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{'item': 'W108 2338829-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 55§ 6§ 17§ 7§ 68§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW108 2338829-1 Spruch, W108 2338829-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde vom 01.10.2025 bis 02.10.2025 der Stellung unterzogen. Mit Beschluss der Stellungskommission Niederösterreich vom 02.10.2025 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. 2.
  2. Mit an das Militärkommando Niederösterreich (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichtetem Antrag vom 28.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer die (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, da er gemeinsam mit seinem Vater und Bruder als Kreditnehmer für einen laufenden Wohnungskredit in der Höhe von EUR 3.300,00 monatlich aufkommen müsse. Von diesem Betrag entfalle ein monatlicher Anteil von EUR 1.100,00 auf den Beschwerdeführer und würde die Ableistung des Präsenzdienstes seine wirtschaftliche Existenz gefährden und gleichzeitig die finanzielle Stabilität seiner Familie erheblich beeinträchtigen, da sein laufendes Einkommen für die weitere Kreditrückzahlung erforderlich sei. Dem Antrag waren Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Monate Juli, August und September 2025, ein Ausdruck des Kontos des Beschwerdeführers mit der Buchung von drei Zahlungen am 01.07.2025, 01.08.2025 und 01.09.2025 in der Höhe von jeweils EUR 1.100,00 mit der Bezeichnung „Dauerauftrag Hauskredit“ sowie ein Abstattungskreditvertrag vom 02.06.2022 mit Verwendungszweck „Hauskauf", abgeschlossen zwischen einer näher genannten Bank sowie dem Vater, Bruder und Beschwerdeführer als Kreditnehmer mit einer Laufzeit bis 01.07.2028, als Beilagen angeschlossen. 2.
  3. In Folge zweier Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 30.10.2025 und 31.10.2025 legte der Beschwerdeführer am 30.10.2025 eine Niederschrift des Staatsbürgerschaftsverleihungsantrages vom 10.05.2024, einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.06.2024 über die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft, einen Staatsbürgerschaftsnachweis über den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 27.05.2025 und am 31.10.2025 einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22.04.2025 über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 22.04.2025 vor. 2.
  4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 28.10.2025

§ 26Abs. 1 Z 2 Wehrdienstgesetz 2001, WG, mit Bescheid vom 10.11.2025, Zl. P2043837/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025

(3), ab.2.3. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 28.10.2025

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrdienstgesetz 2001, WG, mit Bescheid vom 10.11.2025, Zl. P2043837/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025

(3), ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter den Punkten
  1. bis 2.
  2. dargestellt) und Anführung der Rechtslage aus: Im Fall des Beschwerdeführers lägen wirtschaftliche Interessen vor, da er finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei und an der ordnungsgemäßen Rückzahlung dieser Zahlungsverpflichtungen ein wirtschaftliches Eigeninteresse habe. Diese seien jedoch nicht als besonders rücksichtswürdig zu qualifizieren. Seit dem Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft am 22.04.2025 hätte der Beschwerdeführer die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert werden würden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft seit geraumer Zeit vor der konkreten Antragstellung bekannt gewesen seien. Ungeachtet dessen sei er finanzielle Verpflichtungen eingegangen und leite daraus einen Befreiungsgrund ab, weshalb die besondere Rücksichtswürdigkeit dieser wirtschaftlichen Interessen auszuschließen sei. Die belangte Behörde sehe sich auch nicht gehalten zu prüfen, ob die befürchtete Folge einer Einberufung zum Präsenzdienst durch entsprechende Dispositionen vermeidbar wäre, weise jedoch daraufhin, dass der Beschwerdeführer um teilweise Stundung bzw. Ratenzahlung seiner finanziellen Verpflichtungen ersuchen könne. Ein solche Maßnahme sei dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe zudem für die Dauer der Leistung des Präsenzdienstes nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt. Es würden fallgegenständlich auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen vorliegen, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Dies deshalb, da eine Pflegebedürftigkeit von Familienmitgliedern durch den Beschwerdeführer oder die Gefährdung deren Gesundheit nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sei und auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden könne. Es würden somit weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen vorliegen und könne dem Begehren des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2025 (durch Hinterlegung) nachweislich zugestellt und blieb unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwuchs. 3.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 11.01.2026 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

§ 26

WG aus wirtschaftlichen Gründen, da eine geänderte Sachlage (nova reperta) vorliege, und hilfsweise den bis 31.12.2028 befristeten Aufschub seines Einrückungstermins. Unter Bezugnahme auf den unter Punkt 2.

