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{'item': 'W119 2327302-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW119 2327302-2 Spruch, W119 2327302-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIG

Art. 133

Abs 4 BVG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die durch ihren Vater vertretene minderjährige Beschwerdeführerin stellte am

  1. 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am
  2. 2026 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) und dem Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde der durch ihren Vater vertretenen Beschwerdeführerin ein. Begründend führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, dass er für seine Tochter am
  3. 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Somit seien bereits mehr als sechs Monate seit der Antragstellung vergangen. Mit Schreiben vom
  4. 2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des erstinstanzlichen Aktes. Mit Schriftsatz vom
  5. 2026 teilte das Bundesamt mit, dass mit der Einbringung der Säumnisbeschwerde die dreimonatige Frist zur Erlassung der Entscheidung ausgelöst worden sei und die Entscheidung in Kürze ergehen werde. Am
  6. 2026 erließ das Bundesamt den Bescheid zu Zl 1433991302/250589372, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt IV).Am
  7. 2026 erließ das Bundesamt den Bescheid zu Zl 1433991302/250589372, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt (Spruchpunkt römisch vier). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die durch ihren Vater vertretene minderjährige Beschwerdeführerin stellte am
  9. 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am
  10. 2026 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) und dem Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde der durch ihren Vater vertretenen Beschwerdeführerin ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Am
  11. 2026 erließ das Bundesamt den Bescheid zu Zl 1433991302/250589372, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt IV).Am
  12. 2026 erließ das Bundesamt den Bescheid zu Zl 1433991302/250589372, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt (Spruchpunkt römisch vier).
  13. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am
  14. 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aus dem Antragsvorbringen und den vorgelegten Unterlagen zeigt sich, dass innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Schritte der Erledigung durch das Bundesamt gesetzt wurden. Allerdings informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Vorlage des Antrages darüber, dass in Kürze die Bescheiderlassung vorgesehen sei. Aus dem mit Eingabe vom
  15. 2026 vorgelegten Bescheid vom
  16. 2026 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  17. 2025 mit diesem Bescheid dahin erledigt worden ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Asylberechtigten abgewiesen wurde, der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und ihr eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden ist.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. § 16 VwGVG regelt die "Nachholung des Bescheides". Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, VwGVG regelt die "Nachholung des Bescheides". Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom
  19. 2025 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom
  20. 2026 entschieden. Da das Bundesamt den Bescheid erlassen hat, somit innerhalb von drei Monaten nachgeholt und das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W119.2327302.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.