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{'item': 'G310 2311783-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 31§ 9§ 14a§ 58Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlG310 2311783-1 Spruch, G310 2311783-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.09.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.09.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme aus, dass seine Ehefrau sowie der gemeinsame Sohn in Österreich leben würden. Seine Ehefrau halte sich bereits seit Oktober 2003, somit seit ihrem elften Lebensjahr, in Österreich auf und sei gemeinsam mit ihrer Familie in der Ortschaft XXXX sehr gut integriert; hierzu werde auch ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters vorgelegt. Der BF habe in den vergangenen zwei Jahren versucht, im Rahmen der 90/180-Tage-Regel möglichst häufig bei seiner Familie in Österreich zu sein. Seine Ehefrau habe seine wiederholte Abwesenheit jedoch nur schwer verkraftet. Sie leide an einer schweren postpartalen Depression, die aus Scham unbehandelt geblieben und zunehmend schlimmer geworden sei, wobei sich ihr Zustand durch seine Abwesenheit erheblich verschlechtert habe. Derzeit habe sich die Situation derart zugespitzt, dass der BF seine Familie nicht mehr alleine lassen könne. Seine Ehefrau leide unter Angst- und Panikattacken und sei in diesen Situationen schwer zu beruhigen. Eine Ausreise sei ihm daher nicht möglich, ohne eine Gefährdung seiner Familie befürchten zu müssen. Am XXXX .2024 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt. Aufgrund fehlender Quotenplätze sei jedoch prognostiziert worden, dass es noch etwa ein Jahr dauern könne, bis ihm ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt werden könnte. Der BF befürchte, dass das Wohl seiner Familie erheblich gefährdet wäre, sollte er Österreich verlassen müssen. Er habe insbesondere Sorge, dass seine Ehefrau schwere gesundheitliche Schäden erleiden könnte und sich zudem alleine nicht ausreichend um den gemeinsamen Sohn kümmern könne. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände erachte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G für erforderlich.Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme aus, dass seine Ehefrau sowie der gemeinsame Sohn in Österreich leben würden. Seine Ehefrau halte sich bereits seit Oktober 2003, somit seit ihrem elften Lebensjahr, in Österreich auf und sei gemeinsam mit ihrer Familie in der Ortschaft römisch 40 sehr gut integriert; hierzu werde auch ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters vorgelegt. Der BF habe in den vergangenen zwei Jahren versucht, im Rahmen der 90/180-Tage-Regel möglichst häufig bei seiner Familie in Österreich zu sein. Seine Ehefrau habe seine wiederholte Abwesenheit jedoch nur schwer verkraftet. Sie leide an einer schweren postpartalen Depression, die aus Scham unbehandelt geblieben und zunehmend schlimmer geworden sei, wobei sich ihr Zustand durch seine Abwesenheit erheblich verschlechtert habe. Derzeit habe sich die Situation derart zugespitzt, dass der BF seine Familie nicht mehr alleine lassen könne. Seine Ehefrau leide unter Angst- und Panikattacken und sei in diesen Situationen schwer zu beruhigen. Eine Ausreise sei ihm daher nicht möglich, ohne eine Gefährdung seiner Familie befürchten zu müssen. Am römisch 40 .2024 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt. Aufgrund fehlender Quotenplätze sei jedoch prognostiziert worden, dass es noch etwa ein Jahr dauern könne, bis ihm ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt werden könnte. Der BF befürchte, dass das Wohl seiner Familie erheblich gefährdet wäre, sollte er Österreich verlassen müssen. Er habe insbesondere Sorge, dass seine Ehefrau schwere gesundheitliche Schäden erleiden könnte und sich zudem alleine nicht ausreichend um den gemeinsamen Sohn kümmern könne. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände erachte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG für erforderlich. Am 21.01.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der Ehegattin des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2025 wurde der BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Abweisung des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK inkl. Erlassung einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Am 23.02.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters beim BVwG ein. In einem wurde ein klinisch-psychologisches Gutachten betreffend übermittelt. Es wurden weiters Unterstützungserklärungen vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 23.09.2024

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 23.09.2024

