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{'item': 'G308 2337632-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlG308 2337632-1 Spruch, G308 2337632-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX .2023, rechtskräftig am 20.02.2023, GZ: XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 .2023, rechtskräftig am 20.02.2023, GZ: römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde, BFA) vom 29.11.2023 wurde gegen die BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten erlassen; das Aufenthaltsverbot gilt bis 26.10.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX .2024, rechtskräftig mit 02.02.2024, GZ: XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des Betruges gem. § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 .2024, rechtskräftig mit 02.02.2024, GZ: römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens des Betruges gem. Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
  7. Trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste die BF mehrfach zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten illegal in das Bundesgebiet ein; sie wurde jeweils am 29.03.2025, 20.06.2025, 22.07.2025 sowie am 17.10.2025 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2026, GZ: XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 130 Abs 1
  9. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2026, GZ: römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  11. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.01.2026 informierte das BFA die BF über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde der BF in der Justizanstalt am 19.01.2026 nachweislich zugestellt; eine entsprechende Stellungnahme erstattete sie nicht.
  13. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 30.01.2026 wurde gegen die BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 18 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  14. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 30.01.2026 wurde gegen die BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der wiederholten Straffälligkeit der BF begründet. So habe die BF bereits in der Vergangenheit qualifizierte fremdenrechtliche Verstöße begangen und sei ein Aufenthaltsverbot gegen sie erlassen worden; sie sei sodann wegen illegalen Einreisen mehrfach in die Slowakei abgeschoben worden. Die BF weise neben den Verurteilungen in Österreich auch im Ausland weit mehr als ein Dutzend einschlägige Vorstrafen auf.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 23.02.2026, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme der BF anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. dahingehend abzuändern, dass der BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 23.02.2026, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme der BF anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass der BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos zu beheben. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie sich keinen persönlichen Eindruck von der BF verschafft habe. Es werde auch nur unzureichend dargelegt, warum ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erforderlich sei; diese Dauer sei unverhältnismäßig.
  17. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 05.03.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  18. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.03.2026, GZ: G308 2337632-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
  19. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.03.2026, GZ: G308 2337632-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich zweimal strafrechtlich auffällig wurde und es mehr als 12 Vorverurteilungen im In- und Ausland gibt. In Anbetracht dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die BF lebt nunmehr alleine, und wurden auch keine besonderen Bindungen zu Österreich vorgebracht. Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008).. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang in dem Herkunftsstaat abzuwarten.Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008).. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang in dem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde war daher im Entscheidungszeitpunkt – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Die am XXXX geborene BF ist slowakische Staatsbürgerin und sprich Slowakisch. Sie verfügt über einen bis zum 04.04.2035 gültigen slowakischen Personalausweises (vgl. im Akt aufliegende Kopie des slowakischen Personalausweises). 1.
  22. Die am römisch 40 geborene BF ist slowakische Staatsbürgerin und sprich Slowakisch. Sie verfügt über einen bis zum 04.04.2035 gültigen slowakischen Personalausweises vergleiche im Akt aufliegende Kopie des slowakischen Personalausweises). 1.
  23. Zum Aufenthalt und Verhalten der Beschwerdeführerin: 1.2.
  24. Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Die BF war jedoch erstmals im Jahr 2021 sozialversicherungsrechtlich gemeldet, woraus sich das Jahr ihrer Einreise ergibt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.04.2026). 1.2.
  25. Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Die BF war jedoch erstmals im Jahr 2021 sozialversicherungsrechtlich gemeldet, woraus sich das Jahr ihrer Einreise ergibt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.04.2026). 1.2.
  26. Die BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei es sich bei den Hauptwohnsitzen jeweils um Justizanstalten handelt (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.04.2026):1.2.
  27. Die BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei es sich bei den Hauptwohnsitzen jeweils um Justizanstalten handelt vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.04.2026): - 21.10.2021 – 07.07.2022 Nebenwohnsitz - 25.04.2022 – 04.06.2022 Nebenwohnsitz - 17.07.2022 – 19.09.2022 Nebenwohnsitz - 29.11.2022 – 27.03.2023 Nebenwohnsitz - 06.09.2023 – 14.09.2023 Nebenwohnsitz - 28.09.2023 – 24.10.2023 Nebenwohnsitz - 25.10.2023 – 26.04.2024 Hauptwohnsitz - 01.03.2025 – 28.03.2025 Hauptwohnsitz - 29.12.2025 – 12.02.2026 Hauptwohnsitz - 12.02.2026 – laufend Hauptwohnsitz 1.2.
  28. Die BF ist in Österreich sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in der Gastronomie nachgegangen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.04.2026): 1.2.
