Obsah (8)
Art. 133§ 15Art. 14§ 1§ 2§ 3§ 5§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW277 2326791-1 SpruchW277 2326791-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit E-Mail vom XXXX beantragte der Erstbeschwerdeführer, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde, für das Schuljahr 2025/2026 vom Pflichtschulbesuch befreit zu werden. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er sich im letzten Pflichtschuljahr befinde und aufgrund der massiven Lernversäumnisse der letzten XXXX und seiner diagnostizierten Legasthenie und Dyskalkulie dem Unterricht nicht folgen könne. Der Gedanke an den Schulbesuch stelle eine enorme psychische Belastung für ihn dar und würde sich dies in Appetitlosigkeit und Schlafstörungen äußern. Ein Schulwechsel sei bereits versucht worden, jedoch hätte ihn aufgrund der langen Abwesenheit vom Unterricht und der gravierenden Lernlücken keine Schule aufnehmen können. Weiters sei er überzeugt davon, dass der Direktor der derzeitigen Schule ihn nicht akzeptiere bzw. nicht möge, was seine Angst weiter verstärke. Ein Nachteilsausgleich sei aufgrund der gravierenden Lücken nicht mehr sinnvoll, der weitere Schulbesuch führe nur zu dauerhafter Überforderung und gesundheitlicher Verschlechterung.
- Mit E-Mail vom römisch 40 beantragte der Erstbeschwerdeführer, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde, für das Schuljahr 2025 aus 2026, vom Pflichtschulbesuch befreit zu werden. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er sich im letzten Pflichtschuljahr befinde und aufgrund der massiven Lernversäumnisse der letzten römisch 40 und seiner diagnostizierten Legasthenie und Dyskalkulie dem Unterricht nicht folgen könne. Der Gedanke an den Schulbesuch stelle eine enorme psychische Belastung für ihn dar und würde sich dies in Appetitlosigkeit und Schlafstörungen äußern. Ein Schulwechsel sei bereits versucht worden, jedoch hätte ihn aufgrund der langen Abwesenheit vom Unterricht und der gravierenden Lernlücken keine Schule aufnehmen können. Weiters sei er überzeugt davon, dass der Direktor der derzeitigen Schule ihn nicht akzeptiere bzw. nicht möge, was seine Angst weiter verstärke. Ein Nachteilsausgleich sei aufgrund der gravierenden Lücken nicht mehr sinnvoll, der weitere Schulbesuch führe nur zu dauerhafter Überforderung und gesundheitlicher Verschlechterung. 1.
- Dem Anhang beigelegt wurde: - psychologischer Befund der XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (F98.8), eine stark ausgeprägte Wahrnehmungsverarbeitungsstörung (F89) sowie eine Entwicklungsstörung visuomotorischer Funktionen (F82.1) diagnostiziert worden wären. Die intellektuellen Fähigkeiten des Erstbeschwerdeführers befänden sich im altersentsprechenden Durchschnittsbereich. Körperliche Erkrankungen bestünden nicht. Es würden Leistungsschwierigkeiten im schulischen Kontext bestehen, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem sein tendenziell übermäßiger Medienkonsum angeführt wurde. Im Rahmen der globalen Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus würde eine mäßige soziale Beeinträchtigung vorliegen,- psychologischer Befund der römisch 40 , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (F98.8), eine stark ausgeprägte Wahrnehmungsverarbeitungsstörung (F89) sowie eine Entwicklungsstörung visuomotorischer Funktionen (F82.1) diagnostiziert worden wären. Die intellektuellen Fähigkeiten des Erstbeschwerdeführers befänden sich im altersentsprechenden Durchschnittsbereich. Körperliche Erkrankungen bestünden nicht. Es würden Leistungsschwierigkeiten im schulischen Kontext bestehen, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem sein tendenziell übermäßiger Medienkonsum angeführt wurde. Im Rahmen der globalen Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus würde eine mäßige soziale Beeinträchtigung vorliegen, - als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben von XXXX , welchem im Wesentlichem folgendes zu entnehmen ist: „Aufgrund der derzeitigen Situation ist davon auszugehen, dass ein regelmäßiger Schulbesuch nicht möglich sein wird.“- als „Bestätigung“ tituliertes Schreiben von römisch 40 , welchem im Wesentlichem folgendes zu entnehmen ist: „Aufgrund der derzeitigen Situation ist davon auszugehen, dass ein regelmäßiger Schulbesuch nicht möglich sein wird.“ - fachärztlicher Befund von XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer ein ängstlich-vermeidendes Verhalten mit Schulabsentismus aufweise sowie Hinweise auf Neurodiversität und auf eine umschriebene Entwicklungsstörung im Sinne der Achse 2 (F89 sowie F82.1) bestünden. Zusammenfassend wird weiters ausgeführt, dass sich nach Auswertung des YSR nach DSM-IV grenzwertige Werte in der Kategorie ADHS zeigen würden. Nach Auswertung der CBCL würden sich in den an DSM orientierten Skalen erhöhte Werte in der Kategorie ADHS sowie grenzwertige Werte in den Kategorien Depression und dissoziale Symptomatik ergeben. Hinsichtlich semiprojektiver Satzergänzungen wurde angeführt, dass – abgesehen von der Thematisierung von Elektronikkonsum – nur wenige Inhalte explorierbar seien. Abschließend werde ein stationärer therapeutischer Aufenthalt empfohlen; zudem erscheine ein engmaschigeres Helfer- und Unterstützungssystem erforderlich, um den Übertritt in den Alltag bewältigen zu können,- fachärztlicher Befund von römisch 40 , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer ein ängstlich-vermeidendes Verhalten mit Schulabsentismus aufweise sowie Hinweise auf Neurodiversität und auf eine umschriebene Entwicklungsstörung im Sinne der Achse 2 (F89 sowie F82.1) bestünden. Zusammenfassend wird weiters ausgeführt, dass sich nach Auswertung des YSR nach DSM-IV grenzwertige Werte in der Kategorie ADHS zeigen würden. Nach Auswertung der CBCL würden sich in den an DSM orientierten Skalen erhöhte Werte in der Kategorie ADHS sowie grenzwertige Werte in den Kategorien Depression und dissoziale Symptomatik ergeben. Hinsichtlich semiprojektiver Satzergänzungen wurde angeführt, dass – abgesehen von der Thematisierung von Elektronikkonsum – nur wenige Inhalte explorierbar seien. Abschließend werde ein stationärer therapeutischer Aufenthalt empfohlen; zudem erscheine ein engmaschigeres Helfer- und Unterstützungssystem erforderlich, um den Übertritt in den Alltag bewältigen zu können, - ärztliches Attest von XXXX ; welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF an schwerer Legasthenie und Dyskalkulie leide. In den letzten Jahren sei dem Erstbeschwerdeführer ein Schulbesuch nicht möglich gewesen und es ergäbe sich diesbezüglich eine XXXX Jahre lange Versäumnis. Seit Schulbeginn im September 2025 ergebe sich eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und starke Angstbelastung beim Gedanken an die Schule. Ein Schulbesuch stelle für den Erstbeschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dar und es werde daher die Befreiung vom weiteren Schulbesuch im Rahmen des § 15 Schulpflichtgesetz empfohlen,- ärztliches Attest von römisch 40 ; welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF an schwerer Legasthenie und Dyskalkulie leide. In den letzten Jahren sei dem Erstbeschwerdeführer ein Schulbesuch nicht möglich gewesen und es ergäbe sich diesbezüglich eine römisch 40 Jahre lange Versäumnis. Seit Schulbeginn im September 2025 ergebe sich eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und starke Angstbelastung beim Gedanken an die Schule. Ein Schulbesuch stelle für den Erstbeschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dar und es werde daher die Befreiung vom weiteren Schulbesuch im Rahmen des Paragraph 15, Schulpflichtgesetz empfohlen, - Schreiben des XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe sowie auf Grundlage des aktuellen fachärztlich psychiatrischen Befundes von XXXX derzeit vorübergehend nicht beschulbar sei. Der angeführte Befund sei der Schule bereits vorgelegt, jedoch von der Schulleitung nicht akzeptiert worden. Die Eltern seien nachweislich sehr bemüht, alles dafür zu tun, dass das Wohl ihres Sohnes gewahrt bleibe. In enger Zusammenarbeit mit Fachstellen und Ärzten werde nach Möglichkeiten gesucht, den Erstbeschwerdeführer bestmöglich unterstützen zu können. Dieser habe zwar den Versuch unternommen, am Unterricht des Polytechnischen Lehrgangs XXXX “ teilzunehmen, habe aber XXXX den Unterricht verlassen. Für den Erstbeschwerdeführer sei laut Einschätzung des zuständigen Sozialarbeiters ein weiterer Schulbesuch nicht möglich. Der kurz nach Schulbeginn gewünschte Wechsel an die XXXX sei von der Schulleitung mit der Begründung abgelehnt worden, dass kein „Verhaltens- SPF“ vorliege. Dies zeige die Dringlichkeit rasch eine geeignete Lösung außerhalb des regulären Schulbetriebs zu finden.- Schreiben des römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe sowie auf Grundlage des aktuellen fachärztlich psychiatrischen Befundes von römisch 40 derzeit vorübergehend nicht beschulbar sei. Der angeführte Befund sei der Schule bereits vorgelegt, jedoch von der Schulleitung nicht akzeptiert worden. Die Eltern seien nachweislich sehr bemüht, alles dafür zu tun, dass das Wohl ihres Sohnes gewahrt bleibe. In enger Zusammenarbeit mit Fachstellen und Ärzten werde nach Möglichkeiten gesucht, den Erstbeschwerdeführer bestmöglich unterstützen zu können. Dieser habe zwar den Versuch unternommen, am Unterricht des Polytechnischen Lehrgangs römisch 40 “ teilzunehmen, habe aber römisch 40 den Unterricht verlassen. Für den Erstbeschwerdeführer sei laut Einschätzung des zuständigen Sozialarbeiters ein weiterer Schulbesuch nicht möglich. Der kurz nach Schulbeginn gewünschte Wechsel an die römisch 40 sei von der Schulleitung mit der Begründung abgelehnt worden, dass kein „Verhaltens- SPF“ vorliege. Dies zeige die Dringlichkeit rasch eine geeignete Lösung außerhalb des regulären Schulbetriebs zu finden.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde das Ansuchen als unbegründet ab und sprach aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/2026 „die Schulpflicht zu erfüllen“ habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde das Ansuchen als unbegründet ab und sprach aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2025 aus 2026, „die Schulpflicht zu erfüllen“ habe. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS), emotionelle Auffälligkeiten, eine stark ausgeprägte Wahrnehmungsverarbeitungsstörung, eine umschriebene Entwicklungsstörung visuomotorischer Funktionen, Leistungsschwierigkeiten im Schulkontext sowie eine mäßig soziale Beeinträchtigung diagnostiziert worden sei. Weiters sei mit fachärztlichem Befund von XXXX beim Erstbeschwerdeführer ängstlich vermeidendes Verhalten mit Schulabsentismus, Hinweise auf Neurodiversität, Hinweise auf eine umschriebene Entwicklungsstörung, grenzwertig bzw. erhöhte Werte in der Kategorie ADHS sowie grenzwertige Werte in der Kategorie Depression und dissoziale Symptomatik festgestellt worden. Außerdem sei seitens XXXX festgehalten worden, dass der Erstbeschwerdeführer an einer schweren Legasthenie und Dyskalkulie leide.