4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, XXXX vom XXXX 2025 sprach das AMS Graz West und Umgebung aus, dass
Vm § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug des Weiterbildungsgeldes rückwirkend berichtigt und
VG XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 9.236,80 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid, römisch 40 vom römisch 40 2025 sprach das AMS Graz West und Umgebung aus, dass
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF der Bezug des Weiterbildungsgeldes rückwirkend berichtigt und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 9.236,80 verpflichtet wird. 2.Mit Schreiben vom 10.02.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die Rückforderung sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt sei, da sie sämtliche Voraussetzungen für die Bildungskarenz erfüllt habe, das AMS seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist und sie nicht über die spezifischen Anforderungen vor der Antragstellung informiert hat, die Bewilligung des Weiterbildungsgeldes durch das AMS selbst erfolgt ist und die von ihr fristgerecht übermittelten Ausbildungsnachweise durch das AMS nicht berücksichtigt wurden. Es wurden auch die vom AMS übermittelten Fragen beantwortet.
dieser Anmeldebestätigungen sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom bis sowie die Ausbildung zur im Zeitraum vom bis erfolgen.Im Zuge des Antrages übermittelte die Beschwerdeführerin am sowie am ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes, mit und mit datiertes, Formular.
dieser Anmeldebestätigungen sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom bis sowie die Ausbildung zur im Zeitraum vom bis erfolgen. Diese Formulare wurden der Beschwerdeführerin bereits vollständig elektronisch ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt und wiesen eine handschriftliche Paraphe des Geschäftsführers auf. Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war mit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ war die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online)Kurszeiten mindesten 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ war mit „ Wochenstunden“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: Live Zoom Video-Seminaren“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: E-Mail-Support, Live Zoom, Video-Seminaren“ beantwortet. Die Beschwerdeführerin las den Inhalt der Anmeldebestätigungen und verstand die von ihr und von dem Kursinstitut gemachten Angaben. Durch ihre Tätigkeit bei dem Institut war ihr auch der Inhalt und Ablauf vertraut. Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin wurde ihr von der belangten Behörde im Zeitraum vom bis Weiterbildungsgeld ausbezahlt. Im Anschluss an die Absolvierung des Kurses wurde der Beschwerdeführerin seitens des Kursinstituts ein Diplom über die absolvierte Ausbildung ausgestellt. Das Diplom als bescheinigte eine entsprechende Ausbildung im Zeitraum vom bis . Das Diplom trägt rechts unten eine Art Siegel mit Text umgeben von einer Art Lorbeerkranz. Dieses Diplom übermittelte die Beschwerdeführerin am der belangten Behörde. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom fest, dass der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeldbezug
Vm § 26 AlVG ab dem mangels Nachweis über ihre Teilnahme an einer für den Weiterbildungsgeldbezug geeigneten Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens Stunden pro Woche, eingestellt wird. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.01.2025 wurde das in diesem Zeitraum ausbezahlte Weiterbildungsgeld rückgefordert.In weiterer Folge stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom fest, dass der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeldbezug
Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 26, AlVG ab dem mangels Nachweis über ihre Teilnahme an einer für den Weiterbildungsgeldbezug geeigneten Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens Stunden pro Woche, eingestellt wird. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.01.2025 wurde das in diesem Zeitraum ausbezahlte Weiterbildungsgeld rückgefordert. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung bewusst, dass zumindest ein gewisses Maß an schulungstypischer Organisation, Interaktion mit der Kursleitung auf fachlicher Ebene, ein Lernaufwand von bzw. Stunden pro Woche sowie (Online) Kurszeiten im Ausmaß von 25%, die nicht aus reinem Selbststudium bestehen können, Voraussetzungen für den Bezug darstellen. Ebenso war ihr bewusst, dass die in der Anmeldebestätigung getätigten Angaben von der belangten Behörde herangezogen wurden, um ihre Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin kommunizierte während der Kurse zu keinem Zeitpunkt über fachliche Aspekte mit dem Kursinstitut. (Online)Vorträge in Präsenz oder per Videoübertragung gab es nicht. Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl. W 121 2304047-1/13E vom 01.10.2025 wurde die Beschwerde gegen die Einstellung des Weiterbildungsgeldes rechtskräftig abgewiesen.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
VG im vorliegenden Verfahren weiterhin anzuwenden.Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bereits am begonnen hat, sind die Paragraphen 26 und 26 a AlVG
Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG im vorliegenden Verfahren weiterhin anzuwenden. 3.2. Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld:
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 € täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 € täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
VG wie eine Bildungskarenz
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens bzw. in bestimmten Fällen Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens bzw. in bestimmten Fällen Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände
VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)Die Rückforderungstatbestände
