RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW604 2326950-2 Spruch, W604 2326950-2/28E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG), welchen er auf Gesundheitsschädigungen nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 stützte.
- Mit Bescheid vom 10.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf die Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 17.11.2025 erhobene Beschwerde sowie auch weitere ergänzende Anbringen des Beschwerdeführers. Die aufgetretene Chronologie belege einen zeitlichen Zusammenhang der GPA mit der verabreichten Impfung gegen Covid-19 und werde das Krankheitsbild in der medizinischen Wissenschaft als Folge der Impfung beschrieben, alternative Ursachen lägen nicht vor. Das Leiden sei als Gesundheitsschädigung nach dem ISG anzuerkennen, allenfalls seien ergänzende interdisziplinäre medizinische Gutachten einzuholen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.03.2026 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers als auch des beigezogenen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Verhandlungsteilnahme Abstand genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt aus. 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX ist Pensionist, bis zu seiner Pensionierung vor mehr als zehn Jahren war er als Geschäftsführer eines Stromhandelsunternehmens in Slowenien tätig.1.1.
- Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 ist Pensionist, bis zu seiner Pensionierung vor mehr als zehn Jahren war er als Geschäftsführer eines Stromhandelsunternehmens in Slowenien tätig. 1.1.
- Mit Einlangen am 21.10.2024 beantragte er Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-
- Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.11.2025 mit Einlangen am 17.11.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 17.11.2025, eingelangt am 20.11.2025, vorgelegt. 1.
- Zur Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei: 1.2.
- Beim Beschwerdeführer besteht ein Status nach Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung) im Kindesalter. 1.2.
- Im Jahr 1985 bestand eine Nepholithiasis (Nierensteine), mit 40 Jahren litt der Beschwerdeführer an einer Lumbago (Rückenschmerzen). 1.2.
- In den Jahren 2013/2014 erlitt der Beschwerdeführer eine tiefe Beinvenenthrombose (TVT) der linken unteren Extremitäten.1.2.
- In den Jahren 2013 aus 2014, erlitt der Beschwerdeführer eine tiefe Beinvenenthrombose (TVT) der linken unteren Extremitäten. 1.2.
- Bereits vor dem Jahr 2021 traten beim Beschwerdeführer Gichtanfälle auf, zudem besteht ein Zustand nach AE und TE (Entfernung des Blinddarms). 1.
- Zum Geschehen nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19: 1.3.
- Die erste Immunisierung gegen Covid-19 erfolgte am 12.04.2021 unter Verwendung des Impfstoffes SPIKEVAX COV19 des Herstellers Moderna, die Chargennummer lautete auf „3001177“. 1.3.
- Bereits ungefähr zur Mitte desselben Monates trat beim Beschwerdeführer ein Schnupfen auf, welcher über die darauffolgenden Wochen und auch nach Verschreibung von Medikamenten am 07.05.2021 nicht wieder abklang. 1.3.
- Die zweitmalige Impfung gegen Covid-19 wurde am 17.05.2021 vorgenommen. Wiederum wurde auf den Impfstoff SPIKEVAX COV19 des Herstellers Moderna zurückgegriffen, konkret handelte es sich diesmal um den Impfstoff mit der Chargennummer „3001943“. 1.3.
- Am 21.05.2021 verschlechterten sich die anhaltenden Schnupfensymptome des Beschwerdeführers zusehends, es traten zunehmend Nasen- und Ohrenbeschwerden sowie Fieberschübe auf. Die gesundheitlichen Probleme hielten in der Folge an, Therapien mit Antibiotika brachten keine Linderung. Am 29.07.2021 wurde der Beschwerdeführer nach einer weiteren Verschlechterung seines Allgemeinzustandes, aufgetretener Übelkeit und Erbrechen in der Klinik Favoriten stationär aufgenommen, zu diesem Zeitpunkt lag eine akute Nierenschädigung vor. Trotz einer aufgenommenen Behandlung mit Immunsupressiva eskalierte der Zustand im Sinne eines neu aufgetretenen pulmorenalen Syndroms mit Hämoptysen weiter, der Beschwerdeführer wurde auf die Intensivpflegestation verlegt, war vorübergehend dialysepflichtig und erhielt mehrfach eine Plasmapherese. Am 10.08.2021 erfolgte eine Rückführung auf die Normalpflegestation und am 27.08.2021 konnte der Beschwerdeführer entlassen werden, nachdem sich sein Zustand gebessert hatte. Weitere stationäre Aufenthalte erfolgten aufgrund neuerlichen Nierenversagens von 24.09.2021 bis 26.09.2021 in der Klinik Favoriten sowie infolge einer aufgetretenen Leukopenie über den Zeitraum von 05.10.2021 bis 12.10.
- Um den 04.11.2021 bemerkte der Beschwerdeführer eine Schwellung am rechten Bein, die daraufhin in Angriff genommene angiologische Abklärung ergab am 08.11.2021 die Diagnose einer 3-Etagen tiefen Venenthrombose (TVT). Bis zuletzt erfolgten umfassende medizinische Abklärungen und Behandlungsmaßnahmen, beim Beschwerdeführer bestehen Beschwerden im Gangbild aufgrund einer Schädigung des N. Peroneus sowie eine Erschöpfungssymptomatik. Er leidet an Belastungsdyspnoe wechselnder Intensität und Muskelkrämpfen samt brennenden Empfindungen an den unteren Extremitäten, an einer linksseitigen Schwerhörigkeit, deutlicher Belastungsintoleranz und Funktionseinschränkungen im Alltag bei auch nur milden Infekten. 1.3.4.
- Aus medizinischer Sicht ist der Leidenszustand des Beschwerdeführers auf die Hauptdiagnose einer Granulomatose mit Polyangitis (GPA; M31.3) und die aufgrund dieser Erkrankung eingetretenen Komplikationen und ergriffenen medizinischen Behandlungsmaßnahmen zurückzuführen. Das Leiden nahm seinen subklinischen Verlauf bereits unbemerkt vor erstmaliger Verabreichung der Impfung gegen Covid-19, hat sich durch die ab April 2021 eingetretenen HNO-Symptome bemerkbar gemacht und die Beschwerden des unteren und oberen Respirationstraktes, eine chronische Niereninsuffizienz und eine Peroneusparese verursacht. Der Beschwerdeführer leidet infolge der erlittenen GPA zudem an erhöhter Erschöpfbarkeit, arterieller Hypertonie, an einer chronischen Gastritis, an Reflux und hernia diaphragmatica. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der am 12.04.2021 und 17.05.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist aus medizinischer Sicht nicht gegeben, das Leidensbild wird in der medizinischen Wissenschaft nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-
- 1.3.
- Am 17.11.2021 wurde die dritte Impfung gegen Covid-19 verabreicht, verwendet wurde neuerlich der Impfstoff SPIKEVAX COV19 des Herstellers Moderna, diesmal mit der Chargennummer „3004670“. 1.3.
- Eine weitere Immunisierung gegen Covid-19 wurde am 24.10.2022 vorgenommen. Verwendet wurde bei dieser Gelegenheit der Impfstoff COMIRNATY des Herstellers Biontech-Pfizer, der Impfstoff wurde unter der Chargennummer „DH9851“ geführt. 1.3.
- Im Oktober 2023 wurde beim Beschwerdeführer ein Nierentumor festgestellt. Das Leidensbild wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-
- 1.3.
- Zuletzt wurde am 21.11.2023 eine Impfung gegen Covid-19 vorgenommen, der Impfstoff COMIRNATY des Herstellers Biontech-Pfizer wurde unter der Chargennummer „HD9871“ geführt. 1.3.
- Im Oktober 2025 wurde beim Beschwerdeführer eine chronische ischämische Herzkrankheit diagnostiziert. Das Leiden ist mit größter Wahrscheinlichkeit auf das fortgeschrittene Lebensalter des Beschwerdeführers zurückzuführen.
- Beweiswürdigung: Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2026 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Gutachten wird auf jene des Sachverständigen Assoc. Prof. Priv. Doz. Dr. Markus Zeitlinger, Universitätsklinik für Klinische Pharmakologie, sowie des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Andreas Temmel, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, abgestellt. Konkret handelt es sich um das Gutachten des Erstgenannten vom 24.04.2025 auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.03.2025 (AS 57 ff des Verwaltungsaktes; im Folgenden: Gutachten) sowie dessen ergänzende sachverständige Stellungnahmen auf Basis der Aktenlage und Datierung mit 14.07.2025 und 21.10.2025 (AS 228 ff und 230 ff des Verwaltungsaktes; im Folgenden:
- Gutachtensergänzung und
- Gutachtensergänzung). Hinsichtlich des zweitgenannten Sachverständigen aus dem Fachbereich HNO-Heilkunde handelt es sich um die Gutachtenserstattung samt ergänzender Stellungnahme auf Basis der Aktenlage und Datierung am 20.05.2025 (AS 62 ff des Verwaltungsaktes; im Folgenden: Gutachten HNO) und 30.08.2025 (AS 232 ff des Verwaltungsaktes; im Folgenden: ergänzendes Gutachten HNO). Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 2.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, der aktuelle Erwerbsstatus, der gegenwärtige Pensionsbezug und die frühere Beschäftigung wurden vor dem erkennenden Gericht herausgearbeitet und sind in Gestalt des Auszuges aus den Sozialversicherungsdaten dokumentiert (vgl. OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes; Verhandlungsschrift S. 3). 2.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, der aktuelle Erwerbsstatus, der gegenwärtige Pensionsbezug und die frühere Beschäftigung wurden vor dem erkennenden Gericht herausgearbeitet und sind in Gestalt des Auszuges aus den Sozialversicherungsdaten dokumentiert vergleiche OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes; Verhandlungsschrift S. 3). 2.1.
- Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk der belangten Behörde (AS 3 des Verwaltungsaktes), die Art der verfahrensgegenständlichen Impfung gegen Covid-19 ist den Antragsausführungen zu entnehmen. Die weiteren Gegebenheiten betreffend den Bescheid der belangten Behörde, die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unzweifelhafter aktenmäßiger Dokumentation. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die wesentliche Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei: Die bestehenden Vorerkrankungen wurden im Rahmen des behördlich erhobenen Sachverständigenbeweises beleuchtet (vgl. Gutachten S. 5) und die Diagnoseliste vor dem erkennenden Senat unter begleitender sachverständiger Einordnung und Erläuterung abgearbeitet (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Die Parteien sind der Leidensauflistung in festgestelltem Sinne nicht entgegengetreten, Bedenken sind insoweit nicht hervorgekommen.Die bestehenden Vorerkrankungen wurden im Rahmen des behördlich erhobenen Sachverständigenbeweises beleuchtet vergleiche Gutachten S. 5) und die Diagnoseliste vor dem erkennenden Senat unter begleitender sachverständiger Einordnung und Erläuterung abgearbeitet vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Die Parteien sind der Leidensauflistung in festgestelltem Sinne nicht entgegengetreten, Bedenken sind insoweit nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Leidens rezidivierender Nasennebenhöhlenentzündungen hat der Sachverständige aus der begriffsimmanenten Logik ein Auftreten bereits vor erstmaliger Impfung angedeutet und damit eine Qualifikation als Vorerkrankung durchscheinen lassen (SV laut Verhandlungsschrift: „…Das ist spannend, weil es ja knapp nach der Impfung war. Von rezidivierend spricht man normalerweise, wenn es wiederholt auftritt, also über mehrere Jahre oder mehrmals in einem Jahr…“), objektivierbare Befunde liegen mit zeitlicher Zuordenbarkeit vor erstmaliger Impfung gegen Covid-19 aber nicht vor und hat der Sachverständige andererseits auch eine plausible Erklärung für die gewählte Diagnoseformulierung geboten (SV laut Verhandlungsschrift: „…Manchmal eskalieren Ärzte Befunde hinauf, damit Patienten eine gewünschte Untersuchung bewilligt bekommen…“). Für die Qualifikation als Vorerkrankung fehlt es sohin an ausreichend belastbaren Anhaltspunkten. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach der Impfung gegen Covid-19: 2.3.
- Der Umstand der erstmals verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist wie auch die näheren Details zum verwendeten Impfstoff und dem Verabreichungszeitpunkt den inliegenden Impfnachweisen in Übereinstimmung mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen (vgl. den elektronischen Impfpass, AS 8 des Verwaltungsaktes; Antrag AS 3 ff des Verwaltungsaktes). 2.3.
- Der Umstand der erstmals verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist wie auch die näheren Details zum verwendeten Impfstoff und dem Verabreichungszeitpunkt den inliegenden Impfnachweisen in Übereinstimmung mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen vergleiche den elektronischen Impfpass, AS 8 des Verwaltungsaktes; Antrag AS 3 ff des Verwaltungsaktes). 2.3.
- Das grundsätzliche Auftreten erster HNO-spezifischer, rhinitischer Symptome bereits nach erstmalig erfolgter Impfung gegen Covid-19 ist kein Gegenstand divergierender Standpunkte oder Sichtweisen und wird in Gestalt der Befunddokumentation einer medizinischen Konsultation am 07.05.2021 belastbar gestützt (vgl. den Auszug aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrums XXXX vom 07.05.2021, AS 21 des med. Aktes). Im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der einsetzenden (Schnupfen-)Symptomatik hat der Beschwerdeführer zuletzt vehement auf ein Symptomauftreten nicht vor der letzten Aprilwoche hingewiesen und diese retrospektive Einschätzung mit seinen damals sportlichen Aktivitäten und seiner umfassenden Beschäftigung mit gegenständlicher Angelegenheit begründet (BF laut Verhandlungsschrift: „Ich habe nach der Impfung am 12.04.2021 etwa zum Ende des Monats Schnupfen bekommen…“; „ich war vorher sehr sportlich und habe bis zur letzten Woche im April noch fest trainiert“; „…Ich habe immer eine Routine gehabt, ich bin drei bis vier Mal in der Woche trainieren gegangen. Das hat ungefähr eine Woche vor Mai aufgehört…“; „…Ich hatte genug Zeit, mich mit meiner Krankengeschichte auseinanderzusetzen…“).2.3.
- Das grundsätzliche Auftreten erster HNO-spezifischer, rhinitischer Symptome bereits nach erstmalig erfolgter Impfung gegen Covid-19 ist kein Gegenstand divergierender Standpunkte oder Sichtweisen und wird in Gestalt der Befunddokumentation einer medizinischen Konsultation am 07.05.2021 belastbar gestützt vergleiche den Auszug aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrums römisch 40 vom 07.05.2021, AS 21 des med. Aktes). Im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der einsetzenden (Schnupfen-)Symptomatik hat der Beschwerdeführer zuletzt vehement auf ein Symptomauftreten nicht vor der letzten Aprilwoche hingewiesen und diese retrospektive Einschätzung mit seinen damals sportlichen Aktivitäten und seiner umfassenden Beschäftigung mit gegenständlicher Angelegenheit begründet (BF laut Verhandlungsschrift: „Ich habe nach der Impfung am 12.04.2021 etwa zum Ende des Monats Schnupfen bekommen…“; „ich war vorher sehr sportlich und habe bis zur letzten Woche im April noch fest trainiert“; „…Ich habe immer eine Routine gehabt, ich bin drei bis vier Mal in der Woche trainieren gegangen. Das hat ungefähr eine Woche vor Mai aufgehört…“; „…Ich hatte genug Zeit, mich mit meiner Krankengeschichte auseinanderzusetzen…“). Den zeitlichen Erinnerungen des Beschwerdeführers stehen dessen anamnestische angaben im Rahmen einer HNO-fachärztlichen Konsultation am 27.05.2021 gegenüber, welche unmissverständlich auf ein Leidensauftreten bereits sechs Wochen zuvor, sohin um die Monatsmitte April 2021 hindeuten (vgl. den fachärztlichen Befund vom 27.05.2021, AS 33 des med. Aktes: „Seit 6 Wochen nach Nasentest Nasenrinnen und verlegt“). Das Beweismittel enthält zudem nicht nur den Hinweis auf eine vermutete Nasenverletzung durch einen Covid-19-Test, sondern – mit Blick auf vorstehendes Zitat – auch eine klare Aussage über die konkrete HNO-spezifische Symptomlage („Nasenrinnen“). Der Entgegnung des Beschwerdeführers, wonach es sich dabei lediglich um anamnestische Angaben handle und hinsichtlich des Symptombeginnes nicht von einer medizinisch objektivierten Befundung auszugehen sei, ist grundsätzlich beizupflichten. Besagte anamnestische Angaben weisen im Unterschied zu erst Jahre später retrospektiv getroffenen Einschätzungen allerdings eine unmittelbare zeitliche Nähe zum damaligen Geschehen auf und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Lichte der unmittelbaren Leidensaktualität im Jahr 2021 gegenüber dem selbst konsultierten Facharzt eine unrichtige Einschätzung seines eigenen Symptomverlaufes geboten haben sollte. Den zeitlichen Erinnerungen des Beschwerdeführers stehen dessen anamnestische angaben im Rahmen einer HNO-fachärztlichen Konsultation am 27.05.2021 gegenüber, welche unmissverständlich auf ein Leidensauftreten bereits sechs Wochen zuvor, sohin um die Monatsmitte April 2021 hindeuten vergleiche den fachärztlichen Befund vom 27.05.2021, AS 33 des med. Aktes: „Seit 6 Wochen nach Nasentest Nasenrinnen und verlegt“). Das Beweismittel enthält zudem nicht nur den Hinweis auf eine vermutete Nasenverletzung durch einen Covid-19-Test, sondern – mit Blick auf vorstehendes Zitat – auch eine klare Aussage über die konkrete HNO-spezifische Symptomlage („Nasenrinnen“). Der Entgegnung des Beschwerdeführers, wonach es sich dabei lediglich um anamnestische Angaben handle und hinsichtlich des Symptombeginnes nicht von einer medizinisch objektivierten Befundung auszugehen sei, ist grundsätzlich beizupflichten. Besagte anamnestische Angaben weisen im Unterschied zu erst Jahre später retrospektiv getroffenen Einschätzungen allerdings eine unmittelbare zeitliche Nähe zum damaligen Geschehen auf und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Lichte der unmittelbaren Leidensaktualität im Jahr 2021 gegenüber dem selbst konsultierten Facharzt eine unrichtige Einschätzung seines eigenen Symptomverlaufes geboten haben sollte. Dass der Beschwerdeführer sich eingehend mit seiner Angelegenheit beschäftigt hat, ist nachvollziehbar und steht außer Zweifel. Eine belastbare Stütze weist diese Argumentation im Hinblick auf den zeitlichen Ansatz seiner Nasenbeschwerden aber ebenso wenig auf wie der Hinweis auf sportliche Aktivitäten. Zum einen hat er den Antrag nach dem ISG erst im Oktober 2024 gestellt, bereits damals lagen bereits mehr als drei Jahre zwischen den statthabenden Ereignissen und dem Erinnerungszeitpunkt. Zum anderen hat er eine klar fassbare zeitbezogene Verknüpfung nicht zu bieten vermocht, die pauschal umrissenen sportlichen Aktivitäten und der (erst) vor dem erkennenden Senat beschriebene Trainingsabbruch gerade zur letzten Aprilwoche 2021 enthalten keine objektivierbare zeitspezifische Erhärtung (u.a. BF laut Verhandlungsschrift: „…ich bin drei bis vier Mal in der Woche trainieren