RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlG308 2320217-1 Spruch, G308 2320217-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art 8EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“) gem. § 55 Abs 1 Asyl
G („Aufenthaltsberechtigung plus“), basierend auf der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung.2. Der BF stellte sodann am 28.05.2025 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“) gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G („Aufenthaltsberechtigung plus“), basierend auf der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
- Am 09.07.2025 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) niederschriftlich zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG einvernommen.
- Am 09.07.2025 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) niederschriftlich zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG einvernommen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 30.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 30.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art 8EMRK wurde damit begründet, dass der BF bzw.
dessen Mutter als seine damalige gesetzliche Vertreterin am 23.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ gestellt habe und dass dieses Verfahren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da sich der BF somit in einem Verfahren nach dem NAG befinde, wurde gegenständlicher Antrag gem. § 58 Abs 9 AsylG zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK wurde damit begründet, dass der BF bzw.
dessen Mutter als seine damalige gesetzliche Vertreterin am 23.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ gestellt habe und dass dieses Verfahren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da sich der BF somit in einem Verfahren nach dem NAG befinde, wurde gegenständlicher Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.08.2025, beim BFA eingelangt am 01.09.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 23.09.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Entscheidung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) vom 25.08.2025 wurde der Antrag des BF vom 13.09.2021 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX 2006 geborene BF ist serbischer Staatsbürger. Er verfügt über einen serbischen Reisepass, welcher bis zum 23.12.2024 gültig war (vgl. im Akt aufliegende Kopie des im Original vorgelegten serbischen Reisepasses AS.15). 1.
- Der am römisch 40 2006 geborene BF ist serbischer Staatsbürger. Er verfügt über einen serbischen Reisepass, welcher bis zum 23.12.2024 gültig war vergleiche im Akt aufliegende Kopie des im Original vorgelegten serbischen Reisepasses AS.15). 1.
- Der BF reiste im Jahr 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein; er folgte seiner zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich lebenden Mutter. 1.
- Die Mutter des BF stellte für diesen als seine gesetzliche Vertreterin am 13.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) bei der zuständigen NAG-Behörde. 1.
- Der BF stellte sodann am 28.05.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren vor der zuständigen NAG-Behörde noch unerledigt; auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 30.07.2025 war das Verfahren nach dem NAG noch unerledigt und bei der zuständigen NAG-Behörde anhängig. Am 25.08.2025 wurde die Antragsstellung des BF vom 13.09.2021 von der zuständigen NAG-Behörde abgewiesen, sodass nunmehr kein Verfahren nach dem NAG betreffend den BF mehr anhängig ist. 1.
- Auch die Mutter des BF stellte am 28.05.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wobei dieser mit Beschluss des BFA 30.07.2025 als unzulässig zurückgewiesen wurde; dies mit der Begründung, dass sie bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügen würde. Der hiergegen erhobenen Beschwerde der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zu GZ: XXXX vom 05.03.2026 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen des BFA der Mutter des BF seit ihrer Scheidung von dem bulgarischen Staatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht (nach dem NAG) mehr zukommt und demzufolge der angewendete Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs 9 Z 2 AsylG nicht vorliegt.Der hiergegen erhobenen Beschwerde der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zu GZ: römisch 40 vom 05.03.2026 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen des BFA der Mutter des BF seit ihrer Scheidung von dem bulgarischen Staatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht (nach dem NAG) mehr zukommt und demzufolge der angewendete Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des abgelaufenen serbischen Reisepasses. 2.2.
- Die Feststellungen zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2020 ergeben sich insbesondere aus den eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 09.07.
- 2.2.
- Sämtliche Feststellungen zur Antragstellung der Mutter des BF ergeben sich aus dem entsprechenden Erkenntnis des BVwG vom 05.03.
- 2.2.
- Die Feststellung zur Antragsstellung vom 13.09.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) sowie die Abweisung desselben am 25.08.2025 konnten anhand der Einsicht des BVwG in das Zentrale Fremdenregister getroffen werden (vlg. IZR-Auszug vom 30.03.2026).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (gemäß § 55 AsylG) ist gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet.Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (gemäß Paragraph 55, AsylG) ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. 3.1.
- In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR
- GP des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", BGBl. I Nr. 87/2012, wird zu § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 auszugsweise ausgeführt:3.1.
- In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird zu Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 auszugsweise ausgeführt: „Gemäß Abs. 9 Z 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG - sowohl in
- als auch in
- Instanz - unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.“„Gemäß Absatz 9, Ziffer eins, ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG - sowohl in
- als auch in
- Instanz - unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.“ 3.1.3 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Im Hinblick auf die Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht die der Antragstellung relevant. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist im Allgemeinen ohne Bedeutung. Aus diesem Grundsatz kann sowohl resultieren, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird (sodass der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung durch die Behörde freizumachen; vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), als auch umgekehrt, dass ein ursprünglich zulässiger (verfahrensleitender) Antrag durch eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage unzulässig wird und vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden muss (vgl. VwGH 26.03.2025, Ra 2015/07/0040; VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096).Im Hinblick auf die Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht die der Antragstellung relevant. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist im Allgemeinen ohne Bedeutung. Aus diesem Grundsatz kann sowohl resultieren, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird (sodass der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung durch die Behörde freizumachen; vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), als auch umgekehrt, dass ein ursprünglich zulässiger (verfahrensleitender) Antrag durch eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage unzulässig wird und vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden muss vergleiche VwGH 26.03.2025, Ra 2015/07/0040; VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096). 3.1.
- Vorweg ist festzuhalten, dass – wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat – Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das BVwG den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das BVwG den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. 3.1.
- Das BFA hat den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK i
Sd § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich der BF in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.3.1.5. Das BFA hat den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK i
Sd Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich der BF in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde. Zwar war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides vom 30.07.2025 das Verfahren des BF nach dem NAG (Antrag vom 13.09.2021) noch unerledigt bei der zuständigen Behörde anhängig, doch wurde dieser Antrag am 25.08.2025 abgewiesen und somit erledigt. Zum hg. Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund für die belangte Behörde nachträglich weggefallen ist und eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG nicht mehr in Betracht kommt. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 28.05.2025 war, ist der angefochtene Bescheid zu beheben und der vorliegende Antrag wieder als unerledigt anzusehen. Zum hg. Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund für die belangte Behörde nachträglich weggefallen ist und eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG nicht mehr in Betracht kommt. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 28.05.2025 war, ist der angefochtene Bescheid zu beheben und der vorliegende Antrag wieder als unerledigt anzusehen. Über diesen Antrag wird die Behörde in der Sache selbst abzusprechen haben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2320217.1.00