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{'item': 'W192 2289814-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW192 2289814-1 Spruch, W192 2289814-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 04.05.2000 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.10.2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung im Hinblick auf die mit Bescheid der Behörde vom selben Tag erfolgte Asylgewährung an seinen Vater Asyl gewährt und gemäß § 13 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.10.2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung im Hinblick auf die mit Bescheid der Behörde vom selben Tag erfolgte Asylgewährung an seinen Vater Asyl gewährt und gemäß Paragraph 13, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommen. 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit zwischen 2004 und 2017 fünfmal von Bezirksgerichten und zweimal durch ein Landesgericht wegen Vergehen der Körperverletzung, des Diebstahls und der Sachbeschädigung sowie zuletzt des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. Z 1 StGB zu Geldstrafen, einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, einer Freiheitstrafe von drei Monaten sowie zuletzt einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten strafgerichtlich verurteilt.1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit zwischen 2004 und 2017 fünfmal von Bezirksgerichten und zweimal durch ein Landesgericht wegen Vergehen der Körperverletzung, des Diebstahls und der Sachbeschädigung sowie zuletzt des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Abs. Ziffer eins, StGB zu Geldstrafen, einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, einer Freiheitstrafe von drei Monaten sowie zuletzt einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten strafgerichtlich verurteilt. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 04.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, nachdem der dringende Verdacht vorlag, er habe in der Zeit von August 2011 bis August 2016 gegen seine Ehegattin fortgesetzt Gewalt ausgeübt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete laut Aktenvermerk vom 30.08.2016 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, das nach Durchführung einer Zeugeneinvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers am 20.10.2016 mit Aktenvermerk des BFA vom 16.05.2017 eingestellt wurde. Nach Einlangen einer Verständigung durch die zuständige Polizeibehörde über neuerliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen fortgesetzte Gewaltausübung gegen seine Ehegattin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 27.09.2022 neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 17.02.2023 in der Fassung des Urteils des zuständigen Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht vom 06.11.2023 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83, 15 Abs. 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB schuldig erkannt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts zu den entsprechenden Tathandlungen der Verbrechenstatbestände hat der Beschwerdeführer seine Ehegattin am Körper schwer zu verletzen versucht, und zwar im März 2019, indem er ihr mehrmals mit der Faust auf den Kopf, ins Gesicht und auf weitere Körperstellen schlug, sie an den Haaren riss und ihren Kopf mehrmals gegen den Bereich des Handschuhfaches seines PKWs schlug, wodurch die Genannte Hämatome im Gesicht sowie eine blutende Wunde im Bereich ihrer Lippe erlitt; weiters am 12.07.2022, indem er ihr einen Schlag gegen ihre Rippen versetzte, an ihren Haaren riss und ihren Kopf gegen das Kopfteil des Bettes schlug. Weiters hat der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 2015 und 01.08.2016 seine Ehegattin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung an ihrem Körper und am Körper von Sympathiepersonen zur Abstandnahme davon, sich scheiden zu lassen bzw. sich von ihm zu trennen, sohin zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen ihrerseits verletzt, genötigt, indem er gegenüber ihrer Mutter telefonisch äußerte, dass er sie und ihre ganze Familie umbringen werde, wenn sie sich trennen würde, wobei er in der Absicht handelte, dass ihr die Äußerung auch zugehe. Das zuständige Landesgericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Handlungen verschiedener Art, das Vorliegen zahlreicher auf derselben schädlichen Neigung beruhende Verurteilungen und die Tatbegehung zum Nachteil Angehöriger. Im Rahmen der Gewichtung der persönlichen Schuld wurden die Vielzahl an Tathandlungen, der lange Tatzeitraum, der rasche Rückfall nach vorangegangenen Verurteilungen, die Tatbegehung binnen offener Probezeit sowie während anhängiger Verfahren, wie auch das Bewährungsversagen und die erneut zutage getretene verfestigte Gleichgültigkeit des Angeklagten gegen verschiedene Rechtsgüter, jedoch insbesondere gegen das Rechtsgut Leib und Leben, berücksichtigt, als mildernd hingegen der Umstand, dass es in Ansehung der (auch schweren) Körperverletzungen teils beim Versuch geblieben ist. Die vom zuständigen Landesgericht verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde vom Oberlandesgericht als Berufungsgericht auf 18 Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt, da das Erstgericht verfehlt von einem nach § 39 Abs. 1a StGB erhöhtem Strafrahmen ausgegangen war. Die Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wurde nicht Folge gegeben.