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{'item': 'W247 2300336-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW247 2300336-1 Spruch, W247 2300336-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen, sowie der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 09.09.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz zu welchem der BF am 11.09.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 19.02.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen wurde.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 09.09.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz zu welchem der BF am 11.09.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 erstbefragt, sowie am 19.02.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen wurde. 2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen, sowie der Religion des Islam zugehörig sei. Er sei in XXXX geboren, habe zehn Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sein letzter ausgeübter Beruf sei Landwirt. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei XXXX . Der BF habe vor ca. zwei Jahren seine Heimat verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass sein Vater beim afghanischen Militär gewesen sei. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, hätten sie seinen Vater festgenommen. Aus Angst vor den Taliban sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban. 2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2023 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen, sowie der Religion des Islam zugehörig sei. Er sei in römisch 40 geboren, habe zehn Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sein letzter ausgeübter Beruf sei Landwirt. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei römisch 40 . Der BF habe vor ca. zwei Jahren seine Heimat verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass sein Vater beim afghanischen Militär gewesen sei. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, hätten sie seinen Vater festgenommen. Aus Angst vor den Taliban sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban. 3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er Paschtu lesen und schreiben könne. Er spreche noch Farsi gut. Der BF sei in XXXX geboren. Er sei in seinem Heimatort in XXXX geboren, dort aufgewachsen und habe für zehn Jahre die Schule besucht. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Seine Familie lebe derzeit in Afghanistan in der Nähe von XXXX . Sie würden von der Landwirtschaft leben die ihnen gehöre. Der BF sei Afghane, Paschtune, gehöre zum Stamm der XXXX und sei Sunnite. Afghanistan habe er in etwa am 26.08.2021 verlassen, genau könne er es nicht sagen. 3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er Paschtu lesen und schreiben könne. Er spreche noch Farsi gut. Der BF sei in römisch 40 geboren. Er sei in seinem Heimatort in römisch 40 geboren, dort aufgewachsen und habe für zehn Jahre die Schule besucht. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Seine Familie lebe derzeit in Afghanistan in der Nähe von römisch 40 . Sie würden von der Landwirtschaft leben die ihnen gehöre. Der BF sei Afghane, Paschtune, gehöre zum Stamm der römisch 40 und sei Sunnite. Afghanistan habe er in etwa am 26.08.2021 verlassen, genau könne er es nicht sagen. 3.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass sein Vater für die ehemalige Regierung gedient habe. Als die Regierung gefallen sei, sei er zurück nachhause gekommen. Am zweiten Tag nach der Machtübernahme wären die Taliban gekommen und hätten ihn mitgenommen. Am nächsten Tag seien die Taliban wieder gekommen und hätten den BF geschlagen und ihn Kafar genannt. Sie hätten gesagt, dass sie alle umgebracht werden sollen. Der BF sei dann zu einem Arzt gegangen und habe sich behandeln lassen. Nachdem es ihm besser gegangen sei, sei er geflüchtet, weil er Angst um sein Leben gehabt hätte. Sein Vater sei Soldat bei der National Armee gewesen und habe bis zum Fall der Regierung gedient. Der BF glaube er sei Minenentschärfer gewesen. Die alten Unterlagen seines Vaters seien noch bei der Familie, die neuen seien von den Taliban mitgenommen worden. Seine Familie lebe versteckt und die Unterlagen seien auch versteckt. 4. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Zwei Tazkiras; ● Bankkarte im Original ; ● Militärausweis im Original; ● Belobigungsurkunde im Original; ● drei Fotos und ● Kursbesuchsbestätigung vom 12.02.2024 5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, wurde der Antrag des BF vom 09.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, wurde der Antrag des BF vom 09.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen. Sein Fluchtvorbringen sei als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Bedrohung oder Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund. Es könne aber nicht mit der an Sicherheit gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, in Zusammenschau der allgemeinen Versorgungslage und seiner persönlichen Situation, derzeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. 5.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass seine Angaben zur Tätigkeit seines Vaters im Widerspruch zu den eingebrachten Unterlagen stehen würden. Auf der vorgelegten Militärkarte werde ein vollständiger Name nicht angeführt und sei daher eine zweifelsfreie Zuordnung zu seiner Familie nicht möglich. Selbst bei Wahrheitsannahme, dass diese Karte seinem Vater gehört hätte, würde sich jedoch ergeben, dass sein Vater lediglich bis 2016 bei der Armee gewesen wäre, woraus sich lediglich ableiten lassen würde, dass sein Vater den Dienst bei der Armee bereits vor Jahren beendet hätte, der Grund einer möglichen Bedrohung bereits vor Jahren weggefallen wäre und daher nicht ersichtlich sei, warum seine Familie nach dem Regierungssturz bedroht hätte werden sollen. Der Behörde erschließe es sich nicht, wie es seiner Familie möglich wäre sich im Haus von Angehörigen in seiner Heimatregion zu verstecken und es zudem lebensfremd erscheine, dass bei tatsächlichem Bestehen einer Bedrohungssituation, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, Unterlagen zuhause aufbewahrt werden würden, welche ebendiese Tätigkeit nachweisen würden. Der BF habe eine Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft darstellen können und hätte eine solche auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können. 5.4. Die Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat stelle sich allerdings als schwierig dar. Auch wenn Angehörige vom BF nach wie vor in Afghanistan leben würden, wären im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügen würde, welches seine Versorgung sicherstellen könnte. In Zusammenschau der allgemeinem Versorgungssituation vor Ort sowie dem fehlenden tragfähigen familiären Netzwerk sei zu dem Schluss zu gelangen gewesen, dass der BF derzeit der Gefahr ausgesetzt wäre in eine dauerhaft ausweglose Lage zu geraten und daher im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr bestehe in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Diesem Umstand werde mit der Gewährung von subsidiären Schutz Rechnung getragen. Die Notwendigkeit des ihm zu gewährenden subsidiären Schutzes basiere einzig auf der Bedrohung seiner Lebensgrundlage, der er mit einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit ausgesetzt sein würde.5.4. Die Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat stelle sich allerdings als schwierig dar. Auch wenn Angehörige vom BF nach wie vor in Afghanistan leben würden, wären im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügen würde, welches seine Versorgung sicherstellen könnte. In Zusammenschau der allgemeinem Versorgungssituation vor Ort sowie dem fehlenden tragfähigen familiären Netzwerk sei zu dem Schluss zu gelangen gewesen, dass der BF derzeit der Gefahr ausgesetzt wäre in eine dauerhaft ausweglose Lage zu geraten und daher im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr bestehe in seinen nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Diesem Umstand werde mit der Gewährung von subsidiären Schutz Rechnung getragen. Die Notwendigkeit des ihm zu gewährenden subsidiären Schutzes basiere einzig auf der Bedrohung seiner Lebensgrundlage, der er mit einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit ausgesetzt sein würde. 