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{'item': 'W165 2338758-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW165 2338758-1 Spruch, W165 2338758-1/7E W165 2338761-1/7E W165 2338758-2/2E W165 2338761-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, zu Recht erkannt: A) Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BESCHLUSS II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2026, Zlen. 1.) 1145416001/170318300 und 2.) 1145416306/170318318, beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2026, Zlen. 1.) 1145416001/170318300 und 2.) 1145416306/170318318, beschlossen: A) Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 06.02.2026 werden als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.03.2017 stellten der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), ein Ehepaar, beide Staatsangehörige Syriens, zum damaligen Zeitpunkt auch Staatsangehörige Armeniens, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 07.07.2017 wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF), in Bezug auf den von ihnen angegebenen Herkunftsstaat Syrien der Status Asylberechtigter zuerkannt. Die BF legten ihre armenische Staatsangehörigkeit am 20.03.2025 zurück. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 15.05.2025 wurde festgestellt, dass die BF im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet Staatsbürger der Republik Armenien gewesen waren. Mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2025 wurden die Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 07.07.2017 rechtskräftigen Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.Mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2025 wurden die Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 07.07.2017 rechtskräftigen Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen. In der Folge wurden fristgerecht Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), erhoben, die mit Erkenntnissen des BVwG vom 21.11.2025 als unbegründet abgewiesen wurden. Mit Bescheiden vom 06.02.2026 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FPG (Spruchpunkt III.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt IV) und gewährte ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).Mit Bescheiden vom 06.02.2026 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch drei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier) und gewährte ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Bescheide wurden den BF am 11.02.2026 durch persönliche Übernahme im Wege einer postalischen Zustellung (Rsa) an der Abgabestelle zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 erhoben die BF, vertreten durch ihre im Spruch angeführte rechtliche Vertretung, verspätete Beschwerden gegen die Zurückweisung der Asylanträge an das BVwG. Am 11.03.2026 wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem BVwG vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.03.2026 übermittelte das BVwG unter Hinweis auf die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG und die Einbringung der Beschwerden nach Ablauf der am 25.02.2026 endenden Rechtsmittelfrist einen Verspätungsvorhalt an die rechtliche Vertretung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Schreibens.Mit Schreiben vom 24.03.2026 übermittelte das BVwG unter Hinweis auf die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG und die Einbringung der Beschwerden nach Ablauf der am 25.02.2026 endenden Rechtsmittelfrist einen Verspätungsvorhalt an die rechtliche Vertretung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Schreibens. Am 26.03.2026 nahm ein Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei beim BVwG Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 01.04.2026, eingelangt beim BVwG am selben Tag, übermittelte der rechtliche Vertreter eine Stellungnahme und brachte unter einem Wiedereinsetzungsanträge ein. Im Schriftsatz vom 01.04.2026 wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht: Die BF (nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber), hätten nach Zustellung der angefochtenen Bescheide am 11.02.2026 rechtzeitig am 12.02.2026 persönlich Beschwerden erhoben. Nach