von Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und vegetativen Beschwerden, die seit mehreren Jahren bestehen. Eine Integration am
  78. Arbeitsmarkt erscheint in Anbetracht seiner bereits durchlaufenen, mehrfachen Arbeitsversuche und der massiv eingeschränkten psychische Belastbarkeit und seiner herabgesetzten sozialen Interaktionsfähigkeit als nicht möglich. Die erfassten Diagnosen lauten: F32.8 Erschöpfungsdepression, F84.5 Asperger Autismusspektrumsstörung (aus Voruntersuchung), F61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung (aus Voruntersuchung), F43.1 PTBS. Befund Psychiater Dr. XXXX , 10.07.2024: Therapieempfehlung: Fortführung der ambulanten Psychotherapie. Fortführung der Krankschreibung vorbehaltlich der Rechtsvorgaben wegen persistierender affektiver Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht ist eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben. Eine medikamentöse Behandlung wurde vom Patienten nicht erwünscht. Reguläre KO in 12 Wochen.Befund Psychiater Dr. römisch 40 , 10.07.2024: Therapieempfehlung: Fortführung der ambulanten Psychotherapie. Fortführung der Krankschreibung vorbehaltlich der Rechtsvorgaben wegen persistierender affektiver Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht ist eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben. Eine medikamentöse Behandlung wurde vom Patienten nicht erwünscht. Reguläre KO in 12 Wochen. Diagnosen: Asperger Syndrom (ICD-10: F84.5), DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung (ICD-10: F32.1) Befund Psychiater Dr. XXXX , 01.05.2024: Psychiatrischer Befund: Wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, ohne Defizite im Bereich der Auffassung, Aufmerksamkeit. Konzentration und Mnestik, psychomotorisch ruhig, herabgestimmt red. schwingungsfähig im Affekt, umständlich, ohne inhaltliche Denkstörungen, ohne Halluzinationen, ohne Ich-Störungen, ohne Selbstmordgedanken oder -pläne. Eine erhebliche und/oder ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung lag bei erhaltener Urteils- und Absprache- und Einwilligungsfähigkeit nicht vor. Er berichtete von einer Anhedonie, Antriebsminderung, Durchschlafstörungen, inneren Unruhe, Grübeln, Konzentrationsstörung. Therapievorschlag: amb. Psychotherapie, eine medikamentöse Therapie wurde vom Pat. nicht erwünscht. Befund Psychiater Dr. römisch 40 , 01.05.2024: Psychiatrischer Befund: Wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, ohne Defizite im Bereich der Auffassung, Aufmerksamkeit. Konzentration und Mnestik, psychomotorisch ruhig, herabgestimmt red. schwingungsfähig im Affekt, umständlich, ohne inhaltliche Denkstörungen, ohne Halluzinationen, ohne Ich-Störungen, ohne Selbstmordgedanken oder -pläne. Eine erhebliche und/oder ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung lag bei erhaltener Urteils- und Absprache- und Einwilligungsfähigkeit nicht vor. Er berichtete von einer Anhedonie, Antriebsminderung, Durchschlafstörungen, inneren Unruhe, Grübeln, Konzentrationsstörung. Therapievorschlag: amb. Psychotherapie, eine medikamentöse Therapie wurde vom Pat. nicht erwünscht. Diagnosen: Asperger Syndrom (ICD-10: F84.5), DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F61.0) Mittelgradig ausgeprägte depressive Störung (ICD-10: F32.1) Teilnahmebestätigung, Psychotherapie, Frau XXXX (undatiert): von 10/2020 bis 09/2024 Psychotherapie im Einzelsetting, 114 