gegangen. Das hat ungefähr eine Woche vor Mai aufgehört…“). Zuletzt hat der Beschwerdeführer eine Auswertung der Daten seiner Fitnessuhr vorgelegt (vgl. OZ 24 des gerichtlichen Verfahrensaktes), welcher jedoch gleichermaßen kein verlässlicher Hinweis auf den einsetzenden Symptomverlauf zu entnehmen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer im Einklang mit seinen Angaben vor dem erkennenden Senat Geh- und Laufeinheiten erbracht (BF laut Verhandlungsschrift: „Laufen, Spazieren gehen…“), an Laufleistungen werden für April 2021 rund 19 km und für Mai 2021 13km ausgewiesen. Über die Folgemonate sind keine Trainingseinheiten mehr verzeichnet, was in unzweifelhaftem Zusammenhang mit dem ab Mai 2021 eingesetzt habenden Leidensverlauf zu bringen ist. Allerdings finden sich auch Aktivitätsinformationen zu den vorangegangenen Monaten bis März 2021, die Laufstrecke hat demnach 49km im April 2020, 10km im Mai 2020, 25km im Juni 2020, 53km im Juli 2020, jeweils ungefähr 95km im August und September 2020, 48km im Oktober 2020, jeweils 60km im November und Dezember 2020, 80km im Jänner 2021, 35km im Februar 2021 und schließlich 40km im März 2021 betragen. Hieraus ergibt sich ein schwankendes, aber insgesamt hohes Trainingsniveau mit Spitzenleistungen bei annähernd 100km pro Monat und einer durchschnittlichen Monatsleistung bei 55km. Während der Beschwerdeführer also noch im Jänner 2021 Trainingsleistungen über eine Laufstrecke von 80km erbracht hat, brechen die Aktivitäten in weiterer Folge ein und belaufen sich im Februar und März 2021 noch auf 35km bzw. 40km. Dies mag ungünstigen Witterungsbedingungen oder sonstigen Umständen geschuldet sein, doch fällt die Aktivität im interessierenden Monat April 2021 weiter stark ab und liegt mit 19km ungefähr bei der Hälfte im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Beobachtungszeiträumen und bei lediglich rund 35% verglichen mit dem zuvor erzielten Monatsschnitt. Ein vergleichender Kontrollblick mit dem jahreszeitlich übereinstimmenden April des Vorjahres zeitigt ein ähnliches Bild, hier beträgt das Verhältnis 49:
- Für die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe auf jeden Fall bis zur letzten Maiwoche ganz normal trainiert und seine Aktivitäten erst zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Symptomauftretens aufgegeben, ist vor diesem Hintergrund gerade nichts zu gewinnen. Im Gegenteil, denn kann aus dem drastischen Abfall der Laufleistung tendenziell sogar eine belastbare Untermauerung des Symptomauftretens in festgestelltem Sinne und damit bereits zur Monatsmitte gefiltert werden. Zuletzt hat der Beschwerdeführer eine Auswertung der Daten seiner Fitnessuhr vorgelegt vergleiche OZ 24 des gerichtlichen Verfahrensaktes), welcher jedoch gleichermaßen kein verlässlicher Hinweis auf den einsetzenden Symptomverlauf zu entnehmen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer im Einklang mit seinen Angaben vor dem erkennenden Senat Geh- und Laufeinheiten erbracht (BF laut Verhandlungsschrift: „Laufen, Spazieren gehen…“), an Laufleistungen werden für April 2021 rund 19 km und für Mai 2021 13km ausgewiesen. Über die Folgemonate sind keine Trainingseinheiten mehr verzeichnet, was in unzweifelhaftem Zusammenhang mit dem ab Mai 2021 eingesetzt habenden Leidensverlauf zu bringen ist. Allerdings finden sich auch Aktivitätsinformationen zu den vorangegangenen Monaten bis März 2021, die Laufstrecke hat demnach 49km im April 2020, 10km im Mai 2020, 25km im Juni 2020, 53km im Juli 2020, jeweils ungefähr 95km im August und September 2020, 48km im Oktober 2020, jeweils 60km im November und Dezember 2020, 80km im Jänner 2021, 35km im Februar 2021 und schließlich 40km im März 2021 betragen. Hieraus ergibt sich ein schwankendes, aber insgesamt hohes Trainingsniveau mit Spitzenleistungen bei annähernd 100km pro Monat und einer durchschnittlichen Monatsleistung bei 55km. Während der Beschwerdeführer also noch im Jänner 2021 Trainingsleistungen über eine Laufstrecke von 80km erbracht hat, brechen die Aktivitäten in weiterer Folge ein und belaufen sich im Februar und März 2021 noch auf 35km bzw. 40km. Dies mag ungünstigen Witterungsbedingungen oder sonstigen Umständen geschuldet sein, doch fällt die Aktivität im interessierenden Monat April 2021 weiter stark ab und liegt mit 19km ungefähr bei der Hälfte im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Beobachtungszeiträumen und bei lediglich rund 35% verglichen mit dem zuvor erzielten Monatsschnitt. Ein vergleichender Kontrollblick mit dem jahreszeitlich übereinstimmenden April des Vorjahres zeitigt ein ähnliches Bild, hier beträgt das Verhältnis 49:
- Für die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe auf jeden Fall bis zur letzten Maiwoche ganz normal trainiert und seine Aktivitäten erst zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Symptomauftretens aufgegeben, ist vor diesem Hintergrund gerade nichts zu gewinnen. Im Gegenteil, denn kann aus dem drastischen Abfall der Laufleistung tendenziell sogar eine belastbare Untermauerung des Symptomauftretens in festgestelltem Sinne und damit bereits zur Monatsmitte gefiltert werden. Die Datenauswertung enthält darüber hinaus Aufzeichnungen der absolvierten Gehstrecke, welche sich im April 2021 auf 21,5km und im Mai 2021 auf 1,1km belaufen hat. Hierzu ist zu bemerken, dass es sich bei den zunächst eingetretenen Symptomen um keine typischerweise schwerwiegenden und hoch belastenden Erkrankungszeichen gehandelt hat (vgl. den bereits zitierten HNO-fachärztlichen Befund vom 27.05.2021, AS 33 des med. Aktes: „…Nasenrinnen und verlegt“; übereinstimmend BF laut Verhandlungsschrift: „Ich habe nach der Impfung am 12.04.2021 etwa zum Ende des Monats Schnupfen bekommen…“) und der Beschwerdeführer durch diese daher nicht an der Absolvierung von Gehstrecken gehindert gewesen sein musste. Eine monatliche Gehstrecke von insgesamt 21km ist mit dem Auftreten von Schnupfensymptomen zur Monatsmitte April 2021 nicht unvereinbar.Die Datenauswertung enthält darüber hinaus Aufzeichnungen der absolvierten Gehstrecke, welche sich im April 2021 auf 21,5km und im Mai 2021 auf 1,1km belaufen hat. Hierzu ist zu bemerken, dass es sich bei den zunächst eingetretenen Symptomen um keine typischerweise schwerwiegenden und hoch belastenden Erkrankungszeichen gehandelt hat vergleiche den bereits zitierten HNO-fachärztlichen Befund vom 27.05.2021, AS 33 des med. Aktes: „…Nasenrinnen und verlegt“; übereinstimmend BF laut Verhandlungsschrift: „Ich habe nach der Impfung am 12.04.2021 etwa zum Ende des Monats Schnupfen bekommen…“) und der Beschwerdeführer durch diese daher nicht an der Absolvierung von Gehstrecken gehindert gewesen sein musste. Eine monatliche Gehstrecke von insgesamt 21km ist mit dem Auftreten von Schnupfensymptomen zur Monatsmitte April 2021 nicht unvereinbar. Dass mittels CT-Untersuchung vom 29.05.2021 keine chronische Leidensmanifestation vorgefunden wurde (vgl. CT-Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 29.05.2021, AS 41 des med. Aktes: „Schleimhautschwellungen wie beschrieben ohne fassbare akute oder chronische Affektion“), steht mit einem Leidensauftreten Mitte April 2021 nicht im Widerspruch. Dies deshalb, weil eine Chronifizierung eine bedeutend längerfristige Vorlaufzeit erfordert hätte (SV laut Verhandlungsschrift: „…Von einer chronischen Erkrankung spricht man im HNO-Bereich, wenn sich das Leiden über Jahre zieht…“). Dass mittels CT-Untersuchung vom 29.05.2021 keine chronische Leidensmanifestation vorgefunden wurde vergleiche CT-Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom 29.05.2021, AS 41 des med. Aktes: „Schleimhautschwellungen wie beschrieben ohne fassbare akute oder chronische Affektion“), steht mit einem Leidensauftreten Mitte April 2021 nicht im Widerspruch. Dies deshalb, weil eine Chronifizierung eine bedeutend längerfristige Vorlaufzeit erfordert hätte (SV laut Verhandlungsschrift: „…Von einer chronischen Erkrankung spricht man im HNO-Bereich, wenn sich das Leiden über Jahre zieht…“). Der erkennende Senat erachtet es im Ergebnis als feststellungsfest, dass erste gesundheitliche Beschwerden bereits ungefähr Mitte April 2021 aufgetreten sind, überzeugende Anhaltspunkte zum Schluss auf einen anderslautenden Verlauf sind mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen nicht an die Oberfläche gelangt. Dass sich die rhinitische Symptomatik in der Folge nicht besserte, ist mit den konsistenten Schilderungen des Beschwerdeführers unzweifelhaft und nicht zuletzt über den weiteren Befundverlauf belegt (vgl. die medizinischen Beweismittel in AS 21, 33 und 41 ff des med. Aktes).Der erkennende Senat erachtet es im Ergebnis als feststellungsfest, dass erste gesundheitliche Beschwerden bereits ungefähr Mitte April 2021 aufgetreten sind, überzeugende Anhaltspunkte zum Schluss auf einen anderslautenden Verlauf sind mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen nicht an die Oberfläche gelangt. Dass sich die rhinitische Symptomatik in der Folge nicht besserte, ist mit den konsistenten Schilderungen des Beschwerdeführers unzweifelhaft und nicht zuletzt über den weiteren Befundverlauf belegt vergleiche die medizinischen Beweismittel in AS 21, 33 und 41 ff des med. Aktes). 2.3.
