GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrdienstgesetz 2001, WG, mit Bescheid vom 10.11.2025, Zl. P2043837/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025
WG aus wirtschaftlichen Gründen, da eine geänderte Sachlage (nova reperta) vorliege, und hilfsweise den bis 31.12.2028 befristeten Aufschub seines Einrückungstermins. Unter Bezugnahme auf den unter Punkt 2.
Paragraph 26, WG aus wirtschaftlichen Gründen, da eine geänderte Sachlage (nova reperta) vorliege, und hilfsweise den bis 31.12.2028 befristeten Aufschub seines Einrückungstermins. Unter Bezugnahme auf den unter Punkt 2.3. dargestellten Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder und Mitkreditnehmer im Rahmen seiner Stellung als „Tauglich“ eingestuft worden sei und damit die – neue – Gefahr bestehe, dass beide Hauptverdiener der Familie zeitnah oder sogar gleichzeitig zum Präsenzdienst einberufen würden. Ein gleichzeitiger Wegfall beider Einkommen würde den sofortigen Verlust des Familienwohnsitzes bedeuten, in welchem auch die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers lebe. Dies stelle eine existenzbedrohende bzw. außerordentliche Härte dar, die über eine bloße Einkommensminderung hinausgehe. Soweit die belangte Behörde in ihrer abweisenden Sachentscheidung vom 10.11.2025 monierte, dass keine Bankstundung beantragt worden sei, müsse klargestellt werden, dass dies geprüft, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen sinnlos bzw. unzumutbar erscheine. Eine Aussetzung der Kredittilgung würde die Zinslast (konkret den Zinseszins) derart erhöhen, dass dies den finanziellen Ruin bedeuten würde. Zudem sei die Kreditaufnahme am 02.06.2022 erfolgt, zu diesem Zeitpunkt sei er (noch) türkischer Staatsbürger und der türkische Wehrdienst offiziell bis zum 31.12.2028 aufgeschoben gewesen. Er habe somit darauf vertrauen dürfen, dass er bis Ende 2028 voll erwerbstätig sein werde und trete nunmehr erschwerend hinzu, dass für das Jahr 2026 auch die Hochzeit des Bruders des Beschwerdeführers geplant und bereits vertragliche Verpflichtungen eingegangen worden seien. Es liege somit jedenfalls eine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit zur Erhaltung des Familienwohnsitzes vor. Dem Antrag waren – über die bereits am 28.10.2025, 30.10.2025 und 31.10.2025 der belangten Behörde im Verfahren, Zl. P2043837/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025
Es liege beim Beschwerdeführer keine verfahrensrelevante schulische Ausbildung [für einen befristeten Aufschub] vor.3.3. Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.02.2026 konkretisierend mit, dass sein neuerlicher Befreiungsantrag vom 11.01.2026 dahingehend zu behandeln sei, dass dieser auf eine Befreiung
Paragraph 26, WG aus wirtschaftlichen Gründen abziele. Es liege beim Beschwerdeführer keine verfahrensrelevante schulische Ausbildung [für einen befristeten Aufschub] vor.