Sitzungen.Teilnahmebestätigung, Psychotherapie, Frau römisch 40 (undatiert): von 10 aus 2020, bis 09 aus 2024, Psychotherapie im Einzelsetting, 114 Sitzungen. Klinisch psychologischer Befund Mag. XXXX , 12.04.2023: Zusammenfassung: Im Zuge der neuerlichen psychologischen Testung wurde das mögliche Vorliegen einer Autismus-Spektrums- Störung untersucht, die - bis auf Aussagen auf die kindliche Entwicklung Herrn XXXX - als erfüllt zu sehen ist. Reflektiert auch an seiner bisherigen persönlichen Lebensgeschichte mit hohem intellektuellem Leistungsniveau, guter schulischer Bildung und Spezialkenntnissen im IT- Bereich, hat Herr XXXX keine überdauernde beruflich, erfüllende Anstellung finden können. Auch in der Gestaltung seines Privatlebens sehr zurückgezogen mit auf wenige Personen aus dem vertrauten Umfeld begrenztem, sozialen Kontakt. Im Rahmen seiner Tätigkeit auf Online-Plattformen wiederholte, destruktive Interaktionen, sodass es Herrn XXXX nicht möglich scheint, aus Erfahrungen im sozialen Bereich Schlüsse zu ziehen und diese für folgende Interaktionen anzuwenden (und wenn nur wenig). Auch schildert er eine starke Beeinträchtigung aufgrund von aus der Umgebung wahrgenommenen Vibrationempfindungen, die andere Familienmitglieder nicht zu beeinträchtigen scheinen, trotz derselben Örtlichkeit. Auch Herr XXXX zeitweise als eigenwilliges, wenig distanzwahrendes Verhalten gegenüber Menschen, die ihm hilfreich gewogen sind, ist unter die autistische Wahrnehmung zu subsumieren und weniger einer Unhöflichkeit zuzuschreiben. Im Zuge der bereits mehrfachen Interaktionen mit ihm, ist eine Kommunikation sehr detailreich und ausführlich auf sein subjektives Beschwerdeerleben möglich, eine tiefere Analyse der gefühlsmäßigen Anteile oder eine Perspektivübernahme aus dem Blickwinkel eines Anderen dagegen nicht möglich. Die psychische Gesamtbelastung stellt sich als anhaltend hoch dar mit ängstlich-depressiven Beschwerden, vor allem im Zusammenhang mit Zukunfts- und Existenzängsten bei gleichzeitiger Rat- und Hilflosigkeit, wie er persönliche, berufliche Ziele und letztlich auch seine Lebenssituation verbessern kann.Klinisch psychologischer Befund Mag. römisch 40 , 12.04.2023: Zusammenfassung: Im Zuge der neuerlichen psychologischen Testung wurde das mögliche Vorliegen einer Autismus-Spektrums- Störung untersucht, die - bis auf Aussagen auf die kindliche Entwicklung Herrn römisch 40 - als erfüllt zu sehen ist. Reflektiert auch an seiner bisherigen persönlichen Lebensgeschichte mit hohem intellektuellem Leistungsniveau, guter schulischer Bildung und Spezialkenntnissen im IT- Bereich, hat Herr römisch 40 keine überdauernde beruflich, erfüllende Anstellung finden können. Auch in der Gestaltung seines Privatlebens sehr zurückgezogen mit auf wenige Personen aus dem vertrauten Umfeld begrenztem, sozialen Kontakt. Im Rahmen seiner Tätigkeit auf Online-Plattformen wiederholte, destruktive Interaktionen, sodass es Herrn römisch 40 nicht möglich scheint, aus Erfahrungen im sozialen Bereich Schlüsse zu ziehen und diese für folgende Interaktionen anzuwenden (und wenn nur wenig). Auch schildert er eine starke Beeinträchtigung aufgrund von aus der Umgebung wahrgenommenen Vibrationempfindungen, die andere Familienmitglieder nicht zu beeinträchtigen scheinen, trotz derselben Örtlichkeit. Auch Herr römisch 40 zeitweise als eigenwilliges, wenig distanzwahrendes Verhalten gegenüber Menschen, die ihm hilfreich