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{'item': 'W123 1423177-2'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 9Art. 8§ 54§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2026 GeschäftszahlW123 1423177-2 Spruch, W123 1423177-2/11EW123 1423177-2/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht b

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das (damalige) Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.11.2011, Zl. 11 13.820-BAT, abwies, den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien auswies sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2012, C12 423.177-1/2011/3E, als unbegründet ab.
  2. Am 27.01.2014 ehelichte der Beschwerdeführer vor dem Standesamt Wien – Innere Stadt die rumänische Staatsangehörige Frau XXXX (vormals XXXX , geb. am XXXX ).
  3. Am 27.01.2014 ehelichte der Beschwerdeführer vor dem Standesamt Wien – Innere Stadt die rumänische Staatsangehörige Frau römisch 40 (vormals römisch 40 , geb. am römisch 40 ).
  4. Unter Berufung auf diese Ehe beantragte der Beschwerdeführer am 20.03.2015 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern, welche ihm antragsgemäß mit Gültigkeit bis 17.09.2020 ausgefolgt wurde.
  5. Nachdem der Beschwerdeführer am 18.09.2018 eine Scheidungsklage einbrachte, wurde seine Ehe aus Verschulden seiner (in dem Verfahren durch einen Prozesskurator vertretenen) Exfrau an der Zerrüttung mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 11.03.2019 rechtskräftig geschieden.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2020 bei der MA 35 einen „Verlängerungsantrag“ betreffend seine Aufenthaltsdokumentation, welchen er nach Rechtsbelehrung am 19.03.2021 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte modifizierte.
  7. Mit Bescheid vom 29.03.2021, MA35-9/3067749-02, nahm die MA 35 von Amts wegen das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wieder auf (Spruchpunkt I.) und wies unter einem sowohl diesen Antrag mangels Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge Aufenthaltsehe (Spruchpunkt II.), als auch den Antrag vom „21.08.2020“ auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte mangels rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ab (Spruchpunkt III.).
  8. Mit Bescheid vom 29.03.2021, MA35-9/3067749-02, nahm die MA 35 von Amts wegen das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.) und wies unter einem sowohl diesen Antrag mangels Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge Aufenthaltsehe (Spruchpunkt römisch zwei.), als auch den Antrag vom „21.08.2020“ auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte mangels rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ab (Spruchpunkt römisch drei.).
  9. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Wien mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15.05.2024, VGW-151/079/7835/2021-38, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass in Spruchpunkt II. der Antrag vom 20.03.2015 zurückgewiesen und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, sowie der in Spruchpunkt III. genannte ursprüngliche (mit Eingabe vom 19.03.2021 modifizierte) Antrag vom 19.08.2020 datiert.
  10. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Wien mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15.05.2024, VGW-151/079/7835/2021-38, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass in Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag vom 20.03.2015 zurückgewiesen und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, sowie der in Spruchpunkt römisch drei. genannte ursprüngliche (mit Eingabe vom 19.03.2021 modifizierte) Antrag vom 19.08.2020 datiert.
  11. Am 21.06.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlich damit begründete, dass er von seiner Familie anlässlich eines Besuchs in Indien im Jahr 2019 zur Eheschließung gezwungen worden sei. Gegen ihn seien vier verschiedene Anzeigen erstattet worden und der Beschwerdeführer sei bedroht worden, dass er zurückkommen müsse, ansonsten werde er verschleppt. Seit 2011 lebe er in Österreich, wobei er bis 2020 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, der wegen des Verdachts auf eine Scheinehe nicht verlängert worden sei. Auch die letzten vier Jahre habe er in Österreich gelebt, zahle Alimente und habe Kontakt zu seinem Kind in Ungarn.
  12. Mit Urkundenvorlage vom 03.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) Lohnzettel, diverse Empfehlungsschreiben, eine Meldebestätigung, einen Mietvertrag, eine Wohnrechtsvereinbarung sowie einen Versicherungsdatenauszug.
  13. Am 10.12.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Familie seiner Frau habe ein Scheidungsverfahren eingeleitet, weil er seit 2019 nicht mehr in Indien gewesen sei. Zu seinen dort lebenden Eltern und Geschwistern habe er nur noch „ab und zu“ Kontakt. Im Jahr 2014 habe er in Rumänien eine Frau geheiratet, mit der er ein Kind habe. Mittlerweile seien sie geschieden, aber er schicke Geld und habe Kontakt mit dem Kind, das mit seiner Mutter in Rumänien lebe. Er spreche Deutsch auf A2-Niveau und habe als Zeitungszusteller sowie Küchenhelfer gearbeitet.
  14. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 29.01.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte begründend zusammenfassend aus, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 nach Indien ausgereist und erneut illegal nach Österreich eingereist sei, um am 21.06.2024 einen Asylantrag zu stellen, sei unrichtig und aktenwidrig. Er sei bloß kurze Zeit in Indien gewesen und kurze Zeit später mit seinem gültigen Aufenthaltstitel wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Der durchgehende Aufenthalt seit dem Jahr 2011 sowie die nahezu durchgehende Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2016 habe keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend ermittelt und eine unzureichende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ohne Berücksichtigung des Kindeswohls vorgenommen.
  2. Am 20.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. zurückzog sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt wurde. Seine Rechtsvertretung brachte abschließend zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu vielen anderen indischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet sehr gut integriert sei.
  3. Am 20.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zurückzog sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt wurde. Seine Rechtsvertretung brachte abschließend zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu vielen anderen indischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet sehr gut integriert sei.
  4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2026 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Privat- und Familienleben befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Haryana und spricht muttersprachlich Hindi sowie etwas Punjabi. In seiner Heimat besuchte er 12 Jahre die Schule und half seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft. Seine Eltern, sein Bruder sowie seine Schwester leben weiterhin in Indien. Der Beschwerdeführer steht alle zwei bis drei Monate mit seinen Eltern Kontakt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 mit einer in Indien lebenden indischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er gerne ein gemeinsames Eheleben führen möchte. Seine Ehefrau ist über die große geografische Distanz zum Beschwerdeführer unglücklich. Sonst bestehen keine Schwierigkeiten mit seiner indischen Ehefrau oder deren Familie. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  7. Der Beschwerdeführer reiste im November 2011 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit Dezember 2011 – mit unwesentlichen Unterbrechungen zuletzt Anfang des Jahres 2014 – mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst. Seit dem Jahr 2011 war der Beschwerdeführer drei Mal für jeweils ein bis eineinhalb Monate in Indien, zuletzt im Jahr
  8. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2011 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des (damalige) Asylgerichtshofs vom 30.01.2012, C12 423.177-1/2011/3E, abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Bei einer Rückkehr nach Indien wäre der Beschwerdeführer keiner wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt und er würde nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. 1.
