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{'item': 'G309 2338392-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlG309 2338392-1 Spruch, G309 2338392-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 18.03.2026 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: C) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50.- wird stattgegeben. D)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.D)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 16.06.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.12.2015 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG L524 2119083-1/29E vom 13.09.2017 rechtskräftig abgewiesen.
  2. Der BF verließ das Bundesgebiet nicht und stellte am 01.08.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.12.2018 wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG L510 2119083-2/2E vom 17.01.2019 als unbegründet abgewiesen, wobei die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wurde.
  3. Am 15.11.2019 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.01.2020 wurde auch dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser erwuchs mangels Einbringung einer Beschwerde in Rechtskraft.
  4. Am 29.12.2020 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.10.2021 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  5. Am 27.08.2024 stellt der BF seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 03.04.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  6. Über den BF wurde mit Bescheid vom 06.11.2024 eine periodische Meldeverpflichtung verhängt, am 13.01.2025 teilte die zuständige Polizeiinspektion mit, dass der BF seiner Meldepflicht teilweise gar nicht und teilweise erheblich verspätet nachgekommen sei.
  7. Am 14.02.2026 erwuchs ein Straferkenntnis gemäß § 37 Abs 1 FSG in der Höhe von 3.780,00 Euro in Rechtskraft.
  8. Am 14.02.2026 erwuchs ein Straferkenntnis gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in der Höhe von 3.780,00 Euro in Rechtskraft.
  9. Am 05.03.2026 wurde der BF neuerlich beim Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberachtigung betreten.
  10. Der BF wurde am 05.03.2026 festgenommen und wird seither im AHZ Vordernberg angehalten.
  11. Mit Mandatsbescheid vom 06.03.2026 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
  12. Der BF rbachte am 11.03.2026 eine Schubhaftbeschwerde ein.
  13. Am 18.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF (via ZOOM), seine Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde (via ZOOM) und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen.
  14. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  15. Der BF brachte am 25.03.2026 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger des Irak. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist haftfähig und spricht Arabisch. 1.
  18. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger des Irak. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist haftfähig und spricht Arabisch. 1.
  19. Der BF hat in Österreich ingesamt 5 unbegründete Asylanträge gestellt. 1.
  20. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot. 1.
  21. Der BF ist dem gelinderen Mittel einer Meldeverpflichtung nicht bzw nicht zeitgerecht nachgekommen. 1.
  22. Der BF ist traditionell verheiratet, eine in Österreich anerkannte Ehe besteht nicht. Die Lebensgefährtein des BF lebt im Bundesgbiet. Mit seiner Lebensgefährtin hat der BF 3 gemeinsame Kinder, sie hat vier weitere Kinder. Die Lebensgefährtin des BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. 1.
  23. Der BF ging im Bundesgbiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. 1.
  24. Der BF wurde wiederholt wegen schwerer Verstöße verwaltungsrechtlich bestraft, nachdem er alkoholisiert und wiederholt ohne Lenkberechtigung ein KFZ lenkte. 1.
  25. In den Zeiträumen 24.11.2022 bis 27.11.2022, 05.04.2024 bis 27.09.2024 und 27.09.2024 bis 02.10.2024 wurde der BF in Polizeianhaltezentren oder Justizanstalten angehalten. 1.
  26. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument, es ist jedoch für ihn ein HRZ der irakischen Behörden vorliegend. Er ist für eine am 14.04.2026 geplanten Charterabschiebung in den Irak gebucht. Generell finden regelmäßig Abschiebungen in den Irak in Form von Charterabschiebungen oder Einzelabschiebungen statt, und werden auch die dafür notwendigen Dokumente von der iraksichen Botschaft ausgestellt. 1.
  27. Der BF ist fest entschlossen, keinesfalls in den Irak zurückkehren zu wollen. 1.
  28. Der BF gab an, dass seine Familie in den letzten 10 Jahren 600.000,00 Euro aus dem Irak überwiesen habe, zuletzt 200.000,00 Euro im Jänner 2024 für ein Projekt in XXXX . Er sei dann in Haft gekommen und habe das Geld verloren. Seine Mutter stamme aus einer vermögenden Familie. An Barvermögen besitzt der BF derzeit 100,00 Euro.1.
