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{'item': 'G310 2318743-1'}

Obsah (6)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 21§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlG310 2318743-1 Spruch, G310 2318743-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„I.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 02.06.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Landesgericht XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass über den am XXXX .2025 festgenommenen Beschwerdeführer (BF) am XXXX .2025 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Am 02.06.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Landesgericht römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt, dass über den am römisch 40 .2025 festgenommenen Beschwerdeführer (BF) am römisch 40 .2025 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Am 08.07.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich befragt. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall und Z 5 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zwölf Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall und Ziffer 5, StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zwölf Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und Österreich sowie dem Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und sozialer Bindungen in Österreich begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und Österreich sowie dem Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und sozialer Bindungen in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag sowie ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden hätte müssen, dass Geschwister von ihm in Österreich leben und auch seine Lebensgefährtin als Personenbetreuerin im Bundegebiet arbeiten würde. Der BF habe nach der Entlassung aus der Strafhaft vor, nach Rumänien zurückzukehren und eine Tätigkeit als LKW-Fahrer aufzunehmen, was durch ein Aufenthaltsverbot beeinträchtigt werden könnte. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag sowie ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden hätte müssen, dass Geschwister von ihm in Österreich leben und auch seine Lebensgefährtin als Personenbetreuerin im Bundegebiet arbeiten würde. Der BF habe nach der Entlassung aus der Strafhaft vor, nach Rumänien zurückzukehren und eine Tätigkeit als LKW-Fahrer aufzunehmen, was durch ein Aufenthaltsverbot beeinträchtigt werden könnte. Der BF wurde am XXXX .2025 am Landweg nach Rumänien abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2025 am Landweg nach Rumänien abgeschoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er verfügt aber auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besitzt einen rumänischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX .2025.Der BF ist ein am römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er verfügt aber auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besitzt einen rumänischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 .

  1. Der BF hielt sich bereits in den Jahren 2011 bis 2013 für einige Zeit im Bundesgebiet auf. Während dieser Aufenthalte wurde der BF erstmals im Bundesgebiet straffällig, was zu seiner ersten Verurteilung in Österreich führte. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2015, XXXX , zu einer Zusatzstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00, insgesamt daher EUR 1.800,00 (im Nichteinbringungsfall zu 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , zu einer Zusatzstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00, insgesamt daher EUR 1.800,00 (im Nichteinbringungsfall zu 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde in Deutschland insgesamt sechsmal verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2014, XXXX , wurde der BF wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2015, XXXX , erfolge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe 0wegen Urkundenfälschung. Am XXXX .2015 wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichts XXXX zu XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Es folgte am XXXX .2018 eine Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX , zu einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde der BF wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Der BF wurde in Deutschland insgesamt sechsmal verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2014, römisch 40 , wurde der BF wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , erfolge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe 0wegen Urkundenfälschung. Am römisch 40 .2015 wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 zu römisch 40 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Es folgte am römisch 40 .2018 eine Verurteilung durch das Amtsgericht römisch 40 , zu einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem der BF zuletzt seinen Aufenthaltsort mehrmals zwischen Deutschland und Rumänien hin und her verlegte, kehrte er 2022 mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern nach Rumänien zurück, wo sich aktuell sein Lebensmittelpunkt befindet. Seine beiden minderjährigen Kinder besuchen in Rumänien die Schule. Seine Frau und er halten sich seit 2023 immer wieder in Österreich auf, wo sie als 24-Stunden-Pflegekräfte tätig sind, wobei ein Turnus üblicherweise 28 Tage beträgt. Zum Zeitpunkt der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft war seine Lebensgefährtin in XXXX als Pflegekraft tätig. In der Zeit der Ortsabwesenheit beider Elternteile werden die Kinder des BF von dessen Mutter in Rumänien versorgt. Für die Ausübung der Pflegetätigkeiten liegen für folgende Zeiträume Nebenwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor: XXXX .2023 – XXXX .2023, XXXX .2025 – XXXX .2025, XXXX .2025 – XXXX .2026.Nachdem der BF zuletzt seinen Aufenthaltsort mehrmals zwischen Deutschland und Rumänien hin und her verlegte, kehrte er 2022 mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern nach Rumänien zurück, wo sich aktuell sein Lebensmittelpunkt befindet. Seine beiden minderjährigen Kinder besuchen in Rumänien die Schule. Seine Frau und er halten sich seit 2023 immer wieder in Österreich auf, wo sie als 24-Stunden-Pflegekräfte tätig sind, wobei ein Turnus üblicherweise 28 Tage beträgt. Zum Zeitpunkt der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft war seine Lebensgefährtin in römisch 40 als Pflegekraft tätig. In der Zeit der Ortsabwesenheit beider Elternteile werden die Kinder des BF von dessen Mutter in Rumänien versorgt. Für die Ausübung der Pflegetätigkeiten liegen für folgende Zeiträume Nebenwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor: römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023, römisch 40 .2025 – römisch 40 .2025, römisch 40 .2025 – römisch 40 .