1 Z 1 B-VG, in welcher er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte und die Stattgabe seines verfahrenseinleitenden Antrages durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte und ausführte, die belangte Behörde habe seinen Antrag vom 11.01.2026 rechtswidrig zurückgewiesen, da in wesentlichen Punkten ein neuer Sachverhalt (nova reperta) vorliege. Zudem beruhe die grundlegende rechtliche Beurteilung (insbesondere die angebliche "Dispositionspflicht") auf einem wesentlichen Feststellungsmangel in Folge der Missachtung des Vertrauensschutzes. Die nunmehrige Feststellung der Tauglichkeit seines Bruders und Mitkreditnehmers sowie dessen drohende Einberufung zum Grundwehrdienst stelle eine gravierende Änderung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der gesamten Familie dar. Eine kumulierte Belastung (Wegfall beider Haupteinkommen) sei im Erstverfahren vom 10.11.2025 auch noch nicht absehbar gewesen. Zudem sei die vertragliche Bindung (Kreditaufnahme für den Familienwohnsitz) am 02.06.2022 erfolgt, als der Beschwerdeführer noch türkischer Staatsbürger gewesen sei. Die Republik Türkei habe ihm offiziell und rechtsverbindlich einen Wehrdienstaufschub bis zum 31.12.2028 gewährt, welcher durch Österreich anerkannt werden müsse. Es könne ihm daher rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte im Jahr 2022 (als türkischer Staatsbürger mit Aufschub) "Dispositionen" oder finanzielle Rücklagen für eine sofortige Ableistung des Wehrdienstes im österreichischen Bundesheer treffen müssen. Das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in offizielle Dokumente dürfe zudem nicht zu einer rückwirkenden „Bestrafung“ und in den sofortigen wirtschaftlichen Ruin führen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte und die Stattgabe seines verfahrenseinleitenden Antrages durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte und ausführte, die belangte Behörde habe seinen Antrag vom 11.01.2026 rechtswidrig zurückgewiesen, da in wesentlichen Punkten ein neuer Sachverhalt (nova reperta) vorliege. Zudem beruhe die grundlegende rechtliche Beurteilung (insbesondere die angebliche "Dispositionspflicht") auf einem wesentlichen Feststellungsmangel in Folge der Missachtung des Vertrauensschutzes. Die nunmehrige Feststellung der Tauglichkeit seines Bruders und Mitkreditnehmers sowie dessen drohende Einberufung zum Grundwehrdienst stelle eine gravierende Änderung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der gesamten Familie dar. Eine kumulierte Belastung (Wegfall beider Haupteinkommen) sei im Erstverfahren vom 10.11.2025 auch noch nicht absehbar gewesen. Zudem sei die vertragliche Bindung (Kreditaufnahme für den Familienwohnsitz) am 02.06.2022 erfolgt, als der Beschwerdeführer noch türkischer Staatsbürger gewesen sei. Die Republik Türkei habe ihm offiziell und rechtsverbindlich einen Wehrdienstaufschub bis zum 31.12.2028 gewährt, welcher durch Österreich anerkannt werden müsse. Es könne ihm daher rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte im Jahr 2022 (als türkischer Staatsbürger mit Aufschub) "Dispositionen" oder finanzielle Rücklagen für eine sofortige Ableistung des Wehrdienstes im österreichischen Bundesheer treffen müssen. Das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in offizielle Dokumente dürfe zudem nicht zu einer rückwirkenden „Bestrafung“ und in den sofortigen wirtschaftlichen Ruin führen. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den gegenständlichen Gerichtsakten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 WG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph 55, Absatz 3, WG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.3.1.2.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. neuerlich VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vergleiche VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche neuerlich VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund (vgl. VwGH 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind (vgl. VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039).Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund vergleiche VwGH 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind vergleiche VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erkannt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014, mwN und VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erkannt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden vergleiche etwa VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014, mwN und VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN). 3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ein weiterer Befreiungsantrag
1 Z 2 WG (vom 11.01.2026) nach bereits rechtskräftiger Abweisung (mit Bescheid vom 10.11.2025) eines ersten Befreiungsantrages nach der genannten Befreiungsbestimmung (vom 28.10.2025) zu beurteilen.3.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ein weiterer Befreiungsantrag
