Vm § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 16.10.2019 bis 28.10.2019 für rechtswidrig erklärt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 2 Z 1 und 3 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgesprochen.Mit Bescheid des BFA-Außenstelle Regionaldirektion Wien, vom 25.07.2019, wurde dem BF
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgesprochen. Der BF wurde am 05.08.2019 vom LG für Strafsachen Wien unter Zahl: XXXX rechtskräftig wegen § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.Der BF wurde am 05.08.2019 vom LG für Strafsachen Wien unter Zahl: römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
Abs 2 Z 1 und 3 Asylgesetz Ihr recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgesprochen.Mit Bescheid des BFA-Außenstelle Regionaldirektion Wien, vom 25.07.2019, wurde Ihnen
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Asylgesetz Ihr recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgesprochen. Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/17/0008, ist ein Asylbescheid nicht durchführbar, solange das BVwG nicht über die Beschwerde entschieden hat. Auch bei Ablauf der 7-Tages-Frist tritt keine „Durchführbarkeit“ ein. Trotz Ablaufs der 7-Tagesfrist sind Abschiebung und Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG nicht zulässig. Die Möglichkeit von Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 oder Abs 6 FPG und der Dublin II-VO bleiben jedoch unberührt.Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/17/0008, ist ein Asylbescheid nicht durchführbar, solange das BVwG nicht über die Beschwerde entschieden hat. Auch bei Ablauf der 7-Tages-Frist tritt keine „Durchführbarkeit“ ein. Trotz Ablaufs der 7-Tagesfrist sind Abschiebung und Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht zulässig. Die Möglichkeit von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 6, FPG und der Dublin II-VO bleiben jedoch unberührt. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Bereits im Dezember 2016, also 5 Monate nach Ihrem Asylantrag, wurden Sie von der PI Stiftsgasse, LPD Wien, wegen Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht. Dieser Anzeige folgten weitere Anzeigen verschiedener Polizeiinspektionen in Wien wegen Ladendiebstahls im Jänner und Juli 2017, im Jänner, April und Mai 2018 und Jänner 2019, sowie wegen Körperverletzung im Jänner 2018. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.09.2018, Zahl: XXXX wurden Sie erstmals wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei Ihnen jedoch die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.09.2018, Zahl: römisch 40 wurden Sie erstmals wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei Ihnen jedoch die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil hielt Sie jedoch nicht davon ab, spätestens im Jahr 2019 wieder gewerbsmäßig Suchtmittel zu verkaufen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.08.2019 Zahl: XXXX , wurden Sie wiederrum wegen Suchtgiftverkaufes zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei Ihnen ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit der in der Erstverurteilung bedingt nachgesehenen Strafe wurde auf 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.08.2019 Zahl: römisch 40 , wurden Sie wiederrum wegen Suchtgiftverkaufes zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei Ihnen ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit der in der Erstverurteilung bedingt nachgesehenen Strafe wurde auf 5 Jahre verlängert. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 24.09.2018 RK 24.09.201801) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 24.09.2018 RK 24.09.2018 § 27
1 FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Für die Behörde besteht kein Zweifel daran, dass Ihr den genannten Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten nicht nur geeignet ist, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in einem hohen Maße zu gefährden, sondern auch die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies deshalb, da durch die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften die Gefahr der Abhängigkeit potentieller Konsumenten (Abnehmer) besonders groß ist und – resultierend aus einer einmal gegebenen Abhängigkeit – schwere Schäden für die Gesundheit der betroffenen Konsumenten eintreten können. Gerade die Suchtgiftkriminalität nimmt in letzter Zeit enorme Ausmaße an und führt zu unmittelbaren Auswirkungen auf das auch immer jünger werdende Suchtgiftpublikum, sowie zu einer Reihe von nicht gewünschten, nachhaltigen Nebeneffekten. Hand in Hand mit der Steigerung der Suchtgiftkriminalität ist auch ein vehementes Ansteigen der verschiedensten Formen der Eigentumskriminalität zu verzeichnen. Dies äußert sich dadurch, dass vermehrt suchtgiftabhängige Personen Delikte gegen das fremde Vermögen – und hier vor allem Diebstähle, Einbruchsdiebstähle und Raubüberfälle – begehen, um sich die Befriedigung Ihrer Sucht finanziell leisten