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS), emotionelle Auffälligkeiten, eine stark ausgeprägte Wahrnehmungsverarbeitungsstörung, eine umschriebene Entwicklungsstörung visuomotorischer Funktionen, Leistungsschwierigkeiten im Schulkontext sowie eine mäßig soziale Beeinträchtigung diagnostiziert worden sei. Weiters sei mit fachärztlichem Befund von römisch 40 beim Erstbeschwerdeführer ängstlich vermeidendes Verhalten mit Schulabsentismus, Hinweise auf Neurodiversität, Hinweise auf eine umschriebene Entwicklungsstörung, grenzwertig bzw. erhöhte Werte in der Kategorie ADHS sowie grenzwertige Werte in der Kategorie Depression und dissoziale Symptomatik festgestellt worden. Außerdem sei seitens römisch 40 festgehalten worden, dass der Erstbeschwerdeführer an einer schweren Legasthenie und Dyskalkulie leide. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass bei einer Befreiung vom Schulbesuch
§ 15Schulpflichtgesetz (Sch
PflG) ein sehr strenger Maßstab anzulegen sei. Eine Befreiung sei nur möglich, wenn medizinische Gründe dem Schulbesuch entgegenstünden bzw. ein solcher Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde. Es bestehe daher kein Ermessensspielraum. Eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) könne ebenso wie eine Legasthenie oder eine Dyskalkulie niemals eine Befreiung vom Schulbesuch rechtfertigen, es gebe viele Schüler, die mit Legasthenie, Dyskalkulie oder ADS – auch sehr erfolgreich – die Schule absolvieren würden. Die Befreiung nach § 15 SchPflG dürfe nur ausgesprochen werden, wenn medizinische Gründe tatsächlich dem Besuch der Schule entgegenstünden und dieser dadurch zu einer unzumutbaren Belastung werden würde. Die bisher belegten Diagnosen würden jedoch keinen Grund für eine Befreiung bieten. Auch sei durch die vorliegenden Befunde bestätigt, dass ein Schulbesuch etwa in einer Heilstättenschule oder der Landesschule XXXX als Möglichkeit angesehen werden würden. Eine Befreiung dürfe jedoch nur ausgesprochen werden, wenn überhaupt kein Schulbesuch möglich sei. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass bei einer Befreiung vom Schulbesuch
Paragraph 15, Schulpflichtgesetz (SchPflG) ein sehr strenger Maßstab anzulegen sei. Eine Befreiung sei nur möglich, wenn medizinische Gründe dem Schulbesuch entgegenstünden bzw. ein solcher Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde. Es bestehe daher kein Ermessensspielraum. Eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) könne ebenso wie eine Legasthenie oder eine Dyskalkulie niemals eine Befreiung vom Schulbesuch rechtfertigen, es gebe viele Schüler, die mit Legasthenie, Dyskalkulie oder ADS – auch sehr erfolgreich – die Schule absolvieren würden. Die Befreiung nach Paragraph 15, SchPflG dürfe nur ausgesprochen werden, wenn medizinische Gründe tatsächlich dem Besuch der Schule entgegenstünden und dieser dadurch zu einer unzumutbaren Belastung werden würde. Die bisher belegten Diagnosen würden jedoch keinen Grund für eine Befreiung bieten. Auch sei durch die vorliegenden Befunde bestätigt, dass ein Schulbesuch etwa in einer Heilstättenschule oder der Landesschule römisch 40 als Möglichkeit angesehen werden würden. Eine Befreiung dürfe jedoch nur ausgesprochen werden, wenn überhaupt kein Schulbesuch möglich sei.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer:innen am XXXX Beschwerde und führten dabei im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten, aktuellen medizinischen und psychologischen Befunde eindeutig belegen würden, dass der Schulbesuch für den Erstbeschwerdeführer eine unzumutbare psychische Belastung darstelle. Der Hauptgrund sei die psychische Belastung durch die massive Schulangst, die einen regelmäßigen Schulbesuch unmöglich machen würden und weniger die Legasthenie, Dyskalkulie bzw. ADS. Der Auslöser für die Schulangst sei nicht bekannt, der Erstbeschwerdeführer sei dahingehend sehr verschlossen und wolle darüber nicht sprechen. Diese Angst würde durch den Besuch alternativer Schulformen verstärkt werden. Der Erstbeschwerdeführer stehe XXXX auf der Warteliste der Impulsschule XXXX . Da er sich jedoch bereits im letzten Pflichtschuljahr befinde, bestehe keine realistische Chance auf Aufnahme mehr.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer:innen am römisch 40 Beschwerde und führten dabei im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten, aktuellen medizinischen und psychologischen Befunde eindeutig belegen würden, dass der Schulbesuch für den Erstbeschwerdeführer eine unzumutbare psychische Belastung darstelle. Der Hauptgrund sei die psychische Belastung durch die massive Schulangst, die einen regelmäßigen Schulbesuch unmöglich machen würden und weniger die Legasthenie, Dyskalkulie bzw. ADS. Der Auslöser für die Schulangst sei nicht bekannt, der Erstbeschwerdeführer sei dahingehend sehr verschlossen und wolle darüber nicht sprechen. Diese Angst würde durch den Besuch alternativer Schulformen verstärkt werden. Der Erstbeschwerdeführer stehe römisch 40 auf der Warteliste der Impulsschule römisch 40 . Da er sich jedoch bereits im letzten Pflichtschuljahr befinde, bestehe keine realistische Chance auf Aufnahme mehr.
