← Österreich

{'item': 'W289 2304276-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW289 2304276-1 Spruch, W289 2304276-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) die Zuerkennung einer Invaliditätspension. Mit Bescheid der PVA vom 24.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, da Invalidität weder vorübergehend noch dauerhaft vorliege. Im Rahmen der beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aufgenommenen Niederschrift vom 06.06.2023 in Bezug auf die Ablehnung des Antrages auf Invaliditätspension führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegen den Bescheid der PVA vom 24.05.2023 eine Klage einbringen werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer vom AMS darüber informiert, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung, unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen müsse. Andernfalls werde die Vormerkung beim AMS beendet und bestehe kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen aufgeklärt und erklärte sich bereit, während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen.Im Rahmen der beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aufgenommenen Niederschrift vom 06.06.2023 in Bezug auf die Ablehnung des Antrages auf Invaliditätspension führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegen den Bescheid der PVA vom 24.05.2023 eine Klage einbringen werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer vom AMS darüber informiert, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung, unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen müsse. Andernfalls werde die Vormerkung beim AMS beendet und bestehe kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen aufgeklärt und erklärte sich bereit, während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 10.07.2024 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Portier bzw. Aufseher sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer umgehend Eigenbewerbungen zu tätigen habe und wurde ihm eine Liste „Bewerbungsaktivitäten“ ausgehändigt. Zudem wurde ein Kontrollmeldetermin für den 01.10.2024 vereinbart. Überdies wurde in einer gesonderten Niederschrift am 10.07.2024 festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Bewerbung wöchentlich vornehmen müsse, andernfalls er den Leistungsanspruch gemäß § 10 AlVG verliere.In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 10.07.2024 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Portier bzw. Aufseher sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer umgehend Eigenbewerbungen zu tätigen habe und wurde ihm eine Liste „Bewerbungsaktivitäten“ ausgehändigt. Zudem wurde ein Kontrollmeldetermin für den 01.10.2024 vereinbart. Überdies wurde in einer gesonderten Niederschrift am 10.07.2024 festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Bewerbung wöchentlich vornehmen müsse, andernfalls er den Leistungsanspruch gemäß Paragraph 10, AlVG verliere. Im Rahmen dieses Kontrollmeldetermins am 01.10.2024 führte der Beschwerdeführer zu den vereinbarten Eigenbewerbungen aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da er ein chronischer Schmerzpatient sei. Er sei damit beschäftigt, den Alltag zu meistern. Er könne sich nicht darum kümmern und sei ihm das alles zu viel. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 01.10.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 01.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der erforderliche Nachweis über die vorgeschriebene Eigeninitiative nicht bzw. nicht fristgerecht erbracht worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 01.10.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 01.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der erforderliche Nachweis über die vorgeschriebene Eigeninitiative nicht bzw. nicht fristgerecht erbracht worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass kein Verstoß gegen § 10 AlVG vorliege und seien ärztliche Befunde ein Beweis dafür. Er stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Notstandshilfe zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass kein Verstoß gegen Paragraph 10, AlVG vorliege und seien ärztliche Befunde ein Beweis dafür. Er stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Notstandshilfe zuzuerkennen. Über Aufforderung des AMS, die Beschwerde zu konkretisieren, führte der Beschwerdeführer aus, das AMS begehe Amtsmissbrauch und diskriminiere Menschen mit Behinderungen. Ein Verstoß gegen § 10 AlVG liege nicht vor, da gesundheitliche Probleme vorlägen und diese keine Vereitelung und auch kein fahrlässiges Verhalten darstellten. Als Beleg verweise er auf die niederschriftliche Einvernahme vom 01.10.2024, die Betreuungsvereinbarung des AMS, den Basischeck von „ XXXX “ sowie auf ärztliche Befunde. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, es liege ein Eingriff in ein laufendes Gerichtsverfahren betreffend die Zuerkennung einer Invalidität vor.Über Aufforderung des AMS, die Beschwerde zu konkretisieren, führte der Beschwerdeführer aus, das AMS begehe Amtsmissbrauch und diskriminiere Menschen mit Behinderungen. Ein Verstoß gegen Paragraph 10, AlVG liege nicht vor, da gesundheitliche Probleme vorlägen und diese keine Vereitelung und auch kein fahrlässiges Verhalten darstellten. Als Beleg verweise er auf die niederschriftliche Einvernahme vom 01.10.2024, die Betreuungsvereinbarung des AMS, den Basischeck von „ römisch 40 “ sowie auf ärztliche Befunde. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, es liege ein Eingriff in ein laufendes Gerichtsverfahren betreffend die Zuerkennung einer Invalidität vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass mit dem Beschwerdeführer – im Hinblick auf die Pensionsbeantragung – am 06.06.2023 niederschriftlich beim AMS festgehalten worden sei, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung – unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen – zur Verfügung stehen müsse. Dem Beschwerdeführer sei zudem zur Kenntnis gebracht worden, dass er eine selbständige Bewerbung pro Woche bei berufsspezifischen Stellen zu tätigen und dies in die Eigenbewerbungsliste einzutragen habe. Diese Liste sei dem Beschwerdeführer ausgehändigt und als nächster Kontrollmeldetermin der 01.10.2024 festgehalten worden. Mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift habe er die darin angeführten Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Vorgabe zur Eigeninitiative zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf den bestehenden Vermittlungsauftrag des AMS, sei dem Beschwerdeführer am 10.06.2024 ein Fragebogen übermittelt und er ersucht worden, diesen als Vorbereitung auf das am 10.07.2024 geplante persönliche Beratungsgespräch mit dem AMS auszufüllen. Zum persönlichen Beratungsgespräch am 10.07.2024 habe er den Fragebogen aber nicht mitgenommen. In der am 10.07.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer Eigenbewerbungen zu tätigen habe. Der Umstand, dass er künftig Bewerbungen in Eigeninitiative zu tätigen habe, sei auch im Rahmen der eigenen Niederschrift „Verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung“ festgelegt worden. Mit seiner Unterschrift auf dieser Niederschrift habe er die darin angeführten Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Vorgabe zur Eigeninitiative zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Kontrollmeldetermins am 01.10.2024 habe er dem AMS mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Bewerbungen getätigt habe. Der Beschwerdeführer sei zwischen dem 10.07.2024 und 03.10.2024 (Bescheiderlassung) jedoch nicht ärztlich krangeschrieben gewesen. Er habe keine ausreichende Anstrengung unternommen, eine Beschäftigung zu erlangen, weshalb er den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 AlVG erfüllt habe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass mit dem Beschwerdeführer – im Hinblick auf die Pensionsbeantragung – am 06.06.2023 niederschriftlich beim AMS festgehalten worden sei, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung – unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen – zur Verfügung stehen müsse. Dem Beschwerdeführer sei zudem zur Kenntnis gebracht worden, dass er eine selbständige Bewerbung pro Woche bei berufsspezifischen Stellen zu tätigen und dies in die Eigenbewerbungsliste einzutragen habe. Diese Liste sei dem Beschwerdeführer ausgehändigt und als nächster Kontrollmeldetermin der 01.10.2024 festgehalten worden. Mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift habe er die darin angeführten Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Vorgabe zur Eigeninitiative zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf den bestehenden Vermittlungsauftrag des AMS, sei dem Beschwerdeführer am 10.06.2024 ein Fragebogen übermittelt und er ersucht worden, diesen als Vorbereitung auf das am 10.07.2024 geplante persönliche Beratungsgespräch mit dem AMS auszufüllen. Zum persönlichen Beratungsgespräch am 10.07.2024 habe er den Fragebogen aber nicht mitgenommen. In der am 10.07.