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 17.02.2023 in der Fassung des Urteils des zuständigen Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht vom 06.11.2023 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, 15, Absatz eins, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts zu den entsprechenden Tathandlungen der Verbrechenstatbestände hat der Beschwerdeführer seine Ehegattin am Körper schwer zu verletzen versucht, und zwar im März 2019, indem er ihr mehrmals mit der Faust auf den Kopf, ins Gesicht und auf weitere Körperstellen schlug, sie an den Haaren riss und ihren Kopf mehrmals gegen den Bereich des Handschuhfaches seines PKWs schlug, wodurch die Genannte Hämatome im Gesicht sowie eine blutende Wunde im Bereich ihrer Lippe erlitt; weiters am 12.07.2022, indem er ihr einen Schlag gegen ihre Rippen versetzte, an ihren Haaren riss und ihren Kopf gegen das Kopfteil des Bettes schlug. Weiters hat der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 2015 und 01.08.2016 seine Ehegattin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung an ihrem Körper und am Körper von Sympathiepersonen zur Abstandnahme davon, sich scheiden zu lassen bzw. sich von ihm zu trennen, sohin zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen ihrerseits verletzt, genötigt, indem er gegenüber ihrer Mutter telefonisch äußerte, dass er sie und ihre ganze Familie umbringen werde, wenn sie sich trennen würde, wobei er in der Absicht handelte, dass ihr die Äußerung auch zugehe. Das zuständige Landesgericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Handlungen verschiedener Art, das Vorliegen zahlreicher auf derselben schädlichen Neigung beruhende Verurteilungen und die Tatbegehung zum Nachteil Angehöriger. Im Rahmen der Gewichtung der persönlichen Schuld wurden die Vielzahl an Tathandlungen, der lange Tatzeitraum, der rasche Rückfall nach vorangegangenen Verurteilungen, die Tatbegehung binnen offener Probezeit sowie während anhängiger Verfahren, wie auch das Bewährungsversagen und die erneut zutage getretene verfestigte Gleichgültigkeit des Angeklagten gegen verschiedene Rechtsgüter, jedoch insbesondere gegen das Rechtsgut Leib und Leben, berücksichtigt, als mildernd hingegen der Umstand, dass es in Ansehung der (auch schweren) Körperverletzungen teils beim Versuch geblieben ist. Die vom zuständigen Landesgericht verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde vom Oberlandesgericht als Berufungsgericht auf 18 Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt, da das Erstgericht verfehlt von einem nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erhöhtem Strafrahmen ausgegangen war. Die Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wurde nicht Folge gegeben. 1.
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt sowie gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 1.
  5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines namentlich bezeichneten österreichischen Staatsbürger sei, wobei „anzunehmen“ sei, dass diesem vor der Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 zuerkannt worden war. Der dahingehende Akt sei skartiert worden und ein Aberkennungsverfahren zur Bezugsperson könne daher nicht erfolgen.Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines namentlich bezeichneten österreichischen Staatsbürger sei, wobei „anzunehmen“ sei, dass diesem vor der Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 zuerkannt worden war. Der dahingehende Akt sei skartiert worden und ein Aberkennungsverfahren zur Bezugsperson könne daher nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer sei straffällig, da er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, würden jedenfalls nicht mehr bestehen: Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass dem Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan eine konventionsrelevante Verfolgung drohe. Die Bezugsperson des Beschwerdeführers habe eine andere Staatsangehörigkeit erworben und genießende den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben habe. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nie verfolgt worden und es hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, aus welchen zu schließen wäre, dass aus in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Gründen eine Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates unzumutbar wäre. Im der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde dazu ausgeführt, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat einer Verfolgung unterlegen sein könne, da dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Zwischenzeit als vergessen anzusehen sei. Angesichts der Skartierung des Aktes des Vaters des Beschwerdeführers könnten die „detaillierten Zuerkennungsgründe nur oberflächlich nachvollzogen“ werden, wobei eine „hypothetisch als glaubhaft angenommene Tätigkeit des Vaters“ im Dienst des Staates oder eine Mitgliedschaft in einer seit 1996 nicht mehr bestehenden kommunistischen Oppositionspartei keine Verfolgung bewirken könnten. Ungeachtet dessen würden die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status der früheren Bezugsperson geführt hätten, nicht mehr bestehen, da dieser eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und den Schutz dieses Landes genieße. Eigene konventionsrelevante Gründe des Beschwerdeführers seien niemals vorgelegen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde nach der Wiedergabe von Judikatur zu Art 1 C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesprochen, dass zufolge der Beweiswürdigung