Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 17§ 2a§ 13§ 6§ 59Art. 130§ 7§ 9§ 18§ 1§ 24Art. 47RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW296 2340464-1 Spruch, W296 2340464-1/2EW296 2340464-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 13 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, ZDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl XXXX , wegen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes folgendenDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes folgenden BESCHLUSS A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG iVm § 2a Abs. 4 ZDG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 A1 XXXX römisch 40 A2 XXXX römisch 40 A3 XXXX römisch 40 A4 XXXX römisch 40 A5 XXXX römisch 40 A6 XXXX römisch 40 A7 XXXX , XXXX römisch 40 , römisch 40 A8 XXXX römisch 40 A9 XXXX römisch 40 J1 XXXX römisch 40 J2 XXXX römisch 40 J3 XXXX römisch 40 J4 XXXX römisch 40 J5 XXXX römisch 40 J6 XXXX römisch 40 J7 XXXX römisch 40 J8 XXXX römisch 40 J9 I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der am 18.07.J1 geborene Beschwerdeführer hat sich am 25.03.J7 und 26.03.J7 der Stellung unterzogen und wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 26.03.J7 zur Zl W/J1/20/02/41-1807 für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer hat hiergegen kein Rechtsmittel eingebracht, sodass der Tauglichkeitsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mit Schreiben vom 10.09.J7 brachte der Beschwerdeführer via seine Rechtsvertretung beim Militärkommando Oberösterreich eine Zivildiensterklärung ein, worin er unter anderem angab, er sei bis „05/[J8]“ in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Im Begleitschreiben wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahre J2 Österreich unmittelbar nach Erwerb seiner Hochschulreife am A1 verlassen habe, um - nach Erlangung des Diploms von A2 - in A3/Frankreich zu studieren. Am 17.12.J4 habe er das Doktorat („PhD") von der Universität A3 erworben. Nach ergebnisloser Arbeitssuche in Österreich und postuniversitären Ausbildungen in Frankreich habe ihn erst der Förderungsvertrag A4 des A5 zurück nach Österreich geführt und sei auf Grundlage des Förderungsvertrages sein Dienstvertrag mit A6 vom 23.02.J6 angeschlossen worden, wobei dieses Dienstverhältnis auf 36 Monate befristet sei und am 30.04.J8 enden würde.
- Mit Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich vom 19.09.J7, Zl P1090500/6-MildKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/J7, eingelangt 25.09.J7, wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übermittelt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.J7, Zl 581115/1/ZD/J7, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers per 15.09.J7 festgestellt, da er als Wehrpflichtiger eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht habe, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.J8, Zl 581115/15/ZD/0126, zugestellt am 26.01.J8, wurde der Beschwerdeführer der A7 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 04.05.J8 und bis 31.01.J9 zugewiesen.
- Mit 10.02.J8 datiertem Schriftsatz, welcher bei der belangten Behörde am 11.02.J8 eingegangen ist, brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 05.01.J8, einen Antrag auf Befreiung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.
- Mit 10.02.J8 datiertem Schriftsatz, welcher bei der belangten Behörde am 11.02.J8 eingegangen ist, brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 05.01.J8, einen Antrag auf Befreiung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.
- Mit dem zweiten Schriftsatz vom selben Tage brachte der Beschwerdeführer [abermals] einen Antrag auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ein und begründete dies damit, als die belangte Behörde Zivildienstpflichtige – gleichgültig, ob diese bereits Zivildienst leisten würden oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes auf Antrag zu befreien habe, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern würden. Solche wirtschaftlichen Interessen würden vorliegend bei ihm darin liegen, dass er sich lange vor Zustellung des Zuweisungsbescheids auf eine mit 04.05.J8 beginnende, auf 18 Monate befristete wissenschaftliche Anstellung am A8 in Frankreich beworben habe, nachdem seine ebenfalls befristet gewesene Anstellung beim A6 mit 30.04.J8 enden würde und es in Österreich, selbst nach monatelanger Suche, momentan keine gleichwertigen wissenschaftlichen Stellen für ihn gebe (unter Verweis auf die angeschlossene Bestätigung von A8), vom 04.02.206 samt deutscher Übersetzung). Wenn er diese befristete Post-Doc-Ausbildungsstelle, die er mühsam gefunden und über mehrere Monate hinweg eingefädelt habe, nicht antreten könne, so schade dies - neben seiner Kredibilität und Reputation – seiner wissenschaftlichen Karriere unwiederbringlich insofern, als er in dem in diesem Wissenschaftszweig herrschenden Verdrängungswettbewerb, bei dem inzwischen bereits US-amerikanische, bspw. Harvard-Absolventen europäischen Bewerbern vorgezogen würden, unterliegen würde und das verlorene Jahr nie mehr aufholen könne. Im Jahr darauf würde diese Post-Doc-Stelle nicht mehr angeboten. Hinzu käme seine räumliche Trennung von seiner dann ebenfalls in A3 lebenden, langjährigen französischen Lebensgefährtin, sodass auch familiäre Interessen vorlägen (Familiengründung). Dabei werde nicht verkannt, dass nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liege, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur, wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Der Gesetzgeber gehe (unter Verweis auf Judikatur) davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollten. Folgerichtig habe der Verwaltungsgerichtshof - zu einer Zeit, als der Zivildienst noch 12 Monate gedauert habe - ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt zwei Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes stehe und daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG darstelle, auch wenn hierdurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde. Vorliegend sei aber nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt erst nach 13 Jahren zur Stellung geladen worden sei, fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem er bereits sein Doktorat im Ausland erworben habe, worauf er keinen Einfluss gehabt habe, zumal er sich über den ganzen Zeitraum hinweg stets ordnungsgemäß der Wehrpflichtüberwachung unterzogen habe. Dass eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei, sei mithin evident.
- Mit dem zweiten Schriftsatz vom selben Tage brachte der Beschwerdeführer [abermals] einen Antrag auf Befreiung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ein und begründete dies damit, als die belangte Behörde Zivildienstpflichtige – gleichgültig, ob diese bereits Zivildienst leisten würden oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes auf Antrag zu befreien habe, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern würden. Solche wirtschaftlichen Interessen würden vorliegend bei ihm darin liegen, dass er sich lange vor Zustellung des Zuweisungsbescheids auf eine mit 04.05.J8 beginnende, auf 18 Monate befristete wissenschaftliche Anstellung am A8 in Frankreich beworben habe, nachdem seine ebenfalls befristet gewesene Anstellung beim A6 mit 30.04.J8 enden würde und es in Österreich, selbst nach monatelanger Suche, momentan keine gleichwertigen wissenschaftlichen Stellen für ihn gebe (unter Verweis auf die angeschlossene Bestätigung von A8), vom 04.02.206 samt deutscher Übersetzung). Wenn er diese befristete Post-Doc-Ausbildungsstelle, die er mühsam gefunden und über mehrere Monate hinweg eingefädelt habe, nicht antreten könne, so schade dies - neben seiner Kredibilität und Reputation – seiner wissenschaftlichen Karriere unwiederbringlich insofern, als er in dem in diesem Wissenschaftszweig herrschenden Verdrängungswettbewerb, bei dem inzwischen bereits US-amerikanische, bspw. Harvard-Absolventen europäischen Bewerbern vorgezogen würden, unterliegen würde und das verlorene Jahr nie mehr aufholen könne. Im Jahr darauf würde diese Post-Doc-Stelle nicht mehr angeboten. Hinzu käme seine räumliche Trennung von seiner dann ebenfalls in A3 lebenden, langjährigen französischen Lebensgefährtin, sodass auch familiäre Interessen vorlägen (Familiengründung). Dabei werde nicht verkannt, dass nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liege, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur, wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Der Gesetzgeber gehe (unter Verweis auf Judikatur) davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollten. Folgerichtig habe der Verwaltungsgerichtshof - zu einer Zeit, als der Zivildienst noch 12 Monate gedauert habe - ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt zwei Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes stehe und daher eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG darstelle, auch wenn hierdurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde. Vorliegend sei aber nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt erst nach 13 Jahren zur Stellung geladen worden sei, fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem er bereits sein Doktorat im Ausland erworben habe, worauf er keinen Einfluss gehabt habe, zumal er sich über den ganzen Zeitraum hinweg stets ordnungsgemäß der Wehrpflichtüberwachung unterzogen habe. Dass eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei, sei mithin evident. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung angeschlossen waren das Schreiben des Militärkommandos Wien vom 26.