den vorliegenden Informationen seien diese Beschwerden noch nicht beim BFA eingetroffen bzw sei deren Verlust am Postweg anzunehmen. Ein Verschulden der Wiedereinsetzungswerber liege nicht vor. Zusätzlich sei es zu einer verspäteten Beschwerdeerhebung am 10.03.2026 aufgrund eines Fristenfehlers durch eine bisher tadellos arbeitende Sekretärin der Kanzlei Klammer gekommen. Die BF hätten sich am Tag nach Zustellung der Bescheide an einen (namentlich genannten) Verein gewendet, der kostenlose Rechtsauskünfte und Hilfsdienste anbiete und an dessen Adresse sich auch ein Standort der Kanzlei Klammer befinde. Ein Berater des Vereins habe eine von den BF unterfertigte Beschwerde verfasst, die in ein Kuvert gesteckt, zu den anderen Postsendungen gelegt und an diesem Tag (Anmerkung: 12.02.2026) zur Post gebracht und dort aufgegeben worden sei. Die Postrechnung werde beigelegt, die Sendung sei in der ersten Zeile ersichtlich. Am 24.02.2026 habe die Tochter der BF, die auf eine professionelle rechtliche Vertretung bestanden habe, gemeinsam mit ihrem Ehemann die Kanzlei von RA Klammer aufgesucht und hätten diese dort eine weitere Beschwerde in Auftrag gegeben. Die BF selbst seien bei diesem Termin nicht anwesend und nicht direkt involviert gewesen, jedoch mit der erneuten Einbringung einer Beschwerde einverstanden und auch darüber informiert gewesen. Dr. Klammer habe das Mandat übernommen und seine (namentlich genannte) Sekretärin angewiesen, eine zweiwöchige Frist mit dem Enddatum 25.02.2026 vorzumerken. Die Sekretärin habe die Eintragung bestätigt. Dabei sei ihr aber ein Versehen unterlaufen, indem sie sich unbewusst auf die zweiwöchige Frist versteift und das Datum überhört habe. Sie habe stattdessen den 10.03.2026 als Frist eingetragen. Nach dem Termin habe sich Dr. Klammer erneut bei seiner Mitarbeiterin vergewissert, ob die Frist korrekt für den 25.02.2026 im System vermerkt worden sei, was diese unrichtigerweise bejaht habe. Die Sekretärin gelte in der Kanzlei als äußerst zuverlässig und sei ihr zuvor noch nie ein derartiger Fehler unterlaufen. Der (namentlich genannte) Rechtsanwaltsanwärter, dem der Akt dann zugeteilt worden sei, habe die Beschwerden entsprechend der vermerkten Frist am 10.03.2026 eingebracht. Nach Akteneinsicht durch die Kanzlei am 26.03.2024 habe RA Dr. Klammer die Tochter der BF über den Sachverhalt informiert. Noch am selben Tag seien die Tochter, ihr Ehemann und die BF in der Kanzlei erschienen, wobei dies RA Dr. Klammer erstmals von der Einreichung einer ersten Beschwerde über den Verein berichtet hätten. RA Dr. Klammer habe dazu festgehalten, dass sich anlässlich der Akteneinsicht kein Hinweis auf eine solche Beschwerde gefunden habe, sondern lediglich das von seiner Kanzlei verfasste Schreiben vorgelegen sei. So hätten die BF erstmals am 26.03.2026 erfahren, dass die erste Beschwerde (bisher) nicht eingelangt sei. Hinsichtlich des Sachverhaltes vom Verlust der ersten Beschwerde laufe die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag am 09.04.2026, hinsichtlich des Sachverhalts der verspäteten zweiten Beschwerde lauf die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag am 07.04.2026 ab, sodass der Widereinsetzungsantrag jedenfalls rechtzeitig gestellt worden sei. Zur Bescheinigung würden eidesstattliche Erklärungen aller beteiligten Personen beigelegt und deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werden. Aufgrund des Verlusts der ersten Beschwerde vom 12.02.2026 auf dem Postweg, wovon die BF erst am 26.03.2026 erfahren hätten, seien diese gehindert gewesen, eine rechtzeitige Beschwerde bis spätestens 25.02.2026 zu erheben. Der Verlust auf dem Postweg sei für sich bereits ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis und ein unverschuldetes Ereignis gewesen. Wäre dieses Ereignis nicht eingetreten, wären die Beschwerden jedenfalls rechtzeitig erhoben worden, unbeachtlich des später in einem anderen Zusammenhang auftretenden Fehlers in der Kanzlei Klammer. In eventu - sofern das Gericht im Verlust auf dem Postweg keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erkenne - werde der Antrag auf Wiedereinsetzung auch darauf