  9. Am 27.01.2014 ehelichte der Beschwerdeführer vor einem Wiener Standesamt die am XXXX geborene rumänische Staatsangehörige Frau XXXX (vormals XXXX ). Eine zumindest intentionsmäßig auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Paarbeziehung und Lebensgemeinschaft mit nachhaltiger Wohnungs-, Wirtschafts- und/oder Geschlechtsgemeinschaft, wechselseitigem Beistand oder sonst eheähnlichen Verbindungen wurde beiderseits nie angestrebt und in weiterer Folge zu keinem Zeitpunkt umgesetzt. Ohne Eröffnung der Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthaltsdokumentation wäre der Beschwerdeführer die formelle Ehe nicht eingegangen.1.
  10. Am 27.01.2014 ehelichte der Beschwerdeführer vor einem Wiener Standesamt die am römisch 40 geborene rumänische Staatsangehörige Frau römisch 40 (vormals römisch 40 ). Eine zumindest intentionsmäßig auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Paarbeziehung und Lebensgemeinschaft mit nachhaltiger Wohnungs-, Wirtschafts- und/oder Geschlechtsgemeinschaft, wechselseitigem Beistand oder sonst eheähnlichen Verbindungen wurde beiderseits nie angestrebt und in weiterer Folge zu keinem Zeitpunkt umgesetzt. Ohne Eröffnung der Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthaltsdokumentation wäre der Beschwerdeführer die formelle Ehe nicht eingegangen. In aufrechter Formalehe gebar die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers am 12.01.2015 eine Tochter, in deren Geburtsurkunde der Beschwerdeführer als Vater eingetragen ist. Der Beschwerdeführer sieht sich (derzeit) als leiblicher Vater des Kindes an; eine DNA-Analyse wurde nicht durchgeführt. Am 20.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die erfolgte Eheschließung vom Landeshauptmann von Wien eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern, die ihm mit Gültigkeit bis 17.09.2020 ausgestellt wurde. 1.
  11. Infolge der am 18.09.2018 vom Beschwerdeführer erhobenen Scheidungsklage wurde seine Ehe aus Verschulden seiner (in dem Verfahren durch einen Prozesskurator vertretenen) Exfrau an der Zerrüttung mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 11.03.2019 rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer teilte der zuständigen Niederlassungsbehörde die rechtskräftige Scheidung nicht mit und stellte am 19.08.2020 bei der MA 35 einen „Verlängerungsantrag“ betreffend seine Aufenthaltsdokumentation, welchen er nach Rechtsbelehrung am 19.03.2021 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte modifizierte. Da im September 2020 der Verdacht aufkam, dass die geschiedene Ehe des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsehe sei, leitete die MA 35 ein Verfahren zur Wiederaufnahme des im Jahr 2015 abgeschlossenen Verfahrens über die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers ein. Im Beschwerdeweg nahm das Verwaltungsgericht Wien mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15.05.2024, VGW-151/079/7835/2021-38, das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wieder auf, wies den Antrag vom 20.03.2015 verbunden mit der Feststellung zurück, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, und wies den (mit Eingabe vom 19.03.2021 modifizierten) Antrag Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte vom 19.08.2021 mangels rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ab. 1.
  12. Seine Exfrau und die Tochter zogen im Februar 2022 von Österreich nach Ungarn und leben derzeit in einem etwa 300 km von Budapest entfernten Ort nahe der rumänischen Grenze; die Fahrtzeit mit dem Auto von Wien beträgt etwa fünfeinhalb Stunden. Der Beschwerdeführer hatte nie eine enge Bindung zu seiner Tochter. Er hat sie zuletzt im Jahr 2022 für einen Spaziergang persönlich getroffen. Davor bestand ab Ende des Jahres 2017 bzw. Anfang des Jahres 2018 überhaupt kein Kontakt und er war damals nicht an einer Herstellung eines Kontakts interessiert. Im April 2023 stellte er über Videotelefonie Kontakt zu seiner Tochter her und steht auf diesem Weg mit dem Kind derzeit etwa zwei Mal pro Monat in Kontakt. Bei seiner Exfrau erkundigt er sich um das Kind und lässt ihr Geld zukommen. Seine Tochter spricht Ungarisch und kann etwas Deutsch, weil sie in Österreich ein Semester die Volksschule besuchte. Der Beschwerdeführer beherrscht nur einige Wörter der ungarischen Sprache und kann alltägliche Gespräche auf Deutsch führen. Die Kommunikation erfolgt auf die Weise, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht und das Kind Ungarisch; die Verständigung ist damit erheblich erschwert. 1.
  13. Der Beschwerdeführer kann ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 vorweisen und besuchte einen B1-Kompakt-Deutschkurs. Nach Erhalt der (rückwirkend entzogenen) Aufenthaltskarte im Oktober 2015 übte der Beschwerdeführer zunächst diverse vorübergehende, meist geringfügige Beschäftigungen aus. Ab Dezember 2019 arbeitete der Beschwerdeführer – mit einer pandemiebedingten Unterbrechung – Vollzeit in einem Gastronomiebetrieb als Zusteller und Küchengehilfe. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Chef und dessen Familie ein sehr gutes Verhältnis und wohnt in einer von ihm zur Verfügung gestellten Wohnung. Er baute sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis auf. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. 1.