  1. dargestellten Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder und Mitkreditnehmer im Rahmen seiner Stellung als „Tauglich“ eingestuft worden sei und damit die – neue – Gefahr bestehe, dass beide Hauptverdiener der Familie zeitnah oder sogar gleichzeitig zum Präsenzdienst einberufen würden. Ein gleichzeitiger Wegfall beider Einkommen würde den sofortigen Verlust des Familienwohnsitzes bedeuten, in welchem auch die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers lebe. Dies stelle eine existenzbedrohende bzw. außerordentliche Härte dar, die über eine bloße Einkommensminderung hinausgehe. Soweit die belangte Behörde in ihrer abweisenden Sachentscheidung vom 10.11.2025 monierte, dass keine Bankstundung beantragt worden sei, müsse klargestellt werden, dass dies geprüft, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen sinnlos bzw. unzumutbar erscheine. Eine Aussetzung der Kredittilgung würde die Zinslast (konkret den Zinseszins) derart erhöhen, dass dies den finanziellen Ruin bedeuten würde. Zudem sei die Kreditaufnahme am 02.06.2022 erfolgt, zu diesem Zeitpunkt sei er (noch) türkischer Staatsbürger und der türkische Wehrdienst offiziell bis zum 31.12.2028 aufgeschoben gewesen. Er habe somit darauf vertrauen dürfen, dass er bis Ende 2028 voll erwerbstätig sein werde und trete nunmehr erschwerend hinzu, dass für das Jahr 2026 auch die Hochzeit des Bruders des Beschwerdeführers geplant und bereits vertragliche Verpflichtungen eingegangen worden seien. Es liege somit jedenfalls eine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit zur Erhaltung des Familienwohnsitzes vor.3.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 11.01.2026 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

Paragraph 26, WG aus wirtschaftlichen Gründen, da eine geänderte Sachlage (nova reperta) vorliege, und hilfsweise den bis 31.12.2028 befristeten Aufschub seines Einrückungstermins. Unter Bezugnahme auf den unter Punkt 2.3. dargestellten Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder und Mitkreditnehmer im Rahmen seiner Stellung als „Tauglich“ eingestuft worden sei und damit die – neue – Gefahr bestehe, dass beide Hauptverdiener der Familie zeitnah oder sogar gleichzeitig zum Präsenzdienst einberufen würden. Ein gleichzeitiger Wegfall beider Einkommen würde den sofortigen Verlust des Familienwohnsitzes bedeuten, in welchem auch die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers lebe. Dies stelle eine existenzbedrohende bzw. außerordentliche Härte dar, die über eine bloße Einkommensminderung hinausgehe. Soweit die belangte Behörde in ihrer abweisenden Sachentscheidung vom 10.11.2025 monierte, dass keine Bankstundung beantragt worden sei, müsse klargestellt werden, dass dies geprüft, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen sinnlos bzw. unzumutbar erscheine. Eine Aussetzung der Kredittilgung würde die Zinslast (konkret den Zinseszins) derart erhöhen, dass dies den finanziellen Ruin bedeuten würde. Zudem sei die Kreditaufnahme am 02.06.2022 erfolgt, zu diesem Zeitpunkt sei er (noch) türkischer Staatsbürger und der türkische Wehrdienst offiziell bis zum 31.12.2028 aufgeschoben gewesen. Er habe somit darauf vertrauen dürfen, dass er bis Ende 2028 voll erwerbstätig sein werde und trete nunmehr erschwerend hinzu, dass für das Jahr 2026 auch die Hochzeit des Bruders des Beschwerdeführers geplant und bereits vertragliche Verpflichtungen eingegangen worden seien. Es liege somit jedenfalls eine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit zur Erhaltung des Familienwohnsitzes vor. Dem Antrag waren – über die bereits am 28.10.2025, 30.10.2025 und 31.10.2025 der belangten Behörde im Verfahren, Zl. P2043837/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025