6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 04.09.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 04.09.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 03.10.2024 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt I. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 09.09.2024, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 03.10.2024 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 09.09.2024, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. 7.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF beweisen könne, dass sein Vater für die afghanische Armee gearbeitet habe. Die UNHCR Leitlinien würden den BF als Angehöriger als Risikoprofil ausweisen und es sei plausibel und objektiv wahrscheinlich, dass die Taliban dem BF deswegen eine opponierende politisch/religiöse Einstellung unterstellen würden. Die belangte Behörde glaube dem BF nicht, dass er von den Taliban verfolgt werde, da er nachdem er seine Verletzungen versorgen haben lasse, wieder nach Hause zurückgekehrt sei und auch seine Familie immer noch im Herkunftsland lebe. Dem sei zu entgegnen, dass der Verbleib im Herkunftsland von weiteren Familienmitgliedern ohne Kenntnis ihrer Motivation und Gründe für das Verbleiben kein Beweiswert zukomme. Der BF habe einen als authentisch festgestellten Militärausweis seines Vaters vorgelegt. Dieser sei 2016 abgelaufen. Der BF vermute, dass die aktuellen Unterlagen von den Taliban mitgenommen worden seien, da die alten Unterlagen an einem anderen Ort aufbewahrt worden seien und nicht von den Taliban gefunden worden seien. Darüber hinaus sei es in einem Land wie Afghanistan wahrscheinlich, dass ein einmal abgelaufener Militärausweis weiterverwendet werde, da das Land nicht über ausreichend Ressourcen verfüge. Die Verfolgung der Taliban sei nicht nur auf Personen gerichtet, die aktuell zum Zeitpunkt der Machtübernahme bei der Nationalarmee gewesen seien, sondern die Verfolgung beruhe auf unterstellter politischen Opposition und dem Umstand, dass sie Angehörige der Armee und deren Familie als ungläubig („Kafar“) ansehen würden. Deswegen sei die Gefahr der Verfolgung auch für ehemalige Soldaten und deren Familien, die in das Visier der Taliban gerückt seien, plausibel und wahrscheinlich. Dem BF drohe im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus (zumindest unterstellten) politischen bzw. religiösen Gründen sowie aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters. Reflexverfolgung durch die Taliban sei plausibel und objektiv wahrscheinlich. 7.3. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 7.3. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 8. Die Beschwerdevorlage vom 04.10.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 08.10.2024 ein. 9. Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand Februar 2026), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für den 13.03.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen. 10. Am 13.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetsch für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung erschienen in weißen Sportschuhen, blauer Jeans und einem grünlichen Sweater. RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen? BF: Nein. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Vorname ist XXXX mit Familiennamen heiße ich XXXX (Phonetische). Das heißt ich bin von Stamm XXXX . Nachgefragt: Das ist mein Familienname. Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht aber in meiner Tazkira steht ein Datum. Sie können nachschauen. Ich bin afghanische Staatsbürger. Geburtsort ist in der Provinz XXXX . Dorf XXXX . Zuletzt habe ich im Dorf XXXX gelebt. XXXX ist ein Tal und in diesem Tal heißt unser Dorf XXXX . Nachgefragt: In diesem Dorf bin ich geboren und bis zu meiner Ausreise habe ich auch dort gelebt.BF: Mein Vorname ist römisch 40 mit Familiennamen heiße ich römisch 40 (Phonetische). Das heißt ich bin von Stamm römisch 40 . Nachgefragt: Das ist mein Familienname. Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht aber in meiner Tazkira steht ein Datum. Sie können nachschauen. Ich bin afghanische Staatsbürger. Geburtsort ist in der Provinz römisch 40 . Dorf römisch 40 . Zuletzt habe ich im Dorf römisch 40 gelebt. römisch 40 ist ein Tal und in diesem Tal heißt unser Dorf römisch 40 . Nachgefragt: In diesem Dorf bin ich geboren und bis zu meiner Ausreise habe ich auch dort gelebt. RI: In Ihrer Tazkira steht nur ein ungefähres Geburtsdatum. Haben Sie kein Genaueres? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme am 11.09.2023 auf Seite 1 angegeben XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im Rahmen Ihrer BFA-Einvernahme am 19.02.2024 auf Seite 6 haben Sie abweichend von Ihren vorherigen Angaben angegeben im Jahr XXXX geboren zu sein. Das wurde den Zeitraum XXXX bedeuten. Auch ist auf Seite 6 für Sie der Namen XXXX vermerkt. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsort und Ihrem Namen vorzubringen?RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme am 11.09.2023 auf Seite 1 angegeben römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Im Rahmen Ihrer BFA-Einvernahme am 19.02.2024 auf Seite 6 haben Sie abweichend von Ihren vorherigen Angaben angegeben im Jahr römisch 40 geboren zu sein. Das wurde den Zeitraum römisch 40 bedeuten. Auch ist auf Seite 6 für Sie der Namen römisch 40 vermerkt. Wieso vermochten Sie in Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsort und Ihrem Namen vorzubringen? BF: Ich bitte um Verzeihung. Als ich nach Österreich kam, habe ich an der Grenze mein Alter in Zirka angegeben. Damals hatte ich meine Tazkira nicht bei mir. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Paschtune. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein? BF: Ja, auch jetzt faste ich. RI: Würden Sie sich als gläubig bezeichnen? BF: Ja, normal religiös. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen und welche Sie bisher nicht vorgelegt haben? BF: Alles was ich hatte, habe ich bereits vorgelegt. Sonst habe ich nichts. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die beschwerdeseitig vorgelegte Ablichtung auf AS 107. Um die Ablichtung welchen Dokumentes handelt es sich hier? BF: Das ist meine Tazkira. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2024, wie auf S. 2 des BFA-Prot. ersichtlich, erstmalig die Kopie einer Tazkira zu Ihrer Person mit der Nummer XXXX vorgelegt. Sie wurden vor dem BFA am 19.02.2024 aufgefordert die Originalurkunde bis zum 29.03.2024 an das BFA zu übermitteln. Verfügen Sie auch über das Original der Tazkira? Wenn ja, bitte legen Sie diese vor? Wenn nein, was ist damit geschehen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2024, wie auf S. 2 des BFA-Prot. ersichtlich, erstmalig die Kopie einer Tazkira zu Ihrer Person mit der Nummer römisch 40 vorgelegt. Sie wurden vor dem BFA am 19.02.2024 aufgefordert die Originalurkunde bis zum 29.03.2024 an das BFA zu übermitteln. Verfügen Sie auch über das Original der Tazkira? Wenn ja, bitte legen Sie diese vor? Wenn nein, was ist damit geschehen? BF: Das Original habe ich beim BFA abgegeben. RI: Aus einer urkundentechnischen Untersuchung Ihrer Tazkira vom 31.07.2024 geht hervor, dass eine Beurteilung diese Urkunde nicht möglich war, da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck handelt. Wo ist das Original Ihrer Tazkira? BF: Ich habe mir meine Tazkira nachschicken lassen und diese beim BFA abgegeben. RI an D: Bitte werfen Sie einen Blick auf die Tazkira des BF auf AS 107 und nennen Sie bitte den darauf vermerkten vollen Namen, den Geburtsort und den Namen des Vaters. D: Vor und Nachname: XXXX , Geburtsort: XXXX , Name des Vaters: XXXX .D: Vor und Nachname: römisch 40 , Geburtsort: römisch 40 , Name des Vaters: römisch 40 . D: XXXX ist ein Stamm und wenn man Teil dieses Stammes ist, ist man ein XXXX .D: römisch 40 ist ein Stamm und wenn man Teil dieses Stammes ist, ist man ein römisch 40 . RI: Wenn auf Ihrer Tazkira mit der Nr. XXXX als Ihr Name: XXXX und der Geburtsort: XXXX vermerkt sind, sind dies wiederum abweichende Angaben im Verfahren zu Ihrem bisher angegebenen Namen XXXX und dem bisher angegebenen Geburtsort XXXX . Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren auch zu Ihrem Namen und Geburtsort keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen?RI: Wenn auf Ihrer Tazkira mit der Nr. römisch 40 als Ihr Name: römisch 40 und der Geburtsort: römisch 40 vermerkt sind, sind dies wiederum abweichende Angaben im Verfahren zu Ihrem bisher angegebenen Namen römisch 40 und dem bisher angegebenen Geburtsort römisch 40 . Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren auch zu Ihrem Namen und Geburtsort keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen? BF: Wie sie meine Name im Protokoll geschrieben haben, weiß ich nicht. Aber ich heiße so, so wie in meiner Tazkira geschrieben ist. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Paschtu und ich verstehe aber auch Dari/Farsi. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2023 auf den Seiten 1 und 2 haben Sie angegeben muttersprachlich gut Paschtu zu können, in Wort und Schrift. Befragt zu anderen gesprochenen Sprachen wurde „keine“ als Antwort vermerkt. Vor dem BFA am 19.02.2024 haben Sie auf Seite 2 in Abweichung zu Ihren bei EE getätigten Angaben vorgebracht neben Paschtu auch iranisches und afghanisches Farsi zu sprechen. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren zu Ihren Sprachkenntnissen keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen? BF: Bei der Polizei wurde ich nicht nach weiteren Sprachen gefragt. Oder es kann sein, dass ich die Frage nicht verstanden habe. RI: Wurde Ihnen das Ersteinvernahme Protokoll rückübersetzt? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der BFA-Befragung am 19.02.2024 auf Seite 2 angegeben, neben Paschtu auch afghanisches und iranisches Farsi zu sprechen, da Sie eine zeitlang im Iran gelebt hätten. Von wann bis wann haben Sie im Iran gelebt, aus welchem Grunde haben Sie im Iran gelebt und was haben Sie im Iran gemacht (Schule, Ausbildung, Arbeit, …)? BF: Ich war vom Jahr 1395 bis 1396 im Iran. Ich habe dort gearbeitet und kehrte dann zurück nach Afghanistan. Nachgefragt: Ich war auf Urlaub dort und dann bin ich dortgeblieben. Nachgefragt: Ich war auf der Insel XXXX .BF: Ich war vom Jahr 1395 bis 1396 im Iran. Ich habe dort gearbeitet und kehrte dann zurück nach Afghanistan. Nachgefragt: Ich war auf Urlaub dort und dann bin ich dortgeblieben. Nachgefragt: Ich war auf der Insel römisch 40 . RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: Ich besuchte die Schule bis zur 10. Klasse, aber es war eine Dorfschule. Ich habe nicht viel gelernt. Ich war auch viel in der Landwirtschaft beschäftigt und ich war nicht regelmäßig in der Schule, da ich nicht viel Zeit hatte. Nachgefragt: Ich war bis zur 10. Klasse in der Schule. In Afghanistan war ich in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Iran habe ich auf Baustellen gearbeitet. In der Türkei habe ich als Teppichreiniger gearbeitet und hier besuche ich einen Deutschkurs. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Nein. RI: Sind sie des Lesens, des Schreibens und der Grundrechenarten mächtig? BF: Ich kann Pashtu und Dari lesen aber beim Schreiben habe ich Probleme. Nachgefragt: Ich kann schreiben aber nicht perfekt. Nachgefragt: Rechnen, bisher habe ich nicht gerechnet. Es kann sein, dass ich da Probleme habe. RI: Sie haben vorher angegeben, im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. War das die einzige berufliche Tätigkeit in Ihrem Herkunftsstaat? BF: Ja, das war die einzige berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren angegeben im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Von wann bis wann haben Sie in der Landwirtschaft gearbeitet und wessen Landwirtschaft war das genau? War das eine familieneigene Landwirtschaft oder die Landwirtschaft von Fremden? BF: Also, angefangen habe ich mit der Arbeit in der Landwirtschaft, als ich dazu fähig war. Nachgefragt: Das weiß ich nicht ab wann. Also meine Mutter hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe mitgeholfen. Nachgefragt: Bis zu meiner Ausreise habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. Nachgefragt: Das war die familieneigene Landwirtschaft. RI: Wie groß ist diese familieneigene Landwirtschaft, wo genau befindet diese sich, was wird darauf angebaut und befindet sich diese Landwirtschaft noch im Eigentum der Familie? BF: Das Grundstück ist in XXXX , wir haben saisonal angebaut zum Beispiel Weizen, Mais etc. Jetzt wird das Grundstück von unseren entfernten Verwandten bewirtschaftet oder angebaut und meine Familie bekommt die Ernte. Nachgefragt: Ich weiß nicht, wie viele Jirib groß es ist, aber ja, es ist immer noch im Eigentum der Familie.BF: Das Grundstück ist in römisch 40 , wir haben saisonal angebaut zum Beispiel Weizen, Mais etc. Jetzt wird das Grundstück von unseren entfernten Verwandten bewirtschaftet oder angebaut und meine Familie bekommt die Ernte. Nachgefragt: Ich weiß nicht, wie viele Jirib groß es ist, aber ja, es ist immer noch im Eigentum der Familie. RI: Gab es neben dieser Landwirtschaft auch Nutzvieh der Familie? Wenn ja, welches Nutztier, welche Stückzahl und gibt es auch heute noch Nutztiere der Familie? BF: Früher hatten wir Tiere, aber jetzt nicht mehr. Nachgefragt: Kühe und Schafe. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? Nur von der Landwirtschaft oder auch von etwas anderem? BF: Ja, wir lebten von unserer Landwirtschaft und mein Vater hat für die Regierung gearbeitet. RI: Was hat Ihr Vater im Herkunftsstaat von wann bis wann genau gearbeitet und haben Sie zu dieser Tätigkeit des Vaters irgendwelche Unterlagen, welche Sie bislang noch nicht vorgelegt haben? BF: Die Unterlagen meines Vaters habe ich bei BFA vorgelegt. Ich habe auch eine Bestätigung für die Vorlage erhalten. Wann mein Vater für die Regierung zu arbeiten begonnen hat, weiß ich nicht. Damals war ich ein kleines Kind, aber gearbeitet hat er bis zum Sturz der Regierung. RI: Aber die Frage war ja nicht hinsichtlich der Unterlagen zur behaupteten Tätigkeit des Vaters, die Sie bisher vorgelegt haben, sondern ob es vielleicht noch Unterlagen gibt, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein, alles was ich hatte, habe ich schon vorgelegt. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren einen Dienstausweis der afghanischen Nationalarmee eines Mannes mit dem Vornamen XXXX vorgelegt. Dieser hatte Gültigkeit zwischen 25.12.2013 und 25.12.2016. Haben Sie auch einen Dienstausweis mit jüngerem Gültigkeitsdatum?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren einen Dienstausweis der afghanischen Nationalarmee eines Mannes mit dem Vornamen römisch 40 vorgelegt. Dieser hatte Gültigkeit zwischen 25.12.2013 und 25.12.2016. Haben Sie auch einen Dienstausweis mit jüngerem Gültigkeitsdatum? BF: Die Taliban haben unser Haus durchsucht und geplündert. Die Unterlagen meines Vaters haben sie auch mitgenommen. Diese Karte war aber woanders aufbewahrt, daher wurde sie nicht mitgenommen. Die aktuellen Unterlagen meines Vaters wurden mitgenommen. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Ja, es war nicht schlecht. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich war immer in unsrem Dorf. Nachgefragt: Von Geburt bis zur Ausreise. RI: An welchen Orten außerhalb Afghanistans haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, habe ich circa zwei Jahre in der Türkei verbracht. Nach der Türkei war ich dann in verschiedenen Ländern auf Durchreise, bis ich nach Österreich gekommen bin. Nachgefragt: Im Iran war ich - wie zuvor erzählt - vom Jahr 1395 bis 1396. Als ich das zweite Mal Afghanistan verließ, dauerte meine Reise von Afghanistan bis in die Türkei circa 45 Tage. Ich bin durch Iran eingereist. Ich bin über Pakistan und über den Iran in die Türkei gelangt. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Ein genaues Datum kann ich Ihnen nicht sagen, aber ich habe Afghanistan zehn Tage nach dem Sturz der Regierung verlassen. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Niemand, ich bin alleine gereist. RI: Wie lange lebten Sie, wo genau in der Türkei und wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: Ich lebte in Istanbul, im Stadtteil XXXX (phonetisch). Ich habe als Teppichreiniger gearbeitet.BF: Ich lebte in Istanbul, im Stadtteil römisch 40 (phonetisch). Ich habe als Teppichreiniger gearbeitet. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Türkei? BF: Ich habe dort gearbeitet. Nachgefragt: Ich konnte gut davon leben. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung, eine Kimlik, dort? BF: Nein, ich habe dort illegal gelebt. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Ich glaube, ich bin im neunten Monat 2023 in Österreich angekommen und ich bin seither durchgehend hier aufhältig. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe bis jetzt nicht gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Wie aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug hervorgeht, sind Sie im Bundesgebiet bislang keiner angemeldeten beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Sie befinden sich seit spätestens 09.09.2023 durchgehend im Bundesgebiet. Wieso haben Sie diese Zeit für Ihre berufliche Integration völlig ungenutzt gelassen? BF: Ich möchte gerne arbeiten, aber ich muss zunächst die Sprache lernen. Überall, wo ich hingehe, sagen sie mir, ich muss Deutsch sprechen lernen. RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BFA folgende Personen erwähnt: XXXX Alle aufhältig in Afghanistan. Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie vor dem BFA folgende Personen erwähnt: römisch 40 Alle aufhältig in Afghanistan. Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: Ja, ich habe das Alter meines Vaters ungefähr angegeben. Nachgefragt: Ja wie gesagt, ich habe das Alter genannt. Ja, das Alter meine Schwester ist circa XXXX . Ja, das Alter meiner anderen Schwester ist XXXX Jahre alt. Es hat sich nichts geändert zu den seiner zeitigen Angaben.BF: Ja, ich habe das Alter meines Vaters ungefähr angegeben. Nachgefragt: Ja wie gesagt, ich habe das Alter genannt. Ja, das Alter meine Schwester ist circa römisch 40 . Ja, das Alter meiner anderen Schwester ist römisch 40 Jahre alt. Es hat sich nichts geändert zu den seiner zeitigen Angaben. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE am 11.09.2023 auf Seite 3 angegeben, dass Ihr Vater XXXX , Alter XXXX , unbekannten Aufenthaltes sei. Vor dem BFA am 19.02.204 haben Sie auf Seite 17 angegeben, dass Ihr Vater XXXX heißen würde, XXXX alt sei und mit Frau und Kindern in XXXX leben würde. Wieso haben Sie hinsichtlich des Namens Ihres Vaters im bisherigen Verfahren verschiedene Namen angegeben und auch hinsichtlich der Frage, ob er unbekannten Aufenthaltes wäre auch keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben gemacht?RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE am 11.09.2023 auf Seite 3 angegeben, dass Ihr Vater römisch 40 , Alter römisch 40 , unbekannten Aufenthaltes sei. Vor dem BFA am 19.02.204 haben Sie auf Seite 17 angegeben, dass Ihr Vater römisch 40 heißen würde, römisch 40 alt sei und mit Frau und Kindern in römisch 40 leben würde. Wieso haben Sie hinsichtlich des Namens Ihres Vaters im bisherigen Verfahren verschiedene Namen angegeben und auch hinsichtlich der Frage, ob er unbekannten Aufenthaltes wäre auch keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben gemacht? BF: Mein Vater wurde im Dorf XXXX genannt, aber in der Tazkira ist sein Name XXXX . Er hat zwei Namen. Mein Vater wurde von den Taliban mitgenommen und er wohnt nicht bei der Familie.BF: Mein Vater wurde im Dorf römisch 40 genannt, aber in der Tazkira ist sein Name römisch 40 . Er hat zwei Namen. Mein Vater wurde von den Taliban mitgenommen und er wohnt nicht bei der Familie. RI: Wann ist Ihr Vater im Herkunftsstaat verschwunden und ist er seither irgendwann wieder aufgetaucht? Nennen Sie mir bitte dazu möglichst genauen Zeitpunkte? BF: Zwei Tage nach dem Sturz der Regierung kamen die Taliban in der Nacht zu uns nach Hause und nahmen meinen Vater mit. In dieser Nacht war ich nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, erzählte mir meine Mutter und meine Schwestern, was passiert ist. Sie haben laut geweint und geschrien. Nachgefragt: Nein, er ist nicht mehr aufgetaucht. RI: Haben Sie oder ein anderes Mitglied der Familie seit diesem Zeitpunkt irgendein Lebenszeichen des Vaters erhalten und einen Hinweis über seinen Aufenthaltsort oder seinen weiteren Verbleib? BF: Wir haben nichts mehr gehört. RI: Haben Sie Unterlagen, welche die Abgängigkeit des Vaters seit diesem Zeitpunkt beweisen (Vermisstenanzeige bei der Polizei, Todeserklärung,….)? BF: So etwas gibt es dort nicht. Bei wem sollen wir uns beschweren? R: So etwas wie eine Todeserklärung wird es wohl auch in Afghanistan geben, wenn jemand über einen gewissen Zeitraum abgängig ist? BF: Nein, so etwas gibt es bei uns nicht. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Meine Mutter hat Schwestern. Ihre Eltern sind verstorben, sie hatte keine Brüder. Nachgefragt: Circa acht Familien ms und vs. Nachgefragt: So kann ich es nicht sagen, ich habe mit ihnen keinen Kontakt. Ich kann die Personen nicht aufzählen. BF weint. Von einer Tante kann ich Ihnen berichten, sie hat sieben Töchter und zwei Söhne. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Familienmitgliedern und Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht unter der Sie stehen. BF: Mit meinem Cousin XXXX habe ich Kontakt.BF: Mit meinem Cousin römisch 40 habe ich Kontakt. RV bezieht sich auf die Vorbesprechung mit dem BF.Regierungsvorlage bezieht sich auf die Vorbesprechung mit dem BF. RI: Nachdem Ihre RV angedeutet hat, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester nicht mehr in Afghanistan leben, wo sind diese aufhältig und seit wann?RI: Nachdem Ihre Regierungsvorlage angedeutet hat, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester nicht mehr in Afghanistan leben, wo sind diese aufhältig und seit wann? BF: Meine Mutter und Schwestern wohnten in einem anderen Haus, die Taliban gingen dort zu ihnen und suchten nach mir. Sie hielten ihre Gesichter bedeckt und schlugen meine Mutter und Schwestern. Ich habe auch Fotos vorgelegt und sie wurden bedroht. Das war circa zwei Monate nach meiner Einvernahme beim BFA. Nachgefragt: Sie sind dann in den Iran gegangen und leben in Teheran. Nachgefragt: Das war zwei Monate nach der Einvernahme vor dem BFA. Nachgefragt: Zwei Monate nach meiner Einvernahme vor dem BFA wurden sie geschlagen. Sie wurden dann von meinem Cousin ms, dem XXXX , nach Teheran geschickt, sie haben sich mit mir nicht beraten darüber.BF: Meine Mutter und Schwestern wohnten in einem anderen Haus, die Taliban gingen dort zu ihnen und suchten nach mir. Sie hielten ihre Gesichter bedeckt und schlugen meine Mutter und Schwestern. Ich habe auch Fotos vorgelegt und sie wurden bedroht. Das war circa zwei Monate nach meiner Einvernahme beim BFA. Nachgefragt: Sie sind dann in den Iran gegangen und leben in Teheran. Nachgefragt: Das war zwei Monate nach der Einvernahme vor dem BFA. Nachgefragt: Zwei Monate nach meiner Einvernahme vor dem BFA wurden sie geschlagen. Sie wurden dann von meinem Cousin ms, dem römisch 40 , nach Teheran geschickt, sie haben sich mit mir nicht beraten darüber. […] RI an RV: Der BF hat vorher von Fotos gesprochen bezüglich der behaupteten Misshandlungen der Mutter und der Schwestern durch die Taliban. Diese Fotos sind bislang beschwerdeseitig nicht vorgelegt worden. Sie werden aufgefordert, diese binnen 14 Tagen, hg einlangend vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Der BF hat vorher von Fotos gesprochen bezüglich der behaupteten Misshandlungen der Mutter und der Schwestern durch die Taliban. Diese Fotos sind bislang beschwerdeseitig nicht vorgelegt worden. Sie werden aufgefordert, diese binnen 14 Tagen, hg einlangend vorzulegen. RV: Die Fotos, die der BF mir bislang vorgelegt hat, sind nicht ausreichend genug, um die Identifizierung der Schwestern und der Mutter zu gewährleisten. Ich habe diesbezüglich angefragt, weitere Fotos vorzulegen, aber da es gerade im Iran kein Internet gibt, konnten diese bislang nicht übersendet werden.Regierungsvorlage, Die Fotos, die der BF mir bislang vorgelegt hat, sind nicht ausreichend genug, um die Identifizierung der Schwestern und der Mutter zu gewährleisten. Ich habe diesbezüglich angefragt, weitere Fotos vorzulegen, aber da es gerade im Iran kein Internet gibt, konnten diese bislang nicht übersendet werden. RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Familienmitglieder? BF: Meine Familie meinen Sie? Nachgefragt: Meine Kernfamilie lebt jetzt im Iran. Nachgefragt: Sie leben dort bei einem Freund meines Cousins in Teheran. Nachgefragt: Dieser Freund ist Hilfsarbeiter und sorgt für meine Familie. Nachgefragt: Die Einkünfte aus der Landwirtschaft der Familie geht an die Mutter. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder und Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Ja, wir haben ein Haus und das Grundstück. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass das Grundstück von entfernten Verwandten bewirtschaftet wird. Von welchen Verwandten genau, ms oder vs und in welchem Verwandtschaftsgrad stehen Sie? BF: Das sind die Cousins meines Vaters. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2024 auf der Seite 10 angegeben, dass es auch weiterhin das Familienhaus im Herkunftsdorf gibt. Wer wohnt dort heute und wer schaut dort nach dem Rechten bzw. hält das Haus in Schuss? BF: Dieser Verwandte meines Vaters, der unser Grundstück bewirtschaftet, wohnt auch in unserem Haus. Er hat dort seine Tiere. Nachgefragt: XXXX heißt er. Der Nachname ist auch XXXX . Nachgefragt: Er ist erst später dort eingezogen und ich habe keinen Kontakt zu ihm. Am Anfang stand das Haus leer.BF: Dieser Verwandte meines Vaters, der unser Grundstück bewirtschaftet, wohnt auch in unserem Haus. Er hat dort seine Tiere. Nachgefragt: römisch 40 heißt er. Der Nachname ist auch römisch 40 . Nachgefragt: Er ist erst später dort eingezogen und ich habe keinen Kontakt zu ihm. Am Anfang stand das Haus leer. RI: Zu welchen Verwandten oder Familienmitgliedern haben Sie in Afghanistan Kontakt und wie häufig? BF: Mit meinen Cousin XXXX rede ich einmal in der Woche, das Internet dort funktioniert nicht so gut. Nachgefragt: Nicht in der Woche einmal, das habe ich akustisch falsch verstanden. Das letzte Mal habe ich vor einer Woche mit ihm gesprochen. Nachgefragt: Wenn sein Internet funktioniert, ruft er mich an. Nachgefragt: Mit anderen habe ich keinen Kontakt im Herkunftsstaat.BF: Mit meinen Cousin römisch 40 rede ich einmal in der Woche, das Internet dort funktioniert nicht so gut. Nachgefragt: Nicht in der Woche einmal, das habe ich akustisch falsch verstanden. Das letzte Mal habe ich vor einer Woche mit ihm gesprochen. Nachgefragt: Wenn sein Internet funktioniert, ruft er mich an. Nachgefragt: Mit anderen habe ich keinen Kontakt im Herkunftsstaat. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein. RI: Wie oft nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan sind die Taliban zu Ihrer Mutter und Ihren Schwestern gekommen und haben nach Ihnen gefragt? Und wann war das letzte Mal? BF: Wie oft die Taliban nach meiner Ausreise bei meiner Familie waren, das weiß ich nicht. Meine Mutter erzählt mir nichts, damit ich mir keine Sorgen mache. Sie waren einmal bei meiner Familie und suchten nach mir und sagten meiner Mutter, dass sie mich ihnen übergibt und sie haben sie bedroht und das nächste Mal, als sie dort waren, wurden sie von den Taliban geschlagen und auch mit dem Tod bedroht. Dann sind meine Mutter und die Schwestern in den Iran geflüchtet. Mein Cousin XXXX hat das alles organisiert. Nachgefragt: Meine Mutter hat mir das nicht erzählt, sondern XXXX . Auch XXXX meinte, dass meine Mutter ihm nicht zunächst erzählt hätte, dass sie von den Taliban bedroht wurde. Erst später, nachdem sie geschlagen worden ist. Nachgefragt: Wie gesagt, meine Mutter würde mir davon in tausend Jahren nichts erzählen, damit ich nicht traurig werde. Erzählt hat mir davon XXXX . Wann sie das erste Mal bei meiner Familie waren, weiß ich nicht. Aber das zweite Mal, als sie dann auch geschlagen wurden, war circa zwei Monate nach meiner Einvernahme vor dem BFA.BF: Wie oft die Taliban nach meiner Ausreise bei meiner Familie waren, das weiß ich nicht. Meine Mutter erzählt mir nichts, damit ich mir keine Sorgen mache. Sie waren einmal bei meiner Familie und suchten nach mir und sagten meiner Mutter, dass sie mich ihnen übergibt und sie haben sie bedroht und das nächste Mal, als sie dort waren, wurden sie von den Taliban geschlagen und auch mit dem Tod bedroht. Dann sind meine Mutter und die Schwestern in den Iran geflüchtet. Mein Cousin römisch 40 hat das alles organisiert. Nachgefragt: Meine Mutter hat mir das nicht erzählt, sondern römisch 40 . Auch römisch 40 meinte, dass meine Mutter ihm nicht zunächst erzählt hätte, dass sie von den Taliban bedroht wurde. Erst später, nachdem sie geschlagen worden ist. Nachgefragt: Wie gesagt, meine Mutter würde mir davon in tausend Jahren nichts erzählen, damit ich nicht traurig werde. Erzählt hat mir davon römisch 40 . Wann sie das erste Mal bei meiner Familie waren, weiß ich nicht. Aber das zweite Mal, als sie dann auch geschlagen wurden, war circa zwei Monate nach meiner Einvernahme vor dem BFA. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: Meinen Sie, meine Kernfamilie und meine Mutter und Schwestern? RI wiederholt die Frage. BF: Nur meine Mutter und zwei Schwestern, sonst niemand. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Familienmitgliedern und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Im Iran können die Afghanen, die dort leben, keine SIM-Karte kaufen. Es ist sehr schwierig. Ich telefoniere über den Freund meines Cousins mit der Familie. Manchmal ist er arbeiten und nicht zu Hause. Manchmal funktioniert das Internet nicht, das letzte Mal habe ich mit ihnen vor circa fünf Monaten gesprochen. Nachgefragt: Wenn es nach mir geht, würde ich jeden Tag mit ihnen reden, aber sie haben kein eigenes Handy. Nachgefragt: In den letzten zwei Jahren hatte ich maximal fünf Mal Kontakt, glaube ich. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Ich habe niemanden hier. RI: Mit welchen Personen leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Mit einem Freund namens XXXX .BF: Mit einem Freund namens römisch 40 . RI: Wie ist Ihr Familienstand im Bundesgebiet? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? BF: Ich bin ledig. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist Ihr Asylverfahren ausgegangen? BF: Nein, ich habe nur hier in Österreich einen Asylantrag gestellt. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätestens am 09.09.2023 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Mein Vater hat für die Regierung gearbeitet. Nach dem Sturz der Regierung kam er nach Hause. Zwei Tage später kamen in der Nacht die Taliban zu uns nach Hause und nahmen meinen Vater mit. In dieser Nacht war ich nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, erzählte mir meine Mutter und meine Schwestern weinend davon. Ich beruhigte sie und ich sagte ihnen, dass er zurückkommen wird. Zwei Tage später kamen wieder die Taliban zu uns nach Hause. Ich saß da mit meinen Freunden und wir haben gespielt. Nachgefragt: Wir haben Würfel gespielt. Sie schlugen mich auf den Kopf und ich hatte eine Platzwunde. Ich habe auch ein Foto davon vorgelegt. Als sie mich schlugen, sagten sie, dass wir alle sterben sollen. Wir seien Nachkommen von Amerikanern. Ich ging dann zum Arzt und wurde behandelt. Danach verließ ich Afghanistan. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2023 angegeben, dass Ihr Vater beim afghanischen Militär gearbeitet habe und als die Taliban die Macht übernommen haben, festgenommen worden sei. Aus Angst vor dem Taliban seien Sie dann geflüchtet und würden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst vor den Taliban haben. Von wann bis wann hat Ihr Vater XXXX , ca. XXXX Jahre, als Soldat in Afghanistan gedient, wo wurde er genau, wie viele Jahre ausgebildet und wo genau war er von wann bis wann stationiert?RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) am 11.09.2023 angegeben, dass Ihr Vater beim afghanischen Militär gearbeitet habe und als die Taliban die Macht übernommen haben, festgenommen worden sei. Aus Angst vor dem Taliban seien Sie dann geflüchtet und würden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst vor den Taliban haben. Von wann bis wann hat Ihr Vater römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, als Soldat in Afghanistan gedient, wo wurde er genau, wie viele Jahre ausgebildet und wo genau war er von wann bis wann stationiert? BF: Wann mein Vater bei der afghanischen Nationalarmee angefangen hat, weiß ich nicht. Gedient hat er bis zum Sturz der Regierung. Er war in vielen Provinzen in Afghanistan stationiert, aber viel Dienst hatte er in der Provinz XXXX . Nachgefragt: Soviel ich weiß, wurden sie in Kabul ausgebildet, aber wie lange mein Vater ausgebildet wurde, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht genau, wo er die Ausbildung erhalten hat.BF: Wann mein Vater bei der afghanischen Nationalarmee angefangen hat, weiß ich nicht. Gedient hat er bis zum Sturz der Regierung. Er war in vielen Provinzen in Afghanistan stationiert, aber viel Dienst hatte er in der Provinz römisch 40 . Nachgefragt: Soviel ich weiß, wurden sie in Kabul ausgebildet, aber wie lange mein Vater ausgebildet wurde, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht genau, wo er die Ausbildung erhalten hat. RI: Bei welcher Waffengattung war Ihr Vater XXXX Jahre, während seiner Zeit bei der afghanischen Armee und welchen Dienstrang hat zuletzt bekleidet?RI: Bei welcher Waffengattung war Ihr Vater römisch 40 Jahre, während seiner Zeit bei der afghanischen Armee und welchen Dienstrang hat zuletzt bekleidet? BF: Von Waffen weiß ich nichts. RI wiederholt und erklärt die Frage. BF: Mein Vater hat mit Lebensmitteln in dem Bereich Logistik im Transport gearbeitet und er hat auch in diesem Minenentschärfungsbereich gearbeitet. Er hat die Leute, die Minen entschärft haben, unterstützt und er war mit ihnen unterwegs. Nachgefragt: Ob er selber Minen entschärft hat, weiß ich nicht. Ich weiß es nur von den Erzählungen meiner Mutter. Nachgefragt: Mein Vater hat verschiedene Aufgaben, zum Beispiel hat er auf dem Stützpunkt gearbeitet und er sorgte für die Sicherheit und für den Transport für Lebensmittel für die Soldaten hat er auch gearbeitet. Nachgefragt: Den Dienstrang weiß ich nicht. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die Ablichtungen im Akt auf den AS 111, AS 115 und AS 139- 141. Um die Ablichtungen welcher konkreten Unterlagen handelt es ich hier? BF: AS 111: Das ist die Tazkira meines Vaters. AS 115: Das ist von der afghanischen Nationalarmee ein Belobigungsschreiben betreffend meinen Vater. AS 139-141: Das ist der Dienstausweis meines Vater von der afghanischen Nationalarmee. RI an D: Bitte sehen Sie sich die Ablichtungen der Unterlagen genau an und sagen mir bitte das jeweilige Ausstellungsdatum jedes Dokumentes und welche Berufstätigkeit bzw. Militäraufgabe bzw. Militärrang des Vaters jeweils aus der jeweiligen Ablichtung des Dokumentes hervorgeht. D: AS 111: Tazkira: Beruf: Hilfsarbeiter; kein Ausstellungsdatum; Militärrang geht nicht hervor, es gibt zwar eine Rubrik für den Militärdienst, diese ist leer. Aber handschriftlich geschrieben steht, dass er XXXX Jahre alt ist.D: AS 111: Tazkira: Beruf: Hilfsarbeiter; kein Ausstellungsdatum; Militärrang geht nicht hervor, es gibt zwar eine Rubrik für den Militärdienst, diese ist leer. Aber handschriftlich geschrieben steht, dass er römisch 40 Jahre alt ist. AS 115: Ausstellungsdatum gibt es nicht, es steht XXXX , Militäraufgabe des Vaters steht nicht dabei.AS 115: Ausstellungsdatum gibt es nicht, es steht römisch 40 , Militäraufgabe des Vaters steht nicht dabei. AS 139-141: Dienstausweis: Ausstellungsdatum ist am XXXX , gültig bis XXXX , Dienstrang ist Soldat.AS 139-141: Dienstausweis: Ausstellungsdatum ist am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , Dienstrang ist Soldat. RI: Haben Sie sonst irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr Vater Vater XXXX Jahre, in Afghanistan als Soldat auch tatsächlich gedient hat?RI: Haben Sie sonst irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr Vater Vater römisch 40 Jahre, in Afghanistan als Soldat auch tatsächlich gedient hat? BF: Nein. Andere Dokumente von ihm wurden von den Taliban mitgenommen, das was übrig war, habe ich Ihnen vorgelegt. RI: An welchem konkreten Datum und wo fand die Festnahme Ihres Vaters statt. Durch wen und insgesamt durch wie viele Personen konkret ist er festgenommen worden, wer von Ihrer Familie war bei der Festnahme zugegen und wohin ist Ihr Vater gebracht worden? BF: Die Taliban haben meinen Vater zwei Tage nach der Machtübernahme in der Nacht von uns zu Hause mitgenommen. Anwesend waren zu diesem Zeitpunkt meine Mutter und meine zwei Schwestern. Nachgefragt: Durch wie viele Personen er mitgenommen wurde, weiß ich nicht. Ich habe auch nicht nachgefragt. RI: Was ist im Rahmen der Festnahme Ihres Vaters genau besprochen worden, und zu welchem Tun oder Unterlassen ist Ihre Familie von den festnehmende Personen konkret aufgefordert worden? Das werden Ihnen Ihre Mutter und Ihre Schwestern erzählt haben. BF: Meine Mutter und meine zwei Schwestern haben versucht, seine Mitnahme zu verhindern. Sie zogen meinen Vater zu sich, aber die Taliban hatten Kalaschnikows mit und nahmen meinen Vater dann mit. Nachgefragt: Man sagte dann meiner Mutter und meinen Schwestern, dass sie nicht schreien sollen, da sie ansonsten erschossen werden. RI: Wurde Ihr Vater nur festgenommen oder auch vorort durch diese misshandelt? Hat es da bereits gegen Sie gerichtete Drohungen gegeben und wurde im Zuge der Festnahme des Vaters auch das Haus durchsucht bzw. nach Ihnen gefragt? BF: Ja, die Taliban durchsuchten unser Haus. Mein Vater hatte seine aktuellen Dienstunterlagen und die Uniform in einem Koffer. Die Taliban nahmen diese mit und die anderen Dokumente, die ich vorgelegt habe, waren woanders aufbewahrt, bei den Sachen, die man nicht jeden Tag braucht. Über meine Person sagten sie in dieser Nacht nichts. Mein Vater ist mitgegangen, er hat keinen Widerstand geleistet. Und deshalb wurde er nicht geschlagen. Nachgefragt: Er wurde bei der Festnahme nicht misshandelt. RI: Wo genau haben Sie sich zum Zeitpunkt der Festnahme Ihres Vaters befunden? BF: Ich war draußen bei Freunden, da mein Vater frisch zu Hause war, das heißt eine männliche Person war bei der Familie. Das heißt, ich konnte mit Freunden weggehen und musste mir keine Sorgen um die Familie machen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2024 auf Seite 15 erstmalig im Verfahren von einem Misshandlung-, bzw. Drohszenario gegenüber Ihrer Person iZm den Taliban im Herkunftsstaat gesprochen, das Sie selbst erlebt haben sollen. Beschreiben Sie bitte genau wann sich dieser Misshandlungsvorfall ereignet hat, was genau geschehen ist und zu welchem Tun oder Unterlassen Sie von den Taliban aufgefordert worden sind? BF: Ich saß mit meinen Freunden vor unserem Haus. Wir haben Würfel gespielt. Die Taliban kamen dorthin. Zunächst gaben sie mir Fußtritte, dann schlugen sie mich auf den Kopf. Ich habe das Bewusstsein verloren. Ob sie mich noch dann weiter geschlagen haben, weiß ich nicht mehr. Sie sagten mir, während sie mich geschlagen haben, dass wir sterben sollen und dass wir Kafar sind und Amerikaner sind. Nachgefragt: Sonst haben sie nichts gesagt. RI: Wer von Ihrer Familie war bei diesem Vorfall anwesend, bei dem Sie von den Taliban misshandelt worden sind? BF: Nur meine Freunde waren vor dem Haus anwesend. Nachgefragt: Nur ich wurde geschlagen von den Taliban. Nachgefragt: Das war gegen 10 oder 11 Uhr am Vormittag. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2024 auf Seite 15 erstmalig im Verfahren von einem Misshandlungsszenario iZm den Taliban im Herkunftsstaat gesprochen. Von wem sind Sie körperlich misshandelt worden, von wie vielen Personen gleichzeitig und wie lange haben diese Misshandlungen gedauert? BF: Es waren mehrere Taliban, wie viele weiß ich nicht. Wissen Sie, wenn die Taliban zu einem kommen, das ist eine Angstsituation. Sie haben mich umkreist und dann gaben sie mir Fußtritte. Dann wurde ich auf den Kopf geschlagen. Nachgefragt: Wie lange die Misshandlungen gedauert haben, das weiß ich nicht. Ich habe dann das Bewusstsein verloren. Nachgefragt: Bis ich das Bewusstsein verloren habe, habe ich Fußtritte gekriegt und ich wurde dann gleich auf den Kopf geschlagen. Nachgefragt: Ich möchte Sie nicht anlügen, aber sie kamen mit den Motorrädern dorthin. Ich weiß nicht, wie viele Personen sie waren. RI: Wie wurden Sie misshandelt? Mit Fäusten, durch Fußtritte oder wurden Sie auch mit Gegenständen misshandelt? Wenn ja, welche? BF: Ich bekam Fußtritte, ob sie mich mit einem Gewehrkolben oder sonst etwas auf den Kopf geschlagen haben, weiß ich nicht. RI: Haben Sie bei den Angreifern irgendwelche Gewehrkolben gesehen? BF: Ja, sie hatten Gewehre dabei. Nachgefragt: Das waren Kalaschnikows. RI: Wurden bei diesem Vorfall nur Sie von den Taliban misshandelt oder auch andere Mitglieder der Familie und hat es auch eine Hausdurchsuchung gegeben? BF: Nein, weder andere Mitglieder wurden misshandelt noch hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden. RI: Wurden Sie zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund dieser Verletzungen medizinisch versorgt? Wenn ja, wo und wie langen und welche Art von medizinischer Versorgung hatten Sie? BF: Ich bin zum Krankenhaus gegangen und ich wurde dort behandelt. RI: Sind Sie zum Krankenhaus gegangen, nachdem Sie aus Ihrer Ohnmacht erwacht sind, oder wie darf ich mir das vorstellen? BF: Meine Freunde haben mich ins Krankenhaus gebracht, erst dort kam ich wieder zu mir. RI: Gibt es zu dieser behaupteten Behandlung Ihrer durch die Taliban verübten Verletzungen irgendwelche medizinische Unterlagen des seinerzeit behandelnden Arztes oder Krankenhauses? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor. BF: Ärztliche Unterlagen habe ich nicht mitgenommen und ich hatte damals auch nicht vor, nach Europa zu kommen. Ich hatte mir vorgenommen, in die Türkei zu reisen und dort zu bleiben. Aber als die Situation dort schwer wurde für die Afghanen und man begonnen hat, Afghanen abzuschieben, dann reiste ich weiter. RI: Welche konkreten Verletzungen haben Sie von diesen seinerzeitigen Misshandlungen davongetragen? BF: Auf dem Kopf wurde ich verletzt. RI: Gibt es auch heute noch sichtbare Male dieser seinerzeitigen Misshandlungen (Verstümmelungen, Entstellungen, Narbengewebe, Hautverfärbungen,…). Wenn ja, zeigen Sie diese bitte. BF: Ja, ich habe auch ein Foto vorgelegt. RI an BF: Bitte treten Sie vor und werfen einen Blick auf die Fotos von Ihnen auf den AS 117 bis 121. Decken sich die behaupteten sichtbaren Male von den damaligen Misshandlungen mit den im Akt vorliegenden Fotos auf den AS 117 bis 121 oder gibt es darüber hinausgehend noch andere sichtbare Male der seinerzeitigen Misshandlungen? BF: Auch in der XXXX habe ich eine Narbe, ich weiß nicht, wie die mir beigebracht worden ist, aber wahrscheinlich mit einem Messer.BF: Auch in der römisch 40 habe ich eine Narbe, ich weiß nicht, wie die mir beigebracht worden ist, aber wahrscheinlich mit einem Messer. RI: Zu sehen ist eine XXXX .RI: Zu sehen ist eine römisch 40 . RI: Das haben Sie aber bisher als Verletzung des seinerzeitigen Angriffes nicht vorgebracht? BF: Die Fotos von XXXX habe ich auch dem BFA