RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlG308 2329511-1 Spruch, G308 2329511-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Da der BF straffällig wurde, wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 26.11.2024 gem. § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da er in Österreich bis dato keinen gemeldeten Wohnsitz habe und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe sowie über keinen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz verfüge; außerdem sei er bei mehreren Diebstählen betreten worden. Der BF halte sich somit unrechtmäßig in Österreich auf.
- Da der BF straffällig wurde, wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 26.11.2024 gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da er in Österreich bis dato keinen gemeldeten Wohnsitz habe und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe sowie über keinen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz verfüge; außerdem sei er bei mehreren Diebstählen betreten worden. Der BF halte sich somit unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF reiste daraufhin nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , vom XXXX .2024, rechtskräftig mit 17.12.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2024, rechtskräftig mit 17.12.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
- Der BF wurde am 10.04.2025 mittels Festnahmeauftrag des BFA vom selben Tag im Rahmen eines Ladendiebstahls polizeilich festgenommen und wurde er am 12.04.2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
- Der BF reiste sodann erneut zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er am 22.08.2025 bei einem Ladendiebstahl polizeilich betreten wurde. Es erging ein Festnahmeauftrag und wurde der BF am 24.08.2025 erneut in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
- Der BF reiste abermals in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde erneut straffällig; er befand sich vom 20.09.2025 bis 09.12.2025 in einer Justizanstalt und vom 09.12.2025 bis zum 27.12.2025 in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ).
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.09.2025 wurde der BF über die geplante Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt; eine solche Stellungnahme wurde vom BF nicht erstattet. Das Schriftstück wurde dem BF nachweislich in die Justizanstalt übermittelt und von ihm dort am 25.09.2025 übernommen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , vom XXXX .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 131
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, hiervon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 131,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, hiervon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Die Behörde führte zusammengefasst aus, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei, da das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle; begründet wurde dies mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung, datiert mit 28.11.2025, beim BFA eingelangt per E-Mail bereits am 27.11.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze ersatzlos beheben; in eventu: das Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben oder auf eine angemessene Dauer herabsetzen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird; in eventu: den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; sowie die ordentliche Revision zulassen. Weiters wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem sie den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, da sie den BF nicht persönlich einvernommen, sondern ihm lediglich die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme gegeben habe. Weiters habe sich die Behörde nicht im gebotenen Ausmaß mit der Gefährdung durch den BF auseinandergesetzt, sonst hätte sie feststellen müssen, dass vom BF keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 11.12.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 17.12.2025, GZ: G308 2329511-1/4Z wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 17.12.2025, GZ: G308 2329511-1/4Z wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der BF in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es bestehen keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde war im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Begründend wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der BF in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es bestehen keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde war im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
- Der BF wurde zuletzt am 27.12.2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
- Mit Schreiben vom 20.01.2026 informierte die Rechtsvertretung des BF, die BBU GmbH, über die Zurücklegung der Vollmacht.
- Am 24.03.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei der – mittlerweile aufgrund Vollmachtsauflösung unvertretene – BF trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Die belangte Behörde blieb entschuldigt fern. Mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle, wurde die Zustellung der Verhandlungsniederschrift an den BF gem. § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet. Mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle, wurde die Zustellung der Verhandlungsniederschrift an den BF gem. Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene BF ist slowakischer Staatsbürger und spricht Slowakisch. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. 1.
- Der am römisch 40 geborene BF ist slowakischer Staatsbürger und spricht Slowakisch. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. 1.
- Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der BF weist lediglich Wohnsitzmeldungen in einer Justizanstalt sowie in einem Polizeianhaltezentrum auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.03.2026).1.2.
- Der BF weist lediglich Wohnsitzmeldungen in einer Justizanstalt sowie in einem Polizeianhaltezentrum auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.03.2026). 1.2.
- Der BF ist bislang in Österreich keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 31.03.2026).1.2.
- Der BF ist bislang in Österreich keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 31.03.2026). 1.2.