  29. Die BF ist in Österreich sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in der Gastronomie nachgegangen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.04.2026): - 23.05.2021 – 02.06.2021 Arbeiterin - 26.06.2021 – 08.07.2021 Arbeiterin - 09.07.2021 – 24.10.2021 Arbeiterin - 12.12.2021 – 06.01.2022 Arbeiterin - 23.03.2022 – 21.04.2022 Arbeiterin - 20.09.2023 – 19.10.2023 Arbeiterin - 26.04.2022 – 04.06.2022 Arbeiterin - 16.06.2022 – 03.07.2022 Arbeiterin - 15.07.2022 – 20.09.2022 Arbeiterin - 29.09.2022 – 06.11.2022 Arbeiterin - 21.11.2022 – 02.04.2023 Arbeiterin - 07.04.2023 – 07.05.2023 Arbeiterin - 24.07.2023 – 22.08.2023 Arbeiterin - 04.09.2023 – 12.09.2023 Arbeiterin - 23.06.2024 – 26.08.2024 Arbeiterin - 30.08.2024 – 02.09.2024 Arbeiterin 1.2.
  30. Die BF wurde sowohl im In- als auch im Ausland bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt (vgl. Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom 02.04.2026): 1.2.
  31. Die BF wurde sowohl im In- als auch im Ausland bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt vergleiche Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom 02.04.2026): So wurde die BF mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX .2023, rechtskräftig am 20.02.2023, wegen des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.So wurde die BF mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 .2023, rechtskräftig am 20.02.2023, wegen des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde sie mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom XXXX .2024, rechtskräftig mit 02.02.2024, wegen des Vergehens des Betruges gem. § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der 25.10.2023 und lag somit vor Erlassung des Bescheides des BFA vom 29.11.2023, mit welchem erstmals ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten über die BF verhängt wurde.Weiters wurde sie mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2024, rechtskräftig mit 02.02.2024, wegen des Vergehens des Betruges gem. Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der 25.10.2023 und lag somit vor Erlassung des Bescheides des BFA vom 29.11.2023, mit welchem erstmals ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten über die BF verhängt wurde. Zuletzt wurde die BF von einem österreichischen Landesgericht mit Urteil vom XXXX .2026 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 130 Abs 1
  32. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde die BF von einem österreichischen Landesgericht mit Urteil vom römisch 40 .2026 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  33. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die weit mehr als ein Dutzend einschlägigen Vorstrafen im In- und Ausland; die Tatbegehung in einem über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Angriff; den raschen Rückfall nach dem letzten Strafvollzug; die teilweise Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens sowie die Tatbegehung im Rahmen des Kriminaltourismus; als mildernd wurden das umfassende, reumütige Geständnis gewertet, sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt befindet sich die BF in Strafhaft. 1.2.
  34. Die BF weist eine Vielzahl an Verurteilungen im Ausland auf; so führt ein Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 10.03.2026 neben den oben angeführten drei österreichischen Verurteilungen noch weitere 29 Verurteilungen im Ausland an. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde die BF in Deutschland, der Slowakei und Großbritannien insbesondere wegen Diebstählen, aber auch drei Mal wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt sowie einmal wegen der Beleidigung einer Amtsperson sowohl zu Freiheitsstrafen als auch zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt. 1.
  35. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: 1.3.
  36. Die BF ist ledig, geschieden und hat vier Kinder, wobei sie zu diesen keinen Kontakt hat. 1.3.
  37. Die BF hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und eine Lehre zur Schneiderin absolviert; sie hat im Herkunftsstaat auch gearbeitet. 1.3.
  38. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.3.
  39. In Österreich leben keine Familienangehörigen der BF und verfügt sie auch über keine Freundschaften in Österreich. 1.3.
  40. Die Mutter und die Geschwister der BF leben in Großbritannien; im Herkunftsstaat lebt der Vater der BF, mit welchem sie jedoch keinen Kontakt pflegt. Die BF hat Freunde im Herkunftsstaat und ist in der Vergangenheit immer wieder in die Slowakei gereist. 1.3.
  41. Mangels entsprechender Unterlagen können keine Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF getroffen werden. 1.3.
  42. Die BF geht in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeiten nach; sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein. 1.3.
  43. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass die BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
  44. Beweiswürdigung: 2.
  45. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  46. Zu den Feststellungen: 2.2.
  47. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen slowakischen Personalausweises. 2.2.
  48. Die Feststellungen zur Einreise im Jahr 2021 ergeben sich insbesondere aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.04.2026, aus dem hervorgeht, dass die BF erstmals mit 23.05.2021 als Arbeiterin gemeldet war. 2.2.
  49. Die Feststellungen zu den slowakischen Sprachkenntnissen der BF ergeben sich plausibel aus ihrer Staatszugehörigkeit. Mangels entsprechender Unterlagen konnten hingegen keine Feststellungen zu Kenntnissen der deutschen Sprache getroffen werden. 2.2.