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer Eigenbewerbungen zu tätigen habe. Der Umstand, dass er künftig Bewerbungen in Eigeninitiative zu tätigen habe, sei auch im Rahmen der eigenen Niederschrift „Verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung“ festgelegt worden. Mit seiner Unterschrift auf dieser Niederschrift habe er die darin angeführten Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Vorgabe zur Eigeninitiative zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Kontrollmeldetermins am 01.10.2024 habe er dem AMS mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Bewerbungen getätigt habe. Der Beschwerdeführer sei zwischen dem 10.07.2024 und 03.10.2024 (Bescheiderlassung) jedoch nicht ärztlich krangeschrieben gewesen. Er habe keine ausreichende Anstrengung unternommen, eine Beschäftigung zu erlangen, weshalb er den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, AlVG erfüllt habe. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass er seit Dezember 2023 keine Unterschrift in irgendeiner Weise gegenüber dem AMS geleistet habe. Die einzige Unterschrift von ihm sei auf dem Bericht vom 01.10.2024 gewesen. Da habe er auch das erste Mal erfahren, dass von ihm eine wöchentliche Bewerbung verlangt werde. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Die gegen den Bescheid der PVA vom 24.05.2023 erhobene Klage wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.02.2025 abgewiesen.Die gegen den Bescheid der PVA vom 24.05.2023 erhobene Klage wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.02.2025 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.01.2026 an. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit, aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen zu können und ersuchte darum, die Verhandlung ohne ihn durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer, wie angekündigt, nicht erschien. Im Rahmen der Verhandlung wurden sämtliche vorgelegten Beweismittel und die Ermittlungsergebnisse des Verfahrens erörtert sowie die Behördenvertreterin vom erkennenden Senat befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als römisch 40 . Er stand zuletzt von 04.06.2018 bis 14.05.2021 als Produktionsarbeiter im XXXX beim Dienstgeber XXXX – mit anschließender Urlaubsersatzleistung von 15.05.2021 bis 22.05.2021 – in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Er stand zuletzt von 04.06.2018 bis 14.05.2021 als Produktionsarbeiter im römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 – mit anschließender Urlaubsersatzleistung von 15.05.2021 bis 22.05.2021 – in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer bezieht seit 23.05.2021 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 22.05.2022 steht er – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe. Am 12.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Invaliditätspension. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass Invalidität weder vorübergehend noch dauerhaft vorliegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.02.2025 abgewiesen.Am 12.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Invaliditätspension. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass Invalidität weder vorübergehend noch dauerhaft vorliegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.02.2025 abgewiesen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des hg. verfahrensrelevanten Zeitraums der vorgeschriebenen Eigenbewerbungen: aufgrund der eingeholten ärztlichen Gutachten sowie der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2023 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit an XXXX litt. Nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung reichte das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für zumindest halbschichtige Tätigkeiten für den ausgeübten Beruf bzw. zumutbare Verweisungstätigkeiten aus.Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des hg. verfahrensrelevanten Zeitraums der vorgeschriebenen Eigenbewerbungen: aufgrund der eingeholten ärztlichen Gutachten sowie der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2023 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit an römisch 40 litt. Nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung reichte das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für zumindest halbschichtige Tätigkeiten für den ausgeübten Beruf bzw. zumutbare Verweisungstätigkeiten aus. In der niederschriftlichen Einvernahme des AMS vom 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom AMS darüber informiert, dass er trotz (damaliger) Klageerhebung während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung, unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen müsse. Andernfalls werde die Vormerkung beim AMS beendet und bestehe kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen aufgeklärt und erklärte sich bereit, während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt und bestätigte er diese auch mit seiner Unterschrift. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 10.07.2024 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wiederum wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, er gesundheitliche Einschränkungen hat, und die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Portier bzw. Aufseher sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer umgehend Eigenbewerbungen zu tätigen habe und wurde ihm eine Liste „Bewerbungsaktivitäten“ ausgehändigt. Überdies wurde in einer gesonderten Niederschrift am 10.07.2024 mit dem Beschwerdeführer festgehalten, dass er eine selbständige Bewerbung wöchentlich vornehmen müsse, andernfalls er den Leistungsanspruch gemäß § 10 AlVG verliere. Auch diese Niederschrift hat der Beschwerdeführer unterfertigt. Im Rahmen dieser Niederschrift betreffend „Verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung“ vom 10.07.2024 wurde konkret festgelegt, dass er bis zum nächsten Kontrollmeldetermin am 01.10.2024 eine selbständige Bewerbung pro Woche bei berufsspezifischen Stellen zu tätigen und dies in die Eigenbewerbungsliste „Bewerbungsaktivitäten“ einzutragen hat. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass die mangelnde Eigeninitiative den Verlust des Leistungsanspruches gemäß § 10 AlVG zur Folge hat. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt und nahm er mit seiner Unterschrift die darin angeführten Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Vorgabe zur Eigeninitiative zur Kenntnis.Überdies wurde in einer gesonderten Niederschrift am 10.07.2024 mit dem Beschwerdeführer festgehalten, dass er eine selbständige Bewerbung wöchentlich vornehmen müsse, andernfalls er den Leistungsanspruch gemäß Paragraph 10, AlVG verliere. Auch diese Niederschrift hat der Beschwerdeführer unterfertigt. Im Rahmen dieser Niederschrift betreffend „Verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung“ vom 10.07.2024 wurde konkret festgelegt, dass er bis zum nächsten Kontrollmeldetermin am 01.10.2024 eine selbständige Bewerbung pro Woche bei berufsspezifischen Stellen zu tätigen und dies in die Eigenbewerbungsliste „Bewerbungsaktivitäten“ einzutragen hat. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass die mangelnde Eigeninitiative den Verlust des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 10, AlVG zur Folge hat. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt und nahm er mit seiner Unterschrift die darin angeführten Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Vorgabe zur Eigeninitiative zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer hat keine Eigenbewerbungen getätigt und im Rahmen des Kontrollmeldetermines am 01.10.2024 keine Eigenbewerbungen nachgewiesen. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 10.07.2024 bis 01.10.2024 nicht in einem aufrechten Krankenstand befand und er in diesem Zeitraum auch kein Krankengeld bezog. In jenem Zeitraum lag Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer ist seiner vereinbarten Verpflichtung, wöchentliche Eigenbewerbungen nachzuweisen, nicht nachgekommen. Nachsichtgründe liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind unstrittig und ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf in Zusammenschau mit dem Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2024, die im Akt einliegt. Die Feststellung zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers basiert auf dem Versicherungsverlauf sowie dem im Akt einliegenden Datenauszug des AMS. Dass dem Beschwerdeführer vom AMS aufgetragen wurde, nachweislich wöchentlich zumindest eine Eigenbewerbung zu erbringen, und dass er über die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung aufgeklärt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2024 sowie insbesondere der am selben Tag aufgenommenen Niederschrift vom 10.07.