- Der BF wurde in Österreich wiederholt straffällig (vgl. Strafregisterauskunft Republik Österreich vom 31.03.2026):1.2.
- Der BF wurde in Österreich wiederholt straffällig vergleiche Strafregisterauskunft Republik Österreich vom 31.03.2026): Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2024, rechtskräftig mit 17.12.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2024, rechtskräftig mit 17.12.2024, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. So wurde der BF wegen des Vergehens des (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt und liegt den Taten zugrunde, dass der BF am 12.11.2024 mit Bereicherungsvorsatz versucht hat, eine Jacke im Wert von EUR 49,90 in einem Kleidungsgeschäft dessen Verfügungsberechtigten wegzunehmen, indem er und ein Mittäter die Jacke in den Rucksack streckten und ohne zu bezahlen den Kassabereich passierten; sowie am 05.09.2024 versucht hat, Gewahrsamsträgern eines Geschäftes Parfums im Wert von EUR 883,85 ohne Bezahlung durch Verbergen in einer Tasche wegzunehmen, wobei er durch eine Angestellte beobachtet wurde und mit Hilfe eines Ladendetektivs angehalten werden konnte. Als mildernd wertete das Gericht bei der Strafzumessung das umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist; als erschwerend hingegen die Tatwiederholung, den raschen Rückfall, die Begehung der Taten innerhalb offener Probezeit sowie die Begehung während eines laufenden Strafverfahrens. Weiters wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2025 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 131
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, hiervon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2025 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 131,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, hiervon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. So wurde der BF für schuldig erkannt, am 19.09.2025 Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses Getränkeflaschen im Wert von EUR 119,96 mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht zu haben, indem er ohne zu bezahlen den Kassabereich passierte, wobei er, auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen den Ladendetektiv anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er diesem einen heftigen Schlag gegen den Brustkorb versetzte, um mit dem Diebesgut zu flüchten, wobei er erst durch einen weiteren Security-Mitarbeiter angehalten werden konnte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung als mildernd das umfassende Geständnis des BF, das Alter unter 21 Jahren, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute; als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten. 1.2.
- Der BF ist trotz rechtskräftiger Ausweisung vom 26.11.2024 nicht freiwillig aus Österreich ausgereist, sondern konnte erst im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung wegen eines Ladendiebstahls (Tatzeitpunkt 10.04.2025) am 12.04.2025 in die Slowakei abgeschoben werden (vgl. Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 10.04.2025, IZR-Auszug vom 31.03.2026). 1.2.
- Der BF ist trotz rechtskräftiger Ausweisung vom 26.11.2024 nicht freiwillig aus Österreich ausgereist, sondern konnte erst im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung wegen eines Ladendiebstahls (Tatzeitpunkt 10.04.2025) am 12.04.2025 in die Slowakei abgeschoben werden vergleiche Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 10.04.2025, IZR-Auszug vom 31.03.2026). Der BF reiste sodann zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal wieder nach Österreich und wurde erneut am 22.08.2025 bei einem Ladendiebstahl polizeilich angehalten; daraufhin wurde er am 24.08.2025 zum zweiten Mal in die Slowakei abgeschoben (vgl. Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 22.08.2025, IZR-Auszug vom 31.03.2026).Der BF reiste sodann zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal wieder nach Österreich und wurde erneut am 22.08.2025 bei einem Ladendiebstahl polizeilich angehalten; daraufhin wurde er am 24.08.2025 zum zweiten Mal in die Slowakei abgeschoben vergleiche Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 22.08.2025, IZR-Auszug vom 31.03.2026). Der BF reiste sodann ein weiteres Mal illegal nach Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Er wurde am 19.09.2025 bei einem (versuchten) räuberischen Ladendiebstahl betreten und befand sich ab 20.09.2025 in einer Justizanstalt (vlg. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.03.2026). Der BF verbüßte seine Haftstrafe bis 09.12.2025 und wurde nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt zur Sicherung seiner Abschiebung in ein PAZ überstellt, wo er sich bis 27.12.2025 aufhielt. Am 27.12.2025 wurde der BF zum dritten Mal in die Slowakei abgeschoben (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und IZR-Auszug jeweils vom 31.03.2026). Der BF verbüßte seine Haftstrafe bis 09.12.2025 und wurde nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt zur Sicherung seiner Abschiebung in ein PAZ überstellt, wo er sich bis 27.12.2025 aufhielt. Am 27.12.2025 wurde der BF zum dritten Mal in die Slowakei abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und IZR-Auszug jeweils vom 31.03.2026). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist kinderlos und ledig. 1.3.