- XXXX , Zl P1090500/1-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/J2
(2), betreffend die Änderung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, Urkunden in Zusammenhang mit der Verleihung des Doktorrates an den Beschwerdeführer seitens der Universität A3 vom 17.12.J3, dessen Zivildiensterklärung vom 10.09.J7, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ein Schreiben des A8 vom 04.02.J8 unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 08.01.J8 und in Verbindung mit einer Stelle als Postdoktorand in einem befristeten Vollzeitvertag im Rahmen des Projekts A9 ab 04.05.J8. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung angeschlossen waren das Schreiben des Militärkommandos Wien vom 26.07. römisch 40 , Zl P1090500/1-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/J2
(2), betreffend die Änderung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, Urkunden in Zusammenhang mit der Verleihung des Doktorrates an den Beschwerdeführer seitens der Universität A3 vom 17.12.J3, dessen Zivildiensterklärung vom 10.09.J7, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ein Schreiben des A8 vom 04.02.J8 unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 08.01.J8 und in Verbindung mit einer Stelle als Postdoktorand in einem befristeten Vollzeitvertag im Rahmen des Projekts A9 ab 04.05.J
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.J8, Zl 581115/17/ZD/0326, zugestellt am 06.03.J8, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges bzw. Sachverhalts wurde begründend dargelegt, auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer sei seit dem 26.03.J7 tauglich und seit 15.09.J7 zivildienstpflichtig. Eine Anforderung als Wunschkandidat (zu einem späteren Zeitpunkt) bzw. eine Kontaktaufnahme seinerseits sei bis zur Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht erfolgt. Er habe bis dahin (unter Verweis auf das Informationsschreiben bei Erhalt des Feststellungsbescheides) die Möglichkeit gehabt, einen Termin für eine Zuweisung mit der belangten Behörde zu vereinbaren bzw. bekannt zu geben. Jeder männliche österreichische Staatsbürger sei nach festgestellter Tauglichkeit bis zu seinem
- Lebensjahr wehr- bzw. zivildienstpflichtig und seien im Zivildienstgesetz keine generellen Befreiungen vorgesehen. Unter Verweis auf die Judikatur legte die belangte Behörde weiters dar, ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden würden. Der Beschwerdeführer habe folglich nicht im Sinne der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, den Zivildienst leisten zu können. Vielmehr habe er das Gegenteil gemacht und die Harmonisierungspflicht verletzt. § 13 ZDG spreche von besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und/oder familiären Interessen. Der Umstand, dass er beide Staatsbürgerschaften besitze und sich vor Erhalt des Zuweisungsbescheides um eine mit Mai J8 beginnende, wissenschaftliche Anstellung in Frankreich beworben habe, stelle keine solchen besonderen Interessen dar. In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen gewesen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden würden (Harmonisierungspflicht), weswegen sein Antrag auf Befreiung abzuweisen gewesen wäre.Unter Verweis auf die Judikatur legte die belangte Behörde weiters dar, ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden würden. Der Beschwerdeführer habe folglich nicht im Sinne der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, den Zivildienst leisten zu können. Vielmehr habe er das Gegenteil gemacht und die Harmonisierungspflicht verletzt. Paragraph 13, ZDG spreche von besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und/oder familiären Interessen. Der Umstand, dass er beide Staatsbürgerschaften besitze und sich vor Erhalt des Zuweisungsbescheides um eine mit Mai J8 beginnende, wissenschaftliche Anstellung in Frankreich beworben habe, stelle keine solchen besonderen Interessen dar. In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen gewesen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden würden (Harmonisierungspflicht), weswegen sein Antrag auf Befreiung abzuweisen gewesen wäre.
- Mit Schreiben vom 12.03.J8, eingelangt am 13.03.J8, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen seinen Zuweisungsbescheid vom 05.01.J8 vor.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.J8, W296 2338615-1/2E, wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Zuweisungsbescheid vom 05.01.J8
§ 17Abs. 2 1. Variante WG 2001 i
Vm §§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ZDG und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 2aAbs.
4 4. Satz ZDG abgewiesen und der im Zuge der Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG
§ 28Abs. 1 Vw
GVG iVm § 2a Abs. 4
- Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission vom 26.03.J8 für tauglich befunden worden; er habe gegen diesen seinen Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Sodann habe er mit Schreiben vom 10.09.J7 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht und sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit Bescheid der belangten Behörde am 25.09.J7 festgestellt worden. Auch hiergegen sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, sodass dieser Bescheid ebenso in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der Judikatur sei jedoch ausschließlich das Vorliegen eines Tauglichkeitsbeschlusses und eine Zivildiensterklärung von Nöten, um die Rechtmäßigkeit eines Zuweisungsbescheid zu bewirken, sodass seine Beschwerde hiergegen abzuweisen sei. Es wurde weiter ausgeführt, da mit dem Erkenntnis auch materiell-inhaltlich ohne Verzögerung entschieden worden sei, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von Nöten. Zudem sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung im Rechtsmittelverfahren gegen den Zuweisungsbescheid unzulässig und deswegen zurückzuweisen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.J8, W296 2338615-1/2E, wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Zuweisungsbescheid vom 05.01.J8
Paragraph 17, Absatz 2, 1. Variante WG 2001 in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins und 8 Absatz eins, ZDG und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 2 a, Absatz 4, 4. Satz ZDG abgewiesen und der im Zuge der Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz 4,
- Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission vom 26.03.J8 für tauglich befunden worden; er habe gegen diesen seinen Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Sodann habe er mit Schreiben vom 10.09.J7 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht und sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit Bescheid der belangten Behörde am 25.09.J7 festgestellt worden. Auch hiergegen sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, sodass dieser Bescheid ebenso in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der Judikatur sei jedoch ausschließlich das Vorliegen eines Tauglichkeitsbeschlusses und eine Zivildiensterklärung von Nöten, um die Rechtmäßigkeit eines Zuweisungsbescheid zu bewirken, sodass seine Beschwerde hiergegen abzuweisen sei. Es wurde weiter ausgeführt, da mit dem Erkenntnis auch materiell-inhaltlich ohne Verzögerung entschieden worden sei, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von Nöten. Zudem sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung im Rechtsmittelverfahren gegen den Zuweisungsbescheid unzulässig und deswegen zurückzuweisen.