gewogen sind, ist unter die autistische Wahrnehmung zu subsumieren und weniger einer Unhöflichkeit zuzuschreiben. Im Zuge der bereits mehrfachen Interaktionen mit ihm, ist eine Kommunikation sehr detailreich und ausführlich auf sein subjektives Beschwerdeerleben möglich, eine tiefere Analyse der gefühlsmäßigen Anteile oder eine Perspektivübernahme aus dem Blickwinkel eines Anderen dagegen nicht möglich. Die psychische Gesamtbelastung stellt sich als anhaltend hoch dar mit ängstlich-depressiven Beschwerden, vor allem im Zusammenhang mit Zukunfts- und Existenzängsten bei gleichzeitiger Rat- und Hilflosigkeit, wie er persönliche, berufliche Ziele und letztlich auch seine Lebenssituation verbessern kann. Die erfassten Diagnosen lauten: Erschöpfungsdepression, Asperger Autismusspektrumsstörung. Bestätigung Psychotherapie Robert XXXX , MSc, 10.12.2021Bestätigung Psychotherapie Robert römisch 40 , MSc, 10.12.2021 Psychologische Untersuchung Mag. XXXX , 18.07.2020: Die Ergebnisse der Untersuchung weisen auf eine gute bis sehr gute kognitive Leistungsfähigkeit hin. Die diagnostizierte Erschöpfungsdepression bestätigt sich.Psychologische Untersuchung Mag. römisch 40 , 18.07.2020: Die Ergebnisse der Untersuchung weisen auf eine gute bis sehr gute kognitive Leistungsfähigkeit hin. Die diagnostizierte Erschöpfungsdepression bestätigt sich. Klinisch psychologischer Befund Mag. XXXX , 28.11.2019: Die erfassten Diagnosen lauten: Erschöpfungsdepression soziale Phobie, kombinierte Persönlichkeitsstörung (zwanghaft, nativistisch).Klinisch psychologischer Befund Mag. römisch 40 , 28.11.2019: Die erfassten Diagnosen lauten: Erschöpfungsdepression soziale Phobie, kombinierte Persönlichkeitsstörung (zwanghaft, nativistisch). US Befund 05.09.2016: Sonographisch zeigt sich eine mäßige Verdickung des Nervus ulnaris im Sulcus mit einer Querschnittsfläche von 0,17cm
  79. Bei Beugung des Ellbogens rutscht der Nervus ulnaris auf den Epicondylus und wird zum Teil durch den Knochen und zum Teil durch den Tricepsmuskel deutlich abgeflacht und komprimiert. Zusammenfassung: Bild eines funktionellen SNUS. NLG OE 13.07.2016: (Anm: ohne Angabe der ausstellenden Stelle). Interpretation: Kompletter Ausfall des N. ulnariss links, im Sinne einer Mononeuropathie, mit dazu passender Klinik: hochgradige Sensibilitätsstörung im Versorgungsbereich, Minderung der Handkraft und der Geschicklichkeit, Muskelatrophien.NLG OE 13.07.2016: Anmerkung, ohne Angabe der ausstellenden Stelle). Interpretation: Kompletter Ausfall des N. ulnariss links, im Sinne einer Mononeuropathie, mit dazu passender Klinik: hochgradige Sensibilitätsstörung im Versorgungsbereich, Minderung der Handkraft und der Geschicklichkeit, Muskelatrophien. 2014-07 LK XXXX : Neuronitis vest. Rechts.2014-07 LK römisch 40 : Neuronitis vest. Rechts. MRT Gehirn 25.07.2014: unauffällig. Untersuchungsbefund am 10.04.2025: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, übergewichtig, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. - Ernährungszustand: BMI 37,
  80. Größe: 178,00 cm Gewicht: 120,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: neg. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam, jammrig. Affizierbarkeit: vorwiegend im neg. Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung. Persönlichkeit: paranoid-querulatorisch, emotional instabil, histrionisch, dissozial. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:
