Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlG310 2317898-1 Spruch, G310 2317900-1/11EG310 2317902-1/10EG310 2317898-1/5EG310 2317900-1/11E, G310 2317902-1/10
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). Die Beschwerdeführer (BF) reisten gemeinsam am XXXX .2024 ins Bundesgebiet ein und beantragten am 08.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). Die Beschwerdeführer (BF) reisten gemeinsam am römisch 40 .2024 ins Bundesgebiet ein und beantragten am 08.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.01.2025 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass seine Familie von einer paramilitärischen Gruppe namens „ XXXX “ bedroht worden sei. Sein Haus sei geplündert worden, als sie schon in Österreich gewesen seien. Über Facebook seien sie auch bedroht worden. Bevor sei nach Österreich gekommen seien, seien sie immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie erpresst. Sie hätten seine Familie und ihn direkt mit einer Pistole bedroht und töten wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF den Tod. Am 11.01.2025 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass seine Familie von einer paramilitärischen Gruppe namens „ römisch 40 “ bedroht worden sei. Sein Haus sei geplündert worden, als sie schon in Österreich gewesen seien. Über Facebook seien sie auch bedroht worden. Bevor sei nach Österreich gekommen seien, seien sie immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie erpresst. Sie hätten seine Familie und ihn direkt mit einer Pistole bedroht und töten wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF den Tod. Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihre Familie von „ XXXX “ mit dem Tod bedroht worden sei. Die Gruppe habe auch ein Kind umgebracht. Sie habe Angst, dass dies auch mit ihrem Kind passiere. Es sei in ihr Haus eingebrochen worden, einiges gestohlen und verwüstet worden. Ihr Geschäft sei geplündert worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie umgebracht werden würden. Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihre Familie von „ römisch 40 “ mit dem Tod bedroht worden sei. Die Gruppe habe auch ein Kind umgebracht. Sie habe Angst, dass dies auch mit ihrem Kind passiere. Es sei in ihr Haus eingebrochen worden, einiges gestohlen und verwüstet worden. Ihr Geschäft sei geplündert worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie umgebracht werden würden. Die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (BFA) fanden am 02.07.2025 statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass sie im Jahr 2016 gezwungen gewesen seien, XXXX zu verlassen, da sie von der paramilitärischen Gruppierung „ XXXX “ bedroht und körperlich angegriffen worden seien. Man habe ihm angedroht, ihn zu töten, sollte er den geforderten Geldbetrag nicht zahlen. Daraufhin seien sie nach XXXX zur Mutter gezogen und Jahre später nach XXXX weitergezogen, wo sie ein Geschäft eröffnet hätten. Bis zum Jahr 2020 sei es ruhig geblieben. Im Jahr 2021 hätten die Drohungen erneut begonnen. Monatlich seien bewaffnete Personen erschienen und hätten Schutzgeld gefordert, das er aus Angst zunächst mehrfach gezahlt habe. Im Zusammenhang mit den landesweiten Protesten des „Paro Nacional“ habe er sich engagiert und an Demonstrationen teilgenommen. Ein enger Vertrauter, der eine führende Rolle in der Bewegung eingenommen habe, sei kurz vor einem geplanten Treffen ermordet worden. Unmittelbar danach hätten die Beteiligten Drohnachrichten erhalten, dass ihnen dasselbe Schicksal drohe. Trotz einer späteren Einigung zwischen Regierung und Protestführern habe sich seine Lage nicht nachhaltig verbessert. Gemeinsam mit anderen habe er Kleinunternehmer bei Anzeigen unterstützt. Aus Angst vor weiterer Erpressung seien er und seine Ehefrau Ende Mai 2021 nach XXXX zurückgekehrt, wo sie sich erneut eine Existenz aufgebaut hätten. Für etwa ein Jahr sei die Situation ruhig geblieben. Im Jahr 2023 hätten die Erpressungen erneut eingesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit einer neu zugezogenen, kriminell auffälligen Familie in der Nachbarschaft. Diese habe mutmaßlich mit Drogenhandel und Gewalt in Verbindung gestanden. Trotz einer anonymen Anzeige habe die Polizei nicht reagiert. Die Täter seien regelmäßig erschienen und hätten unter dem Vorwand von Schutzleistungen Geld verlangt, wobei die Drohungen auch seine Tochter eingeschlossen hätten. Am XXXX 2024 sei es schließlich zu einer direkten Konfrontation gekommen, als zwei Männer aus diesem Umfeld vor dem Geschäft seiner Ehefrau Alkohol konsumiert und Drogen eingenommen hätten. Er habe geschildert, dass die betreffenden Personen erheblichen Lärm verursacht hätten. Als er nach Hause gekommen sei, habe er sie gebeten zu gehen, da seine Tochter krank gewesen sei und geschlafen habe. Daraufhin seien sie aggressiv geworden, hätten Flaschen in die Wohnung geworfen, wodurch ein Brand entstanden sei, ihn sowie seine Familie beleidigt und bedroht, bevor sie sich entfernt hätten. Die von ihm verständigte Polizei sei nicht erschienen. Am folgenden Tag sei es zunächst ruhig geblieben, bis am späten Nachmittag ein Mann namens XXXX gemeinsam mit einem weiteren bewaffneten Begleiter erschienen sei. Sie hätten ihn und seine Ehefrau vor das Geschäft zitiert, wobei einer eine Pistole und der andere eine größere Waffe bei sich getragen habe. Anschließend habe er ein Messer gezogen und versucht, es an den Hals der Ehefrau zu halten. Als er eingegriffen habe, sei er am Daumen verletzt worden. Daraufhin habe XXXX eine Pistole gezogen und sie ihm an den Kopf gehalten sowie angekündigt, die Schutzgeldforderung zu erhöhen.Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass sie im Jahr 2016 gezwungen gewesen seien, römisch 40 zu verlassen, da sie von der paramilitärischen Gruppierung „ römisch 40 “ bedroht und körperlich angegriffen worden seien. Man habe ihm angedroht, ihn zu töten, sollte er den geforderten Geldbetrag nicht zahlen. Daraufhin seien sie nach römisch 40 zur Mutter gezogen und Jahre später nach römisch 40 weitergezogen, wo sie ein Geschäft eröffnet hätten. Bis zum Jahr 2020 sei es ruhig geblieben. Im Jahr 2021 hätten die Drohungen erneut begonnen. Monatlich seien bewaffnete Personen erschienen und hätten Schutzgeld gefordert, das er aus Angst zunächst mehrfach gezahlt habe. Im Zusammenhang mit den landesweiten Protesten des „Paro Nacional“ habe er sich engagiert und an Demonstrationen teilgenommen. Ein enger Vertrauter, der eine führende Rolle in der Bewegung eingenommen habe, sei kurz vor einem geplanten Treffen ermordet worden. Unmittelbar danach hätten die Beteiligten Drohnachrichten erhalten, dass ihnen dasselbe Schicksal drohe. Trotz einer späteren Einigung zwischen Regierung und Protestführern habe sich seine Lage nicht nachhaltig verbessert. Gemeinsam mit anderen habe er Kleinunternehmer bei Anzeigen unterstützt. Aus Angst vor weiterer Erpressung seien er und seine Ehefrau Ende Mai 2021 nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie sich erneut eine Existenz aufgebaut hätten. Für etwa ein Jahr sei die Situation ruhig geblieben. Im Jahr 2023 hätten die Erpressungen erneut eingesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit einer neu zugezogenen, kriminell auffälligen Familie in der Nachbarschaft. Diese habe mutmaßlich mit Drogenhandel und Gewalt in Verbindung gestanden. Trotz einer anonymen Anzeige habe die Polizei nicht reagiert. Die Täter seien regelmäßig erschienen und hätten unter dem Vorwand von Schutzleistungen Geld verlangt, wobei die Drohungen auch seine Tochter eingeschlossen hätten. Am römisch 40 2024 sei es schließlich zu einer direkten Konfrontation gekommen, als zwei Männer aus diesem Umfeld vor dem Geschäft seiner Ehefrau Alkohol konsumiert und Drogen eingenommen hätten. Er habe geschildert, dass die betreffenden Personen erheblichen Lärm verursacht hätten. Als er nach Hause gekommen sei, habe er sie gebeten zu gehen, da seine Tochter krank gewesen sei und geschlafen habe. Daraufhin seien sie aggressiv geworden, hätten Flaschen in die Wohnung geworfen, wodurch ein Brand entstanden sei, ihn sowie seine Familie beleidigt und bedroht, bevor sie sich entfernt hätten. Die von ihm verständigte Polizei sei nicht erschienen. Am folgenden Tag sei es zunächst ruhig geblieben, bis am späten Nachmittag ein Mann namens römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren bewaffneten Begleiter erschienen sei. Sie hätten ihn und seine Ehefrau vor das Geschäft zitiert, wobei einer eine Pistole und der andere eine größere Waffe bei sich getragen habe. Anschließend habe er ein Messer gezogen und versucht, es an den Hals der Ehefrau zu halten. Als er eingegriffen habe, sei er am Daumen verletzt worden. Daraufhin habe römisch 40 eine Pistole gezogen und sie ihm an den Kopf gehalten sowie angekündigt, die Schutzgeldforderung zu erhöhen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammengefasst an, dass ihr Ehemann einen Freund namens XXXX gehabt habe, der im Rahmen der Protestbewegung „El Paro“ eine führende Rolle eingenommen habe. Ihr Ehemann habe ihn bei der Organisation von Demonstrationen unterstützt. Nachdem XXXX sowie weitere Personen im Zuge dieser Ereignisse getötet worden seien, habe die Familie aus Angst beschlossen, Ende Mai 2021 aus XXXX zu fliehen und nach XXXX zurückzukehren. Dort hätten sie ein Haus mit Geschäftslokal bezogen und sich erneut eine Existenz aufgebaut. Bis zum Jahr 2023 habe sich die Situation stabil entwickelt, sie hätten geheiratet und wirtschaftlich Fortschritte gemacht. Der Ehemann habe neben seiner eigenen Tätigkeit im Schichtdienst im Geschäft mitgeholfen. Mit dem Zuzug neuer Nachbarn im Dezember 2023 habe sich die Lage jedoch verschlechtert. Diese seien in kriminelle Aktivitäten wie Drogenhandel, Erpressung und bewaffnete Gewalt verwickelt gewesen und hätten das Viertel kontrolliert. Trotz anonymer Anzeigen sei kein Einschreiten der Polizei erfolgt. Im August 2024 sei es zu einer Eskalation gekommen, als die Nachbarn nachts lautstark vor dem Geschäft Alkohol konsumiert und Drogen eingenommen hätten. Aufgrund der Erkrankung der Tochter habe ihr Ehemann sie gebeten, ruhiger zu sein, woraufhin er angegriffen und das Haus mit Flaschen beworfen worden sei. Am folgenden Tag seien bewaffnete Männer erschienen, hätten ihren Ehemann geschlagen, sie angegriffen und ihn mit einem Messer verletzt, sodass er im Krankenhaus behandelt werden musste. Kurz darauf seien weitere Drohungen erfolgt und Schutzgeldforderungen gestellt worden, die schließlich erhöht worden seien. Die Täter hätten detaillierte Kenntnisse über die Herkunft und Lebensumstände der Familie gehabt. Eine Anzeige bei der Polizei sei trotz vorgelegter Beweise wirkungslos geblieben, was die Angst vor weiteren Repressalien verstärkt habe. Ein geplanter Umzug zur Vorbereitung der Ausreise sei gescheitert, da die Täter dies entdeckt und ihr Eigentum gestohlen hätten. Während ihres Aufenthalts in Österreich habe die Familie zudem von weiteren Gewalttaten im Umfeld erfahren und weiterhin Drohungen erhalten, weshalb sie sich letztlich entschieden habe, nicht zurückzukehren.