- Mit 30.03.J8 datiertem Schriftsatz, welcher bei der belangten Behörde am 02.04.J8 eingegangen ist, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.03.J8, mit welchem sein Antrag auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen wurde, und zudem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung ein. Begründend wurde, soweit relevant, ausgeführt, ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, gehe die belangte Behörde in vorgreifender Beweiswürdigung davon aus, der Beschwerdeführer habe „also nicht im Sinn der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, den Zivildienst feisten zu können. Vielmehr haben er das Gegenteil gemacht und die Harmonisierungspflicht verletzt". Inwiefern dies etwa der Fall wäre und auf welche Sachverhaltsmomente sich die belangte Behörde dabei stütze, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Der festgestellte Sachverhalt erschöpfe sich in zwei Sätzen, nämlich, der Beschwerdeführer sei tauglich und zivildienstpflichtig (was er nie bestritten habe), und eine Anforderung als Wunschkandidat sei nicht erfolgt. Der Rest der angeblichen „Feststellungen" seien - teilweise rechtsirrige - rechtliche Beurteilungen: Ein rechtlicher Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung oder zu einem Wunschtermin bestehe gerade nicht. Die Bescheidbegründung, der Beschwerdeführer hätte „bis Bescheiderlassung die Möglichkeit gehabt, einen Termin für eine Zuweisung mit der belangten Behörde zu vereinbaren bzw. bekannt zu geben“, sei daher verfehlt. Richtigerweise spreche daher auch das „Informationsschreiben bei Erhalt des Feststellungsbescheides“, auf das die belangte Behörde verweise, entgegen ihrer Kognition keineswegs von der Möglichkeit, einen „Termin“ für eine Zuweisung mit der belangten Behörde zu vereinbaren. Die Verordnung der Bundesregierung BGBl Nr. 611/1981 vom
- November 1981 behandle die Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der „Zivildienstleistenden“, nicht der „Zivildienstpflichtigen“. Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung enthielte der angefochtene Bescheid nicht; ebenso wenig, ob und gegebenenfalls aus welchen nachvollziehbaren Gründen die belangte Behörde das unter detailliertem Beweisanbot erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei überhaupt erst nach 13 Jahren zur Stellung geladen worden, mithin sogar erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem er bereits sein Doktorat im Ausland erworben (und seine wissenschaftliche wie auch seine Berufs-Laufbahn begonnen) hätte, worauf er keinen Einfluss gehabt hätte, zumal er sich über den ganzen Zeitraum hinweg stets ordnungsgemäß der Wehrpflichtüberwachung unterzogen habe, für wahr hielte oder nicht. Im ersteren Fall hätte die belangte Behörde den Unterschied der vorliegenden, außergewöhnlichen Fallkonstellation zur von ihr (ohne Belegstellen) dargestellten, vom Beschwerdeführer in seinem Antrag selbst erörterten Rechtslage erkennen müssen: Während nämlich im Allgemeinen eine rasche Heranziehung im Interesse des Betroffenen liege, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden, solle nach den Gesetzesmaterialien die Möglichkeit für einen Aufschub dann bestehen, wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer erst nach 13 Jahren überhaupt erstmals zur Musterung geladen worden sei, liege auf der Hand, dass eine raschere Zuweisung „aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen“ nicht möglich gewesen wäre. Hingegen tauge die von der belangten Behörde selbst gegebene Begründung nicht für die Begründung der Abweisung: Treffe noch zu, dass ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger „ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten habe, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden würden, so aber nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe etwa „nicht im Sinn der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, den Zivildienst leisten zu können. Vielmehr habe er das Gegenteil gemacht“. Das sei völlig aus der Luft gegriffen: Denn schon nach der Aktenlage wäre evident, dass der im Jahr J1 geborene Beschwerdeführer das dreißigste Lebensjahr bereits überschritten und eine (wissenschaftliche und) Berufs-Laufbahn begonnen gehabt hätte, als er J7 überhaupt erstmals zur Musterung geladen worden sei. J7 habe er also keine derartigen „Vorkehrungen“ (für die Vergangenheit) mehr treffen können. Nachdem seine derzeitige Anstellung von vornherein befristet gewesen wäre, hätte er sich auch schon beizeiten - nach seinem Vorbringen vor dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht - um eine weitere Stelle zu bemühen gehabt, was in Form der Postdoc-Stelle in A3 von Erfolg gekrönt gewesen wäre. Wenn ein EU-Bürger zwei Staatsbürgerschaften besitze, von welchem Sachverhalt auch die belangte Behörde auszugehen scheine, könne ihm schwerlich vorgeworfen werden, seine Ausbildung im (Heimat-)Land der anderen Staatsbürgerschaft absolviert und sich dort selbst „vor Erhalt des Zuweisungsbescheides um eine mit Mai J8 beginnende, wissenschaftliche Anstellung beworben zu haben“. Ohne inhaltliche Begründung oder auch nur Abwägung vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle habe die belangte Behörde freihändig gemeint, dies „stelle keine berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und/oderfamiliären Interessen iSd § 13 ZDG dar“. Davon habe aber nur dann gesprochen werden können, wenn das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen (argumento: „wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern") zumindest in irgendeiner überprüfbaren Weise ausgeübt worden wäre. Falls die belangte Behörde am schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel gehabt hätte, wovon der angefochtene Bescheid aber nicht spreche, wäre zwingend ein Ermittlungsverfahren unter seiner persönlichen Einvernahme durchzuführen gewesen. Die belangte Behörde habe aber die angebotenen Beweise nicht aufgenommen und weder den angebotenen Akt des Militärkommando Oberösterreich, Ergänzungs-Abteilung, Zl P1090500/3-MilKdo OÖ/Kdo/ergAbt/J5
(3), GBNR: W/J1/20/02/41-1807, aus dem seine lückenlose Unterziehung der Wehrpflichtüberwachung gem. § 11 Abs 4 WG 2001 hervorleuchte, beigeschafft, noch eine Parteienvernehmung des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach, insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB, auszulegen sei. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde sei ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (unter Verweis auf Judikatur). Ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde sei als Ganzes zu beurteilen (unter Verweis auf Judikatur). Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 ff AVG sei von Amts wegen zu beachten und gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, sie stelle eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips dar (unter Verweis auf Judikatur). Das Recht auf Parteiengehör erstrecke sich nicht bloß auf das in § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von den Ergebnissen einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern, dem hier bereits nicht entsprochen worden sei. Es stehe den Parteien vielmehr frei - und hierzu müsse ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden -, im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könne zudem durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben habe (unter Verweis auf Judikatur). Wenn dies nicht geschehen sei, so sei das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren unter Verweis auf Judikatur). Es sei ein Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen. Selbst der Nichtgebrauch dieses Rechts könne die Verletzung des Parteiengehörs, welches von Amts wegen zu gewähren sei, nicht heilen. Nur die ausdrückliche Aufforderung zur Akteneinsicht zum Zwecke der Kenntnisnahme von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die hier unterblieben sei, könne die Mitteilung dieser Ergebnisse ersetzen (unter Verweis auf Judikatur). Der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Zuweisungsbescheid wäre nicht rechtskräftig. Gegen die Abweisung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer - aus anderen Gründen als den hier ventilierten - form- und fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, über die noch nicht entschieden sei ist. Begründend wurde, soweit relevant, ausgeführt, ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, gehe die belangte Behörde in vorgreifender Beweiswürdigung davon aus, der Beschwerdeführer habe „also nicht im Sinn der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, den Zivildienst feisten zu können. Vielmehr haben er das Gegenteil gemacht und die Harmonisierungspflicht verletzt". Inwiefern dies etwa der Fall wäre und auf welche Sachverhaltsmomente sich die belangte Behörde dabei stütze, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Der festgestellte Sachverhalt erschöpfe sich in zwei Sätzen, nämlich, der Beschwerdeführer sei tauglich und zivildienstpflichtig (was er nie bestritten habe), und eine Anforderung als Wunschkandidat sei nicht erfolgt. Der Rest der angeblichen „Feststellungen" seien - teilweise rechtsirrige - rechtliche Beurteilungen: Ein rechtlicher Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung oder zu einem Wunschtermin bestehe gerade nicht. Die Bescheidbegründung, der Beschwerdeführer hätte „bis Bescheiderlassung die Möglichkeit gehabt, einen Termin für eine Zuweisung mit der belangten Behörde zu vereinbaren bzw. bekannt zu geben“, sei daher verfehlt. Richtigerweise spreche daher auch das „Informationsschreiben bei Erhalt des Feststellungsbescheides“, auf das die belangte Behörde verweise, entgegen ihrer Kognition keineswegs von der Möglichkeit, einen „Termin“ für eine Zuweisung mit der belangten Behörde zu vereinbaren. Die Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1981, vom 3. November 1981 behandle die Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der „Zivildienstleistenden“, nicht der „Zivildienstpflichtigen“. Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung enthielte der angefochtene Bescheid nicht; ebenso wenig, ob und gegebenenfalls aus welchen nachvollziehbaren Gründen die belangte Behörde das unter detailliertem Beweisanbot erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei überhaupt erst nach 13 Jahren zur Stellung geladen worden, mithin sogar erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem er bereits sein Doktorat im Ausland erworben (und seine wissenschaftliche wie auch seine Berufs-Laufbahn begonnen) hätte, worauf er keinen Einfluss gehabt hätte, zumal er sich über den ganzen Zeitraum hinweg stets ordnungsgemäß der Wehrpflichtüberwachung unterzogen habe, für wahr hielte oder nicht. Im ersteren Fall hätte die belangte Behörde den Unterschied der vorliegenden, außergewöhnlichen Fallkonstellation zur von ihr (ohne Belegstellen) dargestellten, vom Beschwerdeführer in seinem Antrag selbst erörterten Rechtslage erkennen müssen: Während nämlich im Allgemeinen eine rasche Heranziehung im Interesse des Betroffenen liege, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden, solle nach den Gesetzesmaterialien die Möglichkeit für einen Aufschub dann bestehen, wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer erst nach 13 Jahren überhaupt erstmals zur Musterung geladen worden sei, liege auf der Hand, dass eine raschere Zuweisung „aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen“ nicht möglich gewesen wäre. Hingegen tauge die von der belangten Behörde selbst gegebene Begründung nicht für die Begründung der Abweisung: Treffe noch zu, dass ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger „ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten habe, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden würden, so aber nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe etwa „nicht im Sinn der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, den Zivildienst leisten zu können. Vielmehr habe er das Gegenteil gemacht“. Das sei völlig aus der Luft gegriffen: Denn schon nach der Aktenlage wäre evident, dass der im Jahr J1 geborene Beschwerdeführer das dreißigste Lebensjahr bereits überschritten und eine (wissenschaftliche und) Berufs-Laufbahn begonnen gehabt hätte, als er J7 überhaupt erstmals zur Musterung geladen worden sei. J7 habe er also keine derartigen „Vorkehrungen“ (für die Vergangenheit) mehr treffen können. Nachdem seine derzeitige Anstellung von vornherein befristet gewesen wäre, hätte er sich auch schon beizeiten - nach seinem Vorbringen vor dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht - um eine weitere Stelle zu bemühen gehabt, was in Form der Postdoc-Stelle in A3 von Erfolg gekrönt gewesen wäre. Wenn ein EU-Bürger zwei Staatsbürgerschaften besitze, von welchem Sachverhalt auch die belangte Behörde auszugehen scheine, könne ihm schwerlich vorgeworfen werden, seine Ausbildung im (Heimat-)Land der anderen Staatsbürgerschaft absolviert und sich dort selbst „vor Erhalt des Zuweisungsbescheides um eine mit Mai J8 beginnende, wissenschaftliche Anstellung beworben zu haben“. Ohne inhaltliche Begründung oder auch nur Abwägung vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle habe die belangte Behörde freihändig gemeint, dies „stelle keine berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und/oderfamiliären Interessen iSd Paragraph 13, ZDG dar“. Davon habe aber nur dann gesprochen werden können, wenn das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen (argumento: „wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern") zumindest in irgendeiner überprüfbaren Weise ausgeübt worden wäre. Falls die belangte Behörde am schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel gehabt hätte, wovon der angefochtene Bescheid aber nicht spreche, wäre zwingend ein Ermittlungsverfahren unter seiner persönlichen Einvernahme durchzuführen gewesen. Die belangte Behörde habe aber die angebotenen Beweise nicht aufgenommen und weder den angebotenen Akt des Militärkommando Oberösterreich, Ergänzungs-Abteilung, Zl P1090500/3-MilKdo OÖ/Kdo/ergAbt/J5
(3), GBNR: W/J1/20/02/41-1807, aus dem seine lückenlose Unterziehung der Wehrpflichtüberwachung gem. Paragraph 11, Absatz 4, WG 2001 hervorleuchte, beigeschafft, noch eine Parteienvernehmung des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach, insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB, auszulegen sei. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde sei ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (unter Verweis auf Judikatur). Ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde sei als Ganzes zu beurteilen (unter Verweis auf Judikatur). Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37, ff AVG sei von Amts wegen zu beachten und gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, sie stelle eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips dar (unter Verweis auf Judikatur). Das Recht auf Parteiengehör erstrecke sich nicht bloß auf das in Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von den Ergebnissen einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern, dem hier bereits nicht entsprochen worden sei. Es stehe den Parteien vielmehr frei - und hierzu müsse ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden -, im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könne zudem durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben habe (unter Verweis auf Judikatur). Wenn dies nicht geschehen sei, so sei das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren unter Verweis auf Judikatur). Es sei ein Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen. Selbst der Nichtgebrauch dieses Rechts könne die Verletzung des Parteiengehörs, welches von Amts wegen zu gewähren sei, nicht heilen. Nur die ausdrückliche Aufforderung zur Akteneinsicht zum Zwecke der Kenntnisnahme von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die hier unterblieben sei, könne die Mitteilung dieser Ergebnisse ersetzen (unter Verweis auf Judikatur). Der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Zuweisungsbescheid wäre nicht rechtskräftig. Gegen die Abweisung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer - aus anderen Gründen als den hier ventilierten - form- und fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, über die noch nicht entschieden sei ist. Der Beschwerdeführer verbinde des Weiteren mit seiner Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
§ 13Abs 1 Vw
GVG hätten rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden aufschiebende Wirkung. Richtigerweise habe die belangte Behörde auch nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die aufschiebende Wirkung mit Bescheid auszuschließen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.
§ 2aAbs.
4 ZDG bestehe zwar bei Beschwerden gegen Zuweisungsbescheide ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen sonstige Bescheide der belangten Behörde, wie gegen den angefochtenen Bescheid, würden hingegen in § 2a Abs. 4 Satz 2 ZDG nicht taxativ aufgezählt. Allerdings setze der beantragte und mit dem vorliegenden Rechtsmittel angestrebte Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt würde, einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft (§ 13 Abs. 2 ZDG). Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er wie folgt begründe: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei im gegenständlichen Fall geboten, weil dem Beschwerdeführer bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, der deutlich schwerer wiege als das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit des Bescheides. Zwingende öffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Ohne aufschiebende Wirkung würde - falls nicht das Bundesverwaltungsgericht wieder zuvor bereits in der Sache entscheide – der Zweck der Beschwerde vereitelt. Wenn der Beschwerdeführer die auf 18 Monate befristete Post-Doc-Ausbildungsstelle in A3/Frankreich, die er mühsam gefunden und über mehrere Monate hinweg eingefädelt habe, nicht antreten könne, so schade dies - neben seiner Kredibilität und Reputation als Wissenschaftler - seiner wissenschaftlichen Karriere unwiederbringlich insofern, als er in dem in diesem Wissenschaftszweig herrschenden Verdrängungswettbewerb, bei dem inzwischen bereits US-amerikanische, bspw. Harvard-Absolventen europäischen Bewerbern vorgezogen würden, unterliegen würde und das verlorene Jahr nie mehr aufholen könnte. Im Jahr darauf würde diese Post-Doc-Stelle nicht mehr angeboten. Hinzu käme eine Einkommenseinbuße sowie seine räumliche Trennung von seiner dann ebenfalls in A3 lebenden, langjährigen französischen Lebensgefährtin, sodass auch familiäre Interessen vorlägen (Familiengründung). Umgekehrt könne der Zuweisungsbescheid nach Ablauf der beantragten 18 Monate immer noch vollzogen werden.Der Beschwerdeführer verbinde des Weiteren mit seiner Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hätten rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden aufschiebende Wirkung. Richtigerweise habe die belangte Behörde auch nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die aufschiebende Wirkung mit Bescheid auszuschließen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG bestehe zwar bei Beschwerden gegen Zuweisungsbescheide ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen sonstige Bescheide der belangten Behörde, wie gegen den angefochtenen Bescheid, würden hingegen in Paragraph 2 a, Absatz 4, Satz 2 ZDG nicht taxativ aufgezählt. Allerdings setze der beantragte und mit dem vorliegenden Rechtsmittel angestrebte Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt würde, einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft (Paragraph 13, Absatz 2, ZDG). Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er wie folgt begründe: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei im gegenständlichen Fall geboten, weil dem Beschwerdeführer bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, der deutlich schwerer wiege als das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit des Bescheides. Zwingende öffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Ohne aufschiebende Wirkung würde - falls nicht das Bundesverwaltungsgericht wieder zuvor bereits in der Sache entscheide – der Zweck der Beschwerde vereitelt. Wenn der Beschwerdeführer die auf 18 Monate befristete Post-Doc-Ausbildungsstelle in A3/Frankreich, die er mühsam gefunden und über mehrere Monate hinweg eingefädelt habe, nicht antreten könne, so schade dies - neben seiner Kredibilität und Reputation als Wissenschaftler - seiner wissenschaftlichen Karriere unwiederbringlich insofern, als er in dem in diesem Wissenschaftszweig herrschenden Verdrängungswettbewerb, bei dem inzwischen bereits US-amerikanische, bspw. Harvard-Absolventen europäischen Bewerbern vorgezogen würden, unterliegen würde und das verlorene Jahr nie mehr aufholen könnte. Im Jahr darauf würde diese Post-Doc-Stelle nicht mehr angeboten. Hinzu käme eine Einkommenseinbuße sowie seine räumliche Trennung von seiner dann ebenfalls in A3 lebenden, langjährigen französischen Lebensgefährtin, sodass auch familiäre Interessen vorlägen (Familiengründung). Umgekehrt könne der Zuweisungsbescheid nach Ablauf der beantragten 18 Monate immer noch vollzogen werden.