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar ein Familienleben in Österreich habe, es sei ihm möglich einen verlässlichen Kontakt zu seinem Sohn, beispielsweise von Slowenien aus, zu führen. Seine Familie könne ihn an jedem Wochenende besuchen. Zudem könne er bis zum Erhalt eines NAG-Titels weiterhin mit der 90/180 Tage-Regelung im Bundesgebiet visumsfrei leben. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Der BF besitze keine Arbeitserlaubnis, sei nicht krankenversichert und verfüge über keine Deutschkenntnisse. Bemerkenswerte Integrationsschritte würden nicht vorliegen. Der BF verfüge im Kosovo über ein familiäres Netzwerk und Bindungen zum Heimatland. Da er im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels sei, könne er sich auch in Slowenien niederlassen, wo er über eine Arbeitsbewilligung verfüge. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug deutlich überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliege. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar ein Familienleben in Österreich habe, es sei ihm möglich einen verlässlichen Kontakt zu seinem Sohn, beispielsweise von Slowenien aus, zu führen. Seine Familie könne ihn an jedem Wochenende besuchen. Zudem könne er bis zum Erhalt eines NAG-Titels weiterhin mit der 90/180 Tage-Regelung im Bundesgebiet visumsfrei leben. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Der BF besitze keine Arbeitserlaubnis, sei nicht krankenversichert und verfüge über keine Deutschkenntnisse. Bemerkenswerte Integrationsschritte würden nicht vorliegen. Der BF verfüge im Kosovo über ein familiäres Netzwerk und Bindungen zum Heimatland. Da er im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels sei, könne er sich auch in Slowenien niederlassen, wo er über eine Arbeitsbewilligung verfüge. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sei daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug deutlich überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 24.04.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt wird; festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig ist und die Rückkehrentscheidung zu beheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF unbescholten und sehr gut in Österreich integriert sei. Er habe in Österreich einen Arbeitsvertrag. Der BF habe keine Anknüpfungspunkte mehr in seinem Heimatstaat. Er wolle mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Österreich leben. Aus dem kinderpsychologischen Gutachten gehe hervor, dass das Kind sachliche Gründe für die zeitweise längere Abwesenheit des Vaters nicht verstehen könne. Aus kinderpsychologischer Sicht stelle die aktuelle Lebenssituation der Familie eine Beeinträchtigung des Sohnes dar. Beim BF liege ein intensives Privatleben, gewisse integrative Momente, insbesondere Deutschkenntnisse und weitgehende Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 29.04.2025 ein. Am 28.01.2026 langten Integrationsnachweise beim BVwG ein. Am 30.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch statt. Ein Behördenvertreter (Teilnahmeverzicht) nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Ehefrau des BF wurde als Zeugin einvernommen. Am 04.03.2026 wurden Nachweise über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft betreffend seine Ehegattin und Sohn übermittelt. Feststellungen: Der BF ist am XXXX in XXXX /Kosovo geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er verfügt über einen gültigen kosovarischen Reisepass. Er besuchte neun Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine Berufsmittelschule für Gartenbau, die er nicht abgeschlossen hat. Er arbeitete im Kosovo als Gärtner. Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 /Kosovo geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er verfügt über einen gültigen kosovarischen Reisepass. Er besuchte neun Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine Berufsmittelschule für Gartenbau, die er nicht abgeschlossen hat. Er arbeitete im Kosovo als Gärtner. Der BF heiratete am XXXX .2024 die gebürtige kosovarische Staatsangehörige XXXX (geborene XXXX ), geboren am XXXX , die bereits seit 2003 in Österreich lebt. Am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX auf die Welt. Am XXXX .2026 wurde seiner Ehefrau und seinem Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie geht seit Oktober 2024 wieder einer Beschäftigung als Arbeiterin nach und verdiente zuletzt durchschnittlich EUR 3.800,00 brutto. Davor bezog sie Kinderbetreuungsgeld. Seit XXXX .2026 arbeitet sie bei XXXX als Arbeiterin. Sie leidet an Angst und depressiver Störung, nimmt Medikamente und befindet sich in fachärztlicher sowie psychologischer Behandlung. Sein Sohn besucht seit Herbst 2025 den Kindergarten. Die Ehegattin des BF hielt sich in ihrer Karenzzeit bis zu zwei Monaten durchgehend im Kosovo beim BF auf.Der BF heiratete am römisch 40 .2024 die gebürtige kosovarische Staatsangehörige römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , die bereits seit 2003 in Österreich lebt. Am römisch 40 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 auf die Welt. Am römisch 40 .2026 wurde seiner Ehefrau und seinem Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie geht seit Oktober 2024 wieder einer Beschäftigung als Arbeiterin nach und verdiente zuletzt durchschnittlich EUR 3.800,00 brutto. Davor bezog sie Kinderbetreuungsgeld. Seit römisch 40 .2026 arbeitet sie bei römisch 40 als Arbeiterin. Sie leidet an Angst und depressiver Störung, nimmt Medikamente und befindet sich in fachärztlicher sowie psychologischer Behandlung. Sein Sohn besucht seit Herbst 2025 den Kindergarten. Die Ehegattin des BF hielt sich in ihrer Karenzzeit bis zu zwei Monaten durchgehend im Kosovo beim BF auf. In Österreich leben auch die Eltern der Ehegattin. Der Schwiegervater, XXXX , ist in der Gartenpflege selbständig tätig. Die Schwiegermutter, XXXX , ist derzeit nicht erwerbstätig und bezieht seit XXXX .2026 Krankengeld. Sie