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{'item': 'W615 2308176-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2026 GeschäftszahlW615 2308176-1 Spruch, W615 2308176-1/26E W615 2308178-1/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025, Zlen. W615 2308176-1/13E und W615 2308178-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025, Zlen. W615 2308176-1/13E und W615 2308178-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die revisionswerbenden Parteien stellten am 07.06.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025, Zl. 1398257209/240896014, und vom 14.01.2025, Zl. 1398251510/240895611, wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den revisionswerbenden Parteien nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025, Zl. 1398257209/240896014, und vom 14.01.2025, Zl. 1398251510/240895611, wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den revisionswerbenden Parteien nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025, Zlen. W615 2308176-1/13E und W615 2308178-1/15E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025 und 14.01.2025 erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025, Zlen. W615 2308176-1/13E und W615 2308178-1/15E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2025 und 14.01.2025 erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2026, Ra 2025/18/0471 bis 072-4, wurde den revisionswerbenden Parteien für die außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025 die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2026, E 629-630/2026-5, wurde die Behandlung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Schriftsatz vom 10.04.2026 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025 ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Darüber hinaus beantragen die Revisionswerber, dieser Revision die aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung über die Anträge der Revisionswerber zuzuerkennen. Der beantragten aufschiebenden Wirkung stehen jedenfalls keine öffentlichen Interessen entgegen. Für die Revisionswerber würde hingegen der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Immerhin würden sie dann in den Iran abgeschoben werden, wo sie unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Dabei sind auch die derzeitigen Unruhen im Iran zu berücksichtigen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen. Öffentliche Interessen stehen insgesamt einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. In jedem Fall schlägt eine lnteressensabwägung zu Gunsten der Revisionswerber aus, sodass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein wird. Die Revisionswerber stellen daher gemäß S 30 VwGG den Antrag dieser außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W615.2308176.1.00

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