  14. Würde der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich bekommen, würde er weiterhin mit seinen Freunden Zeit verbringen und bei seinem Chef arbeiten, wodurch er selbsterhaltungsfähig wäre. Für den Fall der Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer ist aber nicht zu erwarten, dass er die Tochter in Ungarn besuchen würde und es zu einer Anbahnung persönlicher Kontakte mit dem Kind käme. Die Tochter würde nicht zum Beschwerdeführer nach Österreich ziehen und bei ihm wohnen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Indien sowie seiner dort lebenden Familie und seinen Reisen in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen dahingehenden im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im vorliegenden Verfahren, hinsichtlich deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen. Die Feststellungen zu seiner indischen Ehefrau gründen sich ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem gemeinsamen Eheleben ergibt sich aus seiner dahingehenden Aussage vor dem erkennenden Richter (vgl. S 13 in OZ 10). Sofern er in weiterer Folge auf Frage seines Rechtsvertreters im Gegensatz dazu erklärte „gar kein Interesse“ an der Ehe in Indien zu haben (vgl. S 15 in OZ 10), ist dies als bloßer Versuch zu werten, seine Bindungen zum Herkunftsstaat abzuschwächen und dadurch das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Insbesondere ist seine frühere, intuitive Antwort über Befragung des erkennenden Richters als authentischer zu bewerten, wodurch dieser eine höhere Beweiskraft beizumessen ist.Die Feststellungen zu seiner indischen Ehefrau gründen sich ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem gemeinsamen Eheleben ergibt sich aus seiner dahingehenden Aussage vor dem erkennenden Richter vergleiche S 13 in OZ 10). Sofern er in weiterer Folge auf Frage seines Rechtsvertreters im Gegensatz dazu erklärte „gar kein Interesse“ an der Ehe in Indien zu haben vergleiche S 15 in OZ 10), ist dies als bloßer Versuch zu werten, seine Bindungen zum Herkunftsstaat abzuschwächen und dadurch das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Insbesondere ist seine frühere, intuitive Antwort über Befragung des erkennenden Richters als authentischer zu bewerten, wodurch dieser eine höhere Beweiskraft beizumessen ist. Zudem werfen seine Ausführungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien am 11.08.2023 erhebliche Bedenken an seinen Darstellungen über ein anhängiges Scheidungsverfahren in Indien sowie den vorgeblichen Geldforderungen seiner Schwiegerfamilie auf. Damals schilderte der Beschwerdeführer zur Situation mit seiner indischen Frau bloß, dass ihr „das“ schon zu lange dauere und sie nicht länger auf ihn warte. Der Beschwerdeführer sei nach der Heirat vier Jahre nicht in Indien gewesen und dann habe sie gesagt, dass sie nicht ewig warte. Ferner wies er darauf hin, dass sie ursprünglich nach Österreich habe kommen wollen, aber dies jetzt nicht mehr wünsche (vgl. S 173f aus dem Akt des VwG Wien). Ein etwaiges Scheidungsverfahren oder etwaige Geldforderungen führte er damals jedoch nicht ins Treffen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer allerdings, dass seine Ehefrau bzw. deren Familie bereits fünf bis sechs Monate nach der Heirat ein Scheidungsverfahren eingeleitet hätten, um Geld von ihm zu verlangen; dies sei „von Anfang an“ geplant gewesen (vgl. S 12f in OZ 10). Demzufolge hätten diese Probleme bereits lange vor der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestanden, wobei kein Grund ersichtlich ist, weshalb er dies damals hätte verheimlichen sollen. Dass seine indische Ehefrau über die räumliche Distanz zum Beschwerdeführer unzufrieden ist, ist auch unter Berücksichtigung des Zustandekommens der Beziehung im Wege einer arrangierten Eheschließung, wie dies in Indien üblich ist, durchaus nachvollziehbar und daher nicht weiter anzuzweifeln. Etwaige darüberhinausgehende Streitigkeiten mit seiner Ehefrau oder deren Familie können aufgrund der soeben dargestellten Diskrepanz jedoch nicht angenommen werden.Zudem werfen seine Ausführungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien am 11.08.2023 erhebliche Bedenken an seinen Darstellungen über ein anhängiges Scheidungsverfahren in Indien sowie den vorgeblichen Geldforderungen seiner Schwiegerfamilie auf. Damals schilderte der Beschwerdeführer zur Situation mit seiner indischen Frau bloß, dass ihr „das“ schon zu lange dauere und sie nicht länger auf ihn warte. Der Beschwerdeführer sei nach der Heirat vier Jahre nicht in Indien gewesen und dann habe sie gesagt, dass sie nicht ewig warte. Ferner wies er darauf hin, dass sie ursprünglich nach Österreich habe kommen wollen, aber dies jetzt nicht mehr wünsche vergleiche S 173f aus dem Akt des VwG Wien). Ein etwaiges Scheidungsverfahren oder etwaige Geldforderungen führte er damals jedoch nicht ins Treffen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer allerdings, dass seine Ehefrau bzw. deren Familie bereits fünf bis sechs Monate nach der Heirat ein Scheidungsverfahren eingeleitet hätten, um Geld von ihm zu verlangen; dies sei „von Anfang an“ geplant gewesen vergleiche S 12f in OZ 10). Demzufolge hätten diese Probleme bereits lange vor der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestanden, wobei kein Grund ersichtlich ist, weshalb er dies damals hätte verheimlichen sollen. Dass seine indische Ehefrau über die räumliche Distanz zum Beschwerdeführer unzufrieden ist, ist auch unter Berücksichtigung des Zustandekommens der Beziehung im Wege einer arrangierten Eheschließung, wie dies in Indien üblich ist, durchaus nachvollziehbar und daher nicht weiter anzuzweifeln. Etwaige darüberhinausgehende Streitigkeiten mit seiner Ehefrau oder deren Familie können aufgrund der soeben dargestellten Diskrepanz jedoch nicht angenommen werden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist (vgl. S 2 in OZ 10).Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist vergleiche S 2 in OZ 10). 2.
  17. Die Feststellungen über seine Einreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie sein erstes Asylverfahren ergeben sich aus der dahingehenden Aktenlage und sind unstrittig. Entsprechend der insoweit unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers waren außerdem die Feststellungen über seine Reisen nach Indien zu treffen. Angesichts der Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie den nicht glaubhaften Problemen mit seiner Schwiegerfamilie (s.o., Pkt. 2.1.), auf denen sein Fluchtvorbringen basierte, bestehen keine Anhaltspunkte für etwaige Gefährdungen des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Indien. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie familiären Rückhalt würde er auch nicht in eine existenzielle Notlage geraten. 2.
  18. Die in Österreich erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers basiert auf der unstrittigen Aktenlage. Die fehlende Absicht sowie Umsetzung einer gemeinsamen Paarbeziehung und die aufenthaltsrechtlichen Motive seitens des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.05.2024, welche das Vorliegen einer Aufenthaltsehe feststellte und darauf basierend das Verfahren über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte wiederaufnahm sowie den dahingehenden Antrag zurückwies. Dieser Qualifikation trat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht entgegen, sondern erklärte, die Gerichtsentscheidung zu akzeptieren (vgl. S 7 in OZ 5). Sofern er dazu weiters anmerkte, für ihn sei es eine „richtige Ehe“ gewesen (vgl. S 7 in OZ 5), mag dies allenfalls seinen individuellen Vorstellungen einer Ehe entsprechen, jedoch die vom Verwaltungsgericht aus rechtlicher Sicht vorgenommene Bewertung nicht in Frage stellen. Folglich ist festzustellen, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau nie beabsichtigt war oder umgesetzt wurde und die mögliche Erlangung einer Aufenthaltskarte seitens des Beschwerdeführers ausschlaggebend für die Heirat war.2.