- Mit Beschluss vom XXXX bestellte das Bundesverwaltungsgericht Frau XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychologie und trug ihr auf, bis spätestens XXXX ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zudem wurde ihr aufgetragen, folgende Fragen zu beantworten:
- Mit Beschluss vom römisch 40 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Frau römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychologie und trug ihr auf, bis spätestens römisch 40 ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zudem wurde ihr aufgetragen, folgende Fragen zu beantworten: - Sind die im Akt befindlichen Befunde weiterhin aktuell? - Liegen medizinische Gründe vor, die dem Besuch der Schule des Erstbeschwerdeführers entgegenstehen? - Würde ein Schulbesuch zu einer für den Erstbeschwerdeführer unzumutbaren Belastung führen? - Ist bei dem Erstbeschwerdeführer ein sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben? 4.
- Am XXXX erstattete die Sachverständige das aufgetragene Gutachten und führte darin, in Beantwortung der aufgetragenen Fragen, im Wesentlichen aus, dass die im Akt befindlichen Befunde nach wie vor aktuell seien und durch die gegenwärtigen Untersuchungsergebnisse in zentralen Punkten bestätigt werden würden. 4.
- Am römisch 40 erstattete die Sachverständige das aufgetragene Gutachten und führte darin, in Beantwortung der aufgetragenen Fragen, im Wesentlichen aus, dass die im Akt befindlichen Befunde nach wie vor aktuell seien und durch die gegenwärtigen Untersuchungsergebnisse in zentralen Punkten bestätigt werden würden. Aus psychologischer Sicht würden sich keine Hinweise auf eine körperliche oder krankheitswertige psychische Erkrankung ergeben, die einen Schulbesuch grundsätzlich unmöglich machen oder medizinisch kontraindizieren würden. Der Erstbeschwerdeführer leide zwar an mehreren funktionalen Schwierigkeiten im Bereich schulischer Lernprozesse, diese würden jedoch keine medizinische Schulunfähigkeit beschreiben, sondern würden lediglich im schulischen Kontext eine differenzierte pädagogische Unterstützung erfordern. Auch aus dem Selbstbericht des Erstbeschwerdeführers gehe weder im Bereich der Angst noch im Bereich der depressiven Symptomatik eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung hervor. Ebenso fänden sich keine Hinweise auf traumabezogene Belastungssymptome. Aus medizinisch-psychologischer Sicht hätten sich keine Gründe feststellen lassen, die einem Schulbesuch grundsätzlich entgegenstehen würden. Es sei festzuhalten, dass ein Schulbesuch wie bisher im polytechnischen Lehrgang für den Erstbeschwerdeführer eine erhebliche psychische Belastung darstellen würde und nicht als entwicklungsfördernd einzuschätzen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine schulische Reintegration ausgeschlossen wäre, es müssten dafür Rahmenbedingungen geschaffen werden, die den emotionalen, sozialen und kognitiven Voraussetzungen des Erstbeschwerdeführers Rechnung tragen, etwa die Eingliederung in ein sonder- bzw. heilpädagogisches Schulkonzept, in dessen Setting individuell auf den Lernstand des Erstbeschwerdeführers eingegangen werden kann um ihm zu ermöglichen, schulische Kompetenzen schrittweise nachzuholen und positive schulische Lernerfahrungen zu entwickeln. Zusammenfassend sei eine schulische Reintegration aus entwicklungspsychologischer Sicht unter diesen Rahmenbedingungen möglich und auch aus entwicklungspsychologischer Sicht anzustreben. Empfehlenswert sei etwa ein Wechsel in die Landesschule XXXX .Es sei festzuhalten, dass ein Schulbesuch wie bisher im polytechnischen Lehrgang für den Erstbeschwerdeführer eine erhebliche psychische Belastung darstellen würde und nicht als entwicklungsfördernd einzuschätzen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine schulische Reintegration ausgeschlossen wäre, es müssten dafür Rahmenbedingungen geschaffen werden, die den emotionalen, sozialen und kognitiven Voraussetzungen des Erstbeschwerdeführers Rechnung tragen, etwa die Eingliederung in ein sonder- bzw. heilpädagogisches Schulkonzept, in dessen Setting individuell auf den Lernstand des Erstbeschwerdeführers eingegangen werden kann um ihm zu ermöglichen, schulische Kompetenzen schrittweise nachzuholen und positive schulische Lernerfahrungen zu entwickeln. Zusammenfassend sei eine schulische Reintegration aus entwicklungspsychologischer Sicht unter diesen Rahmenbedingungen möglich und auch aus entwicklungspsychologischer Sicht anzustreben. Empfehlenswert sei etwa ein Wechsel in die Landesschule römisch 40 . Schließlich sei beim Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung jedenfalls von einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch auszugehen.
