RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2026 GeschäftszahlW611 2324324-1 Spruch, W611 2324324-1/7EW611 2324329-1/7EW611 2324330-1/7EBeschlussW611 2324324-1/7E, W611 232432
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer. Alle sind syrische Staatsangehörige.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.05.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.05.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich: „Sie können gegen diese Entscheidung gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richten. Die Beschwerde ist schriftlich bei der österreichischen Botschaft Ankara einzubringen.„Sie können gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richten. Die Beschwerde ist schriftlich bei der österreichischen Botschaft Ankara einzubringen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Sie haben der Beschwerde sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.“Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Sie haben der Beschwerde sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.“ Der angefochtene Bescheid vom 05.05.2025 wurde einer konkreten, zur Rechtsvertretung bevollmächtigten Person per E-Mail am selben Tag von der belangten Behörde, daher am 05.05.2025, zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 03.06.2025, bei der belangten Behörde per E-Mail am 03.06.2025 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 12.06.2025 wurde der Rechtsvertretung die Verspätung der eingebrachten Beschwerde vorgehalten und diese zur Stellungnahme aufgefordert.
- Per E-Mail vom 20.06.2025 nahm die Rechtsvertretung insofern zum Verspätungsvorhalt Stellung, als die zuständige Person in der Rechtsvertretung sich von 02.05.2025 bis 31.05.2025 im Krankenstand befunden und nur die „wichtigsten“ E-Mails bearbeitet habe. Eine Kollegin wäre zudem von 20.05.2025 bis 31.05.2025 auf Urlaub gewesen, weshalb das Büro erst wieder am 02.06.2025 regulär besetzt gewesen wäre. Es werde ersucht, die Beschwerde entgegenzunehmen. Die tatsächliche Zustellung des Bescheides per E-Mail am 05.05.2025 wurde nicht bestritten und nachträglich eine weitere Übernahmebestätigung, datiert mit 05.05.2025, während des aufrechten Krankenstandes der konkreten Rechtsvertreterin übermittelt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In der Beschwerdevorentscheidung ging die belangte Behörde ohne weitere Begründung nunmehr von einer zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde aus.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. In der Beschwerdevorentscheidung ging die belangte Behörde ohne weitere Begründung nunmehr von einer zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde aus.
- Am 06.08.2025 wurde durch die Rechtsvertretung ein Vorlagenantrag erhoben. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.10.2025, eingelangt am 30.10.2025, übermittelt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2026, zugestellt am 13.03.2026, wurde den Beschwerdeführern über ihre Rechtsvertretung die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und dazu eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme endete mit Ablauf des 27.03.
- Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensgang wird zu den verfahrensrelevanten Feststellungen erhoben. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensgang wird zu den verfahrensrelevanten Feststellungen erhoben. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, konkret „ XXXX “, per E-Mail vom 05.05.2025, 15:30 Uhr, nachweislich übermittelt (vgl. AS 317). Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, konkret „ römisch 40 “, per E-Mail vom 05.05.2025, 15:30 Uhr, nachweislich übermittelt vergleiche AS 317). Dem Bescheid war auch eine mit 05.05.2025 datierte Übernahmebestätigung beigefügt, aus deren Zustellverfügung nur hervorgeht, dass die Zustellung an eine bevollmächtigte Person zu erfolgen hat (vgl. AS 323).Dem Bescheid war auch eine mit 05.05.2025 datierte Übernahmebestätigung beigefügt, aus deren Zustellverfügung nur hervorgeht, dass die Zustellung an eine bevollmächtigte Person zu erfolgen hat vergleiche AS 323). Die dem Bescheid beigefügte Übernahmebestätigung mit dem Datum der Übernahme des Bescheides „05.05.2025“ wurde per E-Mail am 16.05.2025 von einer nicht in der Vertretungsvollmacht umfassten Person, XXXX , unterzeichnet an die belangte Behörde rückübermittelt (vgl. AS 324 und 326).Die dem Bescheid beigefügte Übernahmebestätigung mit dem Datum der Übernahme des Bescheides „05.05.2025“ wurde per E-Mail am 16.05.2025 von einer nicht in der Vertretungsvollmacht umfassten Person, römisch 40 , unterzeichnet an die belangte Behörde rückübermittelt vergleiche AS 324 und 326). Daraufhin erging eine Urgenz seitens der belangten Behörde am 19.05.2025 dahingehend, dass entweder eine zusätzliche Vollmacht für XXXX vorzulegen oder die Übernahmebestätigung durch eine bevollmächtigte Person zu unterzeichnen sei (vgl. AS 327).Daraufhin erging eine Urgenz seitens der belangten Behörde am 19.05.2025 dahingehend, dass entweder eine zusätzliche Vollmacht für römisch 40 vorzulegen oder die Übernahmebestätigung durch eine bevollmächtigte Person zu unterzeichnen sei vergleiche AS 327). Die konkret zuständige Rechtsvertreterin, XXXX , befand sich von 02.05.2025 bis 31.05.2025 im Krankenstand, hat aber wichtigste E-Mails bearbeitet. Per E-Mail vom 21.05.2025 übermittelte die konkret zuständige, bevollmächtigte Vertretung, XXXX , während ihres Krankenstandes neuerlich die schon aktenkundige Vertretungsvollmacht vom 09.11.2022 sowie eine von ihr unterzeichnete, ebenfalls mit 05.05.2025 datierte, Übernahmebestätigung des Bescheides vom 05.05.2025 (vgl. AS 330, 333, 334; Stellungnahme RV zum Verspätungsvorhalt der Behörde vom 20.06.2025, AS 351).Die konkret zuständige Rechtsvertreterin, römisch 40 , befand sich von 02.05.2025 bis 31.05.2025 im Krankenstand, hat aber wichtigste E-Mails bearbeitet. Per E-Mail vom 21.05.2025 übermittelte die konkret zuständige, bevollmächtigte Vertretung, römisch 40 , während ihres Krankenstandes neuerlich die schon aktenkundige Vertretungsvollmacht vom 09.11.2022 sowie eine von ihr unterzeichnete, ebenfalls mit 05.05.2025 datierte, Übernahmebestätigung des Bescheides vom 05.05.2025 vergleiche AS 330, 333, 334; Stellungnahme Regierungsvorlage zum Verspätungsvorhalt der Behörde vom 20.06.2025, AS 351). Der Bescheid vom 05.05.2025 wurde daher am 05.05.2025 zugestellt. Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 05.05.2025 endete die Beschwerdefrist von vier Wochen daher mit Ablauf des 02.06.
