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{'item': 'L532 2262789-2'}

Obsah (20)§ 12aArt 133§ 68§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 52§ 34§ 53§ 22§ 62§ 46§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlL532 2262789-2 Spruch, L532 2262789-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg

§ 12aAbs 2 i

Vm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller (AS) stellte am 12.02.2022 erstmals einen Asylantrag. Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag brachte er zu den Fluchtgründen befragt zusammengefasst vor, er werde aus ethnischen Gründen unterdrückt und habe wegen seiner Parteimitgliedschaft Probleme. Im Falle der Rückkehr fürchte er Armut und um sein Leben. Am 30.09.2022 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „BFA“) befragt, brachte der AS zusammengefasst vor, er müsse im Rückkehrfall eine empfindliche Haftstrafe wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verbüßen. Mit Bescheid vom 22.10.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Asylantrag des AS vollinhaltlich ab und verhängte ein unbefristetes Einreiseverbot. Nach Erhebung eines Rechtsmittels wies das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) die Beschwerde des AS mit Erkenntnis vom 08.05.2024, L524 2262789-1, mit der Maßgabe ab, dass das Einreiseverbot auf acht Jahre herabgesetzt wurde. Das Erkenntnis erwuchs nach Hinterlegung des Zustellstücks mit 08.05.2024 am 09.05.2024 in Rechtskraft. Der AS entsprach seiner Ausreiseverpflichtung nicht, sondern tauchte mit 12.06.2024 in die Illegalität ab.
  2. Der Antragsteller (AS) stellte am 12.02.2022 erstmals einen Asylantrag. Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag brachte er zu den Fluchtgründen befragt zusammengefasst vor, er werde aus ethnischen Gründen unterdrückt und habe wegen seiner Parteimitgliedschaft Probleme. Im Falle der Rückkehr fürchte er Armut und um sein Leben. Am 30.09.2022 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „BFA“) befragt, brachte der AS zusammengefasst vor, er müsse im Rückkehrfall eine empfindliche Haftstrafe wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verbüßen. Mit Bescheid vom 22.10.2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Asylantrag des AS vollinhaltlich ab und verhängte ein unbefristetes Einreiseverbot. Nach Erhebung eines Rechtsmittels wies das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) die Beschwerde des AS mit Erkenntnis vom 08.05.2024, L524 2262789-1, mit der Maßgabe ab, dass das Einreiseverbot auf acht Jahre herabgesetzt wurde. Das Erkenntnis erwuchs nach Hinterlegung des Zustellstücks mit 08.05.2024 am 09.05.2024 in Rechtskraft. Der AS entsprach seiner Ausreiseverpflichtung nicht, sondern tauchte mit 12.06.2024 in die Illegalität ab.
  3. Am 19.03.2026 wurde der AS von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und am selben Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen, wobei der AS vorbrachte, er genieße Popularität in sozialen Netzwerken und prangere in diesen Missständen in der Türkei an. Am selben Tag wurde die Schubhaft angeordnet. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 01.04.2026 gab der AS sinngemäß an, seine im Erstverfahren vorgelegten Urkunden seien allesamt gefälscht, in Wahrheit sei er verleumdet und zu einer 22-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, deren Vollzug er sich durch die Ausreise entziehen habe wollen. In der Folge wurden verschiedene Beweismittel vorgelegt. Mit dem im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid vom 10.04.2026, welcher in der Folge der ausgewiesenen Rechtsvertretung elektronisch übermittelt wurde, wurde dem AS der faktische Abschiebeschutz aberkannt.
  4. Am 13.04.2026 wurde der Administrativakt dem BVwG elektronisch vorgelegt. Physisch langte er hg. am 14.04.2026 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (Paragraph 3 und Paragraph 8, rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der volljährige AS leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist im arbeitsfähigen Alter. Die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet. Eine außergewöhnliche familiäre, soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. Es liegt gegenüber dem Erstverfahren kein geänderter Sachverhalt vor. Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bundesamt legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zugrunde. Der AS kam der im Vorverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in Folge seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte er seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort bzw. tauchte in die Illegalität ab. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Mit einer zeitnahen Abschiebung ist zu rechnen.
  6. Beweiswürdigung: Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben. Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt dar: „Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie zusammengefasst an, in der Türkei politisch aktiv gewesen zu sein, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und deswegen gerichtlich verfolgt worden zu sein. Sie gaben diesbezüglich an, auf Facebook Postings zugunsten der kurdischen Opposition veröffentlicht und dabei auch für die PKK-Werbung gemacht zu haben. Aufgrund dieser Aktivitäten seien Sie nach Ihren Schilderungen sowohl von einem Gericht unverhältnismäßig hart bestraft als auch auf einer Polizeiwache misshandelt worden. Weiters führten Sie aus, sich für die kurdische Opposition engagiert zu haben und als Kurde allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt gewesen zu sein. Als Grund Ihres Zweitantrages führten Sie im Zuge der Erstbefragung zusammengefasst an, nunmehr auf TikTok sehr aktiv zu sein und über diese Plattform auch Geld zu verdienen. Sie führten aus, aufgrund Ihrer Aktivitäten auf TikTok nicht in die Türkei zurückkehren zu können, da gegen Sie diesbezüglich bereits ein Gerichtsverfahren anhängig sei und Sie bei einer Rückkehr mit einer noch schlechteren Behandlung zu rechnen hätten. Auf TikTok seien Sie nach eigenen Angaben bereits seit insgesamt vier Jahren aktiv. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.03.2026 räumten Sie ein, dass sämtliche im Rahmen der bisherigen Verfahren getätigten Angaben unwahr gewesen seien und nicht der Wahrheit entsprochen hätten; Sie seien kein politischer Flüchtling. Tatsächlich seien Sie in der Türkei wegen eines strafrechtlichen Delikts – konkret wegen schweren Raubes – zu einer Freiheitsstrafe von 22 Jahren verurteilt worden. Auf Nachfrage, weshalb Sie in den vorangegangenen Verfahren unwahre Angaben gemacht hätten, gaben Sie an, es sei Ihrer Meinung nach eine gute Idee gewesen, zunächst gefälschte Unterlagen vorzulegen und eine vermeintlich politische Verfolgung geltend zu machen; sollte Ihnen auf dieser Grundlage kein Asyl gewährt werden, hätten Sie in weiterer Folge die tatsächlichen Unterlagen betreffend das strafrechtliche Verfahren vorgelegt. Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren erweist sich in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft und ist geeignet, den Tatbestand der entschiedenen Sache