- Mit Stellungnahme vom XXXX führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie sich den Ausführungen und Einschätzungen der Gutachterin grundsätzlich anschließe, jedoch sei die empfohlene Maßnahme, der Schulwechsel an die Landesschule XXXX , nicht umsetzbar. Der Schulwechsel sei bereits mehrmals angestrebt worden, es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Platz zur Verfügung gestanden. Auch sei der Erstbeschwerdeführer nur noch bis Sommer XXXX schulpflichtig und könne daher ausgeschlossen werden, dass in dem verbleibenden kurzen Zeitraum ein regulärer Schulabschluss erreicht werden könne, dies unabhängig von der gewählten Schulform. Weiters befinde sich der Erstbeschwerdeführer auf der Warteliste der Impulsschule XXXX , ohne dass bisher ein Schulplatz verfügbar gewesen sei. Zusammenfassend sei das Gutachten inhaltlich nachvollziehbar, jedoch scheine es weder tatsächlich noch zeitlich umsetzbar.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie sich den Ausführungen und Einschätzungen der Gutachterin grundsätzlich anschließe, jedoch sei die empfohlene Maßnahme, der Schulwechsel an die Landesschule römisch 40 , nicht umsetzbar. Der Schulwechsel sei bereits mehrmals angestrebt worden, es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Platz zur Verfügung gestanden. Auch sei der Erstbeschwerdeführer nur noch bis Sommer römisch 40 schulpflichtig und könne daher ausgeschlossen werden, dass in dem verbleibenden kurzen Zeitraum ein regulärer Schulabschluss erreicht werden könne, dies unabhängig von der gewählten Schulform. Weiters befinde sich der Erstbeschwerdeführer auf der Warteliste der Impulsschule römisch 40 , ohne dass bisher ein Schulplatz verfügbar gewesen sei. Zusammenfassend sei das Gutachten inhaltlich nachvollziehbar, jedoch scheine es weder tatsächlich noch zeitlich umsetzbar. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen Der minderjährige Erstbeschwerdeführer ist schulpflichtig und hat seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 zu erfüllen. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer ist schulpflichtig und hat seine Schulpflicht im Schuljahr 2025 aus 2026, zu erfüllen. Beim Erstbeschwerdeführer wurden im XXXX Legasthenie, Dyskalkulie und ADS, sowie eine Entwicklungsstörung seiner visuomotorischen Fähigkeiten, eine stark ausgeprägte Wahrnehmungsverarbeitungsstörung, weiters Leistungsschwierigkeiten im Schulkontext und eine mäßige soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Weiters wurde mit fachärztlichem Befund von vom XXXX beim ihm ein ängstlich vermeidendes Verhalten mit Schulabsentismus, Hinweise auf Neurodiversität sowie Hinweise auf eine umschriebene Entwicklungsstörung, grenzwertig bzw. erhöhte Werte in der Kategorie ADHS sowie grenzwertige Werte in der Kategorie Depression und dissoziale Symptomatik festgestellt.Beim Erstbeschwerdeführer wurden im römisch 40 Legasthenie, Dyskalkulie und ADS, sowie eine Entwicklungsstörung seiner visuomotorischen Fähigkeiten, eine stark ausgeprägte Wahrnehmungsverarbeitungsstörung, weiters Leistungsschwierigkeiten im Schulkontext und eine mäßige soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Weiters wurde mit fachärztlichem Befund von vom römisch 40 beim ihm ein ängstlich vermeidendes Verhalten mit Schulabsentismus, Hinweise auf Neurodiversität sowie Hinweise auf eine umschriebene Entwicklungsstörung, grenzwertig bzw. erhöhte Werte in der Kategorie ADHS sowie grenzwertige Werte in der Kategorie Depression und dissoziale Symptomatik festgestellt. Dem Erstbeschwerdeführer wurde aus fachärztlicher Sicht zur Behandlung keine Medikation verschrieben. Als Vorbereitung auf eine Reintegration in den Alltag wurde ihm eine Anbindung an ein teil- oder vollstationäres Betreuungssetting mit Heilstättenschule empfohlen. Es liegen keine medizinischen Gründe vor, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder den Schulbesuch zu einer für den Erstbeschwerdeführer unzumutbaren Belastung werden lassen. Der Schulbesuch ist dem Erstbeschwerdeführer unter gewissen sonderpädagogischen oder heilpädagogischen Rahmenbedingungen, die den emotionalen, sozialen und kognitiven Voraussetzungen des Erstbeschwerdeführers Rechnung tragen, zumutbar und darüber hinaus aus entwicklungspsychologischer Sicht anzustreben. Der Erstbeschwerdeführer steht nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin auf der Warteliste zur Aufnahme an der Impulsschule XXXX und strebte bereits mehrfach einen Schulwechsel an die Landesschule XXXX an. Der Erstbeschwerdeführer steht nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin auf der Warteliste zur Aufnahme an der Impulsschule römisch 40 und strebte bereits mehrfach einen Schulwechsel an die Landesschule römisch 40 an.