  2. Im Bundesgebiet leben drei Geschwister des BF, jedoch war er noch nie bei ihnen. Es erfolgen gelegentlich Telefonate mit seinen Geschwistern. Der BF ist seit Jänner 2025 als gewerblich Selbstständiger pflichtversichert, kann aber keine kein Diplom oder sonstigen Ausbildungsnachweis für seine Tätigkeit als selbstständige Pflegekraft vorweisen. Er verfügt über eine Lehrausbildung zum Tischler, die er in Rumänien absolviert hat, wie auch die Grundschule in der Dauer von neun Jahren. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als selbstständige Pflegekraft ab XXXX .2025 in Österreich wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls von der Ehefrau des vom BF zu pflegenden Mannes angezeigt. Im Zuge der Erhebungen durch die Polizei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der BF in einem Schrank dieser Familie die Schachtel eines Gesellschaftsspiels ausräumte und diese als Versteck für sämtliches Diebesgut verwendete. Am XXXX verstarb die zu pflegende Person und beabsichtigte der BF im Zuge eines Sammeltransports am XXXX .2025 nach Rumänien zurückzukehren. Im Zuge der Abreise konnte der BF von der Polizei festgenommen und sämtliches Diebesgut bei ihm sichergestellt werden.Im Rahmen seiner Tätigkeit als selbstständige Pflegekraft ab römisch 40 .2025 in Österreich wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls von der Ehefrau des vom BF zu pflegenden Mannes angezeigt. Im Zuge der Erhebungen durch die Polizei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der BF in einem Schrank dieser Familie die Schachtel eines Gesellschaftsspiels ausräumte und diese als Versteck für sämtliches Diebesgut verwendete. Am römisch 40 verstarb die zu pflegende Person und beabsichtigte der BF im Zuge eines Sammeltransports am römisch 40 .2025 nach Rumänien zurückzukehren. Im Zuge der Abreise konnte der BF von der Polizei festgenommen und sämtliches Diebesgut bei ihm sichergestellt werden. Es wurde am XXXX .2025 über den BF die Untersuchungshaft verhängt und wurde er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall und Z 5 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zwölf Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Es wurde am römisch 40 .2025 über den BF die Untersuchungshaft verhängt und wurde er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall und Ziffer 5, StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zwölf Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Zeit von XXXX .2025 bis XXXX .2025 seinem Pflegebefohlenen und seiner Gattin fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 überteigenden Wert, nämlich Schmuck, Armbanduhren, Silbermünzen, kleine Goldbarren, ein Hörgerät sowie weitere Wertgegenstände und auch Lebensmittel sowie Haushaltsutensilien im Wert von zumindest EUR 15.000,00, jedoch nicht EUR 50.000,00 übersteigend, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wobei er die Hilflosigkeit seines an Krebs erkrankten, betagten Pflegebefohlenen ausnutzte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Zeit von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 seinem Pflegebefohlenen und seiner Gattin fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 überteigenden Wert, nämlich Schmuck, Armbanduhren, Silbermünzen, kleine Goldbarren, ein Hörgerät sowie weitere Wertgegenstände und auch Lebensmittel sowie Haushaltsutensilien im Wert von zumindest EUR 15.000,00, jedoch nicht EUR 50.000,00 übersteigend, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wobei er die Hilflosigkeit seines an Krebs erkrankten, betagten Pflegebefohlenen ausnutzte. Das Geständnis und die teilweise Sicherstellung wurden bei der Strafbemessung als mildernd gewertet. Die einschlägige Vorstrafe sowie die doppelte Qualifikation (schwerer Diebstahl zum Nachteil eines Pflegebefohlenen) wirkten sich erschwerend aus. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2025 wurde der BF am XXXX .2025 über den Landweg nach Rumänien abgeschoben. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2025 wurde der BF am römisch 40 .2025 über den Landweg nach Rumänien abgeschoben. Der BF weist in Rumänien keine Verurteilungen auf. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, dem ECRIS-Auszug und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des BF basieren insbesondere auf den Angaben der BF vor dem BF, anlässlich der Beschuldigtenvernehmung und in der Beschwerde. Kenntnisse der rumänischen Sprache sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend, zumal im Strafverfahren und vor dem BFA eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen wurden. Seinen Angaben vor der Polizei ist zu entnehmen, dass der BF zwar Geschwister im Bundesgebiet hat, der Kontakt zu ihnen aber ausschließlich telefonisch erfolgt. Seine Schilderungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet und die Tatsache, dass der BF zuletzt stets nur mit Nebenwohnsitz gemeldet war, legen nahe, dass sein Lebensmittelpunkt in Rumänien liegt, wo auch seine Kinder leben. Dies hat er auch vor dem BFA bestätigt. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sind im ZMR dokumentiert. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder auf eine entsprechende Antragstellung, zumal dies nicht im IZR dokumentiert ist. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind die Versicherungszeiten des BF in Österreich gespeichert. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Deutschland und Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und den im Verwaltungsakt aufliegenden Abschlussbericht und den Strafurteilen. Seine Anhaltung in der Justizanstalt XXXX geht aus dem ZMR und der Vollzugsinformation hervor. Seine Abschiebung nach Rumänien ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Aus dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden vom 08.07.2025 geht hervor, dass der BF in Rumänien keine Verurteilungen aufweist.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Deutschland und Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und den im Verwaltungsakt aufliegenden Abschlussbericht und den Strafurteilen. Seine Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 geht aus dem ZMR und der Vollzugsinformation hervor. Seine Abschiebung nach Rumänien ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Aus dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden vom 08.07.2025 geht hervor, dass der BF in Rumänien keine Verurteilungen aufweist. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 67Abs 1 FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger i

Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Der BF nutzte seine Stellung als 24 Stunden – Pflegekraft aus, indem er die zu betreuende Person bestahl. Das Verhalten weist einen erheblichen Unrechtsgehalt auf, da der BF bewusst das besondere Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis missbrauchte. Ein derartiger Vertrauensbruch im Pflegebereich überschreitet deutlich die Grenze bloßer Bagatellschäden. Obwohl der BF bereits zuvor in Österreich als auch in Deutschland mehrmals verurteilt wurde, konnte ihn dies nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen, auch wegen Vermögensdelikten, und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Der BF zeigte mehrmals, dass er nicht gewillt ist, sich an straf- bzw. verwaltungsrechtliche Normen zu halten. Obwohl ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wurde er einige Jahre später beim Fahren ohne Fahrerlaubnis angetroffen. Und die neuerliche Verurteilung in Österreich im Jahr 2025 nachdem er bereits in Deutschland zweimal wegen versuchten Diebstahls, davon einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zur Verantwortung gezogen wurde, zeugt ebenfalls von keinem Gesinnungswandel beim BF. Auch reiste er trotz der rechtskräftigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nach Österreich ein, was durch die im ZMR dokumentierte Nebenwohnsitzmeldung von XXXX .2025 bis XXXX .2026 belegt wird.Der BF zeigte mehrmals, dass er nicht gewillt ist, sich an straf- bzw. verwaltungsrechtliche Normen zu halten. Obwohl ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wurde er einige Jahre später beim Fahren ohne Fahrerlaubnis angetroffen. Und die neuerliche Verurteilung in Österreich im Jahr 2025 nachdem er bereits in Deutschland zweimal wegen versuchten Diebstahls, davon einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zur Verantwortung gezogen wurde, zeugt ebenfalls von keinem Gesinnungswandel beim BF. Auch reiste er trotz der rechtskräftigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nach Österreich ein, was durch die im ZMR dokumentierte Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 belegt wird. Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich. Der Kontakt zu seinen Geschwistern kann nach wie vor über Telefonate aufrechterhalten werden. Auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin ist keine Verletzung von Art 8 EMRK gegeben. Durch die Tätigkeit als Pflegekraft ist nämlich keinesfalls gewährleistet, dass Beide am selben Ort, geschweige im selben Bundesgebiet tätig sind und durch die 24-Stunden-Dienste ist der persönliche Kontakt zueinander ohnehin nur eingeschränkt möglich. Ebenso ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen.Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich. Der Kontakt zu seinen Geschwistern kann nach wie vor über Telefonate aufrechterhalten werden. Auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin ist keine Verletzung von Artikel 8, EMRK gegeben. Durch die Tätigkeit als Pflegekraft ist nämlich keinesfalls gewährleistet, dass Beide am selben Ort, geschweige im selben Bundesgebiet tätig sind und durch die 24-Stunden-Dienste ist der persönliche Kontakt zueinander ohnehin nur eingeschränkt möglich. Ebenso ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Seine vom BFA mit sechs Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf drei Jahre zu verkürzen, zumal auch das Strafgericht trotz der Vorstrafenbelastung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ist angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen das Vermögen anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Seine vom BFA mit sechs Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf drei Jahre zu verkürzen, zumal auch das Strafgericht trotz der Vorstrafenbelastung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ist angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen das Vermögen anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2318743.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.