§ 68AVG zu erfüllen.

Bereits im Vorverfahren war eine kontinuierliche Steigerung des Fluchtgeschehens zu verzeichnen, indem Sie sukzessive neue Aspekte in Ihrem Vorbringen einführten, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gegeben worden wäre. Dieses Muster setzt sich im gegenständlichen Verfahren nahtlos fort: Sie versuchten abermals, durch das Aufgreifen neuer – nunmehr auf seine TikTok-Aktivität gestützter – Fluchtgründe einen bislang nicht realisierten Asylstatus zu erlangen, ohne dass dem Vorbringen ein wesentlich geänderter Sachverhalt zugrunde läge, welcher eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würde.Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren erweist sich in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft und ist geeignet, den Tatbestand der entschiedenen Sache

Paragraph 68, AVG zu erfüllen. Bereits im Vorverfahren war eine kontinuierliche Steigerung des Fluchtgeschehens zu verzeichnen, indem Sie sukzessive neue Aspekte in Ihrem Vorbringen einführten, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gegeben worden wäre. Dieses Muster setzt sich im gegenständlichen Verfahren nahtlos fort: Sie versuchten abermals, durch das Aufgreifen neuer – nunmehr auf seine TikTok-Aktivität gestützter – Fluchtgründe einen bislang nicht realisierten Asylstatus zu erlangen, ohne dass dem Vorbringen ein wesentlich geänderter Sachverhalt zugrunde läge, welcher eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würde. Die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Vorverfahren zeigt sich insbesondere darin, dass Sie sich auch im gegenständlichen Verfahren auf ein in der Türkei gegen ihn anhängiges Gerichtsverfahren berufen – ein Element, das bereits im Erstverfahren tragendes Argument Ihres Vorbringens war. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen stammen aus dem Jahr 2022 und hätten Ihnen daher bereits im Vorverfahren zur Verfügung gestanden und vorgelegt werden können. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht plausibel dargelegt, weshalb diese Beweismittel erst jetzt eingebracht wurden. Darüber hinaus handelt es sich bei sämtlichen vorgelegten Dokumenten – einschließlich der durch die rechtliche Vertretung sowie die vermeintliche Partnerin, Frau XXXX , eingebrachten Unterlagen – lediglich um Kopien, denen kein erhöhter Beweiswert zukommt. Den vorgelegten Beweismitteln kann daher insgesamt kein Glauben geschenkt werden.Die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Vorverfahren zeigt sich insbesondere darin, dass Sie sich auch im gegenständlichen Verfahren auf ein in der Türkei gegen ihn anhängiges Gerichtsverfahren berufen – ein Element, das bereits im Erstverfahren tragendes Argument Ihres Vorbringens war. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen stammen aus dem Jahr 2022 und hätten Ihnen daher bereits im Vorverfahren zur Verfügung gestanden und vorgelegt werden können. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht plausibel dargelegt, weshalb diese Beweismittel erst jetzt eingebracht wurden. Darüber hinaus handelt es sich bei sämtlichen vorgelegten Dokumenten – einschließlich der durch die rechtliche Vertretung sowie die vermeintliche Partnerin, Frau römisch 40 , eingebrachten Unterlagen – lediglich um Kopien, denen kein erhöhter Beweiswert zukommt. Den vorgelegten Beweismitteln kann daher insgesamt kein Glauben geschenkt werden. Auch die vorgelegten Screenshots aus der e-Devlet-Applikation vermögen keine abweichende Beurteilung zu bewirken. Aus diesen Ausdrucken lässt sich keine tatsächliche Verurteilung Ihrer Person in der Türkei in einer für das gegenständliche Verfahren relevanten Weise ableiten. Im Übrigen wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, dass Sie in der Türkei verurteilt worden sind; eine Überstellung