- Die Basisinformationen zur zweitmalig verabreichten Impfung gegen Covid-19 ergeben sich wiederum aus den aktenkundigen Impfnachweisen (AS 8 des Verwaltungsaktes) im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Antragstellung. Der in der Folge eingetretene, sich durch eine gravierende Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes charakterisierende, sich bis hin zu einem akuten Nierenversagen, einem pulmorenalen Syndrom und einer tiefen Beinvenenthrombose verdichtende Verlauf ist medizinisch dokumentiert und begegnet keinen Bedenken (vgl. die gegebene Befundlage u.a. in AS, 21, 33, 41, 51 und 59 des med. Aktes). Das Leidensbild des Beschwerdeführers mündete in einem stationären Aufenthalt mit zum Teil intensivmedizinischer Betreuung (zunächst) im August 2021, die diesbezügliche Dokumentation ist ebenso wie weitere Aufenthalte aktenkundig (vgl. den Patientenbrief vom 27.08.2021, AS 59, den Patientenbrief vom 02.10.2021, AS 175 sowie den Patientenbrief vom 12.10.2021, AS 187 des med. Aktes; zur TVT vgl. die medizinische Abklärung laut angiologischer Ambulanzkartei vom 08.11.2021, AS 225 des med. Aktes; zum Geschehensablauf ferner die dahingehende Aufarbeitung laut Gutachten S. 2 f; übereinstimmend die anamnestischen Angaben im internistisch-rheumatologischen Befund vom 08.05.2024, AS 377 des med. Aktes; zur Beschreibung der bleibenden Symptomatik vgl. die Beantwortungen der Fragen 1 und 2 laut Gutachten, S. 5 f sowie die anamnestischen Hinweise im neurologischen Patientenbrief vom 23.04.2024, AS 373 des med. Aktes). Der nach Auftreten erster Symptome folgende Leidensverlauf war weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht Gegenstand kontroversieller Standpunkte, Bedenken sind insoweit nicht an die Oberfläche gelangt.Der in der Folge eingetretene, sich durch eine gravierende Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes charakterisierende, sich bis hin zu einem akuten Nierenversagen, einem pulmorenalen Syndrom und einer tiefen Beinvenenthrombose verdichtende Verlauf ist medizinisch dokumentiert und begegnet keinen Bedenken vergleiche die gegebene Befundlage u.a. in AS, 21, 33, 41, 51 und 59 des med. Aktes). Das Leidensbild des Beschwerdeführers mündete in einem stationären Aufenthalt mit zum Teil intensivmedizinischer Betreuung (zunächst) im August 2021, die diesbezügliche Dokumentation ist ebenso wie weitere Aufenthalte aktenkundig vergleiche den Patientenbrief vom 27.08.2021, AS 59, den Patientenbrief vom 02.10.2021, AS 175 sowie den Patientenbrief vom 12.10.2021, AS 187 des med. Aktes; zur TVT vergleiche die medizinische Abklärung laut angiologischer Ambulanzkartei vom 08.11.2021, AS 225 des med. Aktes; zum Geschehensablauf ferner die dahingehende Aufarbeitung laut Gutachten S. 2 f; übereinstimmend die anamnestischen Angaben im internistisch-rheumatologischen Befund vom 08.05.2024, AS 377 des med. Aktes; zur Beschreibung der bleibenden Symptomatik vergleiche die Beantwortungen der Fragen 1 und 2 laut Gutachten, S. 5 f sowie die anamnestischen Hinweise im neurologischen Patientenbrief vom 23.04.2024, AS 373 des med. Aktes). Der nach Auftreten erster Symptome folgende Leidensverlauf war weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht Gegenstand kontroversieller Standpunkte, Bedenken sind insoweit nicht an die Oberfläche gelangt. Die im Herbst 2021 gestellte Hauptdiagnose einer GPA ist aktenkundig befunddokumentiert, ebenso die im Leidensverlauf darüber hinaus aufgetretenen Begleitdiagnosen (vgl. den Patientenbrief vom 29.07.2021, AS 59 des med. Aktes). Der befasste pharmakologische Sachverständige hat die Diagnosen in festgestelltem Umfang eindeutig auf die bestehende GPA zurückgeführt bzw. erfolgte Behandlungsmaßnahmen oder Komplikationen als Ursachen genannt (u.a. Gutachten: „…Die chronische Nierenschädigung, die Beschwerden des oberen und unteren Respirationstraktes (Verkrustung der Nasenschleimhaut, Sinusitis, Otitis, pulmorenales Syndrom), das Auftreten der tiefen Beinvenenthrombose und der Gehörverlust links sind Symptome, die mit dem Krankheitsverlauf der GPA vereinbar sind. Die Schädigung des N. peroneus kann ebenfalls in das Krankheitsbild der GPA passen, jedoch ist hier differentialdiagnostisch eine Schädigung im Rahmen des Intensivaufenthaltes denkbar. Weiters bestehen Symptome der starken Erschöpfung nach banalen Infekten mit langen Rekonvaleszenzzeiten“; zur Zuordnung der HNO-Beschwerden Gutachten HNO: „…Im gegenständlichen Fall ist die Granulomatose mit Polyangiitis die wahrscheinlichste Ursache“; resümierend SV laut Verhandlungsschrift: „Die Hauptdiagnose von Herrn XXXX entspricht einer Granulomatose mit Polyangiitis (GPA)…“; „…Insgesamt sehe ich die objektivierbaren Symptome nach wie vor in Zusammenhang mit der GPA oder mit Komplikationen derselben“). Andere Leidenszustände, welche keinen Zusammenhang mit der eingetretenen GPA oder diesbezüglichen Behandlungsmaßnahmen aufweisen, sind – vorbehaltlich der Erwägungen unter Punkten 2.3.7 und 2.3.