- Mit Schreiben vom 31.03.J8, eingelangt am 02.04.J8, legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 03.03.J8 samt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.J1 geboren, besitzt sowohl die österreichische als auch die französische Staatsbürgerschaft, maturierte im Jahre J2 und verließ danach Österreich, um an der Universität A3 zu studieren bzw. dort am 17.12.J3 zu promovieren. Für einen am 23.02.J6 abgeschlossenen Dienstvertrag kehrte er nach Österreich zurück. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Stellungsverfahrens am 26.03.J7 für tauglich befunden und hat diesen Beschluss der Stellungskommission nicht bekämpft. Er brachte in Folge eine Zivildiensterklärung ein und gab in dieser an, er sei bis „05/[J8]“ in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Im Begleitschreiben zur Zivildiensterklärung ist zu lesen, dass er in Österreich seit 23.02.J6 in einem Dienstverhältnis steht, welches am 30.04.J8 enden würde. 1.
- Mit Bescheid vom 25.09.J7 stellte die belangte Behörde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers per 15.09.J7 fest, der Bescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Dem Feststellungsbescheid war im Anhang folgendes Informationsschreiben angeschlossen (Exzerpt): „Bewahren Sie den beiliegenden Bescheid gut auf! Sie brauchen den Bescheid später noch! Wenn nötig, geben Sie nur Kopien des Bescheides weiter, behalten Sie unbedingt Ihren Original-Bescheid! Bewerbung bei Ihrer Wunscheinrichtung und Anforderung durch die Einrichtung ● Suchen Sie bitte unter www.zivildienst.gv.at -> Zivildienst-Stellen Ihre Wunscheinrichtung. Da es mehrere Interessenten für eine Stelle geben kann, sollten Sie sich bei Ihrer Wunscheinrichtungen gleich bewerben. Bei einem Vorstellungsgespräch können Sie Fragen zum Dienstort, zur Verpflegung, zu den Aufgaben eines Zivildienstleistenden, zu Dienstzeiten und Ausbildungen (bspw. bei Rettungsorganisationen die Ausbildung zum Rettungssanitäter) besprechen. ● Wichtig: Lassen Sie sich dann rasch – bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung – von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Eine spätere Anforderung ist nur möglich, wenn Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen wurden. Für die Anforderung als Wunsch-kandidat brauchen Sie Ihre Zivildienstzahl, die im beiliegenden Bescheid steht. […] ● Wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen, haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser zugewiesen zu werden. Eine 100%ige Garantie gibt es aber nicht! Wenn Sie sich nicht – oder nicht rechtzeitig – von einer Einrichtung anfordern lassen, sucht die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für Sie und weist Sie amtswegig zu. Ihre Wünsche können dann möglicherweise nicht berücksichtigt werden. ● Wichtig: Sobald der Zuweisungsbescheid zugestellt ist, ist keine Anforderung als Wunschkandidat und keine Abänderung der Zuweisung mehr möglich!“ 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid, ihm zugestellt am 26.01.J8, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.05.J8 bzw. mit Dienstantritt am 04.05.J8 zugewiesen. Hiergegen brachte er fristgerecht Beschwerde ein und wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.J8 abgewiesen bzw. dies damit zusammengefasst begründet, dass der Beschwerdeführer tauglich sei, eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben habe, folglich ab 15.09.J7 zivildienstpflichtig gewesen sei und seien dies nach der Judikatur die einzig maßgeblichen Kriterien einer rechtmäßigen Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, sodass im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit erblickt werden könne. Zudem wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Zuweisung vorgebrachten Gründe [eigentlich] solche eines Verfahrens in Zusammenhang mit der Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes seien. 1.
- Am 08.01.J8 telefonierte der Beschwerdeführer mit dem A8 und bekam daraufhin von diesem mit Schreiben vom 04.02.J8 einen befristeten Vollzeitvertag ab 04.05.J8 für die Dauer von 18 Monaten angeboten. Dieses Schreiben enthält den Zusatz: „Im Falle einer Zusage senden Sie uns bitte dieses Dokument unterschrieben und mit dem handschriftlichen Vermerk „Gelesen und genehmigt“ zurück.“ 1.
- Am 10.02.J8 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG und argumentierte einerseits mit dem am 04.05.J8 beginnenden, auf 18 Monate befristeten Vollzeitvertag in Frankreich, andererseits mit familiären Gründen in Zusammenhang mit seiner in Frankreich lebenden Lebensgefährtin und Plänen für die Familiengründung. 1.
- Am 10.02.J8 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG und argumentierte einerseits mit dem am 04.05.J8 beginnenden, auf 18 Monate befristeten Vollzeitvertag in Frankreich, andererseits mit familiären Gründen in Zusammenhang mit seiner in Frankreich lebenden Lebensgefährtin und Plänen für die Familiengründung. 1.
- Mit Bescheid vom 03.03.J8 wurde dieser Antrag seitens der belangten Behörde abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.03.J8 Beschwerde erhob.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt, aus jenem der Rechtssache 2338615-1 bzw. aus dem Parteienvorbringen und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 2aAbs.
4 1. Satz ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph 2 a, Absatz 4, 1. Satz ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Relevante Normen: 3.2.
- Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), in der geltenden Fassung, lautet:3.2.
- Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), in der geltenden Fassung, lautet: „Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, lauten:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, lauten: „Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. […] Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung, lauten:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), in der geltenden Fassung, lauten: „Aufnahmebedingungen § 9.
(1)In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.Paragraph 9,
(1)In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.
(2)Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig als Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.
(2)Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig als Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden. […] Aufgaben § 17.
(1)Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.Paragraph 17,
(1)Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2)Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.
(2)Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Stellungspflicht § 18.
(1)Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.Paragraph 18,
(1)Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.
(1a)Die Stellungspflicht umfasst
- die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,
- die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Absatz eins,,
- die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, […]“ 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), idgF, lauten:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), idgF, lauten: „Allgemeine Grundsätze §
- (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
- die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
- deshalb Zivildienst leisten zu wollen. […] Ordentlicher Zivildienst § 7.
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] § 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
- auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. […] Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen § 22.
(1)Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.Paragraph 22,
(1)Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten. […]“ 3.2.
