RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW142 2293219-1 Spruch, W142 2293219-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der XXXX , StA. SOMALIA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. 1295304700/220326612, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. 1295304700/220326612, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 21.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 22.02.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in XXXX geboren worden. Sie sei geschieden. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Hawiye Badicade an. Sie verfüge über 9 Monate Schulausbildung und habe nur Schreiben und Lesen gelernt. Über Berufsausbildung verfüge sie nicht. Zuletzt sei sie beruflich Kosmetikerin, Bedienerin gewesen. Ihr Vater und Bruder seien bereits verstorben. An Familienangehörigen verfüge sie noch über ihre Mutter. In Österreich sei eine Großmutter der BF. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland wurde ausgeführt, dass sie in Bar Ubax, Mogadischu gelebt habe. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Jahr 2019 gefasst. Sie sei im Mai 2019 über den Luftweg legal mit somalischem Reisepass in die Türkei ausgereist. Ihr Reisedokument habe sie auf der Reise im Meer verloren. Zur Reiseroute führte sie aus, sich 1 Jahr in der Türkei aufgehalten zu haben und mit dem Boot nach Italien gereist zu sein. Von Dezember 2021 bis 21.02.2022 sei in Italien gewesen und in der Folge nach Österreich gereist, wo sie sich seit 21.02.2022 aufhalte.Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in römisch 40 geboren worden. Sie sei geschieden. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Hawiye Badicade an. Sie verfüge über 9 Monate Schulausbildung und habe nur Schreiben und Lesen gelernt. Über Berufsausbildung verfüge sie nicht. Zuletzt sei sie beruflich Kosmetikerin, Bedienerin gewesen. Ihr Vater und Bruder seien bereits verstorben. An Familienangehörigen verfüge sie noch über ihre Mutter. In Österreich sei eine Großmutter der BF. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland wurde ausgeführt, dass sie in Bar Ubax, Mogadischu gelebt habe. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Jahr 2019 gefasst. Sie sei im Mai 2019 über den Luftweg legal mit somalischem Reisepass in die Türkei ausgereist. Ihr Reisedokument habe sie auf der Reise im Meer verloren. Zur Reiseroute führte sie aus, sich 1 Jahr in der Türkei aufgehalten zu haben und mit dem Boot nach Italien gereist zu sein. Von Dezember 2021 bis 21.02.2022 sei in Italien gewesen und in der Folge nach Österreich gereist, wo sie sich seit 21.02.2022 aufhalte. Zu Ihrem Fluchtgrund brachte sie vor: „Ich hatte in Somalia gemeinsam mit meinem verstorbenen Bruder einen Saloon und ein Tee Lokal. Mein Bruder wurde von AL SHABAAB Mitgliedern angerufen und aufgefordert keinen Tee an ungläubige verkaufen sollen. Er hat es aber für einen Scherz gehalten und weiter Tee verkauft. Dann wurde er von der AL SHABAAB getötet. Dann wurde auch auf mich geschossen und ich wurde am rechten Oberschenkel verletzt die Kugel steckt noch immer im Oberschenkel. Mein Bruder war draußen ich habe mich aber drinnen eingesperrt. Aus Angst um mein Leben bin ich davongelaufen. ‚Das sind alle meine Fluchtgründe‘“ Zur Rückkehrbefürchtung gab sie an: „Ich habe Angst von der AL SHABAAB getötet zu werden.“ Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die BF am 24.12.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete in der Folge ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung in Bezug auf Italien ein. Das BFA richtete am 06.04.2022 ein auf die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 08.06.2022 teilte das BFA der italienischen Dublinbehörde mit, dass das Aufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert wurde.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete in der Folge ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung in Bezug auf Italien ein. Das BFA richtete am 06.04.2022 ein auf die Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 08.06.2022 teilte das BFA der italienischen Dublinbehörde mit, dass das Aufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert wurde. 4. Am 10.08.2022 wurde die BF erstmals – in Bezug auf eine beabsichtigte Antragszurückweisung nach § 5 AsylG 2005 sowie Anordnung zur Außerlandesbringung in Bezug auf Italien – vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.4. Am 10.08.2022 wurde die BF erstmals – in Bezug auf eine beabsichtigte Antragszurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 sowie Anordnung zur Außerlandesbringung in Bezug auf Italien – vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. 5. Am 11.08.2022 wurden ärztliche Befunde betreffend die BF dem BFA vorgelegt. 6. Mit Bescheid des BFA vom 12.08.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.6. Mit Bescheid des BFA vom 12.08.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. 7. Eine Überstellung der BF nach Italien erfolgte nicht. Das Verfahren wurde am 12.12.2023 zugelassen. 8. Am 21.02.2024 wurde die BF durch das BFA in der Sprache Somali in Anwesenheit einer Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie wie folgt an: „[ … ] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. VP: Ja, ich habe keinerlei Probleme. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungs-schwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? VP: Die Verständigung ist gut. [ … ] LA: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP: Ja, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung. [ … ] LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? VP: Danke gut. LA: Geben Sie bitte Ihre eigenen Personendaten bekannt! VP: XXXX , StA. Somalia VP: römisch 40 , StA. Somalia LA: Welcher Volksgruppe, Stamm, Clan gehören Sie an? Bitte schreiben Sie diese auf. VP: Hawiye, Subclan Baadiade, Subsubclan Af Gaab, Aden Dur Ade. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Muslim, Sunnit. LA: Befinden Sie sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, nehmen Sie regelmäßig Medikamente? VP: Ich nehme derzeit keine Medikamente, manchmal habe ich aber Kopf- und Herzschmerzen aber nehme diesbezüglich keine Medikamente. Ich befinde mich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Anmerkung: Da ein weibliches Einvernahme Team gewährleistet ist, werden Ihnen folgende Fragen gestellt. LA: Sind Sie beschnitten? VP: Ja. LA: Welche Art der Beschneidung wurde bei Ihnen durchgeführt? VP: pharaonisch. LA: Wann wurden Sie beschnitten? VP: Ich war ungefähr im Alter von 8. LA: Von wem wurden Sie beschnitten? VP: Meine Mutter hat das veranlasst, sie hat dafür eine Beschneiderin geholt. LA: Sind Sie aufgrund der Beschneidung in ärztlicher Behandlung? VP: Nein, so habe ich gelebt und später geheiratet. Ich leide aber psychisch sehr darunter. Es ist belastend für mich. LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsort im Heimatland bekannt VP: Ich bin geschieden und habe keine Kinder. Mutter: XXXX , lebt in Mogadischu, Alter unbekannt. Mutter: römisch 40 , lebt in Mogadischu, Alter unbekannt. Vater: verstorben ca. 1990/1991 Vater: verstorben ca. 1990 aus 1991, Bruder: XXXX , verstorben ca. September 2019 Bruder: römisch 40 , verstorben ca. September 2019 LA: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU? VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Ja die Tante meiner Mutter, auf somalisch nennt man das Großmutter. Und die Tochter dieser Tante meiner Mutter. Befragt gebe ich an, dass die Tante XXXX . Ihre Tochter heißt XXXX . Befragt gebe ich an, dass ich auch Kontakt zu ihnen habe. VP: Ja die Tante meiner Mutter, auf somalisch nennt man das Großmutter. Und die Tochter dieser Tante meiner Mutter. Befragt gebe ich an, dass die Tante römisch 40 . Ihre Tochter heißt römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass ich auch Kontakt zu ihnen habe. LA: Sie wurden bereits anlässlich der Asylantragstellung am 22.02.2022 bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug niederschriftlich einvernommen. Haben Sie damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja ich habe wahrheitsgemäße Angaben gemacht, ich weiß aber nicht ob alles richig aufgenommen wurde. LA: Können Sie nun irgendwelche Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen? VP: Nein. LA: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Ihrem Heimatland oder einem anderen Land begangen? VP: Nein, niemals. LA: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht? VP: Nein vom somalischen Staat nicht. LA: Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person? VP: Nein. LA: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus an heimatliche Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sich Ihre Familienangehörigen politisch oder religilös betätigt? VP: Nein. LA: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszuhörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen? VP: Ja, von der Al-Shabaab. LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. VP: In Bar Ubah, in der Nähe von der Moschee Hareed, Mogadischu hier habe ich bis zur Ausreise gewohnt. Ich bin in Hamar Jajab, Spital Martini auf die Welt gekommen und haben danach im Bezirk Wardhiigley gelebt. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich habe nur acht Monate die Schule, namens Al Abadir besucht. Da habe ich lesen und schreiben gelernt. LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? VP: Ich hatte einen Laden, wo ich Hennabemalungen gemacht habe. Davor habe ich die Bemalungen zuhause gemacht. Meine Mutter hat damals auch gearbeitet und sie hat Gemüse verkauft. Befragt gebe ich an, dass ich mir mit dieser Tätigkeit den gesamten Lebensunterhalt finanzieren konnte. LA: Wovon lebt Ihre Mutter im Heimatland jetzt? VP: Sie verkauft jetzte Milch. Mit dem Gemüsevrkauf hat sie nach meiner Flucht aufgehört. Ihre Wohnadresse musste sie auch ändern. LA: Verfügen Sie im Heimatland über Haus- oder Grundbesitz? VP: Nein. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, mit wem? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Zu meiner Mutter. Befragt gebe ich an, dass sie mit erzählt, dass sie in einer WG lebt und ein Zimmer gemietet hat. Wir führen eine einfache Unterhaltung am Telefon. LA: Besitzen Sie einen Reisepass? VP: Ich hatte einen, aber den habe ich in der Türkei verloren. Auf dem Fluchtweg habe ich es im Meer verloren. LA: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Im September 2019, wie mein Bruder getötet wurde und ich verletzt wurde. LA: Wann haben Sie Somalia nach Europa/Österreich verlassen? VP: ca. Anfang 2020. LA: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? VP: Eine Frau bei der ich gelebt habe, nach meiner Flucht. Eine Freundin meiner Mutter. LA: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja. FLUCHTGRUND LA: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe. Weshalb stellen Sie einen Asylantrag? Machen Sie bitte konkrete und detaillierte Angaben unter Anführung von Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, sodass sich auch ein Außenstehender ein Bild machen kann. VP: Der Grund ist, dass ich ein Hennasalon hatte und in einer Ecke meines Salons wurde auch tee verkauft. Dieser Salon war in der Bakara-Kreuzung, mein Bruder hat mitgearbeitet. Er hat den Tee verkauft. Ich habe drei Jahre lang das Geschäft betrieben und an einem Nachmittag hat man mich angerufen und mich aufgefordert den Laden zu schließen. Ich fragte was der Grund dafür sei. Mir wurde gesagt, weil die Regierungskräfte bei mir sitzen und Tee trinken soll ich den Laden schließen. Ich habe gefragt wer der Anrufer ist. Der Anrufer meinte, er sei von der Al-Shabaab sei. Ich habe gefragt, dass ich hier abreite und verdienen möchte. Sie sagten mir, weil die Regierungskräfte bei mir sitzen, darf man das nicht und ich müsste den Laden schließen. Ich bin dann still geblieben und der Anrufer sagte mir, dass wenn ich der Aufforderung nicht nachgehe, wäre ich selbstschuld. Er hat danach aufgelegt. Ich habe meinen Bruder von diesem Anruf erzählt. Mein Bruder sagte mir, dass junge Männer dahinter stecken mit denen er beim Fußball spielen gestritten hat. Er meint ich solls nicht ernst nehmen. Wir haben dann den Anruf ignoriert. Nach 1,5 Monaten wurde nochmal mit einer unterdrückten Nummer angerufen, ob derselbe Anrufer hintersteckt, kann ich nicht sagen. Er meinte, dass ich seine Aufforderungen ignoriere und den Laden nicht schließe. Er meinte ich werde mit meinem Leben und das meines Bruders zahlen. Gleich danach habe ich das Geschäft geschlossen und habe meine Sachen gepackt und bin nachhause gegangen. Ich bin dann eine Woche lang zuhause geblieben. Danach haben mich Damen angerufen, die zu einer Hochzeit wollten und sie wollten Make-up und Henna bei mir haben. Ich bin dann in meinen Salon gegangen und habe das Geschäft geöffnet, die Teeecke habe ich geschlossen gehalten. Nach 10-12 Tagen wie ich weiterhin so gearbeitet habe. Und eines Tages an einem späten Nachmittag saß ich im Wohnzimmer und mein Bruder war im Schlafzimmer und wollte in die Toilette. Auf einmal hat man an unserer Tür geklopft. Mein Bruder hat geöffnet. Ich habe dann das Geräusch gehört. Es wurde nach mir gefragt. Ich habe dann die Tür vom Wohnzimmer leicht aufgemacht und beobachtet und mein Bruder war draußen vor der Haupttür. Ich habe zwei Männer gesehen und einen großen und kleinen. Der kleine Mann hat sich in meine Richtung bewegt und er hat geschossen. Und ein Schuss ist ganz nah ein meinem Gesicht vorbeigeflogen. Ich habe dann die Tür ganz fest zu gemacht und saß dann am Boden. Ich bin dann weiter zum Wohnzimmer und weiter ins Schlafzimmer gekrochen. Die Schüsse wurden weiter gefeuert wie ich gekrochen bin. Währenddessen wurde ich am Oberschenkel getroffen, ich habe es in dem Moment aufgrund des Stresses, nicht gespürt. Ich bin unter dem Bett geblieben. Ich habe dabei geschrien. Und plötzlich gingen die Schüsse zu ende. Dann habe ich gehört, dass man nach mir ruft und ich habe schreie gehört. Ich habe dem nicht vertrauen und habe nicht darauf reagiert. Die Leute haben geschrien und ich habe dann die Stimme einer Nachbarin erkannt. Ich habe dann die Tür geöffnet, ich war voller Blut. Mir wurde dann gesagt, dass mein Bruder ins Spital eingeliefert. Mir wurde gesagt, dass mein Bruder nicht mehr am Leben ist. Als mir das gesagt wurde, habe ich atemnot bekommen. Ich bin dann bewusstlos geworden. Am Weg zum Spital bin ich aufgewacht. Mein Bruder ist verstorben. Ich war eine Nacht im Spital danach wurde ich entlassen. Ich habe den Leichnam meines Bruders nicht gesehen aber mir wurde gesagt, ein Schuss war im Herz und eines am Auge. Ich wurde dann zu einem Haus einer Freundin meiner Mutter gebracht. Das Haus war in der Nähe vom Flughafen. Elf Tage später wurde ich wieder angerufen und wie ich gesehen habe, dass es wieder eine untedrückte Nummer ist habe ich das Handy der Tochter der Freundin meiner Mutter gegeben. Sie hat abgehoben und den Lautsprecher angemacht. Er meinte, dass ich noch immer am Leben sei und mich töten wird. Ich meinte aber, dass ich schon weiß wie er aussieht und habe ihn beschrieben, ich sagte ihm, dass er auch nicht mehr lange leben wird. Nach diesem Anruf habe ich meine Sim-Karte weggeschmissen und habe mich endgültig dafür entschlossen das Ladn zu verlassen. LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ja. LA: In welchem Jahr hat sich denn Ihr Fluchtvorbringen abgespielt? VP: ungefähr September 2019 LA: Warum waren Sie im Fokus der Al-Shabaab? VP: Das frage ich mich auch selber. Ich weiß nicht was ich gemacht habe. Es hat sie gestört, dass Regierungskräfte bei mir Tee trinken waren. LA: Was meinen Sie mit Regierungskräften? VP: Es waren Polizisten. SIe waren oft in der Stadt unterwegs und haben ab und zu bei mir eine Pause gemacht. LA: Beschreiben Sie bitte wie die Männer Al-Shabaab gekleidet waren. VP: Sie hatten zivil Kleidung. LA: Wann haben die Anrufe begonnen? VP: Das erste Mal ca. im Juli oder August 2019. Befragt gebe ich an, dass der letzte Anruf ca. Ende August 2019. LA: Haben Sie jemals bezüglich Ihr Fluchtvorbingen eine Sicherheitsbehörde aufgesucht? VP: Nein. Aber meinen Nachbarinnen haben diesen Fall nach dem Tod meines Bruders bei der Polizei gemeldet. Die Polizei haben nach der Nummer gefragt, aber die Nachbarinnen meinten, dass man die Nummer nicht weiß. Sie haben aber die Täter beschrieben. LA: Wo lebt Ihre Mutter jetzt? VP: In Suuqa Holaha, das ist in Mogadischu. LA: Wann wurde Ihr Bruder beerdigt? Waren Sie dabei? VP: Ich war nicht dabei. Ich glaub es war aber am 06.09.2019. LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Somalia zurückkehren würden? VP: Ich habe Angst vor diesem Mann, der mich bedroht hat. Ich lebte in Mogadischu, da kenne ich mich aus. Diese Leute kennen mich. Sie werden mich erkennen. Die anderen Mitglieder kennen mich sicher auch. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch? VP: Ich lerne über Youtube derzeit Deutsch. LA: Wie verbringen Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet? VP: Ich helfe den Leuten, wenn sie mich um Hilfe bitten, sonst kann ich nicht vieles tun. Sonst möchte ich einen Platz in einem Deutschkurs bekommen. Ich treffe mich mit Freunden und kennen uns schon in der Stadt gut aus. Jeden Tag gehe ich aus dem Haus. LA: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft? VP: Nein. LA: Wie haben sie die Dolmetscherin verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache? VP: Danke, sehr gut. Ich habe alles verstanden LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu? VP: Ja. Ich habe alles gesagt was ich sagen wollte. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Herkunftsstaat Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! VP: Es wird eine Frist bis zum 20.03.2024 zur Stellungnahme vereinbart. Es wird der Vertretung die Möglichkeit zur Fragestellung gewährt: Vertretung: Fallen Ihnen zeitliche Angaben schwer oder leicht? VP: es fällt mir schwer. In Somalia sind Daten nicht wesentlich. Man achtet nicht darauf. Vertretung: Könnte SIe jemand im Falle einer Rückkehr beschützen? Ihre Familie? Ihr Clan? VP: Nein, das glaube ich nicht. LA: Möchten Sie eine Kopie der Einvernahme haben? VP: Ja, bitte. [ … ]“ 9. Am 19.03.2024 erstattete die BF durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme und eine Urkundevorlage (radiologischer Befund vom 14.03.2024, Bestätigung der Grundversorgung vom 14.03.2024). 10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.05.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1 Jahr“ (Spruchpunkt III.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.05.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1 Jahr“ (Spruchpunkt römisch drei.). 11. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde. 11. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde. 12. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 07.06.2024. 13. Am 27.06.2024 wurde eine Ambulanzkarte betreffend die BF vom 06.06.2024 vorgelegt. 14. Am 09.10.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahm. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. In der Verhandlung brachte die BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführerin, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gut. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. R: Wo haben Sie in Somalia ständig gelebt? BF: In Mogadischu. R: In XXXX sind Sie auch geboren?R: In römisch 40 sind Sie auch geboren? BF: Ja. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Waalade (phonetisch). R: Zu welchem Hauptclan gehört dieser Clan? BF: Hawiiye. R: D.h. kann man Ihren Clan Walaade als Subclan bezeichnen? BF: Er ist ein Subclan. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Ja, ich habe die Schule besucht. R: Wie lange haben Sie eine Schule besucht? BF: Ca. 8 Monate habe ich die Schule besucht. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule verlassen haben? BF: 19 Jahre. R: Welche Schule haben Sie diese 8 Monate lang besucht? BF: In Alawadir (phonetisch). R: Welche Schule? BF: Alabadi (phonetisch) heißt die Schule. R: Können Sie den Namen der Schule aufschreiben, sowie den Namen Ihres Clans? BF: Alabadir (Beilage ./A). Der Name des Clans lautet Baadicad (siehe Beilage ./A). Diese Namen werden von der BF notiert und als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. R: Haben Sie Geschwister? BF: Ich habe keine Geschwister. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: 1 Onkel und 1 Tante habe ich. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat 1 Bruder. R: Wo lebt Ihr Onkel ms? BF: Er ist verstorben, seitdem ich hier bin, in Mogadischu. R: Können Sie sich erinnern, wissen Sie es, wann er verstorben ist? BF: Im Mai 2024 ca. R: Wo lebt Ihre Tante mütterlicherseits? BF: In Mogadischu. R: Wo lebt Ihr Onkel väterlicherseits? BF: Mein Onkel vs ist verstorben. R: Wissen Sie, wann er verstorben ist? BF: Er wurde 2018 getötet. R: Wer hat ihn getötet? Wissen Sie das? BF: Die Polizisten in Äthiopien. R: Ihr Onkel ms – ist dieser auf Grund eines natürlichen Todes gestorben? BF: Er ist an Tuberkulose gestorben. R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die in Somalia leben? BF: Meine Mutter, meine Tanten und meine Cousinen. Ich habe keine Cousins. R: Wie viele Cousinen haben Sie? Wissen Sie das? BF: Drei. Nein, vier. Drei Cousinen und 1 Cousin. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten in Somalia? BF: Ja. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie diese Koranschule besucht? BF: 5, 6 Jahre ca. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: 9 Jahre. Ca. 9 Jahre. Ich bin mir nicht sicher. R: Wie lange hat Ihre Reise von Mogadischu bis nach Österreich gedauert? BF: Fast 2 Jahre. R: Wie lange haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: Ca. 1 Jahr und 8 Monate oder 1 Jahr und 9 Monate. R: Wo in der Türkei haben Sie sich aufgehalten? BF: In Yusuf Basha (phonetisch). 8 Monate habe ich in der Nähe vom Meer gelebt. Ich weiß nicht, wie die Stadt heißt, wo man hereinkommt. R: Was haben Sie während Ihres Aufenthaltes in der Türkei gemacht, haben Sie gearbeitet? BF: Ja. Ich habe gearbeitet. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: Als Kleidungsverpackerin. R: Aus welchem Grund haben Sie die Türkei verlassen? BF: Ich hatte keine Papiere, um in der Türkei zu bleiben und auch kein Recht. R: Wie sind Sie dann weitergereist? BF: Ich habe mich erinnert, wie die Stadt heißt, wo ich 8 Monate lebte. Es ist Izmir. Dann bin ich von Izmir mit dem Schiff nach Italien gefahren. R: Wie lange waren Sie in Italien aufhältig? BF: Ca. 1 Monat und 20 Tage. R: Wo genau in Italien haben Sie sich aufgehalten, können Sie sich erinnern? BF: Außerhalb der Stadt war es. Da war ein Flüchtlingscamp. Ich kann mich nicht erinnern, wie die Stadt heißt. R: Wissen Sie, wann Sie in Österreich eingereist sind, können Sie sich erinnern? BF: Am 20.02.2022 war es ca. Ich bin mir nicht sicher. R: Wissen Sie, wie alt Sie waren, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich war 35 Jahre alt. R: Wie haben Sie sich in Somalia Ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Meine Mutter hat einen Tisch mit Essen und Früchten und Gemüse gehabt. Später habe ich als Henna-Artistin zu arbeiten begonnen. R: Haben Sie als Henna-Artistin bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet? BF: Bis ich Somalia verlassen habe, habe ich als Henna-Artistin gearbeitet. R: Was war der Grund, aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen? BF: Ich hatte einen eigenen Henna-Salon gehabt. Ich wurde eines Tages unter einer unbekannten Nummer, die ich nicht kannte, angerufen. Man meinte, ich soll meinen Salon schließen. R: Können Sie sich erinnern, wann dieser Anruf war, können Sie das zeitlich einordnen? BF: Mitte 2019 im Juli ca. habe ich den Anruf erhalten. R: Ihren Henna-Salon hatten Sie in Mogadischu? BF: Ja. R: In welchem Bezirk in Mogadischu hatten Sie diesen Salon? BF: In Haalwadag Bakaro (Beilage .B). Die BF notiert den Namen auf der Beilage ./B. Diese wird zur Verhandlungsschrift genommen. R: Aus welchem Grund haben Sie 2 Namen aufgeschrieben, was bedeutet das? BF: Ich habe die beiden Namen aufgeschrieben, weil es sich dabei um 2 Straßen handelt, die sich kreuzen. Es ist näher an Bakaro. R: Um welchen Bezirk handelt es sich? BF: Ende Bakaro. Richtung Haalwadag. Gleich gegen Ende von Bakaro ist mein Salon. R: Haben Sie diesen allein betrieben? BF: Ich habe alleine im Salon gearbeitet. Ich habe auch Make up angeboten. Das habe ich nicht selbst gemacht. Da habe ich eine Frau angerufen, die das macht, wenn es gebraucht wurde. R: Sie haben gesagt, Sie wurden von einer unbekannten Nummer angerufen. Wer war am Telefon? War das ein Mann oder eine Frau? BF: Die Stimme war von einem Mann. R: Diese Stimme haben Sie zuvor noch nie gehört? BF: Nein. R: Was haben Sie zu diesem Mann gesagt, als er zu Ihnen sagte, dass Sie den Salon schließen sollten? BF: Ich war anfangs leise. Ich habe dann nachgefragt, warum ich meinen Salon schließen soll. R: Was wurde seitens des Mannes darauf geantwortet? BF: Die Regierungskräfte trinken Tee in der Nähe meines Salons. 2 Zimmer hatten wir im Salon. Eines habe ich für mein Henna benutzt und das 2. Zimmer hat mein Bruder benutzt. Er hat dort Tee verkauft. R: Diese beiden Zimmer waren miteinander verbunden? BF: Uns hat nur eine Wand getrennt. R: D.h. dass diese beiden Zimmer einen eigenen Eingang hatten? BF: Sie hatten 2 Eingänge jeweils. Sie waren nah zusammen. Als mein Bruder nicht da war, um Tee zu verkaufen, habe ich seine Arbeit gemacht. R: Was haben Sie am Telefon dann zu diesem Mann gesagt? BF: Ich habe dann gefragt, warum ich den Laden schließen sollte. Er sagte, weil die Regierungskräfte dort Tee trinken. R: Was haben Sie daraufhin erwidert? BF: Dann bin ich leise gewesen. Ich habe aufgelegt. R: Sind Sie dann nochmals angerufen worden? BF: Nach einer Zeit dann hat er mich angerufen. R: Derselbe Mann? BF: Das weiß ich nicht. Aber es war eine unbekannte Nummer wieder. R: Wie viel Zeit ist zwischen dem 1. Anruf und dem 2. Anruf vergangen? BF: Ich glaube eineinhalb Monate ca. So denke ich. R: Hatte Ihr Bruder in seinem Teegeschäft ein eigenes Telefon? BF: Ja. R: Aus welchem Grund wurden Sie angerufen? Sie hatten diesen Henna-Salon. BF: Das frage ich mich auch. Mir hat der Henna-Salon gehört. Später haben wir das Teegeschäft aufgemacht. Ich weiß aber nicht, warum er mich angerufen hat. R: Wann wurde das Teegeschäft eröffnet? BF: 2016 habe ich das Teegeschäft eröffnet. 2015 zu Beginn, habe ich meinen Henna-Salon eröffnet. R: Haben Sie das Teegeschäft eröffnet? Zuvor sagten Sie, dass Ihrem Bruder das Teegeschäft gehört. BF: Ich habe das Teegeschäft eröffnet. Er war Verkäufer. R: Ist dann nochmals ein Anruf gekommen? BF: Er hat mich das 2. Mal angerufen. Beim 2. Mal habe ich meinen Salon geschlossen. R: D.h. Sie wurden insgesamt 2 x angerufen? Beim 2. Mal haben Sie dann den Salon geschlossen? BF: Ja. 2 Mal wurde ich angerufen. