4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und wurde
G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und wurde
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 01.03.2017 und 28.11.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz für ihre im Bundesgebiet nachgeborenen Söhne (im Folgenden: Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 27.03.2017 und 05.12.2018 wurde den Anträgen stattgegeben und den Söhnen jeweils der Status des Asylberechtigten
Vm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt sowie
G festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 01.03.2017 und 28.11.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz für ihre im Bundesgebiet nachgeborenen Söhne (im Folgenden: Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 27.03.2017 und 05.12.2018 wurde den Anträgen stattgegeben und den Söhnen jeweils der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt sowie
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 01.09.2022 trat die Erstbeschwerdeführerin mit der österreichischen Botschaft in Paris in Kontakt und teilte der Vertretungsbehörde mit, dass ihr Konventionsreisepass in Frankreich gestohlen worden sei. Die österreichische Botschaft ersuchte daher am 02.09.2022 bei der belangten Behörde um Auskunft, ob die Erstbeschwerdeführerin über ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge und eine Grenzempfehlung für die Rückreise nach Österreich ausgestellt werden könne. In weiterer Folge wurde aufgrund des Verdachts, die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt, eine Ortsanwesenheitsprüfung durchgeführt, welche mit Bericht vom 04.01.2023 ergab, dass die Beschwerdeführer seit circa einem Jahr nicht mehr an ihrer Meldeadresse im Bundesgebiet wohnhaft waren, woraufhin eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Von 19.04.2023 bis 30.06.2025 verfügten die Beschwerdeführer über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Am 24.06.2025 wurde bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin für den 10.07.2025 einen Termin für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gebucht hat und erfolgte am 30.06.2025 die melderechtliche Anmeldung der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , mit der Stiefmutter der Erstbeschwerdeführerin als angeführte Unterkunftsgeberin. Am 24.06.2025 wurde bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin für den 10.07.2025 einen Termin für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gebucht hat und erfolgte am 30.06.2025 die melderechtliche Anmeldung der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , mit der Stiefmutter der Erstbeschwerdeführerin als angeführte Unterkunftsgeberin. Am 08.07.2025 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführer eingeleitet. Mit Schreiben vom 01.08.2025 wurde die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens von der belangten Behörde geladen, sie erschien jedoch unentschuldigt nicht zum Termin. Nachdem die Stiefmutter und Unterkunftsgeberin der Erstbeschwerdeführerin am 01.09.2025 für den 09.10.2025 zur Einvernahme betreffend des Aberkennungsverfahrens der Beschwerdeführer geladen wurde, erfolgte am 11.09.2025 die Abmeldung der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX . Am 08.10.2025 teilte die Stiefmutter der Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail mit, nicht zum Ladungstermin zu erscheinen. Nach neuerlicher Ladung wurde die Stiefmutter der Erstbeschwerdeführerin am 14.11.2025 vor dem BFA als Zeugin im Aberkennungsverfahren der Beschwerdeführer einvernommen. Nachdem die Stiefmutter und Unterkunftsgeberin der Erstbeschwerdeführerin am 01.09.2025 für den 09.10.2025 zur Einvernahme betreffend des Aberkennungsverfahrens der Beschwerdeführer geladen wurde, erfolgte am 11.09.2025 die Abmeldung der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 . Am 08.10.2025 teilte die Stiefmutter der Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail mit, nicht zum Ladungstermin zu erscheinen. Nach neuerlicher Ladung wurde die Stiefmutter der Erstbeschwerdeführerin am 14.11.2025 vor dem BFA als Zeugin im Aberkennungsverfahren der Beschwerdeführer einvernommen. Am 17.11.2025 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Zuge eines schriftlichen Parteiengehörs über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens
G betreffend die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich im Falle von Einwendungen innerhalb von vier Wochen ab Erhalt zu äußern. Das Schriftstück wurde per E-Mail am 17.11.2025, 10:46 zugestellt.Am 17.11.2025 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Zuge eines schriftlichen Parteiengehörs über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG betreffend die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich im Falle von Einwendungen innerhalb von vier Wochen ab Erhalt zu äußern. Das Schriftstück wurde per E-Mail am 17.11.2025, 10:46 zugestellt. Mit Stellungnahme vom 08.12.2025 gab die Erstbeschwerdeführerin bekannt, sich 2023 gemeinsam mit ihrem in Frankreich ansässigen Partner entschieden zu haben, „zusammenzubleiben“. Sie habe nicht gewusst, dass sie nicht außerhalb von Österreich bleiben dürfe. Seit 2023 würden die Zweit- und Drittbeschwerdeführer eine Schule in Frankreich besuchen. Die Erstbeschwerdeführerin arbeite, sei krankenversichert und habe eine Wohnung. Die Familie habe sich gut eingelebt. In Frankreich habe sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt und befinde sich dieser in Bearbeitung. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurde den Beschwerdeführern der zuerkannte Status der Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass dies
G keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.).
G wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin Österreich spätestens 2022 dauerhaft verlassen und ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach Frankreich verlegt habe. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurde den Beschwerdeführern der zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dies
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin Österreich spätestens 2022 dauerhaft verlassen und ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach Frankreich verlegt habe. Am 06.02.2026 wurde eine „Stellungnahme/Aberkennungsverfahren § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG“ per E-Mail bei der belangten Behörde mit folgendem Inhalt eingebracht: „[…] Hiermit bestätige ich, dass ich Ihren Brief erhalten habe. Ich möchte Sie höflich darum bitten, mir noch etwas Zeit zu gewähren, bis das laufende Schuljahr beendet ist. Meine Kinder haben bereits mit der Schule begonnen, und ein sofortiger Wechsel würde für sie eine große Belastung darstellen. Nach dem Ende des Schuljahres werde ich nach Österreich zurückkehren, um offene Angelegenheiten persönlich mit Ihnen zu besprechen. Ich bitte Sie daher nochmals eindringlich um Ihr Verständnis, mir diese Zeit zu gewähren, und ersuche Sie, mir meine Dokumente in der Zwischenzeit nicht wegzunehmen. […]“. Am 06.02.2026 wurde eine „Stellungnahme/Aberkennungsverfahren Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG“ per E-Mail bei der belangten Behörde mit folgendem Inhalt eingebracht: „[…] Hiermit bestätige ich, dass ich Ihren Brief erhalten habe. Ich möchte Sie höflich darum bitten, mir noch etwas Zeit zu gewähren, bis das laufende Schuljahr beendet ist. Meine Kinder haben bereits mit der Schule begonnen, und ein sofortiger Wechsel würde für sie eine große Belastung darstellen. Nach dem Ende des Schuljahres werde ich nach Österreich zurückkehren, um offene Angelegenheiten persönlich mit Ihnen zu besprechen. Ich bitte Sie daher nochmals eindringlich um Ihr Verständnis, mir diese Zeit zu gewähren, und ersuche Sie, mir meine Dokumente in der Zwischenzeit nicht wegzunehmen. […]“. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2026 die E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 06.02.2026 vor. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Erstbeschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.02.2026 mit, dass die Eingabe nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genüge. Der Erstbeschwerdeführerin wurde der Auftrag erteilt, binnen drei Wochen ab Zustellung die bezeichneten Mängel zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2026 die E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 06.02.2026 vor. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Erstbeschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.02.2026 mit, dass die Eingabe nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genüge. Der Erstbeschwerdeführerin wurde der Auftrag erteilt, binnen drei Wochen ab Zustellung die bezeichneten Mängel zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 16.03.2026 wurde die Beschwerde ergänzt und wurden die Mängel behoben, indem die angefochtenen Bescheide bzw. die belangte Behörde bezeichnet wurden und beantragt wurde, die Bescheide des BFA ersatzlos zu beheben. Begründend wurde ausgeführt, dass Art 14 der StatusRL die „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“ taxativ normiere. Es finde sich darin kein Aberkennungsgrund für den Fall, dass ein Flüchtling „den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat“, wie es § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG vorsehe. Bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass
G in Verbindung mit dem Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft trotz Aberkennung des Status eines Asylberechtigten weiter fortbestehe, sei hervorzuheben, dass die StatusRL nicht normiere, wie der nach Art 24 StatusRL auszustellende Aufenthaltstitel entzogen oder abzuerkennen ist. Art 24 der StatusRL knüpfe die Ausstellung des Aufenthaltstitels (der innerstaatlichen „Asylberechtigung“) unmittelbar daran, dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt sei. Liege die Flüchtlingseigenschaft vor, sei der in Art 24 der StatusRL normierte Aufenthaltstitel auszustellen. Wenn aber die Flüchtlingseigenschaft unionsrechtlich nicht wegen eines „Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat“ aberkannt werden könne, könne auch nicht der Aufenthaltstitel