  19. Die in Österreich erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers basiert auf der unstrittigen Aktenlage. Die fehlende Absicht sowie Umsetzung einer gemeinsamen Paarbeziehung und die aufenthaltsrechtlichen Motive seitens des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.05.2024, welche das Vorliegen einer Aufenthaltsehe feststellte und darauf basierend das Verfahren über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte wiederaufnahm sowie den dahingehenden Antrag zurückwies. Dieser Qualifikation trat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht entgegen, sondern erklärte, die Gerichtsentscheidung zu akzeptieren vergleiche S 7 in OZ 5). Sofern er dazu weiters anmerkte, für ihn sei es eine „richtige Ehe“ gewesen vergleiche S 7 in OZ 5), mag dies allenfalls seinen individuellen Vorstellungen einer Ehe entsprechen, jedoch die vom Verwaltungsgericht aus rechtlicher Sicht vorgenommene Bewertung nicht in Frage stellen. Folglich ist festzustellen, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau nie beabsichtigt war oder umgesetzt wurde und die mögliche Erlangung einer Aufenthaltskarte seitens des Beschwerdeführers ausschlaggebend für die Heirat war. Die Geburt einer Tochter während aufrechter Ehe sowie der Eintrag des Beschwerdeführers in deren Geburtsurkunde ist angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien unzweifelhaft. Zwar sind sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, als auch im gegenständlichen Verfahren Bedenken an der leiblichen Vaterschaft des Beschwerdeführers aufgekommen. Jedoch kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind allenfalls anlässlich eines unverbindlichen sexuellen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau gezeugt wurde. Eine DNA-Analyse über das Abstammungsverhältnis wurde bisher nicht durchgeführt, wobei mangels Relevanz für den Verfahrensausgang der gegenständlichen Entscheidung (ungeachtet bestehender Zweifel) ohne weitere Prüfung die leibliche Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der Tochter zugrunde gelegt wird, wodurch eine Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG unterbleiben konnte.Die Geburt einer Tochter während aufrechter Ehe sowie der Eintrag des Beschwerdeführers in deren Geburtsurkunde ist angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien unzweifelhaft. Zwar sind sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, als auch im gegenständlichen Verfahren Bedenken an der leiblichen Vaterschaft des Beschwerdeführers aufgekommen. Jedoch kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind allenfalls anlässlich eines unverbindlichen sexuellen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau gezeugt wurde. Eine DNA-Analyse über das Abstammungsverhältnis wurde bisher nicht durchgeführt, wobei mangels Relevanz für den Verfahrensausgang der gegenständlichen Entscheidung (ungeachtet bestehender Zweifel) ohne weitere Prüfung die leibliche Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der Tochter zugrunde gelegt wird, wodurch eine Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG unterbleiben konnte. Die antragskonforme Ausstellung einer Aufenthaltskarte im September 2015 wird durch die mit der Beschwerde übermittelte Kopie des Dokuments belegt. 2.
  20. Die Feststellungen zum Scheidungsverfahren, der unterlassenen Mitteilung über die Scheidung sowie dem weiteren niederlassungsrechtlichen Verfahren ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akt des Verwaltungsgericht Wien. 2.
  21. Der Wohnort seiner Exfrau und der Tochter ergibt sich aus der dahingehenden Aussage des Beschwerdeführers (vgl. S 9 in OZ 5).2.
  22. Der Wohnort seiner Exfrau und der Tochter ergibt sich aus der dahingehenden Aussage des Beschwerdeführers vergleiche S 9 in OZ 5). Der Beschwerdeführer erklärte selbst zwar, dass er die Tochter nur für etwa zwei oder drei Jahre nicht gesehen habe (vgl. S 9 in OZ 10). Da er aber ferner darlegte, dass seine Exfrau Ende 2017 oder Anfang 2018 mit der Tochter weggegangen sei, er beim Schulbesuch seiner Tochter in Österreich nicht gewusst habe, dass sich diese im Bundesgebiet befindet, sowie vor dem erwähnten Treffen vor vier oder fünf Jahren kein Kontakt mit seiner Tochter bestanden habe (vgl. S 7 in OZ 5 und S 9 in OZ 10; s.a. S 174 im Akt des VwG Wien), ist davon auszugehen, dass über einen wesentlich längeren Zeitraum, nämlich ab 2017/2018 bis ins Jahr 2022 kein Kontakt bestanden habe. Da seine Exfrau im Scheidungsverfahren durch einen Prozesskurator vertreten wurde, musste ihr Aufenthalt dem Beschwerdeführer jedenfalls während des von September 2018 bis März 2019 laufenden Scheidungsverfahrens unbekannt gewesen sein. Angesichts seiner Darlegung, wonach seine Exfrau mindestens ein Jahr lang nicht mit ihm gesprochen habe (vgl. S 5 in OZ 10), sowie seiner Erklärung, dass diese Ende 2017 oder Anfang 2018 weggegangen sei (vgl. etwa S 7 in OZ 5), ist davon auszugehen, dass bereits ab diesem Zeitpunkt kein Kontakt mit der Exfrau und dem Kind bestand. Sofern der Beschwerdeführer zum Schulbesuch seiner im Jahr 2015 geborenen Tochter weiter meinte, dass dies glaublich im Jahr 2019 oder 2020 gewesen sei (vgl. S 9 in OZ 10), ist diesbezüglich aufgrund ihres damaligen Alters von vier oder fünf Jahren von einem Irrtum auszugehen. Angesichts seiner Aussage, wonach diese „nicht lange“, etwa acht oder neun Monate, in Österreich in der Schule gewesen sei (vgl. S 6 in OZ 10), ist in Zusammenschau mit den Meldedaten des Kindes, denen zufolge dieses bis Februar 2022 im Bundesgebiet (zuletzt in Wien) ihren Hauptwohnsitz hatte, bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Tochter erst nach dem Eintritt der allgemeinen Schulpflicht im Alter von 6 Jahren ab September 2021 bis zu ihrem Umzug ins Ausland im Februar 2022 in Österreich für ein Semester am Schulunterricht teilnahm. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht seiner Schilderungen, wonach er während ihrem Schulbesuch nicht in Kenntnis über den Aufenthalt der Tochter in Österreich gewesen sei (vgl. S 9 in OZ 10) und sein letztes persönliches Treffen mit dem Kind während eines Wien-Besuchs bei der Schwester seiner Exfrau stattgefunden habe (vgl. S 8 in OZ 10), ist anzunehmen, dass dieser Kontakt nach der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland und damit im Jahr 2022 stattfand. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 31.03.2026 einräumte, bloß „gedacht“ zu haben, dass sein Kind während dem Kontaktabbruch in Rumänien gelebt habe (vgl. S 9 in OZ 10), ist entsprechend der Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich davon auszugehen, dass die Exfrau und das Kind erst im Jahr 2022 (und nicht schon 2017/18) nach Ungarn zogen.Der Beschwerdeführer erklärte selbst zwar, dass er die Tochter nur für etwa zwei oder drei Jahre nicht gesehen habe vergleiche S 9 in OZ 10). Da er aber ferner darlegte, dass seine Exfrau Ende 2017 oder Anfang 2018 mit der Tochter weggegangen sei, er beim Schulbesuch seiner Tochter in Österreich nicht gewusst habe, dass sich diese im Bundesgebiet befindet, sowie vor dem erwähnten Treffen vor vier oder fünf Jahren kein Kontakt mit seiner Tochter bestanden habe vergleiche S 7 in OZ 5 und S 9 in OZ 10; s.a. S 174 im Akt des VwG Wien), ist davon auszugehen, dass über einen wesentlich längeren Zeitraum, nämlich ab 2017 aus 2018, bis ins Jahr 2022 kein Kontakt bestanden habe. Da seine Exfrau im Scheidungsverfahren durch einen Prozesskurator vertreten wurde, musste ihr Aufenthalt dem Beschwerdeführer jedenfalls während des von September 2018 bis März 2019 laufenden Scheidungsverfahrens unbekannt gewesen sein. Angesichts seiner Darlegung, wonach seine Exfrau mindestens ein Jahr lang nicht mit ihm gesprochen habe vergleiche S 5 in OZ 10), sowie seiner Erklärung, dass diese Ende 2017 oder Anfang 2018 weggegangen sei vergleiche etwa S 7 in OZ 5), ist davon auszugehen, dass bereits ab diesem Zeitpunkt kein Kontakt mit der Exfrau und dem Kind bestand. Sofern der Beschwerdeführer zum Schulbesuch seiner im Jahr 2015 geborenen Tochter weiter meinte, dass dies glaublich im Jahr 2019 oder 2020 gewesen sei vergleiche S 9 in OZ 10), ist diesbezüglich aufgrund ihres damaligen Alters von vier oder fünf Jahren von einem Irrtum auszugehen. Angesichts seiner Aussage, wonach diese „nicht lange“, etwa acht oder neun Monate, in Österreich in der Schule gewesen sei vergleiche S 6 in OZ 10), ist in Zusammenschau mit den Meldedaten des Kindes, denen zufolge dieses bis Februar 2022 im Bundesgebiet (zuletzt in Wien) ihren Hauptwohnsitz hatte, bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Tochter erst nach dem Eintritt der allgemeinen Schulpflicht im Alter von 6 Jahren ab September 2021 bis zu ihrem Umzug ins Ausland im Februar 2022 in Österreich für ein Semester am Schulunterricht teilnahm. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht seiner Schilderungen, wonach er während ihrem Schulbesuch nicht in Kenntnis über den Aufenthalt der Tochter in Österreich gewesen sei vergleiche S 9 in OZ 10) und sein letztes persönliches Treffen mit dem Kind während eines Wien-Besuchs bei der Schwester seiner Exfrau stattgefunden habe vergleiche S 8 in OZ 10), ist anzunehmen, dass dieser Kontakt nach der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland und damit im Jahr 2022 stattfand. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 31.03.2026 einräumte, bloß „gedacht“ zu haben, dass sein Kind während dem Kontaktabbruch in Rumänien gelebt habe vergleiche S 9 in OZ 10), ist entsprechend der Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich davon auszugehen, dass die Exfrau und das Kind erst im Jahr 2022 (und nicht schon 2017/18) nach Ungarn zogen. Vorliegend kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des gänzlichen Kontaktabbruchs, also von 2017/2018 bis 2022, an einer Herstellung des Kontakts zu der Tochter interessiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte vor dem Verwaltungsgericht Wien keinerlei Bemühung um eine Kontaktaufnahme zu dem Kind dar (vgl. S 174 aus dem Akt des VwG Wien) und konnte insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht begründen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, mit der Tochter in Kontakt zu treten, sondern erklärte bloß pauschal, für ihn habe damals keine Möglichkeit bestanden und er habe gedacht, sie würden in Rumänien leben (vgl. S 9 in OZ 10). Dass er (allenfalls vergeblich) versucht habe, über seine Exfrau den Aufenthaltsort herauszufinden oder einen Kontakt herzustellen, machte er nicht geltend. Angesichts seiner weiteren Ausführungen vor dem erkennenden Richter sei der Beschwerdeführer zudem noch nach Beginn des Streits mit seiner Exfrau mit seiner Schwägerin (der Schwester seiner Exfrau) in Kontakt gestanden (vgl. S 4 in OZ 10; s.a. S 173 im Akt des VwG Wien), wodurch er naheliegenderweise auch auf diesem Weg zumindest hätte probieren können, Treffen mit dem Kind zu erwirken, sich nach ihrem Wohlbefinden zu erkundigen bzw. sich zumindest Klarheit zu verschaffen, wo sich diese befinde. Im Übrigen nahm er dabei auch keine Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch, etwa durch Meldeabfragen oder Kontaktrechtsanträge beim zuständigen Pflegschaftsgericht. Dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Scheidungsverfahren ausdrücklich und ohne Vorbehalte seine Vaterschaft bestritt (vgl. S 4 in OZ 10), deutet ebenfalls darauf hin, dass er damals nicht an der Herstellung eines Kontakts mit dem Kind interessiert war. In Anbetracht seiner mangelnden Bemühungen, mit dem Kind in Kontakt zu treten, kann ferner nicht angenommen werden, dass vor dem Jahr 2017/2018 eine nahe Beziehung mit dem Kind vorlag, andernfalls der Beschwerdeführer den gänzlichen Kontaktabbruch nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl nicht einfach hingenommen hätte.Vorliegend kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des gänzlichen Kontaktabbruchs, also von 2017 aus 2018, bis 2022, an einer Herstellung des Kontakts zu der Tochter interessiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte vor dem Verwaltungsgericht Wien keinerlei Bemühung um eine Kontaktaufnahme zu dem Kind dar vergleiche S 174 aus dem Akt des VwG Wien) und konnte insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht begründen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, mit der Tochter in Kontakt zu treten, sondern erklärte bloß pauschal, für ihn habe damals keine Möglichkeit bestanden und er habe gedacht, sie würden in Rumänien leben vergleiche S 9 in OZ 10). Dass er (allenfalls vergeblich) versucht habe, über seine Exfrau den Aufenthaltsort herauszufinden oder einen Kontakt herzustellen, machte er nicht geltend. Angesichts seiner weiteren Ausführungen