  29. Der BF gab an, dass seine Familie in den letzten 10 Jahren 600.000,00 Euro aus dem Irak überwiesen habe, zuletzt 200.000,00 Euro im Jänner 2024 für ein Projekt in römisch 40 . Er sei dann in Haft gekommen und habe das Geld verloren. Seine Mutter stamme aus einer vermögenden Familie. An Barvermögen besitzt der BF derzeit 100,00 Euro. 1.
  30. Am 29.01.2019 wurde der BF rechtskräftig wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung, des gewerbsmäßigen Betruges, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Mit 04.02.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 29.10.2024 erfolgte eine Verurteilung wegen des Entziehens von Energie in einem Euro 5000.- übersteigenden Wert zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.
  31. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel eingebracht hat. 1.
  32. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, in der Gesamtbetrachtung ist Fluchtgefahr gegeben, ein gelinderes Mittel ist nicht anwendbar und die Schubhaft ist überdies auch verhältnismäßig.
  33. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus diesen ergibt sich auch, dass für den BF bereits ein HRZ vorliegend ist. Dass der BF seit 2019 traditionell verheiratet ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Es handelt sich um keine in Österreich anerkannte Ehe und der BF ist diese zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu welcher er sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bereits bewusst war. Die Lebensgefährtin des BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und Mutter von insgesamt 7 Kindern. Davon sind 3 gemeinsame mj Kinder mit dem BF. Der BF gab an, dass seine Lebensgefährtin keine staatliche Zuwendung erhält und er für den Unterhalt aufkomme, indem er einer (illegalen) Beschäftigung nachgeht. Zudem gab der BF an, dass er von seiner Familie im Irak eine große Geldsumme erhalten habe. In der Zeit seiner mehrmonatigen Inhaftierungen hat der BF keinen Unterhalt leisten können. Der BF besitzt derzeit laut Haftbericht über ein Vermögen von 100,00 Euro. Die verwaltungsrechtlichen Bestrafungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, wobei der BF keine Einsicht zeigt. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht zum Spaß ohne Führerschein mit dem Auto fahre, um beispielsweise jemanden zu besuchen, sondern nur wenn dringende Tätigkeiten vorzunehmen wären. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er dabei sei, mit der Rechtsberatung einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu stellen, wobei er noch diverse Bestätigungen und einen Strafregisterauszug beischaffen müsse. Die Abschiebung des BF in den Irak ist für den 14.04.2026 in Aussicht genommen. Es haben in letzter Zeit Abschiebungen in den Irak stattgefunden. Flugverbindungen sind bei einer Öffnung des Luftraumes vorhanden und es besteht eine gute Kooperation mit den irakischen Behörden bei solchen Rückführungen. In der Gesamtbetrachtung der Umstände ist von einer erheblichen Fluchtgefahr und der Gefahr des Untertauchens auszugehen. Der BF erklärte zuletzt in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht bereit sei, in den Irak zurückzukehren.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen: Da der BF volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich. Der BF ist haftfähig und es haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und wurden solche auch nicht vorgebracht. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich der Schubhaftbescheid und die Fortsetzung der seit 06.03.2026 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Der BF reiste im Jahr 2015 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam der BF nicht nach, sondern stellte in weiterer Folge vielmehr 4 weitere Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt entweder rechtskräftig abgewiesen oder wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Der BF hat sich bislang fest entschlossen gezeigt, keinesfalls in den Irak zurückkehren zu wollen, das hat er zuletzt in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot, da der BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Wenngleich der BF zuletzt über eine Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin in Wien verfügte, ist festzuhalten, dass sich mehrfach keine Meldung für bestimmte Zeiträume im zentralen Melderegister finden. Auch war er an Adressen gemeldet, wo er sich laut eigenen Angaben nicht aufgehalten hat. Schließlich kam der BF auch im Jahr 2024 und 2025 einem angeordneten gelinderen Mittel nicht ordnungsgemäß nach. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF ist in Österreich strafrechtlich mehrfach negativ in Erscheinung getreten, und wurde am 29.01.2019 rechtskräftig wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung, des gewerbsmäßigen Betruges, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Mit 04.02.