(3), übermittelten Bescheinigungsmittel hinaus – folgende Beilagen angeschlossen: - Ein Schreiben des Generalkonsulats Wien der Republik Türkei vom 12.03.2024 in türkischer Sprache. - Eine Aufstellung über die monatlichen Einnahmen und die monatlichen Fixkosten des (gemeinsamen) Haushaltes. - Der Beschluss der Stellungskommission Niederösterreich des Beschwerdeführers lautend auf Tauglich vom 02.10.
  1. - Der Beschluss der Stellungskommission Niederösterreich des Bruders des Beschwerdeführers lautend auf Tauglich vom 25.11.
  2. - Eine am 12.11.2025 beglaubigte Übersetzung aus der türkischen Sprache einer Reservierungsbestätigung für eine am 01.08.2026 stattfindenden Hochzeit und Hennafest mit 600 Personen vom 06.11.
  3. - Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Oktober
  4. - Eine Umsatzauflistung einer näher genannten Bank vom 11.01.2026 des Kontos des Beschwerdeführers mit 3 Zahlungseingängen vom 27.08.2025, 25.09.2025 und 28.10.
  5. - Eine Umsatzauflistung einer näher genannten Bank vom 11.01.2026 des Kontos des Bruders des Beschwerdeführers mit der Auflistung von monatlich an den Vater des Beschwerdeführers geleisteten Zahlungen mit der Bezeichnung „Haus (Kredit)“ in der Höhe von jeweils EUR 1.100,00 im Zeitraum von Mai 2025 bis Jänner
  6. - Auszüge aus dem Zentralen Melderegisters vom 19.09.2022 in welchen die XXXX als der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers angegeben ist. - Auszüge aus dem Zentralen Melderegisters vom 19.09.2022 in welchen die römisch 40 als der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers angegeben ist. - Eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2025/26 vom 21.11.2025 der Schwester des Beschwerdeführers, wohnhaft in der XXXX . - Eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2025/26 vom 21.11.2025 der Schwester des Beschwerdeführers, wohnhaft in der römisch 40 . - Eine Umsatzauflistung einer näher genannten Bank vom 11.01.2026 des Kontos des Vaters des Beschwerdeführers mit der Auflistung von Zahlungen an die XXXX im Zeitraum vom 17.01.2023 bis 19.12.2025 über insgesamt EUR 5.388,
  7. - Eine Umsatzauflistung einer näher genannten Bank vom 11.01.2026 des Kontos des Vaters des Beschwerdeführers mit der Auflistung von Zahlungen an die römisch 40 im Zeitraum vom 17.01.2023 bis 19.12.2025 über insgesamt EUR 5.388,
  8. - Ein Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025, GZ P2043837/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025
(3). 3.
  1. Infolge einer Aufforderung der belangten Behörde vom 15.01.2026 legte der Beschwerdeführer am 21.01.2026 eine Bestätigung der Türkischen Botschaft in beglaubigter Übersetzung (durch einen in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher/Übersetzer bzw. durch eine diesbezügliche Bestätigung durch die betreffende Botschaft/Konsulat im Inland) vor. 3.
  2. Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.02.2026 konkretisierend mit, dass sein neuerlicher Befreiungsantrag vom 11.01.2026 dahingehend zu behandeln sei, dass dieser auf eine Befreiung

§ 26WG aus wirtschaftlichen Gründen abziele.

Es liege beim Beschwerdeführer keine verfahrensrelevante schulische Ausbildung [für einen befristeten Aufschub] vor.3.3. Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.02.2026 konkretisierend mit, dass sein neuerlicher Befreiungsantrag vom 11.01.2026 dahingehend zu behandeln sei, dass dieser auf eine Befreiung

Paragraph 26, WG aus wirtschaftlichen Gründen abziele. Es liege beim Beschwerdeführer keine verfahrensrelevante schulische Ausbildung [für einen befristeten Aufschub] vor.