dorthin steht dieser Feststellung nach Ansicht der Behörde gleichwohl nicht entgegen. Ihr nunmehriges Bestreben, durch das erneute Einbringen von Unterlagen und das Vorbringen neuer Fluchtgründe einen Asylstatus zu realisieren, ist erkennbar darauf ausgerichtet, einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenzuwirken. Ihr nunmehr offengelegtes tatsächliches Motiv– die Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 22 Jahren in der Türkei – ist als strafrechtliches Delikt zu qualifizieren, das auch in Österreich unter Strafe steht. Hieraus lässt sich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten. Eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund einer allgemeinen Straftat begründet keinen Anspruch auf internationalen Schutz, sofern diese Verfolgung nicht an eines der in der GFK genannten Merkmale – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung – anknüpft, wofür im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Hinsichtlich der von Ihnen behaupteten TikTok-Aktivität ist festzuhalten, dass nach Sichtung Ihres Accounts weder eine exponierte Reichweite noch politisch relevante Inhalte feststellbar waren. Ihr Account verfügt lediglich über 5.500 Follower und keines der hochgeladenen Videos lässt ein politisches Statement erkennen. Die veröffentlichten Inhalte beschränken sich auf Urlaubsaufnahmen vor bekannten Wahrzeichen, wie etwa dem Eiffelturm. Auch aus den Überweisungen im Zusammenhang mit einer behaupteten Livestream-Aktivität lässt sich nicht ableiten, welche Inhalte in diesen Livestreams behandelt wurden, oder ob diese Überweisungen überhaupt in einem direkten Verhältnis zu den nicht auffindbaren Streams haben. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer TikTok-Präsenz kann daher nicht festgestellt werden. Auch lässt sich abermals eine klare Tendenz zur Steigerung des Fluchtvorbringens aus dem ersten Verfahren in welchem Sie Ihre Aktivitäten auf Facebook anführten erkennen. Im Hinblick auf die am 03.04.2026 vorgelegten Screenshots wird seitens des BFA ausgeführt, dass es sich dabei größtenteils um bereits gewürdigte Unterlagen handelt. Bezüglich der vorgelegten Chatverläufe wird festgehalten, dass es sich hierbei lediglich um Drohungen durch Privatpersonen handelt. Eine Verfolgung mit behördlichem Konnex lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem ist hervorzuheben, dass nicht verifiziert werden kann, aus welchen Gründen diese Personen dem Antragsteller Drohungen aussprechen, noch ob es sich dabei tatsächlich um reale Personen handelt oder vielmehr um vom Antragsteller selbst erstellte Accounts, über welche er mit sich selbst kommuniziert hat. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass der Antragsteller, sofern es sich um reale Personen handeln sollte, die Möglichkeit hat, sich an die sicherheitspolizeilichen Behörden in der Türkei zu wenden und gegen diese Personen Anzeige zu erstatten. Abschließend ist anzumerken, dass Sie bereits im Jahr 2024 – noch bevor Sie sich dem laufenden Verfahren entzogen – die Möglichkeit gehabt hätten, einen neuen Asylantrag zu stellen, sofern Sie die nunmehr geltend gemachten Gründe für asylrelevant erachteten. Anstatt diesen Rechtsweg zu beschreiten, entzogen Sie sich dem Verfahren. Das gegenständliche Asylbegehren erweist sich damit als missbräuchlich. Ihr Verhalten ist durch ein generell schädigendes Muster geprägt: Sei führen wiederholt neue Facetten desselben Fluchtgeschehens auf, um zwanghaft zu versuchen, einen Asylgrund in Österreich zu realisieren. Da die vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht ausreichen, trotz eingeräumter Frist keine Beweismittel vorgelegt wurden, die eine Verfolgung im Sinne der GFK belegen, und eindeutige Übereinstimmungen mit dem Vorverfahren vorherrschen, ist der Antrag

