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{'item': 'W167 2326374-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW167 2326374-1 Spruch, W167 2326374-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die MB beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte.
  2. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mit näherer Begründung ab.
  3. Dagegen erhob BF rechtzeitig Beschwerde und legte ergänzende Unterlagen vor.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde mit ausführlicher Begründung die Beschwerde ab, stellte aber u.a. fest, dass die Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C erreicht werde.
  5. Die BF stellte einen Vorlageantrag.
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
  7. Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch.
  8. Am römisch 40 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Tätigkeitsbereich der BF BF ist laut Firmenbuchauszug im Geschäftszweig “Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch Medizinprodukte, sofern dieser dem reglementierten Gewerbe des § 94 Z 33 GewO entzogen ist Handel mit pharmazeutischen Produkten, sofern dieser dem reglementierten Gewerbe des § 94 Z 32 GewO entzogen ist“ tätig.BF ist laut Firmenbuchauszug im Geschäftszweig “Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch Medizinprodukte, sofern dieser dem reglementierten Gewerbe des Paragraph 94, Ziffer 33, GewO entzogen ist Handel mit pharmazeutischen Produkten, sofern dieser dem reglementierten Gewerbe des Paragraph 94, Ziffer 32, GewO entzogen ist“ tätig. Aktuell verfügt die BF über keine Gewerbeberechtigung. 1.
  11. Geplante Tätigkeit der MB Die MB soll im Unternehmen der BF als “Wirtschaftsanalytikerin – Sachgebiet: MENA und Naher Osten” bzw. als „Spezialistin für Finanzmarktanalyse und Außenhandelsentwicklung auf dem Persischen Golf“ mit einer Entlohnung von € 3.440,00 brutto/Monat für 38,5 Wochenstunden tätig werden. Es kommt derzeit kein Kollektivvertrag zur Anwendung. Tätigkeitsbeschreibung: „Die Dienstnehmerin ist verantwortlich für die Analyse und Bewertung regionaler Märkte mit besonderem Schwerpunkt auf drei wirtschaftlich komplexen Wirtschaftsräumen:

(1)Naher Osten (v.a. Iran und Türkei),
(2)Griechenland und
(3)den erweiterten Wirtschaftsraum rund um den Persischen Golf. Diese Märkte zeichnen sich durch spezifische, politische und finanzielle Besonderheiten aus, die fundierte Kenntnisse regionaler Strukturen, kultureller Kontexte sowie etablierte personelle Netzwerke erfordern. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die Marktabdeckung, die Bewertung von Handelsrisiken, die Analyse von Währungsentwicklungen sowie die Beratung der Geschäftsführung bei grenzüberschreitenden Investitionsentscheidungen.“ 1.
  1. Zur MB MB stellte XXXX einen Antrag Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte.MB stellte römisch 40 einen Antrag Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte. MB war zum Antragszeitpunkt XXXX Jahre alt, verfügt über ein ausländisches Bachelor-Degree XXXX und hat ein Deutschzertifikat ÖSD Zertifikat A1 vorgelegt. Darüber hinaus hat die MB 94 Monate Berufstätigkeit als “International Trade Advisor” im Ausland nachgewiesen.MB war zum Antragszeitpunkt römisch 40 Jahre alt, verfügt über ein ausländisches Bachelor-Degree römisch 40 und hat ein Deutschzertifikat ÖSD Zertifikat A1 vorgelegt. Darüber hinaus hat die MB 94 Monate Berufstätigkeit als “International Trade Advisor” im Ausland nachgewiesen. 1.
  2. Die BF stimmte einer Ersatzkraftvermittlung zu.
  3. Beweiswürdigung: Zu 1.
  4. Die entsprechenden Auszüge wurde eingeholt (OZ 5). Zu 1.
  5. Die Tätigkeitsbezeichnung ergibt sich aus den Angaben der BF (VwAkt ON 10, 15, 16 und 32). Entlohnung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der über Nachfrage der belangten Behörde angegebene Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting, Verwendungsgruppe IV (VwAkt ON 16) und die diesbezügliche Einstufung kommt ebenso wenig wie ein anderer Kollektivvertrag nicht zur Anwendung (kein GISA-Treffer, keine Kammermitgliedschaft).Zu 1.
