RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlI423 2338774-2 SpruchI423 2338774-2/9E, I423 2338774-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 18.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2025 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG in einem näher bezeichneten Unternehmen nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen, da der Abschluss „Bachelor of Hotel Management & Catering Technology“ nicht mit einer österreichischen Lehre im Beruf Koch gemäß § 27a BAG vergleichbar sei.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 18.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2025 auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG in einem näher bezeichneten Unternehmen nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen, da der Abschluss „Bachelor of Hotel Management & Catering Technology“ nicht mit einer österreichischen Lehre im Beruf Koch gemäß Paragraph 27 a, BAG vergleichbar sei.
- Beschwerdehalber wurde dagegen vorgebracht, dass es sich beim abgeschlossenen Studium am Center for Mountain Tourism and Hospitality Studies (CMTHS) um ein hoch praxisorientiertes, berufsbildendes vierjähriges Programm handle. CMTHS verfüge über eigene moderne Ausbildungseinrichtungen, darunter eine advanced basic training kitchen, eine moderne Bäckerei und ein eigenes Restaurant mit Bar. Diese Einrichtungen dienen der intensiven betreuten praktischen Ausbildung in Food Production, Bäckerei, Restaurant- und Barservice, Hygiene und Gästebetreuung. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer dokumentierte berufliche Industriepraktika absolviert. Die kombinierte Dauer und Tiefe überschreite klar zwei Jahre strukturierte praktische Ausbildung und sei diese vergleichbar oder gleichwertig mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Koch/Köchin.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt einlangend mit 07.04.2026 unter Abgabe einer Stellungnahme zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein am 05.01.1986 geborener Staatsangehöriger Indiens. Er hat im Zeitraum 2005 bis 2009 (acht Semester) das Bachelor-Studium “Hotel Management & Catering Technology” am “Center for Mountain Tourism and Hospitality Studies” absolviert. Im Zuge dieses Studiums verrichtete er 111 Tage lang, konkret im Zeitraum 01.02.2007 bis 31.07.2007, ein Praktikum im Centaur Hotel XXXX in den Bereichen F & B Service, Food Production, Front Office und Housekeeping. Er hat im Zeitraum 2005 bis 2009 (acht Semester) das Bachelor-Studium “Hotel Management & Catering Technology” am “Center for Mountain Tourism and Hospitality Studies” absolviert. Im Zuge dieses Studiums verrichtete er 111 Tage lang, konkret im Zeitraum 01.02.2007 bis 31.07.2007, ein Praktikum im Centaur Hotel römisch 40 in den Bereichen F & B Service, Food Production, Front Office und Housekeeping. Vom 11.03.2011 bis 11.03.2012 absolvierte er ein “Job Training” im Hotel “ XXXX ”.Vom 11.03.2011 bis 11.03.2012 absolvierte er ein “Job Training” im Hotel “ römisch 40 ”. Vom 21.05.2012 bis 31.12.2013 war er im Mariott Hotel XXXX als Commis II, von 01.01.2014 bis 15.10.2014 als Commis I tätig. Vom 21.05.2012 bis 31.12.2013 war er im Mariott Hotel römisch 40 als Commis römisch zwei, von 01.01.2014 bis 15.10.2014 als Commis römisch eins tätig. Vom 17.04.2015 bis 27.10.2015 arbeitete er als Commis I im Holiday Inn XXXX .Vom 17.04.2015 bis 27.10.2015 arbeitete er als Commis römisch eins im Holiday Inn römisch 40 . Von August 2016 bis April 2025 war der Beschwerdeführer im Hotel XXXX als Commis Chef beschäftigt. Von August 2016 bis April 2025 war der Beschwerdeführer im Hotel römisch 40 als Commis Chef beschäftigt. Für den Beschwerdeführer wurde mit 18.11.2025 die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen beantragt, konkret als Chef de Partie mit einem Bruttolohn von EUR 2.338,00 und einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden bei einem näher bezeichneten Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer konnte eine Ausbildung zum Koch bzw. über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachweisen. Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erfolgt zu 80 % in einem Lehrbetrieb und zu etwa 20 % der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die normale tägliche Arbeitszeit für Lehrlinge im Lehrbetrieb beträgt acht Stunden, daher 40 Stunden in der Woche. Die Ausbildungszeit in der Berufsschule beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan drei Schulstufen zu insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden. Davon sind unter anderem 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert. Personen, die nachweisen, dass sie ● die Reifeprüfung einer AHS oder BHS, ● die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS, ● eine Lehrabschlussprüfung oder ● eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, die gleichermaßen auch von der belangten Behörde im Bescheid berücksichtigt wurden. Zu dem vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Bachelorstudium „Hotelmanagement & Catering Technology“ legte er die jeweiligen Semesterzeugnisse (Semester 1 bis Semester 8) vor. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass als Studienfach „Food Production“ – konkret „Food Production Foundation“ oder „Food Production Operation“ – sohin Lebensmittelproduktion oder Lebensmitteltechnik angeführt ist, nicht hingegen „Food Preparation“ und damit Lebensmittelzubereitung, wie derart auch im Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus dargelegt und eine Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Lehre im Beruf Koch verneint wurde. In den vorgelegten Zeugnissen ist zudem auch ein Stundenausmaß der absolvierten Fächer nicht ersichtlich. Mit den vorgelegten Zeugnissen ist sohin einerseits nicht nachweisbar, ob generell in den Studienfächern „Food Production“ konkret die Zubereitung von Lebensmitteln gelehrt wurde, andererseits fehlt es auch an einer Nachvollziehbarkeit der für diese Fächer aufgewendeten Stunden, um eine Vergleichbarkeit überprüfen zu können. Auch das vorgelegte Schreiben der Universität vom Januar 2026 zeigt dies nicht auf, beschränken sich die inhaltlichen Angaben doch lediglich darauf, dass eine starke praktische Orientierung des Programms stattgefunden habe. Letztlich war damit nicht nachweisbar, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung im beantragten Mangelberuf Koch verfügt. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum Lehrberuf „Koch“ in Österreich stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (https://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/ sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit.).
- Rechtliche Beurteilung: Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Rechtliche Grundlagen Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Nach § 20d Abs. 1 AuslBG haben besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungNach Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG haben besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
- als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
- als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
- als Fachkraft gemäß § 12a,
- als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,, […] erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. Beilage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Der VwGH hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des § 12a AuslBG durch BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR
- GP 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (vgl. VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055 mwN).Der VwGH hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des Paragraph 12 a, AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, (ErläutRV 1077 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht vergleiche VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055 mwN). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, § 12a, Rz 40).Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Paragraph 12 a,, Rz 40). Gemäß § 1 Abs. 1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Dem Beschwerdeführer ist der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die einem Lehrabschluss in Österreich bzw. der Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich gleichzuhalten ist, nicht gelungen. Wie bereits ausgeführt war mit den vorgelegten Zeugnissen des Beschwerdeführers einerseits nicht nachweisbar, ob generell in den von ihm absolvierten Studienfächern konkret die Zubereitung von Lebensmitteln gelehrt wurde, andererseits fehlt es auch an einer Nachvollziehbarkeit der für diese Fächer aufgewendeten Stunden, um eine Vergleichbarkeit überprüfen zu können. Es wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über eine vergleichbare Ausbildung im beantragten Mangelberuf verfügt. Dementsprechend ist seine Ausbildung nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG zu werten und waren entsprechend einer Bewertung nach Anlage B keine Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf anzurechnen.Dementsprechend ist seine Ausbildung nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu werten und waren entsprechend einer Bewertung nach Anlage B keine Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf anzurechnen. Eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl. VwGH 17.05.202, Ra 2021/09/0245 mwN). Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche VwGH 17.05.202, Ra 2021/09/0245 mwN). Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der vertretene Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, genauso wenig die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden mit der Beschwerde keine anderen oder neuen Beweismittel vorgelegt, die nicht auch schon bei Bescheiderlassung berücksichtigt worden sind. Für die gegenständliche Entscheidung wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I423.2338774.2.00