RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlG308 2317810-1 Spruch, G308 2317810-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jahr 2016 erstmals mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Der BF verfügte vom 09.11.2027 bis zum Widerruf am 22.08.2025 über eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger).
- Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom XXXX .2018, rechtskräftig mit 02.06.2018, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 2 Z 1, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2018, rechtskräftig mit 02.06.2018, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls gem. Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom XXXX .2018, rechtskräftig mit 15.06.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung als Beteiligter nach §§ 12 (
- Alternative), 125 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 28.05.2018 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2018, rechtskräftig mit 15.06.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung als Beteiligter nach Paragraphen 12, (
- Alternative), 125 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 28.05.2018 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom XXXX .2019, rechtskräftig mit 30.08.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 (
- Und
- Fall) und Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 320,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2019, rechtskräftig mit 30.08.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Und
- Fall) und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 320,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom XXXX .2019, wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 640,00, im Nichteinbringungsfall zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Einbruchsdiebstahls gem. Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 640,00, im Nichteinbringungsfall zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom XXXX .2025, wurden dem BF die mit Urteil des BG Klagenfurt vom XXXX .2025 sowie des LG Klagenfurt vom XXXX .2019 verhängten Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) bedingt nachgesehen und wurde der BF am 29.08.2025 bedingt aus der am 04.07.2025 angetretenen Strafhaft entlassen.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2025, wurden dem BF die mit Urteil des BG Klagenfurt vom römisch 40 .2025 sowie des LG Klagenfurt vom römisch 40 .2019 verhängten Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) bedingt nachgesehen und wurde der BF am 29.08.2025 bedingt aus der am 04.07.2025 angetretenen Strafhaft entlassen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.07.2025 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung samt Aufenthaltsverbot informiert und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 04.07.2025 zugestellt; eine entsprechende Stellungnahme erstattete der BF nicht.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 18 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erteilung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen mit dem strafrechtlichen Verhalten des BF begründet. So gefährde das persönliche Verhalten des BF die öffentliche Sicherheit und Ordnung und stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühren. Der BF sei mittellos und wiederholt straffällig geworden, dies sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 in der Justizanstalt zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.08.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entsprechend reduzieren; in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde dem BF die Möglichkeit eines Parteiengehörs im Rahmen einer mündlichen Einvernahme hätte gewähren müssen; so wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich ein persönliches Bild über den BF zu machen. Weiters habe die belangte Behörde einen falschen Gefährdungsmaßstab angewandt; so habe der BF ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Insgesamt stelle der BF weder eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 19.08.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.08.2025 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.08.2025 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet viermal strafrechtlich auffällig wurde. In Anbetracht dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF lebt in Obdachlosigkeit, und wurden auch keine besonderen Bindungen zu Österreich vorgebracht. Er ist jedoch in Deutschland gemeldet. Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008).. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008).. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
- Mit Schreiben vom 06.03.2026 informierte die bisherige Rechtsvertretung des BF über die Zurücklegung der Vollmacht.
- Am 23.03.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Mutter des BF als Zeugin statt; der BF selbst blieb unentschuldigt fern. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 19.02.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.
- Der BF wurde am 11.03.2026 nach Deutschland abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX .2002 geborene BF ist deutscher Staatsbürger und spricht Deutsch. Er verfügt über einen bis zum 13.08.2026 gültigen deutschen Personalausweis (vgl. im Akt aufliegende Kopie des deutschen Personalausweises AS 78). 1.
- Der am römisch 40 .2002 geborene BF ist deutscher Staatsbürger und spricht Deutsch. Er verfügt über einen bis zum 13.08.2026 gültigen deutschen Personalausweis vergleiche im Akt aufliegende Kopie des deutschen Personalausweises AS 78). 1.
- Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der BF reiste im Jahr 2016 im Alter von 14 Jahren mit seiner Mutter erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Aufgrund der Antragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 10.11.2017 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) gültig ab 09.11.20217 ausgestellt; diese Anmeldebescheinigung wurde am 22.08.2025 widerrufen (vgl. IZR-Auszug vom 08.04.2026).1.2.
- Der BF reiste im Jahr 2016 im Alter von 14 Jahren mit seiner Mutter erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Aufgrund der Antragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 10.11.2017 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) gültig ab 09.11.20217 ausgestellt; diese Anmeldebescheinigung wurde am 22.08.2025 widerrufen vergleiche IZR-Auszug vom 08.04.2026). 1.2.
- Der BF verfügt aktuell über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet und ist der Aufenthalt des BF zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt unbekannt. In der Vergangenheit weist er folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.04.2026):1.2.
