RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW135 2326702-1 Spruch, W135 2326702-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 09.01.2024 als damals noch Minderjähriger nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 10.01.2024 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien vor fünf Monaten illegal in die Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er habe Angst vor dem Krieg. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer. Am 05.12.2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Vertreterin und einer Vertrauensperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX geboren und habe dort – unterbrochen von einem dreijährigen Aufenthalt in XXXX wegen Gefechten zwischen der Opposition und dem ehemaligen Regime – bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Seine Eltern, sein Bruder, zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten würden nach wie vor in XXXX leben, eine weitere Tante sei in XXXX aufhältig. Drei seiner Cousins seien in Österreich und vier Onkel sowie weitere Cousins in Deutschland aufhältig. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Syrien habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Die Familie habe in XXXX eine eigene Landwirtschaft gehabt und Verschiedenes angebaut bzw. gegen Bezahlung auch bei anderen gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei als Erntehelfer tätig gewesen. Die Landwirtschaft der Familie habe keine Beschädigungen davongetragen. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Syrien sei mittelmäßig. Sein Vater sei herzkrank und die Sicherheitslage sei momentan nicht sehr gut. Er stehe täglich in Kontakt zu seiner Familie in Syrien und habe auch noch Kontakt zu Freunden und Schulkollegen. Syrien habe er im September 2023 illegal in die Türkei verlassen. Im Zuge seiner Ausreise sei er bei einem Checkpoint des Regimes angehalten und geschlagen worden. Nachdem er und seine Mitreisenden Geld gezahlt hätten, hätten sie weiterreisen können. Die Fragen, ob er in Syrien Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe oder ob er Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder einer terroristischen Organisation sei, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund der dortigen Probleme zwischen der Opposition und dem Regime verlassen, insbesondere aufgrund der Luftangriffe und der zwei oder drei Mal vor ihm stattgefunden habenden Anschläge. Er habe die Schule nicht weiter besuchen können, da alle Schulen zerstört worden seien. Aufgrund der Probleme könne er auch nicht zurückkehren. Wenn man zurückkehren würde, würde man im Alter von 16 bis 50 Jahren sofort von Seiten des Regimes eingezogen werden. Es sei nie versucht worden, ihn persönlich zu rekrutieren. Er habe auch keine Aufforderung erhalten, zur Stellung zu gehen. Auch eine Waffe habe er nie benutzt und er habe nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Er lehne es ab, den Wehrdienst zu leisten, weil er allgemein keine Waffen tragen wolle. Darüber hinaus seien weder er noch jemand aus seiner Familie je politisch aktiv gewesen und er sei nie feindlich gegen die syrische Regierung in Erscheinung getreten. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er sofort vom Regime verhaftet werden würde, dies aufgrund seines Auslandsaufenthaltes, seiner Herkunft und seiner Religionszugehörigkeit. Seine Familie habe keine Probleme erfahren, weil sie XXXX nie verlassen habe und das Regime dort nichts tun könne. In Österreich lerne er die Sprache und er besuche zwei Kurse, bei denen er Fortschritte mache. Den Abend verbringe er mit seinen Freunden, österreichische Freunde habe er nicht. Er möchte in Österreich die Matura oder eine Ausbildung zum Krankenpfleger machen. Am 05.12.2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Vertreterin und einer Vertrauensperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei im Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und habe dort – unterbrochen von einem dreijährigen Aufenthalt in römisch 40 wegen Gefechten zwischen der Opposition und dem ehemaligen Regime – bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Seine Eltern, sein Bruder, zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten würden nach wie vor in römisch 40 leben, eine weitere Tante sei in römisch 40 aufhältig. Drei seiner Cousins seien in Österreich und vier Onkel sowie weitere Cousins in Deutschland aufhältig. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Syrien habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Die Familie habe in römisch 40 eine eigene Landwirtschaft gehabt und Verschiedenes angebaut bzw. gegen Bezahlung auch bei anderen gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei als Erntehelfer tätig gewesen. Die Landwirtschaft der Familie habe keine Beschädigungen davongetragen. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Syrien sei mittelmäßig. Sein Vater sei herzkrank und die Sicherheitslage sei momentan nicht sehr gut. Er stehe täglich in Kontakt zu seiner Familie in Syrien und habe auch noch Kontakt zu Freunden und Schulkollegen. Syrien habe er im September 2023 illegal in die Türkei verlassen. Im Zuge seiner Ausreise sei er bei einem Checkpoint des Regimes angehalten und geschlagen worden. Nachdem er und seine Mitreisenden Geld gezahlt hätten, hätten sie weiterreisen können. Die Fragen, ob er in Syrien Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe oder ob er Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder einer terroristischen Organisation sei, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund der dortigen Probleme zwischen der Opposition und dem Regime verlassen, insbesondere aufgrund der Luftangriffe und der zwei oder drei Mal vor ihm stattgefunden habenden Anschläge. Er habe die Schule nicht weiter besuchen können, da alle Schulen zerstört worden seien. Aufgrund der Probleme könne er auch nicht zurückkehren. Wenn man zurückkehren würde, würde man im Alter von 16 bis 50 Jahren sofort von Seiten des Regimes eingezogen werden. Es sei nie versucht worden, ihn persönlich zu rekrutieren. Er habe auch keine Aufforderung erhalten, zur Stellung zu gehen. Auch eine Waffe habe er nie benutzt und er habe nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Er lehne es ab, den Wehrdienst zu leisten, weil er allgemein keine Waffen tragen wolle. Darüber hinaus seien weder er noch jemand aus seiner Familie je politisch aktiv gewesen und er sei nie feindlich gegen die syrische Regierung in Erscheinung getreten. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er sofort vom Regime verhaftet werden würde, dies aufgrund seines Auslandsaufenthaltes, seiner Herkunft und seiner Religionszugehörigkeit. Seine Familie habe keine Probleme erfahren, weil sie römisch 40 nie verlassen habe und das Regime dort nichts tun könne. In Österreich lerne er die Sprache und er besuche zwei Kurse, bei denen er Fortschritte mache. Den Abend verbringe er mit seinen Freunden, österreichische Freunde habe er nicht. Er möchte in Österreich die Matura oder eine Ausbildung zum Krankenpfleger machen. Der Beschwerdeführer legte im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung als echt befunden), einen Auszug aus dem Personenstandsregister im Original sowie integrationsbezeugende Unterlagen vor. Am 02.06.2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Vertreterin durch das BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Herkunftsgebiet unter der Kontrolle des Regimes gestanden, nun habe niemand dort die Kontrolle, es würden nur Banden und Gesetzlosigkeit herrschen. Zu seinen Verwandten in Deutschland habe er keinen Kontakt und er habe auch nur zu einem in Österreich aufhältigen Cousin wenig Kontakt. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in XXXX leben und auch seine Onkel, Tanten und Cousins seien in der Nähe dort aufhältig. Im Herkunftsdorf herrsche noch Chaos, da die neuen Machthaber die Stadt noch nicht übernommen hätten. Die Lage sei nicht gut und bei einer unveränderten Lage, habe die Familie geplant, nach Jordanien oder in den Libanon zu gehen. Die Lage habe sich verschlechtert, die Menschen würden auf der Straße entführt und es werde Organhandel betrieben. Seine Familienangehörigen würden jedoch nicht verfolgt oder bedroht. Er habe Angst vor einem Bürgerkrieg oder einem Krieg mit Israel. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der neuen Regierung manipuliert zu werden, sodass er Waffen trage und gegen andere Gruppierungen kämpfe. Er habe Sorge vor einer Rekrutierung, da auch einige Jungs aus seinem Dorf schon rekrutiert worden seien. Er habe das Gefühl, dass die HTS nicht gut sei, da es fast in jedem Dorf Probleme gebe, er kenne die HTS aber nicht. Die neue Regierung sei ein Haufen Versager, die nicht einmal die eigenen Leute unter Kontrolle bekommen könnten. Sein Bruder habe keine Probleme und sei auch nie zum Kampf aufgefordert worden. Er habe Angst vor Entführungen und vor den Banden sowie vor einem Einmarsch Israels und im Zuge dessen einer Verhaftung seiner Person. Zur HTS habe er nie Kontakt gehabt und auch mit sonstigen Gruppierungen habe er nie Probleme gehabt. Auch habe er sich nie öffentlich negativ gegenüber den kurdischen Milizen, der SNA oder der HTS geäußert. Die Familie habe noch die Landwirtschaft und die Tiere. Sie würden Getreide anbauen, wovon sie leben könnten. Die Lage sei mittelmäßig. Zu seiner Familie habe er noch Kontakt, zu seinen Freunden und Schulkollegen hingegen nicht mehr. Er besuche weiterhin den Deutschkurs und werde diesen bald abschließen. Außerdem verbringe er Zeit mit anderen Jungs, zum Teil mit Österreichern. Am 02.06.2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Vertreterin durch das BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Herkunftsgebiet unter der Kontrolle des Regimes gestanden, nun habe niemand dort die Kontrolle, es würden nur Banden und Gesetzlosigkeit herrschen. Zu seinen Verwandten in Deutschland habe er keinen Kontakt und er habe auch nur zu einem in Österreich aufhältigen Cousin wenig Kontakt. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in römisch 40 leben und auch seine Onkel, Tanten und Cousins seien in der Nähe dort aufhältig. Im Herkunftsdorf herrsche noch Chaos, da die neuen Machthaber die Stadt noch nicht übernommen hätten. Die Lage sei nicht gut und bei einer unveränderten Lage, habe die Familie geplant, nach Jordanien oder in den Libanon zu gehen. Die Lage habe sich verschlechtert, die Menschen würden auf der Straße entführt und es werde Organhandel betrieben. Seine Familienangehörigen würden jedoch nicht verfolgt oder bedroht. Er habe Angst vor einem Bürgerkrieg oder einem Krieg mit Israel. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der neuen Regierung manipuliert zu werden, sodass er Waffen trage und gegen andere Gruppierungen kämpfe. Er habe Sorge vor einer Rekrutierung, da auch einige Jungs aus seinem Dorf schon rekrutiert worden seien. Er habe das Gefühl, dass die HTS nicht gut sei, da es fast in jedem Dorf Probleme gebe, er kenne die HTS aber nicht. Die neue Regierung sei ein Haufen Versager, die nicht einmal die eigenen Leute unter Kontrolle bekommen könnten. Sein Bruder habe keine Probleme und sei auch nie zum Kampf aufgefordert worden. Er habe Angst vor Entführungen und vor den Banden sowie vor einem Einmarsch Israels und im Zuge dessen einer Verhaftung seiner Person. Zur HTS habe er nie Kontakt gehabt und auch mit sonstigen Gruppierungen habe er nie Probleme gehabt. Auch habe er sich nie öffentlich negativ gegenüber den kurdischen Milizen, der SNA oder der HTS geäußert. Die Familie habe noch die Landwirtschaft und die Tiere. Sie würden Getreide anbauen, wovon sie leben könnten. Die Lage sei mittelmäßig. Zu seiner Familie habe er noch Kontakt, zu seinen Freunden und Schulkollegen hingegen nicht mehr. Er besuche weiterhin den Deutschkurs und werde diesen bald abschließen. Außerdem verbringe er Zeit mit anderen Jungs, zum Teil mit Österreichern. Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 machte der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung von der ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Gebrauch. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus habe das Kindeswohl ein vorrangiger Erwägungsgrund in der Entscheidungsfindung zu sein, wozu auch eine kindgerechte Auslegung der GFK gehöre. Wichtig seien die Beachtung kinderspezifischer Fluchtgründe und die niedrigere Schwelle der Asylrelevanz. UNHCR habe zwar festgehalten, dass die Risiken in Zusammenhang mit der Verfolgung durch die frühere Regierung weggefallen seien, jedoch andere Risiken fortbestehen oder ausgeprägter sein könnten. Im Jänner 2025 habe UNOCHA gewarnt, dass schwere Verstöße gegen Kinder weiterhin ein großes Problem darstellen würden. Syrien stehe nicht unter homogener Kontrolle der HTS, sondern werde das Gebiet, wie auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, von verschiedenen Gruppierungen kontrolliert. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seitens der HTS zwangsrekrutiert werden würde. Auch die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, sei besorgniserregend. Der HTS seien in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen worden. Die Machtübernahme sei aus Sicht der HTS noch nicht abgeschlossen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese unter Einsatz von militärischer Gewalt durchgeführt werde, sodass ein großer Bedarf an Rekruten bestehe. Die HTS sei in der Vergangenheit verantwortlich für die Rekrutierung Minderjähriger gewesen und auch andere Akteure, die Kinder zwangsrekrutiert hätten, seien noch aktiv. Zudem gestalte sich die Rolle Israels im Konflikt unvorhersehbar. Israel sei nach dem Sturz in die Gebiete eingedrungen und es seien Männer von Seiten israelischer Soldaten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer hätte daher aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung wegen der Weigerung, an Kampfhandlungen teilzunehmen, mit einer lebensbedrohlichen Verfolgung zu rechnen. Die Übergangsregierung sei auch nicht dazu in der Lage, Schutz zu bieten. Darüber hinaus sei die Sicherheits-, die Versorgungs- und die Menschenrechtslage weiterhin als prekär zu bezeichnen, sodass dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Teile Syriens seien weiterhin von Angriffen und Gewalt betroffen. Die Sicherheitslage bleibe fragil und die Zukunft Syriens sei von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände würden eine große Gefahr für das Leben in Syrien darstellen. Des Weiteren sei die HTS im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gewesen. Viele Syrer:innen würden unter Armut und Lebensmittelknappheit leiden. Bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe daher begründete Furcht um die körperliche Unversehrtheit und das Leben des Beschwerdeführers und würde diesem keine Lebensgrundlage zur Verfügung stehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer sei nie von einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime betroffen gewesen. Dem Beschwerdeführer drohe weder von Seiten der ehemaligen Zentralregierung noch von Seiten der neuen syrischen Regierung oder einer sonstigen Gruppierung eine Verfolgung oder Zwangsrekrutierung. Er habe auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht und sei dieser gegenüber nicht kritisch in Erscheinung getreten. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung drohe ihm keine Verfolgung. Ferner drohe ihm keine systematische Verfolgung durch den Staat Israel und er habe auch vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Herkunft gehabt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gesund, volljährig, er verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Es sei ihm daher möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Die wirtschaftliche Situation der Familie stelle sich ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer habe kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage erstattet. Eine Rückreise sei insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Lebensgefahr oder Eingriffen in die körperliche und psychische Unversehrtheit verbunden. Er würde in keine lebensbedrohliche oder existentielle Notlage geraten. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien stelle daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar und sei der Beschwerdeführer auch keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keine nahen Angehörigen oder anderweitige Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der Beschwerdeführer habe zwar an Integrationsveranstaltungen teilgenommen, eine soziale Integrationsverfestigung habe aber nicht festgestellt werden können.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer sei nie von einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime betroffen gewesen. Dem Beschwerdeführer drohe weder von Seiten der ehemaligen Zentralregierung noch von Seiten der neuen syrischen Regierung oder einer sonstigen Gruppierung eine Verfolgung oder Zwangsrekrutierung. Er habe auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht und sei dieser gegenüber nicht kritisch in Erscheinung getreten. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung drohe ihm keine Verfolgung. Ferner drohe ihm keine systematische Verfolgung durch den Staat Israel und er habe auch vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Herkunft gehabt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gesund, volljährig, er verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Es sei ihm daher möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Die wirtschaftliche Situation der Familie stelle sich ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer habe kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage erstattet. Eine Rückreise sei insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Lebensgefahr oder Eingriffen in die körperliche und psychische Unversehrtheit verbunden. Er würde in keine lebensbedrohliche oder existentielle Notlage geraten. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien stelle daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar und sei der Beschwerdeführer auch keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keine nahen Angehörigen oder anderweitige Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der Beschwerdeführer habe zwar an Integrationsveranstaltungen teilgenommen, eine soziale Integrationsverfestigung habe aber nicht festgestellt werden können. Mit Eingabe vom 12.11.