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG (vom 11.01.2026) nach bereits rechtskräftiger Abweisung (mit Bescheid vom 10.11.2025) eines ersten Befreiungsantrages nach der genannten Befreiungsbestimmung (vom 28.10.2025) zu beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag, wie im vorliegenden Fall, zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 21.06.2023, Ra 2023/07/0073). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag, wie im vorliegenden Fall, zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 21.06.2023, Ra 2023/07/0073). Daraus folgt, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf eine „inhaltliche“ Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Soweit die belangte Behörde zu Recht eine Zurückweisung des Antrags mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, ist die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es ist daher die Zulässigkeit des neuerlichen Befreiungsantrages des Beschwerdeführers zu prüfen, die dann nicht gegeben ist, wenn im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Verfahren über seinen ersten Befreiungsantrag keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist für das Beschwerdeverfahren zu beachten, dass eine Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Befreiungsantrages auf Grund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei vor der Behörde zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es ist daher die Zulässigkeit des neuerlichen Befreiungsantrages des Beschwerdeführers zu prüfen, die dann nicht gegeben ist, wenn im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Verfahren über seinen ersten Befreiungsantrag keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist für das Beschwerdeverfahren zu beachten, dass eine Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Befreiungsantrages auf Grund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei vor der Behörde zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat vergleiche die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.3.2.2. Die Behörde ist im vorliegenden Fall auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, da weder eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist noch das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes erkennen lasse. Der Ansicht der belangten Behörde ist zu folgen. Bei einem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem ersten Befreiungsantrag vom 28.10.2025 mit jenem in seinem zweiten Befreiungsantrag vom 11.01.2026 wird deutlich, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen denselben Sachverhalt vorgebracht und dasselbe Begehren gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat bereits seinen ersten Befreiungsantrag mit seiner prekären wirtschaftliche Situation sowie jener seiner Familie bei Ableistung seines Präsenzdienstes, so auf die notwendige Begleichung eines laufenden Wohnungskredites für den Familienwohnsitz in der Höhe von EUR 3.300,00 monatlich gemeinsam mit seinem Vater und Bruder und seinem monatlichen Anteil von EUR 1.100,00, sodass sein Zahlungsausfall aufgrund des Präsenzdienstes für ihn und seine Familie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Stabilität führen würde, begründet, womit er besonders rücksichtswürdige Interessen sowohl wirtschaftlicher als auch familiärer Natur im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167, wonach die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen dann anzunehmen ist, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, der Angehörigen zu befürchten ist). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG vorliegen und dem Befreiungsbegehren des Beschwerdeführers daher nicht stattgegeben werden könne. Es steht daher fest, dass die im Verfahren über den ersten Befreiungsantrag geltend gemachten bzw. vorgelegenen Umstände keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG, die eine (befristete) Befreiung rechtfertigen, darstellen.Der Beschwerdeführer hat bereits seinen ersten Befreiungsantrag mit seiner prekären wirtschaftliche Situation sowie jener seiner Familie bei Ableistung seines Präsenzdienstes, so auf die notwendige Begleichung eines laufenden Wohnungskredites für den Familienwohnsitz in der Höhe von EUR 3.300,00 monatlich gemeinsam mit seinem Vater und Bruder und seinem monatlichen Anteil von EUR 1.100,00, sodass sein Zahlungsausfall aufgrund des Präsenzdienstes für ihn und seine Familie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Stabilität führen würde, begründet, womit er besonders rücksichtswürdige Interessen sowohl wirtschaftlicher als auch familiärer Natur im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG geltend gemacht hat vergleiche etwa VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167, wonach die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen dann anzunehmen ist, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, der Angehörigen zu befürchten ist). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG vorliegen und dem Befreiungsbegehren des Beschwerdeführers daher nicht stattgegeben werden könne. Es steht daher fest, dass die im Verfahren über den ersten Befreiungsantrag geltend gemachten bzw. vorgelegenen Umstände keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG, die eine (befristete) Befreiung rechtfertigen, darstellen. Mit dem verfahrensgegenständlichen neuen Befreiungsantrag hat der Beschwerdeführer aber neuerlich als Befreiungsgrund eine schwierige, existenzbedrohende wirtschaftliche Situation für ihn und seine Familie bei Ableistung seines Präsenzdienstes in gleichbleibender bzw. bestenfalls in Nebenaspekten modifizierter Form geltend gemacht. Denn er verwies abermals auf die notwendige Begleichung eines laufenden Wohnungskredites für den Familienwohnsitz in der Höhe von EUR 3.300,00 monatlich gemeinsam mit seinem Vater und Bruder und seinem monatlichen Anteil von EUR 1.100,00, sodass