- Das relevante Exzerpt der Beilage der Zivildienstserviceagentur zum Bescheid vom 25.09.J7, Zl 581115/1/ZD/J7, mit welchem die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers per 15.09.J7 festgestellt wurde, lautet: „Bewahren Sie den beiliegenden Bescheid gut auf! Sie brauchen den Bescheid später noch! Wenn nötig, geben Sie nur Kopien des Bescheides weiter, behalten Sie unbedingt Ihren Original-Bescheid! Bewerbung bei Ihrer Wunscheinrichtung und Anforderung durch die Einrichtung ● Suchen Sie bitte unter www.zivildienst.gv.at -> Zivildienst-Stellen Ihre Wunscheinrichtung. Da es mehrere Interessenten für eine Stelle geben kann, sollten Sie sich bei Ihrer Wunscheinrichtungen gleich bewerben. Bei einem Vorstellungsgespräch können Sie Fragen zum Dienstort, zur Verpflegung, zu den Aufgaben eines Zivildienstleistenden, zu Dienstzeiten und Ausbildungen (bspw. bei Rettungsorganisationen die Ausbildung zum Rettungssanitäter) besprechen. ● Wichtig: Lassen Sie sich dann rasch – bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung – von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Eine spätere Anforderung ist nur möglich, wenn Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen wurden. Für die Anforderung als Wunsch-kandidat brauchen Sie Ihre Zivildienstzahl, die im beiliegenden Bescheid steht. ● Sie können den Zivildienst in ganz Österreich leisten. Wichtig ist, dass Sie den Dienstort mit Öffis innerhalb von 2 Stunden Fahrzeit erreichen (gerechnet von der nächstgelegenen Öffi-Station beim Wohnort bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, sowie Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet). Bei einer längeren Fahrzeit muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen. ● Wenn bei Ihrer Stellung eine eingeschränkte Tauglichkeit („Teiltauglichkeit“) festgestellt wurde, sprechen Sie bitte direkt mit Ihrer Wunscheinrichtung, ob Sie entsprechend Ihrer körperlichen Einschränkungen eingesetzt werden können. Wenn der Einsatz möglich ist, lassen Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Wenn Sie keine passende Stelle finden, schreiben Sie bitte eine E-Mail an info@zivildienst.gv.at. ● Wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen, haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser zugewiesen zu werden. Eine 100%ige Garantie gibt es aber nicht! Wenn Sie sich nicht – oder nicht rechtzeitig – von einer Einrichtung anfordern lassen, sucht die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für Sie und weist Sie amtswegig zu. Ihre Wünsche können dann möglicherweise nicht berücksichtigt werden. ● Wichtig: Sobald der Zuweisungsbescheid zugestellt ist, ist keine Anforderung als Wunschkandidat und keine Abänderung der Zuweisung mehr möglich! […]“ 3.
- Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur für die gegenständliche Rechtssache: 3.3.
- Ad wirtschaftliche Gründe: Die Zivildienstpflichtigen - wie die Wehrpflichtigen - sind gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (Hinweis E vom
- März 2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124, GRS wie 2008/11/0172 E
- Mai 2010 RS 1). Die "Harmonisierungspflicht" des Zivildienstpflichtigen gilt auch für unselbständig Erwerbstätige (VwGH 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, vgl. auch VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0065).Die "Harmonisierungspflicht" des Zivildienstpflichtigen gilt auch für unselbständig Erwerbstätige (VwGH 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, vergleiche auch VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0065). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124, Verweis auf VwGH 18.5.1993, 92/11/0283; 23.4.1996, 95/11/0399; 19.3.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293). Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012, GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/11/0399 2). Der VwGH hat bereits dargelegt, dass aus dem ZDG nicht abgeleitet werden könne, eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sei ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung und danach nicht mehr zulässig. Vielmehr sind
§ 7Abs.
1 ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt - mangels dafür erfolgter Zuweisung - erst mit Vollendung des
- Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG beurteilt (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/11/0266). Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden. Vielmehr ist durch die Judikatur klargestellt, dass die Harmonisierungspflicht im Hinblick auf die zu treffenden wirtschaftlichen Dispositionen bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes besteht (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124).Der VwGH hat bereits dargelegt, dass aus dem ZDG nicht abgeleitet werden könne, eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sei ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung und danach nicht mehr zulässig. Vielmehr sind
Paragraph 7, Absatz eins, ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt - mangels dafür erfolgter Zuweisung - erst mit Vollendung des
- Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG beurteilt vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/11/0266). Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden. Vielmehr ist durch die Judikatur klargestellt, dass die Harmonisierungspflicht im Hinblick auf die zu treffenden wirtschaftlichen Dispositionen bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes besteht (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH 23.07.024, Ra 2023/11/0127, GRS wie 2008/11/0089 E
- Mai 2009 RS 1, Hinweis E vom
- März 2007, 2006/11/0266, mwN). Hat ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten (präsenzdienstbedingten) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Berücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (VwGH 23.07.024, Ra 2023/11/0127, GRS wie 97/11/0293 E
- November 1998 RS 1, Hinweis E
- 1996, 95/11/0399). Indem der Zivildienstpflichtige, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (Hinweis E
- Juli 1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG anzusehen sind (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266).Indem der Zivildienstpflichtige, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (Hinweis E
- Juli 1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG anzusehen sind (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266). Es widerspricht dem von der Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz der Gleichberechtigung aller Wehrpflichtigen (§ 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990), mangels erkennbarer sachlicher Differenzierung in Ansehung der Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG einen erfolgreichen Berufsmusiker, welcher sich während des Aufschubes des Antrittes des Grundzivildienstes bereits eine Künstlerlaufbahn aufgebaut hat und nunmehr aus dieser Tatsache die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung seiner Laufbahn abzuleiten versucht, anders zu behandeln als andere Zivildienstpflichtige (so etwa einen Unternehmer). (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104, Hinweis E 30.6.87, 87/11/0093).Es widerspricht dem von der Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz der Gleichberechtigung aller Wehrpflichtigen (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, WehrG 1990), mangels erkennbarer sachlicher Differenzierung in Ansehung der Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG einen erfolgreichen Berufsmusiker, welcher sich während des Aufschubes des Antrittes des Grundzivildienstes bereits eine Künstlerlaufbahn aufgebaut hat und nunmehr aus dieser Tatsache die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung seiner Laufbahn abzuleiten versucht, anders zu behandeln als andere Zivildienstpflichtige (so etwa einen Unternehmer). (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104, Hinweis E 30.6.87, 87/11/0093). 3.3.
- Ad familiäre Gründe: Wenngleich zum Wehrgesetz 2001 ergangen, jedoch analog anzuwenden: Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202, GRS wie 2000/11/0269 E
- Februar 2002 RS 2, vgl. die Erkenntnisse vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064, und vom 21.09.1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.).Wenngleich zum Wehrgesetz 2001 ergangen, jedoch analog anzuwenden: Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202, GRS wie 2000/11/0269 E
- Februar 2002 RS 2, vergleiche die Erkenntnisse vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064, und vom 21.09.1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.). 3.
- Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache: 3.4.
- Zu Spruchpunkt A) des Erkenntnisses:
§ 7Abs.
1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet; unstrittig fällt der am 18.07.J1 geborene Beschwerdeführer unter diese Norm und ist somit zivildienstpflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet; unstrittig fällt der am 18.07.J1 geborene Beschwerdeführer unter diese Norm und ist somit zivildienstpflichtig. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in seinem Antrag vom 10.02.J8 als auch in seiner Beschwerde vom 30.03.J8 einerseits wirtschaftliche Gründe, andererseits familiäre Gründe, weswegen er den Zivildienst nicht ableisten könne, vor, sodass zu prüfen ist, ob diese tatsächlich seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes rechtfertigen können. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall: 3.4.1.
