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{'item': 'W289 2308024-1'}

Obsah (9)§§ 10§ 28Art. 133§ 38§ 17Art. 130§ 7§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW289 2308024-1 Spruch, W289 2308024-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 10, 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.11.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025, Zl. römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 30.10.2024

Paragraphen 10, 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 3 AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der gänzlichen Nachsicht vom Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 42 Tagen ab 30.10.2024 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der gänzlichen Nachsicht vom Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 42 Tagen ab 30.10.2024 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.11.2024 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 30.10.2024 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 11.11.2024 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 30.10.2024 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er am 16.10.2024 von einer Mitarbeiterin von itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH (im Folgenden: itworks) angerufen worden sei, da sie eine Stelle für ihn gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe die Mitarbeiterin gefragt, ob sie ihm das Stelleninserat zuschicken könne, was laut der Mitarbeiterin jedoch nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sich keiner Vereitelungshandlung bewusst und habe auch keinen Vorsatz gehabt. Weiters habe er sich am gegenständlichen Tag im Krankenstand befunden. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2024 in das Projekt XXXX bei itworks aufgenommen worden sei. Am 16.10.2024 sei dem Beschwerdeführer telefonisch ein Dienstverhältnis als Callcenter-Mitarbeiter bei der Firma XXXX im Ausmaß von 35 Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 1.761,60 brutto angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob er die Stellenausschreibung schriftlich erhalten könne, was seinen Angaben zufolge verneint worden sei. Beim einem weiteren Gespräch sei dem Beschwerdeführer das Stellenangebot nochmals unterbreitet worden, woraufhin der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Er habe die verfahrensgegenständliche Beschäftigung daher nicht aufnehmen wollen und somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung

§ 10Al

VG vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2024 in das Projekt römisch 40 bei itworks aufgenommen worden sei. Am 16.10.2024 sei dem Beschwerdeführer telefonisch ein Dienstverhältnis als Callcenter-Mitarbeiter bei der Firma römisch 40 im Ausmaß von 35 Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 1.761,60 brutto angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob er die Stellenausschreibung schriftlich erhalten könne, was seinen Angaben zufolge verneint worden sei. Beim einem weiteren Gespräch sei dem Beschwerdeführer das Stellenangebot nochmals unterbreitet worden, woraufhin der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Er habe die verfahrensgegenständliche Beschäftigung daher nicht aufnehmen wollen und somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, AlVG vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass er am 16.10.2024 von einer Mitarbeiterin von itworks angerufen und ihm eine Teilzeitstelle in Aussicht gestellt worden sei. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers, ob ihm das Stelleninserat zugeschickt werden könne, sei dies lt. Auskunft der Mitarbeiterin nicht möglich gewesen. Daher habe er nicht die Möglichkeit bekommen, sich persönlich bei diesem Unternehmen vorzustellen. Er habe weiters auch seine finanzielle Lage erklären wollen, was die Mitarbeiterin jedoch nicht interessiert habe. Er habe nie „nein“ zum Angebot gesagt, sondern angemerkt, dass er bei dem Gehalt seine Fixkosten nicht decken könne. In der Zwischenzeit habe er zudem eine Zusage von der XXXX erhalten. Diese hätte ihm eine Beschäftigung in Vollzeit mit einem Bruttogehalt von knapp € 2.400,00 mit geplanter Arbeitsaufnahme am 03.03.2025 in Aussicht gestellt. Er stelle daher den Antrag, die baldige Arbeitsaufnahme zu berücksichtigen und den vorliegenden Bescheid zu beheben.Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass er am 16.10.2024 von einer Mitarbeiterin von itworks angerufen und ihm eine Teilzeitstelle in Aussicht gestellt worden sei. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers, ob ihm das Stelleninserat zugeschickt werden könne, sei dies lt. Auskunft der Mitarbeiterin nicht möglich gewesen. Daher habe er nicht die Möglichkeit bekommen, sich persönlich bei diesem Unternehmen vorzustellen. Er habe weiters auch seine finanzielle Lage erklären wollen, was die Mitarbeiterin jedoch nicht interessiert habe. Er habe nie „nein“ zum Angebot gesagt, sondern angemerkt, dass er bei dem Gehalt seine Fixkosten nicht decken könne. In der Zwischenzeit habe er zudem eine Zusage von der römisch 40 erhalten. Diese hätte ihm eine Beschäftigung in Vollzeit mit einem Bruttogehalt von knapp € 2.400,00 mit geplanter Arbeitsaufnahme am 03.03.2025 in Aussicht gestellt. Er stelle daher den Antrag, die baldige Arbeitsaufnahme zu berücksichtigen und den vorliegenden Bescheid zu beheben. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorsitzenden Richter sowie den fachkundigen Laienrichtern befragt. Die Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil und übermittelte zuvor einen Versicherungsdatenauszug am 22.01.2026, wonach der Beschwerdeführer seit 03.03.2025 in einem Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX ist.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorsitzenden Richter sowie den fachkundigen Laienrichtern befragt. Die Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil und übermittelte zuvor einen Versicherungsdatenauszug am 22.01.2026, wonach der Beschwerdeführer seit 03.03.2025 in einem Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als römisch 40 . Er stand zuletzt im Jahr XXXX in einem längeren vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit XXXX bezog der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Er stand zuletzt im Jahr römisch 40 in einem längeren vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit römisch 40 bezog der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der mit dem Beschwerdeführer am 02.04.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Portier bzw. Bürogehilfe sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde sofort bewerben und binnen acht Tagen eine Rückmeldung geben soll sowie an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Am 20.08.2024 wurde der Beschwerdeführer in das Projekt XXXX bei itwork aufgenommen.Am 20.08.2024 wurde der Beschwerdeführer in das Projekt römisch 40 bei itwork aufgenommen. Die Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH ist ein sozialökonomischer Betrieb, der sowohl Beratungs- und Betreuungsleistungen für langzeitarbeitslose Personen anbietet, als auch Transitarbeitsverhältnisse, somit zeitlich befristete geförderte Beschäftigungsprojekte, vermittelt und betreut. Der Beschwerdeführer befand sich von 16.10.2024 bis 21.10.2024 im Krankenstand. Am 16.10.2024 erhielt der Beschwerdeführer während seines Krankenstandes einen Anruf von einer Mitarbeiterin des genannten sozialökonomischen Betriebes. Im Zuge dieses Telefonats wurde ihm eine Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiter bei der Firma XXXX bei einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 1.761,60 brutto und einem möglichen Arbeitsbeginn ab 11.11.2024 angeboten. Der Beschwerdeführer fragte im Zuge des Gespräches, ob er die Stellenausschreibung schriftlich erhalten könne. Eine schriftliche Übermittlung erfolgte nicht.Am 16.10.2024 erhielt der Beschwerdeführer während seines Krankenstandes einen Anruf von einer Mitarbeiterin des genannten sozialökonomischen Betriebes. Im Zuge dieses Telefonats wurde ihm eine Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiter bei der Firma römisch 40 bei einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 1.761,60 brutto und einem möglichen Arbeitsbeginn ab 11.11.2024 angeboten. Der Beschwerdeführer fragte im Zuge des Gespräches, ob er die Stellenausschreibung schriftlich erhalten könne. Eine schriftliche Übermittlung erfolgte nicht. Die angebotene Beschäftigung kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer lehnte das angebotene Stellenangebot wegen der aus seiner Sicht zu geringen Entlohnung ab. Am 30.