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Er führte im Wesentlichen aus, dass sein Herkunftsgebiet unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er aufgrund seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den religiösen und politischen Ansichten der HTS eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe auch bereits aufgrund seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat eine verinnerlichte oppositionelle politische Überzeugung gegenüber der aktuellen Regierung. Die HTS sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und die Schwelle, um von der HTS als oppositionell betrachtet zu werden, sei gering. Daneben habe sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert. In den ländlichen Gegenden sei de facto Gesetzlosigkeit an der Tagesordnung. Überdies sei ein Erstarken des IS zu befürchten. Weitere Herausforderungen seien der Widerstand in Suwayda und Dar'a, die Spannungen mit den SDF und die israelischen Interventionen. Die von den israelischen Militäreinheiten durchgeführten Razzien und Verhaftungen würden die allgemeine Unsicherheit und Anspannung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiter verschärfen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz stelle sich äußerst instabil dar und Entführungen, Plünderungen, Tötungen sowie willkürliche Festnahmen würden zunehmen. Die persönliche Sicherheit sei nach dem Sturz des Assad-Regimes daher weiterhin in keinem Landesteil garantiert, sodass jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Im Besonderen habe sich die Versorgungslage in den letzten Monaten verschlechtert und die Armutsrate betrage nach Schätzungen über 90 %. Syrien sei mit einer der weltweit kritischsten Situationen in Hinblick auf die Nahrungsversorgung konfrontiert. Auch die bisherige Zahl an Rückkehrenden indiziere nicht, dass die Sicherheits- und Versorgungslage ausreichend sei. Überdies sei die Position von UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen hinsichtlich syrischer Asylsuchender erlassen werden und keine zwangsweisen Abschiebungen durchgeführten werden sollten, nach wie vor aufrecht. Schließlich hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, da sich der Beschwerdeführer um die Integration in Österreich bemüht habe.Mit Eingabe vom 12.11.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 . Er führte im Wesentlichen aus, dass sein Herkunftsgebiet unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er aufgrund seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den religiösen und politischen Ansichten der HTS eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe auch bereits aufgrund seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat eine verinnerlichte oppositionelle politische Überzeugung gegenüber der aktuellen Regierung. Die HTS sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und die Schwelle, um von der HTS als oppositionell betrachtet zu werden, sei gering. Daneben habe sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert. In den ländlichen Gegenden sei de facto Gesetzlosigkeit an der Tagesordnung. Überdies sei ein Erstarken des IS zu befürchten. Weitere Herausforderungen seien der Widerstand in Suwayda und Dar'a, die Spannungen mit den SDF und die israelischen Interventionen. Die von den israelischen Militäreinheiten durchgeführten Razzien und Verhaftungen würden die allgemeine Unsicherheit und Anspannung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiter verschärfen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz stelle sich äußerst instabil dar und Entführungen, Plünderungen, Tötungen sowie willkürliche Festnahmen würden zunehmen. Die persönliche Sicherheit sei nach dem Sturz des Assad-Regimes daher weiterhin in keinem Landesteil garantiert, sodass jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Im Besonderen habe sich die Versorgungslage in den letzten Monaten verschlechtert und die Armutsrate betrage nach Schätzungen über 90 %. Syrien sei mit einer der weltweit kritischsten Situationen in Hinblick auf die Nahrungsversorgung konfrontiert. Auch die bisherige Zahl an Rückkehrenden indiziere nicht, dass die Sicherheits- und Versorgungslage ausreichend sei. Überdies sei die Position von UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen hinsichtlich syrischer Asylsuchender erlassen werden und keine zwangsweisen Abschiebungen durchgeführten werden sollten, nach wie vor aufrecht. Schließlich hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, da sich der Beschwerdeführer um die Integration in Österreich bemüht habe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom 03.02.2026 legte der Beschwerdeführer einen Landkartenausschnitt vor, auf dem sein Heimatort markiert wurde. Mit Schriftsatz vom 04.02.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, er befürchte, von irgendeiner bewaffneten Partei zum Tragen von Waffen und zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen zu werden, woraus sich eine erhebliche Unsicherheits- und Verfolgungslage ergebe. Auch aufgrund der weiterhin prekären Sicherheitslage bestehe eine erhebliche Gefährdung, insbesondere von Gruppierungen oder Einzelpersonen zum Zwecke der Lösegeldforderung oder der Ausbeutung gefangen genommen zu werden. Als Rückkehrer sei er einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt, da diese unter Verdacht stehen würden, über finanzielle Ressourcen zu verfügen. Auch fürchte er aufgrund seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den religiösen Ansichten der HTS eine asylrelevante Verfolgung. Die an der Macht stehenden Mitglieder der HTS würden einen religiösen Extremismus verbreiten, welchen der Beschwerdeführer ablehne. Insbesondere lebe er nicht nach den überaus strengen und konservativen Regeln des Islam, welche die HTS propagiere. Er bete nicht und beschäftige sich auch nicht im geforderten Ausmaß mit religiösen Fragen oder Themen. Zudem sei die „westliche“ Lebensweise des Beschwerdeführers nicht mit der extrem konservativen Weltanschauung der HTS in Einklang zu bringen und würde der Beschwerdeführer als vom Islam abgefallen angesehen werden. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen, da die allgemeine Sicherheitslage in Syrien nach wie vor prekär sei, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bloß aufgrund seiner Anwesenheit Opfer willkürlicher Gewalt werden würde. Zudem befürchte er unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Sicherheitslage habe sich nicht nachhaltig verbessert. Insbesondere in Südsyrien komme es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungen und es bestehe eine prekäre humanitäre und wirtschaftliche Situation. Es würden weiterhin Luftangriffe sowie nahezu tägliche Zivilopfer durch Minen dokumentiert. Laut UNICEF seien 15,4 Millionen Syrer:innen dem akuten Risiko ausgesetzt, Opfer von Verletzungen oder eines Todesfalles durch Landminen zu werden. Seit Jänner 2026 sei es zu massiven Kampfhandlungen zwischen staatlichen Kräften und der SDF gekommen, was die anhaltende Volatilität und die niedrige Eskalationsschwelle in Syrien dokumentiere. Im Übrigen wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus der Beschwerde wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen, zu seiner derzeitigen Lebenssituation, zur Situation in Syrien und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Syrien Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang führte der Rechtsvertreter aus, dass die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet äußerst instabil und geprägt von wechselnden Einflussnahmen bewaffneter Gruppen sei. Für die Bevölkerung bestehe ein erhebliches Risiko an willkürlicher Gewalt, Repressalien und unvorhersehbaren Angriffen. Die jüngste Einigung zwischen der HTS und den kurdischen Kräften sei erst wenige Tage alt und gelte als noch nicht gefestigt. Der Rücktritt von dieser Vereinbarung durch eine Partei könnte eine erneute Eskalation und eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage zur Folge haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer integrationsbezeugende Unterlagen vor (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2026, der belangten Behörde und der Vertretung des Beschwerdeführers am selben Tag zugestellt, wurde den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum mittlerweile aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (in der Fassung vom 28.02.2026) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 11.03.2026, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass Israel seine Herkunftsprovinz von Südwesten aus militärisch angreife und es gebe auch Belege, dass israelische Soldaten auf die lokale Bevölkerung geschossen hätten. Die israelischen Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien hätten die Sicherheitslage weiter verschärft und die israelische Präsenz führe zu Hauszerstörungen, Waldzerstörungen und zur Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfe und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränke. Auch sei es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel. Syrische Rückkehrer seien nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Das Gebiet zwischen den Städten Maariya und Abidin im Yarmouk-Becken sei beschossen worden und es sei Anfang Jänner 2026 zu mindestens 45 Bodenangriffen und Verstößen durch israelische Streitkräfte gekommen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei ausgesprochen instabil und es komme fast täglich zu Attentaten und Entführungen. Insbesondere komme es auch zur Entführung junger Männer durch israelische Streitkräfte. Die lokalen Behörden seien nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen. Ebenso stelle die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Die EUAA „Country Guidance“ vom Dezember 2025 berücksichtige viele Länderberichte noch nicht, da sich die Sicherheitslage in den letzten Wochen nochmals zugespitzt habe, etwa sei die Herkunftsregion am 11.03.2026 von iranischen Drohnen und Raketen getroffen worden. Hinsichtlich der allgemeinen Versorgungslage in Syrien werde im neuen LIB betont, dass sich Syrien derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit befinde. Auch die humanitäre Hilfe für Syrien sei weiterhin extrem unterfinanziert, was zu neuen Fluchtbewegungen führen könnte. Der Beschwerdeführer habe keine qualitätsvolle weiterführende schulische Ausbildung absolviert und verfüge über keinerlei berufliche Erfahrung oder Ausbildung. Er wäre daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht dazu in der Lage, seine Grundbedürfnisse aus eigener Kraft zu decken. Ebenso sei die Bewegungsfreiheit von Zivilist:innen in der Herkunftsregion durch die israelische Besatzung teilweise eingeschränkt. Auch lehne der Beschwerdeführer eine mögliche Besatzung seiner Herkunftsregion durch israelische Streitkräfte ab und sei es ihm nicht zumutbar, diese ablehnende Haltung geheim zu halten, nur um deshalb Repressionen zu entgehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ebenfalls nicht zumutbar, zumal er von seinen Familienangehörigen keine ausreichende Unterstützung erhalten könnte, da sich diese in einer äußert prekären Lebenslage befinden würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in der nördlich der Stadt XXXX gelegenen Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren und wuchs zunächst dort auf. Im Alter von etwa sieben Jahren verließ die Familie des Beschwerdeführers XXXX (auch: XXXX ) aufgrund von anhaltenden Kampfhandlungen und zog nach XXXX im Gouvernement XXXX , wo sich die Familie für etwa drei Jahre aufhielt, bevor sie wieder nach XXXX (auch: XXXX ) zurückkehrte. Anschließend hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort auf.Der Beschwerdeführer wurde in der nördlich der Stadt römisch 40 gelegenen Ortschaft römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 geboren und wuchs zunächst dort auf. Im Alter von etwa sieben Jahren verließ die Familie des Beschwerdeführers römisch 40 (auch: römisch 40 ) aufgrund von anhaltenden Kampfhandlungen und zog nach römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , wo sich die Familie für etwa drei Jahre aufhielt, bevor sie wieder nach römisch 40 (auch: römisch 40 ) zurückkehrte. Anschließend hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort auf. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Ortschaft römisch 40 (auch: römisch 40 ) und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens. Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor im Herkunftsort. Darüber hinaus leben auch mehrere Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers im Herkunftsgebiet bzw. in Damaskus. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im September 2023 in Richtung Türkei, bevor er über Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Slowenien unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in Österreich einreiste und hier am 09.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist damit seit rund zwei Jahren in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über drei Cousins in Österreich sowie über vier Onkel und mehrere Cousins in Deutschland, zu denen er aber allesamt keinen Kontakt hat. Ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Unterrichtseinheiten in den Kompetenzfeldern „Deutsch als Zweitsprache“, „Englisch“, „Mathematik“ und „Lern- und Soziale Kompetenz“ teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in Deutsch das Sprachniveau A1.2 erreicht und kann sich recht gut auf Deutsch verständigen. Seinen Unterhalt bestreitet der Beschwerdeführer bisher mit Leistungen aus der staatlichen Versorgung. Er ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer möchte in Österreich eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolvieren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an Workshops zum Thema „dich beachten + beschäftigen :: mich bilden + bestätigen“ teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht damit nicht die Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung. Weiters droht dem Beschwerdeführer nicht die reale Gefahr, im Zusammenhang mit der behaupteten Anhaltung durch die Behörden des ehemaligen Assad-Regimes im Zuge seiner Ausreise oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung verfolgt zu werden. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA oder durch sonstige Gruppierungen, zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihm auch weder bei seiner Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in seine Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer hat auch keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien darstellt. Dem Beschwerdeführer droht damit keine Verfolgung aufgrund der angegebenen „Verwestlichung“. Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Opfer einer Entführung durch bewaffnete Gruppierungen oder durch israelische Streitkräfte zu werden. Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft, seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement XXXX nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement römisch 40 nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2023 im Alter von XXXX Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat und besuchte dort zehn Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer war auch als Erntehelfer in der Landwirtschaft der Familie tätig. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2023 im Alter von römisch 40 Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat und besuchte dort zehn Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer war auch als Erntehelfer in der Landwirtschaft der Familie tätig. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die wirtschaftliche Situation seiner Eltern und Geschwister stellt sich ausreichend gesichert dar. Darüber hinaus leben auch noch mehrere Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers im Herkunftsgebiet bzw. in Damaskus. Mit seiner Familie und seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 (LIB) UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024 EUAA Country Focus: Syria aus Juli 2025 (EUAA, Juli 2025) EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 (EUAA, Dezember 2025)
- Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben zu seiner Person und Herkunft, in Zusammenschau mit dem von ihm im Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung als echt befunden), die auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurden; die belangte Behörde ging vielmehr vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Familienstand, zum Geburts- und zu den Wohnorten des Beschwerdeführers in Syrien sowie zum Verbleib seiner Familie basieren auf den in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren im Wesentlichen konsistenten und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.
- Die Feststellung zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – dort geboren wurde, er zunächst dort aufgewachsen ist, nach einem dreijährigen Aufenthalt in einem anderen Dorf gemeinsam mit seiner Familie auch wieder dorthin zurückgekehrt ist und in der Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt hat. Auch die Familie des Beschwerdeführers ist nach wie vor dort aufhältig. Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge das Gouvernement XXXX nunmehr unter der Kontrolle der Zentralregierung bzw. der neuen syrischen Regierung steht (LIB, S. 10 f). Zwar wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass die tatsächliche Fähigkeit der neuen syrischen Regierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, begrenzt ist und die Regierung direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes kontrolliert, vor allem den städtischen Korridor Damaskus - Homs - Hama - Aleppo und die meisten größeren Städte. Hingegen ist die Kontrolle der Regierung in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (LIB, S. 10). Wie dem Länderinformationsblatt weiters zu entnehmen ist, steht das Gouvernement XXXX aber fast vollständig unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung (LIB, S. 57). Auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte in seiner Beschwerdeschrift, dass aktuell die von der HTS gebildete Übergangsregierung die Kontrolle über seinen Herkunftsort ausübe (Beschwerdeschrift, S. 2). Ausgehend von den hier zugrunde gelegten Länderinformationen wurde die HTS mittlerweile aufgelöst und ihr Anführer, Ahmed ash-Shara’, zum Übergangspräsidenten von Syrien ernannt (LIB, S. 3 und 131). Ahmed ash-Shara’ ernannte am 29.03.2025 die neue syrische Regierung (LIB, S. 4). Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge das Gouvernement römisch 40 nunmehr unter der Kontrolle der Zentralregierung bzw. der neuen syrischen Regierung steht (LIB, S. 10 f). Zwar wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass die tatsächliche Fähigkeit der neuen syrischen Regierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, begrenzt ist und die Regierung direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes kontrolliert, vor allem den städtischen Korridor Damaskus - Homs - Hama - Aleppo und die meisten größeren Städte. Hingegen ist die Kontrolle der Regierung in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (LIB, S. 10). Wie dem Länderinformationsblatt weiters zu entnehmen ist, steht das Gouvernement römisch 40 aber fast vollständig unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung (LIB, S. 57). Auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte in seiner Beschwerdeschrift, dass aktuell die von der HTS gebildete Übergangsregierung die Kontrolle über seinen Herkunftsort ausübe (Beschwerdeschrift, S. 2). Ausgehend von den hier zugrunde gelegten Länderinformationen wurde die HTS mittlerweile aufgelöst und ihr Anführer, Ahmed ash-Shara’, zum Übergangspräsidenten von Syrien ernannt (LIB, S. 3 und 131). Ahmed ash-Shara’ ernannte am 29.03.2025 die neue syrische Regierung (LIB, S. 4). Nun führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 aus, dass zwar die neue Regierung die Macht habe, aber in der Tat verschiedene Banden und bewaffnete Leute, die nicht zur Regierung gehören würden, die Kontrolle ausüben würden. In diesem Zusammenhang wird auch im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten, dass in den Gouvernements XXXX und Suweida lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv sind, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „in einem Sicherheitsvakuum“ (LIB, S. 57 und 131). Doch ist sowohl dem Länderinformationsblatt als auch dem aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 zu entnehmen, dass das Gouvernement weitgehend bzw. fast vollständig unter staatlicher Kontrolle steht (LIB, S. 57; EUAA, Dezember 2025, S. 74). Zwar wird im EUAA-Bericht gleichsam ausgeführt, dass im Osten des