RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW255 2317423-2 Spruch, W255 2317423-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2026, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Hubert PELIKAN und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.03.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015374, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 06.03.
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2026, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand erstmalig ab 15.12.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge mit mehreren Unterbrechungen durch Dienstverhältnisse und den Bezug von Krankengeld wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand die BF ab 29.12.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld und von 27.07.2025 bis 30.09.2025 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 19.12.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und der BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 19.12.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderen, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als Rezeptionistin oder Büroangestellte unterstützt und die BF sich auf Stellen, die das AMS ihr vermittelt, bewirbt. 1.
- Am 19.12.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) und der BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 19.12.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderen, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als Rezeptionistin oder Büroangestellte unterstützt und die BF sich auf Stellen, die das AMS ihr vermittelt, bewirbt. 1.
- Am 27.02.2025 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot als Rezeptionistin bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX (Hotel XXXX ) übermittelt und die BF aufgefordert, sich online auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Angeboten wurde für die Stelle als Rezeptionistin ein kollektivvertragliches Mindestentgelt von EUR 2.178,-- brutto monatlich. Berufserfahrung und Qualifikation würden extra honoriert, zudem werde eine attraktive Gehaltsentwicklung entsprechend der Performance angeboten. 1.
- Am 27.02.2025 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot als Rezeptionistin bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 (Hotel römisch 40 ) übermittelt und die BF aufgefordert, sich online auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Angeboten wurde für die Stelle als Rezeptionistin ein kollektivvertragliches Mindestentgelt von EUR 2.178,-- brutto monatlich. Berufserfahrung und Qualifikation würden extra honoriert, zudem werde eine attraktive Gehaltsentwicklung entsprechend der Performance angeboten. 1.
- Am 06.03.2025 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass sich die BF online beworben und hierbei einen Gehaltswunsch von EUR 3.000,-- angegeben habe. Am 10.03.2025 gab die potentielle Dienstgeberin in einem Telefonat mit dem AMS an, dass der Gehaltswunsch der BF weit zu hoch sei, da die BF nur eine geringe Berufserfahrung und auch keine abgeschlossene Ausbildung im Touristikbereich habe. Die BF habe bei der Bewerbung kein Anschreiben mitgeschickt, sondern nur den Lebenslauf. Aufgrund der Ausgestaltung der Bewerbung der BF sei kein Vorstellungstermin in Frage gekommen. 1.
- Am 17.03.2025 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie den Gehaltswunsch so geschrieben habe. Sie bewerbe sich immer sofort und gewissenhaft. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.03.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 06.03.
§ 10Al
VG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 06.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 24.03.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 06.03.
Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 06.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 “ ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 08.04.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Sie brachte zusammengefasst vor, dass im Bewerbungsbogen explizit ein Punkt angeführt gewesen sei, dass sie ihre Gehaltsvorstellungen äußern könne. Dies habe sie gemacht und angegeben, dass sie gerne brutto monatlich EUR 3.000,-- verdienen würde. Dies sei jedoch nur ein Gehaltswunsch gewesen, sie sei nicht einmal zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden, um darüber zu reden. Hätte sie diese Chance gehabt, wäre sie auch bereit gewesen, für ein niedrigeres oder sogar das Mindestentgelt zu arbeiten. Sie habe keine Vereitelungshandlung gesetzt, weswegen die Sperre rechtswidrig sei. Die BF zitierte mehrere VwGH-Entscheidungen, denen zufolge es arbeitslosen Personen freistehe, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihr schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.05.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015374, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 24.03.2025 abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Angabe „Gehaltswunsch EUR 3.000,--“ nicht um eine disponible Vorstellung handle. Ein bloßer Gehaltswunsch, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgehe, könne als Vereitelung gewertet werden. Indem die BF im Bewerbungsverfahren ihre persönlichen Vorstellungen in den Vordergrund ihrer Aussage gestellt und nicht klargestellt habe, dass sie auch bereit wäre, nach den Vorgaben der Dienstgeberin zu arbeiten, habe sie, bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz, ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt und den Erfolg ihrer Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, wieder zunichtegemacht. 1.
- Am 18.06.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 22.08.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Am 27.08.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der potentiellen Dienstgeberin die Bewerbungsunterlagen der BF vorgelegt. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, GZ: W255 2317423-2/8E, wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Gegen das Erkenntnis erhob die BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2026, Ra 2025/08/0105, wurde das unter Punkt 1.
- genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025, GZ: W255 2317423-2/8E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund widersprechender prozessrelevanter Behauptungen und zur Beurteilung, ob bei der BF bedingter Vorsatz oder bloß fahrlässiges Handeln vorliege, eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF ist am XXXX geboren und seit 22.04.2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 22.04.2014 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Die BF stand erstmalig ab 15.12.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge mit mehreren Unterbrechungen durch Dienstverhältnisse und den Bezug von Krankengeld wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand die BF ab 29.12.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld und von 27.07.2025 bis 30.09.2025 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Am 19.12.2024 wurde zwischen der BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.12.2025 vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionistin oder Büroangestellte unterstützt und die BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihr zuschickt, bewirbt und binnen 8 Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung erstattet. 2.1.
- Der BF wurde am 27.02.2025 vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Rezeptionistin bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX übermittelt. Bewerberinnen sollten sich über einen in dem Vermittlungsvorschlag angegebenen Link direkt über das Karriereportal der potentiellen Dienstgeberin bewerben. In dem Vermittlungsvorschlag ist ein kollektivvertragliches Mindestentgelt für die Stelle in Höhe von € 2.178,-- brutto monatlich für 40 Wochenstunden angegeben. Die Dienstgeberin gab an, entsprechende Berufserfahrung und Qualifikationen extra zu honorieren und dazu eine attraktive Gehaltsentwicklung entsprechend der Performance anzubieten. Die Entlohnung der genannten Stelle entsprach den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. Die BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. Als gefragte Stärken für den Job wurden im Inserat ua die folgenden genannt:2.1.