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und schließlich am 29.10.2024 wegen des Entziehens von Energie in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zudem finden sich im Akt auch schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, wie das mehrfache Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung, sowie Verweigerung eines Alkoholtestes, wobei sich der BF hier in der mündlichen Verhandlung nicht einsichtigt zeigte. Es wird nicht verkannt, dass 3 mj. Kinder des BF im Bundesgebiet rechtmäßig bei ihrer Mutter zusammen mit 4 weiteren Halbgeschwistern aufhältig sind. Wenn nunmehr behauptet wird, dass der BF maßgeblich neben seinen familiären Verpflichtungen auch finanzielle Unterstützung leistet, wird dies durch den Umstand relativiert, dass der BF seit mehreren Jahren trotz rechtkräftiger Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig ist und das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, in welcher sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst war. Hinzu kommt, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und auch während der Zeit, wo sich der BF in Untersuchungs-, Straf,- oder Verwaltungsstrafhaft befand, keinesfalls seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen konnte. So befand sich der BF im Jahr 2024 vom 05.04.2024 bis 02.10.2024, sohin nahezu 6 Monate durchgehend in Haftanstalten. In dieser Zeit konnte der BF keinerlei Unterstützung für die Familie leisten und hat die Mutter der Kinder alleine sämtliche Obsorgeangelegenheiten wahrgenommen. Auch erfährt die Mutter der Kinder umfangreiche Unterstützung für sich und ihre insgesamt 7 Kinder, was auch durch den Bericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien untermauert wird. Der BF hat bislang nie einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel gestellt und würde selbst ein bereits gestellter Antrag, keine aufschiebende Wirkung entfalten. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Der BF hat bislang nie einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel gestellt und würde selbst ein bereits gestellter Antrag, keine aufschiebende Wirkung entfalten. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ein gelinderes Mittel unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, der absolut mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere des Vorliegens von nunmehr erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist. Der BF hat sich zudem bislang, so auch in der heutigen Verhandlung, fest entschlossen gezeigt, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen. Die vorliegende Fluchtgefahr wird durch die nunmehr unmittelbar bevorstehende Rückführung in den Irak am 14.04.2026 noch verstärkt. Zum heutigen Zeitpunkt ist von der Abschiebung am 14.04.2026 auszugehen. Die Reiswarnung für den Irak ist für Reisende aus Österreich, zum Zwecke der Abschätzung der Risiken einer Reise in den Irak gedacht, und naturgemäß nicht für irakische Staatsbürger, die im Irak Leben bzw. dorthin zurückkehren. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass die derzeitige Sperre des Luftraumes im Irak nur vorübergehend ist. Der BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben, und wurden solche auch nicht vorgebracht. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, sondern beträgt erst etwas weniger als zwei Wochen, und wird mit der geplanten Abschiebung des BF in den Irak am 14.04.2026 auch voraussichtlich enden.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, sondern beträgt erst etwas weniger als zwei Wochen, und wird mit der geplanten Abschiebung des BF in den Irak am 14.04.2026 auch voraussichtlich enden. Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden. 3.
  2. Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.
  3. Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt: "
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Somit war dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz in Form des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von insgesamt 887,20 Euro spruchgemäß aufzuerlegen und sein Antrag auf Kostenersatz abzuweisen. 3.
  8. Zum Verfahrenshilfeantrag: Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Laut Haftauskunft verfügt der BF über einen verfügbaren Geldbetrag von EUR 100.- und naturgemäß derzeit in Schubhaft über keinerlei Möglichkeit eines legalen Einkommens. Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.
  9. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B. und D.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G309.2338392.1.00

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