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Diagnosen des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus einem psychologischen Befund der Gemeinschaftspraxis für klinisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Behandlung XXXX . Die Feststellungen zu Hinweisen auf Neurodiversität sowie Hinweisen auf eine umschriebene Entwicklungsstörung ergeben sich aus einem Fachärztlichen Befund von XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom XXXX . Beide Befunde wurden im eingeholten Sachverständigengutachten weitgehend als aktuell eingestuft (siehe OZ 7, S. 57f). Die Feststellungen zu den Diagnosen des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus einem psychologischen Befund der Gemeinschaftspraxis für klinisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Behandlung römisch 40 . Die Feststellungen zu Hinweisen auf Neurodiversität sowie Hinweisen auf eine umschriebene Entwicklungsstörung ergeben sich aus einem Fachärztlichen Befund von römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom römisch 40 . Beide Befunde wurden im eingeholten Sachverständigengutachten weitgehend als aktuell eingestuft (siehe OZ 7, S. 57f). Dass dem Erstbeschwerdeführer keine Medikation verschrieben wurde, sondern ihm als Vorbereitung auf eine Reintegration in den Alltag ihm eine Anbindung an ein teil- oder vollstationäres Betreuungssetting mit Heilstättenschule empfohlen wurde, ergibt sich ebenso aus dem Fachärztlichen Befund von XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom XXXX .Dass dem Erstbeschwerdeführer keine Medikation verschrieben wurde, sondern ihm als Vorbereitung auf eine Reintegration in den Alltag ihm eine Anbindung an ein teil- oder vollstationäres Betreuungssetting mit Heilstättenschule empfohlen wurde, ergibt sich ebenso aus dem Fachärztlichen Befund von römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom römisch 40 . Aus dem fachpsychologischen Gutachten zu OZ 7 geht hervor, dass es keine medizinischen Gründe gibt, die den Schulbesuch grundsätzlich ausschließen bzw. verunmöglichen würden. Der Erstbeschwerdeführer leidet zwar an funktionalen Schwierigkeiten, wie etwa Legasthenie und Dyskalkulie, diese begründen für sich jedoch keine medizinische Schulunfähigkeit, sondern erfordern lediglich im schulischen Kontext eine differenzierte pädagogische Unterstützung. Auch aus dem im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen eingeholten Selbstbericht des Erstbeschwerdeführers geht weder im Bereich der Angst noch im Bereich der depressiven Symptomatik eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung hervor. Somit stehen einen Schulbesuch grundsätzlich keine medizinischen Gründe entgegen (OZ 7, S. 58). Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten geht weiters nicht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer durch einen Schulbesuch unzumutbar belastet werden würde. Vielmehr wurde die Reintegration in den Unterricht seitens der Gutachterin als erstrebenswert beschrieben und sei diese unter den entsprechenden sonder- bzw. heilpädagogischen Voraussetzungen zumutbar. Dies auch um es dem Erstbeschwerdeführer zu ermöglichen, grundlegende schulische Kompetenzen nachzuholen und positive schulische Lernerfahrungen zu entwickeln (OZ 7, S. 59ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegenständlichen Fall nicht, dass aus diesem Fachärztlichen Befund von XXXX hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer „ängstlich vermeidendes Verhalten mit Schulabsentismus“ aufweise, dies wurde jedoch mit dem rezent eingeholten fachpsychologischen Gutachten widerlegt, indem die Gutachterin zur Frage, ob die im Akt befindlichen Befunde noch aktuell seien, insbesondere folgendes ausführte (OZ 7, S. 57): „Gleichzeitig zeigen die Selbstberichtsdaten des Jugendlichen keine Hinweise auf eine ausgeprägte internalisierende psychische Symptomatik, insbesondere nicht auf klinisch relevante Angst- oder Depressionswerte.“ Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegenständlichen Fall nicht, dass aus diesem Fachärztlichen Befund von römisch 40 hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer „ängstlich vermeidendes Verhalten mit Schulabsentismus“ aufweise, dies wurde jedoch mit dem rezent eingeholten fachpsychologischen Gutachten widerlegt, indem die Gutachterin zur Frage, ob die im Akt befindlichen Befunde noch aktuell seien, insbesondere folgendes ausführte (OZ 7, S. 57): „Gleichzeitig zeigen die Selbstberichtsdaten des Jugendlichen keine Hinweise auf eine ausgeprägte internalisierende psychische Symptomatik, insbesondere nicht auf klinisch relevante Angst- oder Depressionswerte.“ Dass der Schulbesuch im Allgemeinen unmöglich oder unzumutbar ist, kann auch aus den Angaben der Beschwerdeführer:innen, dass bereits mehrfach ein Schulwechsel an die Landesschule XXXX versucht wurde und sich der Erstbeschwerdeführer gegenwärtig auch auf einer Warteliste zur Aufnahme an der Impulsschule XXXX befindet, nicht abgeleitet werden (OZ 9). Dass der Schulbesuch im Allgemeinen unmöglich oder unzumutbar ist, kann auch aus den Angaben der Beschwerdeführer:innen, dass bereits mehrfach ein Schulwechsel an die Landesschule römisch 40 versucht wurde und sich der Erstbeschwerdeführer gegenwärtig auch auf einer Warteliste zur Aufnahme an der Impulsschule römisch 40 befindet, nicht abgeleitet werden (OZ 9). Im gegenständlichen Fall ist in Gesamtschau des Gutachtens, der vorliegenden Befunde und der eigenen Aussagen der Beschwerdeführer:innen der Schulbesuch aus medizinischen Gründen weder gänzlich unmöglich, noch unzumutbar. Im Gegenteil wurde der Schulbesuch unter gewissen Rahmenbedingungen bereits mehrfach als förderlich und erstrebenswert bezeichnet und ein Schulwechsel von den Beschwerdeführer:innen mehrfach angestrebt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage:
Art. 14Abs.