  81. Kombinierte Persönlichkeitsstörung, Asperger-Syndrom, depressive Störung.
  82. Beeinträchtigung des N. ulnaris links am Ellenbogen (funktionelles SNU)
  83. Fettleber, Gallensteine
  84. Zustand nach Neuronitis vestibularis rechts
  85. Allergische Rhinitis, Septumdeviation Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Die Leiden 3 bis 5 steigern wegen Geringfügigkeit nicht. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
  86. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell Notstandshilfe – Überbrückungsgeld vom Arbeitsmarkservice bezieht ergibt sich aus einer am 22.09.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 21.05.2025 und eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom 13.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.04.2025 und der Gesamtbeurteilung vom 20.06.2025, erstellt vom befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie in welchen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen wird. Der Beschwerdeführer erstattete ein umfangreiches Beschwerdevorbringen, welches trotz der weitschweifigen und teilweise sich wiederholenden Ausführungen auf folgende Punkte – insoweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz - zusammengefasst werden kann: Der Beschwerdeführer monierte mit Unmutsäußerungen und Respektlosigkeiten den Vertreter:innen der belangten Behörde und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mehrfach, dass er zu einer neuerlichen medizinischen Untersuchung zu einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie geladen wurde. Er unterstellt der belangten Behörde dabei auch eine Nötigung, Schikane bis hin zu Folter und Existenzgefährdung seiner Person. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der belangten Behörde diese neuerliche Untersuchung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2024, Zl. W261 2300791-1/5E angeordnet wurde. Die belangte Behörde muss diesem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nachkommen, was diese auch gemacht hat. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Einschätzung der Leiden des Beschwerdeführers per se kritisiert wurde, sondern dass die Einschätzung nicht hinreichend nachvollziehbar begründet worden war. Nur aus diesem Grund wurde die neuerliche medizinische Untersuchung durch das Bundesverwaltungsgericht angeordnet. Sohin gehen die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt ins Leere. An dieser Stelle sei auch festgehalten, dass die Vertreter:innen der belangten Behörde sich dem Beschwerdeführer gegenüber immer höflich und respektvoll verhalten haben. Deren Vorgehen war durchwegs entsprechend den Vorgaben des BEinstG. Wenn der Beschwerdeführer sich nun, wie im gegenständlichen Fall mit der Begründung, dass ihm seine Fahrtkosten nicht ersetzt worden seien, anfänglich weigerte, der Ladung für eine vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie nachzukommen, so ist im § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) klar geregelt, dass das Verfahren in diesem Fall einzustellen wäre. Die vorgebrachten Gründe für die Weigerung des Beschwerdeführers an der medizinischen Untersuchung am 10.04.2205 teilzunehmen, waren jedenfalls nicht triftig, zumal es klare rechtliche Vorgaben gibt, unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten zu ersetzen sind. Nach diesen Regelungen gilt, dass diese erst bei einer Entfernung von über 50 km zwischen Wohn- und Untersuchungsort ersetzt werden können. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer richtigerweise nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen, was letztendlich dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer der Ladung zur Untersuchung am 10.04.2025 doch nachgekommen ist. Eine Willkür der belangten Behörde oder gar des zuständigen Bundesministeriums, wie dies der Beschwerdeführer vermutete, war diesem Vorgehen jedenfalls nicht zu entnehmen. Das Vorgehen der belangten Behörde war rechtskonform und entsprach, wie schon ausgeführt, den Vorgaben des BEinstG.Wenn der Beschwerdeführer sich nun, wie im gegenständlichen Fall mit der Begründung, dass ihm seine Fahrtkosten nicht ersetzt worden seien, anfänglich weigerte, der Ladung für eine vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie nachzukommen, so ist im Paragraph 14, Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) klar geregelt, dass das Verfahren in diesem Fall einzustellen wäre. Die vorgebrachten Gründe für die Weigerung des Beschwerdeführers an der medizinischen Untersuchung am 10.04.2205 teilzunehmen, waren jedenfalls nicht triftig, zumal es klare rechtliche Vorgaben gibt, unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten zu ersetzen sind. Nach diesen Regelungen gilt, dass diese erst bei einer Entfernung von über 50 km zwischen Wohn- und Untersuchungsort ersetzt werden können. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer richtigerweise nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen, was letztendlich dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer der Ladung zur Untersuchung am 10.04.2025 doch nachgekommen ist. Eine Willkür der belangten Behörde oder gar des zuständigen Bundesministeriums, wie dies der Beschwerdeführer vermutete, war diesem Vorgehen jedenfalls nicht zu entnehmen. Das Vorgehen der belangten Behörde war rechtskonform und entsprach, wie schon ausgeführt, den Vorgaben des BEinstG. Während der Untersuchung am 10.04.2025 verhielt sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ, er wirkte nicht mit und beantwortete anamnetische Fragen teilweise nicht, wie dies aus dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.06.2025 zu entnehmen ist. Es ist grundsätzlich das gute Recht des Beschwerdeführers sich bei Untersuchungen unkooperativ zu verhalten, er ist jedoch in diesem Fall der ihn im § 14 Abs. 6 BEinstG treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen und muss daher allein schon aus diesem Grund das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen sich gelten lassen. Auch dies wäre per se