vorgelegt. Nachgefragt: Es handelt sich hierbei um die Fotografie auf AS 119.BF: Die Fotos von römisch 40 habe ich auch dem BFA vorgelegt. Nachgefragt: Es handelt sich hierbei um die Fotografie auf AS 119. RI: Welche konkreten Drohungen wurden bei den zwei Vorfällen, gemeint ist einerseits die Festnahme des Vaters und andererseits Ihre Misshandlung, von den Taliban gegen Sie und Ihre Familie ausgesprochen und zu welchem Tun oder Unterlassen wurden Sie oder Ihre Familie von den Taliban aufgefordert? BF: Sie forderten meine Mutter und meine Schwester auf, nicht zu schreien, damit die Nachbarn nicht von der Festnahme des Vaters erfahren. Nachgefragt: Sonst wurde nicht aufgefordert und nicht gedroht. RI: Wenn die Taliban, wie Sie bereits vor dem BFA angegeben haben, Ihnen und Ihrer Familie nach dem Leben getrachtet hätten, wieso hat man Sie nach den behaupteten Misshandlungen nicht einfach mitgenommen sondern man hat Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich medizinisch versorgen zu lassen? BF: Ich wurde nicht von den Taliban ins Krankenhaus gebracht, sondern sie schlugen mich auf den Kopf. Ich habe geblutet und ich habe das Bewusstsein verloren. RI: Das war nicht die Frage. Man hat Ihren Vater festgenommen. Warum hat man da nicht auch Sie festgenommen? BF: Sie schlugen mich auf den Kopf, ich habe geblutet und sie gingen davon aus, dass ich davon sterben kann. Sie haben mich nicht erschossen, damit die Umgebung nicht davon erfährt. RI: Wie viel Zeit lag zwischen dem Vorfall mit den Misshandlungen Ihrer Person durch die Taliban und der letztendlichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat? BF: Circa sieben Tage später bin ich ausgereist. RI: Wo haben Sie sich nach dem Misshandlungsvorfall bis zur endgültigen Ausreise im Herkunftsstaat versteckt? BF: Zu Hause. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Dieser Vorfall, als ich geschlagen wurde. Mein Leben war in Gefahr. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Sonst hatte ich keine Probleme, finanziell ist es uns auch gut gegangen. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den bereits Geschilderten? BF: Sonst hatte ich keine Probleme. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich würde nicht am Leben bleiben, wenn sie meine Mutter und meine Schwestern nicht in Ruhe gelassen haben, werden sie mich töten. RI: Warum sollten Sie heute – über 4 einhalb Jahre nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan - noch von irgendjemanden gesucht werden? BF: Es ist so, weil sie meinen Vater jetzt mitgenommen haben und er verschollen ist, haben sie Angst vor meiner Rache. Das ist jetzt eine Art von Feindschaft geworden. Wenn sie mich sehen, werden sie mich töten, damit ich mich nicht rächen kann. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wären (Festnahmeauftrag, Ladung,..)? BF: Ob es so etwas gibt, weiß ich nicht. Meine Mutter würde mir das in tausend Jahren nicht erzählen. Auch wenn es eine Ladung gäbe, würde sie es mir nicht erzählen. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil Afghanistans leben? BF: Es ist so, früher gab es viele Dorfbewohner, die heimlich mit den Taliban gearbeitet haben und wenn sie mich, egal wo ich lebe, sehen, werden sie mich wiedererkennen und die Taliban informieren. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja, mir geht es gut. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nur, wenn ich krank bin, gehe ich zum Arzt. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja, ich interessiere mich viel für das Arbeiten, ich möchte gerne arbeiten. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen und Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen zu äußern? BF: Ja, schon. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ich habe keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Ich habe keine weiteren Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein, ich verweise auf das bisher Vorgebrachte.Regierungsvorlage, Nein, ich verweise auf das bisher Vorgebrachte. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. […]“. 11. Am 27.03.2026 langte beim BVwG ein beschwerdeseitiger Antrag auf Fristerstreckung ein. Ausgeführt wurde dazu im Wesentlichen, dass da die Angehörigen des BF in den Iran geflohen seien, wo nach wie vor eine Internetblockade weitgehende Teile der Kommunikationsmöglichkeiten unterbinde, der BF die erforderlichen Beweismittel noch nicht empfangen hätte können. Es werde daher gebeten, die Frist zur Beweismittelvorlage um drei Wochen, sohin bis zum 17.04.2026, zu erstrecken, damit jene Aufnahmen dem Gericht vorgelegt werden könnten. 12. Mit beschwerdeseitiger Beweismittelvorlage vom 01.04.2026 wurden an das BVwG drei Fotos zum Nachweis dafür übermittelt, dass die Schwestern sowie die Mutter des BF im Rahmen des in der Verhandlung geschilderten Vorfalls seitens der Taliban körperlich misshandelt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 09.09.2023, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 11.09.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 19.02.2024 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 03.10.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Paschtu und kann Paschtu lesen und schreiben. Er ist kein (Teil-) Analphabet. Zudem spricht der BF auch Farsi. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis etwa 2016. Zwischen etwa 2016 und 2017 lebte er für ca. ein Jahr im Iran und arbeitete dort auf Baustellen. Dann kehrte er in den Distrikt XXXX zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2021. Der BF besuchte im Herkunftsstaat für zehn Jahre die Schule. Der BF hat im Herkunftsstaat auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er hat keine Berufsausbildung. Der BF wurde in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis etwa 2016. Zwischen etwa 2016 und 2017 lebte er für ca. ein Jahr im Iran und arbeitete dort auf Baustellen. Dann kehrte er in den Distrikt römisch 40 zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2021. Der BF besuchte im Herkunftsstaat für zehn Jahre die Schule. Der BF hat im Herkunftsstaat auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er hat keine Berufsausbildung. Die Eltern und zwei Schwestern des BF leben in Afghanistan im Distrikt XXXX . Darüber hinaus leben einige weitere Verwandte des BF in Afghanistan. Die Familie des BF verfügt über ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück in Afghanistan. Der BF steht zu zumindest seinem Cousin XXXX in Afghanistan in regelmäßigen Kontakt. Die Eltern und zwei Schwestern des BF leben in Afghanistan im Distrikt römisch 40 . Darüber hinaus leben einige weitere Verwandte des BF in Afghanistan. Die Familie des BF verfügt über ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück in Afghanistan. Der BF steht zu zumindest seinem Cousin römisch 40 in Afghanistan in regelmäßigen Kontakt. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2024, wurde der Antrag des BF vom 09.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt I. am 03.10.2024 Beschwerde erhoben. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2024, wurde der Antrag des BF vom 09.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. am 03.10.2024 Beschwerde erhoben. Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 6.5.2025). […] Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023e Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 k

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