- Der BF wurde am 27.02.2025 vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Rezeptionistin bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 übermittelt. Bewerberinnen sollten sich über einen in dem Vermittlungsvorschlag angegebenen Link direkt über das Karriereportal der potentiellen Dienstgeberin bewerben. In dem Vermittlungsvorschlag ist ein kollektivvertragliches Mindestentgelt für die Stelle in Höhe von € 2.178,-- brutto monatlich für 40 Wochenstunden angegeben. Die Dienstgeberin gab an, entsprechende Berufserfahrung und Qualifikationen extra zu honorieren und dazu eine attraktive Gehaltsentwicklung entsprechend der Performance anzubieten. Die Entlohnung der genannten Stelle entsprach den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. Die BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. Als gefragte Stärken für den Job wurden im Inserat ua die folgenden genannt: - abgeschlossene, hotelspezifische bzw. touristische Ausbildung - idealerweise Berufserfahrung im Bereich Front-Office in der Hotellerie - Erfahrung mit der Hotel-Software Protel 2.1.
- Laut anzuwendendem KV Gastronomie und Hotellerie in der zum Zeitpunkt der Bewerbung der BF geltenden Fassung (bis 30.04.2025) betrug das Mindestentgelt einer Rezeptionistin ohne abgeschlossener facheinschlägiger Berufsausbildung (= Beschäftigungsgruppe 5) mit bis zu 5 Jahren Berufserfahrung EUR 1.950,--. Laut anzuwendendem KV Gastronomie und Hotellerie in der zum Zeitpunkt der Bewerbung der BF geltenden Fassung (bis 30.04.2025) betrug das kollektivvertragliche Mindestentgelt für eine Rezeptionistin mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. Abschluss einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. berufsbildenden höheren Schule (= Beschäftigungsgruppe 3) mit bis zu 5 Jahren Berufserfahrung EUR 2.178,00; mit 6 bis 10 Jahren Berufserfahrung EUR 2.232,50; mit 11 bis 15 Jahren Berufserfahrung EUR 2.286,90; mit 16 bis 20 Jahren Berufserfahrung EUR 2.341,20; mit über 20 Jahren Berufserfahrung EUR 2.395,
- Laut anzuwendendem KV Gastronomie und Hotellerie in der zum Zeitpunkt der Bewerbung der BF geltenden Fassung (bis 30.04.2025) betrug das Mindestentgelt eines Geschäftsführers eines Hotels bzw. eines Hoteldirektors mit 11 bis zu 15 Jahren Berufserfahrung EUR 2.996,
- 2.1.
- Die BF absolvierte eine Handelsschule ohne Tourismusschwerpunkt. Danach besuchte sie eine Handelsakademie ohne Tourismusschwerpunkt, ohne diese erfolgreich abzuschließen. Ihr höchster Schulabschluss ist eine berufsbildende mittlere Schule ohne Tourismusschwerpunkt. 2.1.
- Die BF verfügt über Berufserfahrung als Flugbegleiterin, Zugbegleiterin und Bürokraft. Die BF verfügt über 1,5jährige einschlägige Berufserfahrung als Rezeptionistin/im Front Office Bereich. Die BF verfügt über keine hotelspezifische bzw. touristische Ausbildung. Die BF verfügt über keine Berufserfahrung mit der Hotel-Software Protel. 2.1.
- Die BF bewarb sich am 04.03.2025 auf die vermittelte Stelle über das Onlineportal der potentiellen Dienstgeberin. Bewerberinnen sind dabei dazu angehalten, ein standardisiertes Onlineformular mit vorgegebenen Feldern mit ihren persönlichen Daten, ihrer Schul- und Ausbildung und Berufserfahrung sowie zum frühesten Eintritt, dem Gehaltswunsch (brutto/monatlich), die Frage, ob sie derzeit in einem aktiven Dienstverhältnis mit derselben Dienstgeberin stehen und wie sie von dem Stellenangebot erfahren haben, und ihren Internetkenntnissen auszufüllen. Einige dieser Felder sind mit einem „*“ als Pflichtfelder gekennzeichnet, müssen also verpflichtend ausgefüllt werden, andernfalls die Bewerbung nicht abgeschickt werden kann. Andere Felder sind freiwillig und können ausgefüllt werden. Bei dem Feld „Gehaltswunsch (brutto/monatlich)“ handelte es sich nicht um ein Pflichtfeld, das zwingend ausgefüllt werden musste. Auf dem Online-Bewerbungsformular wurden BewerberInnen auch aufgefordert, Anlagen hochzuladen, konkret die folgenden: ● Foto ● Lebenslauf ● Bewerbungsunterlagen ● Motivationsschreiben ● Weiteres Arbeitgeberzeugnis ● Bestätigung Pflichtpraktikum Im Hinblick auf die Anlagen handelte es sich bei Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen um Pflichtfelder, bei den übrigen Anlagen um keine Pflichtfelder. Die BF gab ihre Stammdaten, ihren Schulabschluss („berufsbildende mittlere Schule“) an, führte aus über keine Berufsausbildung zu verfügen, gab an, über 1-2 Jahre Berufserfahrung zu verfügen und gab bei Internetkenntnissen „Grundkenntnisse“ an. Als frühesten Eintritt nannte sie den 01.04.2025 und als Gehaltswunsch € 3.000,--. Die BF stellte weder im Zuge der Bewerbung noch in weiterer Folge klar, dass sie auch bereit gewesen wäre, zu einem niedrigeren Gehalt zu arbeiten. Die BF lud ausschließlich ihren Lebenslauf hoch, aber keine weiteren Bewerbungsunterlagen/Dokumente wie Qualifikationsnachweise, Arbeitszeugnisse etc. Sie lud auch kein an die Dienstgeberin gerichtetes Anschreiben oder Motivationsschreiben hoch. Die Bewerbung entspricht daher ungeachtet der hohen Gehaltsforderung auch sonst nicht den üblichen Standards und Anforderungen an Bewerbungsschreiben. 2.1.