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Einzelfallvorbringen gibt keinen Anlass zur Abkehr von dieser Beurteilung; der Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als entschiedene Sache vorzulegen.Abschließend ist anzumerken, dass Sie bereits im Jahr 2024 – noch bevor Sie sich dem laufenden Verfahren entzogen – die Möglichkeit gehabt hätten, einen neuen Asylantrag zu stellen, sofern Sie die nunmehr geltend gemachten Gründe für asylrelevant erachteten. Anstatt diesen Rechtsweg zu beschreiten, entzogen Sie sich dem Verfahren. Das gegenständliche Asylbegehren erweist sich damit als missbräuchlich. Ihr Verhalten ist durch ein generell schädigendes Muster geprägt: Sei führen wiederholt neue Facetten desselben Fluchtgeschehens auf, um zwanghaft zu versuchen, einen Asylgrund in Österreich zu realisieren. Da die vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht ausreichen, trotz eingeräumter Frist keine Beweismittel vorgelegt wurden, die eine Verfolgung im Sinne der GFK belegen, und eindeutige Übereinstimmungen mit dem Vorverfahren vorherrschen, ist der Antrag

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Das Einzelfallvorbringen gibt keinen Anlass zur Abkehr von dieser Beurteilung; der Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als entschiedene Sache vorzulegen. Nach gesamtheitlicher Abwägung ist anzuführen, dass sich Ihr Parteibegehren im zweiten – gegenständlichen – Antrag mit dem im ersten deckt. Auch wird zusätzlich ausgeführt, dass keinerlei Verfolgung im Sinne der GFK sich aus Ihren letztlichen Schilderungen erkennen lässt. Erneut ist festzuhalten, dass Ihr Vorbringen jeglicher glaubhaften Grundlage entbehrt. Aufgrund der wiederholten, bewussten Verfälschung sowie Verschleierung von Aussagen und Tatsachen ist Ihnen als Person – wie auch im Vorverfahren - die erforderliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass Sie den vorliegenden Antrag ausschließlich aus asyltaktischen Erwägungen im Anschluss an eine durchgeführte Personenkontrolle gestellt haben. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Sie diesen gegenständlichen Antrag auf int. Schutz aus den Gründen stellen, die Sie bereits im ersten hier geführten Verfahren bekannt gegeben haben und welche bereits durch die österreichischen Asylbehörden geprüft worden sind, bzw. aus Gründen, welche Ihnen im Erstverfahren zwar bekannt waren, welche Sie jedoch vorsätzlich und wissentlich nicht vorgebracht haben. In Ihrem Sachverhalt lässt sich daher eine klar missbräuchliche Asylantragsstellung erkennen. Ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liegt nicht vor und es wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.“ Die Behörde hat sich umfassend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese sowie das Parteienvorbringen einer ganzheitlichen Würdigung zugeführt, welche sowohl mit den Denkgesetzen der Logik als auch den landeskundlichen Informationen in Einklang zu bringen ist. Seitens des erkennenden Gerichts ist den entscheidungswesentlichen Erwägungen des BFA nicht entgegenzutreten, vielmehr erweisen diese sich als vollumfänglich zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig. Den Ausführungen des BFA zu den Verfahrensaussichten, zusammengefasst zur voraussichtlichen Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrags wegen entschiedener Sache, ist beizupflichten. Der erkennende Richter schließt sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen den Erwägungen des BFA vollinhaltlich an. Von einem Vorgehen nach § 68 AVG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Argumente, die dem entgegenstehen würden, sind aus hg. Sicht nicht erkennbar. Den Ausführungen des BFA zu den Verfahrensaussichten, zusammengefasst zur voraussichtlichen Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrags wegen entschiedener Sache, ist beizupflichten. Der erkennende Richter schließt sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen den Erwägungen des BFA vollinhaltlich an. Von einem Vorgehen nach Paragraph 68, AVG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Argumente, die dem entgegenstehen würden, sind aus hg. Sicht nicht erkennbar. Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation legte das BFA dar, dass sich die Lage im Herkunftsstaat so darstellt, dass dem AS keine in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG umschriebene Verletzung droht. Dem schließt sich das BVwG vor dem Hintergrund der Länderinformationen an.Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation legte das BFA dar, dass sich die Lage im Herkunftsstaat so darstellt, dass dem AS keine in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG umschriebene Verletzung droht. Dem schließt sich das BVwG vor dem Hintergrund der Länderinformationen an. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des AS traf das BFA aufgrund seiner eigenen Darstellungen. Auch bei Abgleich mit den Ergebnissen des Erstverfahrens ergaben sich in privater und familiärer Hinsicht keine maßgeblichen Änderungen. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das BFA dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der AS zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben. Das BFA zitierte die fallbezogen relevanten Passagen des aktuellen Länderinformationsblattes. Dass mit der nunmehrigen Antragstellung die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich rechtsmissbräuchlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden soll, ist daraus abzuleiten, dass er keinerlei neue Gründe glaubhaft machen konnte, und ist auf die o.a. wörtlich wiedergegebene behördliche Beweiswürdigung zu verweisen, welche sich das erkennende Gericht zu eigen macht. Mit einer zeitnahen Abschiebung ist zu rechnen, weil im Erstverfahren ein türkischer Personalausweis im Original vorgelegt wurde, welcher zur Außerlandesbringung verwendet werden kann. Hinweise, welche gegen eine baldige Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sprechen, liegen nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu A) Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebe-schutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebe-schutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrens-führung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrens-führung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG und Ausweisungen

§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und Ausweisungen

Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." 3.2.2.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.2.2.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900). Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antrag der AS voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2, -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
  2. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  3. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  4. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
  5. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Dem Vorbringen des AS zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen kann kein glaubhafter Kern entnommen werden, welcher eine Neubeurteilung erfordern würde und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der AS im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der AS im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der AS in Österreich (oder dem Schengenraum) feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der AS in Österreich (oder dem Schengenraum) feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sach-verhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): ● Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  6. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  7. September 2013, 2013/22/0215). Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  8. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  9. September 2013, 2013/22/0215). ● Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  11. Mai 2013, 2011/22/0013). Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  12. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  13. Mai 2013, 2011/22/0013). ● Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  14. Oktober 2011, 2011/22/0065). Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  15. Oktober 2011, 2011/22/0065). ● Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  16. Juli 2011, 2011/22/0112). Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  17. Juli 2011, 2011/22/0112). ● Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  18. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  19. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften. Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte, um eine Abschiebung in die Türkei zu vereiteln oder zumindest zu verzögern und zu erschweren. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar. Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass das Bundesamt im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass das Bundesamt im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L532.2262789.2.00

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