RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW286 2161846-2 Spruch, W286 2161846-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 zu Recht: A) I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 21.04.2015 statt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen, worauf am 29.07.2015 ein Wideraufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-Verordnung von Norwegen einlangte.
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen, worauf am 29.07.2015 ein Wideraufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins b, Dublin-III-Verordnung von Norwegen einlangte.
- Am 16.05.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) eine Einvernahme statt.
- Mit Bescheid vom 01.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom 01.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, worauf am 14.11.2018 ein Wideraufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-Verordnung von Frankreich einlangte. Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde den französischen Behörden mitgeteilt, dass Österreich der Rücküberstellung zustimmt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, worauf am 14.11.2018 ein Wideraufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins b, Dublin-III-Verordnung von Frankreich einlangte. Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde den französischen Behörden mitgeteilt, dass Österreich der Rücküberstellung zustimmt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019, W273 2161846-1/17E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Schreiben vom 08.02.2019 teilten die französischen Behörden mit, dass die Überstellung vorübergehend ausgesetzt ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich Berufung eingelegt hat. Mit Schreiben vom 14.08.2019 teilten die französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist.
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien, worauf am 22.08.2019 ein Wideraufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-Verordnung von Italien einlangte. Mit Schreiben vom 23.08.2019 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass Österreich der Rücküberstellung zustimmt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien, worauf am 22.08.2019 ein Wideraufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins b, Dublin-III-Verordnung von Italien einlangte. Mit Schreiben vom 23.08.2019 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass Österreich der Rücküberstellung zustimmt.
- Mit Schreiben vom 13.02.2020 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung gewährt wurde und die Rücküberstellung daher vorübergehend ausgesetzt ist. Mit Schreiben vom 22.04.2021 teilten die italienischen Behörden mit, dass die aufschiebende Wirkung mit 07.04.2021 endete.
- Mit Schreiben vom 24.08.2021 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist und ersuchten um eine Verlängerung der Überstellungsfrist.
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2023 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 10.07.2023 statt.
- Am 04.03.2024 fand vor der belangten Behörde eine Einvernahme statt.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Am 30.07.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Am 06.08.2024 langte ein weiterer Beschwerdeschriftsatz ein.
- Am 13.05.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch.
- Im Weiteren veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend Medikamentenverfügbarkeit und Krankenbehandlung in Afghanistan. Die Anfragebeantwortung wurde den Verfahrensparteien übermittelt und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab, die belangte Behörde sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, weiters spricht er ein wenig Dari. Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 6, AS 69, AS 73, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2025 = Protokoll der mV S. 6). 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, weiters spricht er ein wenig Dari. Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 6, AS 69, AS 73, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2025 = Protokoll der mV S. 6). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Pakistan in XXXX geboren und im Lebensalter von einem Jahr mit seiner Familie nach Afghanistan in die Provinz Baghlan, Stadt XXXX , Dorf XXXX , zurückgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 lebte. Seine Eltern stammen aus der Provinz Baghlan (AS 7, AS 73, AS 75, Protokoll der mV S. 6, S. 7). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Pakistan in römisch 40 geboren und im Lebensalter von einem Jahr mit seiner Familie nach Afghanistan in die Provinz Baghlan, Stadt römisch 40 , Dorf römisch 40 , zurückgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 lebte. Seine Eltern stammen aus der Provinz Baghlan (AS 7, AS 73, AS 75, Protokoll der mV S. 6, S. 7). 1.1.
- Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine reguläre Schule. Er arbeitete gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft und gelegentlich in einem Schweißer-Geschäft als Helfer (AS 6, AS 77, Protokoll der mV S. 13). 1.1.