gestützt, dass die BF durch den Fehler der Sekretärin der Kanzlei Klammer bei der korrekten Fristeneintragung ebenfalls hinsichtlich der zweiten Beschwerde an einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung, nämlich bis zum 25.02.2026, gehindert gewesen seien. Unter einem brachte die rechtliche Vertretung mit selbigem Schriftsatz die Beschwerden unter Beantragung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und merkte einleitend an, dass sich auf den Bescheiden keine vollständige Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten der Behörde befinde, weshalb die Beschwerden mangels Vorliegens von Bescheiden ohnehin zurückzuweisen sein würden. Neben der „Postrechnung“ waren dem Schriftsatz eine mit 30.03.2026 datierte Bevollmächtigung von RA Dr. Klammer durch die BF sowie jeweils am 31.03.2026 unterfertigte eidesstattliche Erklärungen der BF, der Tochter und des Ehegatten der BF, des Beraters des Vereins, der Sekretärin der Kanzlei Klammer und von RA Dr. Klammer angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang. Festgestellt wird der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Die Bescheide wurden den BF nachweislich am 11.02.2026 durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide wurde zutreffend auf die zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung hingewiesen. Die Beschwerden wurden erst am 10.03.2026, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des BFA, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, eingebracht (vgl. § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Die Beschwerden wurden erst am 10.03.2026, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des BFA, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, eingebracht vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Diesbezüglich erging am 24.03.2026 ein Verspätungsvorhalt des BVwG an die rechtliche Vertretung der BF. Eine „erste“ (fristgerechte) Beschwerdeeinbringung der BF kann nicht angenommen werden. Im vorgebrachten Verlust der „ersten“ Beschwerden auf dem Postweg ist kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund gelegen. Bezüglich der verspätet eingebrachten „zweiten“ Beschwerden liegt (ebenso) kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, durch das die BF an der fristgerechten Einbringung der Beschwerden gehindert gewesen wären.
  2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Verwaltungsakten und den hg. Akten. Die fristgerechte ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide am 06.02.2026, wie auch die verspätete Beschwerdeeinbringung durch die Kanzlei Klammer am 10.03.2025, blieben auch seitens der BF unbestritten. - Zur behaupteten (erstmaligen) Einbringung von Beschwerden durch die BF mit Schriftsatz vom 12.02.2026: Laut Vorbringen der rechtlichen Vertretung zu den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsanträgen vom 01.04.2026 sollen die BF an dem der Zustellung der Bescheide folgenden Tag, demnach am 12.02.2026, bereits selbst fristgerecht Beschwerden erhoben haben. Dies sei über einen namentlich genannten Verein erfolgt, deren Berater die Beschwerden verfasst habe. Die Beschwerden seien am 12.02.2026 auf der Post aufgegeben worden. Diesbezüglich wurde auf eine dem Schriftsatz angeschlossene Rechnung eines Postamtes vom 12.02.2026 verwiesen, auf deren Kopf (nachträglich) die Stampiglie der Kanzlei Klammer angebracht worden war. Unter „Stk Bezeichnung“ sind in der ersten Zeile der Rechnung „1 Freimachung“ zum Preis von EUR 1,- und in der zweiten Zeile „ein Brief Priority nach Rumänien, Einschreiben“ zum Preis von EUR 3,95 vermerkt. Hierzu ist festzuhalten, dass einem wie gegenständlich im Bereich der Unterstützung von Asylwerbern tätigen Verein jedenfalls bekannt und bewusst sein müsste, dass es ein gewisses Risiko birgt, ein fristgebundenes, an eine Behörde zu adressierendes Schriftstück als „einfache“ Postsendung statt „eingeschrieben“ zu expedieren, da diesfalls keinerlei Nachweis vorhanden ist, dass ein solcher Art aufgegebenes Schriftstück überhaupt zur Post gegeben wurde, geschweige denn an welchem Datum. Der „zum Beweis“ vorgelegten Postrechnung ist lediglich