- Die BF hat in ihrem Berufsleben noch nie auch nur annähernd brutto monatlich EUR 3.000,- verdient. Sie verdiente bis inklusive Oktober 2023 – mit Ausnahme ihrer einmonatigen Anstellung bei der XXXX im Februar 2022 – immer klar weniger als brutto monatlich EUR 2.000,-- . Erst ist im Zuge ihrer letzten Beschäftigung von 13.11.2023 bis 30.11.2024 als Rezeptionistin verdiente sie erstmals mehr als durchschnittlich brutto monatlich EUR 2.000,--, konkret ca. EUR 2.091,84 (ohne Zuschläge). Daher wusste die BF auch aufgrund ihres bisherigen Einkommens, dass der von ihr geäußerte Gehaltswunsch von EUR 3.000,-- viel zu hoch war.2.1.
- Die BF hat in ihrem Berufsleben noch nie auch nur annähernd brutto monatlich EUR 3.000,- verdient. Sie verdiente bis inklusive Oktober 2023 – mit Ausnahme ihrer einmonatigen Anstellung bei der römisch 40 im Februar 2022 – immer klar weniger als brutto monatlich EUR 2.000,-- . Erst ist im Zuge ihrer letzten Beschäftigung von 13.11.2023 bis 30.11.2024 als Rezeptionistin verdiente sie erstmals mehr als durchschnittlich brutto monatlich EUR 2.000,--, konkret ca. EUR 2.091,84 (ohne Zuschläge). Daher wusste die BF auch aufgrund ihres bisherigen Einkommens, dass der von ihr geäußerte Gehaltswunsch von EUR 3.000,-- viel zu hoch war. 2.1.
- Ein Dienstverhältnis zwischen der BF und der potentiellen Dienstgeberin kam nicht zustande. Die BF wurde seitens der potentiellen Dienstgeberin abgelehnt, da sie eine viel zu hohe Gehaltsforderung stellte. 2.1.
- Am 17.03.2025 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie dies [gemeint: ihren Gehaltswunsch von EUR 3.000,--] so geschrieben habe. Sie bewerbe sich immer sofort und gewissenhaft. 2.1.
- Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
- Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.03.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 06.03.
§ 10Al
VG verloren hat. 2.1.13. Mit Bescheid des AMS vom 24.03.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 06.03.
Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Die BF brachte am 08.04.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.05.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015374, bestätigt und diese der BF am 04.06.2025 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 18.06.2025 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie den Dienstverhältnissen der BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsvereinbarung und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Kopie des Schreibens des AMS vom 27.02.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Kollektivvertrag und Gehalt (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den für die potentielle Dienstgeberin anwendbaren Kollektivvertrag für Dienstnehmerinnen im Hotel- und Gastgewerbe. Dieser enthält eine Gehaltsordnung für Angestellte. In Beschäftigungsgruppe 3 fallen Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung im berufseinschlägigen Aufgabenbereich, in Beschäftigungsgruppe 5 fallen Hilfskräfte in allen Bereichen mit weniger als zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe, insbesondere Berufe wie in der Beschäftigungsgruppe 3, nur ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung. Die Gehaltstabelle, gültig ab 01.11.2024 bis 30.04.2025, sieht für Angestellte in der Hotellerie in Wien für die Beschäftigungsgruppe 5 € 1.950,-- und für die Beschäftigungsgruppe 3 € 2.178,-- als Mindestentgelt vor. Das angebotene Entgelt entsprach sohin den kollektivvertraglichen Bestimmungen. Dass die BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
- Zu den Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung der BF (Punkt 2.1.
- und 2.1.7.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Im Zuge ihrer Bewerbung für den verfahrensgegenständlichen Job lud die BF einen Lebenslauf hoch, laut dem sie Volks-, Haupt-, Handelsschule und Handelsakademie besucht habe. Im Lebenslauf ist kein positiver Abschuss der Handelsakademie angeführt. Bei ihrer Onlinebewerbung für die verfahrensgegenständliche Stelle gab die BF „berufsbildende mittlere Schule“ an, woraus sich ergibt, dass sie die Handelsakademie nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die BF hat nie behauptet, in der Handelsschule oder Handelsakademie einen Tourismusschwerpunkt gesetzt zu haben. In ihrer Onlinebewerbung für die verfahrensgegenständliche Stelle gab die BF an über keine Berufsausbildung zu verfügen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die BF, über keine Erfahrung mit der Hotel-Software Protel zu verfügen. Die Feststellungen zur Berufserfahrung stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Sie stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und ihrem Lebenslauf überein 2.2.
- Dass die BF sich am 04.03.2025 auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat (Punkt 2.1.8.), ergibt sich aus den von der potentiellen Dienstgeberin dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Bewerbungsunterlagen und ist überdies unstrittig. Die Feststellungen zu den Bewerbungsmodalitäten, insbesondere, dass Bewerberinnen aufgefordert werden, ein Onlineformular auszufüllen, stützen sich ebenfalls auf die übermittelten Bewerbungsunterlagen sowie die Einsichtnahme in das Bewerbungsportal der potentiellen Dienstgeberin seitens des vorsitzenden Richters. Unter XXXX sind sämtliche im Unternehmen ausgeschriebenen Stellen einsehbar. Auch wenn die konkrete, der BF übermittelte Stelle zum Zeitpunkt der Vorlage des Aktes des AMS an das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verfügbar bzw. ausgeschrieben war, sind mehrere Stellen als „Rezeptionist (m/w/d)“ im genannten Bewerbungsportal einsehbar und stehen für eine Bewerbung offen. Sofern bei einer der offenen Stellenausschreibungen das Feld „Jetzt bewerben!“ ausgewählt wird, erscheint das Onlineformular, in dem die Stammdaten ausgefüllt und die Anlagen, darunter unter anderem ein Foto, Bewerbungsunterlagen, Lebenslauf, mehrere Schulzeugnisse und Arbeitgeberzeugnisse und ein Hochschulzeugnis, hochgeladen werden können. Diese Onlineformulare sind ident mit den von der potentiellen Dienstgeberin vorgelegten Screenshots der Bewerbung der BF. 2.2.
