4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am XXXX .2023 ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am römisch 40 .2023 ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass Personen sie verfolgt hätten und sie töten wollten. Sie sei erpresst worden, weil sie einen Schönheitssalon gehabt habe. Sie hätten ihren Bruder getötet. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von diesen Leuten getötet zu werden.Am selben Tag fand vor einem Organ der Polizeiinspektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass Personen sie verfolgt hätten und sie töten wollten. Sie sei erpresst worden, weil sie einen Schönheitssalon gehabt habe. Sie hätten ihren Bruder getötet. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von diesen Leuten getötet zu werden. Am 20.11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie am XXXX .2021 in XXXX in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, wobei der Unfallgegner der Anführer einer kriminellen Bande gewesen sei. Infolge des entstandenen Schadens habe die BF von diesem eine finanzielle Entschädigung gefordert, woraufhin dieser aggressiv reagiert und sie geschlagen habe. In weiterer Folge habe die BF gegen die genannte Person Anzeige erstattet. Die BF habe dann eine Anzeige gegen ihn erstattet. Der Chef der Bande sei Besitzer einer Tankstelle und beliefere auch die Polizei mit Benzin. Die Polizei habe ihm Wohn- und Arbeitsadresse der BF verraten. In der Folge sei die BF durch Mitglieder der Bande erpresst worden; diese hätten Geldforderungen gestellt und sie zur Zurückziehung der Anzeige aufgefordert. Etwa einen Monat nach dem Verkehrsunfall habe die BF ihr Geschäft aufgegeben und sei zu ihrem Bruder gezogen. Nachdem die Bande die BF nicht mehr habe ausfindig machen können, sei ihr Bruder im Mai 2022 von dieser getötet worden. Im Oktober 2022 sei die BF schließlich in die Vereinigte Staaten von Amerika ausgereist und habe dort einen Asylantrag gestellt.Am 20.11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie am römisch 40 .2021 in römisch 40 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, wobei der Unfallgegner der Anführer einer kriminellen Bande gewesen sei. Infolge des entstandenen Schadens habe die BF von diesem eine finanzielle Entschädigung gefordert, woraufhin dieser aggressiv reagiert und sie geschlagen habe. In weiterer Folge habe die BF gegen die genannte Person Anzeige erstattet. Die BF habe dann eine Anzeige gegen ihn erstattet. Der Chef der Bande sei Besitzer einer Tankstelle und beliefere auch die Polizei mit Benzin. Die Polizei habe ihm Wohn- und Arbeitsadresse der BF verraten. In der Folge sei die BF durch Mitglieder der Bande erpresst worden; diese hätten Geldforderungen gestellt und sie zur Zurückziehung der Anzeige aufgefordert. Etwa einen Monat nach dem Verkehrsunfall habe die BF ihr Geschäft aufgegeben und sei zu ihrem Bruder gezogen. Nachdem die Bande die BF nicht mehr habe ausfindig machen können, sei ihr Bruder im Mai 2022 von dieser getötet worden. Im Oktober 2022 sei die BF schließlich in die Vereinigte Staaten von Amerika ausgereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 24.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf Guatemala abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Guatemala festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie
1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid vom 24.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Guatemala abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guatemala festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht habe. Der wahre Ausreisegrund sei in wirtschaftlichen Gründen zu sehen. Der BF wäre bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung durch die Polizei und der Gang eine innerstaatliche Fluchtalternative in Guatemala offen gestanden. Die BF sei in einem erwerbsfähigen Alter und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Rechtsvertretung vom 20.02.2024 mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid abzuändern und der BF den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Des Weiteren wurde beantragt, dass das BVwG geeignete Überprüfungsmaßnahmen in ihrem Heimatland treffen möge, um die Richtigkeit ihrer Angaben zu überprüfen. Es wurden weitere Beweismittel vorgelegt. Begründend wurde in der Beschwerde ergänzend vorgebracht, dass sie im XXXX 2021 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sei, bei dem ihr Auto beschädigt worden sei. Sie habe Anzeige erstattet und habe Schadenersatz gefordert. In weiterer Folge sei sie vom Unfallverursacher, Herrn XXXX (O.R.), einem der mächtigsten Anführer einer kriminellen Bande in Guatemala mit dem Umbringen bedroht worden und auch verletzt worden. Es sei zu telefonischen Morddrohungen und Gelderpressungen gekommen, es seien Waffen auf sie gerichtet