  3. Aus diesen Unterlagen und dem Hinweis auf die erfolgten Belehrungen geht auch hervor, dass dem Beschwerdeführer die ihn treffenden Verpflichtungen sowie die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung derselben bekannt waren. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag geltend machte, er habe seit Dezember 2023 gegenüber dem AMS keine Unterschrift in irgendeiner Weise geleistet außer jene auf dem Formular vom 01.10.2024, ist dem entgegenzuhalten, dass die im Akt einliegenden Niederschriften vom 06.06.2023 und 10.07.2024 jeweils eine dem Beschwerdeführer zuordenbare Unterschrift aufweisen und mit jener Unterschrift des Beschwerdeführers auf der ebenfalls im Akt einliegenden Niederschrift vom 01.10.2024 sowie seinem Beschwerdeschreiben übereinstimmen. Die diesbezüglichen Angaben im Vorlageantrag des Beschwerdeführers erweisen sich somit als nicht nachvollziehbar. Das unsubstantiierte Bestreiten vermag die Beweiskraft der im Akt einliegenden Niederschriften nicht in Zweifel zu ziehen. Der erkennende Senat kam daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Verpflichtung zur Vornahme wöchentlicher Eigenbewerbungen als auch die Rechtsfolgen einer Nichterfüllung jener Verpflichtung mitgeteilt wurden und ihm diese bekannt waren. Dass der Beschwerdeführer keine Eigenbewerbungen vornahm und insbesondere beim Kontrollmeldetermin am 01.10.2024 keine Eigenbewerbungen nachwies, gründet auf dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht bereit bzw. nicht in der Lage gewesen wäre, die vereinbarten Nachweise zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da er ein chronischer Schmerzpatient sei, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem von der PVA eingeholten ärztlichen Gutachten sowie insbesondere der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2023 ergibt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen imstande war, eine Tätigkeit im Rahmen des Leistungskalküls auszuüben, er somit nicht arbeitsunfähig war. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, den mit dem AMS getroffenen Vereinbarungen nachzukommen und zumindest wöchentlich eine Eigenbewerbung zu tätigen bzw. einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass in der Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 10.07.2024 gerade aufgrund seiner Gesundheitseinschränkungen und vorgelegten Gutachten auch aus dem Jahr 2024, die auch bereits der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt wurden, mit dem Beschwerdeführer festgehalten wurde, dass er seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, er gesundheitliche Einschränkungen habe, und die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche daher nach einer Stelle als Portier bzw. Aufseher sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze und er Eigenbewerbungen vornehmen müsse. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen sowie dazu, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum imstande war, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben und Eigenbewerbungen zu tätigen, gründen sich auf das von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholte ärztliche Gutachten vom 18.05.2023 und die chefärztliche Stellungnahme vom 22.05.
  4. Insbesondere ergibt sich auch aus dem im Akt einliegenden Abschluss der XXXX -Beratung erstellten Entwicklungsplan vom 24.07.2024 nicht, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen wäre oder keine Eigenbewerbungen vornehmen hätte können. Aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass er sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 10.07.2024 bis 01.10.2024 auch nicht in einem aufrechten Krankenstand befand oder Krankengeld bezogen hätte, er somit auch in dieser Hinsicht als arbeitsfähig anzusehen war.Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen sowie dazu, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum imstande war, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben und Eigenbewerbungen zu tätigen, gründen sich auf das von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholte ärztliche Gutachten vom 18.05.2023 und die chefärztliche Stellungnahme vom 22.05.
  5. Insbesondere ergibt sich auch aus dem im Akt einliegenden Abschluss der römisch 40 -Beratung erstellten Entwicklungsplan vom 24.07.2024 nicht, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen wäre oder keine Eigenbewerbungen vornehmen hätte können. Aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass er sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 10.07.2024 bis 01.10.2024 auch nicht in einem aufrechten Krankenstand befand oder Krankengeld bezogen hätte, er somit auch in dieser Hinsicht als arbeitsfähig anzusehen war. Seitens des erkennenden Senats bestehen bei Gesamtwürdigung aller einzelfallbezogenen Umstände keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner zweifellos vorhandenen Gesundheitseinschränkungen im verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitsfähig und damit verpflichtet sowie in der Lage gewesen wäre, seinen vereinbarten wöchentlichen Eigenbewerbungen nachzukommen, was jedoch nicht geschah. Dass der Beschwerdeführer (wiederholt) die Gewährung einer Invaliditätspension beantragte, diese mangels Invalidität aber nicht zuerkannt wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).3.