zu entnehmen, dass am 12.02.2026 an dem betreffenden Postamt ein keinem Absender und keinem Empfänger zuordenbarer Brief zu einem Briefporto von EUR 1,-- freigemacht und aufgegeben worden sein dürfte. Da Absender und Adressat dieses Poststücks auf der Rechnung nicht aufscheinen, liefert diese Rechnung keinerlei Nachweis, dass am 12.02.2026 auf diesem Postamt tatsächlich die besagten Beschwerden an das BFA aufgegeben worden sein sollen. Wahrunterstellung des Vorbringens, dass am 12.02.2026 tatsächlich Beschwerden expediert wurden, vorausgesetzt, müssen sich die BF die dargelegte Sorglosigkeit des für sie tätig gewordenen Vereins zurechnen lassen. Im Übrigen dürften die angeblichen ersten Beschwerden vom 12.02.2026 offenbar weder abgespeichert noch in Kopie vorhanden sein, zumal diese seitens der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei - die nach eigener Aussage mittlerweile von den zuvor von den BF persönlich eingebrachten Beschwerden Kenntnis erhalten hat - bis dato nicht vorgelegt wurden. Auch dies lässt begründete Zweifel an der behaupteten erstmaligen, am 12.02.2026 erfolgten Beschwerdeerhebung aufkommen. Im Vorbringen einer ohne Aufgabenachweis expedierten, auf dem Postweg verlorengegangenen Sendung, in deren Folge eine Rechtsmittelfrist versäumt worden sein soll, kann jedenfalls kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund erblickt werden. - Zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes bezüglich der am 10.03.2026 durch den rechtlichen Vertreter verspätet eingebrachten Beschwerden: Zur seitens des einschreitenden Rechtsvertreters in Abrede gestellten ordnungsgemäßen Fertigung der Bescheide - auf den Bescheiden würde sich keine vollständige Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten der Behörde befinden - ist anzumerken, dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann. Die in den Akten einliegenden Bescheide wurden jeweils unter der Zeile des vorgedruckten vollständigen Namens des für den Direktor des BFA fertigenden Organs (Vor- und Familiennamen) mit dem (vollständigen) Familiennamen des konkret tätig gewordenen Organs ordnungsgemäß handsigniert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Bevollmächtigung der Kanzlei Klammer zur Einbringung der Beschwerden vom 10.03.2026, bezüglich derer nunmehr die Wiedereinsetzung begehrt wird, in Frage zu stellen ist. In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 10.03.2026 beruft sich RA Dr. Klammer zwar, wie bei Rechtsanwälten üblich und grundsätzlich ausreichend, auf die ihm erteilte Vollmacht. Im Schriftsatz betreffend die Wiedereinsetzungsanträge vom 01.04.2026 wird jedoch in Rz 8 ausgeführt, dass die Tochter der BF am 24.02.2026 in Begleitung ihres Ehemannes die Kanzlei von RA Dr. Klammer aufgesucht und eine weitere Beschwerde in Auftrag gegeben habe. Weiter, dass die Eheleute (Anmerkung: die BF) dabei nicht anwesend und nicht direkt involviert gewesen und (lediglich) mit der erneuten Einbringung der Beschwerde einverstanden und auch darüber informiert gewesen seien. Von einer der Tochter bzw dem Schwiegersohn erteilten, der Kanzlei vorgelegten Vollmacht, dieser namens und auftrags der BF ein Mandat zu einer Beschwerdeerhebung zu erteilen, ist somit nicht die Rede. Laut Schriftsatzvorbringen sollen die BF mit der Beschwerdeeinbringung bloß einverstanden gewesen und diesbezüglich von ihren Angehörigen informiert worden sein. Die mit den Wiedereinsetzungsanträgen am 01.04.2026 vorgelegte, mit 30.03.2026 datierte Bevollmächtigung von RA Klammer durch die BF ist in die Zukunft gerichtet, somit auf die am 01.04.2026 eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge zu beziehen. (Vgl. „Genehmigung und Bevollmächtigung, Wien, am 30.03.2026, Wir, XXXX und XXXX , halten fest, dass wir RA Gregor Klammer bevollmächtigt und beauftragt haben“). Sollte ungeachtet dessen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Kanzlei Dr. Klammer zur Einbringung der Beschwerden vom 10.03.2026 angenommen werden, so ist deren unbestritten verspätete Einbringung, wie nachstehend ausgeführt, jedenfalls nicht als durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht anzusehen.