- Der Beschwerdeführer leidet derzeit an einer akut schweren Depression, einem Angstsyndrom, psychosomatischen Beschwerden, einer Konzentrationsstörung und ausgeprägten Suizidgedanken. Er nimmt deshalb die Medikamente Trittico 150 mg, Sertralin Zentiva, Flux Hexal 40 mg, Paracetamol und Pregabalin 25 mg ein. Empfohlen sind die Einnahmen von Escitalopram 20mg, Pregabalin 50mg, Mirtazapin 30mg und Quetiapin 25mg. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einmal monatlich für ca. eineinhalb bis zwei Stunden einen Psychologen. Der Beschwerdeführer benötigt eine regelmäßige neurologisch-psychiatrische Behandlung und eine kontinuierliche therapeutische Betreuung. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
- Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.11.2025 zog der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.11.2025 zog der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Der Beschwerdeführer war und ist in Afghanistan keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban oder einen sonstigen Akteur ausgesetzt. Er ist auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinen gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Ihm drohen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Akteure. 1.
- Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 21.04.2015 nach Österreich ein und stellte am 21.04.2025 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Darauf verließ er das Bundesgebiet und stellte am 28.05.2015 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste ca. im Dezember 2016 wieder nach Österreich und verließ ca. im Oktober 2018 erneut Österreich. Er stellte am 06.11.2018 in Frankreich sowie am 20.08.2019 in Italien Anträge auf internationalen Schutz und hielt sich anschließend bis Juli 2023 in Italien auf. Danach reiste er erneut in Österreich ein und stellte am 10.07.2023 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A
- Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und ist bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er arbeitet auch nicht ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Verwandte oder Familienangehörige noch über sonstige enge soziale Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan in sein Heimatdorf XXXX aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan in sein Heimatdorf römisch 40 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Der Beschwerdeführer hat gute Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort. Er ist dort geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise als Jugendlicher im Jahr 2014 gelebt, sodass ihm die örtlichen Strukturen bekannt sind. Der Beschwerdeführer hat kaum Schulbildung erfahren, sondern wurde ihm lediglich in einer Moschee das Lesen des Korans gelehrt. Er hat auch keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer hat keine fundierte Berufserfahrung, sondern hat er bisweilen lediglich Gelegenheitstätigkeiten ausgeführt. Sämtliche Familienmitglieder und Verwandte des Beschwerdeführers haben mittlerweile Afghanistan verlassen – seine Kernfamilie lebt im Iran, andere Verwandte in Pakistan und in der Türkei. An seinem Heimatort oder an einem anderen Ort in Afghanistan findet der Beschwerdeführer kein familiäres Netzwerk mehr vor – auch sonst hat der Beschwerdeführer, der Afghanistan bereits 2014 verließ, kein soziales Netz in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn aus dem Ausland finanziell unterstützen kann. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt und hat vor Ort weder Obdach, noch ein Netzwerk, noch eine sonstige Unterstützung durch irgendjemanden. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, er ist aber aufgrund seiner Erkrankung bei einer Teilnahme am Erwerbsleben eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung noch über fundierte Berufserfahrung verfügt, ist er bei der Arbeitssuche auf dem ohnehin sehr angespannten Arbeitsmarkt in Afghanistan weiter eingeschränkt. Zusätzlich zu den grundlegenden Existenzmitteln müsste der Beschwerdeführer in Afghanistan die Kosten für die benötigten Medikamente und Therapie erwirtschaften. Die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung ist in Afghanistan verfügbar: Es ist die psychologische Betreuung vorhanden und sind dort die Medikamente, die er benötigt, verfügbar. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, OZ 15). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung an seinem Heimatort oder an einem anderen Ort in Afghanistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft und die notwenige medikamentöse und psychologische Behandlung nicht befriedigen. Der Beschwerdeführer kann zwar österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerte Schulbildung hat und auch keine Berufsausbildung, und sich nicht ergeben hat, dass er am Heimatort oder sonstwo in Afghanistan eine eigenständige Erwerbsmöglichkeit hätte oder sonst von Verwandten unterstützt werden könnte, wird der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, wo er völlig auf sich alleine gestellt ist, und zum grundlegenden Unterhalt noch Medikamente und eine psychologische Behandlung finanzieren muss, nicht imstande sein, seine eigene Existenz zu sichern, sondern ist davon auszugehen, dass er die notwendigste Existenzgrundlage nicht erwirtschaften wird können und verelenden würde. Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf (oder an einem anderen Ort in Afghanistan) Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan gerät der Beschwerdeführer daher in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation iSd Art. 3 EMRK.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung an seinem Heimatort oder an einem anderen Ort in Afghanistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft und die notwenige medikamentöse und psychologische Behandlung nicht befriedigen. Der Beschwerdeführer kann zwar österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerte Schulbildung hat und auch keine Berufsausbildung, und sich nicht ergeben hat, dass er am Heimatort oder sonstwo in Afghanistan eine eigenständige Erwerbsmöglichkeit hätte oder sonst von Verwandten unterstützt werden könnte, wird der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, wo er völlig auf sich alleine gestellt ist, und zum grundlegenden Unterhalt noch Medikamente und eine psychologische Behandlung finanzieren muss, nicht imstande sein, seine eigene Existenz zu sichern, sondern ist davon auszugehen, dass er die notwendigste Existenzgrundlage nicht erwirtschaften wird können und verelenden würde. Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf (oder an einem anderen Ort in Afghanistan) Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan gerät der Beschwerdeführer daher in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation iSd Artikel 3, EMRK. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.5.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025, Version 13: 1.5.
- Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
- Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.5.
- Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan – mit ca. 1,3 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 13 Kämpfe und sechs Explosionen bzw. ferngesteuerte Gewalt. In elf Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025 Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“ (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“ (ORF 27.2.2026; vergleiche AP 27.2.2026). Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des
- Februar. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen (Reuters 27.2.2026; vgl. Al Arabiya 27.2.2026). Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera [Khyber Pakhtunkhwa] (Al Jazeera 27.2.2026).Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des
- Februar. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen (Reuters 27.2.2026; vergleiche Al Arabiya 27.2.2026). Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera [Khyber Pakhtunkhwa] (Al Jazeera 27.2.2026). Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag des
- Februar in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer (Al Jazeera 27.2.2026; vgl. GeoNews TV 27.2.2026, AP 27.2.2026) und 73 Stützpunkte zerstört worden (GeoNews TV 27.2.2026).Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag des
- Februar in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer (Al Jazeera 27.2.2026; vergleiche GeoNews TV 27.2.2026, AP 27.2.2026) und 73 Stützpunkte zerstört worden (GeoNews TV 27.2.2026). Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman (Al Jazeera 27.2.2026). Tags zuvor, am
- Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den
- Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden (ORF 27.2.2026). Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden (ORF 27.2.2026; vergleiche AP 27.2.2026). Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen (Handelsblatt 27.2.2026; vgl. z.B. AP 27.2.2026, Al Jazeera 27.2.2026).Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen (Handelsblatt 27.2.2026; vergleiche z.B. AP 27.2.2026, Al Jazeera 27.2.2026). Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen (vgl. z.B. PIPS 2.1.2026; siehe auch Länderinformationen Pakistan im COI CMS). Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen vergleiche z.B. PIPS 2.1.2026; siehe auch Länderinformationen Pakistan im COI CMS). 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3) 1.5.
- Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2) 1.5.
- Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
- Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- Ethnische Gruppen: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1) 1.5.
- Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen: Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan. Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung. Mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien leidet unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress, wobei Frauen überproportional betroffen sind. Trotz des dringenden Behandlungsbedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben. Die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe haben dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus. Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte. Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich. Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv. Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird. (LIB, Kap. 20.6) 1.5.
- Bewegungsfreiheit: Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.5.
- IDPs und Flüchtlinge: Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22) Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem
- Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden. Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll. Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab
- November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem
- November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23) 1.5.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland. Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24) Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24) Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24). Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend. Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können. Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3) Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). 208 Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67% der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10% der Frauen), während 8% angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28% aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23% der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025). Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2) Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit. In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden. In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden. In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien. In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1) 1.5.
- Medizinische Versorgung: Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter. Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen. In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen. In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25) 1.5.