RL aberkannt werden, der der (innerstaatlichen) „Asylberechtigung“ nach dem AsylG entspreche. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG sei daher unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Zustellung der Bescheide an die elektronische Zustelladresse der Erstbeschwerdeführerin rechtswirksam erfolgt sei. Mit Schreiben vom 16.03.2026 wurde die Beschwerde ergänzt und wurden die Mängel behoben, indem die angefochtenen Bescheide bzw. die belangte Behörde bezeichnet wurden und beantragt wurde, die Bescheide des BFA ersatzlos zu beheben. Begründend wurde ausgeführt, dass Artikel 14, der StatusRL die „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“ taxativ normiere. Es finde sich darin kein Aberkennungsgrund für den Fall, dass ein Flüchtling „den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat“, wie es Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorsehe. Bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit dem Umkehrschluss aus Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft trotz Aberkennung des Status eines Asylberechtigten weiter fortbestehe, sei hervorzuheben, dass die StatusRL nicht normiere, wie der nach Artikel 24, StatusRL auszustellende Aufenthaltstitel entzogen oder abzuerkennen ist. Artikel 24, der StatusRL knüpfe die Ausstellung des Aufenthaltstitels (der innerstaatlichen „Asylberechtigung“) unmittelbar daran, dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt sei. Liege die Flüchtlingseigenschaft vor, sei der in Artikel 24, der StatusRL normierte Aufenthaltstitel auszustellen. Wenn aber die Flüchtlingseigenschaft unionsrechtlich nicht wegen eines „Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat“ aberkannt werden könne, könne auch nicht der Aufenthaltstitel
RL aberkannt werden, der der (innerstaatlichen) „Asylberechtigung“ nach dem AsylG entspreche. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sei daher unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Zustellung der Bescheide an die elektronische Zustelladresse der Erstbeschwerdeführerin rechtswirksam erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurde den Beschwerdeführern der zuerkannte Status des Asylberechtigten infolge der Verlagerung des Mittelpunktes ihrer Lebensbeziehungen nach Frankreich
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer hat. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurde den Beschwerdeführern der zuerkannte Status des Asylberechtigten infolge der Verlagerung des Mittelpunktes ihrer Lebensbeziehungen nach Frankreich
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer hat. Die Bescheide vom 07.01.2026 wurden den Beschwerdeführern ordnungsgemäß zugestellt.
G jedoch auf Änderungen „während eines Verfahrens“. Im Fall der Beschwerdeführer hatte die belangte Behörde bereits seit Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine aufrechte Wohnadresse der Beschwerdeführer, nachdem mit Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 04.01.2023 infolge einer durchgeführten Ortsanwesenheitsprüfung mitgeteilt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin seit circa einem Jahr nicht mehr an ihrer Meldeadresse wohnhaft ist. Eine Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens iSd § 8 ZustG liegt im gegenständlichen Verfahren entsprechend nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin verwies in der Beschwerde darüber hinaus darauf, dass die Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können und „§ 8 Absatz 32, [sic] ZustG“ nicht zur Anwendung komme. Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wird insofern beigetreten, als Paragraph 8, ZustG im gegenständlichen Fall keine Anwendung findet. Der Grund dafür liegt jedoch im Anwendungsbereich. Paragraph 8, ZustG normiert die „Änderung der Abgabestelle“, beschränkt sich
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG jedoch auf Änderungen „während eines Verfahrens“. Im Fall der Beschwerdeführer hatte die belangte Behörde bereits seit Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine aufrechte Wohnadresse der Beschwerdeführer, nachdem mit Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 04.01.2023 infolge einer durchgeführten Ortsanwesenheitsprüfung mitgeteilt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin seit circa einem Jahr nicht mehr an ihrer Meldeadresse wohnhaft ist. Eine Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens iSd Paragraph 8, ZustG liegt im gegenständlichen Verfahren entsprechend nicht vor. Der Erstbeschwerdeführerin wurden die Bescheide der belangten Behörde per Cryptshare-Dienst der Justiz, einer Webanwendung, welche einen verschlüsselten Datenaustausch zwischen zwei Stellen gewährleistet, am 09.01.2026 um 09:07 Uhr übermittelt. Durch Wahl der Benachrichtigungsoption wurde das BFA noch am selben Tag, um 19:01 Uhr, darüber informiert, dass die Erstbeschwerdeführerin die behördlichen Schriftstücke abgerufen und ein Download der Dokumente stattgefunden hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bestätigte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde zudem, den „Brief“ erhalten zu haben. Die Bescheide wurden folglich ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu den Rechtsgrundlagen: 3.1.1. Unionsrecht: Die Erwägungsgründe 12 und 13 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) lauten: „
Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.