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Bevollmächtigung der Kanzlei Klammer zur Einbringung der Beschwerden vom 10.03.2026, bezüglich derer nunmehr die Wiedereinsetzung begehrt wird, in Frage zu stellen ist. In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 10.03.2026 beruft sich RA Dr. Klammer zwar, wie bei Rechtsanwälten üblich und grundsätzlich ausreichend, auf die ihm erteilte Vollmacht. Im Schriftsatz betreffend die Wiedereinsetzungsanträge vom 01.04.2026 wird jedoch in Rz 8 ausgeführt, dass die Tochter der BF am 24.02.2026 in Begleitung ihres Ehemannes die Kanzlei von RA Dr. Klammer aufgesucht und eine weitere Beschwerde in Auftrag gegeben habe. Weiter, dass die Eheleute (Anmerkung: die BF) dabei nicht anwesend und nicht direkt involviert gewesen und (lediglich) mit der erneuten Einbringung der Beschwerde einverstanden und auch darüber informiert gewesen seien. Von einer der Tochter bzw dem Schwiegersohn erteilten, der Kanzlei vorgelegten Vollmacht, dieser namens und auftrags der BF ein Mandat zu einer Beschwerdeerhebung zu erteilen, ist somit nicht die Rede. Laut Schriftsatzvorbringen sollen die BF mit der Beschwerdeeinbringung bloß einverstanden gewesen und diesbezüglich von ihren Angehörigen informiert worden sein. Die mit den Wiedereinsetzungsanträgen am 01.04.2026 vorgelegte, mit 30.03.2026 datierte Bevollmächtigung von RA Klammer durch die BF ist in die Zukunft gerichtet, somit auf die am 01.04.2026 eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge zu beziehen. (Vgl. „Genehmigung und Bevollmächtigung, Wien, am 30.03.2026, Wir, römisch 40 und römisch 40 , halten fest, dass wir RA Gregor Klammer bevollmächtigt und beauftragt haben“). Sollte ungeachtet dessen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Kanzlei Dr. Klammer zur Einbringung der Beschwerden vom 10.03.2026 angenommen werden, so ist deren unbestritten verspätete Einbringung, wie nachstehend ausgeführt, jedenfalls nicht als durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht anzusehen. Den Wiedereinsetzungsanträgen waren zum Beweis des Vorbringens ua gleichlautende eidesstattliche Erklärungen der Tochter und des Schwiegersohns der BF vom 31.03.2026 angeschlossen: Darin lautet es „[…]: Die Tage vergingen und am Wochenende 21./
  4. Februar besprach ich mich nochmals mit meinem Mann und entschieden wir, dass wir doch eine richtige Beschwerde machen möchten. Wir teilten dies den Eltern mit, welche hier äußerst widerwillig reagierten, aber schließlich einwilligten. Sie begleiteten uns am 24.02.2026 nicht zum Rechtsanwalt. Wir legten dort die Bescheide vor und erzählten die Details des Falls; der Rechtsanwalt merkte dort auch an, dass morgen bereits die Frist war, wir hatten die blauen Kuverts dabei mit den Informationen. […] Dass Dr. Klammers Team die Beschwerde doch nicht am 25.02.2026 geschickt hatte, erfuhren wir erst nachdem wir am Donnerstag, 26.03.2026 davon telefonisch durch Dr. Klammer selbst informiert wurden. Er teilte uns dann den Akteninhalt am selben Tag bei einem persönlichen Kanzleibesuch mit. Auf Nachfrage teilte er auch mit, dass die erste Beschwerde sich nicht im Akt befindet“. Die Sekretärin der Anwaltskanzlei gab in ihrer eidesstattlichen Erklärung Folgendes an: „[…] Am 24.02.2026 kamen die Tochter Fr… von Fr…. und Hr… und der Ehemann… zu uns in die Goldschmiedgasse…Ich hörte die Gespräche nicht mit, da ich mit meiner Arbeit beschäftigt war. Zu einem Zeitpunkt drehte sich Dr. Klammer zu mir und sagte: „Bitte Frist eintragen für Beschwerde XXXX , Achtung zwei Wochen Frist“ und er nannte daraufhin ein Datum, an welches ich mich heute nicht mehr erinnern kann. Ich weiß jedenfalls, dass ich das Datum nicht beachtete und stattdessen selbst eine zweiwöchige Frist abzählte, dies war gerechnet vom 24.02.2026 der 10.03.2026 […].Die Sekretärin der Anwaltskanzlei gab in ihrer eidesstattlichen Erklärung Folgendes an: „[…] Am 24.02.2026 kamen die Tochter Fr… von Fr…. und Hr… und der Ehemann… zu uns in die Goldschmiedgasse…Ich hörte die Gespräche nicht mit, da ich mit meiner Arbeit beschäftigt war. Zu einem Zeitpunkt drehte sich Dr. Klammer zu mir und sagte: „Bitte Frist eintragen für Beschwerde römisch 40 , Achtung zwei Wochen Frist“ und er nannte daraufhin ein Datum, an welches ich mich heute nicht mehr erinnern kann. Ich weiß jedenfalls, dass ich das Datum nicht beachtete und stattdessen selbst eine zweiwöchige Frist abzählte, dies war gerechnet vom 24.02.2026 der 10.03.2026 […]. Es liegt auf der Hand, dass die Sekretärin aufgrund des ihr am 24.02.2026 von RA Dr. Klammer erteilten Auftrags zur Eintragung einer zweiwöchigen Beschwerdefrist, den Fristablauf folgerichtig von diesem Datum an (nämlich 24.02.2026), berechnet und daher mit 10.03.2026 eingetragen hat. Die behauptete, auf einen Fehler der Kanzleiangestellten zurückzuführende Eintragung des Datums des Fristablaufs mit 10.03.2026 - Fristenbuch, Fristenkalender der Kanzlei bzw die Eintragung im System wurden im Übrigen weder vorgelegt noch als Beweismittel angeboten - kann jedoch ohnedies dahingestellt bleiben. Eine solche vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass Dr. Klammer - als für die Berechnung der Fristen grundsätzlich selbst verantwortlich - laut den übereinstimmenden eidesstattlichen Erklärungen der Tochter und des Schwiegersohns der BF im Zeitpunkt von deren Vorsprache in dessen Kanzlei am 24.02.2026 ohnedies selbst in Kenntnis darüber war, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits am nächsten Tag, nämlich am 25.02.2026, enden würde und dies in diesem Rahmen sogar ausdrücklich artikulierte (Vgl. „Der Rechtsanwalt merkte dort auch an, dass morgen bereits die Frist war“). RA Dr. Klammer war somit am 24.02.2026 ein unmittelbarer, spätestens am Folgetag (25.02.2026) von ihm selbst bzw einem von ihm damit zu betrauenden rechtskundigen Mitarbeiter seiner Kanzlei wahrzunehmender einschlägiger Handlungsbedarf bekannt und aktiv bewusst. Im Hinblick darauf kann einer (angeblichen) fehlerhaften Fristeintragung der Sekretärin auch keine Relevanz für die Versäumung der Beschwerdefrist beigemessen werden. Dessen ungeachtet wurde ohne ersichtlichen Grund - offenbar auch zum Erstaunen von Tochter und Schwiegersohn der BF - die am Folgetag gebotene fristwahrende Einbringung der Beschwerden durch die Rechtsanwaltskanzlei verabsäumt und unterlassen. Dies dürfte RA Dr. Klammer im Zeitpunkt der letztlich erst am 10.03.2026 erfolgten verspäteten Beschwerdeeinbringung auch bewusst gewesen sein, indem er sich im Beschwerdeschriftsatz einleitend mit dem Satz begnügte: „Gegen die Bescheide der belangten Behörde in umseits bezeichneter Rechtssache erheben die BF binnen offener Frist nachfolgende Beschwerde“, ohne die gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG gebotenen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung zu erstatten. Hierzu wäre nämlich die Angabe des Zeitpunktes der Bescheidzustellung erforderlich gewesen, womit die verspätete Beschwerdeeinbringung schon auf den ersten Blick evident gewesen wäre. Die behauptete, auf einen Fehler der Kanzleiangestellten zurückzuführende Eintragung des Datums des Fristablaufs mit 10.03.2026 - Fristenbuch, Fristenkalender der Kanzlei bzw die Eintragung im System wurden im Übrigen weder vorgelegt noch als Beweismittel angeboten - kann jedoch ohnedies dahingestellt bleiben. Eine solche vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass Dr. Klammer - als für die Berechnung der Fristen grundsätzlich selbst verantwortlich - laut den übereinstimmenden eidesstattlichen Erklärungen der Tochter und des Schwiegersohns der BF im Zeitpunkt von deren Vorsprache in dessen Kanzlei am 24.02.2026 ohnedies selbst in Kenntnis darüber war, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits am nächsten Tag, nämlich am 25.02.2026, enden würde und dies in diesem Rahmen sogar ausdrücklich artikulierte (Vgl. „Der Rechtsanwalt merkte dort auch an, dass morgen bereits die Frist war“). RA Dr. Klammer war somit am 24.02.2026 ein unmittelbarer, spätestens am Folgetag (25.02.2026) von ihm selbst bzw einem von ihm damit zu betrauenden rechtskundigen Mitarbeiter seiner Kanzlei wahrzunehmender einschlägiger Handlungsbedarf bekannt und aktiv bewusst. Im Hinblick darauf kann einer (angeblichen) fehlerhaften Fristeintragung der