sein Zahlungsausfall aufgrund des Präsenzdienstes für ihn und seine Familie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Stabilität führen würde, womit er dieselben aus seiner Sicht besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und familiären Interessen im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG wie im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht hat. Mit dem verfahrensgegenständlichen neuen Befreiungsantrag hat der Beschwerdeführer aber neuerlich als Befreiungsgrund eine schwierige, existenzbedrohende wirtschaftliche Situation für ihn und seine Familie bei Ableistung seines Präsenzdienstes in gleichbleibender bzw. bestenfalls in Nebenaspekten modifizierter Form geltend gemacht. Denn er verwies abermals auf die notwendige Begleichung eines laufenden Wohnungskredites für den Familienwohnsitz in der Höhe von EUR 3.300,00 monatlich gemeinsam mit seinem Vater und Bruder und seinem monatlichen Anteil von EUR 1.100,00, sodass sein Zahlungsausfall aufgrund des Präsenzdienstes für ihn und seine Familie zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Stabilität führen würde, womit er dieselben aus seiner Sicht besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und familiären Interessen im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG wie im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht hat. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei seinem Bruder und Mitkreditnehmer nunmehr die Tauglichkeit festgestellt worden sei und damit die Gefahr bestehe, dass bei zeitnaher oder gleichzeitiger Einberufung zum Präsenzdienst des Beschwerdeführers und seines Bruders die Einkommen beider Hauptverdiener wegfallen könnten, was den sofortigen Verlust des Familienwohnsitzes, in welchem auch die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers lebe, und eine existenzbedrohende bzw. außerordentliche Härte darstelle, ergibt sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine relevante Sachverhaltsänderung. Denn die vom Beschwerdeführer behauptete Existenzgefährdung für ihn und seine Familie bei Ableistung des Präsenzdienstes, weil er gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder Kreditnehmer eines laufenden Wohnungskredites für das Eigenheim der Familie sei, wurde vom Beschwerdeführer bereits im abgeschlossenen Verfahren über seinen ersten Befreiungsantrag geltend gemacht, jedoch von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.11.2025 nicht als besonders rücksichtswürdig im Hinblick auf wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG beurteilt. Der vom Beschwerdeführer, im Übrigen bloß spekulativ, in den Raum gestellte Ausfall seines Bruders bei der Rückzahlung Wohnungskredites aufgrund dessen Tauglichkeit und möglicher (zeitnaher, zeitgleicher) Einberufung zum Präsenzdienst stellt für die bereits entschiedene Sache der Existenzbedrohung der Familie des Beschwerdeführers im Falle der Ableistung des Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer, und daher des Vorliegens von wirtschaftlichen/familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG, lediglich eine Modifikation der bereits vorgebrachten Existenzbedrohung (insbesondere bezüglich ihres Ausmaßes), die für die rechtliche Beurteilung in der Hauptsache unwesentlich ist, dar, zumal bereits im ersten Verfahren vorgebracht wurde, dass bei Ableistung des Grundwehrdienstes durch den Beschwerdeführer der laufende Kredit für den Familienwohnsitz nicht mehr bedient werden könne und seine Familie in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Daher wurde eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Vorliegen von besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen des Beschwerdeführers, die eine (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes erfordern würden, nicht dargetan. Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch betont, dass die Möglichkeit der Vermeidung einer doppelten Einberufung – durch die Abgabe eines Einberufungswunsches – bestehe. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei seinem Bruder und Mitkreditnehmer nunmehr die Tauglichkeit festgestellt worden sei und damit die Gefahr bestehe, dass bei zeitnaher oder gleichzeitiger Einberufung zum Präsenzdienst des Beschwerdeführers und seines Bruders die Einkommen beider Hauptverdiener wegfallen könnten, was den sofortigen Verlust des Familienwohnsitzes, in welchem auch die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers lebe, und eine existenzbedrohende bzw. außerordentliche Härte darstelle, ergibt sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine relevante Sachverhaltsänderung. Denn die vom Beschwerdeführer behauptete Existenzgefährdung für ihn und seine Familie bei Ableistung des Präsenzdienstes, weil er gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder Kreditnehmer eines laufenden Wohnungskredites für das Eigenheim der Familie sei, wurde vom Beschwerdeführer bereits im abgeschlossenen Verfahren über seinen ersten Befreiungsantrag geltend gemacht, jedoch von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.11.2025 nicht als besonders rücksichtswürdig im Hinblick auf wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG beurteilt. Der vom Beschwerdeführer, im Übrigen bloß spekulativ, in den Raum gestellte Ausfall seines Bruders bei der Rückzahlung Wohnungskredites aufgrund dessen Tauglichkeit und möglicher (zeitnaher, zeitgleicher) Einberufung zum