und den Feststellungen die Gründe, die zur Zuerkennung des Status an die Bezugsperson des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht mehr bestehen.Im der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde dazu ausgeführt, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat einer Verfolgung unterlegen sein könne, da dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Zwischenzeit als vergessen anzusehen sei. Angesichts der Skartierung des Aktes des Vaters des Beschwerdeführers könnten die „detaillierten Zuerkennungsgründe nur oberflächlich nachvollzogen“ werden, wobei eine „hypothetisch als glaubhaft angenommene Tätigkeit des Vaters“ im Dienst des Staates oder eine Mitgliedschaft in einer seit 1996 nicht mehr bestehenden kommunistischen Oppositionspartei keine Verfolgung bewirken könnten. Ungeachtet dessen würden die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status der früheren Bezugsperson geführt hätten, nicht mehr bestehen, da dieser eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und den Schutz dieses Landes genieße. Eigene konventionsrelevante Gründe des Beschwerdeführers seien niemals vorgelegen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde nach der Wiedergabe von Judikatur zu Artikel eins, C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesprochen, dass zufolge der Beweiswürdigung und den Feststellungen die Gründe, die zur Zuerkennung des Status an die Bezugsperson des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht mehr bestehen. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus einen Asylausschlussgrund gesetzt, da er mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 17.02.2023 wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei und eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute. Im als Beweiswürdigung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Taten vorwiegend gegen eigene Familienmitglieder, vor allem seine geschiedene Ehegattin verwirklicht habe und alleine deshalb für sich genommen nicht von einer besonders schweren Straftat ausgegangen werden könne. Allerdings trete hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen Gewaltdelikten rechtskräftig verurteilt worden sei und eine massive schädliche Neigung zeige. Er sei in den letzten Jahren nur kurzfristig und geringfügig beschäftigt gewesen, wobei er die meiste Zeit Krankengeld bezogen habe. Dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen sei umso wahrscheinlicher, als seine Gewalttätigkeiten bereits kurz nach der Eheschließung begonnen hätten und er einzelne Tathandlungen auch vor den Kindern begangen habe. Die Tatbegehung weise auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer massive körperliche Schäden oder gar den Tod der Exgattin herbeiführen hätte können, wobei zu betonen sei, dass das Opfer nur durch Zufall keine schweren Spätfolgen erlitten habe. Daher liege ein besonders schweres Verbrechen zweifelsfrei vor und es sei der Täter als besonders gefährlich anzusehen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und in eventu nach Z 1 AsylG abzuerkennen.Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und in eventu nach Ziffer eins, AsylG abzuerkennen. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3AsylG wegen der Verurteilung wegen mehrfacher Verbrechen am 17.02.2023 vorliege. Da das Vorliegen eines Sachverhalts nach Art. 3 EMRK wahrscheinlich sei, sei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers geduldet.Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass der Ausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 A, s, y, l, G, wegen der Verurteilung wegen mehrfacher Verbrechen am 17.02.2023 vorliege. Da das Vorliegen eines Sachverhalts nach Artikel 3, EMRK wahrscheinlich sei, sei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers geduldet. 1.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 22.03.2024 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bereuen, auch wenn er die Schwere der Gewalttaten gegenüber seiner Exfrau nach wie vor bestreite und deswegen rechtliche Schritte einleiten wolle. Er verstehe sich aktuell gut mit seiner Exfrau und besuche diese regelmäßig mit den gemeinsamen Kindern und sei gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Unter Hinweis auf Länderberichte wurde vorgebracht, dass Personen, die als verwestlicht oder von Taliban als ungläubig angesehen werden, von Verfolgung bedroht sein können. Der Beschwerdeführer würde von Taliban als feindlich gesinnter verwestlichter Mann wahrgenommen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurde eine Sorgerechtsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exgattin vom 05.02.2024 angeschlossen, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht für seine Söhne übernehme, die bei ihm wohnen, und für die bei der Mutter wohnende Tochter das gemeinsame Sorgerecht bestehe. In einem Schreiben vom 26.09.2024 teilte die Exgattin des Beschwerdeführers mit, dass dieser ein fürsorglicher Vater sei und sie nach einer chaotischen Trennung mittlerweile verständnisvoll mit ihm umgehen könne. Sie bereue, dass sie seinerzeit eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe und ersuche, dass es nicht zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers komme. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 27.11.2024 wegen einer erfolgten Schadensgutmachung als nachträglicher Milderungsgrund auf 17 Monate herabgesetzt und der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2025 unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen Wegen der unklaren Aussagen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides über die seinerzeitigen Asylgründe des Vaters des Beschwerdeführers wurde das BFA mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2025 aufgefordert, etwaige Quellen, auf die sich solche Aussagen stützen (Niederschriften aus anderen Verfahrensakten oder dem AIS) bekanntzugeben und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu teilte das BFA mit Schreiben vom 08.09.2025 mit, dass der Verwaltungsakt betreffend den Vater des Beschwerdeführers skartiert wurde und keine Informationen zu den damaligen Aussagen bzw. Asylgründen mitgeteilt werden könnten. Es könnten weder Angaben über die Quellen getätigt noch Unterlagen vorgelegt werden und es stehe der zuständige Sachbearbeiter, der in den Ruhestand übergetreten sei, für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung.
  7. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die strafgerichtlichen Verurteilungen und die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer begangenen Taten sind aus den einschlägigen Urteilen der zuständigen Strafgerichte ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.
  9. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß Abs. 4 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. 3.
  10. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Absatz 4, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Das Bundesamt kann gemäß Abs. 3 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Das Bundesamt kann gemäß Absatz 3, einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer sind mehr als fünf Jahre vergangen und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde aber, wie dargestellt, drei Mal wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist daher iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf ihn anwendbar.Der Beschwerdeführer ist daher iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf ihn anwendbar. 3.2.
  11. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention zutrifft, fällt gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Z 1); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Z 2); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Z 3); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Z 4); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Z 5); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Z 6).3.2.
  12. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Artikel eins, Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention zutrifft, fällt gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Ziffer eins,); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Ziffer 2,); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Ziffer 3,); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Ziffer 5,); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Ziffer 6,). Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann aber die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (vgl. VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/0078; 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann aber die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden vergleiche VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/0078; 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001 mit Hinweis auf EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001 mit Hinweis auf EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff). 3.2.
  13. Im vorliegenden Fall wurde im angefochtenen Bescheid mehrfach zum Ausdruck gebracht und auch durch die Mitteilung des BFA vom 08.09.2025 bestätigt, dass der Verfahrensakt des Vaters des Beschwerdeführers skartiert wurde und keine Informationen zu den damaligen Aussagen bzw. Asylgründen mitgeteilt werden können. Es können daher die auf nicht nachvollziehbarer Grundlage erfolgten Ausführungen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheid, wonach eine „hypothetisch als glaubhaft angenommene Tätigkeit des Vaters“ im Dienst des Staates oder eine Mitgliedschaft in einer seit 1996 nicht mehr bestehenden kommunistischen Oppositionspartei aktuell keine Verfolgung bewirken könnten, nicht als Grundlage für eine Beurteilung, ob die Umstände, aufgrund deren der Vater des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind, herangezogen werden. Es besteht somit im vorliegenden Fall keine Grundlage dafür, eine Feststellung zu treffen, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, und basierend darauf dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, der ihm durch Asylerstreckung zuerkannt worden ist, abzuerkennen. Ebenso wenig kann der Umstand, dass dem Vater des Beschwerdeführers mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, zu einer Asylaberkennung beim Beschwerdeführer führen, da der entsprechende Aberkennungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist, sodass diese Verleihung der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Aberkennung nicht auf den Beschwerdeführer durchschlägt.Ebenso wenig kann der Umstand, dass dem Vater des Beschwerdeführers mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, zu einer Asylaberkennung beim Beschwerdeführer führen, da der entsprechende Aberkennungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist, sodass diese Verleihung der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Aberkennung nicht auf den Beschwerdeführer durchschlägt. 3.3.