- Rückkehr: Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr
- Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli
- Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden. Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland. Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit. Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII. Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.5.
- Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit Prognose für April – September 2026 IPC - Integrierte Phasenklassifizierung der Ernährungssicherheit Quelle: Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit für September – Oktober 2025 und Prognose für November 2025 – März 2026 und April – September 2026 | IPC – Integrierte Ernährungssicherheitsphasenklassifikation https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel nicht abschließend geklärt werden. Der Beschwerdeführer legte zwar in der Beschwerdeverhandlung eine Kopie einer Tazkira (Beilage ./5) vor. In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte er aber zu seiner Tazkira befragt noch an, dass er sich seine Tazkira zu einem Freund in Österreich schicken hätte lassen und dieser Freund in der Zeit, in der er nicht in Österreich gewesen wäre, seine Tazkira verloren hätte. Diese Tazkira hätte ihm sein Onkel mütterlicherseits im Jahr 2018 geschickt und er hätte weder eine Kopie noch ein Foto der Tazkira (AS 71). Es ist daher nicht schlüssig, von wem, wann und wie der Beschwerdeführer auf einmal die Kopie seiner Tazkira, die doch sein Freund verloren hätte, erhalten hätte. Sein den Feststellungen zu Grunde gelegtes Geburtsdatum ergibt sich aus der im ersten Verfahren eingeholten medizinischen Altersdiagnostik. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache somit Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen und seinem Familienstand gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben im vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren (AS 5, AS 6, AS 69, AS 73, Protokoll der mV S. 6). 2.1.
- Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren und im Lebensalter von einem Jahr mit seiner Familie nach Afghanistan in die Provinz Baghlan, Stadt XXXX , Dorf XXXX , zurückgezogen ist, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 lebte, ergeben sich aus seinen Angaben im ersten und gegenständlichen (zweiten) Verfahren (AS 7, AS 73, AS 75, Protokoll der mV S. 6, S. 7). Die Feststellung, dass seine Eltern aus der Provinz Baghlan stammen, gab er in der Beschwerdeverhandlung selbst an (Protokoll der mV S. 7). 2.1.
- Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren und im Lebensalter von einem Jahr mit seiner Familie nach Afghanistan in die Provinz Baghlan, Stadt römisch 40 , Dorf römisch 40 , zurückgezogen ist, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 lebte, ergeben sich aus seinen Angaben im ersten und gegenständlichen (zweiten) Verfahren (AS 7, AS 73, AS 75, Protokoll der mV S. 6, S. 7). Die Feststellung, dass seine Eltern aus der Provinz Baghlan stammen, gab er in der Beschwerdeverhandlung selbst an (Protokoll der mV S. 7). Zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen und Verwandten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverhandlung, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S, 7ff), auf eingehende Befragung der erkennenden Richterin nachvollziehbar darlegen konnte, dass seine Kernfamilie wie auch die übrigen Verwandten nach und nach Afghanistan verlassen haben und er nun über keinerlei Familienangehörige mehr in Afghanistan verfügt – seinem Vorbringen, dass er überhaupt keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan hat, kommt daher Glaubhaftigkeit zu und wird dies den Feststellungen zugrunde gelegt. Dabei wird nicht verkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen zuvor nicht stringent waren – insbesondere dazu, ob er nun Kontakt zu seiner Familie habe oder nicht, äußerte er sich widersprüchlich: So behauptete er nämlich ursprünglich (bzw. bereits im Vorverfahren), seit seiner Ausreise (also seit 2014) keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben (AS 168f. im Akt des Vorverfahrens; AS 7 im gegenständlichen Verfahren). Zwar korrigierte er zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde seine in der Erstbefragung getätigte Angabe insoweit, als er nicht seit 2014, sondern erst seit 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hätte (AS 65), dies erklärt aber auch nicht, dass der Beschwerdeführer aktuelle Informationen zu den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder hatte. Erst bei einer späteren Frage der belangten Behörde räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, dass er zurzeit wieder in Kontakt zu seiner Mutter stehe (AS 75), und stellte sich sodann in der Beschwerdeverhandlung heraus, dass er schon seit 2023, nämlich seitdem er wieder in