zu können. Gerade aus diesen Gründen muss es ein vorrangiges Interesse der Sicherheitsbehörden sein, jenen Tätern, die für diese absolut negativen Tendenzen verantwortlich sind, das Handwerk zu legen. Das kann sich naturgemäß nicht darauf beschränken, im Justizbereich entsprechende Urteile zu fällen, sondern ist es selbstverständlich auch insofern von Relevanz, als ausländischen kriminellen Straftätern der Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren ist, bzw. noch aufhältigen Straftätern die Möglichkeit zur Begehung weiterer Straftaten genommen wird. In Ihrem Fall ist die begründete Gefahr gegeben, dass Sie weiterhin versuchen werden, Ihren Lebensunterhalt durch den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtmitteln bzw. anderer gerichtlich strafbarer Handlungen zu bestreiten, zumal Ihnen eine legale Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet nicht möglich ist Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden bereits zweimal wegen des gleichen Deliktes verurteilt. Selbst eine im ersten Urteil bedingt ausgesprochene Haftstrafe konnte Sie nicht davon abhalten innerhalb offener Probezeit wieder Suchtgift zu verkaufen. Ferner wurden Sie bereits acht Mal wegen anderer Delikte (7 Diebstähle und eine Körperverletzung) zur Anzeige gebracht. Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben bereits bei Ihrem Fluchtweg bewiesen, dass sie höchst mobil sind. Da eine periodische Meldeverpflichtung, bzw. eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten Sie vom weiteren gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtmitteln nicht abhalten wird können, kommen diese gelinderen Mitteln für Ihren Fall daher nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie befinden sich derzeit in Strafhaft und sind gesundheitlich auch zur Verbüßung derselben in der Lage. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ 6. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 21.10.2019, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.10.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Im Einzelnen werden folgende Punkte und Gründe releviert: „…] Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11.07.2016 war zuvor mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstinstanzlich
G abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden worden. Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde wurde vom BFA nicht aberkannt. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren seit 22,06.2017 anhängig. Eine mündliche Verhandlung wurde bis dato nicht anberaumt.„…] Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11.07.2016 war zuvor mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstinstanzlich
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden worden. Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde wurde vom BFA nicht aberkannt. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren seit 22,06.2017 anhängig. Eine mündliche Verhandlung wurde bis dato nicht anberaumt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien von 24.09.2018, XXXX wurde der BF wegen Suchgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das überschießend Geständnis, den bisherigen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes, sowie das es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd und die mehrfachen Angriffe als erschwerend.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien von 24.09.2018, römisch 40 wurde der BF wegen Suchgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das überschießend Geständnis, den bisherigen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes, sowie das es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd und die mehrfachen Angriffe als erschwerend. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien von 05.08.2019, XXXX wurde der BF wegen Suchgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs bedingt, verurteilt. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd und die Tatwiederholung und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien von 05.08.2019, römisch 40 wurde der BF wegen Suchgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs bedingt, verurteilt. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd und die Tatwiederholung und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Mit gegenständlichem Bescheid vom 01,10.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ungeordnet.Mit gegenständlichem Bescheid vom 01,10.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ungeordnet. Am 16.10.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hemalsergürtel überstellt. Zum weiteren Verfahrensgang wird auf den Akteninhalt des gegenständlichen Bescheides verwiesen. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des Gesamtverhaltens seinerseits zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für die Verhängung der Schubhaft einzig auf die Feststellung, dass die BF straffällig geworden war, ohne jedoch einzelfallbezogen darzulegen, wie sie zu der Schlussfolgerung gelangte, dass gegen ihn die Schubhaft zu verhängen sei. In Hinblick auf die Tatsache, dass über den Beschwerdeführer mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen der Begehung von Drogendelikten unbedingte Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt drei Monaten verhängt wurden und ein Teil der verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von 16 Monaten dem Beschwerdeführer für eine Probezeit von drei Jahren aufgrund des bis dahin ordentlichen Lebenswandels und seines überwiegenden Geständnisses bedingt nachgesehen wurden, und sich der BF seit damals bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, besteht. Das Unrecht der Taten hat der BF eingesehen und ist fest entschlossen sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein geordnetes rechtskonformes Leben zu fuhren. Im konkreten Fall liegen hinsichtlich des BF zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor, deren überwiegende Ursache in einer langjährigen Drogensucht des BF liegen. Diese hat er während des Haftübels überwunden. Weiters möchte er eine Drogentherapie in Anspruch nehmen. Der BF möchte ein Leben frei von Drogen führen. Dem BF ist bewusst, dass ihm der bedingte 'Feil der Freiheitstrafe unter einer Setzung einer Probezeit nachgesehen wurde und dass diese im Falle einer neuerlichen Verurteilung widerrufen werden kann. Bzgl. Drogendelikten führte der VwGH (VwGH 24.01.2019, 2018/21/0248) in seiner jüngsten Rechtsprechung aus: ‚Hat der Fremde *mehrfach Probezeiten bestanden*, ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandeis und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei *kein professionell strukturierter Suchtgifthandel* vor liegt und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von außergewöhnlichen Umständen mit *besonders hohem Schweregrad* bzw. von *besonders schwerwiegenden Merkmalen* der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden. “ Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit gegeben. Der BF befindet sich im offenen Asylverfahren und wartet auf dessen Ausgang. Er hat großes Interesse für die Behörden stets erreichbar und greifbar zu sein. Er möchte mit den Behörden kooperieren. Das BFA kann aus den oben dargelegten Gründen nicht davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in zumutbarer Frist möglich ist. Es wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG in naher Zukunft anberaumt. Die Dauer der Schubhaft ist dahingehend nicht absehbar. Somit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht gegeben. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, fehlende soziale Bindung in Österreich) sind diese nicht geeignet, eine *erhebliche Fluchtgefahr* zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Verhängung der Schubhaft nicht zu einer Standardmaßnahme gegen Asylwerber werden. Es kann im gegenständlichen Verfahren jedenfalls mit der Anordnung des gelinderen Mittels iSd §77 FPG für den BF das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens gibt. Der BF wollte kurz nach Antragstellung des internationalen Schutzes zwar seine Schwester in Schweden besuchen, ihm ist allerdings nunmehr bewusst, dass eine Einreise in andere Mitgliedsstaaten, ohne gültige Reisedokumente, nicht erlaubt ist. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine Sicherungsnotwendigkeit ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles somit nicht gegeben. Dem BF wäre es, laut seinen Angaben, möglich im Diakonie Haus Neu Albern unterzukommen. Sollte dies nicht möglich sein, so wird ihm die Caritas bei einer Unterkunftssuche behilflich sein. Wie die Behörde auf BS 11 richtigerweise festgestellt hat war der BF seit seiner Einreise, nahezu durchgehend gemeldet. Falls von einer Verhängung der Schubhaft dennoch nicht Abstand genommen werden kann, bittet der BF das Gericht um eine: Entlassung in das gelindere Mittel gern. § 77 FPG.Falls von einer Verhängung der Schubhaft dennoch nicht Abstand genommen werden kann, bittet der BF das Gericht um eine: Entlassung in das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG. Aus oben genannten Gründen bittet der BF die Rechtsmittelbehörde der Beschwerde stattzugeben und stellt die Anträge wie oben.“ 7. Mit Beschwerdevorlage vom 21.10.2019 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme. Aus der Stellungnahme ergibt sich insbesondere: „…] Die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (BF) behauptet in der vorliegenden Beschwerdeschrift, dass die Behörde nicht dargelegt hätte, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des ‚Gesamtfehlverhaltens‘ seinerseits zugrunde gelegen wären, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Dem wird entgegnet, dass der Bf nach erstinstanzlicher Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im laufenden Asyl-Beschwerdeverfahren (seit 22.06.2017 beim BVwG anhängig) wegen Begehung von Suchtgiftdelikten zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit rechtskräftigen Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.09.2018, GZ XXXX wurde der Bf nach § 27 Abs 2a, zweiter Falls Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten bedingt verurteilt. Laut Gerichtsurteil erfolgte die Tatbegehung am 03.09.2018, zu einem Zeitpunkt, wo dem Bf die Grundversorgung wieder einmal wegen vorübergehend unbekannten Aufenthalts entzogen worden war.Mit rechtskräftigen Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.09.2018, GZ römisch 40 wurde der Bf nach Paragraph 27, Absatz 2 a,, zweiter Falls Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten bedingt verurteilt. Laut Gerichtsurteil erfolgte die Tatbegehung am 03.09.2018, zu einem Zeitpunkt, wo dem Bf die Grundversorgung wieder einmal wegen vorübergehend unbekannten Aufenthalts entzogen worden war. Am 16.07.2019 wurde der Bf wegen des gleichen Deliktes in Untersuchungshaft genommen. Mit Bescheid des BFA-Außenstelle Regionaldirektion Wien, vom 25.07.2019, wurde dem Bf
Abs 2 Z 1 und 3 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgesprochen.Mit Bescheid des BFA-Außenstelle Regionaldirektion Wien, vom 25.07.2019, wurde dem Bf
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet abgesprochen. Der Bf wurde am 05.08.2019 vom LG für Strafsachen Wien unter Zahl: XXXX rechtskräftig wegen § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.Der Bf wurde am 05.08.2019 vom LG für Strafsachen Wien unter Zahl: römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Diese, den Verurteilungen zugrunde liegende strafbare Verhalten des Bf zeigt eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. So hat der Fremde auf öffentlichen Verkehrsfläche in Wien vorschriftswidrig gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB) Suchtgift, nämlich Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf öffentlich anderen überlassen.So hat der Fremde auf öffentlichen Verkehrsfläche in Wien vorschriftswidrig gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) Suchtgift, nämlich Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf öffentlich anderen überlassen. Diese Straftaten werden von der belangten Behörde deshalb als sehr schwerwiegend erachtet, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiert. Die Suchtgiftkriminalität ist in höchstem Maße sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen kann, wobei zu bemerken ist, dass sie vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet. Durch seine Mitwirkung am Suchtgifthandel hat der Fremde dazu beigetragen, diese Gefahren zu verwirklichen. Das Fehlverhalten ist daher außerordentlich gravierend und gefährdet massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. In Hinblick auf die ‚verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen‘ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).In Hinblick auf die ‚verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen‘ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Auf Grund der dargelegten Umstände stellt der Fremde für die Behörde unweigerlich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar und ist diesem somit jegliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Somit geht die belangte Behörde davon aus, dass der BF auch in Hinkunft nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Aus dem vorliegenden Speicherauszug des Betreuungsinformationssystem (Grundversorgung) ergibt sich, dass dem Bf im Zeitraum von 14.10.2016 bis 08.04.2019 insgesamt siebenmal die Grundversorgungsleistungen wegen seines unbekannten Aufenthalts eingestellt werden mussten. Zusätzlich erfolgte der Entzug der Grundversorgung zweimal wegen disziplinärer Vergehen. Auch aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bf vor seiner letzten Festnahme wegen des Suchtgiftdeliktes (erfolgte am 16.07.2019) bereits über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten über keine aufrechte Meldung im ZMR verfügte und damit für die Behörde auch nicht greifbar war. Entsprechend des bisherigen Verhaltens des Bf begründen folgende Kriterien eine Fluchtgefahr: - illegale Einreise nach Österreich - wegen Suchtgiftdelikten bereits zweimal rechtskräftig verurteilt - verfügt nicht über ausreichend Barmittel um den Unterhalt zu finanzieren - gewerbsmäßiger Verkauf von Suchtgift, dies auch um den Lebensunterhalt zu finanzieren - kein gültiges Reisedokument vorhanden - Der Bf war im Bundesgebiet zwar fast durchgehend gemeldet, bei den Meldeadressen handelt es sich jedoch auch um Therapieanstalten, Polizeianhaltezentren und Justizanstalten - Ab 02.05.2019 bis zur Inhaftierung am 16.07.2019 verfügte der Bf jedoch über keinen Wohnsitz - Der Bf ist in keinster Weise integriert, er gab selbst an, im Bundesgebiet keine Verwandten, Freunde oder Bekannte zu haben. er besuchte auch keinen Deutschkurs odgl. bzw. brach einen Kurs angeblich aus gesundheitlichen Gründen ab. Die Ziffer 9 ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Anhaltung in Schubhaft ist jedenfalls nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist jedenfalls nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die Behörde gelangt zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich sowie geboten ist. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde …]" 8. Mit Erkenntnis vom 28.10.2019, W186 XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und stellte