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammengefasst an, dass ihr Ehemann einen Freund namens römisch 40 gehabt habe, der im Rahmen der Protestbewegung „El Paro“ eine führende Rolle eingenommen habe. Ihr Ehemann habe ihn bei der Organisation von Demonstrationen unterstützt. Nachdem römisch 40 sowie weitere Personen im Zuge dieser Ereignisse getötet worden seien, habe die Familie aus Angst beschlossen, Ende Mai 2021 aus römisch 40 zu fliehen und nach römisch 40 zurückzukehren. Dort hätten sie ein Haus mit Geschäftslokal bezogen und sich erneut eine Existenz aufgebaut. Bis zum Jahr 2023 habe sich die Situation stabil entwickelt, sie hätten geheiratet und wirtschaftlich Fortschritte gemacht. Der Ehemann habe neben seiner eigenen Tätigkeit im Schichtdienst im Geschäft mitgeholfen. Mit dem Zuzug neuer Nachbarn im Dezember 2023 habe sich die Lage jedoch verschlechtert. Diese seien in kriminelle Aktivitäten wie Drogenhandel, Erpressung und bewaffnete Gewalt verwickelt gewesen und hätten das Viertel kontrolliert. Trotz anonymer Anzeigen sei kein Einschreiten der Polizei erfolgt. Im August 2024 sei es zu einer Eskalation gekommen, als die Nachbarn nachts lautstark vor dem Geschäft Alkohol konsumiert und Drogen eingenommen hätten. Aufgrund der Erkrankung der Tochter habe ihr Ehemann sie gebeten, ruhiger zu sein, woraufhin er angegriffen und das Haus mit Flaschen beworfen worden sei. Am folgenden Tag seien bewaffnete Männer erschienen, hätten ihren Ehemann geschlagen, sie angegriffen und ihn mit einem Messer verletzt, sodass er im Krankenhaus behandelt werden musste. Kurz darauf seien weitere Drohungen erfolgt und Schutzgeldforderungen gestellt worden, die schließlich erhöht worden seien. Die Täter hätten detaillierte Kenntnisse über die Herkunft und Lebensumstände der Familie gehabt. Eine Anzeige bei der Polizei sei trotz vorgelegter Beweise wirkungslos geblieben, was die Angst vor weiteren Repressalien verstärkt habe. Ein geplanter Umzug zur Vorbereitung der Ausreise sei gescheitert, da die Täter dies entdeckt und ihr Eigentum gestohlen hätten. Während ihres Aufenthalts in Österreich habe die Familie zudem von weiteren Gewalttaten im Umfeld erfahren und weiterhin Drohungen erhalten, weshalb sie sich letztlich entschieden habe, nicht zurückzukehren. Mit dem oben angeführten Bescheid wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs 1 Asyl
G in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie
§ 55Abs.
1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Vorbringen der BF keine Asylrelevanz entfalte. Für Schutzgelderpressungen durch eine paramilitärische Gruppe sei die Polizei, das Militär bzw. die Justiz in Kolumbien zuständig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die kolumbianischen Behörden völlig schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Die vorgelegten Beweismittel würden von Operationen des Militärs gegen die bewaffneten Gruppierungen bzw. von Mordanklagen der Justiz gegen die Mörder von XXXX sprechen. Dies seien Beweise für die Funktionalität der staatlichen Strukturen. Der BF1 und die BF2 hätten widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Fluchtvorbringens gemacht. Die BF hätten Kolumbien nicht fluchtartig verlassen, sondern hätten einen Urlaub in Europa gebucht, um ihrer Tochter auch Disneyland in Paris zu zeigen. Die BF seien einfach in Europa geblieben, mit der Begründung, dass die Probleme erst nach ihrer Ausreise dramatisch geworden seien. Das erscheine nicht glaubhaft, da es wohl sinnlos wäre, jemanden zu bedrohen, der gar nicht im Lande sei. Zusammenfassend sei festgestellt worden, dass es durchaus die Probleme mit der Schutzgelderpressung gegeben haben kann, die weitere Verfolgung, jedoch nicht belegbar sei, da die Aussagen vom BF1 und der BF2 nicht deckungsgleich seien und die Echtheit der Beweismittel angezweifelt werden könne. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Vorbringen der BF keine Asylrelevanz entfalte. Für Schutzgelderpressungen durch eine paramilitärische Gruppe sei die Polizei, das Militär bzw. die Justiz in Kolumbien zuständig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die kolumbianischen Behörden völlig schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Die vorgelegten Beweismittel würden von Operationen des Militärs gegen die bewaffneten Gruppierungen bzw. von Mordanklagen der Justiz gegen die Mörder von römisch 40 sprechen. Dies seien Beweise für die Funktionalität der staatlichen Strukturen. Der BF1 und die BF2 hätten widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Fluchtvorbringens gemacht. Die BF hätten Kolumbien nicht fluchtartig verlassen, sondern hätten einen Urlaub in Europa gebucht, um ihrer Tochter auch Disneyland in Paris zu zeigen. Die BF seien einfach in Europa geblieben, mit der Begründung, dass die Probleme erst nach ihrer Ausreise dramatisch geworden seien. Das erscheine nicht glaubhaft, da es wohl sinnlos wäre, jemanden zu bedrohen, der gar nicht im Lande sei. Zusammenfassend sei festgestellt worden, dass es durchaus die Probleme mit der Schutzgelderpressung gegeben haben kann, die weitere Verfolgung, jedoch nicht belegbar sei, da die Aussagen vom BF1 und der BF2 nicht deckungsgleich seien und die Echtheit der Beweismittel angezweifelt werden könne. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, die Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen; oder den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, die Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen; oder den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachten ergänzend vor, dass die Familie über mehrere Jahre hinweg wiederholt gezwungen gewesen sei, ihren Wohnort zu wechseln, da sie von kriminellen Vereinigungen mit paramilitärischem Hintergrund verfolgt und bedroht worden sei. Nachdem sie bis 2016 in XXXX gelebt hätten, seien sie aufgrund eskalierender Gewalt nach XXXX zur Mutter gezogen und später nach XXXX weitergegangen, wo die Bedrohungen durch die Gruppierung „ XXXX “ erneut eingesetzt hätten. In weiterer Folge seien sie im Jahr 2021 nach XXXX zurückgekehrt, wo sich die Situation zunächst beruhigt habe. Bereits ab 2016 habe die Organisation „ XXXX “ die Familie systematisch erpresst. Nachdem die Familie die geforderten Zahlungen aus finanziellen Gründen eingestellt habe, sei es zu massiven Übergriffen gekommen: Das Geschäft sei zerstört, der BF 1 körperlich angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Auch die schwangere BF 2 sei massiv eingeschüchtert worden. Wenige Monate später sei der Bruder der BF 2 ermordet worden, was die Familie in direktem Zusammenhang mit der verweigerten Zahlung sehe. Die psychischen Folgen, insbesondere für die BF 2, bestünden bis heute fort. Anzeigen hätten zu keinen Ergebnissen geführt, weshalb die Familie schließlich als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden sei. Im Jahr 2021 hätten sich die Bedrohungen in XXXX durch „ XXXX “ fortgesetzt, wobei die Familie erneut erpresst worden sei. Der BF 1 habe sich zudem aktiv an den Protesten des „ XXXX “ beteiligt und diese mitorganisiert. Ein enger Vertrauter und sozialer Anführer dieser Bewegung sei im Mai 2021 von derselben Gruppierung ermordet worden, woraufhin auch die Familie verstärkt bedroht worden sei. Nach der Rückkehr nach XXXX habe sich die Lage zunächst stabilisiert, bis mit dem wirtschaftlichen Erfolg ihres neuen Geschäfts ab 2023 erneut Erpressungen durch „ XXXX “ eingesetzt hätten. Trotz einer anonymen Anzeige seien keine Schutzmaßnahmen erfolgt, sodass die Familie aus Angst weiterhin Zahlungen geleistet habe. Im Sommer 2024 sei es schließlich zu einem schweren Angriff gekommen, bei dem die BF mit Waffen bedroht und der BF 1 verletzt worden sei. Staatliche Hilfe sei ausgeblieben, und die Drohungen sowie Forderungen hätten sich weiter verschärft, weshalb die Familie die Zahlungen letztlich verweigert habe. Im Oktober habe die Familie eine bereits zuvor geplante Reise nach Europa angetreten. Während ihres Aufenthalts hätten sie weiterhin konkrete Todesdrohungen über soziale Medien erhalten. Zudem sei ihr Haus in Kolumbien geplündert und zerstört worden. Die Täter hätten weiterhin Schutzgeld gefordert und insbesondere der minderjährigen Tochter sowie der BF 2 schwere Gewalt angedroht. Diese Umstände würden zeigen, dass die Bedrohung auch nach der Ausreise unvermindert fortbestanden habe. Ursprünglich sei eine Rückkehr nach Kolumbien geplant und ein Asylantrag in Österreich nicht vorgesehen gewesen. Erst durch die fortgesetzten Bedrohungen hätten sich die BF entschieden Schutz zu suchen, da sie bei einer Rückkehr ernsthaft um ihr Leben fürchten müssten. Trotz mehrfacher Vorfälle und konkreter Bedrohungen hätte die Polizei in Kolumbien weder eingegriffen oder Schutzmaßnahmen ergriffen. Die BF würden aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Rahmen der Protestbewegungen in Kolumbien im Jahr 2021 von paramilitärischen und kriminellen Vereinigungen als politische Gegner wahrgenommen und deshalb verfolgt. Zusätzlich seien sie aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit und ihrer wirtschaftlichen Sichtbarkeit ins Visier dieser Gruppierungen geraten. Sie brachten ergänzend vor, dass die Familie über mehrere Jahre hinweg wiederholt gezwungen gewesen sei, ihren Wohnort zu wechseln, da sie von kriminellen Vereinigungen mit paramilitärischem Hintergrund verfolgt und bedroht worden sei. Nachdem sie bis 2016 in römisch 40 gelebt hätten, seien sie aufgrund eskalierender Gewalt nach römisch 40 zur Mutter gezogen und später nach römisch 40 weitergegangen, wo die Bedrohungen durch die Gruppierung „ römisch 40 “ erneut eingesetzt hätten. In weiterer Folge seien sie im Jahr 2021 nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sich die Situation zunächst beruhigt habe. Bereits ab 2016 habe die Organisation „ römisch 40 “ die Familie systematisch erpresst. Nachdem die Familie die geforderten Zahlungen aus finanziellen Gründen eingestellt habe, sei es zu massiven Übergriffen gekommen: Das Geschäft sei zerstört, der BF 1 körperlich angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Auch die schwangere BF 2 sei massiv eingeschüchtert worden. Wenige Monate später sei der Bruder der BF 2 ermordet worden, was die Familie in direktem Zusammenhang mit der verweigerten Zahlung sehe. Die psychischen Folgen, insbesondere für die BF 2, bestünden bis heute fort. Anzeigen hätten zu keinen Ergebnissen geführt, weshalb die Familie schließlich als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden sei. Im Jahr 2021 hätten sich die Bedrohungen in römisch 40 durch „ römisch 40 “ fortgesetzt, wobei die Familie erneut erpresst worden sei. Der BF 1 habe sich zudem aktiv an den Protesten des „ römisch 40 “ beteiligt und diese mitorganisiert. Ein enger Vertrauter und sozialer Anführer dieser Bewegung sei im Mai 2021 von derselben Gruppierung ermordet worden, woraufhin auch die Familie verstärkt bedroht worden sei. Nach der Rückkehr nach römisch 40 habe sich die Lage zunächst stabilisiert, bis mit dem wirtschaftlichen Erfolg ihres neuen Geschäfts ab 2023 erneut Erpressungen durch „ römisch 40 “ eingesetzt hätten. Trotz einer anonymen Anzeige seien keine Schutzmaßnahmen erfolgt, sodass die Familie aus Angst weiterhin Zahlungen geleistet habe. Im Sommer 2024 sei es schließlich zu einem schweren Angriff gekommen, bei dem die BF mit Waffen bedroht und der BF 1 verletzt worden sei. Staatliche Hilfe sei ausgeblieben, und die Drohungen sowie Forderungen hätten sich weiter verschärft, weshalb die Familie die Zahlungen letztlich verweigert habe. Im Oktober habe die Familie eine bereits zuvor geplante Reise nach Europa angetreten. Während ihres Aufenthalts hätten sie weiterhin konkrete Todesdrohungen über soziale Medien erhalten. Zudem sei ihr Haus in Kolumbien geplündert und zerstört worden. Die Täter hätten weiterhin Schutzgeld gefordert und insbesondere der minderjährigen Tochter sowie der BF 2 schwere Gewalt angedroht. Diese Umstände würden zeigen, dass die Bedrohung auch nach der Ausreise unvermindert fortbestanden habe. Ursprünglich sei eine Rückkehr nach Kolumbien geplant und ein Asylantrag in Österreich nicht vorgesehen gewesen. Erst durch die fortgesetzten Bedrohungen hätten sich die BF entschieden Schutz zu suchen, da sie bei einer Rückkehr ernsthaft um ihr Leben fürchten müssten. Trotz mehrfacher Vorfälle und konkreter Bedrohungen hätte die Polizei in Kolumbien weder eingegriffen oder Schutzmaßnahmen ergriffen. Die BF würden aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Rahmen der Protestbewegungen in Kolumbien im Jahr 2021 von paramilitärischen und kriminellen Vereinigungen als politische Gegner wahrgenommen und deshalb verfolgt. Zusätzlich seien sie aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit und ihrer wirtschaftlichen Sichtbarkeit ins Visier dieser Gruppierungen geraten. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.08.2025 vom BFA vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.02.2026 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern die Länderberichte vom 10.02.2025, HRW: World Report 2026, Kolumbien vom 04.02.2026; Staatendokumentation: Anfragebeantwortung: Sicherheitslage, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Korruption vom 30.04.2025; zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Am 04.03.2026 langte dazu eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein. Es wurden Zeitungsberichte und Integrationsnachweise vorgelegt. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind kolumbianische Staatsangehörige. Der BF1 ist ohne Bekenntnis und die BF2 ist evangelisch. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Spanisch. Sie sind im Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die leiblichen Eltern der minderjährigen BF
- Der BF1 wurde in XXXX im XXXX geboren und lebte dort bis
- Er besuchte dort zehn Jahre lang die Schule (fünf Jahre Volksschule und fünf Jahre Sekundarstufe) und verfügt über einen Maturaabschluss. Sein beruflicher Werdegang umfasst eine zweijährige Tätigkeit als Lagerverkäufer in XXXX sowie eine vierjährige Beschäftigung als DJ bei landesweiten Veranstaltungen. Er hielt er sich zwischen 2014 und 2016 in XXXX auf, wo er mit seiner Familie zunächst in einem Mietobjekt und später auf einem Bauernhof mit Tierhaltung lebte. Nach der Geburt seiner Tochter im Jahr 2016 orientierte sich der BF1 beruflich neu, um einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er war in der Folge als Bügelhilfe in einem Textilbetrieb in XXXX sowie zwischen 2020 und 2024 als technische Aushilfe in einem Chemieunternehmen tätig. Parallel dazu engagierte er sich sozial sowie als freiwilliges Mitglied der Feuerwehr. Nach einem Umzug nach XXXX im Jahr 2020 betrieb der BF1 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein lukratives Handelsgeschäft für Bürobedarf. Im Jahr 2021 erfolgte die Rückkehr nach XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise in einem Miethaus gewohnt haben. Das Geschäft wurde an den neuen Wohnort verlegt und trotz standortbedingter Umsatzrückgänge erfolgreich weitergeführt. Der BF1 war zudem im Besitz eines eigenen Kraftfahrzeugs (Motorrad). Der BF2 verfügt in Kolumbien über Ersparnisse. Die Kosten für die Ausreise betrugen EUR 3.500,00 (Hin- und Rückreise). In Kolumbien leben seine Eltern und Halbgeschwister. Seine ältere Halbschwester ist Schneiderin und lebt gemeinsam mit der Mutter in XXXX . Seine Mutter wird von der in Österreich lebenden jüngeren Halbschwester des BF1 finanziell unterstützt, die als Krankenschwester arbeitet. Sein Vater lebt in XXXX und ist Pensionist. Seine Halbbrüder und seine Halbschwester väterlicherseits arbeiten als Mechaniker, bei einer Sicherheitsfirma und als Rezeptionistin in einem Hotel. In Kolumbien leben weiters zahlreiche Tanten und Onkeln. Der BF1 wurde in römisch 40 im römisch 40 geboren und lebte dort bis
- Er besuchte dort zehn Jahre lang die Schule (fünf Jahre Volksschule und fünf Jahre Sekundarstufe) und verfügt über einen Maturaabschluss. Sein beruflicher Werdegang umfasst eine zweijährige Tätigkeit als Lagerverkäufer in römisch 40 sowie eine vierjährige Beschäftigung als DJ bei landesweiten Veranstaltungen. Er hielt er sich zwischen 2014 und 2016 in römisch 40 auf, wo er mit seiner Familie zunächst in einem Mietobjekt und später auf einem Bauernhof mit Tierhaltung lebte. Nach der Geburt seiner Tochter im Jahr 2016 orientierte sich der BF1 beruflich neu, um einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er war in der Folge als Bügelhilfe in einem Textilbetrieb in römisch 40 sowie zwischen 2020 und 2024 als technische Aushilfe in einem Chemieunternehmen tätig. Parallel dazu engagierte er sich sozial sowie als freiwilliges Mitglied der Feuerwehr. Nach einem Umzug nach römisch 40 im Jahr 2020 betrieb der BF1 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein lukratives Handelsgeschäft für Bürobedarf. Im Jahr 2021 erfolgte die Rückkehr nach römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise in einem Miethaus gewohnt haben. Das Geschäft wurde an den neuen Wohnort verlegt und trotz standortbedingter Umsatzrückgänge erfolgreich weitergeführt. Der BF1 war zudem im Besitz eines eigenen Kraftfahrzeugs (Motorrad). Der BF2 verfügt in Kolumbien über Ersparnisse. Die Kosten für die Ausreise betrugen EUR 3.500,00 (Hin- und Rückreise). In Kolumbien leben seine Eltern und Halbgeschwister. Seine ältere Halbschwester ist Schneiderin und lebt gemeinsam mit der Mutter in römisch 40 . Seine Mutter wird von der in Österreich lebenden jüngeren Halbschwester des BF1 finanziell unterstützt, die als Krankenschwester arbeitet. Sein Vater lebt in römisch 40 und ist Pensionist. Seine Halbbrüder und seine Halbschwester väterlicherseits arbeiten als Mechaniker, bei einer Sicherheitsfirma und als Rezeptionistin in einem Hotel. In Kolumbien leben weiters zahlreiche Tanten und Onkeln. Die BF2 wurde in XXXX geboren und hielt sich dort bis zu ihrem dritten Lebensjahr auf. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in XXXX (bis zum
- Lebensjahr), welcher durch die gewaltsame Tötung ihres Vaters endete, übersiedelte die Familie nach XXXX . Dort verblieb die BF2 über einen Zeitraum von 13 Jahren bis zur Geburt ihrer Tochter. In dieser Zeit kam es zur Ermordung ihres Bruders. Im weiteren Verlauf verlegte die BF2 ihren Lebensmittelpunkt nach XXXX , wo sie bis zum Jahr 2020 wohnhaft war. Nach einer einjährigen Zwischenstation XXXX kehrte sie im Jahr 2021 mit ihrer Familie nach XXXX zurück und verblieb dort bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Die BF verfügt über einen Sekundarabschluss (Matura) sowie eine Ausbildung zur Grafikdesignerin. Zudem absolvierte sie einen viersemestrigen Universitätslehrgang im Bereich Umwelttechnik in XXXX . Ihre berufliche Laufbahn umfasst eine zweijährige Tätigkeit (2016–2018) in der Qualitätssicherung eines Lebensmittelunternehmens in XXXX . Dieses Dienstverhältnis beendete sie aufgrund eines familiären Schicksalsschlags (Ermordung des Bruders) und eines damit verbundenen dreimonatigen Aufenthalts in XXXX . Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung als Kassiererin in XXXX gab die BF2 diese Stelle im Zuge der COVID-19-Pandemie aus Sorge um den Gesundheitszustand ihrer damals asthmakranken Tochter auf. Nach dem Umzug nach XXXX fungierte die BF2 als Geschäftsführerin eines neu eröffneten Fachgeschäfts für Bürobedarf, in dem ihr Ehemann unterstützend tätig war. Infolge von Erpressungen sah sich die Familie zur Rückkehr nach XXXX gezwungen, wo das Handelsgeschäft über einen Zeitraum von vier Jahren erfolgreich weitergeführt wurde. In Kolumbien leben ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern. Ein Bruder ist bereits verstorben. Ihre Mutter lebt alleine in einem Eigentumshaus in XXXX . Ihr Bruder lebt ebenfalls in XXXX , wohnt in einer Mietwohnung und betreibt ein Lebensmittelgeschäft. Eine Schwester der BF2 betreibt ebenso ein Lebensmittelgeschäft und wohnt mit ihrem Partner in einer Mietwohnung. Die andere Schwester hält sich die meiste Zeit in einer Forschungsstation in den Bergen. In Kolumbien leben weitere Verwandte (Tanten, Onkeln). Die BF2 wurde in römisch 40 geboren und hielt sich dort bis zu ihrem dritten Lebensjahr auf. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in römisch 40 (bis zum
- Lebensjahr), welcher durch die gewaltsame Tötung ihres Vaters endete, übersiedelte die Familie nach römisch 40 . Dort verblieb die BF2 über einen Zeitraum von 13 Jahren bis zur Geburt ihrer Tochter. In dieser Zeit kam es zur Ermordung ihres Bruders. Im weiteren Verlauf verlegte die BF2 ihren Lebensmittelpunkt nach römisch 40 , wo sie bis zum Jahr 2020 wohnhaft war. Nach einer einjährigen Zwischenstation römisch 40 kehrte sie im Jahr 2021 mit ihrer Familie nach römisch 40 zurück und verblieb dort bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Die BF verfügt über einen Sekundarabschluss (Matura) sowie eine Ausbildung zur Grafikdesignerin. Zudem absolvierte sie einen viersemestrigen Universitätslehrgang im Bereich Umwelttechnik in römisch 40 . Ihre berufliche Laufbahn umfasst eine zweijährige Tätigkeit (2016–2018) in der Qualitätssicherung eines Lebensmittelunternehmens in römisch 40 . Dieses Dienstverhältnis beendete sie aufgrund eines familiären Schicksalsschlags (Ermordung des Bruders) und eines damit verbundenen dreimonatigen Aufenthalts in römisch 40 . Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung als Kassiererin in römisch 40 gab die BF2 diese Stelle im Zuge der COVID-19-Pandemie aus Sorge um den Gesundheitszustand ihrer damals asthmakranken Tochter auf. Nach dem Umzug nach römisch 40 fungierte die BF2 als Geschäftsführerin eines neu eröffneten Fachgeschäfts für Bürobedarf, in dem ihr Ehemann unterstützend tätig war. Infolge von Erpressungen sah sich die Familie zur Rückkehr nach römisch 40 gezwungen, wo das Handelsgeschäft über einen Zeitraum von vier Jahren erfolgreich weitergeführt wurde. In Kolumbien leben ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern. Ein Bruder ist bereits verstorben. Ihre Mutter lebt alleine in einem Eigentumshaus in römisch 40 . Ihr Bruder lebt ebenfalls in römisch 40 , wohnt in einer Mietwohnung und betreibt ein Lebensmittelgeschäft. Eine Schwester der BF2 betreibt ebenso ein Lebensmittelgeschäft und wohnt mit ihrem Partner in einer Mietwohnung. Die andere Schwester hält sich die meiste Zeit in einer Forschungsstation in den Bergen. In Kolumbien leben weitere Verwandte (Tanten, Onkeln). Die minderjährige BF3 ist in XXXX geboren und besuchte zunächst den Kindergarten, ein Jahr die Vorschule und drei Jahre die Volksschule in Kolumbien. Die minderjährige BF3 ist in römisch 40 geboren und besuchte zunächst den Kindergarten, ein Jahr die Vorschule und drei Jahre die Volksschule in Kolumbien. Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam mit der Mutter des BF1 am 16.10.2024 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat Kolumbien und reisten legal über Deutschland am 17.10.2024 in das Bundesgebiet ein, wo sie sich zunächst bei der Schwester des BF1 aufhielten. Sie verbrachten gemeinsam mit der Mutter einen Urlaub in Paris und besuchten Disneyland. Die Mutter kehrte nach drei Monaten wieder nach Kolumbien zurück. Die BF blieben im Bundesgebiet, wo sie am 08.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Für die minderjährige BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene ihrer Eltern im Familienverfahren geltend gemacht. Der BF1 hielt sich bereits im Mai 2023 für drei Monate in Österreich auf. Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2024 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und leben alle im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführer verfügen seit römisch 40 .2024 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und leben alle im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig und gesund. Die BF3 litt als Kind an Asthma und ist aktuell gesund. Die BF2 nimmt einmal im Monat an der psychologischen Beratung für spanischsprachige Frauen bei XXXX teil. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig und gesund. Die BF3 litt als Kind an Asthma und ist aktuell gesund. Die BF2 nimmt einmal im Monat an der psychologischen Beratung für spanischsprachige Frauen bei römisch 40 teil. Die minderjährige BF3 besuchte vom XXXX .22025 bis XXXX .2025 als außerordentliche Schülerin die
- Schulstufe der Volksschule in XXXX , die sie seit XXXX 2025 wiederholt. Die BF3 zeigt großes Engagement beim Erlernen der deutschen Sprache. Ihre schulische, sprachliche und soziale Integration verläuft sehr erfolgreich. Die minderjährige BF3 besuchte vom römisch 40 .22025 bis römisch 40 .2025 als außerordentliche Schülerin die
- Schulstufe der Volksschule in römisch 40 , die sie seit römisch 40 2025 wiederholt. Die BF3 zeigt großes Engagement beim Erlernen der deutschen Sprache. Ihre schulische, sprachliche und soziale Integration verläuft sehr erfolgreich. Die Beschwerdeführer gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 und der BF2 haben Online-Deutschsprachkurse des Anbieters „ XXXX “ besucht und legten Teilnahmebestätigungen in spanischer Sprache vor. Die BF1 und der BF2 haben Online-Deutschsprachkurse des Anbieters „ römisch 40 “ besucht und legten Teilnahmebestätigungen in spanischer Sprache vor. Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer verfügen – abgesehen von einer Schwester des BF1 - über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Kolumbien tätig. Sie sind in Kolumbien nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt der von den Beschwerdeführern behaupteten Drohung durch paramilitärische Gruppen keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführer haben Kolumbien aus privaten Gründen verlassen, insbesondere um in Europa Urlaub zu verbringen und ins Disneyland nach Paris zu fahren. Das Europäische Parlament hat im Februar 2026 final beschlossen, Kolumbien (neben Ländern wie Bangladesch, Ägypten und Indien) auf eine neue, verpflichtende EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu setzen. Kolumbien gilt somit seit Februar 2026 auf Unionsebene als sicherer Herkunftsstaat. Zur allgemeinen Lage in Kolumbien: Sicherheitslage: Bewaffnete Gruppen begehen weiterhin schwere Übergriffe gegen Zivilisten und weiten ihre Präsenz im ganzen Land aus (HRW 16.1.2025). Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025).Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025). Am 24.01.2025 rief der kolumbianische Präsident Gustavo Petro nach Angriffen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens den Ausnahmezustand „estado de conmoción interior“ aus. Diese Maßnahme, die seit 2008 nicht mehr angewendet wurde, gilt für 90 Tage und nur für die ländliche Region von Catatumbo. Laut des Dekrets werden dem Präsidenten Notstandsbefugnisse zur Wiederherstellung der Ordnung eingeräumt. Demnach kann Petro u.a. Ausgangssperren verhängen, den Verkehr einschränken und andere Schritte unternehmen, die normalerweise die Bürgerrechte der Kolumbianer verletzen oder der Zustimmung des Kongresses bedürfen würden. Zudem hatte die Regierung mit einer Militäroffensive gegen die ELN begonnen und mehr als 9.000 Streitkräfte in die betroffene Region entsandt. Diese Schritte erfolgten nach Zusammenstößen der ELN mit Splittergruppen der früheren FARC-Rebellengruppe in der Region, bei denen mindestens 80 Menschen getötet wurden. Zudem wurden rd. 36.000 Menschen aus ihren Dörfern nahe der Grenze zu Venezuela vertrieben. Am 20.1.2025 wurden mindestens 20 weitere Tote bei Kämpfen im Amazonasgebiet im Süden des Landes gemeldet (BAMF 27.1.2025). In vielen ländlichen Gebieten, in denen die gefährlichsten Gruppen aktiv sind, ist die Polizei weitgehend abwesend (FH 2024). Einige Teile des Landes, insbesondere rohstoffreiche Gebiete und Drogenhandelskorridore, sind nach wie vor sehr unsicher. Reste der Guerilla – darunter sowohl die ELN als auch abtrünnige Fraktionen der FARC – und paramilitärische Nachfolgegruppen missbrauchen regelmäßig die Zivilbevölkerung, insbesondere in Koka-Anbaugebieten (FH 2024). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter von den USA als terroristische Organisationen eingestufte Dissidenten der ehemaligen Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens und der Nationalen Befreiungsarmee, Drogenhandelsorganisationen und kleine kriminelle Banden, begingen Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen, Entführungen, Menschenhandel, Bombenanschläge, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, sexuelle Gewalt, rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Gewaltandrohungen gegen Journalisten, Frauen, Menschenrechtsverteidiger und religiöse Führer. Die Regierung untersuchte und verfolgte solche Handlungen in der Regel, wenn sie gemeldet wurden (USDOS 23.42024). Die Nationale Befreiungsarmee (ELN) verübte im ganzen Land Verbrechen und Terrorakte, darunter Bombenanschläge, Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und gewalttätige Angriffe auf Militär- und Polizeieinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In einigen Regionen und Grenzgebieten sind weiterhin Guerillakämpfer des Ejército de Liberación Nacional (ELN) wie auch Splittergruppen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und weitere bewaffnete illegale Gruppierungen aktiv (EDA 10.2.2025), die von illegalen Wirtschaftszweigen wie dem Drogenhandel und dem illegalen Bergbau profitieren. Dazu gehören die Guerillagruppe „Nationale Befreiungsarmee“ (ELN), eine in den 1960er Jahren gegründete Gruppe, mehrere „Dissidentengruppen“, die aus der Demobilisierung der FARC im Jahr 2017 hervorgegangen sind, und der „Golf-Clan“. Die letztgenannte Gruppe entstand aus der Demobilisierung paramilitärischer Gruppen Mitte der 2000er Jahre und ist auch als Gaitanist Self-Defense Forces of Colombia (AGC) bekannt. Viele dieser Gruppen haben fließende und komplexe Verbindungen zueinander, und einige sind an nicht internationalen bewaffneten Konflikten beteiligt (HRW 16.1.2025). Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2024). Das Verteidigungsministerium gab am 16.7.2024 bekannt, dass ein Waffenstillstand mit Einheiten der Guerillagruppe Estado Mayor Central (EMC), die unter der Führung des Kommandanten Iván Mordisco stehen, beendet wurde. Mordisco lehnt angeblich weiterhin Friedensgespräche mit der Regierung ab (BAMF 22.7.2024). Am 3.8.2024 lief der vereinbarte bilaterale Waffenstillstand zwischen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) und der Regierung, der im August 2023 zunächst für sechs Monate beschlossen und im Februar 2024 um weitere sechs Monate verlängert worden war, aus. Während beide Parteien ihren Willen zum Friedensdialog bekunden, beschuldigen sie sich gegenseitig, getroffene Vereinbarungen nicht einzuhalten (BAMF 5.8.2024). Die Regierung und die FARC, die ehemals größte Guerilla-Aufstandsgruppe des Landes, setzten die Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 fort (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Regierung und die FARC, die ehemals größte Guerilla-Aufstandsgruppe des Landes, setzten die Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 fort (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Das Friedensabkommen von 2016 legte einen Plan zur Verringerung der ländlichen Armut, zur Stärkung der Bürgerbeteiligung, zur Entwaffnung und Wiedereingliederung ehemaliger FARC-Kämpfer, zur Trennung der Verbindungen zwischen Drogenhandel und politischer Gewalt und zur Wahrung der Rechte der Opfer durch Maßnahmen der Übergangsjustiz fest. Obwohl Präsident Petro das Friedensabkommen unterstützt, ist seine Umsetzung nach wie vor unklar (HRW 16.1.2025). Die Regierung bekundete auch ihr Interesse daran, mit diesen Gruppen neue Mechanismen der Übergangsjustiz auszuhandeln (HRW 16.1.2025). Im Jahr 2017 schloss die FARC ihre Entwaffnung ab, und im Juli waren fast 13.000 ehemalige Mitglieder in Wiedereingliederungsmaßnahmen eingebunden, darunter die Teilnahme an einer politischen Partei. Schätzungsweise 800 bis 1.500 FARC-Dissidenten beteiligten sich von Anfang an nicht am Friedensprozess (USDOS 23.4.2024). Die kolumbianische Regierung unterzeichnete 2016 ein Friedensabkommen mit der FARC, doch einige ehemalige Mitglieder (sogenannte Dissidenten) sind in den Kampf zurückgekehrt (zu diesen Dissidentengruppen gehören die von den USA als ausländische Terroristen eingestuften Gruppen Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens - Volksarmee oder FARC-EP und Segunda Marquetalia). Seit 2017 führt die kolumbianische Regierung regelmäßig Waffenstillstands- und Friedensgespräche mit der ELN und den Dissidenten der FARC, einschließlich eines sechsmonatigen Waffenstillstands mit der ELN in den Jahren 2023-2024 (CIA 16.1.2025). In den westlichen und südwestlichen Bundesstaaten Chocó, Cauca und Nariño wurden zwischen Januar und Juli mehr als 34.000 Menschen durch Kämpfe zwischen dem Militär und bewaffneten Gruppen vertrieben (HRW 16.1.2025). Illegale Gruppierungen (Guerilla und organisierte Kriminalität im Bereich Drogen) haben in weiten Landstrichen Landminen gelegt (AA 10.2.2025). Rechtsschutz/Justizwesen: Das Gesetz verbot willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sah das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Es gab jedoch Vorwürfe, dass die Behörden Bürger willkürlich festnahmen (USDOS 23.4.2024). Beamte waren verpflichtet, inhaftierte Personen innerhalb von 36 Stunden nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, innerhalb von 30 Tagen Anklage zu erheben und innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Inhaftierung ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Vom Büro des Ombudsmanns beauftragte Pflichtverteidiger unterstützten mittellose Angeklagte, waren jedoch mit Fällen überlastet. Inhaftierte erhielten, wie gesetzlich vorgesehen umgehend Zugang zu Rechtsbeistand und Familienangehörigen. Eine Kaution war in der Regel möglich, außer bei schweren Straftaten wie Mord, Rebellion oder Drogenhandel. Die Behörden respektierten diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Das zivile Justizsystem litt unter einem erheblichen Rückstau an Fällen, was zu einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen führte (USDOS 23.4.2024). Der Schutz durch ein ordnungsgemäßes Verfahren ist nach wie vor schwach und die Gerichtsverfahren verlaufen sehr schleppend (FH 2024). Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Ein Großteil des Justizsystems war überlastet und ineffizient (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz wurde durch Bestechung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen behindert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Ein Großteil des Justizsystems war überlastet und ineffizient (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz wurde durch Bestechung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen behindert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz sah das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Anwendung von Verzögerungstaktiken durch Verteidiger, die hohe Arbeitsbelastung der Staatsanwälte und andere Probleme beeinträchtigten die Effizienz der Justiz (USDOS 23.4.2024). Richter in Militärprozessen mussten innerhalb von acht Tagen nach einer Anhörung vor dem Kriegsgericht ein Urteil fällen (USDOS 23.4.2024). Der Rahmen für die Übergangsjustiz des Friedensabkommens von 2016 richtete die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) als Rechenschaftsmechanismus ein, um schwere Verbrechen zu untersuchen, die während des 52-jährigen internen bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der FARC begangen wurden. JEP-Verfahren umfassten neben außergerichtlichen Tötungen auch Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen. Das JEP förderte die Versöhnung und unternahm Schritte, um die Gewalttäter während des bewaffneten Konflikts zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) hat bei der Untersuchung und Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhebliche Fortschritte erzielt und ehemalige FARC-Kommandeure und mehrere Armeeoffiziere angeklagt (HRW 16.1.2025). Sicherheitsbehörden Die militärischen Streitkräfte Kolumbiens (Fuerzas Militares de Colombia) bestehen aus: Nationale Armee (Ejercito Nacional), Marine der Republik Kolumbien (Armada Republica de Colombia, ARC; einschließlich Küstenwache und Marineinfanterie), Kolumbianische Luftwaffe (Fuerza Aerea de Colombia, FAC); Kolumbianische Nationalpolizei (PNC). Die PNC ist eine zivile Streitkraft, die dem Verteidigungsministerium untersteht (CIA 16.1.2025). Das kolumbianische Militär ist für die Verteidigung und Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen Integrität des Landes verantwortlich, hat aber auch eine bedeutende Rolle im Bereich der inneren Sicherheit, die den Schutz der Zivilbevölkerung sowie privater und staatlicher Vermögenswerte und die Gewährleistung eines sicheren Umfelds umfasst. Das Militär konzentriert sich in erster Linie auf die Durchführung von Operationen gegen illegale bewaffnete Gruppen im Lande, darunter Drogenhändler, mehrere Fraktionen der ehemaligen Terrorgruppe Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens (FARC) und die aufständische/terroristische Gruppe Nationale Befreiungsarmee (ELN). Diese Operationen werden durch die schwierige Topographie und die langen und durchlässigen Landesgrenzen erschwert (CIA 16.1.2025). Seit Präsident Petro im August 2022 sein Amt angetreten hat, ist die Zahl der gemeldeten Verstöße durch Sicherheitskräfte in Kolumbien zurückgegangen. Die Verantwortlichkeit für vergangene Missbräuche und Reformen zur Sicherstellung, dass sich diese nicht wiederholen, sind jedoch nach wie vor begrenzt (HRW 16.1.2025). Das Verteidigungsministerium hat zwar die Protokolle für den Einsatz von Gewalt reformiert und einige Polizeibeamte, die für Missbräuche verantwortlich sind, suspendiert, hat es jedoch versäumt, umfassendere Reformen einzuführen (HRW 16.1.2025; vgl. AI 24.4.2024), darunter die Einschränkung der Zuständigkeit des Militärjustizsystems bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und die Herauslösung der Polizei aus dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums, um die Trennung zwischen den Rollen von Polizei und Militär zu gewährleisten (HRW 16.1.2025).Das Verteidigungsministerium hat zwar die Protokolle für den Einsatz von Gewalt reformiert und einige Polizeibeamte, die für Missbräuche verantwortlich sind, suspendiert, hat es jedoch versäumt, umfassendere Reformen einzuführen (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 24.4.2024), darunter die Einschränkung der Zuständigkeit des Militärjustizsystems bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und die Herauslösung der Polizei aus dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums, um die Trennung zwischen den Rollen von Polizei und Militär zu gewährleisten (HRW 16.1.2025). Es gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche und rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, begangen haben (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsorganisationen, Opfer und Ermittler der Regierung beschuldigten einige Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte, mit kriminellen Banden zusammenzuarbeiten oder deren Aktivitäten zu tolerieren, darunter auch einige ehemalige Mitglieder paramilitärischer Einheiten (USDOS 23.4.2024). Korruption: Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzte diese Gesetze im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere auf lokaler Ebene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzte diese Gesetze im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere auf lokaler Ebene (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Kolumbien auf Rang 92 von 180 Staaten (TI ohne Datum). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres 2023 gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtssituation in Kolumbien (USDOS 23.4.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche und rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwere Misshandlungen in einem Konflikt; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen gegen Verleumdung, um die Meinungsfreiheit einzuschränken; schwere Korruption in der Regierung; Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige ethnischer Gruppen beinhalten, einschließlich afrokolumbianischer, kolumbianischer und indigener Völker; Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen sexuelle Minderheiten beinhalten; und erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern, wie z. B. Gewalt gegen Gewerkschaftsaktivisten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um Beamte zu identifizieren und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 23.4.2024). Laut der Generalstaatsanwaltschaft gab es vom
- Januar bis zum
- August 2023 keine formellen Beschwerden über erzwungenes Verschwinden. Andere Stellen meldeten unterschiedliche Zahlen, die je nach Rolle der jeweiligen Stelle und ihrer jeweiligen Definition von Verschwindenlassen stark variierten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung erklärte, dass sie keine politischen Gefangenen in Gewahrsam hat; dennoch hielten die Behörden einige Mitglieder von Menschenrechtsgruppen unter dem Vorwurf der Verschwörung, Rebellion oder des Terrorismus fest (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen Wahlen zu wählen, die in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage eines nahezu universellen Wahlrechts abgehalten werden. Mitglieder der Streitkräfte und der Polizei im aktiven Dienst dürfen weder wählen noch sich am politischen Prozess beteiligen. Zivile Angestellte im öffentlichen Dienst sind wahlberechtigt und dürfen sich parteipolitisch betätigen, allerdings nur in den vier Monaten unmittelbar vor einer nationalen Wahl (USDOS 23.4.2024). Über nationale und regionale Wahlen wurde weithin berichtet, dass sie fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024). Das Nationale System für Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht – unter der Leitung einer Kommission aus 21 hochrangigen Regierungsbeamten, darunter der Vizepräsident – entwarf, setzte um und bewertete die Politik der Regierung in Bezug auf Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Das Nationale System war eine große und aktive Einrichtung (USDOS 23.4.2024). Die Regierung von Kolumbien erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels. Die Regierung hat im Berichtszeitraum April 2023 bis März 2024 weiterhin ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen unternommen, unter anderem durch die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft und die Erweiterung des Verständnisses der Beamten für den Menschenhandel in all seinen Formen. Obwohl die Regierung die Mindeststandards erfüllt, haben die Justizbehörden Fälle von Menschenhandel nicht strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (USDOS 24.6.2024). Kolumbien wurde für die Amtszeit 2025-2027 zum Mitglied des UN-Menschenrechtsrats gewählt (HRW 16.1.2025). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Obwohl Frauen die gleichen gesetzlichen Rechte wie Männer hatten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wurden Frauen weiterhin diskriminiert. Das Amt des Beraters für die Gleichstellung der Frau war in erster Linie für die Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen zuständig. Die Regierung setzte ihre nationale öffentliche Politik zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter fort (USDOS 23.4.2024).Obwohl Frauen die gleichen gesetzlichen Rechte wie Männer hatten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wurden Frauen weiterhin diskriminiert. Das Amt des Beraters für die Gleichstellung der Frau war in erster Linie für die Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen zuständig. Die Regierung setzte ihre nationale öffentliche Politik zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter fort (USDOS 23.4.2024). Mindestens 30 Prozent der Kandidaten auf den Parteilisten müssen Frauen sein. Nach den Parlamentswahlen im März 2022 stieg der Anteil der von Frauen gehaltenen Kongresssitze auf 29 Prozent (FH 2024). Im Juni 2023 wurde ein Gesetz verabschiedet, das den Geltungsbereich der Geschlechterparität auf weitere Entscheidungsgremien ausweitet. Der Grundsatz der Geschlechterparität garantiert eine bestimmte Frauenquote auf den höchsten Entscheidungsebenen kolumbianischer Institutionen (AI 24.4.2024). Das Gesetz schrieb nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor, und in einigen Branchen gab es gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen (USDOS 23.4.2024). Frauen waren unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit betroffen, wurden bei der Einstellung diskriminiert und erhielten Gehälter, die in der Regel nicht ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprachen (USDOS 23.4.2024). Der kolumbianische Kongress hat Frauenthemen in der Vergangenheit ignoriert, doch 2021 verabschiedeten die Gesetzgeber mehrere Gesetze zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen für Frauen, unter anderem zu den Themen familiäre Gewalt und Beschäftigungsmöglichkeiten (FH 2024). Das Gesetz verbot die Vergewaltigung von Frauen oder Männern, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung durch einen Ehepartner oder einen derzeitigen oder ehemaligen Lebensgefährten war eine schwere Straftat, die nach dem Gesetz als gewalttätiger sexueller Übergriff behandelt wurde. Das Gesetz sah Haftstrafen von acht bis 30 Jahren für gewalttätige sexuelle Übergriffe vor. Für sexuelle Gewalttaten in der Ehe sah das Gesetz Haftstrafen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren vor (USDOS 23.4.2024). Geschlechtsspezifische Gewalt und die Straffreiheit für Täter stellten ein Problem dar. Das Gesetz verpflichtete die Regierung, Opfer häuslicher Gewalt unverzüglich vor weiterer körperlicher oder psychischer Misshandlung zu schützen, aber das Gesetz wurde nicht immer durchgesetzt, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Frauen und Mädchen sind Opfer von Menschenhandel. Dies betrifft insbesondere venezolanische Migranten und Flüchtlinge sowie afrokolumbianische Gemeinschaften in Departements wie Antioquia, Norte de Santander und Cundinamarca sowie im Hauptstadtdistrikt (HRW 16.1.2025). Obwohl es keine Unterkünfte gibt, die ausschließlich für Rückkehrende bestimmt sind, verfügt das Bürgermeisteramt von Bogotá über verschiedene Kontakte zu Organisationen zum Schutz von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Der Bezirk verfügt derzeit über vier Häuser für Frauen, die Opfer von Gewalt in der Familie geworden sind, und eines für Frauen, die Opfer von Gewalt im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt geworden sind. Diese Schutzeinrichtungen nehmen auch deren Familien auf und beherbergen sie bis zu vier Monate lang (IOM 7.2024). Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C), aber in mehreren indigenen Gemeinschaften wurden Vorfälle gemeldet (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz wurde Femizid mit Freiheitsstrafen von 21 bis 50 Jahren geahndet (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah Maßnahmen zur Abschreckung und Bestrafung von Belästigungen am Arbeitsplatz vor, wie z. B. sexuelle Belästigung, verbaler Missbrauch oder Spott, Aggression und Diskriminierung. NRO berichteten, dass sexuelle Belästigung ein weit verbreitetes und untererfasstes Problem am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit ist (USDOS 23.4.2024). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2023 unterzeichnete Präsident Petro ein Gesetz zur Einrichtung eines neuen Ministeriums für Gleichstellung und Gerechtigkeit für Frauen, Jugendliche, verschiedene ethnische Gruppen und Campesino-Gemeinschaften (FH 2024). Kinder Im Jahr 2023 hat Kolumbien erhebliche Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemacht. Das kolumbianische Institut für Familienfürsorge erreichte über 100.000 Kinder und Jugendliche, die durch bewaffnete oder organisierte kriminelle Gruppen rekrutiert werden könnten, durch ein Programm, das kulturelle, sportliche und wissenschaftliche Veranstaltungen nutzt. Die Regierung führte außerdem einen neuen nationalen Aktionsplan ein, der gefährdete Gruppen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, finanziell unterstützt, sowie einen weiteren nationalen Aktionsplan, der eine ununterbrochene Bildung und sichere Räume in Schulen in von bewaffneten Konflikten betroffenen Gebieten garantiert (USDOL 5.9.2024). Das kolumbianische Bildungssystem umfasst folgende Bereiche: Früherziehung, Vorschulerziehung, Grundschulbildung (fünf Klassen der Primarstufe und vier Klassen der Sekundarstufe), Sekundarschulbildung (zwei Klassen, die mit dem Abitur abschließen) und Hochschulbildung (IOM 7.2024). Die öffentliche Bildung in Kolumbien ist kostenlos und umfasst die Vorschul-, Grundschul- und Sekundarschulbildung bis zum Alter von 18 Jahren sowie die elfte Klasse (IOM 7.2024). Bildung ist zwischen dem fünften und fünfzehnten Lebensjahr obligatorisch und umfasst mindestens ein Jahr Vorschule (IOM 7.2024). Kindesmissbrauch war ein ernstes Problem. Es gab mehrere Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch nicht immer effektiv durchgesetzt wurden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, IOM 7.2024).Kindesmissbrauch war ein ernstes Problem. Es gab mehrere Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch nicht immer effektiv durchgesetzt wurden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, IOM 7.2024). Das Gesetz verbot die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Förderung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und sah eine Strafe von 14 bis 25 Jahren Gefängnis vor. Das Gesetz verbot Pornografie mit Kindern unter 18 Jahren und sah eine Strafe von 10 bis 20 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe bei Verstößen vor. Die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Das kolumbianische Institut für Familienfürsorge bot den Opfern psychosoziale, rechtliche und medizinische Betreuung an (USDOS 23.4.2024). Eine Heirat war ab dem Alter von 18 Jahren legal (USDOS 23.4.2024). Am 14.11.2024 hat der Kongress eine Gesetzesinitiative zur Abschaffung der Kinderehe beschlossen. Dadurch wird im Zivilgesetzbuch ein Artikel aus dem Jahr 1887 gestrichen, welcher bisher mit dem Einverständnis der Eltern Ehen von über 14-Jährigen erlaubt hat. Besonders betroffen von Kinderehen sind Mädchen in indigenen sowie armutsgefährdeten, ländlichen Gegenden des Landes (BAMF 23.12.2024). Bewaffnete Gruppen, insbesondere in den Departements Cauca, Chocó, Córdoba, Narino und Norte de Santander, beuteten Kinder, darunter venezolanische, indigene und afrokolumbianische Kinder, im Rahmen des Menschenhandels aus, indem sie sie gewaltsam rekrutierten, um als Kämpfer und Informanten zu dienen, illegale Pflanzen zu ernten und im Sexhandel ausgebeutet zu werden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Bewaffnete Gruppen, insbesondere in den Departements Cauca, Chocó, Córdoba, Narino und Norte de Santander, beuteten Kinder, darunter venezolanische, indigene und afrokolumbianische Kinder, im Rahmen des Menschenhandels aus, indem sie sie gewaltsam rekrutierten, um als Kämpfer und Informanten zu dienen, illegale Pflanzen zu ernten und im Sexhandel ausgebeutet zu werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Regierung gewährte Kindern, die am oder nach dem
- August 2015 in Kolumbien geboren wurden und venezolanische Eltern haben, die Staatsbürgerschaft (USDOS 23.4.2024). In Kolumbien sind Migranten-, Flüchtlings- und indigene Kinder wirtschaftlich benachteiligt und infolgedessen anfälliger für die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Die Vereinten Nationen erhielten Berichte über eine zunehmende Zahl indigener Kinder und Jugendlicher, darunter viele Mädchen, die von illegalen bewaffneten Gruppen rekrutiert wurden (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Vereinten Nationen erhielten Berichte über eine zunehmende Zahl indigener Kinder und Jugendlicher, darunter viele Mädchen, die von illegalen bewaffneten Gruppen rekrutiert wurden (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sah Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor. Durch Militäroperationen und die Unsicherheit in bestimmten ländlichen Gebieten wurde die Freizügigkeit eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Internationale und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass bewaffnete Gruppen die Bewegungsfreiheit ländlicher Gemeinden durch Straßensperren, Ausgangssperren, Autobomben entlang der Ausfahrtsrouten und improvisierte Sprengkörper in Gebieten, in denen illegaler Anbau und Drogenhandel weiterhin betrieben wurden, einschränkten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Internationale und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass bewaffnete Gruppen die Bewegungsfreiheit ländlicher Gemeinden durch Straßensperren, Ausgangssperren, Autobomben entlang der Ausfahrtsrouten und improvisierte Sprengkörper in Gebieten, in denen illegaler Anbau und Drogenhandel weiterhin betrieben wurden, einschränkten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Im Land lebten etwa 6,7 Millionen Binnenvertriebene (IDPs), was größtenteils auf den bewaffneten Konflikt und die Gewalt in ländlichen Gebieten zurückzuführen war. Die Bedrohung durch bewaffnete Gruppen führte zu Binnenvertreibungen sowohl in abgelegenen Gebieten als auch in städtischen Umgebungen. Viele Binnenvertriebene lebten in Armut unter unhygienischen Bedingungen und mit eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Beschäftigung (USDOS 23.4.2024). Gemeinden und Landesregierungen fehlt es oft an ausreichenden Mitteln, um vertriebenen Menschen zu helfen, und die Hilfe der nationalen Regierung kam oft nur langsam und unzureichend an (HRW 16.1.2025). Das Gesetz sah die Gewährung von Asyl oder eines Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügte über ein System zum Schutz von Flüchtlingen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah einen vorübergehenden Schutzstatus für Venezolaner für die Dauer von zehn Jahren vor, der einen Weg zu einem legalen Aufenthalt ebnete. Der Status ermöglichte es den Behörden, den qualifizierten Venezolanern formellen Zugang zu Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung zu gewähren (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2024).Das Gesetz sah einen vorübergehenden Schutzstatus für Venezolaner für die Dauer von zehn Jahren vor, der einen Weg zu einem legalen Aufenthalt ebnete. Der Status ermöglichte es den Behörden, den qualifizierten Venezolanern formellen Zugang zu Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung zu gewähren (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2024). Grundversorgung und Wirtschaft Die strategische Lage des Landes bietet sich als Drehscheibe zwischen Nord- und Südamerika sowie zwischen Atlantik und Pazifik an. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – auch für ausländische Investitionen - verbessern sich laufend, wobei die Freihandelsabkommen mit den USA, der EU, der Andengemeinschaft und die Pazifik-Allianz sowie die OECD-Mitgliedschaft Kolumbiens eine perfekte Basis bilden. Im Zuge der Gesundheitskrise kam es zur raschen Weiterentwicklung der Digitalisierung in zahlreichen Bereichen, darunter E-Commerce, Fintech, E-Government, etc. Durch den Ukrainekrieg gewinnt Kolumbien international an Bedeutung als Rohstofflieferant (WKO 9.2024). Die Arbeitslosenquote betrug 2023 rund 9,6 Prozent (CIA 16.1.2025; vgl. WKO 10.2024).Die Arbeitslosenquote betrug 2023 rund 9,6 Prozent (CIA 16.1.2025; vergleiche WKO 10.2024). Die Inflationsrate betrug 2023 11,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 16.1.2025).Die Inflationsrate betrug 2023 11,7 Prozent (WKO 10.2024; vergleiche CIA 16.1.2025). Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Branchen vor, der über der Armutsgrenze lag (USDOS 23.4.