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Termins bei itworks das Stellenangebot erneut unterbreitet und nahm er das Stellenangebot auch bei dieser Gelegenheit nicht an. Anschließend wurde ihm am 30.10.2024 das „Protokoll Stellenangebot“, das er zunächst nicht unterfertigen wollte, zur Unterfertigung vorgelegt. Mit Bescheid des AMS vom 11.11.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 30.10.2024 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid des AMS vom 11.11.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 30.10.2024 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Der Beschwerdeführer bewarb sich im Dezember 2024 auf eine vom AMS übermittelte Stelle bei der XXXX als XXXX . Im Jänner 2025 hatte er das diesbezügliche Bewerbungsgespräch sowie einen Probetag und erhielt eine entsprechende Zusage. Zum frühestmöglichen Termin am 03.03.2025 nahm der Beschwerdeführer die vollversicherte Beschäftigung als XXXX bei der XXXX auf.Der Beschwerdeführer bewarb sich im Dezember 2024 auf eine vom AMS übermittelte Stelle bei der römisch 40 als römisch 40 . Im Jänner 2025 hatte er das diesbezügliche Bewerbungsgespräch sowie einen Probetag und erhielt eine entsprechende Zusage. Zum frühestmöglichen Termin am 03.03.2025 nahm der Beschwerdeführer die vollversicherte Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 auf.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt und dem im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck durch den erkennenden Senat. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2024, die im Akt einliegt. Dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Krankenstandes am 16.10.2024 einen Anruf von itworks erhalten hat und im Rahmen des Telefonats das Stellenangebot als Callcenter-Mitarbeiter angeboten wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dem im Akt einliegenden eigenhändig unterfertigten „Protokoll Stellenangebot“ von itworks vom 30.10.2024 sind zudem die angebotene Beschäftigung sowie deren Rahmenbedingungen zu entnehmen. Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die angebotene Stelle im Ergebnis aufgrund anderer Gehaltsvorstellungen ablehnte. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – die Ablehnung der zugewiesenen Stelle aufgrund des geringen Gehaltes – nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde und er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält. Dass der Beschwerdeführer vom 16.10.2024 bis 21.10.2024 im Krankenstand war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Der Bescheid des AMS vom 11.11.2024 liegt ebenfalls im Akt ein. Die Feststellungen zum Bewerbungsablauf für die Stelle als XXXX bei der XXXX , der Ableistung eines Probetages und der sodann stattgefundenen vollversicherten Beschäftigungsaufnahme ab 03.03.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Versicherungsdaten des Beschwerdeführers und seinen dazu übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung am 29.01.
  2. Seinen nachvollziehbaren Angaben zufolge bewarb sich der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2024, somit nur wenige Tage nach Ablauf des gegenständlichen Anspruchsverlusts. Bereits im Jänner 2025 absolvierte er sodann einen Probetag und wurde ihm sogleich eine Beschäftigungsaufnahme in Aussicht gestellt. Der tatsächliche Dienstantritt erfolgte am 03.03.2025, wobei es sich dabei um den ehestmöglichen Dienstbeginn handelte, da eine zweiwöchige Einschulung mit Dienstbeginn zu absolvieren war, die Kurse im Februar jedoch bereits ausgebucht waren, was sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung am 29.01.2026 zudem das laufende Dienstverhältnis. Die Feststellungen zum Bewerbungsablauf für die Stelle als römisch 40 bei der römisch 40 , der Ableistung eines Probetages und der sodann stattgefundenen vollversicherten Beschäftigungsaufnahme ab 03.03.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Versicherungsdaten des Beschwerdeführers und seinen dazu übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung am 29.01.
  3. Seinen nachvollziehbaren Angaben zufolge bewarb sich der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2024, somit nur wenige Tage nach Ablauf des gegenständlichen Anspruchsverlusts. Bereits im Jänner 2025 absolvierte er sodann einen Probetag und wurde ihm sogleich eine Beschäftigungsaufnahme in Aussicht gestellt. Der tatsächliche Dienstantritt erfolgte am 03.03.2025, wobei es sich dabei um den ehestmöglichen Dienstbeginn handelte, da eine zweiwöchige Einschulung mit Dienstbeginn zu absolvieren war, die Kurse im Februar jedoch bereits ausgebucht waren, was sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung am 29.01.2026 zudem das laufende Dienstverhältnis. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach dem Anspruchsverlust ernsthafte und erfolgreiche Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzte. Der Umstand, dass die Arbeitsaufnahme erst am 03.03.2025 erfolgte, relativiert diese Bemühungen nicht, zumal eine früherer Dienstantritt nicht möglich war und dieser ehestmöglich erfolgte.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.3.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.3.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist eine Beschäftigung