schon ein Grund gewesen - nach einem Hinweis auf die Rechtsfolgen - das Verfahren einzustellen. Während der Untersuchung am 10.04.2025 verhielt sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ, er wirkte nicht mit und beantwortete anamnetische Fragen teilweise nicht, wie dies aus dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.06.2025 zu entnehmen ist. Es ist grundsätzlich das gute Recht des Beschwerdeführers sich bei Untersuchungen unkooperativ zu verhalten, er ist jedoch in diesem Fall der ihn im Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen und muss daher allein schon aus diesem Grund das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen sich gelten lassen. Auch dies wäre per se schon ein Grund gewesen - nach einem Hinweis auf die Rechtsfolgen - das Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer zweifelt mehrfach auch die fachliche Kompetenz der befassten medizinischen Sachverständigen, insbesondere jene des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie, an. Die belangte Behörde hätte stattdessen eine:n Psycholog:in heranzuziehen gehabt, nur diese:r sei in der Lage seine vielfachen Leidenszustände richtig zu beurteilen. Dem ist entgegen zu halten, dass dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Wie schon ausgeführt, wird das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar erachtet, weswegen auch diesem Argument nicht gefolgt werden kann. Zudem sieht das Behinderteneinstellungsgesetz vor, dass ärztliche Sachverständige beizuziehen sind und klinische Psycholog:innen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil diese ein Studium der Psychologie und nicht der Medizin abgeschlossen haben. Sohin wäre es gar nicht möglich gewesen, in diesem Verfahren ein:e Psycholog:in als Sachverständige beizuziehen. Der Beschwerdeführer führt sehr ausführlich aus, aus welchen Gründen seine Leiden vom medizinischen Sachverständigen nicht richtig eingeschätzt worden seien. Er zitiert dabei auch Quellen aus Wikipedia und aus dem Internet (z.B. Youtube), welche belegen würden, dass die beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu einer falschen Einschätzung seiner Leidenszustände, und hier insbesondere der Autismus Spektrum Störung gekommen seien. Der Beschwerdeführer übersieht bei dieser Argumentation, dass ein medizinischer Sachverständiger aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie sein medizinisches Fachgutachten auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Befunde und den darin objektivierten Leidenszuständen des Beschwerdeführers und eben auch aufgrund des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung zu erstellen hat. Die Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen hat nach den Kriterien der EVO zu erfolgen, wobei nur objektivierbare Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Empfindungen und Einschätzungen des Beschwerdeführers an, sondern ausschließlich auf medizinisch objektivierbare Symptome und Diagnosen. Einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie muss zudem zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandenen psychischen Leidenszustände und die damit verbundenen Einschränkungen richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben und die entsprechenden Diagnosen zu erstellen. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie erstattete in seinem medizinischen Gutachten einen ausführlichen Status Psychicus. Demnach ist der Beschwerdeführer voll und allseits orientiert, seine Aufmerksamkeit ist ungestört, seine Auffassung ist ohne Befund, seine Konzentration ist ungestört, seine Gedächtnisleistung ist unauffällig, der Ductus ist im Tempo normal, kohärent und zielführend, er zeigte keine Produktivität, seine Intelligenz ist im Normbereich, er zeigte weder Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder eine Ich-Störung, wiewohl seine Befindlichkeit negativ gewesen ist, seine Stimmung subdepressiv und die Affektlage klagsam und jammerig gewesen ist. Er war vorwiegend im negativen Skalenbereich affizierbar. Zu seinem Antrieb gab es keinen Befund, es liegt weder Selbst- noch Fremdgefährdungstendenz vor. Es bestehen Ein- und Durchschlafstörung. Hinsichtlich seiner Persönlichkeit kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie zur Einschätzung, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers paranoid-querulatorisch, emotional instabil, histrionisch und dissozial ist. Die bloßen, wenn auch umfangreichen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass insbesondere seine Persönlichkeit vom medizinischen Sachverständigen falsch eingeschätzt worden sei und auch seine Leidenszustände nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, reichen nicht aus, um die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Neue medizinische Befunde, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers medizinisch objektivierbar machen würden, legte dieser mit seiner Beschwerde nicht vor. Auch die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie führte in deren Aktengutachten vom 15.01.2025 schlüssig und nachvollziehbar unter Hinweis auf einen vom Beschwerdeführer vorgelegten psychologischen Befund vom 12.04.2023 aus, dass dort die Einschränkungen in den sozialen Bereichen beschrieben werden. Der Beschwerdeführer wurde dabei in seinem Verhalten als mitteilsam und offen mit leicht negativ getönter Stimmungslage und ausgezeichneter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit und Wortwahl mit durchgängigem Erreichen des Gedankenzieles und gegebenem Augenkontakt beschrieben. Eine intellektuelle Einbuße liegt nach diesem Befund beim Beschwerdeführer nicht vor, ebenso ist keine erhebliche Impulsivität beschrieben oder auch keine Herabsetzung der Alltagsfähigkeiten. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie berücksichtigte alle vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde in seinem Gutachten vom 13.06.2025, insbesondere den fachärztlichen Befundbericht seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 27.03.