von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) taxativ sind oder Abweichungen im Sinne der Begründung nationaler Aberkennungstatbestände zulässig sind. Fallgegenständlich stellt sich in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) der Europäischen Union die Frage, ob die Aberkennungstatbestände der Flüchtlingseigenschaft
, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) taxativ sind oder Abweichungen im Sinne der Begründung nationaler Aberkennungstatbestände zulässig sind. Mit Hinweis auf die Erwägungsgründe besteht das wesentliche Ziel der Statusrichtlinie darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2011/95/EU). Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht (Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2011/95/EU). Dass den Mitgliedstaaten im Rahmen des Regelungsinhaltes ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, geht aus den Erwägungsgründen insbesondere aus den Formulierungen eines „Mindestniveaus“ oder „Angleichung der Rechtsvorschriften“, hervor und wird darüber hinaus ausdrücklich in Art 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) formuliert. Demnach können Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Art 3 der Statusrichtlinie beschränkt die Möglichkeit nationaler Abweichungen sohin auf günstigere Normen, sofern diese im Einklang mit der Richtlinie stehen. Mit Hinweis auf die Erwägungsgründe besteht das wesentliche Ziel der Statusrichtlinie darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2011/95/EU). Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht (Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2011/95/EU). Dass den Mitgliedstaaten im Rahmen des Regelungsinhaltes ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, geht aus den Erwägungsgründen insbesondere aus den Formulierungen eines „Mindestniveaus“ oder „Angleichung der Rechtsvorschriften“, hervor und wird darüber hinaus ausdrücklich in Artikel 3, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) formuliert. Demnach können Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Artikel 3, der Statusrichtlinie beschränkt die Möglichkeit nationaler Abweichungen sohin auf günstigere Normen, sofern diese im Einklang mit der Richtlinie stehen.
der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ist der Zweck der Richtlinie, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge […] sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen. Der Begriff der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft iSd Art 14 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) findet sich in der Zwecknormierung nicht wieder, einer nationalen Abweichung vom Inhalt der Statusrichtlinie im Sinne der Begründung eines weiteren Aberkennungstatbestands der Flüchtlingseigenschaft steht jedoch jedenfalls dem Vorbehalt
der Statusrichtlinie, wonach Mitgliedstaaten ermächtigt werden ausschließlich „günstigere Normen“ zu erlassen oder beizubehalten, entgegen.