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde
GVG abgewiesen und wurde der BF
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution an den Bund (Bundesminister für Inneres) verpflichtet. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als zulässig erklärt.8. Mit Erkenntnis vom 28.10.2019, W186 römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen und wurde der BF
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution an den Bund (Bundesminister für Inneres) verpflichtet. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als zulässig erklärt.
Z 1 FPG nur angeordnet werden dürfe, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig sei, weiters, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
(Auch) die Verhängung von Schubhaft nach §76 Abs. 2 Z 1 FPG sei daran geknüpft, dass sich der konkrete Sachverhalt als verhältnismäßig erweist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu Folge § 76 Abs. 2a eine strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Allerdings sei dabei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen (vgl zuletzt VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0005, Rn. 12).Begründet wurde die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur angeordnet werden dürfe, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig sei, weiters, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft verhältnismäßig sei. (Auch) die Verhängung von Schubhaft nach §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG sei daran geknüpft, dass sich der konkrete Sachverhalt als verhältnismäßig erweist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu Folge Paragraph 76, Absatz 2 a, eine strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Allerdings sei dabei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen vergleiche zuletzt VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0005, Rn. 12). Das angefochtene Erkenntnis trage dem nicht Rechnung. Die vom BVwG angestellte Überlegung, ein offenes Asylverfahren schließe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht (per
FPG gefährde, was die Revision aber in Abrede stellt - in einem
GG gebildeten Senat
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Auch so gesehen erweise es sich als unverzichtbar, bei Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen (naheliegend durch Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan) dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne. Das hat das BVwG in Verkennung der Rechtslage unterlassen, weshalb das angefochtene Erkenntnis - auch wenn es zutreffen mag, dass im Sinn der Überlegungen des BVwG der Aufenthalt des Revisionswerbers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährde, was die Revision aber in Abrede stellt - in einem
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF brachte am 11.07.2016 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2017, Zl.: XXXX , abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für zulässig erklärt. Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 03.04.2020, W241 XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft. Der BF brachte am 11.07.2016 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2017, Zl.: römisch 40 , abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für zulässig erklärt. Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 03.04.2020, W241 römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft. Am 01.10.2019 wurde mittels Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den BF die gegenständliche Schubhaft
2 Z 1 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF am 16.10.2019 in Schubhaft genommen. Am 01.10.2019 wurde mittels Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den BF die gegenständliche Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF am 16.10.2019 in Schubhaft genommen. Der BF befand sich von 16.10.2019 bis 16.12.2020 in Schubhaft. Am 16.12.2020 wurde der BF nach Afghanistan abgeschoben.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A.I.) 3.1. Rechtliche Normen 1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
2 Z 1 FPG in Zweifel gezogen, insbes auch, weil die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der BF seine „Probezeit“ bestanden habe und seine Besserungsabsicht bekundet habe. Die Behörde stützt die In-Schubhaftnahme des BF auf Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG. Dazu führt die Behörde in der Beschwerdevorlage ua aus: „Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/17/0008, ist ein Asylbescheid nicht durchführbar, solange das BVwG nicht über die Beschwerde entschieden hat. Auch bei Ablauf der 7-Tages-Frist tritt keine „Durchführbarkeit“ ein. Trotz Ablaufs der 7-Tagesfrist sind Abschiebung und Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht zulässig. Die Möglichkeit von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 6, FPG und der Dublin II-VO bleiben jedoch unberührt.“ Die Behörde hat sich auf die erstere Bestimmung gestützt.Dagegen richtet sich die Beschwerde. So wird hier ua das Vorliegen das Vorliegen der Tatbestandselemente
