Obsah (7)
Art. 133§ 17Art. 130§ 28§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW121 2317599-1 Spruch, W121 2317599-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin
§ 17i
Vm § 44 und § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem XXXX gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin erst am XXXX dem AMS gemeldet habe, dass das Dienstverhältnis ab dem XXXX nur geringfügig sei.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, AlVG Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin erst am römisch 40 dem AMS gemeldet habe, dass das Dienstverhältnis ab dem römisch 40 nur geringfügig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie am Montag mit einer Service Mitarbeiterin telefoniert habe, die ihr gesagt habe, dass sie am XXXX abgemeldet worden sei, da sie eine Stelle angenommen habe. Es habe sie am XXXX ein AMS-Mitarbeiter angerufen und gefragt, ob sie am XXXX anfange zu arbeiten. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin und führte im Zuge dessen aus, dass die Stelle nur geringfügig sei. Die Stelle sei deswegen geringfügig, da die Beschwerdeführerin das letzte halbe Jahr wegen Depressionen und Burnouts im Krankenstand und in Behandlung gewesen sei. Sie werde sobald wie möglich auf Teilzeit umsteigen. Die Beschwerdeführerin finde es absolut nicht in Ordnung, dass sie ohne ihr Wissen abgemeldet worden sei. Das letzte Jahr sei für sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern nicht leicht gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie am Montag mit einer Service Mitarbeiterin telefoniert habe, die ihr gesagt habe, dass sie am römisch 40 abgemeldet worden sei, da sie eine Stelle angenommen habe. Es habe sie am römisch 40 ein AMS-Mitarbeiter angerufen und gefragt, ob sie am römisch 40 anfange zu arbeiten. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin und führte im Zuge dessen aus, dass die Stelle nur geringfügig sei. Die Stelle sei deswegen geringfügig, da die Beschwerdeführerin das letzte halbe Jahr wegen Depressionen und Burnouts im Krankenstand und in Behandlung gewesen sei. Sie werde sobald wie möglich auf Teilzeit umsteigen. Die Beschwerdeführerin finde es absolut nicht in Ordnung, dass sie ohne ihr Wissen abgemeldet worden sei. Das letzte Jahr sei für sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern nicht leicht gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX arbeitslos gemeldet habe. Im Zuge ihrer Antragsstellung habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber „ XXXX GmbH“ gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe weiters eine mit XXXX datierte Einstellungszusage des Dienstgebers vorgelegt. Daher sei am XXXX der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit XXXX eingestellt worden. Erst am XXXX habe die Beschwerdeführerin dem AMS gemeldet, dass es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung handle. Demnach gebühren ihr erst ab dem XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 arbeitslos gemeldet habe. Im Zuge ihrer Antragsstellung habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber „ römisch 40 GmbH“ gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe weiters eine mit römisch 40 datierte Einstellungszusage des Dienstgebers vorgelegt. Daher sei am römisch 40 der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit römisch 40 eingestellt worden. Erst am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin dem AMS gemeldet, dass es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung handle. Demnach gebühren ihr erst ab dem römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin meldete sich am XXXX per eAMS-Konto arbeitslos und stellte am selben Tag einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antrag vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin unter anderem auf die zu erfüllenden Verpflichtungserklärungen hingewiesen. Unter anderem war die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des § 50 AlVG verpflichtet, eine Arbeitsaufnahme sofort mitzuteilen.Die Beschwerdeführerin meldete sich am römisch 40 per eAMS-Konto arbeitslos und stellte am selben Tag einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antrag vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem auf die zu erfüllenden Verpflichtungserklärungen hingewiesen. Unter anderem war die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Paragraph 50, AlVG verpflichtet, eine Arbeitsaufnahme sofort mitzuteilen. Ebenfalls am XXXX meldete die Beschwerdeführerin dem AMS, dass sie ab dem XXXX eine Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX GmbH“ aufnehmen wird.Ebenfalls am römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS, dass sie ab dem römisch 40 eine Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 GmbH“ aufnehmen wird. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am XXXX verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme einer Arbeit ab dem XXXX endet.In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme einer Arbeit ab dem römisch 40 endet. Am XXXX legte die Beschwerdeführerin eine mit XXXX datierte Einstellungszusage der Firma „ XXXX GmbH“ als Reinigungskraft für den XXXX vor.Am römisch 40 legte die Beschwerdeführerin eine mit römisch 40 datierte Einstellungszusage der Firma „ römisch 40 GmbH“ als Reinigungskraft für den römisch 40 vor. Am XXXX wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom AMS aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit XXXX eingestellt.Am römisch 40 wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom AMS aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit römisch 40 eingestellt. Am XXXX gab die Beschwerdeführerin über die Service-Line des AMS telefonisch bekannt, dass es sich bei der Arbeit ab dem XXXX um eine geringfügige Beschäftigung handelt.Am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin über die Service-Line des AMS telefonisch bekannt, dass es sich bei der Arbeit ab dem römisch 40 um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin
§ 17i
Vm § 44 und § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem XXXX gebührt.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, AlVG Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 gebührt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der am XXXX von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein.Der am römisch 40 von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft ab XXXX ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und ist unstrittig.Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft ab römisch 40 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und ist unstrittig. Strittig war im gegenständlichen Verfahren ausschließlich, ob die Beschwerdeführerin dem AMS rechtzeitig mitgeteilt habe, dass es sich bei der am XXXX aufgenommenen Tätigkeit lediglich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.Strittig war im gegenständlichen Verfahren ausschließlich, ob die Beschwerdeführerin dem AMS rechtzeitig mitgeteilt habe, dass es sich bei der am römisch 40 aufgenommenen Tätigkeit lediglich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe bereits am XXXX im Zuge eines Telefonats bekanntgegeben, dass sie die Beschäftigung nur auf geringfügiger Basis antreten werde. Dieses Vorbringen findet jedoch im Verwaltungsakt keine Deckung. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des AMS werden sämtliche Mitteilungen von Kundinnen und Kunden im elektronischen Datensatz dokumentiert. Jedes Öffnen eines Datensatzes wird mit Datum und Namen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfasst. Zwischen dem XXXX und dem XXXX wurde der Datensatz der Beschwerdeführerin lediglich am XXXX geöffnet. An diesem Tag ist dokumentiert, dass der Leistungsbezug aufgrund einer vollversicherten Arbeitsaufnahme per XXXX eingestellt wurde. Ein Eintrag über die Meldung einer lediglich geringfügigen Beschäftigung findet sich im gesamten Zeitraum nicht.Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe bereits am römisch 40 im Zuge eines Telefonats bekanntgegeben, dass sie die Beschäftigung nur auf geringfügiger Basis antreten werde. Dieses Vorbringen findet jedoch im Verwaltungsakt keine Deckung. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des AMS werden sämtliche Mitteilungen von Kundinnen und Kunden im elektronischen Datensatz dokumentiert. Jedes Öffnen eines Datensatzes wird mit Datum und Namen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfasst. Zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 wurde der Datensatz der Beschwerdeführerin lediglich am römisch 40 geöffnet. An diesem Tag ist dokumentiert, dass der Leistungsbezug aufgrund einer vollversicherten Arbeitsaufnahme per römisch 40 eingestellt wurde. Ein Eintrag über die Meldung einer lediglich geringfügigen Beschäftigung findet sich im gesamten Zeitraum nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen des AMS als glaubhaft und nachvollziehbar: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine telefonische Mitteilung erfolgt, jedoch nicht dokumentiert worden wäre. Zudem wäre im Falle einer Meldung einer geringfügigen Beschäftigung nach den vom AMS dargelegten internen Abläufen keine Abmeldung vom Leistungsbezug erfolgt, sondern lediglich ein entsprechender Vermerk gesetzt und die Vermittlung fortgeführt worden. Der erkennende Senat gelangt daher zur Überzeugung, dass eine Mitteilung über die geringfügige Beschäftigung vor dem XXXX nicht erfolgt ist.