  50. Die Feststellungen zu den Privat- und Familienverhältnissen der BF konnten anhand der im gegenständlichen Bescheid auf Grundlage der Einvernahme der BF am 27.11.2023 getätigten Angaben getroffen werden; in der gegenständlichen Beschwerde wurde diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten und auch kein gegenteiliges substantiiertes Vorbringen erstattet. 2.2.
  51. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das österreichische Strafregister, das europäische Strafregister (ECRIS), das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters ist das Strafurteil vom 16.01.2026 aktenkundig und werden die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und Erwägungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Aus dem ZMR-Auszug ist in Zusammenschau mit dem Urteil vom 16.01.2026 ersichtlich, dass sich die BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch in Strafhaft befindet. 2.2.
  52. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF ergeben sich mangels gegenteiligem Vorbringen; dass die BF arbeitsfähig ist, erschließt sich auch aus ihren nachweislichen Erwerbstätigkeiten in Österreich. 2.2.
  53. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  54. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  55. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie die BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).3.
  56. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie die BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Es konnte festgestellt werden, dass die BF mit Schreiben vom 14.01.2026 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde der BF nachweislich am 19.01.2026 in der Justizanstalt zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon die BF jedoch keinen Gebrauch machte. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere. 3.
  57. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  58. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  59. Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.
  1. Die BF ist Staatsangehörige der Slowakei und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürgerin und eine Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.3.2.
  2. Die BF ist Staatsangehörige der Slowakei und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürgerin und eine Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der betreffenden Person in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der betreffenden Person in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Die BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich; sie weist eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit ab dem 23.05.2021 und erstmals einen gemeldeten Nebenwohnsitz ab 21.10.2021 auf. Die Nebenwohnsitzmeldungen der BF weisen immer wieder zeitliche Lücken auf, sie ist somit nicht kontinuierlich in Österreich gemeldet gewesen. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2023 wurde gegen die BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten erlassen; das Aufenthaltsverbot gilt bis 26.10.
  3. Die BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Die BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Die BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich; sie weist eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit ab dem 23.05.2021 und erstmals einen gemeldeten Nebenwohnsitz ab 21.10.2021 auf. Die Nebenwohnsitzmeldungen der BF weisen immer wieder zeitliche Lücken auf, sie ist somit nicht kontinuierlich in Österreich gemeldet gewesen. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2023 wurde gegen die BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten erlassen; das Aufenthaltsverbot gilt bis 26.10.
  4. Die BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten der BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben der BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten der BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben der BF. Bei der bezüglich der BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt: Wie oben festgestellt, wurde die BF in Österreich drei Mal rechtskräftig verurteilt, wobei hier insbesondere ins Gewicht fällt, dass sich die letzte Verurteilung vom XXXX .2026 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls auf Taten bezieht, welche die BF während ihres bis 26.10.2026 bestehenden aufrechten Aufenthaltsverbotes beging. Die BF hat sich demnach nicht nur dem verhängten Aufenthaltsverbot mehrmals widersetzt (wie oben festgestellt, reiste die BF nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehrmals illegal nach Österreich und wurde vier Mal abgeschoben), sondern wurde in diesem Zeitraum auch erneut straffällig. Sie war auch während dem aufrechten Aufenthaltsverbot als Arbeiterin erwerbstätig, nämlich vom 23.06.2024 bis 26.08.2024 sowie vom 30.08.2024 bis 02.09.2024.Wie oben festgestellt, wurde die BF in Österreich drei Mal rechtskräftig verurteilt, wobei hier insbesondere ins Gewicht fällt, dass sich die letzte Verurteilung vom römisch 40 .2026 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls auf Taten bezieht, welche die BF während ihres bis 26.10.2026 bestehenden aufrechten Aufenthaltsverbotes beging. Die BF hat sich demnach nicht nur dem verhängten Aufenthaltsverbot mehrmals widersetzt (wie oben festgestellt, reiste die BF nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehrmals illegal nach Österreich und wurde vier Mal abgeschoben), sondern wurde in diesem Zeitraum auch erneut straffällig. Sie war auch während dem aufrechten Aufenthaltsverbot als Arbeiterin erwerbstätig, nämlich vom 23.06.2024 bis 26.08.2024 sowie vom 30.08.2024 bis 02.09.