- Im österreichischen Bundesgebiet hat der BF keine Familienangehörigen oder maßgebliche Freundschaften. 1.3.
- Es können mangels Angaben keine Feststellungen zur Schul- oder Berufsausbildung des BF in seinem Herkunftsstaat getroffen werden. 1.3.
- Ebenso können keine Feststellungen zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat getroffen werden. 1.3.
- Es kann insgesamt festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
- Mangels konkreter Angaben können keine Feststellungen zu den Einreisen des BF in das österreichische Bundesgebiet getroffen werden. 2.2.
- Die Feststellungen zu den slowakischen Sprachkenntnissen des BF ergeben sich plausibel aufgrund seiner Staatsangehörigkeit. Mangels Unterlagen können keine Feststellungen zu Kenntnissen der deutschen Sprache getroffen werden. 2.2.
- Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters sind die oben angeführten Strafurteile aktenkundig; die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
- Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF konnten mangels gegenteiliger Ausführungen getroffen werden; die Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch aus dem Alter des BF. 2.2.
- Da der BF keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegte und auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben erstattet wurde, konnte die mangelnde Integration des BF im Bundesgebiet festgestellt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 22.09.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 25.09.2025 in der Justizanstalt zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.“„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Er fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.3.1.
- Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Er fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.
- Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Zwar kann der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise sowie der weiteren Einreisen des BF nach Österreich nicht festgestellt werden; es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass der BF sich seit fünf Jahren rechtmäßig und kontinuierlich in Österreich aufhalten würde. Vielmehr wurde der BF mehrmals in die Slowakei abgeschoben und liegen auch keine kontinuierlichen Wohnsitzmeldungen vor, sondern lediglich Aufenthalte in der Justizanstalt und im PAZ. Der BF ging im Bundesgebiet auch nie einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach. Er hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.3.1.
- Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Zwar kann der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise sowie der weiteren Einreisen des BF nach Österreich nicht festgestellt werden; es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass der BF sich seit fünf Jahren rechtmäßig und kontinuierlich in Österreich aufhalten würde. Vielmehr wurde der BF mehrmals in die Slowakei abgeschoben und liegen auch keine kontinuierlichen Wohnsitzmeldungen vor, sondern lediglich Aufenthalte in der Justizanstalt und im PAZ. Der BF ging im Bundesgebiet auch nie einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach. Er hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt: Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Vorstrafen, die Tatwiederholung, der raschen Rückfall, die Begehung der Taten innerhalb offener Probezeit sowie die Begehung während eines laufenden Strafverfahrens als erschwerend gewertet. Der BF wurde bei seiner ersten Verurteilung aufgrund des Vergehens des (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt; im Rahmen seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund des (versuchten) Verbrechens des räuberischen Diebstahls wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, hiervon vier Monate unbedingt und verbüßte er diesen Zeitraum in Haft. Zu beachten ist, dass der BF innerhalb kurzer Zeiträume und jeweils nach erfolgten Abschiebungen straffällig wurde: So wurde er am 10.04.2025 bei einem Ladendiebstahl polizeilich betreten und konnte im Rahmen dessen von den einschreitenden Beamten aufgrund einer IZR-Abfrage festgestellt werden, dass es sich beim BF um einen Fremden mit aufrechter Ausreiseverpflichtung (siehe oben angeführter Bescheid des BFA vom 26.11.2024) handelt, weshalb er aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und am 12.04.2025 erstmals in die Slowakei abgeschoben wurde. Der BF reiste sodann jedoch nach kurzer Zeit illegal erneut nach Österreich und wurde erneut straffällig; so wurde er am 22.08.2025 erneut bei einem Ladendiebstahlt polizeilich betreten und erfolgte daraufhin seine zweite Abschiebung am 24.08.