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen des AMS als glaubhaft und nachvollziehbar: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine telefonische Mitteilung erfolgt, jedoch nicht dokumentiert worden wäre. Zudem wäre im Falle einer Meldung einer geringfügigen Beschäftigung nach den vom AMS dargelegten internen Abläufen keine Abmeldung vom Leistungsbezug erfolgt, sondern lediglich ein entsprechender Vermerk gesetzt und die Vermittlung fortgeführt worden. Der erkennende Senat gelangt daher zur Überzeugung, dass eine Mitteilung über die geringfügige Beschäftigung vor dem römisch 40 nicht erfolgt ist. Unstrittig ist weiters, dass sich die Beschwerdeführerin erst am XXXX wieder beim AMS meldete und bekanntgab, dass keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde.Unstrittig ist weiters, dass sich die Beschwerdeführerin erst am römisch 40 wieder beim AMS meldete und bekanntgab, dass keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde. Der Bescheid des AMS vom XXXX liegt im Akt ein.Der Bescheid des AMS vom römisch 40 liegt im Akt ein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. I Nr. 66/2024 lauten:3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, lauten: „§ 17.
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.„§ 17.
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
- der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
- die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
- ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
- ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
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(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.
- Da es sich bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.01.2024, Ra 2023/08/0097; 19.02.2003, 2002/08/0053).3.
- Da es sich bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.01.2024, Ra 2023/08/0097; 19.02.2003, 2002/08/0053). 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH
- 2010, 2010/08/0134). Mit Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
- 2010, 2010/08/0134).
§ 46Abs. 5 Al
VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nichtbekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder ruht (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nichtbekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
§ 46Abs. 6 Al
VG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes - wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs-oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstellekann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes - wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs-oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstellekann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. 3.
- Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des erkennenden Senates festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem AMS zunächst eine Arbeitsaufnahme ab XXXX mitteilte, jedoch nicht klar und eindeutig kommunizierte, dass es sich dabei lediglich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Eine entsprechende Klarstellung erfolgte nach den Feststellungen erst am XXXX . Damit lag bis zu diesem Zeitpunkt keine eindeutige Mitteilung vor, aus der das AMS ableiten hätte können, dass der bekanntgegebene Unterbrechungs-/Ruhenstatbestand in der angenommenen Form (vollversicherte Arbeitsaufnahme) nicht eintreten werde bzw. tatsächlich nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.3.
- Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des erkennenden Senates festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem AMS zunächst eine Arbeitsaufnahme ab römisch 40 mitteilte, jedoch nicht klar und eindeutig kommunizierte, dass es sich dabei lediglich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Eine entsprechende Klarstellung erfolgte nach den Feststellungen erst am römisch 40 . Damit lag bis zu diesem Zeitpunkt keine eindeutige Mitteilung vor, aus der das AMS ableiten hätte können, dass der bekanntgegebene Unterbrechungs-/Ruhenstatbestand in der angenommenen Form (vollversicherte Arbeitsaufnahme) nicht eintreten werde bzw. tatsächlich nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Da die Beschwerdeführerin die maßgebliche Klarstellung somit erst am XXXX vornahm, konnte die neuerliche Leistungsgewährung rechtlich frühestens ab dem Tag dieser Wiedermeldung einsetzen (§ 46 Abs. 6 AlVG). Folglich gebührt Arbeitslosengeld erst wieder ab XXXX .Da die Beschwerdeführerin die maßgebliche Klarstellung somit erst am römisch 40 vornahm, konnte die neuerliche Leistungsgewährung rechtlich frühestens ab dem Tag dieser Wiedermeldung einsetzen (Paragraph 46, Absatz 6, AlVG). Folglich gebührt Arbeitslosengeld erst wieder ab römisch 40 . Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld erst ab dem XXXX gebührt.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld erst ab dem römisch 40 gebührt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2317599.1.00