- Der BF verfügt aktuell über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet und ist der Aufenthalt des BF zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt unbekannt. In der Vergangenheit weist er folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.04.2026): - 22.03.2016 – 28.06.2016 Hauptwohnsitz - 28.06.2016 – 27.02.2017 Hauptwohnsitz - 17.03.2017 – 21.07.2017 Hauptwohnsitz - 21.07.2017 – 27.08.2020 Hauptwohnsitz - 24.01.2024 – 08.10.2024 Hauptwohnsitz - 03.02.2025 – 07.03.2025 Obdachlos - 07.03.2025 – 04.07.2025 Obdachlos - 04.07.2025 – 29.08.2025 Hauptwohnsitz (Justizanstalt) - 30.09.2025 – 13.10.2025 Obdachlos Der BF hat seit dem 01.01.2023 eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Deutschland (vgl. E-Mail der LPD Oberösterreich, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung vom 04.07.2025, AS 87).Der BF hat seit dem 01.01.2023 eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Deutschland vergleiche E-Mail der LPD Oberösterreich, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung vom 04.07.2025, AS 87). 1.2.
- Der BF ging in Österreich vom 05.06.2025 bis 14.06.2025 einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach; ansonsten bezog er im Zeitraum von 30.11.2017 bis 19.08.2019 sowie von 16.06.2020 bis 02.08.2020 und von 23.04.2024 bis 16.05.2024 Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.04.2026).1.2.
- Der BF ging in Österreich vom 05.06.2025 bis 14.06.2025 einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach; ansonsten bezog er im Zeitraum von 30.11.2017 bis 19.08.2019 sowie von 16.06.2020 bis 02.08.2020 und von 23.04.2024 bis 16.05.2024 Arbeitslosengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.04.2026). 1.2.
- Der BF wurde in Österreich bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt (vlg. Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 07.04.2026): So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom XXXX .2018, rechtskräftig mit 02.06.2018, wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 2 Z 1, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es handelte sich um eine Jugendstraftat und wurde Bewährungshilfe angeordnet.So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2018, rechtskräftig mit 02.06.2018, wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls gem. Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es handelte sich um eine Jugendstraftat und wurde Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom XXXX .2018, rechtskräftig mit 15.06.2018, wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls gem. § 127 StGB, der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB sowie der Sachbeschädigung als Beteiligter nach §§ 12 (
- Alternative), 125 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 28.05.2018 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen; auch hierbei handelte es sich um eine Jugendstraftat.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2018, rechtskräftig mit 15.06.2018, wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB, der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB sowie der Sachbeschädigung als Beteiligter nach Paragraphen 12, (
- Alternative), 125 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 28.05.2018 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen; auch hierbei handelte es sich um eine Jugendstraftat. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis des BF; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Weiters wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom XXXX .2019, rechtskräftig mit 30.08.2019, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 (
- Und
- Fall) und Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 320,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Auch hierbei handelte es sich um eine Jugendstraftat.Weiters wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2019, rechtskräftig mit 30.08.2019, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Und
- Fall) und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 320,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Auch hierbei handelte es sich um eine Jugendstraftat. Als mildernd wertete das Gericht das volle und reumütige Geständnis; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit. Außerdem wurde die mit Urteil vom 22.05.2028 gewährte Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom XXXX .2019, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 640,00, im Nichteinbringungsfall zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt; hierbei handelte es sich ebenfalls um eine Jugendstraftat. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Einbruchsdiebstahls gem. Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin zu einer Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 640,00, im Nichteinbringungsfall zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt; hierbei handelte es sich ebenfalls um eine Jugendstraftat. Der BF verbüßte ab 04.07.2025 Teile der Ersatzfreiheitsstrafen in der Justizanstalt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: XXXX , vom 23.07.2025, wurden dem BF die mit Urteil des BG Klagenfurt vom XXXX .2025 sowie des LG Klagenfurt vom XXXX .2019 verhängten Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) bedingt nachgesehen und wurde der BF am 29.08.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen; dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe. Folgende Umstände waren hierfür maßgebend: Erstvollzug, Ersatzfreiheitsstrafen, keine spezial- oder generalpräventive Notwendigkeit für einen weiteren Vollzug (vgl. Beschluss des LG Klagenfurt vom 23.07.2025, AS 211 ff., Entlassungsbestätigung vom 10.03.2026).Der BF verbüßte ab 04.07.2025 Teile der Ersatzfreiheitsstrafen in der Justizanstalt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ: römisch 40 , vom 23.07.2025, wurden dem BF die mit Urteil des BG Klagenfurt vom römisch 40 .2025 sowie des LG Klagenfurt vom römisch 40 .2019 verhängten Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) bedingt nachgesehen und wurde der BF am 29.08.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen; dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe. Folgende Umstände waren hierfür maßgebend: Erstvollzug, Ersatzfreiheitsstrafen, keine spezial- oder generalpräventive Notwendigkeit für einen weiteren Vollzug vergleiche Beschluss des LG Klagenfurt vom 23.07.2025, AS 211 ff., Entlassungsbestätigung vom 10.03.2026). 1.2.
- Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 25.11.2025 wurde darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt einen Strafantrag gegen den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gem. §§ 84 Abs 2, 15 StGB sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs 1 Z 1 StGB erhoben hat (vgl. Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 25.11.2025, OZ 7). 1.2.
- Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 25.11.2025 wurde darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt einen Strafantrag gegen den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 84, Absatz 2, 15, StGB sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erhoben hat vergleiche Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 25.11.2025, OZ 7). 1.2.
- Der BF wurde am 09.03.2026 wegen auffälligen Verhaltens polizeilich kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA in ein Polizeianhaltezentrum überstellt; am 11.03.2026 wurde er sodann aus Österreich abgeschoben (vgl. Bericht LPD Kärnten vom 23.03.2026).1.2.
- Der BF wurde am 09.03.2026 wegen auffälligen Verhaltens polizeilich kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA in ein Polizeianhaltezentrum überstellt; am 11.03.2026 wurde er sodann aus Österreich abgeschoben vergleiche Bericht LPD Kärnten vom 23.03.2026). 1.2.
- Zudem weist der BF auch in Deutschland zwei rechtskräftige Verurteilungen auf. So wurde er wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen sowie wegen Betrug und Verstoß gegen das Waffengesetz jeweils zu Geldstrafen verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom 04.07.2025, AS 149 ff.). In diesem Zusammenhang liegen auch zwei deutsche Haftbefehle gegen den BF vor (vgl. EUROPOL Anfragenbeantwortung vom 04.07.2025, AS 91, E-Mail der LPD Oberösterreich, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung vom 04.07.2025, AS 87).1.2.
- Zudem weist der BF auch in Deutschland zwei rechtskräftige Verurteilungen auf. So wurde er wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen sowie wegen Betrug und Verstoß gegen das Waffengesetz jeweils zu Geldstrafen verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug vom 04.07.2025, AS 149 ff.). In diesem Zusammenhang liegen auch zwei deutsche Haftbefehle gegen den BF vor vergleiche EUROPOL Anfragenbeantwortung vom 04.07.2025, AS 91, E-Mail der LPD Oberösterreich, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung vom 04.07.2025, AS 87). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Mangels konkreter Unterlagen und entsprechendem substantiierten Vorbringen, können keine Feststellungen zum Familienstand des BF getroffen werden. Ebenso können keine Feststellungen zu seiner Schul- oder Berufsausbildung getroffen werden. 1.3.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.3.
- Die Mutter des BF lebt in Österreich, doch besteht zu ihr seit einem Jahr kein Kontakt; der BF hat auch sonst zu keinen Verwandten Kontakt (vgl. Zeugenaussage vor dem BVwG am 23.03.2026, S. 3 f.). 1.3.
- Die Mutter des BF lebt in Österreich, doch besteht zu ihr seit einem Jahr kein Kontakt; der BF hat auch sonst zu keinen Verwandten Kontakt vergleiche Zeugenaussage vor dem BVwG am 23.03.2026, S. 3 f.). 1.3.
- Es kann insgesamt festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende berufliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen deutschen Personalausweises. 2.2.
- Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise im Jahr 2016 ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den Angaben in der Beschwerde. 2.2.
- Die Feststellung zu den deutschen Sprachkenntnissen ergibt sich plausibel aus der deutschen Staatsangehörigkeit des BF. 2.2.
- Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister (IZR), das österreichische Strafregister, das europäische Strafregister-Informationssystem (ECRIS), das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Feststellung über die ordnungsgemäße Zustellung und Übernahme des Parteiengehörs konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen, nämlich dem entsprechenden Schreiben vom 04.07.2025, AS 51 ff. sowie der Übernahmebestätigung vom 04.07.2025, AS 77, getroffen werden. 2.2.
- Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF konnten aufgrund des arbeitsfähigen Alters des BF getroffen werden und wurden im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Umstände vorgebracht. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das strafrechtliche Verhalten des BF beruhen auf den aktenkundigen Gerichtsurteilen sowie dem Auszug aus dem ECRIS. 2.2.