Artikel eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ist der Zweck der Richtlinie, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge […] sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen. Der Begriff der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft iSd Artikel 14, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) findet sich in der Zwecknormierung nicht wieder, einer nationalen Abweichung vom Inhalt der Statusrichtlinie im Sinne der Begründung eines weiteren Aberkennungstatbestands der Flüchtlingseigenschaft steht jedoch jedenfalls dem Vorbehalt
, der Statusrichtlinie, wonach Mitgliedstaaten ermächtigt werden ausschließlich „günstigere Normen“ zu erlassen oder beizubehalten, entgegen. Dass die Aberkennungstatbestände
der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) auch im Sinne des Unionsgesetzgebers als taxativ verstanden werden, ist unter anderem auf Grundlage der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2014/1347 (Statusverordnung) anzunehmen. Die Statusverordnung baut auf der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) auf und ersetzt diese mit Inkrafttreten. Die Statusverordnung regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Art 14 „Entzug der Flüchtlingseigenschaft“ und wurden die Tatbestände der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) im Wesentlichen übernommen: Dass die Aberkennungstatbestände
, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) auch im Sinne des Unionsgesetzgebers als taxativ verstanden werden, ist unter anderem auf Grundlage der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2014/1347 (Statusverordnung) anzunehmen. Die Statusverordnung baut auf der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) auf und ersetzt diese mit Inkrafttreten. Die Statusverordnung regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Artikel 14, „Entzug der Flüchtlingseigenschaft“ und wurden die Tatbestände der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) im Wesentlichen übernommen: Art 14 Statusrichtlinie Artikel 14, Statusrichtlinie „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“ Art 14 StatusverordnungArtikel 14, Statusverordnung „Entzug der Flüchtlingseigenschaft“
nicht länger Flüchtling ist; 2) Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings,
Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. 3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass a) die Person
von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist; b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose
von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist;
der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum und können lediglich günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Darüber hinaus verfolgt die Statusrichtlinie den Zweck, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status […] festzulegen. Die Begründung eines über den Regelungsinhalt des Art 14 der Statusrichtlinie hinausgehenden Tatbestands für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt sich mit Art 1 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) aus der Sicht des erkennenden Gerichts, vor allem aber auch unter Berücksichtigung der taxativen Entzugstatbestände
der Verordnung (EU) 2014/1347, nicht in Einklang bringen.
, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum und können lediglich günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Darüber hinaus verfolgt die Statusrichtlinie den Zweck, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status […] festzulegen. Die Begründung eines über den Regelungsinhalt des Artikel 14, der Statusrichtlinie hinausgehenden Tatbestands für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt sich mit Artikel eins und 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) aus der Sicht des erkennenden Gerichts, vor allem aber auch unter Berücksichtigung der taxativen Entzugstatbestände
der Verordnung (EU) 2014/1347, nicht in Einklang bringen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun sei, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen finde und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen dürfe. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich sei, sei das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lasse, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führe. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten
G 2005. Danach ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Dieser Tatbestand findet sich weder in Art 14 noch in Art 11 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), auf den in Art 14 Abs. 1 verwiesen wird.Im gegenständlichen Fall erfolgte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Danach ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Dieser Tatbestand findet sich weder in Artikel 14, noch in Artikel 11, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), auf den in Artikel 14, Absatz eins, verwiesen wird. Art 11 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) regelt, wann ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser „nicht mehr Flüchtling“ ist. Bereits dies zeigt einen Widerspruch zum nationalen Recht auf, denn
Vm Abs. 4 AsylG 2005 wird einem Asylberechtigte, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, zwar der Status des Asylberechtigten aberkannt, doch hat dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft. Darüber hinaus sieht Art 11 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zwar (unter anderem) vor, dass jemand nicht mehr Flüchtling ist, der „eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt“, aber nicht, dass bereits die Verlegung des Lebensmittelpunktes ausreichend für den Verlust der Flüchtlingseigenschaft ist. Artikel 11, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) regelt, wann ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser „nicht mehr Flüchtling“ ist. Bereits dies zeigt einen Widerspruch zum nationalen Recht auf, denn
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 wird einem Asylberechtigte, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, zwar der Status des Asylberechtigten aberkannt, doch hat dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft. Darüber hinaus sieht Artikel 11, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zwar (unter anderem) vor, dass jemand nicht mehr Flüchtling ist, der „eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt“, aber nicht, dass bereits die Verlegung des Lebensmittelpunktes ausreichend für den Verlust der Flüchtlingseigenschaft ist. Letztlich findet § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG damit keine Deckung in der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie).Letztlich findet Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG damit keine Deckung in der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie). Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG, widerspricht daher dem Unionsrecht insoweit, als Aberkennungstatbestände
der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) taxativ und einer Erweiterung im nationalen Recht nicht zugänglich sind. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG hat im Sinne der richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu bleiben, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Die Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, widerspricht daher dem Unionsrecht insoweit, als Aberkennungstatbestände
, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) taxativ und einer Erweiterung im nationalen Recht nicht zugänglich sind. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hat im Sinne der richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu bleiben, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten aufgrund der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Frankreich war daher nicht rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt als vollständig geklärt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt als vollständig geklärt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt
4 B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt
, Absatz 4, B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt. Es liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben hat.Es liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2336107.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.