arbeitete im Zeitraum von 2015 bis 2025 mit mehreren Unterbrechungen bei ihrem Ehemann und bezog zwischen 2017 bis März 2025 immer wieder Arbeitslosengeld. Die Schwiegereltern besitzen ein Haus in XXXX . In Österreich leben auch die Eltern der Ehegattin. Der Schwiegervater, römisch 40 , ist in der Gartenpflege selbständig tätig. Die Schwiegermutter, römisch 40 , ist derzeit nicht erwerbstätig und bezieht seit römisch 40 .2026 Krankengeld. Sie arbeitete im Zeitraum von 2015 bis 2025 mit mehreren Unterbrechungen bei ihrem Ehemann und bezog zwischen 2017 bis März 2025 immer wieder Arbeitslosengeld. Die Schwiegereltern besitzen ein Haus in römisch 40 . Im Bundesgebiet befinden sich weiters zwei Schwestern und ein Bruder des BF sowie weitere Verwandte seiner Ehegattin. Im Kosovo leben die Mutter und seine Brüder sowie weitere Verwandte des BF. Der BF verfügt über kein Einkommen oder Ersparnisse. Der Lebensunterhalt wird mit dem Einkommen der Ehegattin bestritten. Der BF war im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels inkl. Arbeitsbewilligung, welche bis zum XXXX .2025 gültig war und erstmalig 2022 ausgestellt wurde. Der BF war im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels inkl. Arbeitsbewilligung, welche bis zum römisch 40 .2025 gültig war und erstmalig 2022 ausgestellt wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Der am XXXX .2024 beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde am XXXX .2024 seitens des BF zurückgezogen.Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Der am römisch 40 .2024 beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde am römisch 40 .2024 seitens des BF zurückgezogen. Der BF reiste zuletzt im April 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt seit 2020 mit seiner Ehegattin und Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist seit XXXX .2025 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Davor liegen vom März 2023 bis Oktober 2024 Hauptwohnsitzmeldungen mit mehreren Unterbrechungen von jeweils drei bis sechs Monaten vor.Der BF ist seit römisch 40 .2025 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Davor liegen vom März 2023 bis Oktober 2024 Hauptwohnsitzmeldungen mit mehreren Unterbrechungen von jeweils drei bis sechs Monaten vor. Er ging in Österreich bislang keiner Beschäftigung nach und verfügt über Einstellungszusagen als Bauarbeiter bei XXXX und von Gartenpflege XXXX (Schwiegervater).Er ging in Österreich bislang keiner Beschäftigung nach und verfügt über Einstellungszusagen als Bauarbeiter bei römisch 40 und von Gartenpflege römisch 40 (Schwiegervater). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF einen Deutschkurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der BF engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein. Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF sowie seiner Ehegattin vor dem BFA, in der Stellungnahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Ehegattin und deren Eltern Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Identität des BF beruht auf seinem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden gültigen kosovarischen Reisepasses. Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und erfolgte auch die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache. Die Feststellungen zu den familiären, beruflichen und privaten Verhältnissen im Kosovo und Österreich sowie Schul- und Berufsausbildung des BF beruhen auf seinen weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Ehegattin und seinem Sohn beruhen auf den Angaben der Ehegattin gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung und konnten auch anhand der übermittelten Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepässe, Sozialversicherungsdatenauszug, Lohnnachweise) belegt werden. Anhand der vorgelegten medizinischen Befunde sowie psychologischen Bestätigung konnten Feststellungen zum Gesundheitszustand der Ehegattin getroffen werden. Aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergibt sich, dass die Ehegattin erwerbstätig ist und davor Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Feststellungen zu den Schwiegereltern des BF beruhen auf Abfragen der Sozialversicherungsdaten, des Zentralen Melderegisters sowie auf den Angaben des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und im Kosovo gehen aus den Angaben des BF und seiner Ehegattin hervor. Feststellungen zur finanziellen Situation des BF ergeben sich aus den Angaben des BF und seiner Ehegattin gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Dazu gab seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, dass sie seit 2020 Alleinverdienerin ist und ihr Ehemann von ihrem Einkommen lebt. Im Akt befindet sich eine Kopie des slowenischen Aufenthaltstitels. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF in Österreich ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Antragstellung sowie die Zurückziehung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im Fremdenregister dokumentiert. Die Feststellungen zu seiner Einreise ins Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF sowie seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus ergibt sich auch der gemeinsame Haushalt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn. Eine Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten ergab keine Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus Einsicht ins Strafregister. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine Integration festgestellt werden; insbesondere wurden weder der Besuch eines Deutschkurses noch das erfolgreiche Ablegen einer Deutsch-Sprachprüfung nachgewiesen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen kosovarischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen kosovarischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im XXXX 2024 in das Bundesgebiet ein, hält sich jedoch bereits seit 2020 ohne Wohnsitzmeldung überwiegend in Österreich auf. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im römisch 40 2024 in das Bundesgebiet ein, hält sich jedoch bereits seit 2020 ohne Wohnsitzmeldung überwiegend in Österreich auf. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Absatz eins, FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt. An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§§ 55ff Asyl

G.

§ 58Abs 8 Asyl

G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abzusprechen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraphen 55, ff AsylG.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR

  1. GP 49) zu § 58 Abs 9 AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 (vgl VwGH
  2. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  3. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insb nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art 8 MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des § 58 Abs 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH
  4. 2021, Ra 2020/21/0389).Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 49) zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 vergleiche VwGH
  6. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insb nach Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH
  8. 2021, Ra 2020/21/0389). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 11.11.2013, 2013/22/0072; VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH Ra 2016/22/0056).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 11.11.2013, 2013/22/0072; VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH Ra 2016/22/0056). Wie bereits festgestellt, hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf. Da der BF im Inland im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn lebt, besteht ein Familienleben im Inland. Seine Ehefrau ist gebürtige Kosovarin und besitzt – wie ihr Sohn - seit XXXX .2026 die österreichische Staatsbürgerschaft. Da der BF im Inland im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn lebt, besteht ein Familienleben im Inland. Seine Ehefrau ist gebürtige Kosovarin und besitzt – wie ihr Sohn - seit römisch 40 .2026 die österreichische Staatsbürgerschaft. Es konnte jedoch weder hinsichtlich der Ehegattin noch hinsichtlich des Sohnes des BF ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden, das über eine bloße emotionale Bindung bzw. über die gewöhnliche familiäre Verbundenheit hinausgeht. Zwar besteht seitens des BF eine gewisse finanzielle Abhängigkeit zu seiner Ehegattin, welche seit dem Jahr 2020 das Familieneinkommen allein bestreitet; es ist jedoch davon auszugehen, dass diese finanzielle Unterstützung auch im Falle einer örtlichen Trennung aufrechterhalten werden kann. Das Gericht verkennt nicht, dass die Ehegattin des BF an einer depressiven Störung und Ängsten leidet und eine Trennung von ihrem Ehemann geeignet sein könnte, sich auf ihren Gesundheitszustand nachteilig auszuwirken. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zum BF in einem solchen Ausmaß festgestellt werden, das über die übliche emotionale Verbundenheit zwischen Ehegatten hinausgeht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Ehegattin trotz ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung ihrer Eltern zurückgreifen, die in einer Entfernung von etwa 25 Minuten wohnhaft sind. Nach der letzten Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.01.2026 hat sich der psychische Zustand der Ehegattin zudem verbessert, zumal sie regelmäßig Medikamente und medizinische sowie psychologische Hilfe in Anspruch nimmt. Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes ergibt sich aus dem psychologischen Sachverständigengutachten zwar eine innige Vater-Kind-Beziehung, deren Unterbrechung eine Beeinträchtigung des Kindeswohls indizieren würde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass das Kind – gemessen an seinem Alter – Entwicklungsstörungen aufweisen würde, die einen besonderen Betreuungsbedarf begründen könnten. Die im Gutachten beschriebenen Reaktionen des Kindes stellen vielmehr ein altersentsprechendes und für eine Trennungssituation typisches Verhalten dar. Das Kind ist laut psychologischer Gutachterin seinem Alter entsprechend entwickelt, sehr aktiv und fröhlich und verfügt zudem über eine sehr gute Beziehung zu seinen Großeltern mütterlicherseits. Überdies ist maßgeblich, dass der Sohn seit Herbst 2025 einen Kindergarten besucht, weshalb der BF nicht (mehr) als alleinige Bezugs- und Betreuungsperson qualifiziert werden kann. Sein aufrechtes Privat- und Familienleben wird jedoch nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal der BF über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war.Sein aufrechtes