Abs. 2 leg. cit., wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist eine Beschäftigung

Absatz 2, leg. cit., wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.

  1. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.
  2. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. Die Überprüfung des Vorliegens von Nachsichtsgründen und die Gewährung von Nachsicht setzt nicht zwingend die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass einer der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG tatsächlich verwirklicht worden ist. Kommt die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil

§ 10Abs. 3 Al

VG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen wird (VwGH

  1. 2015, Ro 2015/08/0026-4, vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg, Mai 2023), § 10 AlVG, Rz 288).Die Überprüfung des Vorliegens von Nachsichtsgründen und die Gewährung von Nachsicht setzt nicht zwingend die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass einer der Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tatsächlich verwirklicht worden ist. Kommt die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen wird (VwGH

  1. 2015, Ro 2015/08/0026-4, vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg, Mai 2023), Paragraph 10, AlVG, Rz 288). 3.
  3. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2024 von itworks eine Stelle als Callcenter-Mitarbeiter zugewiesen und nach dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 30.10.2024 ausgesprochen. Die Bewerbung für die Stelle bei der XXXX erfolgte bereits Mitte Dezember 2024, wobei dieser Zeitpunkt lediglich wenige Tage nach dem Ende des ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts liegt. Bereits im Jänner 2025 absolvierte der Beschwerdeführer einen Probetag und bekam anschließend eine entsprechende Jobzusage. Die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme erfolgte schließlich am 03.03.2025, doch konnte der Beschwerdeführer – wie dargelegt – beginnend mit Dezember 2024 ernsthafte und schlussendlich auch erfolgreiche Bemühungen zur Erlangung dieser vollversicherten Stelle, die aufgrund der zuerst zu absolvierenden zweiwöchigen Einschulung auch ehestmöglich angetreten wurde, nachweisen.Die Bewerbung für die Stelle bei der römisch 40 erfolgte bereits Mitte Dezember 2024, wobei dieser Zeitpunkt lediglich wenige Tage nach dem Ende des ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts liegt. Bereits im Jänner 2025 absolvierte der Beschwerdeführer einen Probetag und bekam anschließend eine entsprechende Jobzusage. Die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme erfolgte schließlich am 03.03.2025, doch konnte der Beschwerdeführer – wie dargelegt – beginnend mit Dezember 2024 ernsthafte und schlussendlich auch erfolgreiche Bemühungen zur Erlangung dieser vollversicherten Stelle, die aufgrund der zuerst zu absolvierenden zweiwöchigen Einschulung auch ehestmöglich angetreten wurde, nachweisen. Aus Sicht des erkennenden Senats konnte das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gewertet werden. Hervorzuheben ist überdies, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner gegenständlichen Bezugszeit von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der gegenständlichen Sanktion – bislang keine einzige Sanktion nach § 10 AlVG verhängt wurde.Aus Sicht des erkennenden Senats konnte das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewertet werden. Hervorzuheben ist überdies, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner gegenständlichen Bezugszeit von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der gegenständlichen Sanktion – bislang keine einzige Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt wurde. Aus den genannten Gründen war daher

§ 10Abs. 3 Al

VG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 30.10.2024 zu erteilen.Aus den genannten Gründen war daher

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 30.10.2024 zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2308024.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.