  1. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 11.01.2026, konkretisiert am 12.02.2026, mit nunmehr angefochtenem Bescheid wegen entschiedender Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter den Punkten
  2. bis
  3. dargestellt) und Anführung der Rechtslage aus: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege die Identität des Sachverhaltes im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG auch dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem Früheren decke. Fallgegenständlich sei keine Änderung der Rechtslage eingetreten und lasse das Vorbringen vom 11.01.2026 auch keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes erkennen. Die wirtschaftlichen Interessen der Eltern bzw. der Geschwister des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Da die Identität des rechtskräftig abgewiesenen Antrages vom 28.10.2025 und des neuerlichen Antrages vom 11.01.2026 vorliege, keine weiteren Erhebungen erforderlich gewesen seien und der Beschwerdeführer somit von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis gehabt habe, habe die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben können. Die belangte Behörde merkte abschließend an, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen Wunschtermin für seine Einberufung zum Grundwehrdienst zu vereinbaren, um eine gleichzeitige Einberufung mit seinem Bruder zu vermeiden.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter den Punkten
  4. bis
  5. dargestellt) und Anführung der Rechtslage aus: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege die Identität des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem Früheren decke. Fallgegenständlich sei keine Änderung der Rechtslage eingetreten und lasse das Vorbringen vom 11.01.2026 auch keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes erkennen. Die wirtschaftlichen Interessen der Eltern bzw. der Geschwister des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Da die Identität des rechtskräftig abgewiesenen Antrages vom 28.10.2025 und des neuerlichen Antrages vom 11.01.2026 vorliege, keine weiteren Erhebungen erforderlich gewesen seien und der Beschwerdeführer somit von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis gehabt habe, habe die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben können. Die belangte Behörde merkte abschließend an, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen Wunschtermin für seine Einberufung zum Grundwehrdienst zu vereinbaren, um eine gleichzeitige Einberufung mit seinem Bruder zu vermeiden.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte und die Stattgabe seines verfahrenseinleitenden Antrages durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte und ausführte, die belangte Behörde habe seinen Antrag vom 11.01.2026 rechtswidrig zurückgewiesen, da in wesentlichen Punkten ein neuer Sachverhalt (nova reperta) vorliege. Zudem beruhe die grundlegende rechtliche Beurteilung (insbesondere die angebliche "Dispositionspflicht") auf einem wesentlichen Feststellungsmangel in Folge der Missachtung des Vertrauensschutzes. Die nunmehrige Feststellung der Tauglichkeit seines Bruders und Mitkreditnehmers sowie dessen drohende Einberufung zum Grundwehrdienst stelle eine gravierende Änderung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der gesamten Familie dar. Eine kumulierte Belastung (Wegfall beider Haupteinkommen) sei im Erstverfahren vom 10.11.2025 auch noch nicht absehbar gewesen. Zudem sei die vertragliche Bindung (Kreditaufnahme für den Familienwohnsitz) am 02.06.2022 erfolgt, als der Beschwerdeführer noch türkischer Staatsbürger gewesen sei. Die Republik Türkei habe ihm offiziell und rechtsverbindlich einen Wehrdienstaufschub bis zum 31.12.2028 gewährt, welcher durch Österreich anerkannt werden müsse. Es könne ihm daher rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte im Jahr 2022 (als türkischer Staatsbürger mit Aufschub) "Dispositionen" oder finanzielle Rücklagen für eine sofortige Ableistung des Wehrdienstes im österreichischen Bundesheer treffen müssen. Das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in offizielle Dokumente dürfe zudem nicht zu einer rückwirkenden „Bestrafung“ und in den sofortigen wirtschaftlichen Ruin führen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte und die Stattgabe seines verfahrenseinleitenden Antrages durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte und ausführte, die belangte Behörde habe seinen Antrag vom 11.01.2026 rechtswidrig zurückgewiesen, da in wesentlichen Punkten ein neuer Sachverhalt (nova reperta) vorliege. Zudem beruhe die grundlegende rechtliche Beurteilung (insbesondere die angebliche "Dispositionspflicht") auf einem wesentlichen Feststellungsmangel in Folge der Missachtung des Vertrauensschutzes. Die nunmehrige Feststellung der Tauglichkeit seines Bruders und Mitkreditnehmers sowie dessen drohende Einberufung zum Grundwehrdienst stelle eine gravierende Änderung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der gesamten Familie dar. Eine kumulierte Belastung (Wegfall beider Haupteinkommen) sei im Erstverfahren vom 10.11.2025 auch noch nicht absehbar gewesen. Zudem sei die vertragliche Bindung (Kreditaufnahme für den Familienwohnsitz) am 02.06.2022 erfolgt, als der Beschwerdeführer noch türkischer Staatsbürger gewesen sei. Die Republik Türkei habe ihm offiziell und rechtsverbindlich einen Wehrdienstaufschub bis zum 31.12.2028 gewährt, welcher durch Österreich anerkannt werden müsse. Es könne ihm daher rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte im Jahr 2022 (als türkischer Staatsbürger mit Aufschub) "Dispositionen" oder finanzielle Rücklagen für eine sofortige Ableistung des Wehrdienstes im österreichischen Bundesheer treffen müssen. Das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in offizielle Dokumente dürfe zudem nicht zu einer rückwirkenden „Bestrafung“ und in den sofortigen wirtschaftlichen Ruin führen. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den gegenständlichen Gerichtsakten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 55Abs.

3 WG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph 55, Absatz 3, WG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.
  2. Zur Rechtslage und Judikatur: 3.3.1.
  3. Maßgebliche Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, WG, lauten (auszugsweise) samt Überschrift: Pflichten der Wehrpflichtigen § 11.

(1)Die Wehrpflicht umfasstParagraph 11,
(1)Die Wehrpflicht umfasst
  1. die Stellungspflicht,
  2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, … Präsenzdienstarten § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als
  1. Grundwehrdienst oder…
  2. Grundwehrdienst oder, …, Grundwehrdienst §
  3. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  4. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  5. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.Paragraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien,
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und,
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus,
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und,
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn,
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder,
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  3. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
  4. Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. 3.3.1.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.3.1.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. neuerlich VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vergleiche VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche neuerlich VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund (vgl. VwGH 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind (vgl. VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039).Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund vergleiche VwGH 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind vergleiche VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erkannt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014, mwN und VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erkannt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden vergleiche etwa VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014, mwN und VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN). 3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ein weiterer Befreiungsantrag

§ 26Abs.