7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Artikel 14
, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
§ 2Abs 1 Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein-bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein-bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 15Abs. 1 Sch
PflG ist ein Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Be-such der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegen-stehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde.
Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG ist ein Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Be-such der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegen-stehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. 3.
- Zu § 15 SchPflG sowie zur Rechtsprechung:3.
- Zu Paragraph 15, SchPflG sowie zur Rechtsprechung: Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. die Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“ in § 15 Abs. 1 SchPflG), als auch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass eine Befreiung nach § 15 SchPflG nur restriktiv zur Anwendung gelangen soll. So führt die einschlägige Regierungsvorlage aus: „[…] die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ (vgl. RV 1166 BlgNR XXII. GP, Erl. Bem. zu § 15 SchPflG).Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut vergleiche die Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“ in Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG), als auch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass eine Befreiung nach Paragraph 15, SchPflG nur restriktiv zur Anwendung gelangen soll. So führt die einschlägige Regierungsvorlage aus: „[…] die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ vergleiche Regierungsvorlage 1166 BlgNR römisch 22 . GP, Erl. Bem. zu Paragraph 15, SchPflG). Im Sinne einer ultima ratio kommt eine Befreiung vom Schulbesuch daher nur dann in Betracht, wenn derart gravierende physische oder psychische Beeinträchtigungen beim Kind vorliegen, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um diesem einen Schulbesuch zu ermöglichen (vgl. etwa BVwG 25.08.2025, W129 2315512-1, BVwG 08.04.2021, W203 2234508-1) bzw. wenn andere Maßnahmen nicht mehr greifen (vgl. etwa BVwG 01.12.2025, W128 2318133-1).Im Sinne einer ultima ratio kommt eine Befreiung vom Schulbesuch daher nur dann in Betracht, wenn derart gravierende physische oder psychische Beeinträchtigungen beim Kind vorliegen, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um diesem einen Schulbesuch zu ermöglichen vergleiche etwa BVwG 25.08.2025, W129 2315512-1, BVwG 08.04.2021, W203 2234508-1) bzw. wenn andere Maßnahmen nicht mehr greifen vergleiche etwa BVwG 01.12.2025, W128 2318133-1). 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes: Der Erstbeschwerdeführer ist aufgrund seines Alters unstrittig schulpflichtig. Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 aus medizinischen Gründen oder einer, aus diesen resultierenden, Unzumutbarkeit vom Schulbesuch zu befreien ist. Den Feststellungen zufolge leidet der Erstbeschwerdeführer primär an Legasthenie, Dyskalkulie und ADS, sowie einer Entwicklungsstörung seiner visuomotorischen Fähigkeiten, einer stark ausgeprägten Wahrnehmungsverarbeitungsstörung, weiters an Leistungsschwierigkeiten im Schulkontext und einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung. Zu der von den Beschwerdeführer:innen primär angeführten „psychische Belastung und massive Schulangst“ ergibt sich aus dem rezent eingeholten fachpsychologischen Gutachten, dass im gegenständlichen Fall aus den Selbstberichtsdaten des Erstbeschwerdeführers „keine Hinweise auf eine ausgeprägte internalisierende psychische Symptomatik, insbesondere nicht auf klinisch relevante Angst- oder Depressionswerte“ zeigen (OZ 7, S. 57). Der Erstbeschwerdeführer weist somit gegenwärtig weder im Bereich der Angst noch im Bereich der depressiven Symptomatik eine starke psychische Beeinträchtigung auf (vgl. Punkt II.2.). Den Feststellungen zufolge leidet der Erstbeschwerdeführer primär an Legasthenie, Dyskalkulie und ADS, sowie einer Entwicklungsstörung seiner visuomotorischen Fähigkeiten, einer stark ausgeprägten Wahrnehmungsverarbeitungsstörung, weiters an Leistungsschwierigkeiten im Schulkontext und einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung. Zu der von den Beschwerdeführer:innen primär angeführten „psychische Belastung und massive Schulangst“ ergibt sich aus dem rezent eingeholten fachpsychologischen Gutachten, dass im gegenständlichen Fall aus den Selbstberichtsdaten des Erstbeschwerdeführers „keine Hinweise auf eine ausgeprägte internalisierende psychische Symptomatik, insbesondere nicht auf klinisch relevante Angst- oder Depressionswerte“ zeigen (OZ 7, S. 57). Der Erstbeschwerdeführer weist somit gegenwärtig weder im Bereich der Angst noch im Bereich der depressiven Symptomatik eine starke psychische Beeinträchtigung auf vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Die