vor dem erkennenden Richter sei der Beschwerdeführer zudem noch nach Beginn des Streits mit seiner Exfrau mit seiner Schwägerin (der Schwester seiner Exfrau) in Kontakt gestanden vergleiche S 4 in OZ 10; s.a. S 173 im Akt des VwG Wien), wodurch er naheliegenderweise auch auf diesem Weg zumindest hätte probieren können, Treffen mit dem Kind zu erwirken, sich nach ihrem Wohlbefinden zu erkundigen bzw. sich zumindest Klarheit zu verschaffen, wo sich diese befinde. Im Übrigen nahm er dabei auch keine Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch, etwa durch Meldeabfragen oder Kontaktrechtsanträge beim zuständigen Pflegschaftsgericht. Dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Scheidungsverfahren ausdrücklich und ohne Vorbehalte seine Vaterschaft bestritt vergleiche S 4 in OZ 10), deutet ebenfalls darauf hin, dass er damals nicht an der Herstellung eines Kontakts mit dem Kind interessiert war. In Anbetracht seiner mangelnden Bemühungen, mit dem Kind in Kontakt zu treten, kann ferner nicht angenommen werden, dass vor dem Jahr 2017 aus 2018, eine nahe Beziehung mit dem Kind vorlag, andernfalls der Beschwerdeführer den gänzlichen Kontaktabbruch nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl nicht einfach hingenommen hätte. Sofern der Beschwerdeführer weiters behauptet, schon seit vier oder fünf Jahren mit dem Kind über Videotelefonie in Kontakt zu stehen (vgl. S 9f in OZ 10), kann dies angesichts seiner davon abweichenden Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht als zutreffend erachtet werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.08.2023 führte er nämlich noch ins Treffen, vor etwa 4 Monaten – somit im April 2023 – wieder Kontakt mit dem Kind aufgenommen zu haben (vgl. S 176 im Akt des VwG Wien), wobei er diesen Widerspruch auf Vorhalt des erkennenden Richters nicht aufklären konnte, sondern lediglich behauptete, seit dem Ende der Affäre (gemeint: seiner Exfrau) Kontakt zu haben (vgl. S 10 in OZ 10). Da der Beschwerdeführer seine Antwort im Niederlassungsverfahren in einer größeren zeitlichen Nähe zum Beginn der Videotelefonate tätigte und nicht geltend machte, damals unrichtige Angaben getätigt zu haben, sowie auch keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage vor dem Verwaltungsgericht Wien vorliegen, ist seine damalige Behauptung dem Verfahren zugrunde zu legen.Sofern der Beschwerdeführer weiters behauptet, schon seit vier oder fünf Jahren mit dem Kind über Videotelefonie in Kontakt zu stehen vergleiche S 9f in OZ 10), kann dies angesichts seiner davon abweichenden Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht als zutreffend erachtet werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.08.2023 führte er nämlich noch ins Treffen, vor etwa 4 Monaten – somit im April 2023 – wieder Kontakt mit dem Kind aufgenommen zu haben vergleiche S 176 im Akt des VwG Wien), wobei er diesen Widerspruch auf Vorhalt des erkennenden Richters nicht aufklären konnte, sondern lediglich behauptete, seit dem Ende der Affäre (gemeint: seiner Exfrau) Kontakt zu haben vergleiche S 10 in OZ 10). Da der Beschwerdeführer seine Antwort im Niederlassungsverfahren in einer größeren zeitlichen Nähe zum Beginn der Videotelefonate tätigte und nicht geltend machte, damals unrichtige Angaben getätigt zu haben, sowie auch keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage vor dem Verwaltungsgericht Wien vorliegen, ist seine damalige Behauptung dem Verfahren zugrunde zu legen. Betreffend die Videotelefonate fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer zu deren Häufigkeit erklärte, etwa zwei bis drei Mal in der Woche mit seiner Tochter zu sprechen (vgl. S 6 in OZ 10). Diese Darstellung erweist sich angesichts einer vom Beschwerdeführer gewährten Einsichtnahme in sein Mobiltelefon jedoch als unzutreffend, weshalb entsprechend der im betreffend Chatprotokoll seit Ende Februar 2026 ersichtlichen „Video Calls“ davon auszugehen ist, dass etwa nur zwei Mal pro Monat solche Kontakte stattfinden (vgl. S 7 in OZ 10). Die Deutsch- und Ungarischkenntnisse des Beschwerdeführers sowie der Tochter und die Art ihrer Kommunikation basieren auf seinen Angaben vor dem erkennenden Richter (vgl. S 5ff in OZ 10). Dass die Verständigung damit erheblich erschwert ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.Betreffend die Videotelefonate fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer zu deren Häufigkeit erklärte, etwa zwei bis drei Mal in der Woche mit seiner Tochter zu sprechen vergleiche S 6 in OZ 10). Diese Darstellung erweist sich angesichts einer vom Beschwerdeführer gewährten Einsichtnahme in sein Mobiltelefon jedoch als unzutreffend, weshalb entsprechend der im betreffend Chatprotokoll seit Ende Februar 2026 ersichtlichen „Video Calls“ davon auszugehen ist, dass etwa nur zwei Mal pro Monat solche Kontakte stattfinden vergleiche S 7 in OZ 10). Die Deutsch- und Ungarischkenntnisse des Beschwerdeführers sowie der Tochter und die Art ihrer Kommunikation basieren auf seinen Angaben vor dem erkennenden Richter vergleiche S 5ff in OZ 10). Dass die Verständigung damit erheblich erschwert ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Da der Beschwerdeführer somit ab dem Kleinkindalter der Tochter über mehrere Jahre keinerlei Kontakt zu dieser hatte und auch nicht an der Herstellung einer Beziehung zu dieser interessiert war, seither bloß ein persönliches Treffen stattfand und die Videotelefonate durch die Sprachbarriere erheblich eingeschränkt sind, kann nicht angenommen werden, dass jemals eine enge Bindung zu dem Kind bestand oder aktuell besteht. Dass im Jahr 2022 ein Treffen mit der Tochter stattfand, ist angesichts des damals vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängigen Wiederaufnahmeverfahren und des damit wieder aufgekommenen Interesses an der Herstellung eines (zumindest scheinbar) bestehenden Familienlebens nicht weiter anzuzweifeln. Da aber danach erst ab 2023 ein Kontakt über Videotelefonie hergestellt wurde, kann diese persönliche Begegnung nicht als Ausdruck eines Willens zur Herstellung einer nachhaltigen Beziehung mit dem Kind gewertet werden. 2.
  23. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basieren auf seinen dahingehenden Aussagen im vorliegenden Verfahren sowie den von ihm dazu vorgelegten Unterlagen. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister. 2.