- Die gegenständliche Beschwerde vom 03.06.2025 wurde per E-Mail vom 03.06.2025 um 22:45 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht (vgl. AS 335ff).Die gegenständliche Beschwerde vom 03.06.2025 wurde per E-Mail vom 03.06.2025 um 22:45 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht vergleiche AS 335ff).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zurückweisung der Beschwerde: § 11 FPG 2005 idgF BGBl. I Nr. 56/2018 mit dem Titel „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet:Paragraph 11, FPG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit dem Titel „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet: „§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 mit dem Titel „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet:Paragraph 11 a, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit dem Titel „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet: „§ 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 10 Konsulargesetz (KonsG) idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Anwendbarkeit des AVG“ lautet:Paragraph 10, Konsulargesetz (KonsG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019, mit dem Titel „Anwendbarkeit des AVG“ lautet: „§ 10.
(1)Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern„§ 10.
(1)Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen 19 bis 20, 22, 44 a bis 44 g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern 1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union, 2. andere Bundesgesetze und 3. zuletzt dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsehen.
(2)Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“
(2)Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“ § 15 KonsG idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Fristen (zu § 33 AVG)“ lautet:Paragraph 15, KonsG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019, mit dem Titel „Fristen (zu Paragraph 33, AVG)“ lautet: „§
- Für die Berechnung des Endes von Fristen nach § 33 Abs. 2 AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.“„§
- Für die Berechnung des Endes von Fristen nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.“ § 19 KonsG idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Zustellungen“ lautet:Paragraph 19, KonsG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019, mit dem Titel „Zustellungen“ lautet: „§
- Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.“„§
- Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insbesondere nach dessen Paragraph 11, Absatz eins, vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.“ § 32 AVG idgF BGBl. Nr. 51/1991 mit dem Titel „
- Abschnitt: Fristen“ lautet:Paragraph 32, AVG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, mit dem Titel „
- Abschnitt: Fristen“ lautet: „§ 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ § 33 AVG idgF BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:Paragraph 33, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lautet: „§ 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
- die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
- die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ § 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet: „§ 61.
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)“ Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,). Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten gemäß § 11 Abs. 5 FPG 2005 sowie § 15 KonsG (auch) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit voneinander abweichenden Uhrzeiten im Entsendestaat und Empfangsstaat lässt sich weder dem FPG 2005 noch dem KonsG entnehmen.Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG 2005 sowie Paragraph 15, KonsG (auch) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit voneinander abweichenden Uhrzeiten im Entsendestaat und Empfangsstaat lässt sich weder dem FPG 2005 noch dem KonsG entnehmen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes muss ein Beschwerdeschriftsatz, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes muss ein Beschwerdeschriftsatz, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen vergleiche VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097). Der angefochtene Bescheid vom 05.05.2025 wurde der Rechtsvertretung unstrittig per E-Mail am selben Tag zugestellt. Ausgehend von der Zustellung am 05.05.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs. 2 und § 33 AVG mit Ablauf des 02.06.
- Der angefochtene Bescheid vom 05.05.2025 wurde der Rechtsvertretung unstrittig per E-Mail am selben Tag zugestellt. Ausgehend von der Zustellung am 05.05.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph 33, AVG mit Ablauf des 02.06.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde erst per E-Mail am 03.06.2025 bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich damit als verspätet. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa hg. Beschluss vom
- Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Rs 15).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa hg. Beschluss vom
- Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Rs 15). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem geklärt, und ist eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten. Den Beschwerdeführern sowie der Rechtsvertretung wurde die verspätete Beschwerdeerhebung vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem geklärt, und ist eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten. Den Beschwerdeführern sowie der Rechtsvertretung wurde die verspätete Beschwerdeerhebung vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2324324.1.00