- Bereits am 19.09.2025 – also nur knapp einen Monat nach seiner vorherigen zweiten Abschiebung – wurde der BF abermals straffällig und am 20.09.2025 in die Justizanstalt eingeliefert, wo er seine mit Strafurteil vom 27.10.2025 auferlegte Haftstrafe bis zum 09.12.2025 verbüßte. Im Anschluss an die Haftstrafe wurde er zur Sicherung seiner neuerlichen Abschiebung ins PAZ verbracht und am 27.12.2025 schließlich zum dritten Mal in die Slowakei abgeschoben. Dem straffälligen Verhalten des BF liegen jeweils Ladendiebstähle und somit Vermögensdelikte zugrunde. Da der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist ableitbar, dass er auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, seine finanzielle Lage durch das Begehen strafbarer Handlungen zu verbessern. Unter Bezugnahme seiner einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen innerhalb kurzer Zeit ist jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Strafurteil mit 27.10.2025 datiert und in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Strafurteil mit 27.10.2025 datiert und in Rechtskraft erwachsen ist. 3.1.
- Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt und somit keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Der BF weist lediglich Wohnsitzmeldungen in einer Justizanstalt und in einem PAZ auf; er war in Österreich nie erwerbstätig und hat sich nicht über einen längeren Zeitraum kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten. Es kann somit kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Hinzu kommt, dass der BF trotz rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern vielmehr nach zwei erfolgten Abschiebungen erneut illegal eingereist ist und jedes Mal straffällig wurde.3.1.
- Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt und somit keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Der BF weist lediglich Wohnsitzmeldungen in einer Justizanstalt und in einem PAZ auf; er war in Österreich nie erwerbstätig und hat sich nicht über einen längeren Zeitraum kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten. Es kann somit kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Hinzu kommt, dass der BF trotz rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern vielmehr nach zwei erfolgten Abschiebungen erneut illegal eingereist ist und jedes Mal straffällig wurde. Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann; mangels gegenteiliger Angaben kann somit davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nachgehen kann und dort auch ein soziales Auffangnetz vorfinden wird. Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF in die Slowakei nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu erwirtschaften. Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. 3.1.
- Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte sechsjährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Bei den oben näher ausgeführten Strafurteilen fand das erkennende Gericht mit einem Strafrahmen von vier Monaten bedingt bzw. 12 Monaten und hiervon 8 Monate bedingt das Auslangen; die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen der ersten Verurteilung sehen nach § 130 Abs 1
- Fall StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren vor; jene der zweiten Verurteilung nach § 131
- Fall StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. 3.1.
- Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte sechsjährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Bei den oben näher ausgeführten Strafurteilen fand das erkennende Gericht mit einem Strafrahmen von vier Monaten bedingt bzw. 12 Monaten und hiervon 8 Monate bedingt das Auslangen; die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen der ersten Verurteilung sehen nach Paragraph 130, Absatz eins,
- Fall StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren vor; jene der zweiten Verurteilung nach Paragraph 131,
- Fall StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF erneut strafbare Handlungen in Form von Vermögensdelikten zur Sicherung seines Lebensunterhaltes begehen wird, da er bis dato in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass er künftig im Bundesgebiet einer Arbeit nachgehen wird. Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf
(5)Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf
(5)Jahre herabgesetzt wird. 3.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten brachte der BF eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung der Grundinteressen der Bevölkerung an Ordnung, Sicherheit und Schutz des Eigentums geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.12.2026 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2329511.1.00