Präsenzdienst stellt für die bereits entschiedene Sache der Existenzbedrohung der Familie des Beschwerdeführers im Falle der Ableistung des Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer, und daher des Vorliegens von wirtschaftlichen/familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG, lediglich eine Modifikation der bereits vorgebrachten Existenzbedrohung (insbesondere bezüglich ihres Ausmaßes), die für die rechtliche Beurteilung in der Hauptsache unwesentlich ist, dar, zumal bereits im ersten Verfahren vorgebracht wurde, dass bei Ableistung des Grundwehrdienstes durch den Beschwerdeführer der laufende Kredit für den Familienwohnsitz nicht mehr bedient werden könne und seine Familie in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Daher wurde eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Vorliegen von besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen des Beschwerdeführers, die eine (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes erfordern würden, nicht dargetan. Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch betont, dass die Möglichkeit der Vermeidung einer doppelten Einberufung – durch die Abgabe eines Einberufungswunsches – bestehe. Es ist auch evident, dass nachträgliche und nunmehr zusätzlich begründete finanzielle Verpflichtungen für die Hochzeit des Bruders des Beschwerdeführers sowie ein in der Vergangenheit durch einen anderen Staat gewährter Aufschub für den nationalen (konkret: türkischen) Wehrdienst, wobei dieser Umstand bereits im Verfahren über den ersten Befreiungsantrag gegeben war, keinen geänderten Sachverhalt im Hinblick auf besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Eine relevante Sachverhaltsänderung ist auch deshalb nicht zu ersehen, weil nicht zu erkennen ist, inwiefern (finanzielle) Verpflichtungen und Angelegenheiten, die den Bruder oder andere Angehörige des Beschwerdeführers betreffen, eigene wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers, auf die § 26 Abs. 1 Z 2 WG abstellt (vgl. VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049 und VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167), berühren sollten. Insofern ist der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die wirtschaftlichen Interessen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens über einen Befreiungsantrag
1 Z 2 WG des Beschwerdeführers seien, zutreffend (wenngleich in dieser Allgemeinheit nicht korrekt, zumal im Rahmen der familiären Interessen auch wirtschaftliche Belange der Angehörigen des Wehrpflichtigen relevant sein können). Dem setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durch neuerliche Behauptung des Verlustes der Existenzgrundlage für seine Familie der Sache nach auf familiäre Interessen im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG berufen hat, hat der Beschwerdeführer ausgehend von seinem Vorbringen und den vorgelegten Nachweisen, wie dargelegt, aber keinen Sachverhalt vorgebracht, der von jenem im bereits erledigten ersten Verfahren in den wesentlichen Punkten abweicht bzw. entscheidungsrelevant wäre. Der Vollständigkeit halber ist dazu auch festzuhalten, dass ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse vor allem dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrdienstpflicht zur Erhaltung der Gesundheit seiner Angehörigen (Eltern und Geschwister) erforderlich wäre. Eine derartige Behauptung oder die Angabe, dass Familienangehörige pflegebedürftig wären und diese auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen wären, hat aber der Beschwerdeführer weder im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Verfahren über seinen neuerlichen Befreiungsantrag vorgebracht.Eine relevante Sachverhaltsänderung ist auch deshalb nicht zu ersehen, weil nicht zu erkennen ist, inwiefern (finanzielle) Verpflichtungen und Angelegenheiten, die den Bruder oder andere Angehörige des Beschwerdeführers betreffen, eigene wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers, auf die Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG abstellt vergleiche VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049 und VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167), berühren sollten. Insofern ist der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die wirtschaftlichen Interessen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens über einen Befreiungsantrag
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG des Beschwerdeführers seien, zutreffend (wenngleich in dieser Allgemeinheit nicht korrekt, zumal im Rahmen der familiären Interessen auch wirtschaftliche Belange der Angehörigen des Wehrpflichtigen relevant sein können). Dem setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durch neuerliche Behauptung des Verlustes der Existenzgrundlage für seine Familie der Sache nach auf familiäre Interessen im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG berufen hat, hat der Beschwerdeführer ausgehend von seinem Vorbringen und den vorgelegten Nachweisen, wie dargelegt, aber keinen Sachverhalt vorgebracht, der von jenem im bereits erledigten ersten Verfahren in den wesentlichen Punkten abweicht bzw. entscheidungsrelevant wäre. Der Vollständigkeit halber ist dazu auch festzuhalten, dass ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse vor allem dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrdienstpflicht zur Erhaltung der Gesundheit seiner Angehörigen (Eltern und