- Dass die BF sich am 04.03.2025 auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat (Punkt 2.1.8.), ergibt sich aus den von der potentiellen Dienstgeberin dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Bewerbungsunterlagen und ist überdies unstrittig. Die Feststellungen zu den Bewerbungsmodalitäten, insbesondere, dass Bewerberinnen aufgefordert werden, ein Onlineformular auszufüllen, stützen sich ebenfalls auf die übermittelten Bewerbungsunterlagen sowie die Einsichtnahme in das Bewerbungsportal der potentiellen Dienstgeberin seitens des vorsitzenden Richters. Unter römisch 40 sind sämtliche im Unternehmen ausgeschriebenen Stellen einsehbar. Auch wenn die konkrete, der BF übermittelte Stelle zum Zeitpunkt der Vorlage des Aktes des AMS an das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verfügbar bzw. ausgeschrieben war, sind mehrere Stellen als „Rezeptionist (m/w/d)“ im genannten Bewerbungsportal einsehbar und stehen für eine Bewerbung offen. Sofern bei einer der offenen Stellenausschreibungen das Feld „Jetzt bewerben!“ ausgewählt wird, erscheint das Onlineformular, in dem die Stammdaten ausgefüllt und die Anlagen, darunter unter anderem ein Foto, Bewerbungsunterlagen, Lebenslauf, mehrere Schulzeugnisse und Arbeitgeberzeugnisse und ein Hochschulzeugnis, hochgeladen werden können. Diese Onlineformulare sind ident mit den von der potentiellen Dienstgeberin vorgelegten Screenshots der Bewerbung der BF. Das Formular enthält am Seitenanfang folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass die mit * markierten Felder unbedingt auszufüllen sind.“ Felder, die mit einen * markiert sind, sind unter anderem Vor- und Nachname, Straße, PLZ, Ort und Land, Telefon, E-Mail und Staatsangehörigkeit; nicht aber das Geburtsdatum, sämtliche Angaben zu Schule, Ausbildung und Beruf und allgemeinen Kompetenzen. Unter der Unterüberschrift „Sonstiges“ sind verpflichtend der frühste Eintritt zu nennen sowie die Fragen „Wie haben Sie uns gefunden?“ und „Befinden Sie sich in einem aktiven Dienstverhältnis mit dem XXXX ?“ zu beantworten. Unter diesem Punkt gibt es auch ein Feld „Gehaltswunsch (brutto/monatlich)“, bei welchem es sich jedoch um kein Pflichtfeld handelt, da es mit keinen * markiert ist. Das Formular enthält am Seitenanfang folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass die mit * markierten Felder unbedingt auszufüllen sind.“ Felder, die mit einen * markiert sind, sind unter anderem Vor- und Nachname, Straße, PLZ, Ort und Land, Telefon, E-Mail und Staatsangehörigkeit; nicht aber das Geburtsdatum, sämtliche Angaben zu Schule, Ausbildung und Beruf und allgemeinen Kompetenzen. Unter der Unterüberschrift „Sonstiges“ sind verpflichtend der frühste Eintritt zu nennen sowie die Fragen „Wie haben Sie uns gefunden?“ und „Befinden Sie sich in einem aktiven Dienstverhältnis mit dem römisch 40 ?“ zu beantworten. Unter diesem Punkt gibt es auch ein Feld „Gehaltswunsch (brutto/monatlich)“, bei welchem es sich jedoch um kein Pflichtfeld handelt, da es mit keinen * markiert ist. Frau XXXX , HR-Generalistin beim Verkehrsbüro und als solche zuständig für vier Hotels, darunter das verfahrensgegenständliche Hotel, bestätigte am
- August 2025 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an, dass es sich beim Feld „Gehaltswunsch“ um kein Pflichtfeld handle und es in den vergangenen Monaten auch keine diesbezüglichen Veränderungen gegeben habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.04.2026 führte Frau XXXX sodann als Zeugin befragt aus, dass BewerberInnen in Vergangenheit das Feld „Gehaltswunsch“ teils gar nicht ausgefüllt hätten. Auch diese Aussage stimmt damit über ein, dass es sich um kein Pflichtfeld handelte, da es andernfalls nicht möglich gewesen wäre, die Bewerbung online erfolgreich abzusenden, ohne das Feld „Gehaltswunsch“ auszufüllen. Frau römisch 40 , HR-Generalistin beim Verkehrsbüro und als solche zuständig für vier Hotels, darunter das verfahrensgegenständliche Hotel, bestätigte am
- August 2025 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an, dass es sich beim Feld „Gehaltswunsch“ um kein Pflichtfeld handle und es in den vergangenen Monaten auch keine diesbezüglichen Veränderungen gegeben habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.04.2026 führte Frau römisch 40 sodann als Zeugin befragt aus, dass BewerberInnen in Vergangenheit das Feld „Gehaltswunsch“ teils gar nicht ausgefüllt hätten. Auch diese Aussage stimmt damit über ein, dass es sich um kein Pflichtfeld handelte, da es andernfalls nicht möglich gewesen wäre, die Bewerbung online erfolgreich abzusenden, ohne das Feld „Gehaltswunsch“ auszufüllen. Es ist daher unzutreffend, wenn die BF im Vorlageantrag vorbringt, dass ein Abschicken des Bewerbungsformulars ohne Ausfüllen des Feldes „Gehaltswunsch (brutto/monatlich)“ nicht möglich gewesen sei, da es sich um ein Pflichtfeld gehandelt hätte. Auch ist nicht bloß deswegen davon auszugehen, dass es sich um ein Pflichtfeld handle, wenn die Dienstgebervertreterin davon spreche, dass ein Gehaltswunsch anzuführen sei, da sich der Umstand, dass es sich um ein verpflichtend auszufüllendes Feld handelt, ausschließlich aus der Markierung desselben mit einen * ergibt. Zusammenfassend hätte die BF daher die Bewerbung jedenfalls auch ohne Angabe eines Gehaltswunsches abschicken können, da es sich bei dem Feld „Gehaltswunsch (brutto/monatlich)“ nicht um ein Pflichtfeld handelte, welches sie zwingend hätte ausfüllen müssen. Sie hätte auch einen viel niedrigeren Gehaltswunsch anführen können, der ihrer Ausbildung, ihren Qualifikationen und ihrer Berufserfahrung entsprochen hätte. Dass die BF ihre Stammdaten, ihren Schulabschluss und Internetkenntnisse „Grundkenntnisse“ sowie den 01.04.2025 als frühesten Eintritt und den Gehaltswunsch „3.000“ in dem Onlineformular angab, ergibt sich aus dem vorliegenden Screenshot und ist überdies unstrittig. Dass sie später keine Klarstellung dahingehend vornahm, auch zu einem niedrigeren Gehalt zu arbeiten, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Die BF bringt in der Beschwerde vor, dass sie nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, um darüber zu reden. Sie hätte keine Chance gehabt, klarzustellen, dass es sich nur um einen Gehaltswunsch gehandelt hätte, dass sie dies aber umgehend gemacht hätte. Eine tatsächliche Klarstellung oder weitere Kontaktaufnahme mit der potentiellen Dienstgeberin bezüglich des Gehaltswunsches geht aus dem Verfahrensakt nicht hervor und wurde, wie soeben ausgeführt, von der BF auch nicht dargetan. Bei den unter der Unterüberschrift „Anlagen“ hochzuladenden Unterlagen handelt es sich lediglich bei den Feldern „Lebenslauf“ und „Bewerbungsunterlagen“ um ein mit einem * gekennzeichneten Pflichtfeld. Dass die BF dort lediglich ihren Lebenslauf ohne weitere Unterlagen und ohne ein Anschreiben an die potentielle Dienstgeberin hochlud, stützt sich ebenfalls auf die Angaben der potentiellen Dienstgeberin, die den Lebenslauf der BF an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und auch schriftlich bestätigte, nur einen Lebenslauf ohne Anschreiben erhalten zu haben. Die BF hat dies weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag bestritten. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ernsthafte Bewerbung üblicherweise jedenfalls aus einem Lebenslauf und einem persönlichen Anschreiben besteht und die Übermittlung eines bloßen Lebenslaufs ohne weiteres Anschreiben nicht geeignet ist, einem potentiellen Dienstgeber ehrliches Interesse und Bemühen an der Stelle zu vermitteln. Die Bewerbung entspricht daher ungeachtet der hohen Gehaltsforderung auch nicht den üblichen Standards und Anforderungen an Bewerbungsschreiben. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gehalt der BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die BF behauptete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar, dass sie in Vergangenheit EUR 1.800,-- bis EUR 2.000,-- netto verdient hätte, konnte aber auf Nachfrage nicht einmal mit Sicherheit sagen, bei welchem Dienstgeber sie dieses behauptete Gehalt erhalten haben soll. Aus der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich aus den dort gespeicherten Daten und Zahlen, dass die BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihr durchschnittliches Bruttogehalt und nicht Nettogehalt angeführt hat. 2.2.
- Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam und dies auf die Angaben und die Art und Weise der Bewerbung der BF zurückzuführen ist (Punkt 2.1.10.), ergibt sich insbesondere aus der Meldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS und dem vorliegenden Absageschreiben der Dienstgeberin an die BF vom 07.03.
- Zwar enthält das Absageschreiben an die BF keine weiteren Angaben hinsichtlich der Gründe für die Absage; jedoch meldete die zuständige Personalverantwortliche am 10.03.2025 dem AMS, dass der Gehaltswunsch der BF weit zu hoch sei, da die BF nur eine geringe Berufspraxis und keine Ausbildung im Tourismus habe. Sie habe außerdem kein Anschreiben geschickt, sondern nur den Lebenslauf. Festzuhalten ist, dass das im Vermittlungsvorschlag angegebene Mindestentgelt EUR 2.178,-- brutto/monatlich beträgt. Im Vermittlungsvorschlag wird außerdem vermerkt, dass entsprechende Berufserfahrung und Qualifikationen extra honoriert und eine attraktive Gehaltsentwicklung entsprechend der Performance geboten würden. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Zeugin XXXX , dass sie damals für die – auch verfahrensrelevante – Bewerbungen zuständig gewesen sei. Konkret habe sie die Online-Bewerbungen, die eingelangt seien, geprüft und eine Vorselektion getroffen, welche Bewerbungen in Frage kommen und welche sofort ausscheiden. Die Bewerbung der BF sei sofort ausgeschieden, nachdem die Zeugin XXXX den Gehaltswunsch der BF von EUR 3.000,- gelesen habe. Es würde für ihr Unternehmen keinen Sinn machen, jemanden mit solchem Gehaltswunsch einzuladen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass nicht einmal Abteilungsleiter bei ihr so viel verdienen würden. Wenn jemand schon viel einschlägige Berufserfahrung vorweisen könne, dann bekomme diese Person eine Überzahlung, aber nie in dieser von der BF geforerten Höhe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Zeugin römisch 40 , dass sie damals für die – auch verfahrensrelevante – Bewerbungen zuständig gewesen sei. Konkret habe sie die Online-Bewerbungen, die eingelangt seien, geprüft und eine Vorselektion getroffen, welche Bewerbungen in Frage kommen und welche sofort ausscheiden. Die Bewerbung der BF sei sofort ausgeschieden, nachdem die Zeugin römisch 40 den Gehaltswunsch der BF von EUR 3.000,- gelesen habe. Es würde für ihr Unternehmen keinen Sinn machen, jemanden mit solchem Gehaltswunsch einzuladen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass nicht einmal Abteilungsleiter bei ihr so viel verdienen würden. Wenn jemand schon viel einschlägige Berufserfahrung vorweisen könne, dann bekomme diese Person eine Überzahlung, aber nie in dieser von der BF geforerten Höhe. 2.2.
- Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme der BF (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf das Protokoll der Niederschrift vom 17.03.
- 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.12.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.12.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.15.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.14.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.15.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.16.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 2.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Der BF wurde am 27.02.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Rezeptionistin bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX im Hotel XXXX übermittelt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich die BF auf die vermittelte Stelle. Die potentielle Dienstgeberin bot im Vermittlungsvorschlag im Einklang mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen ein monatliches Entgelt von EUR 2.178,-- brutto und war zu einer Überzahlung bereit. Die BF gab bereits bei der Bewerbung über ein standardisiertes Onlineformular einen Gehaltswunsch von EUR 3.000,-- brutto monatlich an. Bei dem Feld „Gehaltswunsch (brutto/monatlich)“ handelte es sich um kein Pflichtfeld, sodass die BF dieses grundsätzlich nicht hätte ausfüllen müssen, um ihre Bewerbung abzuschließen. Selbst wenn es ein Pflichtfeld gewesen wäre, stand es ihr frei, diesen in Einklang mit dem KV und ihren Qualifikationen auszufüllen oder einen objektiv nicht darstellbaren Gehaltswunsch anzuführen. Das von der BF geforderte Gehalt lag weit (€ 822,-) über dem von der potentiellen Dienstgeberin gebotenen Mindestentgelt für die ausgeschriebene Stelle. Das von der BF geforderte Gehalt EUR 3.000,-- brutto entsprach dem kollektivvertraglich vorgesehenen Gehalt eines Hoteldirektors mit mehr als 16 Jahren Berufserfahrung.Der BF wurde am 27.02.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Rezeptionistin bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 im Hotel römisch 40 übermittelt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich die BF auf die vermittelte Stelle. Die potentielle Dienstgeberin bot im Vermittlungsvorschlag im Einklang mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen ein monatliches Entgelt von EUR 2.178,-- brutto und war zu einer Überzahlung bereit. Die BF gab bereits bei der Bewerbung über ein standardisiertes Onlineformular einen Gehaltswunsch von EUR 3.000,-- brutto monatlich an. Bei dem Feld „Gehaltswunsch (brutto/monatlich)“ handelte es sich um kein Pflichtfeld, sodass die BF dieses grundsätzlich nicht hätte ausfüllen müssen, um ihre Bewerbung abzuschließen. Selbst wenn es ein Pflichtfeld gewesen wäre, stand es ihr frei, diesen in Einklang mit dem KV und ihren Qualifikationen auszufüllen oder einen objektiv nicht darstellbaren Gehaltswunsch anzuführen. Das von der BF geforderte Gehalt lag weit (€ 822,-) über dem von der potentiellen Dienstgeberin gebotenen Mindestentgelt für die ausgeschriebene Stelle. Das von der BF geforderte Gehalt EUR 3.000,-- brutto entsprach dem kollektivvertraglich vorgesehenen Gehalt eines Hoteldirektors mit mehr als 16 Jahren Berufserfahrung. Hinzu kommt, dass seitens der potentiellen Dienstgeberin zwar Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde, dies jedoch nur im Falle entsprechender Qualifikationen und Berufserfahrung. Als Stärken für den Job wurden im Inserat ua die folgenden genannt: - abgeschlossene, hotelspezifische bzw. touristische Ausbildung - idealerweise Berufserfahrung im Bereich Front-Office in der Hotellerie - Erfahrung mit der Hotel-Software Protel Die BF verfügt über keine abgeschlossene, hotelspezifische bzw. touristische Ausbildung. Die BF verfügt über keine Erfahrung mit der Hotel-Software Protel. Die BF verfügt über 1,5 Jahre einschlägige Berufserfahrung im Bereich Front-Office. Der von der potentiellen Dienstgeberin angeführte Lohn laut KV (EUR 2.178,-) richtet sich laut KV an (ua) Rezeptionisten mit Berufsausbildung und 0 bis 5jähriger Berufserfahrung. Bei der BF handelt es sich um eine Person ohne einschlägige Berufsausbildung mit 1,5jähriger Berufserfahrung. Die BF brachte somit keine notwendigen Qualifikationen und Berufserfahrung mit, die eine Überzahlung gerechtfertigt hätten, geschweige denn eine Überzahlung von EUR 822,- monatlich bzw. die Zahlung eines Gehaltes, das für Hoteldirektoren mit mehr als 16jähriger Berufserfahrung kollektivvertraglich vorgesehen ist. Wird in den Bewerbungsunterlagen eine Gehaltsvorstellung genannt, die über das im Inserat Angebotene deutlich hinausgeht, so muss - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten hat - unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071). Im gegenständlichen Fall ist zwar nicht zu verkennen, dass das Onlineformular, über das sich die BF bewarb, ein Feld zum Eintragen eines Gehaltswunsches enthielt. Bei diesem Feld handelte es sich jedoch nicht um ein Pflichtfeld, sodass die BF dieses nicht hätte ausfüllen müssen, um die Bewerbung abzuschicken. Unabhängig davon hat die BF auch nicht erkennen lassen, dass sie bereit wäre, für ein geringeres Gehalt zu arbeiten.Wird in den Bewerbungsunterlagen eine Gehaltsvorstellung genannt, die über das im Inserat Angebotene deutlich hinausgeht, so muss - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten hat - unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist vergleiche VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071). Im gegenständlichen Fall ist zwar nicht zu verkennen, dass das Onlineformular, über das sich die BF bewarb, ein Feld zum Eintragen eines Gehaltswunsches enthielt. Bei diesem Feld handelte es sich jedoch nicht um ein Pflichtfeld, sodass die BF dieses nicht hätte ausfüllen müssen, um die Bewerbung abzuschicken. Unabhängig davon hat die BF auch nicht erkennen lassen, dass sie bereit wäre, für ein geringeres Gehalt zu arbeiten. Auch ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zulässig, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potentiellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht zugleich zum Erfolg, liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei den Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit sei, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei einer Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049; VwGH 20.10.2010, Zl. 2009/08/0113; VwGH 19.10.2011, 2010/08/0243). Dies war gegenständlich der Fall. Dem Verwaltungsgerichtshof kann zudem nicht unterstellt werden, er habe aussagen wollen, dass jede Wunschvorstellung bezüglich einer Entlohnung in beliebiger Höhe und dies völlig losgelöst von einer realistischen Einschätzung der Arbeitsmarktlage, der kollektivvertraglichen Entlohnung, der kundgemachten beabsichtigten Entlohnung seitens des potentiellen Dienstgebers, der Erfüllung des konkreten Anforderungsprofils durch den Bewerber und vor allem der eigenen konkreten Qualifikationen des Bewerbers (Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung, besondere Kenntnisse/Erfahrung mit angefragten Softwaren etc.) zulässig wäre. Auch ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zulässig, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potentiellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht zugleich zum Erfolg, liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei den Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit sei, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei einer Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049; VwGH 20.10.2010, Zl. 2009/08/0113; VwGH 19.10.2011, 2010/08/0243). Dies war gegenständlich der Fall. Dem Verwaltungsgerichtshof kann zudem nicht unterstellt werden, er habe aussagen wollen, dass jede Wunschvorstellung bezüglich einer Entlohnung in beliebiger Höhe und dies völlig losgelöst von einer realistischen Einschätzung der Arbeitsmarktlage, der kollektivvertraglichen Entlohnung, der kundgemachten beabsichtigten Entlohnung seitens des potentiellen Dienstgebers, der Erfüllung des konkreten Anforderungsprofils durch den Bewerber und vor allem der eigenen konkreten Qualifikationen des Bewerbers (Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung, besondere Kenntnisse/Erfahrung mit angefragten Softwaren etc.) zulässig wäre. Die BF brachte im Beschwerdeverfahren vor, dass sie gar nicht die Möglichkeit erhalten habe, ihren Gehaltswunsch in einem Bewerbungsgespräch klarzustellen. Diesbezüglich stellte der VwGH klar, dass die Verpflichtung, einen geäußerten Gehaltswunsch im Sinne der obigen Ausführungen klarzustellen, auch bestehe, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert wurde. Wir eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049; VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071). Die BF richtete kein entsprechendes Schreiben an die potentielle Dienstgeberin oder stellte gegenüber dieser auf andere Weise klar, dass sie auch bereit sei, zu einem geringeren Entgelt zu arbeiten. Die BF brachte im Beschwerdeverfahren vor, dass sie gar nicht die Möglichkeit erhalten habe, ihren Gehaltswunsch in einem Bewerbungsgespräch klarzustellen. Diesbezüglich stellte der VwGH klar, dass die Verpflichtung, einen geäußerten Gehaltswunsch im Sinne der obigen Ausführungen klarzustellen, auch bestehe, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert wurde. Wir eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt vergleiche VwGH 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049; VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071). Die BF richtete kein entsprechendes Schreiben an die potentielle Dienstgeberin oder stellte gegenüber dieser auf andere Weise klar, dass sie auch bereit sei, zu einem geringeren Entgelt zu arbeiten. Ein Dienstverhältnis kam aufgrund der viel zu hohen Gehaltsforderung der BF, für die sie keine entsprechenden Qualifikationen mitbringt, nicht zustande. Die BF hat durch ihre Forderung eines weit über dem kollektivvertraglichen Entgelt liegenden Gehaltes unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Sie stellte in der Folge auch nicht klar, dass sie bereit sei, die gegenständliche Stelle auch zu einem niedrigeren Entgelt anzutreten. Darüber hinaus übermittelte sie lediglich einen Lebenslauf, aber kein persönliches Anschreiben an die potentielle Dienstgeberin. Die Bewerbungsunterlagen entsprachen daher nicht der üblicherweise erwünschten oder geforderten Form. Die BF hat sohin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Die BF hat sich sohin in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.2.
- Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).2.3.2.
- Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, entspracht das angegebene Entgelt den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. Es war gegenständlich auch nicht unklar, ob die angebotene Beschäftigung mit dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag in Einklang steht (vgl. VwGH 24.05.2022, Ra 2021/08/0010). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, entspracht das angegebene Entgelt den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. Es war gegenständlich auch nicht unklar, ob die angebotene Beschäftigung mit dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag in Einklang steht vergleiche VwGH 24.05.2022, Ra 2021/08/0010). Am 17.03.2025 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen, indem sie eine zu hohe Gehaltsforderung stellte und keine Angaben dazu machte, auch mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung einverstanden zu sein. Dies, da die BF bewusst einen viel zu hohen Gehaltswunsch anführte, während sie gleichzeitig wusste, dass sie nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügt hat. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen, indem sie eine zu hohe Gehaltsforderung stellte und keine Angaben dazu machte, auch mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung einverstanden zu sein. Dies, da die BF bewusst einen viel zu hohen Gehaltswunsch anführte, während sie gleichzeitig wusste, dass sie nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügt hat. Die BF lieferte im gesamten Verfahren auffällig oft widersprüchliche Angaben dazu, warum sie ein derart hohes Gehalt anführte: Folgt man den Angaben der BF gegenüber dem AMS in der niederschriftliches Einvernahme, hätte sie das im Inserat vorgeschlagene Gehalt von EUR 2.178,- wahrgenommen (Gegenteiliges hat sie dort nie behauptet), aber beim Ausfüllen der Onlinebewerbung sei „mir nicht bewusst [gewesen], dass ich das so geschrieben habe.“ Laut Ihrer Beschwerde habe sie durchaus bewusst den Gehaltswunsch von EUR 3.000,- angeführt. Dies sei „aber nur ein Gehaltswunsch“ gewesen. Laut Ihrem Vorlageantrag habe sie durchaus bewusst den Gehaltswunsch von EUR 3.000,- angeführt. Dies sei „aber nur ein Gehaltswunsch“ gewesen und diesen habe sie nur deshalb angeführt, weil sie danach gefragt worden sei. „Es kann von mir nicht erwartet werden, zu erraten, wo genau die Grenze des noch vertretbaren Gehaltswunsches liegt bzw. welcher Betrag zu viel verlangt ist.“ In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete sie sodann erstmals in nicht nachvollziehbarer Weise, sie hätte „ehrlich gesagt, gar nicht gesehen“, welcher Betrag im Inserat angeführt worden sei. Auf Nachfrage meinte sie: „Ich habe den Betrag nicht gesehen, der angegeben wurde, das habe ich übersehen und das war mein Fehler.“ Auf Aufforderung zu erklären, warum die BF nicht nachgeschaut habe, welches Gehalt die Firma bereit ist zu zahlen, gab sie an: „Ich habe nur geschaut welcher Betrieb es ist, wo es ist, ob ich die Erfahrungen mitbringe, usw. Das Gehalt war keine Priorität für mich.“ Befragt, welchen Gehaltswunsch Sie angeführt hätte, wenn Sie gesehen hätte, dass im Inserat EUR 2.178,-- EUR steht, antwortete die BF: „Auch denselben Betrag, 2.000 EUR oder 2.200 EUR max.“ Auf Vorhalt der laut anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehenen Gehälter für Rezeptionisten mit über 20 Jahren Berufserfahrung (EUR 2.395,80) und für Geschäftsführer/Hoteldirektoren mit 11 bis 15 Jahren Berufserfahrung (EUR 2.996,70), führte die BF aus: „Im Nachhinein sehe ich das natürlich als einen Fehler, aber hätte man Rücksprache gehalten, dann hätte ich das richtiggestellt. Das ist mir jetzt bewusst, damals war das aber keine Absicht etwas zu vereiteln.“ Die BF hat in ihrem Berufsleben noch nie auch nur annähernd brutto monatlich EUR 3.000,- verdient. Sie verdiente bis inklusive Oktober 2023 – mit Ausnahme ihrer einmonatigen Anstellung bei der XXXX im Februar 2022 – immer klar weniger als brutto monatlich EUR 2.000,-- . Erst ist im Zuge ihrer letzten Beschäftigung von 13.11.2023 bis 30.11.2024 als Rezeptionistin verdiente sie erstmals mehr als durchschnittlich brutto monatlich EUR 2.000,--, konkret ca. EUR 2.091,84 (ohne Zuschläge). Daher wusste die BF auch aufgrund ihres eigenen Einkommens, dass der von ihr geäußerte Gehaltswunsch von EUR 3.000,-- viel zu hoch war.Die BF hat in ihrem Berufsleben noch nie auch nur annähernd brutto monatlich EUR 3.000,- verdient. Sie verdiente bis inklusive Oktober 2023 – mit Ausnahme ihrer einmonatigen Anstellung bei der römisch 40 im Februar 2022 – immer klar weniger als brutto monatlich EUR 2.000,-- . Erst ist im Zuge ihrer letzten Beschäftigung von 13.11.2023 bis 30.11.2024 als Rezeptionistin verdiente sie erstmals mehr als durchschnittlich brutto monatlich EUR 2.000,--, konkret ca. EUR 2.091,84 (ohne Zuschläge). Daher wusste die BF auch aufgrund ihres eigenen Einkommens, dass der von ihr geäußerte Gehaltswunsch von EUR 3.000,-- viel zu hoch war. Aus dem Verhalten der BF (Gehaltswunsch von EUR 3000,- in einem „freiwillig auszufüllenden“ Feld, Absenden der Bewerbung ohne Motivationsschreiben oder anderen Unterlagen ausgenommen vom Lebenslauf; keine einschlägige Ausbildung, geringe einschlägige Berufserfahrung; bisherige Bezahlung etc.) und den sonstigen Umständen, insbesondere ihren Antworten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung klar, dass die BF es jedenfalls billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, dass ihre Angaben auf der Bewerbung und ihre Art der Bewerbung zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses führen, wenn nicht sogar mit Absicht herbeigeführt hat. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.2.
- Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). 2.3.2.
- Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 2.3.2.
- Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. abermals das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026; vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)2.3.2.
- Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche abermals das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026; vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 2.3.2.
- Entgegen ihrer Ankündigung im Vorlageantrag vom 13.06.2025 nahm die BF seit ihrer Verteilungshandlung keine Vollzeitbeschäftigung bei dem bisherigen Dienstgeber oder einem anderen Dienstgeber auf. Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. VwGH 24.02.106, Ra 2016/08/0001). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es in der Sphäre der BF liegt, dass eine Vollzeitbeschäftigung nicht schon früher möglich gewesen sei, kann sohin unterbleiben. Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.2.
- Entgegen ihrer Ankündigung im Vorlageantrag vom 13.06.2025 nahm die BF seit ihrer Verteilungshandlung keine Vollzeitbeschäftigung bei dem bisherigen Dienstgeber oder einem anderen Dienstgeber auf. Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden vergleiche VwGH 24.02.106, Ra 2016/08/0001). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es in der Sphäre der BF liegt, dass eine Vollzeitbeschäftigung nicht schon früher möglich gewesen sei, kann sohin unterbleiben. Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2317423.2.00