  24. Entsprechend seiner nachvollziehbaren Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist festzustellen, dass er bei Erhalt eines Aufenthaltstitels in Österreich seine Freunde treffen und arbeiten würde (vgl. S 13 in OZ 5). Da der Beschwerdeführer von sich aus jedoch nicht erwähnte, in diesem Fall auch seine Tochter besuchen zu fahren, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Fall wäre. Er bejahte dies nämlich erst auf ausdrückliche Nachfragen seiner Rechtsvertretung (vgl. S 13 in OZ 5 und S 14 in OZ 10), wobei hinsichtlich der Aufrichtigkeit dieser Erklärung die bereits oben vorgenommene Würdigung zu seinem Verhältnis mit seiner Tochter mitzuberücksichtigen ist. Insbesondere zeigt seine unzutreffende Darstellung über die Häufigkeit der Videotelefonate, dass der Beschwerdeführer die derzeitige Bindung zu dem Kind wesentlich intensiver erscheinen lassen wollte, als dies tatsächlich der Fall ist. Aufgrund der Aktualität dieser Kontakte kann diesbezüglich keinesfalls angenommen werden, dass es sich um ein bloßes Versehen handelt und sich der Beschwerdeführer falsch erinnerte, sondern ist von einem bewussten Versuch auszugehen, seinen Prozessstandpunkt durch seine Darstellungen betreffend die Tochter zu stärken. Zudem zeigte der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg kein Interesse an einer Herstellung eines Kontakts und es kam erst nach der Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens durch die Niederlassungsbehörde wieder zu einer persönlichen Begegnung, wobei auch erst ein Jahr später während dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die ins Treffen geführten Videotelefonate begannen. Diese Vorgeschichte lässt somit ebenfalls nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer österreichischen Aufenthaltsberechtigung für Besuche der in Ungarn lebenden Tochter und einer Anbahnung persönlicher Kontakte mit dieser nutzen würde.2.
  25. Entsprechend seiner nachvollziehbaren Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist festzustellen, dass er bei Erhalt eines Aufenthaltstitels in Österreich seine Freunde treffen und arbeiten würde vergleiche S 13 in OZ 5). Da der Beschwerdeführer von sich aus jedoch nicht erwähnte, in diesem Fall auch seine Tochter besuchen zu fahren, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Fall wäre. Er bejahte dies nämlich erst auf ausdrückliche Nachfragen seiner Rechtsvertretung vergleiche S 13 in OZ 5 und S 14 in OZ 10), wobei hinsichtlich der Aufrichtigkeit dieser Erklärung die bereits oben vorgenommene Würdigung zu seinem Verhältnis mit seiner Tochter mitzuberücksichtigen ist. Insbesondere zeigt seine unzutreffende Darstellung über die Häufigkeit der Videotelefonate, dass der Beschwerdeführer die derzeitige Bindung zu dem Kind wesentlich intensiver erscheinen lassen wollte, als dies tatsächlich der Fall ist. Aufgrund der Aktualität dieser Kontakte kann diesbezüglich keinesfalls angenommen werden, dass es sich um ein bloßes Versehen handelt und sich der Beschwerdeführer falsch erinnerte, sondern ist von einem bewussten Versuch auszugehen, seinen Prozessstandpunkt durch seine Darstellungen betreffend die Tochter zu stärken. Zudem zeigte der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg kein Interesse an einer Herstellung eines Kontakts und es kam erst nach der Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens durch die Niederlassungsbehörde wieder zu einer persönlichen Begegnung, wobei auch erst ein Jahr später während dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die ins Treffen geführten Videotelefonate begannen. Diese Vorgeschichte lässt somit ebenfalls nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer österreichischen Aufenthaltsberechtigung für Besuche der in Ungarn lebenden Tochter und einer Anbahnung persönlicher Kontakte mit dieser nutzen würde. Sofern der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass seine Exfrau sogar damit einverstanden wäre, dass die Tochter in Österreich lebe (vgl. S 14 in OZ 10), widerspricht das angesichts der bisher im Wesentlichen über Videotelefonie erfolgten Kontakte sowie der Sprachbarriere zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer jeglicher Lebenserfahrung. Daher ist nicht anzunehmen, dass die Tochter zu dem Beschwerdeführer nach Österreich ziehen würde.Sofern der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass seine Exfrau sogar damit einverstanden wäre, dass die Tochter in Österreich lebe vergleiche S 14 in OZ 10), widerspricht das angesichts der bisher im Wesentlichen über Videotelefonie erfolgten Kontakte sowie der Sprachbarriere zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer jeglicher Lebenserfahrung. Daher ist nicht anzunehmen, dass die Tochter zu dem Beschwerdeführer nach Österreich ziehen würde.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Zum Einstellungsbeschluss (Spruchpunkte I. bis III.):3.
  28. Zum Einstellungsbeschluss (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.): Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren – mit Beschluss – einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm. 5). Der behördliche Bescheid erwächst dadurch in Rechtskraft.Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren – mit Beschluss – einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erwächst dadurch in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. zurück. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren insoweit mit Beschluss einzustellen ist.Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zurück. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren insoweit mit Beschluss einzustellen ist. 3.
  29. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):3.
  30. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.): 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als indischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als indischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. 3.2.2.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.2.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.2.
  10. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.3.2.
  11. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine minderjährige Tochter befindet sich aber in Ungarn und steht mit dem Beschwerdeführer über Videotelefonie in Kontakt. 3.2.
  12. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). 3.2.
  13. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Das Schließen einer „Aufenthaltsehe“ und die Vornahme darauf gestützter Täuschungshandlungen stellen nach der angesprochenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Umstände dar, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).Das Schließen einer „Aufenthaltsehe“ und die Vornahme darauf gestützter Täuschungshandlungen stellen nach der angesprochenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Umstände dar, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). 3.2.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 14 Jahren in Österreich aufhält und angesichts seiner Integrationsbemühungen nicht angenommen werden kann, er habe die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. In diesem Kontext ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass es sich bei der im Jahr 2014 geschlossenen Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelt, bei der ein Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt wurde und nicht beabsichtigt war. Lediglich aufgrund seiner Berufung auf diese Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt, wobei das diesbezügliche Verfahren rechtskräftig wiederaufgenommen und der zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde

§ 54Abs.