- - nicht hervorgekommen und haben die Parteien keine Anhaltspunkte zum Schluss auf weitere, nicht in Einklang stehende Schädigungen beigebracht. Die im Herbst 2021 gestellte Hauptdiagnose einer GPA ist aktenkundig befunddokumentiert, ebenso die im Leidensverlauf darüber hinaus aufgetretenen Begleitdiagnosen vergleiche den Patientenbrief vom 29.07.2021, AS 59 des med. Aktes). Der befasste pharmakologische Sachverständige hat die Diagnosen in festgestelltem Umfang eindeutig auf die bestehende GPA zurückgeführt bzw. erfolgte Behandlungsmaßnahmen oder Komplikationen als Ursachen genannt (u.a. Gutachten: „…Die chronische Nierenschädigung, die Beschwerden des oberen und unteren Respirationstraktes (Verkrustung der Nasenschleimhaut, Sinusitis, Otitis, pulmorenales Syndrom), das Auftreten der tiefen Beinvenenthrombose und der Gehörverlust links sind Symptome, die mit dem Krankheitsverlauf der GPA vereinbar sind. Die Schädigung des N. peroneus kann ebenfalls in das Krankheitsbild der GPA passen, jedoch ist hier differentialdiagnostisch eine Schädigung im Rahmen des Intensivaufenthaltes denkbar. Weiters bestehen Symptome der starken Erschöpfung nach banalen Infekten mit langen Rekonvaleszenzzeiten“; zur Zuordnung der HNO-Beschwerden Gutachten HNO: „…Im gegenständlichen Fall ist die Granulomatose mit Polyangiitis die wahrscheinlichste Ursache“; resümierend SV laut Verhandlungsschrift: „Die Hauptdiagnose von Herrn römisch 40 entspricht einer Granulomatose mit Polyangiitis (GPA)…“; „…Insgesamt sehe ich die objektivierbaren Symptome nach wie vor in Zusammenhang mit der GPA oder mit Komplikationen derselben“). Andere Leidenszustände, welche keinen Zusammenhang mit der eingetretenen GPA oder diesbezüglichen Behandlungsmaßnahmen aufweisen, sind – vorbehaltlich der Erwägungen unter Punkten 2.3.7 und 2.3.
- - nicht hervorgekommen und haben die Parteien keine Anhaltspunkte zum Schluss auf weitere, nicht in Einklang stehende Schädigungen beigebracht. Der befasste Sachverständige hat das in Rede stehende Leidensbild auseinandergesetzt und neben der von Seiten des Beschwerdeführers geschilderten, zunächst rhinitischen Symptomlage einen subklinischen Krankheitsbeginn beschrieben, welcher angesichts des Leidensauftretens Mitte April 2021 bereits vor erstmaliger Impfung eingetreten sein hätte müssen (bereits Gutachten: „…Allerdings erscheint es mir unwahrscheinlich, dass zwischen einem potentiellen Trigger einer GPA und den ersten Symptomen quasi keine Zeit verstreicht…“;
- Ergänzungsgutachten: „Es handelt sich aber um eine progressive Erkrankung. Meiner Meinung nach hat diese vor der Impfung begonnen…“; SV laut Verhandlungsschrift: „…Das ist VOR der angeschuldigten Impfung und auch zu knapp nach der
- Impfung, um die Impfung pathophysiologisch als Trigger realistisch ansehen zu können…“; „…Eine GPA besteht nach gängiger Meinung jedoch meist Monate bis Jahre subklinisch, bevor die ersten klinischen Symptome auftreten…“; „…Histopathologisch findet sich meist nekrotisierende (Zellen gehen kaputt) bzw. teilweise granulomatöse (es bilden sich Zellknötchen) Vaskulitis kleiner Gefäße, die Entwicklung solcher Veränderungen dauert einige Zeit“; „Die Beschwerden im Nasenbereich sind eben meist das, was der Patient als erstes bemerkt…“; „…Spannend wäre gewesen, wenn drei bis vier Monate davor ein ANCA-Test durchgeführt worden wäre. Dieser wäre mit relativ großer Wahrscheinlichkeit positiv gewesen“; zur Wahrscheinlichkeit des Bestandes einer subklinischen Phase: „Normalerweise würde ich 100 % sagen. Es gibt aber keine 100 %, deshalb sage ich 90%“). Der Beschwerdeführer ist der medizinischen Sichtweise in Richtung eines subklinischen Vorgeschehens stets energisch entgegengetreten und hat in Abkehr zu den sachverständigen Einschätzungen einen abrupten Krankheitsverlauf zur Darstellung gebracht (u.a. BF laut Verhandlungsschrift: „…Das zeigt einen akut dynamischen Verlauf, der zeigt, dass eine lange Stummphase daher sehr unwahrscheinlich ist…“). Hierbei hat er sich zunächst auf eine Zusammenschau des Covid-19-Antikörperbefundes vom 02.04.2021 mit der Laborauswertung im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung am 19.05.2021 berufen, woraus ein „klinisch und laborchemisch unauffälliger Ausgangszustand“ ohne Hinweis auf eine „systemische Entzündung oder Vaskulitis“ zu erkennen sei. Dem hält der Sachverständige überzeugend entgegen, dass die ins Treffen geführte Covid-19-Antikörperauswertung vom 02.04.2021 keine Schlussfolgerungen über eine allenfalls bestehende subklinische Phase einer GPA erlaube und auch die Laborauswertung aus Mai 2021 keine aussagekräftigen Parameter im Hinblick auf die diskutierte Erkrankung enthalte, letztgenanntem Befund aber bereits ein verdächtiger Marker zu entnehmen sei (SV laut Verhandlungsschrift zum Befund vom 02.04.2021: „…Der Befund sagt nur eine einzige Sache aus, nämlich, dass ihr Körper das Covid 19 Virus noch nie gesehen hatte. Sie könnten rein theoretisch todkrank sein und Krebs im Endstadium haben, trotzdem wäre der Test gleich und hätte das nicht erkannt“; zur Laborauswertung im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung im Mai 2021, AS 106 des Verwaltungsaktes: „Tatsächlich ist der einzig relevante Marker CRP bereits siebenfach erhöht (Normgrenze 0,5 mg/dcl, Wert 3,5). Die wirklich spannenden Parameter wurden allerdings nicht abgenommen, nämlich der ANCA…“; „…Ansonsten ist der Befund weitgehend unauffällig“). Zur Untermauerung der Erzählung in Richtung eines vorlaufsfreien, abrupten Krankheitsgeschehens verweist der Beschwerdeführer darüber hinaus auf einen Autoimmunbefund aus Juli 2021, welcher sämtliche Autoimmunmarker negativ beschieden, aber hinsichtlich des ANCA-Wertes eine hundertfache Erhöhung gezeigt habe (vgl. BF laut Verhandlungsschrift S. 12). Dem begegnet der Sachverständige mit fehlenden Verlaufsuntersuchungen, welche die Annahmen des Beschwerdeführers zu stützen vermochten und gibt darüber hinaus zu bedenken, dass angesichts der nur einmaligen Abnahme des interessierenden Parameters kein Rückschluss auf die Dauer der Werteentstehung zu bewerkstelligen sei (SV laut Verhandlungsschrift: „Wir haben keinen durchgehenden Verlauf des Wertes, das ist alles spekulativ. Ein hoher ANCA Wert bedeutet nicht, dass der Verlauf sich in Wochen abspielt, das kann genauso gut über Monate passiert sein). Zur Untermauerung der Erzählung in Richtung eines vorlaufsfreien, abrupten Krankheitsgeschehens verweist der Beschwerdeführer darüber hinaus auf einen Autoimmunbefund aus Juli 2021, welcher sämtliche Autoimmunmarker negativ beschieden, aber hinsichtlich des ANCA-Wertes eine hundertfache Erhöhung gezeigt habe vergleiche BF laut Verhandlungsschrift S. 12). Dem begegnet der Sachverständige mit fehlenden Verlaufsuntersuchungen, welche die Annahmen des Beschwerdeführers zu stützen vermochten und gibt darüber hinaus zu bedenken, dass angesichts der nur einmaligen Abnahme des interessierenden Parameters kein Rückschluss auf die Dauer der Werteentstehung zu bewerkstelligen sei (SV laut Verhandlungsschrift: „Wir haben keinen durchgehenden Verlauf des Wertes, das ist alles spekulativ. Ein hoher ANCA Wert bedeutet nicht, dass der Verlauf sich in Wochen abspielt, das kann genauso gut über Monate passiert sein). Nach einer neuerlichen Sichtung der beschwerdeführerseits vorgetragenen Literatur (OZ 18 des gerichtlichen Verfahrensaktes) bestätigt der Sachverständige vor dem erkennenden Senat die Widerspruchsfreiheit mit den von ihm erzielten Gutachtensergebnissen, wobei er auch die grundsätzliche Möglichkeit eines abrupten Krankheitsausbruches zu Protokoll gibt (SV laut Verhandlungsschrift unter Verweis auf Literatur: „…manche Patienten erkranken aber auch relativ abrupt schwer“). Dem abrupten Ausbruchsgeschehen steht freilich der objektivierte HNO-spezifische Krankheitsverlauf entgegen, welcher seinen Ausgang unzweifelhaft bereits im April 2021 genommen hat (vgl. bereits unter Punkt 2.3.2.) und klar auf ein progressives HNO-spezifisches Vorgeschehen zur Erkrankungseskalation im Juli 2021 schließen lässt (hierzu SV laut Verhandlungsschrift: „Ja genau. Hier bin ich wieder