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Kolumbien 525 Euro pro Kopf (laenderdaten.info 1.2025). Das Gesetz sah den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer im formellen Sektor vor. Die gesetzlichen Standards waren für die wichtigsten formellen Branchen angemessen. Das Gesetz galt nicht für Arbeitnehmer im informellen Sektor, darunter viele Bergbau- und Landarbeiter. Im Allgemeinen schützte das Gesetz das Recht der Arbeitnehmer, sich aus Situationen zu entfernen, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährdeten, ohne ihre Beschäftigung zu gefährden (USDOS 23.4.2024). Ein hohes Maß an Armut, insbesondere in ländlichen, indigenen und afro-kolumbianischen Gemeinden, ist nach wie vor ein ernstes Problem (HRW 16.1.2025). 2022 befanden sich geschätzte 36,6 Prozent der Bevölkerung mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze (CIA 16.1.2025). Sozialbeihilfen Die sozialen Sicherheitsnetze sind theoretisch gut entwickelt, in der Praxis jedoch mangelhaft. Die Bereitstellung von öffentlicher Gesundheit und Bildung basiert auf einem universellen Modell, während der Zugang zu Leistungen wie Alters- und Invaliditätsrenten, bezahltem Mutter- und Vaterschaftsurlaub und Arbeitslosenunterstützung an Sozialversicherungsbeiträge gebunden ist. Der Anspruch auf beitragsunabhängige Leistungen in Form von Subventionen und Sozialtransfers hängt von sozioökonomischen Kriterien ab und richtet sich vor allem an Personen, die in Armut und extremer Armut leben. Das System zur Auswahl von Empfängern von Sozialausgaben (Sistema de Identificación de Potenciales Beneficiarios de Programas Sociales, SISBÉN) ist eine nationale Erhebung zu Einkommen und Vermögen der Haushalte, die von der Regierung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung für Sozialhilfeprogramme verwendet wird (BS 2024). Das kolumbianische Gesundheitssystem besteht aus zwei Arten von Versicherungen: beitragsfinanzierte und subventionierte, die je nach Zahlungsfähigkeit und Beschäftigungsstatus in Anspruch genommen werden können. Es gibt auch Privatversicherungen außerhalb des Sozialversicherungssystems (IOM 7.2024). In der Verfassung von 1991 wurde das Recht aller Kolumbianer auf Gesundheitsversorgung als öffentliche Dienstleistung festgeschrieben. Die Gesundheitsversorgung wird sowohl vom privaten als auch vom öffentlichen Sektor gewährleistet. Das Gesetz 100 von 1993 ist der Grundstein des Gesundheitssystems. Es führte eine obligatorische Krankenversicherung ein und schuf das Allgemeine Sozialversicherungssystem für das Gesundheitswesen (SGSSS), das sowohl ein beitragsabhängiges als auch ein subventioniertes System umfasst (BS 2024; vgl. IOM 7.2024).In der Verfassung von 1991 wurde das Recht aller Kolumbianer auf Gesundheitsversorgung als öffentliche Dienstleistung festgeschrieben. Die Gesundheitsversorgung wird sowohl vom privaten als auch vom öffentlichen Sektor gewährleistet. Das Gesetz 100 von 1993 ist der Grundstein des Gesundheitssystems. Es führte eine obligatorische Krankenversicherung ein und schuf das Allgemeine Sozialversicherungssystem für das Gesundheitswesen (SGSSS), das sowohl ein beitragsabhängiges als auch ein subventioniertes System umfasst (BS 2024; vergleiche IOM 7.2024). Nach dem Gesetz 100/1993 ist das System der sozialen Sicherheit in Kolumbien in vier Komponenten unterteilt: Allgemeines Rentensystem, Allgemeines System der sozialen Sicherheit im Gesundheitswesen, Allgemeines System der beruflichen Risiken und Ergänzende Sozialleistungen (IOM 7.2024).Nach dem Gesetz 100 aus 1993, ist das System der sozialen Sicherheit in Kolumbien in vier Komponenten unterteilt: Allgemeines Rentensystem, Allgemeines System der sozialen Sicherheit im Gesundheitswesen, Allgemeines System der beruflichen Risiken und Ergänzende Sozialleistungen (IOM 7.2024). Ähnlich wie die Gesundheitsversorgung ist auch das Rentensystem in ein öffentliches und ein privates System unterteilt. Das System Prima Media (Durchschnittsprämie) wird vom Staat verwaltet und funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das System Ahorro Individual (Individuelles Sparen) hingegen funktioniert nach dem Prinzip der Beitragszusage und wird von den Pensionsfondsverwaltern (Administradoras de Fondos de Pensiones, AFP) verwaltet (BS 2024; vgl. IOM 7.2024).Ähnlich wie die Gesundheitsversorgung ist auch das Rentensystem in ein öffentliches und ein privates System unterteilt. Das System Prima Media (Durchschnittsprämie) wird vom Staat verwaltet und funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das System Ahorro Individual (Individuelles Sparen) hingegen funktioniert nach dem Prinzip der Beitragszusage und wird von den Pensionsfondsverwaltern (Administradoras de Fondos de Pensiones, AFP) verwaltet (BS 2024; vergleiche IOM 7.2024). Mi Casa Ya ist ein nationales Regierungsprogramm, das den Kauf eines neuen Hauses in einem städtischen Gebiet einer beliebigen Gemeinde des Landes durch einen Familienwohnungszuschuss und/oder eine Zinsabsicherung erleichtert (IOM 7.2024). Medizinische Versorgung Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet (EDA 10.2.2025). In den größeren Städten ist die medizinische Versorgung in der Regel mit der in Europa zu vergleichen. Sie ist auf dem Land jedoch vielfach technisch, apparativ und hygienisch problematisch (AA 10.2.2025). Gesundheitsdienstleister (IPS), darunter Krankenhäuser, Kliniken und medizinische Zentren, gibt es in allen größeren und mittleren Städten. Diese sind so ausgestattet, dass sie Notdienste, klinische und komplexere Tests, Transplantationen und andere Behandlungen anbieten können. Sie verfügen auch über medizinisches Fachpersonal, das in verschiedenen medizinischen Fachrichtungen ausgebildet wurde (IOM 7.2024). Öffentliche Krankenhäuser gibt es auch in ländlichen Gebieten; allerdings bestehen in bestimmten Regionen erhebliche Lücken beim Zugang zu und bei der Versorgung mit medizinischen Diensten, insbesondere in verstreuten ländlichen Gebieten (IOM 7.2024; vgl. BMEIA 10.2.2025).Gesundheitsdienstleister (IPS), darunter Krankenhäuser, Kliniken und medizinische Zentren, gibt es in allen größeren und mittleren Städten. Diese sind so ausgestattet, dass sie Notdienste, klinische und komplexere Tests, Transplantationen und andere Behandlungen anbieten können. Sie verfügen auch über medizinisches Fachpersonal, das in verschiedenen medizinischen Fachrichtungen ausgebildet wurde (IOM 7.2024). Öffentliche Krankenhäuser gibt es auch in ländlichen Gebieten; allerdings bestehen in bestimmten Regionen erhebliche Lücken beim Zugang zu und bei der Versorgung mit medizinischen Diensten, insbesondere in verstreuten ländlichen Gebieten (IOM 7.2024; vergleiche BMEIA 10.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten ist ausgezeichnet. Apotheken in Städten sind in ausreichender Zahl vorhanden, in Kleinstädten und auf dem Land gibt es nur wenige (BMEIA 10.2.2025). Unentbehrliche Medikamente sind im Gesundheitsplan enthalten, zu dem alle Versicherten und Begünstigten des Gesundheitssystems Zugang haben, unabhängig von der Art des Systems, dem sie angehören. Dieser Plan gewährleistet den kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Behandlung und umfassender Pflege für Menschen mit HIV. Die Kosten für die Medikamente sind jedoch je nach Art des Systems unterschiedlich; Personen, die dem subventionierten System angehören, haben kostenlosen Zugang zu den Medikamenten, während die Kosten für Personen, die dem beitragsfinanzierten System angehören, von dem Wert abhängen, der ihrem Einkommen entsprechend der Staffelung der Gebühren zugewiesen wird (IOM 7.2024). Rückkehr Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen kehren kolumbianische Rückkehrende in ihre Herkunftsgemeinden zurück, so dass die Suche nach einer Wohnung am einfachsten über ihre Familien- und Freundesnetzwerke erfolgt. Derzeit gibt es keine Ankunftszentren oder Unterkünfte ausschließlich für kolumbianische Rückkehrende (IOM 7.2024). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde, in der Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich in den Verwaltungsakten jeweils eine Kopie der kolumbianischen Reisepässe der Beschwerdeführer, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und bis XXXX .2032 (BF1) sowie bis XXXX .2034 (BF2) gültig sind. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich in den Verwaltungsakten jeweils eine Kopie der kolumbianischen Reisepässe der Beschwerdeführer, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und bis römisch 40 .2032 (BF1) sowie bis römisch 40 .2034 (BF2) gültig sind. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf ihren Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Ausreise aus Kolumbien, zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Ihr Aufenthalt in Frankreich (Disneyland) beruht auf den Angaben des BF1 gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Wohnsitzmeldung geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF ergeben. Die BF2 erwähnte zwar gegenüber dem BFA, dass ihre Tochter an Asthma gelitten hat, der BF1 gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass sie heute nicht mehr an Asthma leidet. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 sind nicht hervorgekommen, zumal beide in einem arbeitsfähigen Alter sind und vor ihrer Ausreise erwerbstätig waren. Die Feststellungen zum Schulbesuch der minderjährigen BF3 in Österreich wurden durch Schulnachrichten und Schulbestätigung belegt. Anhand der Bestätigung ihrer Klassenlehrerin konnte festgestellt werden, dass die BF3 besonders ehrgeizig ist die deutsche Sprache zu erlernen. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Die festgestellten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer konnten anhand der vorgelegten Unterlagen (Schulbesuchsbestätigung, Schulnachricht, spanische Online-Deutschkursbestätigungen, Unterstützungsschreiben) festgestellt werden. Nachweise über abgelegte Deutschsprachprüfungen wurden nicht vorgelegt und auch nicht behauptet. Bei den Online-Deutschkursen handelt es sich nicht um österreichische Sprachinstitute. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführer in ihren Erstbefragungen, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, wobei für die minderjährige BF3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und stützt sich diese diesbezüglich ausschließlich auf das Vorbringen ihrer Eltern. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen in Kolumbien aktenkundig. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kolumbien, der abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildungen des BF1 und der BF2, ihrer langjährigen Berufserfahrung ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn ihre Angehörigen sie nicht aufnehmen würden und sie nicht gleich eine Arbeit finden sollten, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten können. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden. Laut Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 10.02.2026 gilt Kolumbien als sicherer für ihre eigenen Staatsangehörigen. Die Feststellungen zur Lage in Kolumbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die seitens des BFA eingeholt wurden (Stand: 10.02.2025). Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zudem hat das BVwG folgende Berichte hinzugezogen: HRW: World Report 2026, Kolumbien vom 04.02.2026; Staatendokumentation: Anfragebeantwortung: Sicherheitslage, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Korruption vom 30.04.