  6. Die Tätigkeitsbezeichnung ergibt sich aus den Angaben der BF (VwAkt ON 10, 15, 16 und 32). Entlohnung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der über Nachfrage der belangten Behörde angegebene Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting, Verwendungsgruppe römisch vier (VwAkt ON 16) und die diesbezügliche Einstufung kommt ebenso wenig wie ein anderer Kollektivvertrag nicht zur Anwendung (kein GISA-Treffer, keine Kammermitgliedschaft). Die Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung (VwAkt ON 10, 15) und dem Vermittlungsauftrag vom XXXX (VwAkt ON 32)Die Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung (VwAkt ON 10, 15) und dem Vermittlungsauftrag vom römisch 40 (VwAkt ON 32) Zu 1.
  7. Der Antrag findet sich im Verwaltungsakt (VwAkt ON 11), das Geburtsdatum der BF ergibt sich aus dem ausländischen Reisepass (VwAkt ON 3), ein ausländischer Studienabschluss (VwAkt ON 15), ein Deutschzertifikat liegt vor (VwAkt ON 15), ebenso wie eine Tätigkeitsbeschreibung der ausländischen Arbeitgeberin vom XXXX sowie den diesbezüglichen ausländischen Versicherungsdatenauszug (VwAkt ON 47, wobei die Abweichung des Namens der Arbeitgeberin durch die Transkription verursacht wurde).Zu 1.
  8. Der Antrag findet sich im Verwaltungsakt (VwAkt ON 11), das Geburtsdatum der BF ergibt sich aus dem ausländischen Reisepass (VwAkt ON 3), ein ausländischer Studienabschluss (VwAkt ON 15), ein Deutschzertifikat liegt vor (VwAkt ON 15), ebenso wie eine Tätigkeitsbeschreibung der ausländischen Arbeitgeberin vom römisch 40 sowie den diesbezüglichen ausländischen Versicherungsdatenauszug (VwAkt ON 47, wobei die Abweichung des Namens der Arbeitgeberin durch die Transkription verursacht wurde). Zu 1.
  9. Die Zustimmung der BF ergab sich im Verfahren, insbesondere auch durch die Übersendung des Vermittlungsauftrages (VwAkt ON 32).
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung 3.
  11. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  12. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  13. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  14. […], und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. […]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. […] § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. […] 2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, 3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate, 4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat, 5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat, 6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen, 7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt, 8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt, 9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
  1. a)einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
  2. b)die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist, 10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und 11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(2)bis
(8)[…] Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
  1. Maßgebliche Judikatur Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunkte-zahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraus-setzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandse-lement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207)Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunkte-zahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraus-setzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandse-lement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207) Laut § 12b AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf dann zugelassen, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 legcit erfüllt sind - damit ist insbesondere die positive Arbeitsmarktprüfung von Bedeutung - und dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht wird. Diese Voraussetzungen müssen demnach kumulativ vorliegen und es ist eine "Rot-Weiß-Rot Karte" bei Fehlen auch nur eines der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu versagen. (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032)Laut Paragraph 12 b, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf dann zugelassen, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, legcit erfüllt sind - damit ist insbesondere die positive Arbeitsmarktprüfung von Bedeutung - und dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht wird. Diese Voraussetzungen müssen demnach kumulativ vorliegen und es ist eine "Rot-Weiß-Rot Karte" bei Fehlen auch nur eines der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu versagen. (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032) 3.
  2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Das gesetzlich vorgesehene Mindestgehalt im Zeitpunkt der Antragstellung in der Höhe von € 3.225
(2025)brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen wird mit dem angegebenen Gehalt von € 3.440 erreicht. Die MB erhält für ihre Qualifikation 30 Punkte (Bachelor Degree), für die Berufserfahrung 15 Punkte (94 Monate im Ausland), Sprachkenntnisse Deutsch 5 Punkte (Deutsch A1) und Englisch B1 10 Punkte (Bachelor Studium). Insgesamt erreicht die MB 60 Punkte, dies übersteigt die erforderliche Mindestpunktanzahl von 55 Punkten. Somit erfüllt die MB das "Mindestbruttoentgelt" und "Mindestpunktezahl" gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG sind erfüllt. Darüber hinaus erfüllt MB auch die Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle und die BF stimmte der gesetzlich vorgesehenen Ersatzkraftvermittlung zu.Somit erfüllt die MB das "Mindestbruttoentgelt" und "Mindestpunktezahl" gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG sind erfüllt. Darüber hinaus erfüllt MB auch die Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle und die BF stimmte der gesetzlich vorgesehenen Ersatzkraftvermittlung zu. Daher ist ein Ersatzkraftverfahren von der belangten Behörde durchzuführen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die heran-gezogene Judikatur wurde zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die heran-gezogene Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2326374.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.