- Ad wirtschaftliche Gründe: Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er habe sich lange vor Zustellung des Zuweisungsbescheids auf eine mit 04.05.J8 beginnende, auf 18 Monate befristete wissenschaftliche Anstellung in Frankreich beworben, nachdem seine ebenfalls befristet gewesene Anstellung in Österreich mit 30.04.J8 enden würde. Wenn er diese befristete Post-Doc-Ausbildungsstelle, die er mühsam gefunden und über mehrere Monate hinweg eingefädelt habe, nicht antreten könne, so schade dies - neben seiner Kredibilität und Reputation - seiner wissenschaftlichen Karriere unwiederbringlich. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen, dass er in seiner Zivildiensterklärung vom 10.09.J7 weder einen Wunschtermin noch eine Wunscheinrichtung angegeben hatte, jedoch im Begleitschreiben hierzu, er sei bis „05/[J8]“ in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Andere Restriktionen wurden der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers folglich nicht bekannt gegeben. Weiters gilt es zu seinen Vorbringen, er sei „überhaupt erst nach 13 Jahren zur Stellung geladen worden bzw. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem er bereits sein Doktorat im Ausland erworben“ und „es sei evident, dass eine rasche Zuweisung aus vom ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei“ anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich (auch) nicht aus eigenem zeitnah nach seiner Matura im Jahr J2 um die Stellung bzw. die Ableistung seiner staatsbürgerlichen Pflicht bemüht hatte, obgleich er sich hierzu
§ 9Abs.
2 WG 2001 freiwillig hätte melden können. Diese Säumnis konstatiert er mit seinem Vorbringen, mit welchem er zurecht auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) verweist, wonach eine rasche Heranziehung im Interesse des Betroffenen liege, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle als in späteren Jahren.Weiters gilt es zu seinen Vorbringen, er sei „überhaupt erst nach 13 Jahren zur Stellung geladen worden bzw. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem er bereits sein Doktorat im Ausland erworben“ und „es sei evident, dass eine rasche Zuweisung aus vom ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei“ anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich (auch) nicht aus eigenem zeitnah nach seiner Matura im Jahr J2 um die Stellung bzw. die Ableistung seiner staatsbürgerlichen Pflicht bemüht hatte, obgleich er sich hierzu
Paragraph 9, Absatz 2, WG 2001 freiwillig hätte melden können. Diese Säumnis konstatiert er mit seinem Vorbringen, mit welchem er zurecht auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode verweist, wonach eine rasche Heranziehung im Interesse des Betroffenen liege, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle als in späteren Jahren. Der Beschwerdeführer hat sich ebenso nicht aktiv
§ 9Abs.
2 WG 2001 nach seiner Rückkehr nach Österreich im Jahre J6 bei den zuständigen Behörden gemeldet, sondern wurde
§ 18Abs.
1a Z 1 WG 2001 von dem für ihn zuständigen Militärkommando aufgefordert, sich am 25.03.J8 und 26.03.J8 einer Stellung zu unterziehen, woraus seine Tauglichkeit
§ 17Abs.
2 WG 2001 und in Folge seine Zivildienstfähigkeit aufgrund seiner Erklärung
§ 1
ZDG resultierte.Der Beschwerdeführer hat sich ebenso nicht aktiv
Paragraph 9, Absatz 2, WG 2001 nach seiner Rückkehr nach Österreich im Jahre J6 bei den zuständigen Behörden gemeldet, sondern wurde
Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins, WG 2001 von dem für ihn zuständigen Militärkommando aufgefordert, sich am 25.03.J8 und 26.03.J8 einer Stellung zu unterziehen, woraus seine Tauglichkeit
Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001 und in Folge seine Zivildienstfähigkeit aufgrund seiner Erklärung
Paragraph eins, ZDG resultierte. Auch war der Beschwerdeführer nach dem Eintritt seiner Zivildienstpflicht per 15.09.J7 nicht eigeninitiativ, suchte sich nicht aus eigenem eine Wunscheinrichtung, war nicht bei einer solchen vorstellig und meldete sich auch diesbezüglich nicht bei der belangten Behörde, um seiner Zivildienstpflicht ehestens nachzukommen, obgleich ihm das mit dem zum Feststellungsbescheid vom 25.09.J7 angeschlossenen Informationsschreiben nahegelegt wurde, da darin unter der Überschrift „Bewerbung bei Ihrer Wunscheinrichtung und Anforderung durch die Einrichtung“ zu lesen ist, dass er ersucht werde, sich „unter www.zivildienst.gv.at -> Zivildienst-Stellen“ (s)eine Wunscheinrichtung zu suchen und dort sogleich zu bewerben. Zudem ist unter „Wichtig“ zu lesen, dass er sich möglichst rasch von seiner Wunscheinrichtung anfordern lassen solle oder, wenn keine Anforderung von einer solchen gegeben sei, die belangte Behörde eine Stelle für ihn suchen und ihn amtswegig zuweisen würde. Dies war in der gegenständlichen Rechtssache in Folge auch der Fall und hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit ihm am 26.01.J8 zugestellten Bescheid zur Ableistung seines Zivildienstes zugewiesen, wobei hier betont werden muss, dass die Behörde auf die Angabe in der Zivildiensterklärung, der Beschwerdeführer sei bis „05/[J8]“ in einem Dienstverhältnis, insofern insbesondere Rücksicht genommen hat, wies sie ihn doch mit Bescheid vom 05.01.J8 [erst] für den Zuweisungszeitraum von 01.05.J8 bis 31.01.J9 bzw. mit Dienstantritt am 04.05.J8 zur Leistung des Zivildienstes zu, sodass er seinen befristeten Arbeitsvertrag beim A6 noch erfüllen konnte, respektive kann. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Judikatur daran zu erinnern, dass er (spätestens) nach Kenntnis seiner Tauglichkeit am 26.03.J7 und seiner Zivildienstpflichtigkeit per 15.09.J7 gehalten gewesen wäre, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung zur Ableistung des Zivildienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn er nun mit einem ab 04.05.J8 beginnenden Dienstverhältnis in Frankreich argumentiert, dann ist er darauf hinzuweisen, dass er nach seinem eigenen Vorbringen und im Bewusstsein, dass er seinen Zivildienst ableisten wird müssen, am 08.01.J8 ein Telefonat mit dem A8 geführt hatte, daraufhin von diesem mit Schreiben vom 04.02.J8 eine Stelle ab 04.05.J8 angeboten bekam, was er (ebenso) im Bewusstsein, dass er bereits zur Leistung des Zivildienstes ab 01.05.J8 verpflichtet ist, da ihm der Zuweisungsbescheid bereits am 26.01.J8 zugestellt worden war, angenommen hatte. Im Schreiben vom 04.02.J8 ist [nämlich] folgende Passage ersichtlich: „Im Falle einer Zusage senden Sie uns bitte dieses Dokument unterschrieben und mit dem handschriftlichen Vermerk „Gelesen und genehmigt“ zurück.“ Sprich: Der Beschwerdeführer hatte das Jobangebot erst nach Erhalt des Zuweisungsbescheides angenommen, damit eine, in seiner Sphäre gelegene bzw. durch ihn hervorgerufene Konfliktsituation geschaffen und gegen die ihm spätestens seit 26.03.J7 auferlegte Harmonisierungspflicht verstoßen. Würde man daher seiner Argumentation folgen, dann würde es dem von der Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz der Gleichberechtigung aller Wehr- und Zivildienstpflichtigen widersprechen, mangels erkennbarer sachlicher Differenzierung in Ansehung der Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG den Beschwerdeführer, welcher sich nach Feststellung seiner Tauglichkeit und im Versuch, sich eine wissenschaftliche Karriere aufzubauen bzw. nunmehr alleine aus dieser Tatsache die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung seiner Laufbahn abzuleiten versucht, anders zu behandeln als andere Zivildienstpflichtige. Würde man daher seiner Argumentation folgen, dann würde es dem von der Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz der Gleichberechtigung aller Wehr- und Zivildienstpflichtigen widersprechen, mangels erkennbarer sachlicher Differenzierung in Ansehung der Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG den Beschwerdeführer, welcher sich nach Feststellung seiner Tauglichkeit und im Versuch, sich eine wissenschaftliche Karriere aufzubauen bzw. nunmehr alleine aus dieser Tatsache die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung seiner Laufbahn abzuleiten versucht, anders zu behandeln als andere Zivildienstpflichtige. In Einem ist er auf die zitierte Judikatur zu verweisen, dass (auch) der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich durch die erwähnte Post-Doc-Ausbildungsstelle eine besonders günstige Chance ergeben hätte, eine Befreiung grundsätzlich nicht rechtfertigt, weswegen dieses Argument (ebenso) ins Leere geht. 3.4.1.2. Ad familiäre Gründe: Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, bei ihm lägen familiäre Interessen aufgrund einer räumlichen Trennung vor, da seine Lebensgefährtin in Frankreich leben würde und man an Familiengründung denke. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer (spätestens) seit 23.02.J6 wieder in Österreich aufhältig ist und somit keine neue Situation vorliegt, sodass davon auszugehen ist, dass mit der räumlichen Trennung bislang zufriedenstellend umgegangen wurde, da die Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin nach wie vor aufrecht sein dürfte, wird doch von beiden an Familiengründung gedacht. Weiters ist auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen ausschließlich dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger des Zivildienstpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten sei, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist und von ihm auch nicht behauptet wurde. Das bloße Vorhaben, dass der bald 32jährige Beschwerdeführer in näherer Zukunft eine Familie gründen wolle, kann folglich nicht unter die von der Judikatur entwickelten exzeptionellen Umstände subsumiert werden und rechtfertigt nicht seine Befreiung vom Zivildienst, abgesehen davon, dass er
§ 7Abs.
1 ZDG lediglich bis zur Vollendung seines 35. Lebensjahres zum Zivildienst zugewiesen werden kann und diese Frist bei ihm bereits in drei Jahren endet.Weiters ist auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen ausschließlich dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger des Zivildienstpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten sei, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist und von ihm auch nicht behauptet wurde. Das bloße Vorhaben, dass der bald 32jährige Beschwerdeführer in näherer Zukunft eine Familie gründen wolle, kann folglich nicht unter die von der Judikatur entwickelten exzeptionellen Umstände subsumiert werden und rechtfertigt nicht seine Befreiung vom Zivildienst, abgesehen davon, dass er
Paragraph 7, Absatz eins, ZDG lediglich bis zur Vollendung seines
- Lebensjahres zum Zivildienst zugewiesen werden kann und diese Frist bei ihm bereits in drei Jahren endet. Zuletzt ist der Beschwerdeführer (abermals) auf sein eigenes Vorbringen in Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) hinzuweisen, wonach eine zeitnahe Heranziehung auch deswegen im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im jüngeren Alter nicht nur leichter falle, sondern die Ableistung in späteren Jahren auch seine Angehörige aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen, wie offensichtlich in seinem Falle intendiert, in Mitleidenschaft zieht, abgesehen davon, dass für die Steuerzahler:innen höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen (würden).Zuletzt ist der Beschwerdeführer (abermals) auf sein eigenes Vorbringen in Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode hinzuweisen, wonach eine zeitnahe Heranziehung auch deswegen im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im jüngeren Alter nicht nur leichter falle, sondern die Ableistung in späteren Jahren auch seine Angehörige aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen, wie offensichtlich in seinem Falle intendiert, in Mitleidenschaft zieht, abgesehen davon, dass für die Steuerzahler:innen höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen (würden). 3.4.1.
- Conclusio: Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.J8 auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen und besteht auch keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die begehrte Befreiung vom Zivildienst zu gewähren, sodass keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 03.03.J8 im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erblickt werden kann, weswegen seine Beschwerde hiergegen abzuweisen war.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.J8 auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen und besteht auch keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die begehrte Befreiung vom Zivildienst zu gewähren, sodass keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 03.03.J8 im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erblickt werden kann, weswegen seine Beschwerde hiergegen abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt A) des Beschlusses: 3.5.1.
§ 2aAbs.
4 ZDG haben Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der belangten Behörde keine aufschiebende Wirkung und das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen unter jenen in der leg.cit. normierten Voraussetzungen auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen.3.5.1.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG haben Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der belangten Behörde keine aufschiebende Wirkung und das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen unter jenen in der leg.cit. normierten Voraussetzungen auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen.
§ 13Abs. 1 Vw
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung, wobei die belangte Behörde
Abs. 2 der leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung, wobei die belangte Behörde
Absatz 2, der leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 3.5.2. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache folgendes: Da eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes entschieden wurde, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, liegt weder ein Zuweisungs- noch Entlassungsbescheid vor, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ex lege ausscheidet. Da [jedoch] in der gegenständlichen Rechtssache die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.J8, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen wurde, vorliegt, kommt seinem Rechtsmittel
§ 13Abs. 1 Vw
GVG – ebenso ex lege – aufschiebende Wirkung zu, da die belangte Behörde dieselbe in ihrem Bescheid nicht
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen hatte. Die aufschiebende Wirkung endet mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses.Da [jedoch] in der gegenständlichen Rechtssache die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.J8, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen wurde, vorliegt, kommt seinem Rechtsmittel
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG – ebenso ex lege – aufschiebende Wirkung zu, da die belangte Behörde dieselbe in ihrem Bescheid nicht
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen hatte. Die aufschiebende Wirkung endet mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses. 3.5.
- Zu seinem Vorbringen „Der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Zuweisungsbescheid wäre nicht rechtskräftig.“ ist der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit deren Erlassung rechtskräftig wird, diese Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich macht und auch die Einbringung einer außerordentlichen bzw. einer Revision nichts daran ändert (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; 25.10.2017, Ra 2017/11/0258; 25.10.2017, Ra 2017/11/0258). 3.5.
- Das bedeutet für den Beschwerdeführer, dass sein Zuweisungsbescheid mit dem ihm am 17.03.J8 zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W296 2338615-1/2E, mit welchem seine Beschwerde gegen seinen Zuweisungsbescheid abgewiesen wurde, mit Zustellung (bereits) rechtskräftig geworden ist und, da mit dem gegenständlichen Erkenntnis sein Antrag auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes (mit Zustellung am heutigen Tage ebenso rechtskräftig) abgewiesen wird, er
§§ 13Abs. 2 i
Vm § 22 Abs. 1 ZDG seinen Zivildienst bei der A7 am 04.05.J8 anzutreten hat.3.5.4. Das bedeutet für den Beschwerdeführer, dass sein Zuweisungsbescheid mit dem ihm am 17.03.J8 zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W296 2338615-1/2E, mit welchem seine Beschwerde gegen seinen Zuweisungsbescheid abgewiesen wurde, mit Zustellung (bereits) rechtskräftig geworden ist und, da mit dem gegenständlichen Erkenntnis sein Antrag auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes (mit Zustellung am heutigen Tage ebenso rechtskräftig) abgewiesen wird, er
Paragraphen 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, ZDG seinen Zivildienst bei der A7 am 04.05.J8 anzutreten hat. 3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […].
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […]. In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Hierzu ist auf die dezidierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst (und damit auch vom Zivildienst) nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196; GRS wie Ra 2021/11/0065 B
- Mai 2022 RS 1, 26.02.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).Hierzu ist auf die dezidierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst (und damit auch vom Zivildienst) nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196; GRS wie Ra 2021/11/0065 B
- Mai 2022 RS 1, 26.02.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065). Eine mündliche Verhandlung wird weiters vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war folglich den Akten zu entnehmen und steht unbestritten fest. Eine mündliche Verhandlung wird weiters vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war folglich den Akten zu entnehmen und steht unbestritten fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer solchen Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer solchen Abstand genommen wurde. 3.
- Zu den Spruchpunkten B) des Erkenntnisses und des Beschlusses: Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2340464.1.00