Privat- und Familienleben wird jedoch nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal der BF über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war. Auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Obwohl persönliche Kontakte insbesondere angesichts des geringen Alters seines Sohnes besonders wichtig sind, um die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken, können diese auch bei wechselseitigen Besuchen außerhalb des Bundesgebiets aufrechterhalten werden, zumal der Kontakt des BF zu seinem Sohn durch wechselseitige Besuche fortgesetzt werden kann, wie dies bereits in der Karenzzeit seiner Ehefrau der Fall war, wo sie bis zu zwei Monate durchgehend im Kosovo beim BF verblieben ist. Da sein Sohn im gewohnten Umfeld bei seiner Mutter verbleibt, sind von der Aufenthaltsbeendigung des BF keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu befürchten. Die Ehegattin des BF und seine Kinder sind in finanzieller Hinsicht nicht auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet angewiesen, da diese auch bislang nicht von der finanziellen Unterstützung des BF abhängig war. Auch was eine allfällige Unterstützung bei der Wahrnehmung der Betreuungspflichten für das Kind anlangt, würde die Abwesenheit des BF die Versorgungssituation des Kindes nicht maßgeblich gefährden, zumal die Eltern der Ehegattin in XXXX (laut google maps 25 Minuten vom Wohnort ihrer Tochter entfernt) leben, und die Großmutter aktuell nicht berufstätig ist, sodass sie ihre Tochter bei der Betreuung des Kindes unterstützen wird können. Darüber hinaus besucht der Sohn einen Kindergarten. Auch was eine allfällige Unterstützung bei der Wahrnehmung der Betreuungspflichten für das Kind anlangt, würde die Abwesenheit des BF die Versorgungssituation des Kindes nicht maßgeblich gefährden, zumal die Eltern der Ehegattin in römisch 40 (laut google maps 25 Minuten vom Wohnort ihrer Tochter entfernt) leben, und die Großmutter aktuell nicht berufstätig ist, sodass sie ihre Tochter bei der Betreuung des Kindes unterstützen wird können. Darüber hinaus besucht der Sohn einen Kindergarten. Im Hinblick darauf, dass die Ehegattin sowie der Sohn des BF österreichische Staatsbürger sind und die Ehegattin in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint es grundsätzlich wenig zumutbar, das Familienleben im Kosovo fortzuführen. Eine solche Verlagerung des Familienlebens kann jedoch nicht von vornherein als gänzlich ausgeschlossen angesehen werden, zumal die Ehegattin über Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt und sich während ihrer Karenzzeit über einen längeren Zeitraum im Kosovo aufgehalten hat. Zudem verfügen der BF und seine Ehegattin im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass ihnen dort eine Wohnmöglichkeit bei Verwandten zur Verfügung steht. Doch selbst wenn seine Ehegattin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich beibehält und den BF nicht in den Kosovo begleitet, sind regelmäßige Treffen problemlos möglich, sodass der BF jedenfalls auch weiterhin den persönlichen Kontakt zu seiner Ehegattin und seinem Sohn pflegen kann. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Ehegattin und seinen Kindern ist mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen im Kosovo oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ist dafür nicht notwendig. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Ehegattin und seinen Kindern ist mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen im Kosovo oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist dafür nicht notwendig. Der BF war im Bundesgebiet bislang nie erwerbstätig, verfügt zwar über einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung, jedoch über keinerlei finanzielle Mittel. Er hat keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen, seine Deutschkenntnisse durch den Besuch von Deutschkursen und Ablegung von Deutschsprachprüfungen zu verbessern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat er keine integrationsrelevanten Schritte im österreichischen Bundesgebiet gesetzt. Selbst für den Fall, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt werden würde, wäre damit – mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ - kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Vielmehr hätte der BF für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen.Der BF war im Bundesgebiet bislang nie erwerbstätig, verfügt zwar über einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung, jedoch über keinerlei finanzielle Mittel. Er hat keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen, seine Deutschkenntnisse durch den Besuch von Deutschkursen und Ablegung von Deutschsprachprüfungen zu verbessern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat er keine integrationsrelevanten Schritte im österreichischen Bundesgebiet gesetzt. Selbst für den Fall, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt werden würde, wäre damit – mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ - kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Vielmehr hätte der BF für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der BF über die vielen Jahre nicht bemüht hat, einen Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten, um seine psychisch kranke Ehefrau zu entlasten. Insbesondere wäre es ihm