  87. Der darin angeführte Status deckt sich weitgehend mit jenem, welcher vom medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde erhoben wurde. Auch dieser Umstand spricht für die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie vom 13.06.
  88. Mit Ausnahme der posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) decken sich auch die Diagnosen der beiden Fachärzte für Psychiatrie. Der medizinische Sachverständige der belangten Behörde führte dazu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Vorliegen einer PTBS nach dem Ergebnis der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung des von diesem Sachverständigen erhobenen Status psychicus ist dies auch für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar, zumal wesentliche Kriterien für eine Diagnose einer PTBS nicht erfüllt sind. Es fehlen insbesondere Anzeichen für eine Intrusion. Wie schon ausgeführt, ist es einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie zuzugestehen, das Vorliegen psychiatrischer Leiden richtig festzustellen. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie stellt in seinem Gutachten vom 13.06.2025 fest, dass beim Beschwerdeführer als Hauptleiden die kombinierte Persönlichkeitsstörung besteht, weswegen eine Einschätzung richtig nach Position 03.04.01 der Anlage der EVO erfolgte. Eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereichen, wie diese für eine höhere Einschätzung dieses Leidens nach den Kriterien der Anlage der EVO erforderlich wäre, sind nach dem Ergebnis des sehr ausführlichen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer behauptet dies zwar, die ist jedoch nicht durch medizinische Befunde objektiviert. Der Beschwerdeführer ist mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu wecken. Dies umso mehr, als die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insgesamt eine ganze Reihe von medizinischen Sachverständigengutachten von verschiedenen medizinischen Sachverständigen einholte, welche allesamt zum Ergebnis kamen, dass beim Beschwerdeführer kein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 30 v.H. vorliegt. Der Beschwerdeführer ist mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu wecken. Dies umso mehr, als die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insgesamt eine ganze Reihe von medizinischen Sachverständigengutachten von verschiedenen medizinischen Sachverständigen einholte, welche allesamt zum Ergebnis kamen, dass beim Beschwerdeführer kein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 30 v.H. vorliegt. Der Beschwerdeführer selbst ist - trotz seiner umfangreichen Ausführunten in seinen Stellungnahmen und in seiner Beschwerde - kein medizinischer Sachverständiger, er legte auch kein medizinisches Gegengutachten vor, welche seine Zweifel an den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigen fachlich begründen würden. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind nach der Anlage der EVO richtig eingeschätzt, dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Facharztes für Psychiatrie. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  89. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
  90. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: „Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ein Asperger-Syndrom und depressive Störung, welche der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine mäßig andauernde Beeinträchtigung besteht. Das Leiden 2 ist eine Beeinträchtigung des N. ulnaris links am Ellenbogen (funktionelles SNU), welches der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 04.05.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte. Beim Leiden 3 handelt es sich um eine Fettleber und Gallensteine, welche der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.03.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte. Das Leiden 4 ist der Zustand nach Neuronitis vestibularis rechts, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde richtig im unteren Rahmensatz der Positiom 12.03.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte. Beim Leiden 5 handelt es sich um eine allergische Rhinitis, Septumdeviation, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde richtig im unteren Rahmensatz der Position 12.04.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine maßgeblichen Folgeerscheinungen beschrieben werden. Die diskrete Riechstörung ist mitumfasst. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach den Kriterien der Anlage der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung, welche vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom 20.06.2025 zu Grunde gelegt. Nach dieser medizinischen Gesamtbeurteilung steigert das Leiden 2 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung das Leiden 1 nicht. Die Leiden 3 bis 5 steigern wegen Geringfügigkeit nicht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was

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