  5. In dem Strafurteil vom XXXX .2026, mit welchem die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, wurden der rasche Rückfall der BF nach ihrem letzten Strafvollzug, die teilweise Tatbegehung während einem bereits anhängigen Strafverfahren sowie die Tatbegehung im Rahmen des Kriminaltourismus als erschwerend gewertet. Hinzu kommt, dass die BF im Ausland 29 Vorstrafen – insbesondere wegen Diebstählen – aufweist. In dem Strafurteil vom römisch 40 .2026, mit welchem die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, wurden der rasche Rückfall der BF nach ihrem letzten Strafvollzug, die teilweise Tatbegehung während einem bereits anhängigen Strafverfahren sowie die Tatbegehung im Rahmen des Kriminaltourismus als erschwerend gewertet. Hinzu kommt, dass die BF im Ausland 29 Vorstrafen – insbesondere wegen Diebstählen – aufweist. Die BF widersetzte sich somit mehrfach gegen ihr Aufenthaltsverbot, indem sie immer wieder illegal nach Österreich einreiste; sie wurde in dieser Zeit auch erneut straffällig, sodass sie zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche sie zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt verbüßt. Die BF hat den ersten in Österreich rechtskräftig verurteilten Diebstahl in einem Zeitraum begangen, in dem sie erwerbstätig war – so geht aus dem Strafregisterauszug vom 02.04.2026 hervor, dass das Datum der dem Urteil vom XXXX .2023 zugrundeliegenden (letzten) Tat der 20.12.2022 war; zu diesem Zeitpunkt war die BF als Arbeiterin sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Hieraus ist begründet ableitbar, dass die BF auch künftig nicht vor der Begehung strafbarer Handlungen – insbesondere vor Diebstählen – zurückschrecken wird, selbst wenn sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet. Die BF hat den ersten in Österreich rechtskräftig verurteilten Diebstahl in einem Zeitraum begangen, in dem sie erwerbstätig war – so geht aus dem Strafregisterauszug vom 02.04.2026 hervor, dass das Datum der dem Urteil vom römisch 40 .2023 zugrundeliegenden (letzten) Tat der 20.12.2022 war; zu diesem Zeitpunkt war die BF als Arbeiterin sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Hieraus ist begründet ableitbar, dass die BF auch künftig nicht vor der Begehung strafbarer Handlungen – insbesondere vor Diebstählen – zurückschrecken wird, selbst wenn sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorverurteilungen der BF, die überwiegend auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten der BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind vergleiche VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Diesbezüglich ist anzuführen, dass bei der Strafbemessung im Urteil vom 16.01.2026 der rasche Rückfall der BF als erschwerend gewertet wurde und sich die BF aktuell in Strafhaft befindet; von einem Gesinnungswandel kann derzeit also keine Rede sein und hat dies gegenständlich unberücksichtigt zu bleiben. Das Verhalten der BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf ihre mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt sie dadurch ihre Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Strafurteil mit 16.01.2026 rechtskräftig wurde.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Strafurteil mit 16.01.2026 rechtskräftig wurde. 3.2.
  6. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist. 3.2.
  7. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist. Wie oben ausgeführt, liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF in Österreich über ein Privat- oder Familienleben verfügen würde, zumal die BF zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat und diese auch sonst nicht hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbingen dahingehend erstattet, dass die BF in Österreich über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügen würde. Vielmehr wurde die BF während ihres Aufenthaltes in Österreich drei Mal straffällig, hat gegen das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot verstoßen und wurde deshalb vier Mal in ihren Herkunftsstaat abgeschoben; das letzte strafrechtliche Fehlverhalten beging sie sogar während des aufrechten Aufenthaltsverbotes. Sie verbüßt aktuell ihre Freiheitsstrafe. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des BF verbunden. Insgesamt ist das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen somit als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in ihr Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr der BF in die Slowakei nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei ihr um eine gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, der es zugetraut werden kann, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu erwirtschaften. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren erweist sich bei dem vorliegenden Gesamtfehlverhalten der BF somit jedenfalls als angemessen und verhältnismäßig. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihr frei steht, von ihrem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. 3.
  8. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  10. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit
  11. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  12. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit
  13. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Das BFA führte zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes begründend aus, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei, zumal ihr persönliches Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzte und daher ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Ausreise bestehe. Im Ergebnis wurde der BF zu Recht kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt: Bereits mit Teilerkenntnis vom 10.03.2026 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt und wurde dies insbesondere mit dem strafrechtlichen Verhalten der BF begründet.Bereits mit Teilerkenntnis vom 10.03.2026 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt und wurde dies insbesondere mit dem strafrechtlichen Verhalten der BF begründet. Die BF reiste trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes vom 29.11.2023 mehrfach illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde erneut innerhalb kurzer Zeit straffällig. Die BF hat auch keine substantiierten Ausführungen in Bezug auf allfällige Eingriffe in ihre in der EMRK verbrieften Rechte getätigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  14. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen der BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Ein Entfall oder eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von der BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen der BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Ein Entfall oder eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von der BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2337632.1.00

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