belangte Behörde führte nachvollziehbar in diesem Zusammenhang aus, dass viele Kinder mit Legasthenie, Dyskalkulie und ADS bzw. ADHS regelmäßig den Unterricht besuchen und diese Einschränkungen alleine keine Befreiung vom Schulbesuch rechtfertigen können. Eine der Grundvoraussetzungen für die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Schulbesuchs im Sinne des § 15 SchPflG das Vorliegen einer derart gravierenden physischen, oder psychischen Beeinträchtigungen bei einem schulpflichtigen Kind, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um diesem einen Schulbesuch zu ermöglichen. Aus dem aktuellen Sachverständigengutachten zu OZ 7 geht hervor, dass eine Reintegration in den Schulbesuch insbesondere im Zusammenhang mit den entsprechenden sonder- bzw. heilpädagogischen Maßnahmen aus entwicklungspsychologischer Sicht für den Erstbeschwerdeführer anzustreben sowie diesem auch zumutbar ist. Weiters geht aus dem Gutachten, wie beweiswürdigend dargelegt, auch eindeutig hervor, dass es seitens des Erstbeschwerdeführers keine medizinischen Gründe gibt, die einen Schulbesuch verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Auch hat die Zweitbeschwerdeführerin bereits Versuche unternommen, einen Schulwechsel des Erstbeschwerdeführers zu ermöglichen, was ebenso zeigt, dass dem Erstbeschwerdeführer der Schulbesuch an sich nicht unzumutbar ist. Es wird nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer – wie bereits mehrfach betont – stark förderbedürftig ist, jedoch ist der Schulbesuch unter Heranziehung ebenjener Fördermöglichkeiten nicht nur zumutbar, sondern auch geboten. Eine der Grundvoraussetzungen für die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Schulbesuchs im Sinne des Paragraph 15, SchPflG das Vorliegen einer derart gravierenden physischen, oder psychischen Beeinträchtigungen bei einem schulpflichtigen Kind, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um diesem einen Schulbesuch zu ermöglichen. Aus dem aktuellen Sachverständigengutachten zu OZ 7 geht hervor, dass eine Reintegration in den Schulbesuch insbesondere im Zusammenhang mit den entsprechenden sonder- bzw. heilpädagogischen Maßnahmen aus entwicklungspsychologischer Sicht für den Erstbeschwerdeführer anzustreben sowie diesem auch zumutbar ist. Weiters geht aus dem Gutachten, wie beweiswürdigend dargelegt, auch eindeutig hervor, dass es seitens des Erstbeschwerdeführers keine medizinischen Gründe gibt, die einen Schulbesuch verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Auch hat die Zweitbeschwerdeführerin bereits Versuche unternommen, einen Schulwechsel des Erstbeschwerdeführers zu ermöglichen, was ebenso zeigt, dass dem Erstbeschwerdeführer der Schulbesuch an sich nicht unzumutbar ist. Es wird nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer – wie bereits mehrfach betont – stark förderbedürftig ist, jedoch ist der Schulbesuch unter Heranziehung ebenjener Fördermöglichkeiten nicht nur zumutbar, sondern auch geboten. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin ausführt, dass ein regulärer Schulbesuch weder tatsächlich noch zeitlich möglich wäre ist dem zu entgegnen, dass es auf die praktische Umsetzbarkeit im gegebenen Fall nicht ankommt, um eine Befreiung vom Schulbesuch nach §15 SchPflG zu rechtfertigen, weil § 15 SchPflG alleine auf medizinische Gründe, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, abstellt.Sofern die Zweitbeschwerdeführerin ausführt, dass ein regulärer Schulbesuch weder tatsächlich noch zeitlich möglich wäre ist dem zu entgegnen, dass es auf die praktische Umsetzbarkeit im gegebenen Fall nicht ankommt, um eine Befreiung vom Schulbesuch nach §15 SchPflG zu rechtfertigen, weil Paragraph 15, SchPflG alleine auf medizinische Gründe, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, abstellt. Welche Schule der Erstbeschwerdeführer konkret zu besuchen hat bzw. besuchen kann ist nicht Gegenstand der Prüfung nach § 15 SchPflG. Vielmehr geht es bei der Prüfung nach § 15 SchPflG darum, ob eine Form des Schulbesuchs im Sinne einer ultima ratio grundsätzlich zumutbar ist oder nicht. Dies ergibt sich bereits aus der vom Gesetzgeber angestrebten restriktiven Handhabung des §15 SchPflG. Welche Schule der Erstbeschwerdeführer konkret zu besuchen hat bzw. besuchen kann ist nicht Gegenstand der Prüfung nach Paragraph 15, SchPflG. Vielmehr geht es bei der Prüfung nach Paragraph 15, SchPflG darum, ob eine Form des Schulbesuchs im Sinne einer ultima ratio grundsätzlich zumutbar ist oder nicht. Dies ergibt sich bereits aus der vom Gesetzgeber angestrebten restriktiven Handhabung des §15 SchPflG. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und insbesondere aufgrund der detaillierten Ausführungen im Sachverständigengutachten ist der angefochtene Bescheid daher seinem Umfang nach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Ferner ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Ferner ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W277.2326791.1.00