aufgrund seines slowenischen Aufenthaltstitels möglich gewesen, in Slowenien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso hätte er im Kosovo, wo er zuletzt als Gärtner gearbeitet hat, zumindest mit Gelegenheitsarbeiten zum Familieneinkommen beitragen können. Der BF hat jedoch keinerlei erkennbare Anstrengungen unternommen, seine Ehegattin finanziell zu unterstützen. Unabhängig davon wäre es dem BF jedenfalls zumutbar gewesen, zumindest einen Deutschkurs zu absolvieren und eine entsprechende Sprachprüfung abzulegen, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfüllen. Auch dies ist ihm während seines mittlerweile rund sechsjährigen Aufenthalts in Österreich nicht gelungen. In der Gesamtschau ergibt sich daraus das Bild einer mangelnden Integrationswilligkeit, weshalb keine schutzwürdigen Integrationsmerkmale vorliegen, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen könnten. Demgegenüber bestehen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war als Gärtner erwerbstätig. Im Kosovo leben seine Mutter und weitere Verwandte. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.Demgegenüber bestehen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war als Gärtner erwerbstätig. Im Kosovo leben seine Mutter und weitere Verwandte. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, im Bundesgebiet ein Familienleben zu gründen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Beziehung zu seiner österreichischen Ehegattin und seinem Sohn nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Auch hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, in VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477).Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, im Bundesgebiet ein Familienleben zu gründen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Beziehung zu seiner österreichischen Ehegattin und seinem Sohn nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Auch hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, in VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477). Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der BF von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er nicht gleich versucht hat, seinen seit Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Der BF hätte grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des § 47 NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF brachte zwar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ein, zog diesen jedoch in weiterer Folge wieder zurück. Als Begründung führte er aus, von einem Beamten die Auskunft erhalten zu haben, dass für ihn keine Möglichkeit bestehe. Nach den Angaben der Ehegattin gegenüber dem BFA sei der Antrag hingegen deshalb nicht weiterverfolgt worden, weil das entsprechende Verfahren zu lange gedauert hätte. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der BF von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er nicht gleich versucht hat, seinen seit Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Der BF hätte grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des Paragraph 47, NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF brachte zwar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ein, zog diesen jedoch in weiterer Folge wieder zurück. Als Begründung führte er aus, von einem Beamten die Auskunft erhalten zu haben, dass für ihn keine Möglichkeit bestehe. Nach den Angaben der Ehegattin gegenüber dem BFA sei der Antrag hingegen deshalb nicht weiterverfolgt worden, weil das entsprechende Verfahren zu lange gedauert hätte. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Der BF hat durch die unrechtmäßige Einreise und den beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalt sohin gegen das Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie das Meldegesetz verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig. Insbesondere da dem BF offenbar bewusst war, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels entsprechender Deutschsprachkenntnisse nicht vorlägen, wäre er angehalten gewesen, wieder in den Kosovo auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt zu beantragen, was er jedoch nicht gemacht hat. Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin war somit schon von Beginn an klar, dass sich der BF nicht in Österreich aufhalten darf. Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse des BF. Es bleibt ihm unbenommen, bei Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel (die durch das Einkommen seiner Ehefrau vorhanden wären) und entsprechender (schriftlicher) Deutschkenntnisse neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs 3 Asyl

G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer zwar in Österreich familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Kosovo, wo er den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus, der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung und des mit der unrechtmäßigen Einreise und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem Verbleib. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 2 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 2, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Absatz 3, leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2311783.1.00

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