- Das BVwG hat den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung die genannten Berichte zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme vom 04.03.2026 wird abermals auf die schlechte Sicherheitslage, Bedrohungslage durch kriminelle Gruppierungen und fehlenden staatlichen Schutz hingewiesen. Die in der Stellungnahme aufgezeigten Problembereiche vermögen die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erschüttern, zumal diese allfällige Missstände im dortigen Sicherheitssystem, insbesondere im Hinblick auf kriminelle Gruppierungen, Korruption und sowie die schwierige politische Situation nicht aussparen, sondern ebenfalls aufzeigen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Inforationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist. Die Beschwerdeführer vermochten es nicht eine Bedrohung durch paramilitärische und kriminelle Gruppen, glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Sie machten im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Fluchtgründen, sodass ihre Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lässt. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Kolumbien, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sie von der paramilitärischen Gruppierung „ XXXX “ bedroht worden seien und Schutzgeldzahlungen hätten leisten müssen. Auch sei es zu einem Vorfall mit ihren kriminellen Nachbarn gekommen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Haus und Geschäft geplündert worden. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sie von der paramilitärischen Gruppierung „ römisch 40 “ bedroht worden seien und Schutzgeldzahlungen hätten leisten müssen. Auch sei es zu einem Vorfall mit ihren kriminellen Nachbarn gekommen. Nach ihrer Ausreise sei ihr Haus und Geschäft geplündert worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Kernpunkten (wiederkehrende Erpressungen durch paramilitärische Gruppen, mehrfache Wohnsitzwechsel innerhalb Kolumbiens, politisches Engagement, gewaltsamer Übergriff 2024) zwar korrespondiert, jedoch in den wesentlichen Details Divergenzen aufweist. Insbesondere die zeitliche Einordnung des entscheidenden Angriffs – BF1 nennt den Juni 2024, BF2 hingegen den August 2024 – sowie die unterschiedliche Darstellung der Verletzungsfolgen (einfache Schnittverletzung am Daumen vs. stationäre Krankenhausbehandlung) werfen Fragen zur Präzision der Erinnerung auf. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Plünderung des Wohnhauses (vor vs. nach der Ausreise) liegen widersprüchliche Angaben vor. Der Umstand, dass sich der BF1 im Zeitraum von Juni 2023 bis August 2023 zu Besuchszwecken bei seiner Schwester in Europa aufgehalten hat, erweist sich als nicht nachvollziehbar, zumal er im Verfahren vor dem BFA angab, dass seine Familie im Juni 2023 erneut von paramilitärischen Gruppierungen erpresst worden sei. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es nicht glaubhaft, dass sich eine Person in einer derart akuten Bedrohungssituation für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zu Besuchszwecken entscheidet und dabei Ehefrau sowie Kind im Herkunftsstaat zurücklässt. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Familienmitglieder unbehelligt in Kolumbien leben, Geschäfte betreiben, erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die BF planten ihre Ausreise im Voraus, da sie zu Urlaubszwecken nach Europa gekommen sind und unter anderem in Paris im Disneyland waren. Es lagen auch keine Anhaltspunkte im Sinne einer akuten, direkt die Person der Beschwerdeführer betreffenden Bedrohung vor und nahm die Intensität der Drohungen auch nicht zu. Es ist anzunehmen, dass jemand der einem akuten Bedrohungsszenario ausgesetzt ist, ohne große Vorbereitungen das Land verlässt und nicht mehrere Monate nach Fassung eines entsprechenden Beschlusses zuwartet. Gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht indes auch, dass die Beschwerdeführer ihren Asylantrag erst nach Ablauf der visumsfreien Zeit gestellt haben. Es muss davon ausgegangen werden, dass jemand der in seinem Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt ist, sich in Österreich umgehend über die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen informieren wird. Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung in Kolumbien hätten die Beschwerdeführer wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft in Deutschland, Frankreich bzw Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das lange Zuwarten mit der Antragstellung, für das die Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung darlegen konnten, verstärkt den gewonnenen Eindruck, dass tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in Kolumbien vorliegt. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Kolumbien ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit bezogen auf den gegenständlichen Fall sind pauschal und unsubstantiiert zu qualifizieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die kolumbianischen Behörden im gegenständlichen Fall, insbesondere die Polizei völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wären. Kolumbien gilt seit Februar auf Unionsebene als sicherer Herkunftsstaat. Es wird dabei nicht verkannt, dass Korruption in Kolumbien ein verbreitetes Problem ist. Auch wenn den Länderfeststellungen zu Kolumbien allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen in Kolumbien geschlossen werden. Diesbezüglich ist den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass seitens der kolumbianischen Regierung Anstrengungen unternommen wurden, Strukturen krimineller Organisationen und korrupter Polizisten aufzubrechen. Insgesamt wurde ein Reformprozess angestoßen, der zu einer Verbesserung im Kampf gegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Polizei führte. Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Insgesamt ist das Gewaltniveau im Land zwar stark gesunken, ein aktuelles Problem stellen aber Morde an Personen dar, die sich in den von Organisierter Kriminalität beherrschten Gebieten für soziale Belange oder Schutz der Menschenrechte einsetzen. Wenngleich sich aus den Länderberichten hinsichtlich der kriminellen und paramilitärischen Gruppen ergibt, dass diese kriminellen Banden in Kolumbien tatsächlich vorkommen, deren wirtschaftliche Lebensgrundlage größtenteils Drogengeschäfte darstellt, so ergeben sich aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführer dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens. Zudem war es den Beschwerdeführern möglich mehrere Anzeigen bei den kolumbianischen Behörden zu erstatten. Es wird nicht verkannt, dass die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft in Kolumbien hoch sind und das Land sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert sieht. Zwar stellt die Korruption in Kolumbien durchaus noch ein ernst zu nehmendes Problem dar und es gibt auch Berichte über Fälle von Zusammenarbeit zwischen Angehörigen der Sicherheitskräfte und kriminellen Banden, dennoch ist es unzutreffend, alle staatlichen Einrichtungen Kolumbiens pauschal als vollständig korrupt oder gänzlich unfähig zum Schutz der Bevölkerung zu betrachten. So lassen die vorliegenden Informationsquellen keinesfalls den Schluss zu, dass sämtliche staatliche Einrichtungen in Kolumbien, insbesondere die unabhängigen Justizbehörden, in kriminelle Machenschaften verwickelt wären. Vielmehr existieren in Kolumbien staatliche Strukturen und Einrichtungen, die den Bürgern auch weitgehend Schutz bieten. Die kolumbianische Regierung hat zudem in den vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen, um gegen Korruption innerhalb staatlicher Institutionen, einschließlich der Polizei, vorzugehen. Zudem existiert in Kolumbien die Elitetruppe GAULA (Grupos de Acción Unificada por la Libertad Personal, vereinigte Aktionsgruppen für die persönliche Freiheit). Es handelt sich um spezialisierte Einheiten der kolumbianischen Sicherheitskräfte (sowohl Polizei als auch Militär), die 1996 etabliert wurden, mit dem Ziel, Entführungen und Erpressungen zu bekämpfen. Die Einheiten sind in verschieden Teilen des Landes stationiert. Die Aufgaben der GAULA sind unter anderem die Entgegennahme von Meldungen über Straftaten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit, insbesondere Erpressung und Entführung; Förderung und Untersuchung von Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich von GAULA fallen; Entwicklung der Aufklärungstätigkeiten zur Identifizierung von Tätern und beteiligten Gruppen an Straftaten gegen die persönliche Freiheit usw. Eine gegen sie gerichtete Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Kolumbiens hatten die Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA ohnehin ausdrücklich verneint. Vielmehr war in einer Gesamtschau der sich in der Verhandlung ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Kolumbien vorrangig wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation verlassen haben, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen, insbesondere eine sichere Zukunft für die Tochter anzutreffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit von den Beschwerdeführern zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer von kriminellen Gruppen bedroht worden seien, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist daher zu prüfen, ob der kolumbianische Staat willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführer vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die Beschwerdeführer vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die Beschwerdeführer konnten nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen. Es besteht daher in Kolumbien eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen wie den von dem BF1 und der BF2 geschilderten bzw. befürchteten. Auch die österreichischen (oder andere westeuropäische) Sicherheitsbehörden können keinen uneingeschränkten Schutz vor Straftaten Dritter bieten. Es ist daher von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Kolumbien seit Februar 2026 auf Unionsebene als sicherer Herkunftsstaat gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade den BF in Kolumbien grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden sollte (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154).Es besteht daher in Kolumbien eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen wie den von dem BF1 und der BF2 geschilderten bzw. befürchteten. Auch die österreichischen (oder andere westeuropäische) Sicherheitsbehörden können keinen uneingeschränkten Schutz vor Straftaten Dritter bieten. Es ist daher von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Kolumbien seit Februar 2026 auf Unionsebene als sicherer Herkunftsstaat gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade den BF in Kolumbien grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden sollte vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Organisationen und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten werden. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in Kolumbien möglich. Es war daher auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, insbesondere um der Tochter eine bessere und sichere Zukunft zu bieten, verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen zu haben, vermag die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Daher war
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Daher war
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Im Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz der minderjährigen BF3, wurden von der BF3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter haben beantragt, der minderjährigen BF3 im Rahmen des Familienverfahrens
§ 34Asyl
G 2005 denselben Schutz zu gewähren.Im Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz der minderjährigen BF3, wurden von der BF3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter haben beantragt, der minderjährigen BF3 im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren. Da sich die Beschwerde ihrer Eltern als unbegründet erwiesen hat, erweist sich die Beschwerde der minderjährigen BF3 auch nach Maßgabe des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet.Da sich die Beschwerde ihrer Eltern als unbegründet erwiesen hat, erweist sich die Beschwerde der minderjährigen BF3 auch nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
§ 8Abs 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kolumbien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz