RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW171 2330096-1 Spruch, W171 2330096-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2026, W171 2330096-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, über den Antrag des römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2026, W171 2330096-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Schriftsatz vom 24.03.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. 1.
- Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist insofern einem Vollzug zugänglich, als die von der mitbeteiligten Partei begehrten Informationen nunmehr aufzubereiten und herauszugeben wären (siehe noch zu Auskunftssachen bspw VwGH 18.4.2023, Ra 2023/03/0086). Zwingende öffentliche Interessen stehen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Erteilung der begehrten Informationen liegt ausschließlich im Interesse der mitbeteiligten Partei, jedoch nicht im öffentlichen Interesse. Daran ändert es auch nichts, dass die mitbeteiligte Partei beabsichtigt, mit den Informationen ein „Forum für eine öffentliche Debatte“ zu schaffen (so auf Seite 5 des Informationsbegehrens vom 3.9.2025). Nach der Judikatur des VwGH sind nämlich in solchen Interessen keine „zwingenden öffentlichen Interessen“ zu sehen, sondern nur individuelle Interessen der Partei, die in der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0128, zur Absicht, „die durch die begehrte Auskunft zu erhaltenden Informationen in einen öffentlichen Diskurs im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl einzubringen“). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der gemäß § 30 Abs 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des VwGH soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zu Gunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; VwGH 18.4.2023, Ra 2023/03/0086; siehe insb zu Amtsrevisionen VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063; ferner VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des VwGH soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zu Gunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; VwGH 18.4.2023, Ra 2023/03/0086; siehe insb zu Amtsrevisionen VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063; ferner VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169). Dies ist hier der Fall, weil eine einmal erteilte Information nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (siehe zB VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; VwGH 18.4.2023, Ra 2023/03/0086; VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169). Im Übrigen würde der mitbeteiligten Partei durch die Herausgabe der begehrten Informationen (soweit überhaupt vorhanden) eine Aufbereitung von Daten aus der Ärzteliste verschafft werden, die der Gesetzgeber des ÄrzteG 1998 in der begehrten Form nicht gewollt und deswegen auch nicht vorgesehen hat. Das Rechtsschutzziel der vorliegenden ordentlichen Amtsrevision wäre im Fall einer Herausgabe der begehrten Informationen von Vornherein unerreichbar, weil die einmal erteilte Information im Fall eines Erfolgs der Revision nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Demgegenüber ist das Interesse der mitbeteiligten Partei, mit den Informationen ein „Forum für eine öffentliche Debatte“ zu schaffen (siehe erneut Seite 5 des Informationsbegehrens vom 3.9.2025) zwar in die Interessenabwägung einzustellen, aber nicht überwiegend (siehe zu einem vergleichbaren Fall nochmals VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0128: „Das – grundsätzlich berücksichtigungswürdige – Interesse der mitbeteiligten Partei, die begehrte Auskunft ‚zeitnah‘ zu erhalten, auch um die durch die begehrte Auskunft zu erhaltenden Informationen in einen öffentlichen Diskurs im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl einzubringen, vermag im Hinblick darauf, dass durch eine Auskunftserteilung das Rechtsschutzziel der Revision in jedem Fall vereitelt wäre, in der zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse der Amtsrevisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überwiegen.“). In Konstellationen wie der hier vorliegenden hat der VwGH entsprechenden Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG stets stattgegeben (siehe insbesondere VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; 31.5.2022, Ra 2022/10/0063; 18.4.2023, Ra 2023/03/0086; 17.9.2024, Ra 2024/11/0151; 22.10.2024, Ra 2024/11/0169).“In Konstellationen wie der hier vorliegenden hat der VwGH entsprechenden Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stets stattgegeben (siehe insbesondere VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; 31.5.2022, Ra 2022/10/0063; 18.4.2023, Ra 2023/03/0086; 17.9.2024, Ra 2024/11/0151; 22.10.2024, Ra 2024/11/0169).“ 1.
- Mit Schreiben vom 25.03.2026 wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu der eingelangten Revision abzugeben. 1.
- Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes führte die mitbeteiligte Partei zum verfahrensgegenständlichen Antrag im Wesentlichen aus, dass die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Auskunftspflichten nicht uneingeschränkt auf das Informationsfreiheitsgesetz übertragbar sei, da dieses einen Systemwechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung hin zu einem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Informationszugang bewirke. Zusammenfassend wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen, da weder eine konkrete noch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dargetan wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach Abwägung der berührten Interessen wären somit für die revisionswerbenden Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; VwGH 18.04.2023, Ra 2023/03/0086 sowie VwGH 30.04.2020, Ra 2020/02/0058 jeweils mwN.) Nach Abwägung der berührten Interessen wären somit für die revisionswerbenden Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche Verwaltungsgerichtshof 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; VwGH 18.04.2023, Ra 2023/03/0086 sowie VwGH 30.04.2020, Ra 2020/02/0058 jeweils mwN.) Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W171.2330096.1.01