F., iVm § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 06.10.2015, GZ römisch 40 begehrten Sie bei der MA35 die Zweckänderung Ihres Aufenthaltsrechts anstelle des Familienangehörigen den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Behörde gab dem Antrag nicht statt, sodass der BF am 18.01.2016, GZ römisch 40 einen Folgeantrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels bei der MA35 einbrachten. Die Behörde stellte dem BF mit Bescheid vom 18.01.2016, GZ römisch 40 eine Bestätigung
Paragraph 24, NAG in Form einer Klebevignette, Nummer römisch 40 aus. 1.4. Die MA35 kannte dem BF den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Bescheid vom 22.04.2016, GZ XXXX zu und stellte ihm die Karte mit der Nummer XXXX aus. Dieser Aufenthaltstitel war bis zum 25.09.2018 gültig. Zuletzt verlängerte die MA35 den befristeten Aufenthaltstitel des BF mit Bescheid vom 18.12.2018, GZ XXXX bis zum 18.03.2019 und stellte ihm die Bestätigung
Die MA35 kannte dem BF den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Bescheid vom 22.04.2016, GZ römisch 40 zu und stellte ihm die Karte mit der Nummer römisch 40 aus. Dieser Aufenthaltstitel war bis zum 25.09.2018 gültig. Zuletzt verlängerte die MA35 den befristeten Aufenthaltstitel des BF mit Bescheid vom 18.12.2018, GZ römisch 40 bis zum 18.03.2019 und stellte ihm die Bestätigung
Paragraph 24, NAG als Klebevignette mit der Nummer römisch 40 aus. 1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) erließ aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX mit Bescheid vom 26.02.2020, XXXX eine Rückkehrentscheidung
F BGBl I 2005/100 (FPG) iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idF BGBl I 2012/87 (BFA-VG) (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.), weshalb ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
F BGBl I 2012/87 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und es wurde gegen den BF
Vm Abs 3 Z 1 FPG idF BGBl I 2005/100 ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) erließ aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 mit Bescheid vom 26.02.2020, römisch 40 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz, in der Fassung BGBl römisch eins 2005/100 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2012/87 (BFA-VG) (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), weshalb ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/87 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/100 ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.06.2020, GZ XXXX als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, gab es jedoch mit der Maßgabe statt, dass dieser „
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ zu lauten habe. Die Spruchpunkte IV. und V. behob das BVwG ersatzlos.Eine gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.06.2020, GZ römisch 40 als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, gab es jedoch mit der Maßgabe statt, dass dieser „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ zu lauten habe. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. behob das BVwG ersatzlos. 1.
G iVm § 4 Abs 2 Vertriebenenverordnung bis zum 04.03.2027 verlängert. Ihm wurde ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt. 1.8. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Ukraine Vertriebener des BF wurde zuletzt
Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Vertriebenenverordnung bis zum 04.03.2027 verlängert. Ihm wurde ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt.
Dabei legitimierte er sich mit dem russischen Reisepass, Nummer XXXX , ausgestellt am 24.05.2016 vom russischen Außenministerium XXXX ( XXXX ), welcher bis zum 24.05.2026 gültig ist.2.1. Am 17.11.2025 brachten der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein. Dabei legitimierte er sich mit dem russischen Reisepass, Nummer römisch 40 , ausgestellt am 24.05.2016 vom russischen Außenministerium römisch 40 ( römisch 40 ), welcher bis zum 24.05.2026 gültig ist. Dem Antrag legte der BF als Beweismittel ein Schreiben in kyrillischer Schrift, datiert mit 17.01.2025, seinen abgelaufenen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Nr. XXXX und seine Aufenthaltsbewilligung, Nr. XXXX , bei.Dem Antrag legte der BF als Beweismittel ein Schreiben in kyrillischer Schrift, datiert mit 17.01.2025, seinen abgelaufenen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Nr. römisch 40 und seine Aufenthaltsbewilligung, Nr. römisch 40 , bei. 2.
1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung nach § 88 Absatz 1 FPG erfülle. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen (bzgl. § 88 Abs. 1 Z 1 FPG). Der BF verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sei er hier auch noch nicht seit 5 Jahren ununterbrochen niedergelassen. 2.4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.02.2026 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 1 FPG erfülle. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen (bzgl. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Der BF verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sei er hier auch noch nicht seit 5 Jahren ununterbrochen niedergelassen. 2.