Gouvernements begrenzte Gebiete von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten werden und ein kleiner südwestlicher Streifen von den israelischen Verteidigungskräften (IDF) besetzt ist (EUAA, Dezember 2025, S. 74). Dies bezieht sich aber nicht auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. Es wird nicht verkannt, dass in diesem EUAA-Bericht weiters festgehalten wird, dass die effektive Kontrolle fragmentiert bleibt aufgrund weit verbreiteter Bewaffnung und der anhaltenden Präsenz bewaffneter Gruppen (EUAA, Dezember 2025, S. 74). Dass die bewaffneten Gruppierungen in der Provinz und insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers effektiv die Macht ausüben würden, ergibt sich daraus aber nicht hinreichend. Auch der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine konkrete Herkunftsregion keine Unterlagen in Vorlage gebracht, anhand derer hinreichend abzuleiten wäre, dass die neue syrische Regierung dort keine Kontrolle ausüben würde, zumal Oppositionsgruppen – laut dem aktuellen EUAA-Bericht – vor allem im Osten der Provinz aktiv sind und damit nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.Nun führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 aus, dass zwar die neue Regierung die Macht habe, aber in der Tat verschiedene Banden und bewaffnete Leute, die nicht zur Regierung gehören würden, die Kontrolle ausüben würden. In diesem Zusammenhang wird auch im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten, dass in den Gouvernements römisch 40 und Suweida lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv sind, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „in einem Sicherheitsvakuum“ (LIB, S. 57 und 131). Doch ist sowohl dem Länderinformationsblatt als auch dem aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 zu entnehmen, dass das Gouvernement weitgehend bzw. fast vollständig unter staatlicher Kontrolle steht (LIB, S. 57; EUAA, Dezember 2025, S. 74). Zwar wird im EUAA-Bericht gleichsam ausgeführt, dass im Osten des Gouvernements begrenzte Gebiete von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten werden und ein kleiner südwestlicher Streifen von den israelischen Verteidigungskräften (IDF) besetzt ist (EUAA, Dezember 2025, S. 74). Dies bezieht sich aber nicht auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. Es wird nicht verkannt, dass in diesem EUAA-Bericht weiters festgehalten wird, dass die effektive Kontrolle fragmentiert bleibt aufgrund weit verbreiteter Bewaffnung und der anhaltenden Präsenz bewaffneter Gruppen (EUAA, Dezember 2025, S. 74). Dass die bewaffneten Gruppierungen in der Provinz und insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers effektiv die Macht ausüben würden, ergibt sich daraus aber nicht hinreichend. Auch der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine konkrete Herkunftsregion keine Unterlagen in Vorlage gebracht, anhand derer hinreichend abzuleiten wäre, dass die neue syrische Regierung dort keine Kontrolle ausüben würde, zumal Oppositionsgruppen – laut dem aktuellen EUAA-Bericht – vor allem im Osten der Provinz aktiv sind und damit nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Auch die in der Stellungnahme vom 11.03.2026 angeführten Länderberichte zu den Kontrollverhältnissen im Süden Syriens lassen keine geänderte Beurteilung zu, zumal sich diese insbesondere auf die Gouvernements Suweida und Quneitra und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers beziehen. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, zu seiner Reiseroute, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 05.12.2024 und am 02.06.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.
- So gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, dass er drei Cousins in Österreich sowie vier Onkel und weitere Cousins in Deutschland habe, zu denen er derzeit aber keinen Kontakt habe (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 3; Verhandlungsprotokoll, S. 7). Darüber hinaus gab er an, dass er Freunde in Österreich habe, davon auch einige österreichische Freunde, mit denen er ab und zu Zeit verbringe (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 10; Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 6). Dass zu diesen Personen ein besonders Naheverhältnis bestehen würde, ist hingegen nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Deutsch das Sprachniveau A1.2 erreicht hat, gründet sich auf die vorgelegten Zertifikate vom 14.02.2025 und vom 18.07.2025 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Ebenso konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 recht gut auf Deutsch verständigen (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Die Feststellung zur Teilnahme an den weiteren Workshops gründet sich auf die diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen vom 02.09.2024 und vom 29.11.2021 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vom 05.12.2024 u.a. vor, dass man im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Alter von 16 bis 50 Jahren sofort von Seiten des syrischen Regimes eingezogen werde. Er lehne es ab den Wehrdienst zu leisten, weil er allgemein keine Waffen tragen wolle. Die syrische Regierung sei kriminell. Im Falle einer Rückkehr würde er u.a. wegen seiner Religionszugehörigkeit vom Regime verhaftet werden. Auch im Zuge seiner Ausreise aus Syrien sei er an einem Checkpoint des Regimes angehalten worden. Er sei geschlagen worden und sie hätten Geld verlangt. Nach Zahlung habe er weiterreisen dürfen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich insbesondere auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien im Alter von etwa XXXX Jahren verlassen hat. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2024 an, dass man nie versucht habe, ihn persönlich zu rekrutieren, und er auch keine Aufforderung erhalten habe, zur Stellung zu gehen (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7). Darüber hinaus verneinte er auch die Fragen, ob er je eine Waffe benutzt habe oder ob er jemals aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7 f). Auch sonst haben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass er in irgendeiner Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre oder in einer Verbindung zu diesem stehen würde bzw. gestanden wäre.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich insbesondere auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien im Alter von etwa römisch 40 Jahren verlassen hat. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2024 an, dass man nie versucht habe, ihn persönlich zu rekrutieren, und er auch keine Aufforderung erhalten habe, zur Stellung zu gehen (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7). Darüber hinaus verneinte er auch die Fragen, ob er je eine Waffe benutzt habe oder ob er jemals aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7 f). Auch sonst haben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass er in irgendeiner Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre oder in einer Verbindung zu diesem stehen würde bzw. gestanden wäre. Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vergleiche LIB, S. 2 f). Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181). Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren. Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers gehen damit ins Leere. Auch eine Auseinandersetzung mit den Fragen, ob dem Beschwerdeführer von Seiten des Assad-Regimes eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Anhaltung im Zuge der Ausreise droht oder eine erhöhte Gefährdungslage aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit besteht, konnte damit unterbleiben. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wäre, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind. Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen: Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist des Weiteren auch keine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen. Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165). Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f). In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.06.2025 aus, dass Syrien nicht unter homogener Kontrolle der HTS stehe und die Machtübernahme aus Sicht der HTS noch nicht abgeschlossen sei. Die HTS werde daher alles daran setzen, die von anderen Gruppierungen kontrollierten Gebiete in einen einheitlichen syrischen Staat zu integrieren, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies – nötigenfalls – unter Einsatz von militärischer Gewalt geschehe. Dadurch würde ein großer Bedarf an Rekruten entstehen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass einer tagesaktuellen Nachschau unter der vom Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingeführten, unter https://syria.liveumap.com/ aufrufbaren Karte zu entnehmen ist, dass Syrien mittlerweile – bis auf die Golanhöhen und angrenzende Gebiete – vollständig unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht. Für die Annahme, dass es im Zuge der Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet zu groß angelegten Rekrutierungskampagnen gekommen wäre bzw. derartige nach wie vor stattfinden würden, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Länderberichte in Vorlage und behauptete er dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 bzw. in seiner Stellungnahme vom 11.03.2026 auch gar nicht. Auch dem aktuellen Länderinformationsblatt aus Februar 2026 und dem rezenten Bericht der EUAA vom Dezember 2025 sind keine groß angelegten Rekrutierungskampagnen von Seiten der nunmehr neuen syrischen Regierung zu entnehmen. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 zwar aus, er habe Angst, dass die neue Regierung ihn dazu bringen könnte, Waffen zu tragen und gegen andere Gruppierungen zu kämpfen. Einige Jungs aus seinem Dorf seien auch schon rekrutiert worden, was ihm seine Familie mitgeteilt habe. Dieses Vorbringen konkretisierte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren aber nicht näher und blieben die Umstände dieser angeführten Rekrutierungen damit unbekannt, insbesondere behauptete der Beschwerdeführer gar nicht, dass es sich dabei um zwangsweise Rekrutierungen gehandelt hätte. Im Übrigen finden die vom Beschwerdeführer behaupteten Rekrutierungen – wie oben bereits ausgeführt wurde – keine hinreichende Deckung in den Länderinformationen und brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine diesbezüglichen Länderberichte in Vorlage. Schließlich wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 noch ein, dass es, sollte es einen Krieg mit Israel oder den Drusen geben, wahrscheinlich sei, dass man ihn als Soldat einziehe. Dieses Vorbringen basiert aber ausschließlich auf Vermutungen und ist daraus im Entscheidungszeitpunkt keine dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung abzuleiten, zumal den Länderinformationen nicht zu entnehmen ist, dass ein Krieg mit Israel oder den Drusen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht oder ein solcher in naher Zukunft ausbrechen wird. Vielmehr hat der syrische Präsident ash-Shara’ – ausgehend von den Länderinformationen – im Februar 2025 betont, dass die derzeitige Lage im Land keine neuen Konflikte zulasse, und haben Syrien und Israel im Jahr 2025 wiederholt Verhandlungen geführt, um ein Sicherheitsabkommen zu erzielen, das die wiederholten Aggressionen Israels gegen Syrer und syrisches Territorium unterbindet (LIB, S. 34 und 115). In Gesamtschau dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine ihm im Falle einer Rückkehr aktuell drohende Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung glaubhaft zu machen. Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]). Des Weiteren wird nicht verkannt, dass – wie oben bereits ausgeführt – im Gouvernement XXXX lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv sind, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „in einem Sicherheitsvakuum“ (LIB, S. 57 und 131). Doch sind den Länderinformationen insgesamt keine Berichte hinsichtlich Zwangsrekrutierungen durch bewaffnete Gruppierungen im Süden Syriens zu entnehmen. Eine dem Beschwerdeführer drohende zwangsweise Rekrutierung durch eine bewaffnete Gruppierung ist mit Blick auf die Länderberichtslage damit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Im Besonderen vermochte auch der Beschwerdeführer im Verfahren keine erhöhte Gefährdung seiner Person, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen zu werden, darzutun. Des Weiteren wird nicht verkannt, dass – wie oben bereits ausgeführt – im Gouvernement römisch 40 lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv sind, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „in einem Sicherheitsvakuum“ (LIB, S. 57 und 131). Doch sind den Länderinformationen insgesamt keine Berichte hinsichtlich Zwangsrekrutierungen durch bewaffnete Gruppierungen im Süden Syriens zu entnehmen. Eine dem Beschwerdeführer drohende zwangsweise Rekrutierung durch eine bewaffnete Gruppierung ist mit Blick auf die Länderberichtslage damit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Im Besonderen vermochte auch der Beschwerdeführer im Verfahren keine erhöhte Gefährdung seiner Person, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen zu werden, darzutun. Was nun aber das Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.06.2025 bezüglich der Rekrutierung von Kindern und der gegen Kinder begangenen schweren Verstöße betrifft, so sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, sodass sich das diesbezügliche Vorbringen als nicht mehr ausreichend aktuell darstellt. Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers auch keine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte, vielmehr gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 an, dass er nie Kontakt zur HTS oder Probleme mit einer anderen Gruppierung gehabt habe und er sich auch nicht öffentlich negativ über die kurdischen Milizen, die SNA oder die HTS geäußert oder sonst wie politisch betätigt habe (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 5). Zudem sei er auch nie konkret von einer Gruppierung angesprochen worden, mit dieser zu kämpfen (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 6). Nun brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 04.02.2026 zwar vor, dass er aufgrund seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den religiösen und politischen Ansichten der HTS eine Verfolgung durch diese befürchte. Die machthabenden Mitglieder der HTS würden laut den Länderberichten in Syrien einen religiösen Extremismus verbreiten, was der Beschwerdeführer entschieden ablehne. Er gehöre zwar der islamischen Glaubensgemeinschaft an, doch er lebe nicht nach den überaus strengen und konservativen Regeln des Islam, die die HTS propagiere. Er bete nicht und beschäftige sich auch nicht im geforderten Ausmaß mit religiösen Fragen und Themen. Er würde daher als Nichtgläubiger bzw. als vom Islam abgefallen betrachtet werden. Hierzu sei aber festgehalten, dass den Länderinformationen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass die neue syrische Regierung gezielt gegen in ihren Augen „Andersdenkende“ vorgehen würde. So garantiert die von der neuen syrischen Regierung erlassene Verfassungserklärung grundsätzlich die Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit, auch wenn alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden können, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden (LIB, S. 7). Allgemein kann gesagt werden, dass Präsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Zwar korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik und kommt es mittlerweile zu weit verbreiteten Einschränkungen individueller Freiheiten (LIB, S. 9 und 181). Doch ist – ausgehend vom Länderinformationsblatt – die Ausübung von Grundfreiheiten nach der Machtergreifung ash-Shara’ zweifelsfrei leichter geworden. So ist im Gegensatz zum Assad-Regime begrenzte Kritik an der neuen syrischen Regierung ohne Strafe möglich (LIB, S. 213). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es jedoch keine Repressalien wegen demokratischer Kritik an der neuen syrischen Regierung. Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien und die Meinungsfreiheit wird respektiert (LIB, S. 214). Zwar werden im Länderinformationsblatt auch widerstreitende Berichte angeführt, wonach – laut Aktivisten – Kritik als Verrat angesehen wird. Ebenso dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (LIB, S. 214). In Gesamtschau der vorliegenden Länderinformationen ist daraus aber kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche „Andersdenkende“ abzuleiten, besonders da Kritik an der neuen syrischen Regierung offenkundig in einem bestimmten Maße respektiert wird. Auch einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung (LIB, S. 220). Den Länderberichten ist damit insgesamt zu entnehmen, dass der syrische Übergangspräsident keine Fortsetzung des auf Gewalt, Einschüchterung und Diskriminierung basierenden Systems des Assad-Regimes anstrebt. Vielmehr werden in der neuen Struktur Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist, welches für ihre Unterdrückung berüchtigt war (LIB, S. 110). Insbesondere sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen auch keine Berichte zu entnehmen, welche ein systematisches Vorgehen der neuen syrischen Regierung gegen nicht streng gläubige Muslime dokumentieren würden. So ist – ausgehend vom Länderinformationsblatt – bislang kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Diese lässt zwar religiösen Konservatismus zu, jedoch derzeit ohne Zwang (LIB, S. 215). Insgesamt haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen (LIB, S. 4). Es wird nicht verkannt, dass Etana berichtete, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat (LIB, S. 216). Eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, ergab aber, dass eine große Zahl der Befragten angab, dass sie die neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad (LIB, S. 8). Ein gezieltes Vorgehen gegen bekennende, aber nicht streng gläubige Muslime, wie den Beschwerdeführer, ist den Länderinformationen damit insgesamt aber nicht zu entnehmen. So ergibt sich etwa auch aus dem aktuellen EUAA-Bericht aus Dezember 2025, dass seit der Übernahme durch die neue syrische Regierung von keinen konkreten Fällen von Problemen für Atheisten oder Apostaten berichtet wurde (EUAA, Dezember 2025, S. 39). Ebenso wird auch im Länderinformationsblatt festgehalten, dass keine der vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quellen konkrete Beispiele nennen konnte, bei welchen Atheisten und Abtrünnige des Islam nach der Machtübernahme Probleme hatten, auch wenn festgehalten wurde, dass diese in Syrien im Allgemeinen niemals offen zu ihrer Abtrünnigkeit stehen würden. Insbesondere würden diese die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren (LIB, S. 229). Auch der Beschwerdeführer führte im gesamten Verfahren keine Länderberichte ins Verfahren ein, welche ein gezieltes Vorgehen gegen nicht streng gläubige Muslime stützen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und individuell seine Person betreffende erhöhte Gefahrenlage ausreichend darzutun. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.02.2026 weiters ein, dass seine „westliche“ Lebensweise nicht mit der extrem konservativen Weltanschauung der HTS in Einklang zu bringen sei. Doch sind im gesamten Verfahren keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, die darauf schließen würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien darstellt. Insbesondere tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben zu seinem behaupteten „westlichen“ Lebensstil. Vielmehr brachte er weder in seinen Stellungnahmen vom 04.02.2026 und vom 11.03.2026 noch in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 konkret vor, in welcher Form die behauptete „Verwestlichung“ zum Ausdruck kommen und inwiefern seine Lebensweise einen nachhaltigen Bruch mit den in Syrien allgemein verbreiteten Werten darstellen würde. Dieses lediglich allgemein gehaltene und im gesamten Verfahren nicht näher konkretisierte Vorbringen ist damit nicht dazu geeignet, eine Lebensführung glaubhaft zu machen, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien bedeuten würde. In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine „verwestlichte“ Lebensweise glaubhaft zu machen, aufgrund derer ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung drohen würde. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass er der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS tatsächlich politisch oppositionell gesinnt sei. So gab er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 befragt nach seiner Meinung und seiner Einstellung gegenüber der HTS, Folgendes an: „Aufgrund der Probleme in Syrien, habe ich das Gefühl, dass sie nicht gut sind. Fast in jedem Dorf gibt es ein Problem. Aber ich kenne die HTS nicht.“ (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 6). Ein tiefgreifende, gegenüber der HTS verinnerlichte politische Überzeugung ist diesen Ausführungen aber nicht ausreichend substantiiert zu entnehmen, vielmehr lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auf ein politisches Desinteresse schließen, besonders da der Beschwerdeführer auch selbst in Verfahren angab, in Syrien nie politisch aktiv gewesen zu sein und sich nie öffentlich negativ gegenüber einer Gruppierung geäußert oder politisch betätigt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7; Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 5). Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine politische Betätigung des Beschwerdeführers hervorgekommen. In der Beschwerdeschrift wurde zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den politischen Ansichten der HTS eine Verfolgung durch diese befürchte. Diese behauptete politische Ablehnung konkretisierte der Beschwerdeführer aber weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen vom 04.02.2026 und vom 11.03.2026 oder in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 näher und wurde diese damit auch nicht ausreichend substantiiert dargetan. Dieses allgemein gehaltene Vorbringen ist damit nicht dazu geeignet, eine tiefgreifende oppositionelle Gesinnung gegenüber der neuen syrischen Regierung darzutun. Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, wie dies u.a. auch in der Beschwerde festgehalten wurde, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, wie dies u.a. auch in der Beschwerde festgehalten wurde, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten vergleiche etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten. Eine dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist jedoch nicht anzunehmen. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Ebenso war er weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Des Weiteren stammt der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Die Länderberichte dokumentieren willkürliche Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes nur vereinzelt und zudem in den Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, wohin der Beschwerdeführer nicht zurückkehrt und woher er nicht stammt. Dass der Beschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht anzunehmen. Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte, besonders da der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – der neuen syrischen Regierung auch nicht ablehnend gegenübersteht oder sonst wie ins Visier dieser oder der ehemaligen HTS geraten ist. Insbesondere bestätigen auch die in der Beschwerde angeführten Länderberichte, dass die neue syrische Regierung vor allem gegen Personen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime vorgeht, auch wenn Angriffe auf scheinbar zufällige Zivilist:innen ebenfalls erwähnt werden. Ein systematisches Vorgehen gegen unbeteiligte Zivilist:innen ist daraus aber insgesamt nicht ausreichend abzuleiten. Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 zu seinen Rückkehrbefürchtungen noch ein, er fürchte sich vor Entführungen zum Zwecke der Lösegeldforderung, da man aufgrund seines Aufenthaltes in Europa vermute, dass er Geld habe. In Gesamtschau des Länderinformationsblattes kommt es in Syrien auch tatsächlich zu Entführungen, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers kommt es fast täglich zu Attentaten und Entführungen in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten (LIB, S. 58 und 144). Doch richten sich diese Entführungen vor allem gegen Personen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime und Alawiten (LIB, S. 144 und 248). Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers, Opfer einer Entführung zu werden, ist daraus somit nicht abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – keiner dieser Gruppierungen angehört. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer auch keine Länderberichte ins Verfahren ein, anhand derer eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage für aus Europa zurückgekehrte Personen abzuleiten wäre. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.02.2026 an, dass vor einer Woche in einem benachbarten Dorf eine aus Europa zurückgekehrte Person umgebracht worden sei, was ihm seine Familie erzählt habe. Konkret danach befragt, was mit dieser Person nach der Rückkehr passiert sei, gab er aber lediglich vage an, er wisse nur, dass die Person aus Europa zurückgekommen sei und diese wegen des Geldes umgebracht worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 10 f). Mehr konnte der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall nicht angeben. Anhand dieses vom Beschwerdeführer geschilderten Einzelfalles ist aber – selbst bei Wahrunterstellung – keine maßgeblich erhöhte Gefahrenlage seiner Person abzuleiten, zumal den Länderberichten keine sich systematisch ereignenden Entführungsfälle von aus Europa zurückgekehrten Personen zu entnehmen sind und – wie bereits ausgeführt – auch der Beschwerdeführer keine entsprechenden Länderberichte ins Verfahren einführte. Darüber hinaus findet auch die in der Stellungnahme vom 04.02.2026 weiters geäußerte Gefahr, dass der Beschwerdeführer Opfer krimineller Netzwerke, wie der sogenannten Organmafia, werden könnte, keine hinreichende Deckung in den Länderinformationen. Den Länderberichten sind keine Informationen hinsichtlich eines in Syrien stattfindenden, weitreichenden Organhandels zu entnehmen. Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 und in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 noch ein, dass das israelische Militär in benachbarte Dörfer einmarschiert sei und Leute festgenommen habe. Auch in der Beschwerde wurden Berichte aus Oktober 2025 erwähnt, denen zufolge es im Süden Syriens zu Razzien, Verhaftungen und Durchsuchungsaktionen durch israelische Soldaten gekommen sei. Hierzu sei aber festgehalten, dass die Quellen zu den in der Beschwerde genannten Berichten nicht angeführt wurden und damit auch nicht nachprüfbar sind. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 30.06.2025 zur Stützung der Befürchtung, dass der Beschwerdeführer von israelischen Soldaten festgenommen werde, weiters genannten Berichte, sei überdies angemerkt, dass sich diese Berichte auf das Gouvernement Quneitra beziehen und damit in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ebenfalls keine erhöhte Gefährdungslage darzutun vermögen. Schließlich wurden auch in der Stellungnahme vom 11.03.2026 drei Berichte aus September und Oktober 2025 sowie aus Februar 2026 erwähnt, in denen von mehreren Fällen von Verhaftungen junger Männer im Süden Syriens berichtet wurde, u.a. auch im Gouvernement XXXX . Dabei handelt es sich aber um Einzelfälle und ist vor allem das Gouvernement Quneitra von Festnahmen betroffen. Überdies sind auch den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine weitreichenden und groß angelegten Verhaftungskampanien von Seiten israelischer Streitkräfte im Süden Syriens zu entnehmen, sodass sich in Gesamtschau keine ausreichend konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ergibt, Opfer einer Verhaftung durch Israel zu werden.Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 und in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 noch ein, dass das israelische Militär in benachbarte Dörfer einmarschiert sei und Leute festgenommen habe. Auch in der Beschwerde wurden Berichte aus Oktober 2025 erwähnt, denen zufolge es im Süden Syriens zu Razzien, Verhaftungen und Durchsuchungsaktionen durch israelische Soldaten gekommen sei. Hierzu sei aber festgehalten, dass die Quellen zu den in der Beschwerde genannten Berichten nicht angeführt wurden und damit auch nicht nachprüfbar sind. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 30.06.2025 zur Stützung der Befürchtung, dass der Beschwerdeführer von israelischen Soldaten festgenommen werde, weiters genannten Berichte, sei überdies angemerkt, dass sich diese Berichte auf das Gouvernement Quneitra beziehen und damit in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ebenfalls keine erhöhte Gefährdungslage darzutun vermögen. Schließlich wurden auch in der Stellungnahme vom 11.03.2026 drei Berichte aus September und Oktober 2025 sowie aus Februar 2026 erwähnt, in denen von mehreren Fällen von Verhaftungen junger Männer im Süden Syriens berichtet wurde, u.a. auch im Gouvernement römisch 40 . Dabei handelt es sich aber um Einzelfälle und ist vor allem das Gouvernement Quneitra von Festnahmen betroffen. Überdies sind auch den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine weitreichenden und groß angelegten Verhaftungskampanien von Seiten israelischer Streitkräfte im Süden Syriens zu entnehmen, sodass sich in Gesamtschau keine ausreichend konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ergibt, Opfer einer Verhaftung durch Israel zu werden. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2026 aber schließlich noch ausführte, dass er eine mögliche Besatzung seiner Herkunftsregion durch israelische Streitkräfte ablehne, sei angemerkt, dass sich aus den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine Anhaltspunkte für eine Ausweitung der israelischen Besatzungszone ergeben. Das diesbezügliche Vorbringen geht damit ins Leere. Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der Herkunft, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung: Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2024, wonach er auch aufgrund seines Auslandsaufenthaltes und seiner Herkunft verfolgt werden würde, ist abschließend anzumerken, dass sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auf das ehemalige Assad-Regime bezogen hat. Eine derartige Gefährdung ist in Anbetracht des Umstandes, dass das Assad-Regime in Syrien keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind, aktuell aber nicht mehr gegeben. Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt –nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474). In Gesamtschau ist damit aus den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb und auch der syrisch-jordanische Grenzübergang al-Jaber/Nassib ist geöffnet. Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 10.01.2024 befragt nach seinen Fluchtgründen zunächst zwar an, er habe Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2024 gab er an, seine Familie sei aufgrund der Gefechte zwischen der Opposition und dem Regime bereits im Jahr 2014 aus dem Herkunftsort vertrieben worden, nach ca. drei Jahren hätten sie aber wieder zurückkehren können (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 4). Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme an, er habe Syrien aufgrund der Probleme zwischen der Opposition und dem Regime verlassen. Es seien alle Schulen zerstört worden und es habe Luftangriffe von Seiten des Regimes gegeben. Zwei oder drei Mal habe es vor ihm einen Anschlag gegeben, z.B. hätten sie einmal eine Hochzeit gefeiert und vor ihnen sei eine Rakete eingeschlagen. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, sei hierbei aber keiner verletzt worden (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7). Eine konkrete Betroffenheit brachte der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend vor. Auf die Frage, wie es seiner Familie aktuell in Syrien gehe, gab der Beschwerdeführer weiters an, dass auch momentan die Sicherheitslage nicht sehr gut sei (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 5). Konkrete Vorfälle, von denen seine Familienmitglieder betroffen gewesen wären, schilderte der Beschwerdeführer hingegen nicht. In Folge des Sturzes des Assad-Regimes gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 02.06.2025 nachfolgend auf die Frage, wie es seiner Familie aktuell in Syrien gehe, Folgendes an: „Leider herrscht in unserem Dorf noch Chaos, die neuen Machthaber haben unsere Stadt noch nicht übernommen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie noch leben aber die Lage ist nicht gut und sie meinten, wenn es so bleibt, dann werden sie entweder nach Jordanien oder in den Libanon gehen.“ (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 3). Weiters führte er aus, seine Familie habe ihm erzählt, dass sich die Lage verschlechtert habe, es würden Menschen auf der Straße entführt und es werde Organhandel betrieben (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 4). Die konkrete Frage, ob seine Familienangehörigen verfolgt oder persönlich bedroht würden, verneinte der Beschwerdeführer aber ausdrücklich (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 4). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach gefragt, ob er noch etwas angeben wolle, was der Beschwerdeführer jeweils verneinte. Im Besonderen wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und nochmals gefragt, ob er noch etwas Asylrelevantes angeben wolle oder etwas vorbringen möchte, das ihm wichtig erscheine, jedoch bislang nicht gefragt worden sei, was der Beschwerdeführer beantwortete mit: „Ich konnte alles sagen und möchte nichts mehr hinzufügen.“ (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 7). Schließlich gab der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.02.2026 keine konkret seine Familienangehörigen betreffenden Gefährdungen an. Zwar führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie berichte, dass die Sicherheitslage nicht stabil sei. Die bewaffneten Banden dort hätten alles unter Kontrolle, diese würden rauben und entführen. Letzte Woche habe es drei Verbrechen in den benachbarten Dörfern gegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Eine konkrete Betroffenheit seiner Familie ist daraus aber nicht abzuleiten, besonders da der Beschwerdeführer auch selbst angab, dass es seiner Familie gut gehe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Zudem spricht auch der Umstand, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien aufhält, gegen eine solche konkrete Betroffenheit, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 ausführte, dass seine Familie Syrien verlassen werde, sollte sich die Lage nicht bessern (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 3). Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Einvernahmen vor dem BFA noch minderjährig war – daher im gesamten Verfahren keine maßgebliche individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit oder der seiner Familienmitglieder glaubhaft vor. Im Besonderen behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren weder von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes noch von Seiten einer sonstigen bewaffneten Gruppierung bzw. eines sonstigen in Syrien präsenten Akteurs eine bereits erfolgte konkrete Bedrohung, dies weder im Zusammenhang mit der Vertreibung im Jahr 2014 noch mit seiner Ausreise im Jahr
- Zwar führte er aus, es habe im Jahr 2014 Gefechte zwischen der Opposition und dem Regime gegeben. Dass er oder seine Familie davon konkret betroffen gewesen wäre, ist seinen Angaben hingegen nicht zu entnehmen und konnte die Familie nachfolgend auch wieder in die Herkunftsregion zurückkehren. Auch im Zusammenhang mit den behaupteten Luftangriffen seitens des Regimes, die schließlich zu seiner Ausreise aus Syrien geführt hätten, ist keine konkrete Betroffenheit abzuleiten, auch wenn der Beschwerdeführer angab, dass eine Rakete vor ihnen eingeschlagen habe, zumal – wie er selbst ausführte – keiner verletzt wurde. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass Luftangriffe von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes in Folge des Sturzes des Assad-Regimes nicht mehr anzunehmen sind. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer auch bezogen auf den Zeitraum nach seiner Ausreise keine konkrete Betroffenheit seiner Familienangehörigen vor, im Besonderen auch nicht von Luftangriffen. Er führte in diesem Zusammenhang zwar aus, dass die Sicherheitslage schlecht sei und es zu Raubüberfällen und Entführungen komme. Wie er selbst angab, werden seine Familienangehörigen aber nicht verfolgt oder persönlich bedroht. In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen und die Bombardements der Herkunftsregion – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers oder seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ist, stützt sich ebenfalls auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird gleichsam die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Syrien, zu seiner Sozialisation in Syrien und zu seinem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 05.12.2024 und am 02.06.2025 sowie in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2026 an, gesund zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 05.12.2024 und am 02.06.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2026, aus denen sich nicht ergibt, dass er nicht in der Lage wäre, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit seinem festgestellten Alter, seinem Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – bereits in Syrien in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet hat. Die Feststellungen zum Verbleib seiner Familienangehörigen und zum bestehenden Kontakt zu diesen, gründen sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich darauf, dass sich die wirtschaftliche Lage seiner Familie – seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem BFA zufolge – als mittelmäßig darstellt (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 5; Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 4). In der mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 gab der Beschwerdeführer zudem an, dass es seiner Familie in Syrien gut gehe und sie nach wie vor in ihrem Eigentumshaus lebe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Es haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers durch das Einkommen aus der Landwirtschaft den Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte. Insbesondere gehen vor diesem Hintergrund auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11.03.2026, wonach sich seine Familie in einer äußert prekären Lebenslage befinde, ins Leere und sind nicht glaubhaft. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt vergleiche LIB, S. 487 ff). Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die angeführten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/2