- Mangels entsprechender Angaben und Unterlagen konnten keine Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF getroffen werden; dies führt für das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass der BF über kein ausreichendes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt. Ebenso wird daraus auf seine mangelnde Integration im Bundesgebiet geschlossen. Dieser Eindruck deckt sich auch mit den Aussagen der Mutter des BF als Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 23.03.2026; so konnte diese keinerlei Angaben zu bestehenden Kontakten mit Verwandten oder Bekannten machen und auch keine Auskunft über den derzeitigen Aufenthalt des BF geben. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF im Rahmen seiner Beschwerde noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 04.07.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am selben Tag, nämlich am 04.07.2025, zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)“ 3.2.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.3.2.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF weist zwar ab dem 22.03.2016 bis zum 27.08.2020 Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf; zwischen dem 27.08.2020 und 24.01.2024 war der BF in Österreich jedoch nicht gemeldet und auch nicht erwerbstätig oder Bezieher von Arbeitslosengeld. Sein Aufenthalt zwischen dem 27.08.2020 und 24.01.2024 ist unbekannt und war er erst ab 24.01.2024 wieder mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und ist er unbekannten Aufenthaltes; es liegt hingegen eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Deutschland vor. Somit hielt der BF sich nicht über einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Zeitraum im österreichischen Bundesgebiet auf.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF weist zwar ab dem 22.03.2016 bis zum 27.08.2020 Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf; zwischen dem 27.08.2020 und 24.01.2024 war der BF in Österreich jedoch nicht gemeldet und auch nicht erwerbstätig oder Bezieher von Arbeitslosengeld. Sein Aufenthalt zwischen dem 27.08.2020 und 24.01.2024 ist unbekannt und war er erst ab 24.01.2024 wieder mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und ist er unbekannten Aufenthaltes; es liegt hingegen eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Deutschland vor. Somit hielt der BF sich nicht über einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Zeitraum im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt: Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich vier Mal und in Deutschland zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen liegen (teils schwere Einbruchs-)Diebstähle, Sachbeschädigung sowie unerlaubter Umgang mit Suchtgiften zugrunde und wurde der BF sowohl zu bedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von drei und fünf Monaten sowie zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt, wobei der BF die Geldstrafen teilweise als Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte. Der BF ist in Österreich lediglich im Zeitraum von 05.06.2025 bis 14.06.2025 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezog ansonsten Arbeitslosengeld; er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel, wofür auch spricht, dass er die oben angeführten Geldstrafen teilweise als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte. Da der BF weder über ein gesichertes Einkommen noch über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, Diebstähle zu begehen. Auch in Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen in Deutschland sowie der Erhebung des Strafantrages vom 25.11.2025 durch die österreichische Staatsanwaltschaft wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt ist jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal erst mit 25.11.2025 ein Strafantrag wegen neuerlichen strafbaren Verhaltens des BF erhoben wurde.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal erst mit 25.11.2025 ein Strafantrag wegen neuerlichen strafbaren Verhaltens des BF erhoben wurde. 3.2.
- Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet zwar über Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt, er ist in Österreich nicht erwerbstätig. Zu seiner Mutter hat er keinerlei Kontakt mehr, und weiß diese lt. ihrer zeugenschaftlichen Angabe nicht, wo er sich aufhält oder sonstiges über ihn. Zumal der BF seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt am 29.08.2025 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich verfügt bzw. er am 11.03.2026 nach Deutschland abgeschoben wurde und aktuell unbekannten Aufenthaltes ist, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden.3.2.
- Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet zwar über Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt, er ist in Österreich nicht erwerbstätig. Zu seiner Mutter hat er keinerlei Kontakt mehr, und weiß diese lt. ihrer zeugenschaftlichen Angabe nicht, wo er sich aufhält oder sonstiges über ihn. Zumal der BF seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt am 29.08.2025 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich verfügt bzw. er am 11.03.2026 nach Deutschland abgeschoben wurde und aktuell unbekannten Aufenthaltes ist, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Der BF hat im gesamten Verfahren keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich geltend gemacht; seine Mutter lebt in Österreich, doch hat er zu dieser seit einem Jahr keinen Kontakt mehr. Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem es möglich sein wird, in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort auch sozial zu integrieren. Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Deutschland nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Deutschland zu erwirtschaften. Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. 3.2.
- Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte dreijährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Es ist zu beachten, dass bei seinen strafgerichtlichen Verurteilungen mit der Festsetzung von bedingten Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen das Auslangen gefunden werden konnte; weiters wurde der BF aus der Strafhaft im Rahmen der angetretenen Ersatzfreiheitsstrafen bedingt entlassen und war einer der Gründe hierfür, dass keine spezial- oder generalpräventive Notwendigkeit für einen weiteren Vollzug vorlag. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF erneut strafbare Handlungen begehen wird, etwa um bei einer Arbeitslosigkeit durch Diebstähle seinen Lebensunterhalt zu sichern. Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wird. 3.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein wiederholtes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten brachte der BF eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung der Grundinteressen der Bevölkerung an Ordnung, Sicherheit und Schutz des Eigentums geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 22.08.2025 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2317810.1.00