RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW162 2337569-1 Spruch, W162 2337569-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 24.10.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 56 Tagen ab 14.10.2025 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 24.10.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 56 Tagen ab 14.10.2025 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.01.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2025 weiter gewährten Leistungen in der Höhe von EUR 2.313,92 verpflichtet (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit Schreiben vom 30.01.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die gegenständliche Beschwerde, worin er die Rückforderung bekämpfte. Er wiederholte darin sein Vorbringen gegen den ursprünglichen Bescheid, wonach er sich am 14.10.2025 auf eine zugewiesene Stelle nicht beworben hätte, da sein Vater am 04.09.2025 gestorben sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.01.2026 abgewiesen.
- Mit Vorlageantrag vom 17.02.2026 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen der Beschwerde vom 30.01.
- Am 04.03.2026 einlangend legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verhängt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt. Aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2.313,92 vorerst ausgezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde per RSb-Brief an die Wohnadresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 12.12.2025 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. der Beschwerdeführer brachte kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.01.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2025 weiter gewährten Leistungen in der Höhe von EUR 2.313,92 verpflichtet (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt zum Verlauf des vorangegangenen Verfahrens und zur Höhe der aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiter gewährten Leistung steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom vom 24.10.2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 14.10.2025 verloren hat, mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt und ist rechtskräftig; das vorangegangene Verfahren hat demnach mit der rechtskräftigen Entscheidung geendet, dass die vorübergehend ausbezahlte Leistung für die Zeit 56 Tagen ab 14.10.2025 nicht gebührte. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zurecht zur Rückzahlung der für diesen Zeitraum aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2025 vorübergehend ausgezahlten Leistung iHv EUR 2.313,92 verpflichtet. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Weil mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits über die Hauptsache des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erübrigt sich ein Abspruch über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt und erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Für die Beurteilung der gegenständlich maßgeblichen Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht vielmehr auf eine klare Rechtslage sowie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2337569.1.00