7 NAG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (s. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, wonach im Fall einer bindenden Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG und keine Ausweisung

§ 66

FPG zu erfolgen hat).In diesem Kontext ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass es sich bei der im Jahr 2014 geschlossenen Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelt, bei der ein Eheleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nie geführt wurde und nicht beabsichtigt war. Lediglich aufgrund seiner Berufung auf diese Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt, wobei das diesbezügliche Verfahren rechtskräftig wiederaufgenommen und der zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde

Paragraph 54, Absatz 7, NAG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (s. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, wonach im Fall einer bindenden Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG und keine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zu erfolgen hat). Dem Beschwerdeführer kam daher zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage seiner Ehe mit einer Unionsbürgerin zu (s.a. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137 zur bloß deklaratorischen Wirkung einer Aufenthaltskarte als Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts). Zudem musste ihm aufgrund der vorgenommenen Täuschungshandlungen zur Erlangung einer Bescheinigung seines vermeintlichen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht nur die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich, sondern auch die daraus resultierende Unsicherheit seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet stets bewusst sein. Dem Versuch, mittels einer Aufenthaltsehe die Legalisierung seines Aufenthalts zu erreichen, ist die gebotene Bedeutung beizumessen. Dieses fremdenrechtlich besonders relevante missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers mindert somit seine Aufenthaltsdauer sowie die währenddessen erlangte Integration maßgeblich. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (vgl. VwGH 06.09.2019, Ra 2019/21/0016).Dem Versuch, mittels einer Aufenthaltsehe die Legalisierung seines Aufenthalts zu erreichen, ist die gebotene Bedeutung beizumessen. Dieses fremdenrechtlich besonders relevante missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers mindert somit seine Aufenthaltsdauer sowie die währenddessen erlangte Integration maßgeblich. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht vergleiche VwGH 06.09.2019, Ra 2019/21/0016). Der Beschwerdeführer war angesichts seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt (vgl. §§ 32f NAG iVm AuslBG), weshalb sich seine unselbständige Berufstätigkeit als rechtswidrig erweist. Angesichts der Erschleichung einer Dokumentation einer sich bloß scheinbar aus dem Unionsrecht ergebenden Aufenthaltserlaubnis durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er legal in Österreich arbeiten darf. Zudem kann mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Legitimierung seiner Erwerbstätigkeit auch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer weise eine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011, zur Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung trotz vorliegender Werkverträge und Gewerbeberechtigungen).Der Beschwerdeführer war angesichts seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt vergleiche Paragraphen 32 f, NAG in Verbindung mit AuslBG), weshalb sich seine unselbständige Berufstätigkeit als rechtswidrig erweist. Angesichts der Erschleichung einer Dokumentation einer sich bloß scheinbar aus dem Unionsrecht ergebenden Aufenthaltserlaubnis durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er legal in Österreich arbeiten darf. Zudem kann mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Legitimierung seiner Erwerbstätigkeit auch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer weise eine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011, zur Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung trotz vorliegender Werkverträge und Gewerbeberechtigungen). Ungeachtet dessen ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er angesichts seiner mehrjährigen Arbeitstätigkeit und der persönlichen Beziehung zu seinem Chef, der ihm auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zugang zum Arbeitsmarkt bei diesem eine legale erwerbsmäßige Beschäftigung ausüben könnte und damit selbsterhaltungsfähig wäre. Weiters ist aber auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, zumal er mit seinen dort lebenden Eltern und Geschwistern in Kontakt steht und diese zuletzt im Jahr 2019 besuchte. Bei dieser Indienreise ehelichte er auch eine in Indien lebende indische Staatsangehörige, mit der er ein gemeinsames Eheleben führen möchte. In Anbetracht dessen treten die übrigen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, insbesondere die im Bundesgebiet bestehenden Freundschaften sowie seine Deutschkenntnisse, in den Hintergrund, zumal diese nur durch sein fremdenrechtliches Fehlverhalten ermöglicht wurden. 3.2.

  1. Schließlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter hat, die rumänische Staatsangehörige ist und mit ihrer Mutter aktuell in Ungarn wohnt: Dahingehend sind die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).Dahingehend sind die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  2. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
  3. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  4. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
  5. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). Vorliegend kann alleine aus dem Umstand, dass neben der Kindesmutter allenfalls auch dem Beschwerdeführer die Obsorgeberechtigung zukommt, noch nicht angenommen werden, dass das Wohl des Minderjährigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gebietet. In der gegenständlichen Konstellation ist ferner in Betracht zu ziehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine enge Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner mittlerweile 11-jährigen Tochter bestand. Der Beschwerdeführer hatte jahrelang keinen Kontakt zu dem Kind und war nicht an der Begründung eines solchen interessiert. Nach einem einmaligen persönlichen Kontakt im Jahr 2022 trat der Beschwerdeführer im April 2023 über Videotelefonie mit dem Kind in Verbindung und hat derzeit etwa zwei Mal im Monat auf diese Weise Kontakt mit dem Kind. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, von Indien aus diese Fernkommunikation mit der Tochter fortzusetzen und Unterhalt – wenn auch allenfalls erst nach einer vorübergehenden Wiedereingliederungsphase und in geringerem Umfang – zu leisten. Wie beweiswürdigend ausgeführt (s.o., Pkt. 2.7.), ist im Fall des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung konkret absehbarer zukünftiger Entwicklungen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0163) nicht zu erwarten, dass im Fall einer Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung voraussichtlich eine Anbahnung des persönlichen Kontakts mit dem in Ungarn lebenden Kind erfolgen wird.Wie beweiswürdigend ausgeführt (s.o., Pkt. 2.7.), ist im Fall des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung konkret absehbarer zukünftiger Entwicklungen vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0163) nicht zu erwarten, dass im Fall einer Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung voraussichtlich eine Anbahnung des persönlichen Kontakts mit dem in Ungarn lebenden Kind erfolgen wird. Vor dem Hintergrund der bisher bloß äußerst losen Vater-Tochter-Beziehung sowie unter Berücksichtigung des fremdenrechtlich besonders bedeutsamen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Beschwerdeführer gebietet. Seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass er bisher etwaige rechtliche Schritte einleitete, um (persönliche) Kontakte mit dem Kind zu forcieren, wie beispielsweise durch Stellung eines entsprechenden Antrags vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers, zumal er sich die ihm in der Vergangenheit von der Niederlassungsbehörde ausgestellte Aufenthaltskarte durch die Berufung auf eine Scheinehe mit einer Unionsbürgerin erschlich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.2.
  6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.2.
  7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):3.
  9. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG

  1. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  2. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG
  3. Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
  4. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache, hat in seiner Heimat eine Schulbildung absolviert und dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem sammelte er weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und halten sich seine Familienangehörigen in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch bei einer Rückkehr imstande sein, durch Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache, hat in seiner Heimat eine Schulbildung absolviert und dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem sammelte er weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und halten sich seine Familienangehörigen in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch bei einer Rückkehr imstande sein, durch Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Daher erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet.Daher erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet. 3.
  5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):3.
  6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich Spruchpunkt VI. abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch bezüglich Spruchpunkt römisch sechs. abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W123.1423177.2.00

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