Österreich sei, in Kontakt zu seiner Mutter stehe und auch bereits vor diesem Zeitpunkt mit seiner Mutter gesprochen habe (Protokoll der mV S. 21). Angesichts dessen ist klar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 10.07.2023 nur so tat, als wüsste er gar nichts zum Aufenthalt seiner Geschwister. In Gesamtschau all der Ausführungen im gegenständlichen Verfahren fällt also auf, dass der Beschwerdeführer vormals versuchte, Informationen zu seiner familiären Situation in seinem Heimatland zu verheimlichen. Allerdings machte er im gegenständlichen Verfahren recht umfassende und nachvollziehbare Angaben zu Familienangehörigen. Zu seinen Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.03.2024 an, dass in der Provinz Baghlan fünf Tanten und drei Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits leben würden (AS 75), sodass dies zeigt, dass er nunmehr diese Kontakte nicht mehr verheimlichte. In der Beschwerde und Beschwerdeergänzung sowie in der Beschwerdeverhandlung brachte er dann vor, dass alle seine Verwandten mittlerweile aus Afghanistan ausgereist seien. Von seinen Verwandten väterlicherseits würden zwei seiner Onkel und zwei seiner Tanten aktuell in der Türkei leben, der dritte Onkel wäre ca. 2019 bei einer Minenexplosion verstorben, eine Tante wäre in Pakistan und die weiteren zwei Tanten in Tadschikistan (Protokoll der mV S. 7, S. 8, S. 9, S. 10). Der Beschwerdeführer brachte, wie schon ausgeführt, in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig vor, dass sie (abgesehen von seinem Onkel XXXX , der ca. 2019 bei einer Minenexplosion gestorben wäre) alle nach der Machtübernahme der Taliban ausgereist wären, wobei es aufgrund seiner Abwesenheit aus Afghanistan auch nachvollziehbar ist, dass er teilweise nichts Genaueres über die konkreten Umstände der jeweiligen Ausreisen wusste. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher glaubhaft machen, dass er keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan hat, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dabei wird nicht verkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen zuvor nicht stringent waren – insbesondere dazu, ob er nun Kontakt zu seiner Familie habe oder nicht, äußerte er sich widersprüchlich: So behauptete er nämlich ursprünglich (bzw. bereits im Vorverfahren), seit seiner Ausreise (also seit 2014) keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben (AS 168f. im Akt des Vorverfahrens; AS 7 im gegenständlichen Verfahren). Zwar korrigierte er zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde seine in der Erstbefragung getätigte Angabe insoweit, als er nicht seit 2014, sondern erst seit 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hätte (AS 65), dies erklärt aber auch nicht, dass der Beschwerdeführer aktuelle Informationen zu den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder hatte. Erst bei einer späteren Frage der belangten Behörde räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, dass er zurzeit wieder in Kontakt zu seiner Mutter stehe (AS 75), und stellte sich sodann in der Beschwerdeverhandlung heraus, dass er schon seit 2023, nämlich seitdem er wieder in Österreich sei, in Kontakt zu seiner Mutter stehe und auch bereits vor diesem Zeitpunkt mit seiner Mutter gesprochen habe (Protokoll der mV S. 21). Angesichts dessen ist klar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 10.07.2023 nur so tat, als wüsste er gar nichts zum Aufenthalt seiner Geschwister. In Gesamtschau all der Ausführungen im gegenständlichen Verfahren fällt also auf, dass der Beschwerdeführer vormals versuchte, Informationen zu seiner familiären Situation in seinem Heimatland zu verheimlichen. Allerdings machte er im gegenständlichen Verfahren recht umfassende und nachvollziehbare Angaben zu Familienangehörigen. Zu seinen Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.03.2024 an, dass in der Provinz Baghlan fünf Tanten und drei Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits leben würden (AS 75), sodass dies zeigt, dass er nunmehr diese Kontakte nicht mehr verheimlichte. In der Beschwerde und Beschwerdeergänzung sowie in der Beschwerdeverhandlung brachte er dann vor, dass alle seine Verwandten mittlerweile aus Afghanistan ausgereist seien. Von seinen Verwandten väterlicherseits würden zwei seiner Onkel und zwei seiner Tanten aktuell in der Türkei leben, der dritte Onkel wäre ca. 2019 bei einer Minenexplosion verstorben, eine Tante wäre in Pakistan und die weiteren zwei Tanten in Tadschikistan (Protokoll der mV S. 7, S. 8, S. 9, S. 10). Der Beschwerdeführer brachte, wie schon ausgeführt, in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig vor, dass sie (abgesehen von seinem Onkel römisch 40 , der ca. 2019 bei einer Minenexplosion gestorben wäre) alle nach der Machtübernahme der Taliban ausgereist wären, wobei es aufgrund seiner Abwesenheit aus Afghanistan auch nachvollziehbar ist, dass er teilweise nichts Genaueres über die konkreten Umstände der jeweiligen Ausreisen wusste. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher glaubhaft machen, dass er keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan hat, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. 2.1.
- Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine reguläre Schule besuchte und gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft und gelegentlich in einem Schweißer-Geschäft als Helfer arbeitete, sind seinen eigenen Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen (AS 6, AS 77, Protokoll der mV S. 13). 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der benötigten Therapie des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (siehe Beilage ./1, ./
- und ./3 sowie OZ 22 – Gutachten vom 04.03.2026 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie), weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitszustandes arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich, wenn auch unrechtmäßig, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, auch während seines Aufenthaltes in Italien gearbeitet hat und in Zukunft einer Beschäftigung nachgehen möchte. Aufgrund des derzeitigen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings, dass er nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, da er derzeit an einer akuten schweren Depression mit ausgeprägten Suizidgedanken leidet. 2.1.
- Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, dort die prägende und überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, zur Schule gegangen ist und in der Landwirtschaft sowie als Schweißer-Gehilfe gearbeitet hat. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.11.2025 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen hat, ergibt aus dem Verhandlungsprotokoll (vgl. Protokoll der mV S. 20). 2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.11.2025 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen hat, ergibt aus dem Verhandlungsprotokoll vergleiche Protokoll der mV S. 20). Infolge dessen ist sein Fluchtvorbringen, wonach die Taliban vor seiner Ausreise unter Zwang versucht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren und im Zuge dessen auch sein Vater getötet worden wäre, nicht glaubhaft. Dieses Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich und wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019, W273 2161846-1/17E, bereits umfassend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch die Taliban vage, unplausibel und nicht mit den einschlägigen Länderberichten in Einklang zu bringen sind. Da der Beschwerdeführer somit sein Vorbringen, dass sein Vater von den Taliban ermordet worden wäre, bereits in seinem ersten Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht hat (im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019 wurde festgestellt, dass die Taliban seinen Vater nicht ermordet haben) und im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen wurde, ist es folglich, wie er in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht hat (AS 81), auch nicht glaubhaft, dass die Taliban dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstellen würden, dass er Rache für seinen vermeintlich von den Taliban ermordeten Vater nehmen würde. Infolge dessen ist sein Fluchtvorbringen, wonach die Taliban vor seiner Ausreise unter Zwang versucht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren und im Zuge dessen auch sein Vater getötet worden wäre, nicht glaubhaft. Dieses Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich und wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019, W273 2161846-1/17E, bereits umfassend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch die Taliban vage, unplausibel und nicht mit den einschlägigen Länderberichten in Einklang zu bringen sind. Da der Beschwerdeführer somit sein Vorbringen, dass sein Vater von den Taliban ermordet worden wäre, bereits in seinem ersten Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht hat (im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2019 wurde festgestellt, dass die Taliban seinen Vater nicht ermordet haben) und im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen wurde, ist es folglich, wie er in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht hat (AS 81), auch nicht glaubhaft, dass die Taliban dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstellen würden, dass er Rache für seinen vermeintlich von den Taliban ermordeten Vater nehmen würde. Es war demnach die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban oder einen sonstigen Akteur ausgesetzt war und ist und auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinen gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Ihm drohen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. 2.2.
- Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines rund elfjährigen Aufenthaltes in Europa und einer möglichen Verwestlichung seines Lebensstils psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt wäre. Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Der Beschwerdeführer besucht derzeit in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A0, er verbringt die meiste Zeit zu Hause und geht in seiner Freizeit keinen Aktivitäten nach. Er hat keine sozialen Bindungen in Österreich (Protokoll der mV S. 18, S. 19). Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen. Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. Es haben sich im gegenständlichen Fall zusammenschauend keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer konnte konkrete Tatsachen oder persönliche Eigenschaften nicht darlegen, die dazu führen könnten, dass er im Falle einer Rückkehr wegen eines Vorwurfes der „Verwestlichung“ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte – vielmehr erweist sich dies als nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.2.
- Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (siehe Kapitel „Rückkehr“). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in seine psychische oder physische Integrität ausgesetzt ist. 2.2.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch nicht substantiiert vor, dass er eine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde. Ihm wird daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Für all dies haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise ergeben. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich und seinen Aufenthalten in Norwegen, Frankreich und Italien ergeben sich aus dem Akteninhalt des ersten und gegenständlichen Verfahrens. Die Feststellungen zu seinen nicht nennenswerten Deutschkenntnissen sowie dahingehend, dass er derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A0 besucht, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 18) und die von ihm vorgelegte Bestätigung (Beilage ./4). Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert ist, bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch nicht ehrenamtlich arbeitet, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (Protokoll der mV S. 18), einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und dem Schreiben der Finanzpolizei vom 17.07.2024, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 23.09.2023 bis 08.04.2024 bei einem Unternehmen ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente beschäftigt gewesen ist (AS 103 ff.). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich weder über Verwandte oder Familienangehörige noch über sonstige enge soziale Bindungen verfügt, ist seinen eigenen Angaben im Verfahren zu entnehmen (AS 69, Protokoll der mV S. 19). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 2). 2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Baghlan und in seinem Herkunftsort XXXX ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen. Die Feststellung zur Prognose, dass der Beschwerdeführer dort seine Existenz nicht sichern kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Baghlan und in seinem Herkunftsort römisch 40 ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen. Die Feststellung zur Prognose, dass der Beschwerdeführer dort seine Existenz nicht sichern kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 2.4.
- Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und des ISKP. Auch die angespannte Konfliktsituation mit Pakistan hat derzeit keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, sondern sind militärische Ziele im Visier. Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt, für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen. 2.4.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan hat und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan völlig auf sich allein gestellt ist, ergibt sich aus den oben unter Punkt 2.1.
- dargelegten Erwägungen. Angesichts des Weggangs auch seiner Kernfamilie ist es auch schlüssig, dass das vormals am Heimatort befindliche Elternhaus und drei Hektar landwirtschaftliche Grundstücke dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung stehen. 2.4.
- Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderinformationen. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 €. Der Beschwerdeführer kann daher Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2.4.
- Die Feststellungen zu den Ortskenntnissen in seinem Herkunftsort ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen ist, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 dort durchgehend mit seiner Familie gelebt hat und dort auch gearbeitet hat. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Heimatregion bekannt. 2.4.