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie den Salon geschlossen haben? BF: Ein paar Tage war ich zu Hause. Dann habe ich überlegt, dass ich das Teegeschäft schließe. R: Haben Sie dann das Teegeschäft geschlossen? BF: Alles habe ich geschlossen, den ganzen Salon. R: Nachdem Sie das Geschäft geschlossen haben, sind Sie dann aus Mogadischu in die Türkei gereist? BF: Dann wurde ich zu Hause besucht. Mein Bruder wurde dann getötet. R: Wer hat Sie zu Hause besucht? BF: Männer, die wir nicht kannten. R: Haben Sie in einem Haus oder in einer Wohnung in Mogadischu gelebt? BF: Es war ein Haus mit 3 Zimmern. R: Wer hat in diesem Haus mit Ihnen gelebt? BF: Mein Bruder und meine Mutter. R: Wie viele Männer, die Sie nicht kannten, kamen zu Ihnen nach Hause? Können Sie sich erinnern? BF: Ich habe nur 2 Männer gesehen. Ich weiß nicht, wie viele es insgesamt waren. R: Sie sagten, dass Ihr Bruder getötet wurde. Wie wurde Ihr Bruder getötet? BF: Wir haben von den Männern Besuch bekommen. Mein Bruder hat die Tür geöffnet. Ich habe gehört, dass sie sich unterhalten haben. Ich habe meinen Namen herausgehört. XXXX habe ich gehört. 2 Männer sind hereingekommen. Ein Mann ist zu mir gekommen.BF: Wir haben von den Männern Besuch bekommen. Mein Bruder hat die Tür geöffnet. Ich habe gehört, dass sie sich unterhalten haben. Ich habe meinen Namen herausgehört. römisch 40 habe ich gehört. 2 Männer sind hereingekommen. Ein Mann ist zu mir gekommen. R: Wo genau haben Sie sich befunden? BF: Im Wohnzimmer an der Tür. R: Wo war Ihre Mutter? BF: Sie war nicht zu Hause an dem Tag. Sie war die Nacht gar nicht da. R: Was hat der Mann, der zu Ihnen gekommen ist, gemacht? BF: Ich war ohne Kopftuch. Ich habe die Tür geschlossen. Als ich die Tür schließen wollte, hat er die Pistole gezogen und geschossen. R: Hat er auf Sie geschossen? BF: Ja. Niemand außer mir war im Wohnzimmer. R: Wurden Sie getroffen, wenn auf Sie geschossen wurde? BF: Mein rechter Oberschenkel wurde getroffen. Das habe ich erst später gemerkt. R: Was ist dann weiter passiert, nachdem Sie am Oberschenkel getroffen wurden, was hat dann dieser Mann gemacht? BF: Dann habe ich mich direkt unter dem Bett versteckt. Ich bin in das Schlafzimmer gegangen. R: Was hat dieser Mann gemacht, der auf Sie geschossen hat? BF: Er ist weggegangen. Ich weiß nicht wohin. Erst später habe ich erfahren, dass sie meinen Bruder getötet haben. R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Bruder getötet wurde? BF: Unter dem Bett war ich. Am Abend habe ich es gesehen. R: Wie lange waren Sie unter dem Bett? Waren Sie längere Zeit unter dem Bett? BF: Ich kann es gar nicht einschätzen. Es war Sonnenuntergang, als ich unter dem Bett war. Am Abend bin ich wieder herausgekommen. Ich kann es gar nicht einschätzen, ca. 1 Stunde. R: Hat niemand der Nachbarn den Schuss gehört, ist von den Nachbarn niemand zur Hilfe gekommen? BF: Durch die Nachbarn konnte ich unter dem Bett hervorkommen. Sie haben mich und meinen Bruder in das Krankenhaus gebracht. R: Wissen Sie, wann dieser Vorfall passiert ist? BF: Ich weiß es nicht genau. Am 04.09.2019 war es, oder am 05.09.2019. Ich bin mir nicht sicher. R: In welches Krankenhaus wurden Sie und Ihr Bruder gebracht? BF: In das Krankenhaus Medina. R: Wie lange waren Sie im Krankenhaus aufhältig? BF: Am Abend wurde ich eingeliefert und in der Früh entlassen. R: Wie wurden Sie verarztet? BF: Der Arzt hat mir Medikamente gegeben und er hat zu mir gesagt, dass ich erst nach 1 Monat für die Operation kommen soll. Ca. in zwei Monaten oder in einem Monat soll ich für eine Operation zurückkommen. R: Sind Sie dann in diesem Spital Medina operiert worden? BF: Ich bin nicht operiert worden. R: Sind Sie überhaupt nicht operiert worden? BF: Nein. Die Wunde ist verheilt. Dann bin ich nicht zurückgegangen. R: Wie lange waren Sie nach diesem Schuss in Mogadischu aufhältig? BF: Fast 4 Monate ca. R: Was ist in der Zwischenzeit mit Ihrem Bruder geschehen? BF: Er wurde tot in das Spital gebracht. R: Ist irgendetwas während dieser 4 Monate passiert? BF: Ich war bei der Freundin meiner Mutter zu Hause. Da wurde ich noch einmal angerufen. R: Wer hat Sie angerufen? BF: Ich weiß es nicht. Es war aber derselbe Mann, der mich angerufen hat. Er meinte zu mir, ob ich noch lebe. R: Wo hat die Freundin Ihrer Mutter gelebt? BF: Sie hat in der Nähe vom Flughafen gelebt. R: Hat dieser Mann, der Sie dann angerufen hat, noch etwas zu Ihnen gesagt, nachdem dieser meinte, ob Sie noch leben würden? BF: Ich habe es der Tochter der Freundin meiner Mutter gegeben, das Telefon. R: Sie wissen nicht, was dann dieser Mann noch gesagt hat? BF: Nein. R: Wie lange sind Sie dann bei der Freundin Ihrer Mutter geblieben? BF: Das Telefon habe ich weitergegeben und ich habe dann die Stimme des Mannes erkannt. Ich habe zu ihm gesagt: “Ich kenne dich”. Der Mann am Telefon sagte, dass er auch mich kenne und dass ich nicht lange leben werde. R: Wie lange sind Sie dann bei der Freundin Ihrer Mutter geblieben? BF: Fast 4 Monate. R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Als ich diese 4 Monate bei ihnen war, bin ich dann direkt zum Flughafen gereist. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass gereist? BF: Ja. R: Wo ist dieser Reisepass? BF: In Izmir ist er verloren gegangen. Meine Tasche ist in das Meer gefallen. Die Polizisten/Soldaten von Griechenland haben diese ins Meer geworfen. Auf dem Schiff, wo wir waren, war das Schiff nicht sicher. Sie haben uns dann hereingeholt. Das Schiff ist untergegangen. R: Wer hat Sie hereingeholt? BF: Die Griechen haben mich dann zur Türkei gebracht. So bin ich wieder zurück in die Türkei gelangt. R: Wann haben Sie das 1. Mal erfahren, dass Ihr Bruder getötet wurde? BF: Am selben Abend habe ich es erfahren. R: Als Sie im Spital waren, haben Sie es erfahren? BF: Schon vorher, bevor wir in das Krankenhaus kamen, habe ich es erfahren. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Ich habe vor diesen Leuten Angst, die bei uns zu Hause waren und vor dem Mann, der mich mehrmals angerufen hat. Ich bin überzeugt, dass er nicht alleine handelt, sondern dass mehrere dahinter stecken. R: Wie viele verschiedene Männer haben Sie angerufen? BF: Ich weiß es nicht. Es war immer eine unbekannte Nummer. R: Von den Stimmen her: Wie viele verschiedene Männer waren es? BF: Ich kann es nicht einschätzen. R: Wie viele Schüsse haben Sie gehört, als Sie mit Ihrem Bruder im Haus waren? BF: Ich weiß es nicht, wie viele es waren. Ich habe selbst meine Wunde erst viel später bemerkt. R: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil von Somalia leben? BF: Es gab nur die Möglichkeit zu fliehen. Ich bin auch nirgendwo außer in Xamar gewesen. Ich habe es auch nicht ausprobiert. R: Wer hat aus Mogadischu für Sie die Ausreise organisiert? BF: Ich, aber ich bin mit einer Frau mitgegangen. Bei der Frau, bei der ich gelebt habe, hatte das jüngste Kind Leberprobleme. Mit ihr bin ich dann in die Türkei geflogen. R: D.h. diese Frau ist mit ihrem Kind in die Türkei geflogen und Sie haben sie begleitet? BF: Ja. R: Ist diese Frau mit ihrem Kind in die Türkei geflogen, damit es dort in der Türkei medizinisch behandelt wird? BF: Ja. Das Kind ist letztendlich in der Türkei gestorben. R: Wann ist dieses Kind in der Türkei verstorben? BF: Eineinhalb Monate nach unserer Ankunft. Das Kind war in der Zeit im Krankenhaus und dort ist es verstorben. R: Was hat die Mutter des Kindes gemacht? Ist diese wieder nach Somalia zurückgekehrt? BF: Ja. Sie ist wieder in das Heimatland zurückgekehrt. R: Was haben Sie sonst noch in der Türkei gemacht? BF: Ich habe nur diese Arbeit gemacht, die ich erwähnt habe. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Haben die Anrufer gesagt, zu welcher Gruppe sie gehören? BF: Nein. Sie meinten danach, dass sie der Al-Shabaab angehören. Sie haben einen Namen erwähnt. Danach haben sie gesagt, dass sie der Al-Shabaab angehören. R: Was meinen Sie mit: “Danach haben sie gesagt, dass sie der Al-Shabaab angehören”. Zuvor haben Sie gesagt, dass die Anrufer nicht gesagt hätten, zu welcher Gruppe sie gehören. Daraus ergibt sich nunmehr ein Widerspruch. BF: Bei uns gibt es keine Gruppen. Es gibt Regierungen. Diese Regierungen regieren den islamischen Teil. Die Bewegung des Islams nennt sich das. BFV: Nachdem Sie den Salon ursprünglich geschlossen haben, haben Sie danach noch einmal gearbeitet? BF: Ich habe danach nirgendwo gearbeitet, außer in der Türkei. BFV: Sie haben den 2. Anruf bekommen und dann Ihren Salon geschlossen? BF: Ja. BFV: Sind Sie dann noch einmal später zu diesem Salon zurückgekehrt? BF: Mein Salon war noch 1 Woche nach dem 2. Anruf offen. Ich habe keinen Tee verkauft. R: Aus welchem Grund haben Sie nach dieser Woche den Salon geschlossen? BF: Dann sind sie zu mir nach Hause gekommen. Dann war mein Salon komplett zu. Bevor ich diesen geschlossen habe, kamen die Männer zu mir nach Hause. R: D.h. wie viele Tage sind dann vergangen, nachdem die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen waren und Sie dann den Salon komplett geschlossen haben? BF: Ich war die paar Tage zu Hause. Dann bin ich in den Salon zurückgekehrt, weil Mädchen mich wegen einer Hochzeit angerufen haben. Ca. 10 Tage war dann der Salon offen. Nach diesen 10 Tagen kamen die Männer zu mir nach Hause. Nach dem Vorfall bin ich in den Salon nicht mehr zurückgekehrt. R: Nachdem die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen, sind Sie nicht mehr in den Salon gegangen? BF: Nein, ich bin nicht in den Salon zurückgegangen. BFV: Wie hat Ihr Alltag in den Monaten ausgesehen, als Sie bei der Freundin Ihrer Mutter gelebt haben? BF: Ich war krank. Ich habe nichts gemacht in den 4 Monaten. Ich war nur im Haus. R: Welche Krankheit hatten Sie? BF: Mir hat die komplette linke Seite meines Körpers wehgetan. R: Waren Sie beim Arzt? BF: Nein. Ich bin nicht aus dem Haus herausgekommen. R: Welche Krankheit war das? Wissen Sie das? Was haben Sie dagegen getan? BF: Nach dem Vorfall hatte ich Schlafstörungen und Herzrasen. Dadurch hat mir auch die ganze linke Hälfte wehgetan. R: Wo war Ihre Mutter, während Sie bei der Freundin aufhältig waren? BF: Bei ihrer Schwester, die auch krank war. Sie hat 2 Tage bei ihr übernachtet. Als der Vorfall passiert ist, war ihre Mutter bei ihr. R: Sie haben 4 Monate woanders gelebt. Was hat da Ihre Mutter gemacht? BF: Sie hat mich besucht. R: Lebte Ihre Mutter im Haus? BF: Meine Mutter ist dann zu ihrer Schwester gezogen, weil es in unserem Haus nicht mehr sicher war. R: Wo hat die Schwester gelebt? BF: In Mogadischu. R: Wie weit weg von Ihrem zu Hause hat sie gelebt? BF: Ca. eine Stunde entfernt. Wenn man mit dem Motorrad fährt, ca. 30 Minuten. R: Mit ca. einer Stunde meinen Sie zu Fuß? BF: Mit dem Bus. R: In welchem Bezirk hat dann diese Schwester bzw. Ihre Tante gelebt? BF: Dariel. R: Können Sie es buchstabieren/aufschreiben? BF buchstabiert. Es ist besser, ich schreibe es auf. BF: Daryel (siehe Beilage ./C). R: Haben Sie bis jetzt alles vorgebracht? Möchten Sie noch etwas erwähnen? BF: Das war alles. R an BFV: Möchten Sie die BF noch etwas fragen? BFV: Könnten Sie sich in Mogadischu vor der Al-Shabaab verstecken? BF: Ich glaube nicht. BFV: Warum nicht? BF: Ich habe nichts gemacht und ich wurde trotzdem attackiert. Deswegen glaube ich nicht, dass ich mich vor der Al-Shabaab verstecken könnte. BFV: Wo in Somalia ist das Gebiet Ihres Sub-Clans? BF: Jalalaqsi R: Was ist Jalalaqsi (siehe Beilage ./D)?. BF: Ein Ort. R: Wo? BF: In der Nähe von Hiiran. Ich bin mir nicht sicher. Meine Mutter hat das erwähnt. Dort war ich noch nie. R: Sie sind in XXXX geboren und haben XXXX gelebt? Welche Clans gibt es XXXX in Mogadischu?R: Sie sind in römisch 40 geboren und haben römisch 40 gelebt? Welche Clans gibt es römisch 40 in Mogadischu? BF: Habagidiir, Abgaal, Xawaadle, Muursade. Das sind die größten Clans. R: Haben auch Ihre Clanangehörigen in Mogadischu gelebt? BF: Ja. Sie leben dort, aber wenige. BFV: Aktuell als Frau leben Sie alleine. Wäre das auch in Somalia möglich? BF: Nein. Der BFV legt vor:
- o)Befundbericht, Klinik Ottakring, vom 24.04.2024
- o)Behandlungsbestätigung der CARITAS vom 06.10.2025 BFV: Am 27.06.2024 wurde per Fax ein Befund/Arztbrief bezüglich der Schussverletzung übermittelt. R: Dieser befindet sich im Akt. Erörtert werden folgende Unterlagen:
- o)LIB der Staatendokumentation, Version 8, vom 07.08.2025
- o)Landkarte Der BFV übermittelt per E-Mail eine Stellungnahme zur Situation in Somalia (Beilage ./E) R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BFV: Nein. [ … ] Nach der Rückübersetzung gibt die BF an, dass ein Cousin im Sudan lebt. Nach der Rückübersetzung gibt der BFV an, dass die BF nicht gesagt hat, dass sie keine Cousins hat. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die weibliche BF ist Staatsangehörige Somalias. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Baadicad(e), Af Gaab, Aden Dur Ade (Hawiye) an. Ihre Muttersprache ist Somalisch. Die BF ist geschieden und kinderlos. Die BF wurde in Somalia beschnitten (FGM III). Die BF hat eine Schussverletzung im Bereich des rechten Oberschenkels erlitten; das in diesem Bereich befindliche Projektil wurde in Österreich in einem Krankenhaus (ambulant) operativ entfernt. Die BF leidet an keinen lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Erkrankungen oder Beeinträchtigungen.Die weibliche BF ist Staatsangehörige Somalias. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Baadicad(e), Af Gaab, Aden Dur Ade (Hawiye) an. Ihre Muttersprache ist Somalisch. Die BF ist geschieden und kinderlos. Die BF wurde in Somalia beschnitten (FGM römisch drei). Die BF hat eine Schussverletzung im Bereich des rechten Oberschenkels erlitten; das in diesem Bereich befindliche Projektil wurde in Österreich in einem Krankenhaus (ambulant) operativ entfernt. Die BF leidet an keinen lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Erkrankungen oder Beeinträchtigungen. Die BF stammt aus Mogadischu, wo sie eine Koranschule besuchte und rund acht Monate die Schule besuchte, wo sie Schreiben und Lesen lernte. Die BF arbeitete in Mogadischu als Kosmetikerin (Henna-Artistin). Die BF hat Somalia Anfang 2020 verlassen und reiste nach Aufenthalten in der Türkei und Italien in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 21.02.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 02.05.2024 erkannt das BFA der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde in der Folge vom BFA um zwei Jahre verlängert. Die BF verfügt nach eigenen Angaben an Familienangehörigen in Somalia lediglich über ihre Mutter, eine Tante mütterlicherseits sowie drei Cousinen. Es kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die BF aktuell ein verlässliches und stabiles familiäres Netzwerk in Gestalt von männlichen Angehörigen in Somalia hat. Es ist nicht mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihr ein verlässlicher Schutz durch männliche, erwachsene Verwandte oder auf staatlicher Seite zur Verfügung steht. Die BF ist als eine alleinstehende somalische Frau anzusehen. Sie gehört in Somalia der Gruppe der alleinstehenden Frauen an, denen geschlechtsspezifische Gewalt droht. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr ist damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Somalia gegeben. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung 2024-12-13 09:24 Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021; vgl. ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe i.d.F. für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024).Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021; vergleiche ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe in der Fassung für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024).Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024). Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024).Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vergleiche UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024). Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024).Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität. All dies gilt jedenfalls, solange kenianische Truppen vor Ort sind. Sollten diese mit Ende 2024 abgezogen werden, ist die Lage neu zu bewerten (BMLV 7.8.2024). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:21 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von de