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Zweifel gezogen, insbes auch, weil die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der BF seine „Probezeit“ bestanden habe und seine Besserungsabsicht bekundet habe. Dazu ist Folgendes auszuführen: Mit dem mit FrÄG 2018 angepassten § 76 Abs 2 Z 1FPG wollte der Gesetzgeber der Haftgrund des Art. 8 Abs 3 lit e Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umsetzen, weshalb in der neu konzipierten Z 1 des § 76 Abs 2 FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden sollte, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Art. 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht.Dazu ist Folgendes auszuführen: Mit dem mit FrÄG 2018 angepassten Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins F, P, G, wollte der Gesetzgeber der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umsetzen, weshalb in der neu konzipierten Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden sollte, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, hat daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen. Mit dem Verweis auf § 67 FPG stellt der Gesetzgeber klar, dass hier nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen und zudem der Behörde ein entsprechender Begründungsaufwand zukommt.Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, hat daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen. Mit dem Verweis auf Paragraph 67, FPG stellt der Gesetzgeber klar, dass hier nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen und zudem der Behörde ein entsprechender Begründungsaufwand zukommt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 67 FPG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzusteilen (vgl. bsp. Ra 2014/21/0039 vom 16.10.2014Zur Frage der Begründungspflicht hinsichtlich des notwendigen Gefährdungsmaßstabes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Wie bereits ausgeführt ist dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 19.5.2015, Ra 2014/21/0057). Nach ständiger Judikatur des VwGH geht bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das ‚persönliche Verhalten‘ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können.Denn nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 67, FPG ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzusteilen vergleiche bsp. Ra 2014/21/0039 vom 16.10.2014Zur Frage der Begründungspflicht hinsichtlich des notwendigen Gefährdungsmaßstabes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Wie bereits ausgeführt ist dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 19.5.2015, Ra 2014/21/0057). Nach ständiger Judikatur des VwGH geht bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das ‚persönliche Verhalten‘ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können. Rechtlich folgte daraus: Zunächst wurde in der Schubhaftbeschwerde der Einwand erhoben, der BF befinde sich in einem offenen Asylverfahren und warte auf dessen Ausgang, es sei (noch) keine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG „in naher Zukunft anberaumt“ worden und die Dauer der Schubhaft sei „dahingehend nicht absehbar“ weshalb sich die Anhaltung nicht als verhältnismäßig erweise. Das BVwG bestätigte den bekämpften Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und ging rechtlich davon aus, dass aufgrund der Straftaten des BF von einer Gefährdung gem § 67 Abs. 1 FPG auszugehen sei. Des Weiteren wurde eine Fluchtgefahr aufgrund von unkooperativen Verhalten und mangels sozialer Anbindungen des BF in Österreich angenommen.Das BVwG bestätigte den bekämpften Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und ging rechtlich davon aus, dass aufgrund der Straftaten des BF von einer Gefährdung gem Paragraph 67, Absatz eins, FPG auszugehen sei. Des Weiteren wurde eine Fluchtgefahr aufgrund von unkooperativen Verhalten und mangels sozialer Anbindungen des BF in Österreich angenommen. Diesbezüglich ging das BVwG von weiteren folgenden Überlegungen aus: Der angewandte Tatbestand gem §76 Abs. 2 Z 1 FGP stellt eine Ausnahmebestimmung zu der Regel dar, dass „Asylwerber“ nicht in Schubhaft genommen werden dürfen. Dass ein Verfahren daher (in jeder Hinsicht) offen ist, stellt ein wesentliches Element bei der Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dar. Würde der Umstand, dass das Verfahren offen ist, die Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 1 unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ausschließen, verlöre diese Bestimmung generell ihre