  3. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070).Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070). Das AMS kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119, mwH).Das AMS kann einen Arbeitslosen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119, mwH). Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative setzt nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist. Hinsichtlich der Zahl der Mindestbewerbungen ist auf die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Der Betreuer wird nach den Umständen des Einzelfalls der Arbeitslosen dabei entsprechend Hilfestellung geben. Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen genügen glaubwürdige Hinweise wie z.B. Kopien von Bewerbungsschreiben oder Angabe der Kontaktperson der Firma, mit der telefoniert wurde (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG, Rz 29; AB 1222 BlgNR
  4. GP und VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137, mwH).Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative setzt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist. Hinsichtlich der Zahl der Mindestbewerbungen ist auf die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Der Betreuer wird nach den Umständen des Einzelfalls der Arbeitslosen dabei entsprechend Hilfestellung geben. Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen genügen glaubwürdige Hinweise wie z.B. Kopien von Bewerbungsschreiben oder Angabe der Kontaktperson der Firma, mit der telefoniert wurde vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG, Rz 29; Ausschussbericht 1222 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode und VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137, mwH). Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar (
  6. Lfg 2021) zu § 10 AlVG, Rz 279 und VwGH 19.10.2001, 99/02/0155).Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar (
  7. Lfg 2021) zu Paragraph 10, AlVG, Rz 279 und VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). 3.
  8. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde mehrfach, insbesondere im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2024 sowie der aufgenommenen Niederschrift am 10.07.2024, unmissverständlich dazu aufgefordert, nachweislich wöchentlich eine Eigenbewerbung zu erbringen. Zugleich wurde er über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gemäß § 10 AlVG aufgeklärt und informiert.Der Beschwerdeführer wurde mehrfach, insbesondere im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2024 sowie der aufgenommenen Niederschrift am 10.07.2024, unmissverständlich dazu aufgefordert, nachweislich wöchentlich eine Eigenbewerbung zu erbringen. Zugleich wurde er über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gemäß Paragraph 10, AlVG aufgeklärt und informiert. Der Beschwerdeführer konnte beim folgenden Kontrollmeldetermin am 01.10.2024 jedoch unstrittig keine Eigenbewerbungen nachweisen. Das diesbezügliche Vorbringen, er habe aus gesundheitlichen Gründen keine Eigenbewerbungen nachweisen können, vermag an der rechtlichen Einschätzung nichts zu ändern. Maßgeblich ist fallgegenständlich, dass nach der vorliegenden medizinischen Aktenlage im verfahrensrelevanten Zeitraum gerade nicht von einer derartigen gesundheitlichen Einschränkung auszugehen ist, die dem Beschwerdeführer jegliche Arbeitsbemühung oder auch nur den Nachweis einer Eigenbewerbung unzumutbar gemacht hätte. Vielmehr hielt das AMS in der Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2024 bereits gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers fest und dass ihm sein erlernter Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausübbar wäre, weshalb die Suche von Stellen als Portier bzw. Aufseher oder im Bereich leichte Tätigkeiten und Eigenbewerbungen vereinbart wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen wurden, das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Bescheiderlassung zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Gesamtschau zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zur Vornahme von Eigenbewerbungen aufgefordert wurde und ihm auch die Rechtsfolgen einer Nichterfüllung bekannt waren. Dennoch hat er keine ausreichenden Nachweise über entsprechende Bewerbungsbemühungen erbracht. Insgesamt vermochte er Beschwerdeführer daher keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. 3.
  9. Zu den Rechtsfolgen der mangelnden Eigeninitiative: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig. Wie das AMS bereits ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe daher für sechs Wochen ab 01.10.2024 verloren. 3.
  10. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  11. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme von näher bezeichneten Personen ist zunächst festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096; 08.01.2015, Ra 2014/08/0064). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Gegenständlich war zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG der Aufforderung des AMS, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung durch Eigenbewerbungen nachzuweisen, nachgekommen ist. Bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der eindeutigen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen keine ausreichenden Nachweise erbrachte, weshalb die im Vorlageantrag beantragte Zeugeneinvernahme der namentlich genannten Personen im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.Gegenständlich war zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AlVG der Aufforderung des AMS, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung durch Eigenbewerbungen nachzuweisen, nachgekommen ist. Bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der eindeutigen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen keine ausreichenden Nachweise erbrachte, weshalb die im Vorlageantrag beantragte Zeugeneinvernahme der namentlich genannten Personen im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2304276.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.