1 Z 2 WG (vom 11.01.2026) nach bereits rechtskräftiger Abweisung (mit Bescheid vom 10.11.2025) eines ersten Befreiungsantrages nach der genannten Befreiungsbestimmung (vom 28.10.2025) zu beurteilen.3.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ein weiterer Befreiungsantrag

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG (vom 11.01.2026) nach bereits rechtskräftiger Abweisung (mit Bescheid vom 10.11.2025) eines ersten Befreiungsantrages nach der genannten Befreiungsbestimmung (vom 28.10.2025) zu beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag, wie im vorliegenden Fall, zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 21.06.2023, Ra 2023/07/0073). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag, wie im vorliegenden Fall, zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 21.06.2023, Ra 2023/07/0073). Daraus folgt, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf eine „inhaltliche“ Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Soweit die belangte Behörde zu Recht eine Zurückweisung des Antrags mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, ist die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es ist daher die Zulässigkeit des neuerlichen Befreiungsantrages des Beschwerdeführers zu prüfen, die dann nicht gegeben ist, wenn im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Verfahren über seinen ersten Befreiungsantrag keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist für das Beschwerdeverfahren zu beachten, dass eine Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Befreiungsantrages auf Grund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei vor der Behörde zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es ist daher die Zulässigkeit des neuerlichen Befreiungsantrages des Beschwerdeführers zu prüfen, die dann nicht gegeben ist, wenn im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Verfahren über seinen ersten Befreiungsantrag keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist für das Beschwerdeverfahren zu beachten, dass eine Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Befreiungsantrages auf Grund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei vor der Behörde zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat vergleiche die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.3.2.2. Die Behörde ist im vorliegenden Fall auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, da weder eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist noch das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes erkennen lasse. Der Ansicht der belangten Behörde ist zu folgen. Bei einem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem ersten Befreiungsantrag vom 28.10.2025 mit jenem in seinem zweiten Befreiungsantrag vom 11.01.2026 wird deutlich, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen denselben Sachverhalt vorgebracht und dasselbe Begehren gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat bereits seinen ersten Befreiungsantrag mit seiner prekären wirtschaftliche Situation sowie jener seiner Familie bei Ableistung seines Präsenzdienstes, so auf die notwendige Begleichung eines laufenden Wohnungskredites für den Familienwohnsitz in der Höhe von EUR 3.300,00 monatlich gemeinsam mit seinem Vater und Bruder und seinem monatlichen Anteil von EUR 1.100,00, sodass sein Zahlungsausfall aufgrund des Präsenzdienstes für ihn und seine Familie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Stabilität führen würde, begründet, womit er besonders rücksichtswürdige Interessen sowohl wirtschaftlicher als auch familiärer Natur im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167, wonach die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen dann anzunehmen ist, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, der Angehörigen zu befürchten ist). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG vorliegen und dem Befreiungsbegehren des Beschwerdeführers daher nicht stattgegeben werden könne. Es steht daher fest, dass die im Verfahren über den ersten Befreiungsantrag geltend gemachten bzw. vorgelegenen Umstände keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG, die eine (befristete) Befreiung rechtfertigen, darstellen.Der Beschwerdeführer hat bereits seinen ersten Befreiungsantrag mit seiner prekären wirtschaftliche Situation sowie jener seiner Familie bei Ableistung seines Präsenzdienstes, so auf die notwendige Begleichung eines laufenden Wohnungskredites für den Familienwohnsitz in der Höhe von EUR 3.300,00 monatlich gemeinsam mit seinem Vater und Bruder und seinem monatlichen Anteil von EUR 1.100,00, sodass sein Zahlungsausfall aufgrund des Präsenzdienstes für ihn und seine Familie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Stabilität führen würde, begründet, womit er besonders rücksichtswürdige Interessen sowohl wirtschaftlicher als auch familiärer Natur im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG geltend gemacht hat vergleiche etwa VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167, wonach die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen dann anzunehmen ist, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, der Angehörigen zu befürchten ist). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG vorliegen und dem Befreiungsbegehren des Beschwerdeführers daher nicht stattgegeben werden könne. Es steht daher fest, dass die im Verfahren über den ersten Befreiungsantrag geltend gemachten bzw. vorgelegenen Umstände keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG, die eine (befristete) Befreiung rechtfertigen, darstellen. Mit dem verfahrensgegenständlichen neuen Befreiungsantrag hat der Beschwerdeführer aber neuerlich als Befreiungsgrund eine schwierige, existenzbedrohende wirtschaftliche Situation für ihn und seine Familie bei Ableistung seines Präsenzdienstes in gleichbleibender bzw. bestenfalls in Nebenaspekten modifizierter Form geltend gemacht. Denn er verwies abermals auf die notwendige Begleichung eines laufenden Wohnungskredites für den Familienwohnsitz in der Höhe von EUR 3.300,00 monatlich gemeinsam mit seinem Vater und Bruder und seinem monatlichen Anteil von EUR 1.100,00, sodass sein Zahlungsausfall aufgrund des Präsenzdienstes für ihn und seine Familie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Stabilität führen würde, womit er dieselben aus seiner Sicht besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und familiären Interessen im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG wie im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht hat. Mit dem verfahrensgegenständlichen neuen Befreiungsantrag hat der Beschwerdeführer aber neuerlich als Befreiungsgrund eine schwierige, existenzbedrohende wirtschaftliche Situation für ihn und seine Familie bei Ableistung seines Präsenzdienstes in gleichbleibender bzw. bestenfalls in Nebenaspekten modifizierter Form geltend gemacht. Denn er verwies abermals auf die notwendige Begleichung eines laufenden Wohnungskredites für den Familienwohnsitz in der Höhe von EUR 3.300,00 monatlich gemeinsam mit seinem Vater und Bruder und seinem monatlichen Anteil von EUR 1.100,00, sodass sein Zahlungsausfall aufgrund des Präsenzdienstes für ihn und seine Familie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Stabilität führen würde, womit er dieselben aus seiner Sicht besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und familiären Interessen im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG wie im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht hat. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei seinem Bruder und Mitkreditnehmer nunmehr die Tauglichkeit festgestellt worden sei und damit die Gefahr bestehe, dass bei zeitnaher oder gleichzeitiger Einberufung zum Präsenzdienst des Beschwerdeführers und seines Bruders die Einkommen beider Hauptverdiener wegfallen könnten, was den sofortigen Verlust des Familienwohnsitzes, in welchem auch die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers lebe, und eine existenzbedrohende bzw. außerordentliche Härte darstelle, ergibt sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine relevante Sachverhaltsänderung. Denn die vom Beschwerdeführer behauptete Existenzgefährdung für ihn und seine Familie bei Ableistung des Präsenzdienstes, weil er gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder Kreditnehmer eines laufenden Wohnungskredites für das Eigenheim der Familie sei, wurde vom Beschwerdeführer bereits im abgeschlossenen Verfahren über seinen ersten Befreiungsantrag geltend gemacht, jedoch von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.11.2025 nicht als besonders rücksichtswürdig im Hinblick auf wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG beurteilt. Der vom Beschwerdeführer, im Übrigen bloß spekulativ, in den Raum gestellte Ausfall seines Bruders bei der Rückzahlung Wohnungskredites aufgrund dessen Tauglichkeit und möglicher (zeitnaher, zeitgleicher) Einberufung zum Präsenzdienst stellt für die bereits entschiedene Sache der Existenzbedrohung der Familie des Beschwerdeführers im Falle der Ableistung des Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer, und daher des Vorliegens von wirtschaftlichen/familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG, lediglich eine Modifikation der bereits vorgebrachten Existenzbedrohung (insbesondere bezüglich ihres Ausmaßes), die für die rechtliche Beurteilung in der Hauptsache unwesentlich ist, dar, zumal bereits im ersten Verfahren vorgebracht wurde, dass bei Ableistung des Grundwehrdienstes durch den Beschwerdeführer der laufende Kredit für den Familienwohnsitz nicht mehr bedient werden könne und seine Familie in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Daher wurde eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Vorliegen von besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen des Beschwerdeführers, die eine (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes erfordern würden, nicht dargetan. Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch betont, dass die Möglichkeit der Vermeidung einer doppelten Einberufung – durch die Abgabe eines Einberufungswunsches – bestehe. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei seinem Bruder und Mitkreditnehmer nunmehr die Tauglichkeit festgestellt worden sei und damit die Gefahr bestehe, dass bei zeitnaher oder gleichzeitiger Einberufung zum Präsenzdienst des Beschwerdeführers und seines Bruders die Einkommen beider Hauptverdiener wegfallen könnten, was den sofortigen Verlust des Familienwohnsitzes, in welchem auch die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers lebe, und eine existenzbedrohende bzw. außerordentliche Härte darstelle, ergibt sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine relevante Sachverhaltsänderung. Denn die vom Beschwerdeführer behauptete Existenzgefährdung für ihn und seine Familie bei Ableistung des Präsenzdienstes, weil er gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder Kreditnehmer eines laufenden Wohnungskredites für das Eigenheim der Familie sei, wurde vom Beschwerdeführer bereits im abgeschlossenen Verfahren über seinen ersten Befreiungsantrag geltend gemacht, jedoch von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.11.2025 nicht als besonders rücksichtswürdig im Hinblick auf wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG beurteilt. Der vom Beschwerdeführer, im Übrigen bloß spekulativ, in den Raum gestellte Ausfall seines Bruders bei der Rückzahlung Wohnungskredites aufgrund dessen Tauglichkeit und möglicher (zeitnaher, zeitgleicher) Einberufung zum Präsenzdienst stellt für die bereits entschiedene Sache der Existenzbedrohung der Familie des Beschwerdeführers im Falle der Ableistung des Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer, und daher des Vorliegens von wirtschaftlichen/familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG, lediglich eine Modifikation der bereits vorgebrachten Existenzbedrohung (insbesondere bezüglich ihres Ausmaßes), die für die rechtliche Beurteilung in der Hauptsache unwesentlich ist, dar, zumal bereits im ersten Verfahren vorgebracht wurde, dass bei Ableistung des Grundwehrdienstes durch den Beschwerdeführer der laufende Kredit für den Familienwohnsitz nicht mehr bedient werden könne und seine Familie in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Daher wurde eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Vorliegen von besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen des Beschwerdeführers, die eine (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes erfordern würden, nicht dargetan. Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch betont, dass die Möglichkeit der Vermeidung einer doppelten Einberufung – durch die Abgabe eines Einberufungswunsches – bestehe. Es ist auch evident, dass nachträgliche und nunmehr zusätzlich begründete finanzielle Verpflichtungen für die Hochzeit des Bruders des Beschwerdeführers sowie ein in der Vergangenheit durch einen anderen Staat gewährter Aufschub für den nationalen (konkret: türkischen) Wehrdienst, wobei dieser Umstand bereits im Verfahren über den ersten Befreiungsantrag gegeben war, keinen geänderten Sachverhalt im Hinblick auf besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Eine relevante Sachverhaltsänderung ist auch deshalb nicht zu ersehen, weil nicht zu erkennen ist, inwiefern (finanzielle) Verpflichtungen und Angelegenheiten, die den Bruder oder andere Angehörige des Beschwerdeführers betreffen, eigene wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers, auf die § 26 Abs. 1 Z 2 WG abstellt (vgl. VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049 und VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167), berühren sollten. Insofern ist der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die wirtschaftlichen Interessen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens über einen Befreiungsantrag