NAG als Klebevignette mit der Nummer XXXX aus.Von 25.10.2015 bis 25.09.2018 verfügte der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet. Zuletzt verlängerte die MA35 den befristeten Aufenthaltstitel des BF mit Bescheid vom 18.12.2018, GZ römisch 40 bis zum 18.03.2019 und stellte ihm die Bestätigung
Paragraph 24, NAG als Klebevignette mit der Nummer römisch 40 aus. Mit Bescheid vom 26.02.2020, GZ XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F BGBl I 2005/100 (FPG) iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idF BGBl I 2012/87 (BFA-VG) erlassen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.), weshalb eine Frist für die freiwillige Ausreise
Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
F BGBl I 2012/87 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und es wurde gegen den BF
Vm Abs 3 Z 1 FPG idF BGBl I 2005/100 ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 26.02.2020, GZ römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz, in der Fassung BGBl römisch eins 2005/100 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2012/87 (BFA-VG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), weshalb eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/87 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/100 ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.06.2020, GZ XXXX als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, gab es jedoch mit der Maßgabe statt, dass dieser „
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ zu lauten habe. Die Spruchpunkte IV. und V. behob das BVwG ersatzlos.Eine gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.06.2020, GZ römisch 40 als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, gab es jedoch mit der Maßgabe statt, dass dieser „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ zu lauten habe. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. behob das BVwG ersatzlos. Am 18.06.2020 wurde der BF von seiner Meldeadresse abgemeldet und verzog unbekannten Aufenthalts. Am 13.12.2022 meldete der BF seinen Hauptwohnsitz an einer genannten Adresse und ließ sich am 15.12.2022 als Ukraine Vertriebener registrieren. Das BFA erteilte dem BF mit Bescheid vom 08.01.2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 62 AsylG iVm § 1 Z 3 Vertriebenenverordnung und stellte ihm den Ausweis für Vertriebene mit der Nummer XXXX aus. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Ukraine Vertriebener des BF wurde
G iVm § 4 Abs 2 Vertriebenenverordnung mehrfach, zuletzt bis zum 04.03.2027 verlängert. In der Folge wurde dem BF ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt. Am 13.12.2022 meldete der BF seinen Hauptwohnsitz an einer genannten Adresse und ließ sich am 15.12.2022 als Ukraine Vertriebener registrieren. Das BFA erteilte dem BF mit Bescheid vom 08.01.2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, Vertriebenenverordnung und stellte ihm den Ausweis für Vertriebene mit der Nummer römisch 40 aus. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Ukraine Vertriebener des BF wurde
Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Vertriebenenverordnung mehrfach, zuletzt bis zum 04.03.2027 verlängert. In der Folge wurde dem BF ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt. Der BF ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr ein gemeinsames Kind. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Am 17.11.2025 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG.Am 17.11.2025 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG.
1 FPG stellte.5. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 17.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellte. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.
1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.1.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.1.2. Der BF beantragte am 17.11.2025 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
1 FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Z 1 bis 5 angeführten Personenkreis falle.3.1.2. Der BF beantragte am 17.11.2025 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Ziffer eins bis 5 angeführten Personenkreis falle. Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder
2 FPG noch
1 Z 1 FPG in Betracht kommt.Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder
Paragraph 88, Absatz 2, FPG noch
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Betracht kommt. Der BF zählt auch nicht zur Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, da das Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine
G iVm § 4 VertriebenenVO ein vorübergehendes ist und dem BF zuletzt bis 04.03.2027 verlängert wurde. Es ist somit kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. In casu kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 2 FPG damit ebenfalls nicht in Betracht.Der BF zählt auch nicht zur Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, da das Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine
Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit Paragraph 4, VertriebenenVO ein vorübergehendes ist und dem BF zuletzt bis 04.03.2027 verlängert wurde. Es ist somit kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. In casu kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG damit ebenfalls nicht in Betracht. 3.1.3. Auch ist der Annahme des Bundesamtes, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“
1 Z 3 FPG, nicht entgegenzutreten.3.1.3. Auch ist der Annahme des Bundesamtes, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nicht entgegenzutreten.
1 NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, ist die Wortfolge „ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ jedoch nicht im Sinne des alltäglichen Wortgebrauchs zu verstehen, weshalb es zu einer missverständlichen Auffassung dieser Wendung bei nicht rechtskundigen Personen kommen kann.
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, ist die Wortfolge „ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ jedoch nicht im Sinne des alltäglichen Wortgebrauchs zu verstehen, weshalb es zu einer missverständlichen Auffassung dieser Wendung bei nicht rechtskundigen Personen kommen kann.
2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (vgl. VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit. d).Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen vergleiche VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG)
3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt - EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG)
Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt - EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH vom 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im gegenständlichen Fall des BF war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war lediglich eine Rechtsfrage zu klären und war das Vorbringen des BF mangels Vorliegen der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen; zudem kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zuvor angeführte, vorliegende Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage berufen. Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen (vgl. dazu etwa VwGH vom 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen vergleiche dazu etwa VwGH vom 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W247.2231493.2.00
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