Geschwister) erforderlich wäre. Eine derartige Behauptung oder die Angabe, dass Familienangehörige pflegebedürftig wären und diese auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen wären, hat aber der Beschwerdeführer weder im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Verfahren über seinen neuerlichen Befreiungsantrag vorgebracht. Es sind auch keine (wesentlichen) Änderungen im sonstigen Vorbringen/Begehren eingetreten: Denn der Beschwerdeführer hat schon mit Antrag vom 28.10.2025 eine gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes beantragt und hat die belangte Behörde über diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.2025 bereits rechtskräftig abweisend abgesprochen. Der Beschwerdeführer begehrt in seinem zweiten Antrag vom 11.01.2026, konkretisiert am 12.02.2026, aber neuerlich primär die gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Soweit mit dem zweiten Befreiungsantrag (hilfsweise) auch eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes begehrt wird, ist dieses „neue“ Eventualbegehren als Nebenumstand zu qualifizieren, welcher für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich ist und zu keiner relevanten Änderung des Sachverhaltes führt. So liegt eine „Modifikation eines Nebenumstandes“, der in rechtlicher Betrachtungsweise für die Frage der Identität der Sache nicht entscheidend ist, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes z.B. bei einem neuerlichen Rodungsantrag vor, der sich vom rechtskräftig abgelehnten Begehren lediglich durch eine Herabsetzung der Rodungsfläche von 120 m2 auf 50 m2 unterscheidet (VwGH 26.09.1988, 88/10/0129). Es steht somit fest, dass sich das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für die Befreiung im gegenständlichen Verfahren (welches in der Beschwerde wiederholt wird) und sein Begehren, nicht bedeutend von jenem, welches er im Rahmen des ersten Verfahrens erstattet hat, unterscheidet bzw. bloß eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat damit mit seinem Vorbringen im Verfahren über seinen zweiten Befreiungsantrag keine wesentliche Änderung der Umstände, die für den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 maßgeblich waren, und die einen neuerlichen Befreiungsantrag zulässig machen würden, behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass den behaupteten und wesentlich geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. die oben unter Punkt 3.3.1.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Es steht somit fest, dass sich das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für die Befreiung im gegenständlichen Verfahren (welches in der Beschwerde wiederholt wird) und sein Begehren, nicht bedeutend von jenem, welches er im Rahmen des ersten Verfahrens erstattet hat, unterscheidet bzw. bloß eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat damit mit seinem Vorbringen im Verfahren über seinen zweiten Befreiungsantrag keine wesentliche Änderung der Umstände, die für den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 maßgeblich waren, und die einen neuerlichen Befreiungsantrag zulässig machen würden, behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass den behaupteten und wesentlich geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche die oben unter Punkt 3.3.1.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 einbringen können und müssen, wenn er der Ansicht ist, dass ihm eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu gewähren wäre. Eine solche Beschwerde hat der Beschwerdeführer aber nicht ergriffen, sodass der abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem verfahrensgegenständlichen neuen Befreiungsantrag
WG vom 11.01.2026, konkretisiert am 12.02.2026, der wieder auf Befreiung wegen derselben wirtschaftlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers gerichtet ist, kann die Rechtskraft des genannten (abweisenden) Bescheides nicht beseitigt bzw. die Sache nicht neuerlich inhaltlich beurteilt werden. Vielmehr liegt einer nochmaligen Beurteilung und Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 einbringen können und müssen, wenn er der Ansicht ist, dass ihm eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu gewähren wäre. Eine solche Beschwerde hat der Beschwerdeführer aber nicht ergriffen, sodass der abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem verfahrensgegenständlichen neuen Befreiungsantrag
Paragraph 26, WG vom 11.01.2026, konkretisiert am 12.02.2026, der wieder auf Befreiung wegen derselben wirtschaftlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers gerichtet ist, kann die Rechtskraft des genannten (abweisenden) Bescheides nicht beseitigt bzw. die Sache nicht neuerlich inhaltlich beurteilt werden. Vielmehr liegt einer nochmaligen Beurteilung und Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. 3.3.2.
GVG entfallen. Danach kann von der Verhandlung (u.a. dann) abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch
GVG, wonach – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen konnte ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden und war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Danach kann von der Verhandlung (u.a. dann) abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen konnte ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden und war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2338829.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.