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN) Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall wurde von der beschwerdeführenden Partei zusammengefasst ins Treffen geführt, dass aufgrund der Stattgebung des Antrags ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges entstanden sei, welches allenfalls die Vorwerfbarkeit des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens ausschließen könnte. In diesem Zusammenhang wurde versucht, zu insinuieren, dass die Rückforderung seitens des AMS aufgrund willkürlich geänderter Behördenvorgaben oder auf Grundlage einer unklaren Rechtslage erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin hat eine Anmeldebestätigung vorgelegt, die mit der objektiven Realität – für sie erkennbar und von ihr auch tatsächlich erkannt – nichts mehr zu tun hatte. Außer ihrem Namen und dem Geburtsdatum hat kaum etwas gestimmt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen (vgl. etwa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwiefern die vorherrschende Praxis des AMS, die Angaben von Kursinstituten der Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungsgeld ungeprüft zu Grunde zu legen, überdacht werden sollte, ist nicht die Sache dieses Verfahrens und liegt dem Bundesverwaltungsgericht auch gar keine hinreichende Informationsgrundlage vor, um eine dahingehende Beurteilung vornehmen zu können. Selbst wenn man die bisherige Praxis des AMS kritisieren wollte, so könnte diese Kritik allenfalls von Seiten der Versichertengemeinschaft geäußert werden, die durch die unrechtmäßige Gewährung von Leistungen möglicherweise übermäßig in Anspruch genommen wurde. Hingegen kann die Beschwerdeführerin dem AMS sicherlich nicht vorwerfen, sie nicht vor ihren eigenen Falschangaben geschützt zu haben.Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen vergleiche etwa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwiefern die vorherrschende Praxis des AMS, die Angaben von Kursinstituten der Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungsgeld ungeprüft zu Grunde zu legen, überdacht werden sollte, ist nicht die Sache dieses Verfahrens und liegt dem Bundesverwaltungsgericht auch gar keine hinreichende Informationsgrundlage vor, um eine dahingehende Beurteilung vornehmen zu können. Selbst wenn man die bisherige Praxis des AMS kritisieren wollte, so könnte diese Kritik allenfalls von Seiten der Versichertengemeinschaft geäußert werden, die durch die unrechtmäßige Gewährung von Leistungen möglicherweise übermäßig in Anspruch genommen wurde. Hingegen kann die Beschwerdeführerin dem AMS sicherlich nicht vorwerfen, sie nicht vor ihren eigenen Falschangaben geschützt zu haben. Auch ein mögliches Fehlverhalten seitens des Kursinstituts scheint im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde auszuschließen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass das professionelle Auftreten und die Zusicherungen des Kursinstituts wohl maßgeblich dazu beigetragen haben, die Beschwerdeführerin in dem Glauben zu bestärken, dass es sich bei der Übermittlung von wissentlich falschen Angaben um eine gängige Praxis handle und dies keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die Entscheidung, trotzdem um Weiterbildungsgeld anzusuchen, wurde aber letztlich dennoch von ihr selbst getroffen. Die Beschwerdeführerin hat daher, indem sie gegenüber dem AMS angab, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ einen inhaltlichen festgelegten Schulungsplan aufweisen würden, obwohl sie wusste, dass der Lernstoff im Selbststudium zu erarbeiten sein würde und eine nähere Überprüfung nicht stattfinden würde, indem sie angab, dass eine Verlängerung nicht möglich sei, obwohl sie wusste, dass diese jederzeit möglich sein würde, indem sie angab, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage, obwohl sie wusste, dass dieser höchstens 5 Stunden betragen würde, indem sie angab, dass 25% der „Kurse“ online oder in Präsenz stattfinden würden und dies seitens des Kursinstituts überprüft werde, obwohl sie wusste, dass dies nicht der Fall sein würde, indem sie angab, dass eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass diese nicht kontrolliert werden würden und indem sie angab, dass die schulungstypische Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass eine Kommunikation nicht erfolgen würde und bei dem von ihr gebuchten „Kurs“ nicht vorgesehen war, wissentlich unwahre Angaben gemacht. Weiters hat die Beschwerdeführerin, indem sie entgegen den ihr bekanntgegebenen Meldepflichten nicht mitgeteilt hat, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ lediglich im Selbststudium zu erarbeiten sein würden, dem AMS maßgebende Tatsachen wissentlich verschwiegen. Aufgrund des geringen Lernaufwandes, des Fehlens schulungstypischer Organisation und seminaristischer Anteile sowie aufgrund der gravierenden Divergenz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung des „Kurses“ hätte sie zudem jederzeit leicht erkennen können, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt und hat sie dies
den getroffenen Feststellungen auch tatsächlich erkannt. Sie hat somit in Bezug auf die Erstattung unwahrer Angaben und die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen zumindest mit Vorsatz gehandelt. Dieses Verhalten war auch kausal, da ihr Antrag offenkundig nicht bewilligt worden wäre, bzw. ihr Bezug unverzüglich eingestellt worden wäre, wenn sie dem AMS ihren tatsächlichen Wissensstand mitgeteilt hätte. Überdies hat sie zumindest fahrlässig nicht erkannt, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt. Es sind daher gleich sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Es sind daher gleich sämtliche Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages: Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2025, sohin über einen Zeitraum von insgesamt 364 Tagen, Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 50,20, zuerkannt, es wurde von 01.03.2024 bis 31.08.2025 sohin insgesamt €9.236,80, ausbezahlt. Die Höhe wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt und hat diesen Betrag sohin zu Recht zurückgefordert. Auch wurde gegen die konkrete Höhe seitens der BF kein Einwand vorgebracht. Aus den dargelegten Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Vorsätzlichkeit der Erstattung unwahrer Angaben bzw. Verschweigung maßgebender Tatsachen sowie die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Vorsätzlichkeit der Erstattung unwahrer Angaben bzw. Verschweigung maßgebender Tatsachen sowie die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2309170.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.