RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW610 2316106-1 Spruch, W610 2316106-1/6E W610 2316109-1/6E W610 2316110-1/6E W610 2316113-1/6E W610 2316115-1/6E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.05.2025, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 6.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 7.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 8.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/ XXXX , den Beschluss: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.05.2025, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 7.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 8.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.01.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/ römisch 40 , den Beschluss: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen zweit- bis achtbeschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien stellten bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) am 23.02.2024 elektronisch und am 12.06.2024 vor Ort Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Begründend führten sie an, dass sie die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien anstreben, dem in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die beschwerdeführenden Parteien stellten bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) am 23.02.2024 elektronisch und am 12.06.2024 vor Ort Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend führten sie an, dass sie die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien anstreben, dem in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
- In weiterer Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erstattung einer Stellungnahme und einer Wahrscheinlichkeitsprognose dahingehend, ob die Zuerkennung internationalen Schutzes im Rahmen eines Familienverfahrens wahrscheinlich erscheine.
- In weiterer Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erstattung einer Stellungnahme und einer Wahrscheinlichkeitsprognose dahingehend, ob die Zuerkennung internationalen Schutzes im Rahmen eines Familienverfahrens wahrscheinlich erscheine.
- Mit Schreiben vom 12.12.2024 erstattete das Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung an die ÖB Damaskus und führte darin aus, dass die Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien in einem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil hinsichtlich der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei; daher würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 12.12.2024 erstattete das Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung an die ÖB Damaskus und führte darin aus, dass die Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil hinsichtlich der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei; daher würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen.
- Die ÖB Damaskus übermittelte den beschwerdeführenden Parteien das Schreiben des Bundesamtes am 13.12.2024 über deren Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 27.12.2024 bei der ÖB Damaskus ein.
- Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Damaskus teilte das Bundesamt am 16.01.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 12.12.2024 aufrechterhalten werde.
- Mit Bescheid vom 30.01.2025, zugestellt am gleichen Tag, wies die ÖB Damaskus die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 unter Verweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ab.
- Mit Bescheid vom 30.01.2025, zugestellt am gleichen Tag, wies die ÖB Damaskus die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 unter Verweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ab.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 26.02.2025 durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
- Am 20.05.2025 stellten die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerde am 26.02.2025 eingebracht worden und am selben Tag bei der Behörde eingelangt sei. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung am 07.05.2025 sei die zweimonatige Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG bereits verstrichen gewesen.
- Am 20.05.2025 stellten die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerde am 26.02.2025 eingebracht worden und am selben Tag bei der Behörde eingelangt sei. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung am 07.05.2025 sei die zweimonatige Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bereits verstrichen gewesen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.07.2025, eingelangt am 16.07.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt (elektronisch) vorgelegt.
- Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungskonformen Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 02.04.2026, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 02.04.2026, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- In einer am 08.04.2026 eingelangten Stellungnahme führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass am 10.12.2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Für die weitere Prüfung der Aberkennungsgründe werde eine Einvernahme der Bezugsperson stattfinden. Eine Aussage über die Verfahrensdauer könne aktuell nicht valide getroffen werden. Besonderheiten im Verfahren seien nicht hervorgekommen.
- In einer am 08.04.2026 eingelangten Stellungnahme führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass am 10.12.2024 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Für die weitere Prüfung der Aberkennungsgründe werde eine Einvernahme der Bezugsperson stattfinden. Eine Aussage über die Verfahrensdauer könne aktuell nicht valide getroffen werden. Besonderheiten im Verfahren seien nicht hervorgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis achtbeschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien stellten bei der ÖB Damaskus am 23.02.2024 elektronisch und am 12.06.2024 vor Ort Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson nannten sie den in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sei. Die beschwerdeführenden Parteien stellten bei der ÖB Damaskus am 23.02.2024 elektronisch und am 12.06.2024 vor Ort Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson nannten sie den in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sei. Der Bezugsperson war der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023, Zl. I412 2272724-1/5E, zuerkannt worden, weil diesem von Seiten des syrischen Assad-Regimes im Fall seiner Rückkehr die Verpflichtung zur Absolvierung des Reservedienstes samt zwangsweiser Einziehung und eine unverhältnismäßige Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seiner Entziehung vom Wehrdienst gedroht habe. 1.
- Infolge des notorisch bekannten Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 hat das Bundesamt im gleichen Monat ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus der Bezugsperson eingeleitet. 1.
- Infolge des notorisch bekannten Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 hat das Bundesamt im gleichen Monat ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus der Bezugsperson eingeleitet. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.12.2024 führte das Bundesamt aus, dass infolge des anhängigen Aberkennungsverfahrens die Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen eines Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 12.12.2024 führte das Bundesamt aus, dass infolge des anhängigen Aberkennungsverfahrens die Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen eines Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. 1.
- Seitens des Bundesamtes erfolgten seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich der Bezugsperson am 10.12.2024 keine weiteren – inhaltlichen – Verfahrensschritte. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Das Aberkennungsverfahren ist nach wie vor anhängig. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar. Konkrete weitere Verfahrensschritte, wie etwa eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren, sind noch nicht geplant. 1.
- Die belangte Behörde wies die Anträge der beschwerdeführenden Parteien allein aus dem Grund ab, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grund eine negative Stellungnahme seitens des Bundesamtes gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ergangen sei. 1.
- Die belangte Behörde wies die Anträge der beschwerdeführenden Parteien allein aus dem Grund ab, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grund eine negative Stellungnahme seitens des Bundesamtes gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ergangen sei. 1.