  14. Die belangte Behörde stützte den Spruchpunkt I. betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausdrücklich nur auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sie sich in eventu auch auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat, die zur Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom 17.02.2023 geführt hat, ein besonders schweres Verbrechen darstelle. 3.3.
  15. Die belangte Behörde stützte den Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausdrücklich nur auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sie sich in eventu auch auf den Ausschlussgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat, die zur Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom 17.02.2023 geführt hat, ein besonders schweres Verbrechen darstelle. Bei der auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 gestützten Aberkennung des Status des Asylberechtigten kommt es auf die Art der Zuerkennung dieses Schutzstatus, sohin ob er originär oder abgeleitet erworben wurde, nicht an (vgl. in diesem Sinn VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, Rn. 15, dort betreffend das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Allein maßgeblich ist, ob der Asylberechtigte ein Verhalten gesetzt hat, das einer der in § 6 AsylG 2005 aufgezählten Fallkonstellationen unterliegt. Ist ein solcher Ausschlussgrund verwirklicht, ist der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen und (nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005) mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Darauf, ob die Bezugsperson, von der der Status als Asylberechtigter zuvor im Familienverfahren abgeleitet worden war, im Herkunftsstaat weiterhin asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, kommt es dabei nicht an (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).Bei der auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG 2005 gestützten Aberkennung des Status des Asylberechtigten kommt es auf die Art der Zuerkennung dieses Schutzstatus, sohin ob er originär oder abgeleitet erworben wurde, nicht an vergleiche in diesem Sinn VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, Rn. 15, dort betreffend das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Allein maßgeblich ist, ob der Asylberechtigte ein Verhalten gesetzt hat, das einer der in Paragraph 6, AsylG 2005 aufgezählten Fallkonstellationen unterliegt. Ist ein solcher Ausschlussgrund verwirklicht, ist der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen und (nach Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005) mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Darauf, ob die Bezugsperson, von der der Status als Asylberechtigter zuvor im Familienverfahren abgeleitet worden war, im Herkunftsstaat weiterhin asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, kommt es dabei nicht an (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001). Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH (Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023), die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH (Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023), die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52). Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22). Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22). Auch der Umstand, dass es sich um eine Jugendstraftat handelt, steht zunächst in rechtlicher Hinsicht ihrer Qualifikation als besonders schweres Verbrechen nicht entgegen: Mit dem FrÄG 2018 wurde mit § 2 Abs. 4 AsylG 2005 eine Ausnahme vom Rechtsfolgenausschluss für Jugendstraftaten gemäß § 5 Z 10 JGG eingeführt, nämlich, dass abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Die Bestimmung trat gemäß § 73 Abs. 20 AsylG 2005 mit 01.09.2018 in Kraft. Auch der Umstand, dass es sich um eine Jugendstraftat handelt, steht zunächst in rechtlicher Hinsicht ihrer Qualifikation als besonders schweres Verbrechen nicht entgegen: Mit dem FrÄG 2018 wurde mit Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 eine Ausnahme vom Rechtsfolgenausschluss für Jugendstraftaten gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eingeführt, nämlich, dass abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Die Bestimmung trat gemäß Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005 mit 01.09.2018 in Kraft. 3.3.