gewesen. Sie sei gezwungen gewesen sich versteckt zu halten, weil sie sich geweigert habe, ihre Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen ihn fallen zu lassen. Die BF habe viele ihrer Kunden verloren, die aufgrund der Drohungen Angst bekommen hätten. Sie habe ihren Lebensunterhalt nicht mehr alleine bestreiten können und sei zu ihrem Bruder gezogen. Nach etwa sieben Monaten sei ihr Bruder bei einem Attentat ums Leben gekommen, weil seine Bremsen seines Fahrzeuges manipuliert worden seien. Es bestehe kein Zweifel, dass dieses Attentat in Verbindung mit O.R. stehe und es Ziel gewesen sei, sie dadurch in Angst zu versetzen. Die BF sei in die USA geflohen, wo ihr leider kein Schutz gewährt worden sei. Nach ihrer Asylantragstellung in Österreich habe die BF einen Rechtsanwalt in Guatemala beauftragt, um die Untersuchung bzw das Verfahren gegen O.R. in Guatemala weiter fortzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Guatemalas im Hinblick auf die Verfolgung durch O.R. und seine Mitglieder tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig seien, sind den Länderberichten zu entnehmen. Daraus gehe hervor, dass dort kein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet sei, dass sie vor der Verfolgung durch O.R. und seine Leute schützen könne. Begründend wurde in der Beschwerde ergänzend vorgebracht, dass sie im römisch 40 2021 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sei, bei dem ihr Auto beschädigt worden sei. Sie habe Anzeige erstattet und habe Schadenersatz gefordert. In weiterer Folge sei sie vom Unfallverursacher, Herrn römisch 40 (O.R.), einem der mächtigsten Anführer einer kriminellen Bande in Guatemala mit dem Umbringen bedroht worden und auch verletzt worden. Es sei zu telefonischen Morddrohungen und Gelderpressungen gekommen, es seien Waffen auf sie gerichtet gewesen. Sie sei gezwungen gewesen sich versteckt zu halten, weil sie sich geweigert habe, ihre Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen ihn fallen zu lassen. Die BF habe viele ihrer Kunden verloren, die aufgrund der Drohungen Angst bekommen hätten. Sie habe ihren Lebensunterhalt nicht mehr alleine bestreiten können und sei zu ihrem Bruder gezogen. Nach etwa sieben Monaten sei ihr Bruder bei einem Attentat ums Leben gekommen, weil seine Bremsen seines Fahrzeuges manipuliert worden seien. Es bestehe kein Zweifel, dass dieses Attentat in Verbindung mit O.R. stehe und es Ziel gewesen sei, sie dadurch in Angst zu versetzen. Die BF sei in die USA geflohen, wo ihr leider kein Schutz gewährt worden sei. Nach ihrer Asylantragstellung in Österreich habe die BF einen Rechtsanwalt in Guatemala beauftragt, um die Untersuchung bzw das Verfahren gegen O.R. in Guatemala weiter fortzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Guatemalas im Hinblick auf die Verfolgung durch O.R. und seine Mitglieder tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig seien, sind den Länderberichten zu entnehmen. Daraus gehe hervor, dass dort kein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet sei, dass sie vor der Verfolgung durch O.R. und seine Leute schützen könne. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 31.01.2023 vom BFA vorgelegt. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.12.2024 betreffend Guatemala und „O.R.“ wurde der BF mit Schreiben des BVwG vom 13.01.2025 mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 27.01.2025 wurden eine schriftliche Stellungnahme sowie Integrationsnachweise übermittelt. Es wurde beantragt, ein länderkundiges Sachverständigengutachten einzuholen und Recherchen im Heimatland durchzuführen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2025, G310 2287481-1/6E, wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.04.2025 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.08.2025, Ra 2025/18/0091, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2025 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass das BVwG sich gegenständlich nicht nur der Beweiswürdigung des BFA angeschlossen hat, sondern sah sich aufgrund der substantiierten Bestreitung der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in der Beschwerde zu weiteren Ermittlungen (Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation) und darauf aufbauend zu ergänzenden Erwägungen veranlasst. Von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte daher gegenständlich nicht ausgegangen werden. Auch die Hilfsbegründung des BVwG, die staatlichen Sicherheitsbehörden in Guatemala seien grundsätzlich schutzwillig und -fähig, ändert daran nichts, hat sich das BFA auf eine solche Begründung für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz doch (noch) nicht gestützt gehabt. Das BVwG hat daher auch insoweit neue Überlegungen in das Verfahren eingeführt. Somit lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung im Revisionsfall nicht vor.Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.08.2025, Ra 2025/18/0091, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2025 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass das BVwG sich gegenständlich nicht nur der Beweiswürdigung des BFA angeschlossen hat, sondern sah sich aufgrund der substantiierten Bestreitung der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in der Beschwerde zu weiteren Ermittlungen (Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation) und darauf aufbauend zu ergänzenden Erwägungen veranlasst. Von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte daher gegenständlich nicht ausgegangen werden. Auch die Hilfsbegründung des BVwG, die staatlichen Sicherheitsbehörden in Guatemala seien grundsätzlich schutzwillig und -fähig, ändert daran nichts, hat sich das BFA auf eine solche Begründung für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz doch (noch) nicht gestützt gehabt. Das BVwG hat daher auch insoweit neue Überlegungen in das Verfahren eingeführt. Somit lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung im Revisionsfall nicht vor. Am 23.02.2026 führte das BVwG an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der BF aktuelle Länderberichte der Staatendokumentation vom 27.08.2021; HRC – Human Rights Council: Situation of human rights in Guatemala vom 22.01.2026, HRW – Human Rights Watch vom 04.02.2026, IRB – Immigration and Refugee Board of Canada – Guatemala: Gangs and organized crime groups, vom 16.10.2025; zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Die BF brachte weitere Integrationsnachweise (AMS-Beschäftigungsbewilligung, Lohnabrechnungen, Prüfungstermin betreffend Ausbildung zur Heimhelferin) vor. Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 wurde eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet. In einem wurden weitere Integrationsnachweise (Sprachzertifikat A1, Reisepasskopie und Unterstützungsschreiben des Lebensgefährten) übermittelt. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige von Guatemala, bekennt sich zum Christentum, gehört der Volksgruppe der Latina an und spricht Spanisch. Sie ist ledig und ohne Sorgepflichten. Die BF ist im Besitz eines bis XXXX 2025 gültigen Reisepasses.Die BF ist Staatsangehörige von Guatemala, bekennt sich zum Christentum, gehört der Volksgruppe der Latina an und spricht Spanisch. Sie ist ledig und ohne Sorgepflichten. Die BF ist im Besitz eines bis römisch 40 2025 gültigen Reisepasses. Sie besuchte elf Jahre die Schule und verfügt über einen Maturaabschluss. Sie lebte drei Jahre in Mexiko, wo sie eine Ausbildung zur Kosmetikerin gemacht hat. Zuletzt lebte sie in der Stadt XXXX und hat zwei Kosmetiksalons betrieben. Im August 2021 hat sie aufgehört zu arbeiten. In Guatemala leben ihre jüngere Schwester, eine Großmutter und vier Tanten. Ihr Bruder ist bereits verstorben. Ihre Schwester ist Rechtsanwältin und die BF wohnte vor ihrer Ausreise bei ihr. Die wirtschaftliche Lage der BF in Guatemala war sehr gut, geprägt von hoher Stabilität.Sie besuchte elf Jahre die Schule und verfügt über einen Maturaabschluss. Sie lebte drei Jahre in Mexiko, wo sie eine Ausbildung zur Kosmetikerin gemacht hat. Zuletzt lebte sie in der Stadt römisch 40 und hat zwei Kosmetiksalons betrieben. Im August 2021 hat sie aufgehört zu arbeiten. In Guatemala leben ihre jüngere Schwester, eine Großmutter und vier Tanten. Ihr Bruder ist bereits verstorben. Ihre Schwester ist Rechtsanwältin und die BF wohnte vor ihrer Ausreise bei ihr. Die wirtschaftliche Lage der BF in Guatemala war sehr gut, geprägt von hoher Stabilität. Die BF reiste im Oktober 2022 in die Vereinigten Staaten von Amerika, wo sie einen Asylantrag stellte. Sie hielt sich dort für ca. zehn Tage auf. Ihr Asylantrag wurde abgewiesen und sie wurde nach Guatemala ausgewiesen. In weiterer Folge fand sie heraus, dass „Österreich ein gutes Land sei“ und verließ Guatemala am XXXX .2023 legal auf dem Luftweg und reiste über Mexiko und Niederlande ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seit dem 14.01.2023 dauernd aufhält. Am 30.01.2023 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.In weiterer Folge fand sie heraus, dass „Österreich ein gutes Land sei“ und verließ Guatemala am römisch 40 .2023 legal auf dem Luftweg und reiste über Mexiko und Niederlande ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seit dem 14.01.2023 dauernd aufhält. Am 30.01.2023 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war in Besitz eines mexikanischen Visums für die Zeiträume von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2022 sowie von XXXX .2022 bis XXXX .2023.Der BF war in Besitz eines mexikanischen Visums für die Zeiträume von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 sowie von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .
GVG) insoweit zu erledigen.Damit ist das gegenständliche Verfahren in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und war
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit zu erledigen. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesen zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Insoweit von der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie vom Anführer einer kriminellen Bande verfolgt worden sei, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist daher zu prüfen, ob der guatemaltekische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Guatemalas im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist - weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Länderberichten der Staatendokumentation ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Guatemalas, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend Guatemala vom 27.08.2021 sowie der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation betreffend Guatemala vom 27.12.2024 überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die BF vor Kriminellen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Guatemala geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die BF konnte nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Guatemala von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Kriminellen und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in Guatemala möglich. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen zu haben, vermag die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Daher waren
G 2005 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher waren
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Guatemala Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Guatemala Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Guatemala dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des guatemaltekischen Staates auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Guatemala in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde.Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des guatemaltekischen Staates auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Guatemala in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde. Die BF ist eine gesunde und arbeitsfähige Frau ohne besondere Vulnerabilitäten die über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung aufweist und über eine langjährige Berufserfahrung als Kosmetikerin verfügt. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass sie im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Ihre Schwester lebt in Guatemala und hielt sich die BF vor ihrer Ausreise bei ihr auf. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Guatemala bei ihrer Schwester Unterkunft nehmen wird können. Daher ist nicht zu befürchten, dass der BF bei ihrer Rückkehr nach Guatemala dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Guatemala - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Daher ist nicht zu befürchten, dass der BF bei ihrer Rückkehr nach Guatemala dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Guatemala - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Der BF droht in Guatemala somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Der BF droht in Guatemala somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurde nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurde nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG.
G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder , 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die BF hält sich seit dem XXXX .2023 in Österreich auf und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig.Die BF hält sich seit dem römisch 40 .2023 in Österreich auf und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen.Unter „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Die BF führt eine Beziehung mit einem syrischen Staatsangehörigen, der in Österreich aufenthaltsberechtigt. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, die BF lebt mit ihrem Freund nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie beabsichtigt ihren syrischen Freund zu heiraten. Ein etwaiges Privatleben der BF entstand zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der BF musste schon in der Zeit vor ihrem Antrag auf internationalen Schutz bekannt sein, dass sie sich nur für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten darf. Auch nach der Antragstellung musste ihr als Asylwerberin klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich bei Abweisung des Asylantrags nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Dauer des bisherigen Aufenthalts ist auch nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Die in Österreich bestehende private Bindung der BF zu ihrem Freund kann nach erfolgter Ausreise sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch Besuche des Freundes in Guatemala oder der BF (im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts für guatemaltekische Staatsangehörige) aufrechterhalten werden, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Mangels Anordnung eines Einreiseverbotes besteht für die BF nämlich weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufzuhalten. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF, ist trotz ihrer sprachlichen und beruflichen Integrationsbemühungen keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen. Die BF geht seit Oktober 2023 einer regelmäßigen Beschäftigung als Hausgehilfin in Österreich nach und hat eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Sie verfügt über Unterstützungsschreiben. Die BF hat nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sich ihre Verwandte aufhalten. Sie hat den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, ist in Guatemala aufgewachsen, ist sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G kommt somit nicht in Betracht.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht.
Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF nach Guatemala zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Guatemala und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF nach Guatemala zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Guatemala und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.)
1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch sechs.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von der BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2287481.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.