§ 26Abs.

1 Z 2 WG des Beschwerdeführers seien, zutreffend (wenngleich in dieser Allgemeinheit nicht korrekt, zumal im Rahmen der familiären Interessen auch wirtschaftliche Belange der Angehörigen des Wehrpflichtigen relevant sein können). Dem setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durch neuerliche Behauptung des Verlustes der Existenzgrundlage für seine Familie der Sache nach auf familiäre Interessen im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG berufen hat, hat der Beschwerdeführer ausgehend von seinem Vorbringen und den vorgelegten Nachweisen, wie dargelegt, aber keinen Sachverhalt vorgebracht, der von jenem im bereits erledigten ersten Verfahren in den wesentlichen Punkten abweicht bzw. entscheidungsrelevant wäre. Der Vollständigkeit halber ist dazu auch festzuhalten, dass ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse vor allem dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrdienstpflicht zur Erhaltung der Gesundheit seiner Angehörigen (Eltern und Geschwister) erforderlich wäre. Eine derartige Behauptung oder die Angabe, dass Familienangehörige pflegebedürftig wären und diese auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen wären, hat aber der Beschwerdeführer weder im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Verfahren über seinen neuerlichen Befreiungsantrag vorgebracht.Eine relevante Sachverhaltsänderung ist auch deshalb nicht zu ersehen, weil nicht zu erkennen ist, inwiefern (finanzielle) Verpflichtungen und Angelegenheiten, die den Bruder oder andere Angehörige des Beschwerdeführers betreffen, eigene wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers, auf die Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG abstellt vergleiche VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049 und VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167), berühren sollten. Insofern ist der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die wirtschaftlichen Interessen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens über einen Befreiungsantrag