Anwendbarkeit. Die Normierung einer prinzipiell nicht anwendbaren Bestimmung kann aber dem Gesetzgeber nicht zu gesonnen werden. Aus diesem Grund geht das Gericht – trotz der nicht absehbaren Haftdauer – von der Verhältnismäßigkeit der In-Schubhaftnahme des BF aus.Der angewandte Tatbestand gem §76 Absatz 2, Ziffer eins, FGP stellt eine Ausnahmebestimmung zu der Regel dar, dass „Asylwerber“ nicht in Schubhaft genommen werden dürfen. Dass ein Verfahren daher (in jeder Hinsicht) offen ist, stellt ein wesentliches Element bei der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dar. Würde der Umstand, dass das Verfahren offen ist, die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ausschließen, verlöre diese Bestimmung generell ihre Anwendbarkeit. Die Normierung einer prinzipiell nicht anwendbaren Bestimmung kann aber dem Gesetzgeber nicht zu gesonnen werden. Aus diesem Grund geht das Gericht – trotz der nicht absehbaren Haftdauer – von der Verhältnismäßigkeit der In-Schubhaftnahme des BF aus. Jedoch ist nach Rechtsanschauung des VwGH im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
2a FPG zwar ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden „in Betracht zu ziehen“. Nach der mittlerweile gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber - neben dem Gesichtspunkt des § 76 Abs. 2a FPG - auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17, VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 17, und zuletzt VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0005, Rn. 12). Ein anderes Vorgehen würde dem Grundsatz widersprechen, dass eine Schubhaft nur dann verhängt und aufrechterhalten werden darf, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (so ausdrücklich in Bezug auf Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 10). Wäre von vornherein damit zu rechnen, dass es innerhalb dieses Zeitrahmens nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde, so erwiese sich eine dennoch verhängte oder aufrechterhaltene Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG somit regelmäßig als rechtswidrig. Die nach der genannten Bestimmung verhängte Schubhaft „zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ kann ihren Zweck nämlich nur dann entfalten, wenn der Fremde dann auch für den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) zur Verfügung steht (siehe in diesem Sinn nochmals VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17, wo festgehalten wurde, dass eine auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte Haft aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden kann, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren auch in eine Abschiebung münden kann).Jedoch ist nach Rechtsanschauung des VwGH im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zwar ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden „in Betracht zu ziehen“. Nach der mittlerweile gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber - neben dem Gesichtspunkt des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG - auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen vergleiche etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17, VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 17, und zuletzt VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0005, Rn. 12). Ein anderes Vorgehen würde dem Grundsatz widersprechen, dass eine Schubhaft nur dann verhängt und aufrechterhalten werden darf, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (so ausdrücklich in Bezug auf Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 10). Wäre von vornherein damit zu rechnen, dass es innerhalb dieses Zeitrahmens nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde, so erwiese sich eine dennoch verhängte oder aufrechterhaltene Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG somit regelmäßig als rechtswidrig. Die nach der genannten Bestimmung verhängte Schubhaft „zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ kann ihren Zweck nämlich nur dann entfalten, wenn der Fremde dann auch für den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) zur Verfügung steht (siehe in diesem Sinn nochmals VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17, wo festgehalten wurde, dass eine auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte Haft aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden kann, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren auch in eine Abschiebung münden kann). Der nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erlassene Bescheid, mit dem Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, erwies sich daher (im fortgesetzten Verfahren) als rechtswidrig. Der nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassene Bescheid, mit dem Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, erwies sich daher (im fortgesetzten Verfahren) als rechtswidrig. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W186.2224565.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.