- Die ÖB Damaskus als belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson sowie den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einreisetitel getroffen. Entsprechende Ermittlungsergebnisse sind auch den Stellungnahmen des Bundesamtes und dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. 1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist am 26.02.2025 bei der ÖB Damaskus eingelangt. Am 07.05.2025 stellte die ÖB Damaskus den beschwerdeführenden Parteien eine Beschwerdevorentscheidung zu.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB Damaskus und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei insbesondere aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023, Zl. I412 2272724-1/5E, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, sowie der Stellungnahme des Bundesamtes zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB Damaskus und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei insbesondere aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023, Zl. I412 2272724-1/5E, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, sowie der Stellungnahme des Bundesamtes zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson. Der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.04.2026 war insbesondere zu entnehmen, dass seit Einleitung des Aberkennungsverfahrens vor sechzehn Monaten keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder dem Akteninhalt noch der Stellungnahme des Bundesamtes entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 08.04.2026 mitgeteilt hat, dass ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson nicht absehbar sei. Es legte nicht dar, dass derzeit konkrete Verfahrensschritte geplant seien. Ebensowenig wurden konkrete Gründe für die Verzögerung genannt. Das Bundesamt führte aus, dass es grundsätzlich davon ausgehe, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und dass eine Einvernahme der Bezugsperson erfolgen werde. Es hielt jedoch selbst fest, dass es keine valide Einschätzung über den Zeithorizont eines Verfahrensabschlusses treffen könne. Die Feststellung über die Zeitpunkte der Einbringung der Beschwerde und der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich unstrittig aus dem übermittelten Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit Zu römisch eins. A) Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit 3.
- Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. 3.
- Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 14 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 14, Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 [Stand 01.03.2022, rdb.at]).Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37 [Stand 01.03.2022, rdb.at]). Die beschwerdeführenden Parteien brachten die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2025 am 26.02.2025 per E-Mail bei der ÖB Damaskus ein. Die ÖB Damaskus erließ am 07.05.2025 eine Beschwerdevorentscheidung. Am 20.05.2025 brachten die beschwerdeführenden Parteien einen (zulässigen) Vorlageantrag ein. Da die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der zweimonatigen Frist erlassen wurde, stammt diese von einer im Entscheidungszeitpunkt unzuständigen Behörde und ist aus diesem Grund aufzuheben. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II. A) Zur Stattgabe der – zulässigen – BeschwerdeZu römisch zwei. A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde 3.
- Gesetzliche Grundlagen 3.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§ 34) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 34,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)–
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.3.
- § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.3.
- Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.3.
- Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.3.
- Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:3.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: 3.4.
- Hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig, sodass die belangte Behörde, auch im Hinblick auf die aus diesem Grund abgegebene negative Stellungnahme des Bundesamtes, gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen seien. 3.4.
- Hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig, sodass die belangte Behörde, auch im Hinblick auf die aus diesem Grund abgegebene negative Stellungnahme des Bundesamtes, gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen seien. Das Aberkennungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin offen. 3.4.
- Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht darauf beschränken kann, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Es hat vielmehr zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat es zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.4.
- Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, angesichts der durch Artikel 8, EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht darauf beschränken kann, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Es hat vielmehr zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat es zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399, Rn. 32). 3.4.
- Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023, Zl. I412 2272724-1/5E, ergibt sich, dass der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung in den Reservemilitärdienst durch das syrische Assad-Regime sowie der Gefahr einer unverhältnismäßigen Bestrafung aufgrund der Entziehung von diesem zuerkannt worden sei. In seiner Stellungnahme vom 08.04.2026 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass es nach Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Angesichts des notorischen Sturzes des syrischen Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem vorliegenden – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung (Zwangsrekrutierung, unverhältnismäßige Bestrafung) durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Auch die EUAA und der UNHCR – deren Leitlinien nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN) – sind der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolgungsakteur, insbesondere im Hinblick auf Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben oder desertiert sind, oder die gegenüber dem Assad-Regime als politisch oppositionell angesehen wurden, nicht mehr vorliegen (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, 27 ff; UNHCR-Position vom 16.12.2024 [„Position on returns to the Syrian Arab Republic]). Auch die EUAA und der UNHCR – deren Leitlinien nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN) – sind der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolgungsakteur, insbesondere im Hinblick auf Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben oder desertiert sind, oder die gegenüber dem Assad-Regime als politisch oppositionell angesehen wurden, nicht mehr vorliegen vergleiche EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, 27 ff; UNHCR-Position vom 16.12.2024 [„Position on returns to the Syrian Arab Republic]). Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson seit sechzehn Monaten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig; es wurde bislang kein inhaltlicher Verfahrensschritt gesetzt. Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 08.04.2026 ausdrücklich fest, dass im Fall der Bezugsperson nicht absehbar sei, wann seitens der Behörde mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens zu rechnen sei. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheint, ist auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens sechzehn Monate lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Konkrete Gründe für die Verfahrensverzögerung sind vom Bundesamt nicht aufgezeigt worden. Die (Verzögerung der) Verfahrensdauer ist daher alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde vor dem Hintergrund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens im Lichte der Rechtsprechung der Höchstgerichte schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. 3.4.
- Die Abweisung der Einreiseanträge ist im vorliegenden Fall ausschließlich auf das anhängige Aberkennungsverfahren gestützt worden. Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einreisetitel ist der Mitteilung des Bundesamtes, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson (allenfalls im Wege von Dokumentenprüfungen, DNA-Analysen und Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. 3.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten hin (insb. Neuerungsverbot, Durchführung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung), weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 3.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten hin (insb. Neuerungsverbot, Durchführung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung), weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um die zentral entscheidungserheblichen Umstände, die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann. Da vor diesem Hintergrund der Sachverhalt in zentralen Punkten mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der Sachverhalt in zentralen Punkten mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2316106.1.00