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG des Beschwerdeführers seien, zutreffend (wenngleich in dieser Allgemeinheit nicht korrekt, zumal im Rahmen der familiären Interessen auch wirtschaftliche Belange der Angehörigen des Wehrpflichtigen relevant sein können). Dem setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durch neuerliche Behauptung des Verlustes der Existenzgrundlage für seine Familie der Sache nach auf familiäre Interessen im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG berufen hat, hat der Beschwerdeführer ausgehend von seinem Vorbringen und den vorgelegten Nachweisen, wie dargelegt, aber keinen Sachverhalt vorgebracht, der von jenem im bereits erledigten ersten Verfahren in den wesentlichen Punkten abweicht bzw. entscheidungsrelevant wäre. Der Vollständigkeit halber ist dazu auch festzuhalten, dass ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse vor allem dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrdienstpflicht zur Erhaltung der Gesundheit seiner Angehörigen (Eltern und Geschwister) erforderlich wäre. Eine derartige Behauptung oder die Angabe, dass Familienangehörige pflegebedürftig wären und diese auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen wären, hat aber der Beschwerdeführer weder im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Verfahren über seinen neuerlichen Befreiungsantrag vorgebracht. Es sind auch keine (wesentlichen) Änderungen im sonstigen Vorbringen/Begehren eingetreten: Denn der Beschwerdeführer hat schon mit Antrag vom 28.10.2025 eine gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes beantragt und hat die belangte Behörde über diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.2025 bereits rechtskräftig abweisend abgesprochen. Der Beschwerdeführer begehrt in seinem zweiten Antrag vom 11.01.2026, konkretisiert am 12.02.2026, aber neuerlich primär die gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Soweit mit dem zweiten Befreiungsantrag (hilfsweise) auch eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes begehrt wird, ist dieses „neue“ Eventualbegehren als Nebenumstand zu qualifizieren, welcher für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich ist und zu keiner relevanten Änderung des Sachverhaltes führt. So liegt eine „Modifikation eines Nebenumstandes“, der in rechtlicher Betrachtungsweise für die Frage der Identität der Sache nicht entscheidend ist, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes z.B. bei einem neuerlichen Rodungsantrag vor, der sich vom rechtskräftig abgelehnten Begehren lediglich durch eine Herabsetzung der Rodungsfläche von 120 m2 auf 50 m2 unterscheidet (VwGH 26.09.1988, 88/10/0129). Es steht somit fest, dass sich das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für die Befreiung im gegenständlichen Verfahren (welches in der Beschwerde wiederholt wird) und sein Begehren, nicht bedeutend von jenem, welches er im Rahmen des ersten Verfahrens erstattet hat, unterscheidet bzw. bloß eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat damit mit seinem Vorbringen im Verfahren über seinen zweiten Befreiungsantrag keine wesentliche Änderung der Umstände, die für den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 maßgeblich waren, und die einen neuerlichen Befreiungsantrag zulässig machen würden, behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass den behaupteten und wesentlich geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. die oben unter Punkt 3.3.1.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Es steht somit fest, dass sich das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für die Befreiung im gegenständlichen Verfahren (welches in der Beschwerde wiederholt wird) und sein Begehren, nicht bedeutend von jenem, welches er im Rahmen des ersten Verfahrens erstattet hat, unterscheidet bzw. bloß eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat damit mit seinem Vorbringen im Verfahren über seinen zweiten Befreiungsantrag keine wesentliche Änderung der Umstände, die für den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 maßgeblich waren, und die einen neuerlichen Befreiungsantrag zulässig machen würden, behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass den behaupteten und wesentlich geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche die oben unter Punkt 3.3.1.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 einbringen können und müssen, wenn er der Ansicht ist, dass ihm eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu gewähren wäre. Eine solche Beschwerde hat der Beschwerdeführer aber nicht ergriffen, sodass der abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem verfahrensgegenständlichen neuen Befreiungsantrag

§ 26

WG vom 11.01.2026, konkretisiert am 12.02.2026, der wieder auf Befreiung wegen derselben wirtschaftlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers gerichtet ist, kann die Rechtskraft des genannten (abweisenden) Bescheides nicht beseitigt bzw. die Sache nicht neuerlich inhaltlich beurteilt werden. Vielmehr liegt einer nochmaligen Beurteilung und Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 einbringen können und müssen, wenn er der Ansicht ist, dass ihm eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu gewähren wäre. Eine solche Beschwerde hat der Beschwerdeführer aber nicht ergriffen, sodass der abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem verfahrensgegenständlichen neuen Befreiungsantrag

Paragraph 26, WG vom 11.01.2026, konkretisiert am 12.02.2026, der wieder auf Befreiung wegen derselben wirtschaftlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers gerichtet ist, kann die Rechtskraft des genannten (abweisenden) Bescheides nicht beseitigt bzw. die Sache nicht neuerlich inhaltlich beurteilt werden. Vielmehr liegt einer nochmaligen Beurteilung und Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. 3.3.2.

  1. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Auch vom Bundesverwaltungsgericht ist vom rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. 3.3.2.
  2. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Auch vom Bundesverwaltungsgericht ist vom rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. Aus den dargelegten Gründen teilt das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2026, konkretisiert am 12.02.2026, wegen bereits entschiedener Sache unzulässig ist. Somit ist das Beschwerdebegehren nicht berechtigt, weil der verfahrensgegenständliche zweite Befreiungsantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Beschwerde gelingt es nicht aufzuzeigen, dass eine andere Sichtweise geboten wäre. 3.
  3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher im Sinne der obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher im Sinne der obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Danach kann von der Verhandlung (u.a. dann) abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch

§ 24Abs. 4 Vw

GVG, wonach – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen konnte ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden und war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Danach kann von der Verhandlung (u.a. dann) abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen konnte ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden und war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2338829.1.00

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