bei den 100% bzw. 90 %, die ich auch vorher schon angegeben habe“; zur Zuordnung der HNO-Beschwerden bereits Gutachten: „Bis zu 90% der Patient:innen mit einer GPA haben eine Beteiligung des oberen Respirationstraktes…“; Gutachten HNO: „…Bei der Granulomatose mit Polyangiitis ist es sehr häufig, dass die Nasensymptomatik der Nierensymptomatik vorausgeht —teilweise sogar über Monate bis Jahre. Die oberen Atemwege sind oft der Erstmanifestationsort der Erkrankung. Die Beschreibung der trocken, borkigen, teils hämorrhagischen Nasenschleimhaut stellte wahrscheinlich die Erstmanifestation des Morbus Wegener dar“; Ergänzendes Gutachten HNO: „90% der Fälle beginnen mit HNO-Symptomen, daher ist die HNO-Heilkunde oft das „Erstdiagnose-Fach““). Nach einer neuerlichen Sichtung der beschwerdeführerseits vorgetragenen Literatur (OZ 18 des gerichtlichen Verfahrensaktes) bestätigt der Sachverständige vor dem erkennenden Senat die Widerspruchsfreiheit mit den von ihm erzielten Gutachtensergebnissen, wobei er auch die grundsätzliche Möglichkeit eines abrupten Krankheitsausbruches zu Protokoll gibt (SV laut Verhandlungsschrift unter Verweis auf Literatur: „…manche Patienten erkranken aber auch relativ abrupt schwer“). Dem abrupten Ausbruchsgeschehen steht freilich der objektivierte HNO-spezifische Krankheitsverlauf entgegen, welcher seinen Ausgang unzweifelhaft bereits im April 2021 genommen hat vergleiche bereits unter Punkt 2.3.2.) und klar auf ein progressives HNO-spezifisches Vorgeschehen zur Erkrankungseskalation im Juli 2021 schließen lässt (hierzu SV laut Verhandlungsschrift: „Ja genau. Hier bin ich wieder bei den 100% bzw. 90 %, die ich auch vorher schon angegeben habe“; zur Zuordnung der HNO-Beschwerden bereits Gutachten: „Bis zu 90% der Patient:innen mit einer GPA haben eine Beteiligung des oberen Respirationstraktes…“; Gutachten HNO: „…Bei der Granulomatose mit Polyangiitis ist es sehr häufig, dass die Nasensymptomatik der Nierensymptomatik vorausgeht —teilweise sogar über Monate bis Jahre. Die oberen Atemwege sind oft der Erstmanifestationsort der Erkrankung. Die Beschreibung der trocken, borkigen, teils hämorrhagischen Nasenschleimhaut stellte wahrscheinlich die Erstmanifestation des Morbus Wegener dar“; Ergänzendes Gutachten HNO: „90% der Fälle beginnen mit HNO-Symptomen, daher ist die HNO-Heilkunde oft das „Erstdiagnose-Fach““). Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist insofern beizupflichten, als ein medizinisch-wissenschaftlicher Nachweis eines nicht bemerkbaren Vorgeschehens in Gestalt eines entsprechenden Antikörpertests nicht vorliegt. Die von ihm wahrgenommene Chronologie ist unbestritten, bietet entgegen seiner dahingehenden Argumentation aber keine überzeugenden und damit aufzugreifenden Anhaltspunkte zum Schluss auf ein abruptes Leidensauftreten ohne subklinischen Vorlauf. Dass von Seiten seines behandelnden HNO-Arztes kein Verdacht in Richtung einer möglicherweise vorliegenden GPA kommuniziert wurde, entfaltet im gegebenen Zusammenhang kein beweiswürdigendes Gewicht. Dem Beschwerdeführer ist angesichts der gegenständlich zu beobachtenden Leidensintensität mit Verständnis zu begegnen, wenn er das Auftreten erster (bemerkbarer) Symptome erst nach erfolgter Impfung hervorhebt und lediglich aus diesem zeitlichen Aspekt eine Rückführung auf die zuvor verabreichte Impfung bemüht, mit einem bloß zeitlichen Zusammenfallen wahrgenommener Symptome wird eine Entkräftung der sachverständig konstatierten Festlegungen und Zusammenhänge aber nicht geboten. Im Ergebnis hat der erkennende Senat mit den überzeugenden Ausführungen des befassten Sachverständigen Gewissheit über den Krankheitsverlauf erlangt, welcher eine subklinische Phase bereits vor erstmaliger Verabreichung der Impfung gegen Covid-19, eine HNO-Symptomatik im weiteren Verlauf ab April 2021 und einen endgültigen, „fulminanten“ Krankheitsdurchbruch im Juli 2021 in sich vereint. Ein sich aufbauendes Geschehen ist mit dem dokumentierten Symptomverlauf geradezu unzweifelhaft und erweisen sich die dargestellten medizinischen Schlussfolgerungen und Hintergrundinformationen des befassten Sachverständigen zum subklinischen Geschehen (auch) in Zusammenhalt mit dessen vorgenommener Wahrscheinlichkeitseinschätzung als höchst überzeugend (erneut SV laut Verhandlungsschrift: „Normalerweise würde ich 100 % sagen. Es gibt aber keine 100%, deshalb sage ich 90%“). Da mit den vorstehenden Überlegungen ein subklinisches Vorgeschehen der sich erst später klinisch manifestierenden Erkrankung anzunehmen ist und die symptomatische Manifestation in Gestalt auftretender rhinitischer Beschwerden bereits Mitte April 2021 stattfand, kann ein zeitlicher Zusammenhang mit der erstmals am 12.04.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 nicht als gegeben erachtet werden (dies bestätigend SV laut Verhandlungsschrift S 9: „Das ist richtig“). Das Leidensbild einer GPA findet sich nicht in medizinisch-wissenschaftlicher Beschreibung als Folge der angeschuldigten Impfung gegen Covid-19, einzelne Fallberichte erlauben lediglich den Schluss auf eine zeitliche Assoziation und indizieren keinen bedingenden medizinischen Zusammenhang (SV laut Verhandlungsschrift S. 10, u.a.: „In der Fachinformation von Spikevax (Moderna, Stand 24/11/2025) finden sich keine Hinweise auf GPA. Wie im ursprünglichen Gutachten diskutiert gibt es Fallberichte, die einen zeitlichen Zusammenhang einer SARS-Cov-2 Impfung und dem Auftreten einer GPA berichten. Dies ist kein Beweis eines Zusammenhangs, insbesondere unter Berücksichtigung der vielen hundert Millionen verabreichten Dosen weltweit. Dagegen gibt es viele systemische Arbeiten, die keinen Zusammenhang gefunden haben…“; „…Der BF hatte auch Unterlagen nachgereicht, dabei handelt es sich um vier Fallberichte. Dabei ist bezeichnend, dass alle diese Berichte aus den Jahren 2021 und 2022 stammen, jetzt haben wir
- Hier ist eine große Lücke in der Evidenz dokumentiert. Am Anfang wurde alles berichtet, was einem „unrund macht“. Mit der Zeit wird es dann systematischer, mit Stand gestern liegt eine halbe Million Publikationen vor…“; „…Es wäre in der Zwischenzeit systemisch aufgeschlagen, wenn es einen Zusammenhang gebe…“). Dass im Leidensbild einer GPA ein typisches Bild einer Infektion mit Covid-19 gesehen werden könnte, hat der Sachverständige verneint und seine Schlussfolgerungen vor dem Senat mit einer klarstellenden Ergänzung versehen (SV laut Verhandlungsschrift: „Das war etwas schlecht ausgedrückt. Covid 19 triggert kein GPA, GPA ist keine klassische Folge von Covid. Wenn eine GPA aber als Grunderkrankung vorliegt, dann besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen schweren Verlauf im Falle einer Infektion mit Covid 19“). Eine Abbildung des gegebenen Leidensbildes in der medizinischen Fachliteratur hat der Beschwerdeführer abseits bereits diskutierter Einzelfallberichte mit bloß zeitlicher Assoziation nicht erhärtet, Bedenken an den sachverständig gebotenen Einschätzungen sind insoweit und im Hinblick auf eine fehlende Entsprechung mit dem Bild einer Infektion mit Covid-19 nicht an die Oberfläche gelangt. 2.3.
- Hinsichtlich der näheren Umstände zur drittmalig verabreichten Impfung gegen Covid-19 wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.
- verwiesen. 2.3.
- Die Umstände zur viertmaligen Impfverabreichung sind in Gestalt der inliegenden Impfnachweise belastbar dokumentiert, wiederum wird auf die beweiswürdigenden Nachweise unter Punkt 2.3.
- verwiesen. 2.3.
- Der Leidenszustand eines Nierentumors findet sich in aktenkundiger Befunddokumentation (vgl. den Patientenbrief über die stationäre Aufnahme in der Klinik Favoriten vom 24.10.2023, AS 341 des med. Aktes). Die insofern bestehende Diagnose wurde vor dem erkennenden Senat hinsichtlich allfälliger bedingender Zusammenhänge mit der Impfung gegen Covid-19 abgeklopft, eine Beschreibung in der medizinischen Fachliteratur als Folge der Impfung oder eine Entsprechung mit dem Bild einer Infektion mit Covid-19 hat der Sachverständige unmissverständlich von der Hand gewiesen (SV laut Verhandlungsschrift: „Beides eindeutig nein“).2.3.