- Dass der Beschwerdeführer auch kein sonstiges soziales Netz mehr in Afghanistan hat, ist deshalb glaubhaft, weil er Afghanistan bereits 2014 als Jugendlicher verließ, sodass er seit annähernd zwölf Jahren nicht mehr vorort war. Es hat sich kein Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Familie, die sich aber nicht mehr in Afghanistan befindet, zu irgendjemanden, der in Afghanistan lebt, eine Bindung hätte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn aus dem Ausland finanziell unterstützen kann, weil es dafür keine tragfähigen Hinweise gab. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt ist und er vor Ort weder Obdach, noch ein Netzwerk, noch eine sonstige Unterstützung durch irgendjemanden hat. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass für Rückkehrer familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig sind – solche hat der Beschwerdeführer nicht. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können. Vor diesem Hintergrund ist es im gegenständlichen Fall wesentlich, dass der Beschwerdeführer – mangels Familie in Afghanistan – auch keinen Wohnraum vorfindet, den er nutzen kann, und daher auch für ihn die Unleistbarkeit von Wohnraum problematisch sein wird. Dies geht Hand in Hand mit der – insbesondere aufgrund seiner Unqualifiziertheit in beruflichen Belangen – ohnehin schon eingeschränkten und aufgrund der akuten depressiven Erkrankung mit ausgeprägten Suizidgedanken eingeschränkten noch weiter verschlechterten Situation bei einer Arbeitssuche, in der er außerdem eben nicht auf Kontakte oder Netzwerke zurückgreifen kann, die in Afghanistan häufig Arbeitsplätze vermitteln. Zusätzlich zu den grundlegenden Existenzmitteln müsste der Beschwerdeführer in Afghanistan die Kosten für die benötigten Medikamente und Therapie erwirtschaften. Die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung ist in Afghanistan zwar verfügbar: Es ist die psychologische Betreuung vorhanden und sind dort die Medikamente, die er benötigt, verfügbar. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, OZ 15). Dieser ist zu entnehmen, dass in Afghanistan psychotherapeutische Behandlungen (etwa stationäre Behandlung durch einen Psychiater bzw. Psychologen, ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Psychiater bzw. Psychologen, psychiatrische Langzeitbehandlung (z.B. für chronisch psychotische Patienten) und psychiatrisch klinische Behandlung (kurzfristig) durch einen Psychiater) verfügbar sind. Auch zu den Medikamenten, die der Beschwerdeführer einnimmt, wird ausgeführt, dass Sertralin, Fluoxetin, Paracetamol und Pregabalin in Afghanistan verfügbar sind, statt Trazodon (=Trittico) sind die Alternativen Duloxetin und Venlafaxin verfügbar. Wie sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Anfragebeantwortung ergibt (vgl. OZ 15 – EUAA Medical Country of Origin Information ACC 8339), gibt es weder ein öffentliches Krankenversicherungssystem noch ein spezielles nationales Programm oder eine Sozialversicherung. Alle Medikamente müssen vom Patienten aus eigener Tasche bezahlt werden – das sind angesichts der vom Beschwerdeführer benötigten Medikation mehrere hundert Afghani monatlich zuzüglich Kosten für eine psychiatrische oder neurologische Behandlung in einem privaten Krankenhaus, da öffentliche Krankenhäuser nicht die notwendigen Ressourcen haben, sodass pro Termin für den Beschwerdeführer noch zusätzlich etwa 300 Afghani an Kosten anfallen, eine stationäre Behandlung würde sich auf 3500 Afghani belaufen (es gibt weder ein öffentliches Krankenversicherungssystem noch ein spezielles staatliches Programm und es gibt keine Kostenerstattung für stationäre oder ambulante Behandlungen in öffentlichen und privaten Einrichtungen). Wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, liegt der durchschnittliche Tageslohn eines Hilfsarbeiters in Kabul bei 400 Afghani. In anderen afghanischen Großstädten, wie etwa Herat oder Mazar-e liegt der durchschnittliche Tageslohn lediglich bei etwa 250 Afghani. Laut einer Studie von IOM liegt das monatliche Durchschnittseinkommen eines ungelernten Vollzeitarbeiters bei etwa 3.362 Afghani. Dies unter der Bedingung, dass derjenige jeden Tag gearbeitet hat (vgl. Länderinformationen Afghanistan Version 13, S.207ff.).Die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung ist