  16. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tathandlungen zur Verwirklichung der Delikte der versuchten Schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB ein besonders schweres Verbrechen begangen und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Delikt des § 84 Abs. 4 StGB weist eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf, stellt daher ein Verbrechen nach § 17 Abs. 1 StGB dar. Angesichts der beträchtlich höheren Strafdrohungen der weiter qualifizierten Körperverletzungsdelikte der §§ 85 Abs. 2, 86 und 87 StGB ist davon auszugehen, dass diese einen noch höheren Tatunwertes aufweisen und ein besonders schweres Verbrechen (noch) nicht vorliegt. Letztlich wurde im Falle des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, die in der Folge auf 17 Monate herabgesetzt wurde, wobei der Beschwerdeführer nach Verbüßung des teils von 10 Monaten und 40 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Die konkret gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe ist im unteren Bereich des für das entsprechende Delikt vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt entlassen wurde, zeigen, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers kein besonders schweres Verbrechen bildet. Im vorliegenden Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tathandlungen zur Verwirklichung der Delikte der versuchten Schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB ein besonders schweres Verbrechen begangen und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Delikt des Paragraph 84, Absatz 4, StGB weist eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf, stellt daher ein Verbrechen nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB dar. Angesichts der beträchtlich höheren Strafdrohungen der weiter qualifizierten Körperverletzungsdelikte der Paragraphen 85, Absatz 2, 86 und 87 StGB ist davon auszugehen, dass diese einen noch höheren Tatunwertes aufweisen und ein besonders schweres Verbrechen (noch) nicht vorliegt. Letztlich wurde im Falle des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, die in der Folge auf 17 Monate herabgesetzt wurde, wobei der Beschwerdeführer nach Verbüßung des teils von 10 Monaten und 40 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Die konkret gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe ist im unteren Bereich des für das entsprechende Delikt vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt entlassen wurde, zeigen, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers kein besonders schweres Verbrechen bildet. Soweit die Behörde die Einordnung der Tathandlungen des Beschwerdeführers als besonders schweres Verbrechen darauf gestützt hat, dass die Taten gegen ein eigenes Familienmitglied gerichtet waren und der Beschwerdeführer mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies bereits in den Erwägungen des Strafgerichtes bei der Strafbemessung berücksichtigt worden ist. Der Hinweis der Behörde, dass die Handlungen des Beschwerdeführers massive körperliche Schäden oder den Tod der Exgattin herbeiführen hätten können, zeigt eine außerordentliche Schwere der Handlungen des Beschwerdeführers gerade nicht auf, da der Eintritt derartiger schädigender Erfolge zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines der oben angesprochenen weiter qualifizierten Delikten im Bereich der strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben geführt hätte, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen, die zu seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB geführt haben, stellen schon angesichts des Umstandes, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers dem Grunddelikt des § 106 Abs. 1 StGB und nicht den qualifizierten Deliktstypen der Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung unterliegt, kein besonders schweres Verbrechen dar. Dies ist - wie auch schon oben ausgeführt - auch aus der Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens und der erfolgten bedingten Entlassung ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid keine näheren Ausführungen über eine etwaige Einordnung dieser Taten des Beschwerdeführers als besonders schweres Verbrechen getroffen worden sind.Auch die weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen, die zu seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB geführt haben, stellen schon angesichts des Umstandes, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers dem Grunddelikt des Paragraph 106, Absatz eins, StGB und nicht den qualifizierten Deliktstypen der Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung unterliegt, kein besonders schweres Verbrechen dar. Dies ist - wie auch schon oben ausgeführt - auch aus der Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens und der erfolgten bedingten Entlassung ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid keine näheren Ausführungen über eine etwaige Einordnung dieser Taten des Beschwerdeführers als besonders schweres Verbrechen getroffen worden sind. Die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung aller gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, da es nicht mehr statthaft ist (VwGH Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023), im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren, wobei im vorliegenden Fall allerdings zwar eine hohe Dicht und Frequenz der Straftaten des Beschwerdeführers gegeben ist, aber keine beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen verhängt wurden. 3.2.
  17. Da es bereits an dieser Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus mangelt, können die Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die Vornahme der Güterabwägung unterbleiben. Bei einer Würdigung der konkreten Tatumstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers muss diesem zwar ein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild, ein besonders hoher Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, attestiert werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erreichen die von ihm gesetzten Taten allerdings nicht die hohe Schwelle (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG.Bei einer Würdigung der konkreten Tatumstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers muss diesem zwar ein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild, ein besonders hoher Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, attestiert werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erreichen die von ihm gesetzten Taten allerdings nicht die hohe Schwelle vergleiche VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. 3.2.
  18. Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer entgegen der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Situation und eine allfällige weitere strafgerichtliche Verurteilung durchaus geeignet sein könnten, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. 3.
  19. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die weiteren auf der Aberkennung in Spruchpunkt I. rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde keinen Bestand mehr haben. 3.
  20. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die weiteren auf der Aberkennung in Spruchpunkt römisch eins. rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde keinen Bestand mehr haben. Der Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Beschwerde ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. 3.
  21. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG; vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.
  22. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG; vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W192.2289814.1.00

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