- Der Leidenszustand eines Nierentumors findet sich in aktenkundiger Befunddokumentation vergleiche den Patientenbrief über die stationäre Aufnahme in der Klinik Favoriten vom 24.10.2023, AS 341 des med. Aktes). Die insofern bestehende Diagnose wurde vor dem erkennenden Senat hinsichtlich allfälliger bedingender Zusammenhänge mit der Impfung gegen Covid-19 abgeklopft, eine Beschreibung in der medizinischen Fachliteratur als Folge der Impfung oder eine Entsprechung mit dem Bild einer Infektion mit Covid-19 hat der Sachverständige unmissverständlich von der Hand gewiesen (SV laut Verhandlungsschrift: „Beides eindeutig nein“). 2.3.
- Schließlich wurde beim Beschwerdeführer eine fünfte Impfdosis verabreicht, die dahingehenden Umstände begegnen unter Verweis auf die aktenkundigen Nachweise keinen Bedenken (vgl. neuerlich die Ausführungen unter Punkt 2.3.1.).2.3.
- Schließlich wurde beim Beschwerdeführer eine fünfte Impfdosis verabreicht, die dahingehenden Umstände begegnen unter Verweis auf die aktenkundigen Nachweise keinen Bedenken vergleiche neuerlich die Ausführungen unter Punkt 2.3.1.). 2.3.
- Das erst im Jahr 2025 diagnostizierte Herzleiden ist medizinisch objektiviert (vgl. den Patientenbrief über die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers mit Datierung am 08.10.2025, AS 212 des Verwaltungsaktes). Mit Bezug zu gegenständlichem Leidenszustand hat der Sachverständige eine eindeutige Entstehungsursache identifiziert, dem ist der anwesende Beschwerdeführer nicht entgegengetreten (SV laut Verhandlungsschrift S. 8: „Das ist auf das Alter des BF zurückzuführen. Ungefähr 50 % der Bevölkerung in diesem Alter haben diese Erkrankung mehr oder weniger ausgeprägt“; zu einem Zusammenhang mit der vorliegenden GPA-Erkrankung: „…Das Alter des BF ist in diesem Fall aus meiner Sicht jedenfalls wichtiger“). 2.3.
- Das erst im Jahr 2025 diagnostizierte Herzleiden ist medizinisch objektiviert vergleiche den Patientenbrief über die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers mit Datierung am 08.10.2025, AS 212 des Verwaltungsaktes). Mit Bezug zu gegenständlichem Leidenszustand hat der Sachverständige eine eindeutige Entstehungsursache identifiziert, dem ist der anwesende Beschwerdeführer nicht entgegengetreten (SV laut Verhandlungsschrift S. 8: „Das ist auf das Alter des BF zurückzuführen. Ungefähr 50 % der Bevölkerung in diesem Alter haben diese Erkrankung mehr oder weniger ausgeprägt“; zu einem Zusammenhang mit der vorliegenden GPA-Erkrankung: „…Das Alter des BF ist in diesem Fall aus meiner Sicht jedenfalls wichtiger“). 2.
- Die erstatteten medizinischen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem beschwerdebegründenden Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren fachkundige Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der pharmakologisch-medizinische Sachverständige hat sich nach Erstattung eines schlüssigen Gutachtens fundiert mit erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese im Rahmen ergänzender Gutachtenserstattungen abgearbeitet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er sich verständlich und unter augenscheinlicher Zurschaustellung einer hohen Fachexpertise zu aufgetretenen Fragestellungen geäußert, ein Klärungsbedarf ist nicht verblieben. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wird auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren Entstehung und Folgen unter jeweiliger Bezugnahme zur angeschuldigten Impfung sowie unter Auseinandersetzung mit der umfassend befunddokumentierten Krankengeschichte und auf die erstatteten Einwendungen eingegangen. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird keine aktuell andere diagnostizierte Gesundheitsschädigung beschrieben als gutachterlich konstatiert und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte nicht aufzufinden (vgl. bereits ausführlich unter Punkt 2.3.4.). 2.
- Die erstatteten medizinischen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem beschwerdebegründenden Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren fachkundige Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der pharmakologisch-medizinische Sachverständige hat sich nach Erstattung eines schlüssigen Gutachtens fundiert mit erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese im Rahmen ergänzender Gutachtenserstattungen abgearbeitet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er sich verständlich und unter augenscheinlicher Zurschaustellung einer hohen Fachexpertise zu aufgetretenen Fragestellungen geäußert, ein Klärungsbedarf ist nicht verblieben. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wird auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren Entstehung und Folgen unter jeweiliger Bezugnahme zur angeschuldigten Impfung sowie unter Auseinandersetzung mit der umfassend befunddokumentierten Krankengeschichte und auf die erstatteten Einwendungen eingegangen. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird keine aktuell andere diagnostizierte Gesundheitsschädigung beschrieben als gutachterlich konstatiert und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte nicht aufzufinden vergleiche bereits ausführlich unter Punkt 2.3.4.). Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert und überzeugend in Zweifel gezogen, ein Gegengutachten oder medizinische Einwendungen auf derselben fachlichen Ebene wurden nicht erstattet. Die grundsätzliche Möglichkeit immunologischer Reaktionen von mRNA-Impfstoffen steht im vorliegenden Fall nicht auf dem Prüfstand, vielmehr befinden sich die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen der verwendeten Impfstoffe auf die Person des Beschwerdeführers im Mittelpunkt der Überlegungen. Die von Seiten einer behandelnden Ärztin abgesetzte Schadensmeldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) enthält allenfalls eine Verursachungsvermutung, vermag aber nicht, in Abkehr zu den im Einzelnen erzielten Einschätzungen des beigezogenen Sachverständigen pauschal eine belastbare Kausalitätswahrscheinlichkeit zu indizieren. Ein „fundamentaler Widerspruch“ zwischen den Einschätzungen der beigezogenen Sachverständigen ist nicht zu erkennen, der Sachverständige aus dem Fachbereich HNO führt die HNO-Beschwerden auf die GPA zurück (Gutachten HNO: „Im gegenständlichen Fall ist die Granulomatose mit Polyangiitis die wahrscheinlichste Ursache“; „Keine Pro-Schlussfolgerung“). Einen zeitlichen Zusammenhang erkennt er zwar an, bezieht sich dabei jedoch unzweifelhaft ausschließlich auf die eingetretenen rhinitischen Symptome und führt diese unmissverständlich auf die GPA zurück (vgl. Gutachten HNO zu Frage 7; ferner: „Rein fachbezogen handelt es sich um keinen Impfschaden“; Ergänzendes Gutachten HNO: „…Der häufigste Weg der Manifestation bei GPA ist laut Literatur allerdings die sogenannte idiopathische oder spontane Krankheitsmanifestation“). Über einen zeitlichen Zusammenhang der GPA mit der angeschuldigten Impfung bzw. einen vorgelagerten subklinischen Verlauf trifft das HNO-fachärztliche Gutachten keine Aussage, mit dem Hinweis auf eine grundsätzliche Plausibilität eines Impftriggers entfernt sich der Beschwerdeführer von den gegenständlich zu beurteilenden medizinischen Fragestellungen (vgl. die Ausführungen unter Punkten 2.3.1 ff). Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert und überzeugend in Zweifel gezogen, ein Gegengutachten oder medizinische Einwendungen auf derselben fachlichen Ebene wurden nicht erstattet. Die grundsätzliche Möglichkeit immunologischer Reaktionen von mRNA-Impfstoffen steht im vorliegenden Fall nicht auf dem Prüfstand, vielmehr befinden sich die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen der verwendeten Impfstoffe auf die Person des Beschwerdeführers im Mittelpunkt der Überlegungen. Die von Seiten einer behandelnden Ärztin abgesetzte Schadensmeldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) enthält allenfalls eine Verursachungsvermutung, vermag aber nicht, in Abkehr zu den im Einzelnen erzielten Einschätzungen des beigezogenen Sachverständigen pauschal eine belastbare Kausalitätswahrscheinlichkeit zu indizieren. Ein „fundamentaler Widerspruch“ zwischen den Einschätzungen der beigezogenen Sachverständigen ist nicht zu erkennen, der Sachverständige aus dem Fachbereich HNO führt die HNO-Beschwerden auf die GPA zurück (Gutachten HNO: „Im gegenständlichen Fall ist die Granulomatose mit Polyangiitis die wahrscheinlichste Ursache“; „Keine Pro-Schlussfolgerung“). Einen zeitlichen Zusammenhang erkennt er zwar an, bezieht sich dabei jedoch unzweifelhaft ausschließlich auf die eingetretenen rhinitischen Symptome und führt diese unmissverständlich auf die GPA zurück vergleiche Gutachten HNO zu Frage 7; ferner: „Rein fachbezogen handelt es sich um keinen Impfschaden“; Ergänzendes Gutachten HNO: „…Der häufigste Weg der Manifestation bei GPA ist laut Literatur allerdings die sogenannte idiopathische oder spontane Krankheitsmanifestation“). Über einen zeitlichen Zusammenhang der GPA mit der angeschuldigten Impfung bzw. einen vorgelagerten subklinischen Verlauf trifft das HNO-fachärztliche Gutachten keine Aussage, mit dem Hinweis auf eine grundsätzliche Plausibilität eines Impftriggers entfernt sich der Beschwerdeführer von den gegenständlich zu beurteilenden medizinischen Fragestellungen vergleiche die Ausführungen unter Punkten 2.3.1 ff). Dass eine Innenohrbeteiligung nach den Ausführungen des HNO-Sachverständigen GPA-typisch sei, erzeugt keine Ungereimtheit innerhalb der ermittelten Gutachtensergebnisse und kann auf sich beruhen. Zum einen ist eine Innenohrbeteiligung beim Beschwerdeführer nicht gegeben (Ergänzendes Gutachten HNO: „Eine Innenohrläsion durch die Impfung im Sinne eines Hörsturzes ist nicht nachvollziehbar. In der gesamten Krankengeschichte gibt es jedoch keinen Hinweis darauf“), zum anderen ist die Ohrensymptomatik ohnedies der erlittenen GPA zugeordnet und insofern Teil der getroffenen Feststellungen (vgl. näher unter Punkt 2.3.4). Dass eine Innenohrbeteiligung nach den Ausführungen des HNO-Sachverständigen GPA-typisch sei, erzeugt keine Ungereimtheit innerhalb der ermittelten Gutachtensergebnisse und kann auf sich beruhen. Zum einen ist eine Innenohrbeteiligung beim Beschwerdeführer nicht gegeben (Ergänzendes Gutachten HNO: „Eine Innenohrläsion durch die Impfung im Sinne eines Hörsturzes ist nicht nachvollziehbar. In der gesamten Krankengeschichte gibt es jedoch keinen Hinweis darauf“), zum anderen ist die Ohrensymptomatik ohnedies der erlittenen GPA zugeordnet und insofern Teil der getroffenen Feststellungen vergleiche näher unter Punkt 2.3.4). Dass der fachärztlich-pharmakologische Sachverständige nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen sollte, wissenschaftlich dokumentierte Folgen des verwendeten Impfstoffes zu identifizieren und in Beziehung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers zu setzen, kann nicht gesehen werden. Eignungsdefizite sind nicht vorzufinden und fehlt es dem dahingehenden Vorbringen abseits der zur Schau getragenen Unzufriedenheit mit den erzielten sachverständigen Schlussfolgerungen an jedwedem tragfähigen Fundament. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer sohin keine Erschütterung der sachverständigen Erhebungen und Schlussfolgerungen zu bewerkstelligen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Die belangte Behörde hat den Antrag nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht. 3.1.
- Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung: Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).Nach Paragraph eins b, Absatz eins, ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (Paragraph 2, Absatz 2, HVG). Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig. Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022,, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig. Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung vergleiche VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083). Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer nach zweitmaliger Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 eine GPA diagnostiziert worden, doch hat die Erkrankung mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ihren subklinischen Verlauf bereits vor der am 12.04.2021 erstmals verabreichten Impfung gegen Covid-19 genommen und sich kurz danach um die Mitte desselben Monats durch eine beginnende rhinitische Symptomatik bemerkbar gemacht. Ein zeitlicher Zusammenhang mit den am 12.04.2021 und 17.05.2021 vorgenommenen Impfungen gegen Covid-19 scheidet vor diesem Hintergrund aus, der in Rede stehende Leidenszustand wird in der medizinischen Fachliteratur zudem nicht als Folge der angeschuldigten Impfung beschrieben und entspricht nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-
- Damit kann das Vorliegen der Voraussetzungen in Ansehung von zwei der drei anzuwendenden Kausalitätskriterien nicht angenommen werden, allenfalls bestehende alternative Erklärungsmöglichkeiten der Ätiologie können auf sich beruhen. Beim Beschwerdeführer ist im Oktober 2023 darüber hinaus ein Nierentumor aufgetreten. Auch dieses Leidensbild ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht es nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-19, auf zeitliche Zusammenhänge mit vergangenen Impfterminen oder mögliche alternative Verursachungsvarianten des Leidensentstehens kommt es damit wiederum nicht länger an. Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die vorliegende Herzerkrankung mit Diagnose erst im Oktober 2025, im gegebenen Zusammenhang hat das abgeführte medizinische Beweisverfahren eine klare und im Vergleich zur angeschuldigten Impfung damit wahrscheinlichere Leidensursache in Gestalt des Lebensalters des Beschwerdeführers identifiziert (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.9.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Annahme einer medizinisch bedingenden Zuordenbarkeit der Herzerkrankung zum GPA-Leiden des Beschwerdeführers nicht auf eine Verursachung durch die angeschuldigte Impfung geschlossen werden könnte, zumal auch hinsichtlich der GPA-Erkrankung die Voraussetzungen des Kausalitätsbeweises nicht gegeben sind (vgl. hierzu bereits zuvor).Beim Beschwerdeführer ist im Oktober 2023 darüber hinaus ein Nierentumor aufgetreten. Auch dieses Leidensbild ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht es nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-19, auf zeitliche Zusammenhänge mit vergangenen Impfterminen oder mögliche alternative Verursachungsvarianten des Leidensentstehens kommt es damit wiederum nicht länger an. Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die vorliegende Herzerkrankung mit Diagnose erst im Oktober 2025, im gegebenen Zusammenhang hat das abgeführte medizinische Beweisverfahren eine klare und im Vergleich zur angeschuldigten Impfung damit wahrscheinlichere Leidensursache in Gestalt des Lebensalters des Beschwerdeführers identifiziert vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.9.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Annahme einer medizinisch bedingenden Zuordenbarkeit der Herzerkrankung zum GPA-Leiden des Beschwerdeführers nicht auf eine Verursachung durch die angeschuldigte Impfung geschlossen werden könnte, zumal auch hinsichtlich der GPA-Erkrankung die Voraussetzungen des Kausalitätsbeweises nicht gegeben sind vergleiche hierzu bereits zuvor). Im Ergebnis kann auf Basis des abgeführten Beschwerdeverfahrens in Ansehung keiner der festgestellten Leidenszustände das Vorliegen der höchstgerichtlich herausgearbeiteten Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung angenommen werden, weshalb die Verursachung eruierter Gesundheitsschädigungen durch die angeschuldigte Impfung nicht anzunehmen ist und Ansprüche nach dem ISG damit auszuscheiden haben. Dies entspricht dem behördlichen Abspruch und ist sohin mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen. 3.1.
- Weiteres Beschwerdevorbringen und Beweisanträge: Vorüberlegend ist hinsichtlich einer behaupteten Übertragbarkeit von Wertungen ausländischer Gerichte auf den unter Punkt 3.1.
- dargestellten rechtlichen Rahmen zu verweisen, weder produkthaftungs- und schadenersatzrechtliche Maßstäbe noch strafgesetzliche oder strafprozessuale Erwägungen sind im Rahmen der impfschadenrechtlichen Regelungsinhalte abzubilden oder anwendbar. Der Beschwerdeführer beantragt weitere medizinische Erhebungen in Gestalt ergänzender Sachverständigengutachten unterschiedlicher medizinischer Fachrichtungen. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010 mwN). Im vorliegenden Fall gilt es sachverständig abzuklären, ob Gesundheitsschädigungen aufgetreten und die höchstgerichtlich entwickelten Kriterien der rechtlich zu beurteilenden Kausalität aus medizinischer Sicht anzunehmen sind, woraus über die Schadensverursachung durch die verabreichte Impfung zu befinden ist. Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Gleiches gilt, wenn geltend gemacht wird, es hätte (im fortgesetzten Verfahren) ein neuer Sachverständiger bestellt werden müssen. Damit stellt die Partei nämlich implizit die Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens in Zweifel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte die Partei noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, so läge es an ihr, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (in diesem Sinne VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mwN). Auf Grund der anzuwendenden Gesetzeslage (§§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 1 HVG) sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (in diesem Sinne zu einem Sachverhalt nach dem BEinstG VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; zum KOVG 1957 bereits VwGH 25.04.1991, 89/09/0033 mwN).Auf Grund der anzuwendenden Gesetzeslage (Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit 86 Absatz eins, HVG) sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (in diesem Sinne zu einem Sachverhalt nach dem BEinstG VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; zum KOVG 1957 bereits VwGH 25.04.1991, 89/09/0033 mwN). Fallkonkret ist zum einen auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.
- zu verweisen, mit welchen der erkennende Senat sowohl die Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit des erhobenen Sachverständigenbeweises als auch die fachliche Eignung der befassten Sachverständigen herausstellt. Sämtliche beweisbedürftigen Tatsachen sind belastbar gutachterlich beschrieben, klärungsbedürftige Aspekte sind nicht verblieben. Der Beschwerdeführer ist dem beigezogenen Sachverständigen nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten, ein Gegengutachten wurde nicht erstattet und ist die Angelegenheit vor diesem Hintergrund entscheidungsreif. Zum anderen reicht das allgemein gehaltene, im Wesentlichen die Unzufriedenheit mit dem erzielten Gutachtensergebnis zur Schau tragende Begehren in Richtung weiterer medizinischer Erhebungen im Hinblick auf die Anforderungen eines gesetzmäßigen Beweisantrages nicht hin, einen konkreten Beweisbedarf in Ansehung beweisbedürftiger Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht aufgedeckt. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und das festgestellte Ausmaß der hieraus erwachsenen Beeinträchtigungen sowie die Rückführbarkeit auf die Impfung gegen Covid-19, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2326950.2.00