Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„I.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 02.06.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Landesgericht XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass über den am XXXX .2025 festgenommenen Beschwerdeführer (BF) am XXXX .2025 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Am 02.06.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Landesgericht römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt, dass über den am römisch 40 .2025 festgenommenen Beschwerdeführer (BF) am römisch 40 .2025 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Am 08.07.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich befragt. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall und Z 5 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zwölf Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall und Ziffer 5, StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zwölf Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und Österreich sowie dem Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und sozialer Bindungen in Österreich begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und Österreich sowie dem Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und sozialer Bindungen in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag sowie ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden hätte müssen, dass Geschwister von ihm in Österreich leben und auch seine Lebensgefährtin als Personenbetreuerin im Bundegebiet arbeiten würde. Der BF habe nach der Entlassung aus der Strafhaft vor, nach Rumänien zurückzukehren und eine Tätigkeit als LKW-Fahrer aufzunehmen, was durch ein Aufenthaltsverbot beeinträchtigt werden könnte. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag sowie ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden hätte müssen, dass Geschwister von ihm in Österreich leben und auch seine Lebensgefährtin als Personenbetreuerin im Bundegebiet arbeiten würde. Der BF habe nach der Entlassung aus der Strafhaft vor, nach Rumänien zurückzukehren und eine Tätigkeit als LKW-Fahrer aufzunehmen, was durch ein Aufenthaltsverbot beeinträchtigt werden könnte. Der BF wurde am XXXX .2025 am Landweg nach Rumänien abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2025 am Landweg nach Rumänien abgeschoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er verfügt aber auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besitzt einen rumänischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX .2025.Der BF ist ein am römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er verfügt aber auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besitzt einen rumänischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 .
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Der BF nutzte seine Stellung als 24 Stunden – Pflegekraft aus, indem er die zu betreuende Person bestahl. Das Verhalten weist einen erheblichen Unrechtsgehalt auf, da der BF bewusst das besondere Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis missbrauchte. Ein derartiger Vertrauensbruch im Pflegebereich überschreitet deutlich die Grenze bloßer Bagatellschäden. Obwohl der BF bereits zuvor in Österreich als auch in Deutschland mehrmals verurteilt wurde, konnte ihn dies nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen, auch wegen Vermögensdelikten, und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Der BF zeigte mehrmals, dass er nicht gewillt ist, sich an straf- bzw. verwaltungsrechtliche Normen zu halten. Obwohl ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wurde er einige Jahre später beim Fahren ohne Fahrerlaubnis angetroffen. Und die neuerliche Verurteilung in Österreich im Jahr 2025 nachdem er bereits in Deutschland zweimal wegen versuchten Diebstahls, davon einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zur Verantwortung gezogen wurde, zeugt ebenfalls von keinem Gesinnungswandel beim BF. Auch reiste er trotz der rechtskräftigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nach Österreich ein, was durch die im ZMR dokumentierte Nebenwohnsitzmeldung von XXXX .2025 bis XXXX .2026 belegt wird.Der BF zeigte mehrmals, dass er nicht gewillt ist, sich an straf- bzw. verwaltungsrechtliche Normen zu halten. Obwohl ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wurde er einige Jahre später beim Fahren ohne Fahrerlaubnis angetroffen. Und die neuerliche Verurteilung in Österreich im Jahr 2025 nachdem er bereits in Deutschland zweimal wegen versuchten Diebstahls, davon einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zur Verantwortung gezogen wurde, zeugt ebenfalls von keinem Gesinnungswandel beim BF. Auch reiste er trotz der rechtskräftigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nach Österreich ein, was durch die im ZMR dokumentierte Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 belegt wird. Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich. Der Kontakt zu seinen Geschwistern kann nach wie vor über Telefonate aufrechterhalten werden. Auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin ist keine Verletzung von Art 8 EMRK gegeben. Durch die Tätigkeit als Pflegekraft ist nämlich keinesfalls gewährleistet, dass Beide am selben Ort, geschweige im selben Bundesgebiet tätig sind und durch die 24-Stunden-Dienste ist der persönliche Kontakt zueinander ohnehin nur eingeschränkt möglich. Ebenso ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen.Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich. Der Kontakt zu seinen Geschwistern kann nach wie vor über Telefonate aufrechterhalten werden. Auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin ist keine Verletzung von Artikel 8, EMRK gegeben. Durch die Tätigkeit als Pflegekraft ist nämlich keinesfalls gewährleistet, dass Beide am selben Ort, geschweige im selben Bundesgebiet tätig sind und durch die 24-Stunden-Dienste ist der persönliche Kontakt zueinander ohnehin nur eingeschränkt möglich. Ebenso ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Seine vom BFA mit sechs Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf drei Jahre zu verkürzen, zumal auch das Strafgericht trotz der Vorstrafenbelastung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ist angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen das Vermögen anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Seine vom BFA mit sechs Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf drei Jahre zu verkürzen, zumal auch das Strafgericht trotz der Vorstrafenbelastung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ist angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen das Vermögen anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2318743.1.00
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