Sekretärin auch keine Relevanz für die Versäumung der Beschwerdefrist beigemessen werden. Dessen ungeachtet wurde ohne ersichtlichen Grund - offenbar auch zum Erstaunen von Tochter und Schwiegersohn der BF - die am Folgetag gebotene fristwahrende Einbringung der Beschwerden durch die Rechtsanwaltskanzlei verabsäumt und unterlassen. Dies dürfte RA Dr. Klammer im Zeitpunkt der letztlich erst am 10.03.2026 erfolgten verspäteten Beschwerdeeinbringung auch bewusst gewesen sein, indem er sich im Beschwerdeschriftsatz einleitend mit dem Satz begnügte: „Gegen die Bescheide der belangten Behörde in umseits bezeichneter Rechtssache erheben die BF binnen offener Frist nachfolgende Beschwerde“, ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG gebotenen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung zu erstatten. Hierzu wäre nämlich die Angabe des Zeitpunktes der Bescheidzustellung erforderlich gewesen, womit die verspätete Beschwerdeeinbringung schon auf den ersten Blick evident gewesen wäre. Auf die detailreichen Schilderungen zum bemühten Versuch, die Fristversäumnis auf einem Fehler einer bislang äußerst umsichtig tätig gewesenen Kanzleikraft beruhend erscheinen zu lassen, braucht im Sinne des Gesagten, insbesondere der zum Beweis von RA Dr. Klammer selbst vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Tochter und des Schwiegersohns der BF, nicht mehr eingegangen zu werden. Im Hinblick darauf konnte auch von den beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen abgesehen werden. Zusammenfassend ist nicht zu erkennen, dass die BF, die sich die Fristversäumnis ihres Vertreters zurechnen lassen müssen, an einer fristgerechten Beschwerdeeinbringung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wären.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchpunkt I., Spruchteil A), Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins., Spruchteil A), Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG idgF) lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG idgF) lautet:

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  3. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
  4. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. etwa VwGH vom 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN). Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche etwa VwGH vom 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN). Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. etwa VwGH vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0119, mwN).Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden vergleiche etwa VwGH vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0119, mwN). Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 lit. a AVG sind zudem nur dann glaubhaft gemacht, wenn auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Fristversäumnis dargetan wird (vgl. etwa VwGH vom 26.06.1975, 0310/75).Die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG sind zudem nur dann glaubhaft gemacht, wenn auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Fristversäumnis dargetan wird vergleiche etwa VwGH vom 26.06.1975, 0310/75). Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0369).Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche etwa VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0369). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei diese tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" Ereignisses erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei diese tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" Ereignisses erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet, hat ihn die Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid abzuweisen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Wiedereinsetzungswerber mit seinem Vorbringen nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis stützt oder wenn diesen an der Versäumung der Frist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 RZ 146 ff).Ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet, hat ihn die Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid abzuweisen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Wiedereinsetzungswerber mit seinem Vorbringen nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis stützt oder wenn diesen an der Versäumung der Frist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, RZ 146 ff). An einen berufsmäßigen Parteienvertreter, wie einen Rechtsanwalt, sind - wie erwähnt - zudem nach ständiger Rechtsprechung erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Ein Verschulden des Vertreters, wie etwa im vorliegenden Fall jenes eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes, ist nach ständiger Rechtsprechung der Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. etwa VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227).Ein Verschulden des Vertreters, wie etwa im vorliegenden Fall jenes eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes, ist nach ständiger Rechtsprechung der Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen vergleiche etwa VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227). Wie unter Pkt. 2. eingehend beweiswürdigend ausgeführt, vermag sich das zur Begründung der Wiedereinsetzungsanträge erstattete Vorbringen auf kein das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch das die BF an der fristgerechten Rechtsmitteleinbringung gehindert gewesen wären, zu stützen. 3.2. Zu Spruchpunkt II., Spruchteil A), Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei., Spruchteil A), Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung: Die Beschwerden wurden nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des BFA, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, eingebracht (vgl. § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Die Beschwerden wurden nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des BFA, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, eingebracht vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Die Wiedereinsetzungsanträge waren, wie vorstehend dargelegt, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).Die Wiedereinsetzungsanträge waren, wie vorstehend dargelegt, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Ergebnis ist dem BVwG daher aufgrund der erst nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist erhobenen Beschwerden aufgrund deren Verspätung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen verwehrt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Im Ergebnis ist dem BVwG daher aufgrund der erst nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist erhobenen Beschwerden aufgrund deren Verspätung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen verwehrt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs. 7 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lautet:
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“ Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Ferner waren die zu lösenden Rechtsfragen als durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet anzusehen. Auch sonst wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 14, mwN.; auch VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, mwN.; zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung, wenn nur mehr die Wiedereinsetzungsgründe aus rechtlicher Sicht zu beurteilen waren siehe weiters VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, mwN.).Ferner waren die zu lösenden Rechtsfragen als durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet anzusehen. Auch sonst wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 14, mwN.; auch VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, mwN.; zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung, wenn nur mehr die Wiedereinsetzungsgründe aus rechtlicher Sicht zu beurteilen waren siehe weiters VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, mwN.). Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.4. Zu Spruchpunkt I., Spruchteil B.) und Spruchpunkt II., Spruchteil B), Unzulässigkeit der Revision:3.4. Zu Spruchpunkt römisch eins., Spruchteil B.) und Spruchpunkt römisch zwei., Spruchteil B), Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W165.2338758.1.00

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