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{'item': 'W182 2340654-1'}

Obsah (11)§ 28§ 69Art. 133§ 4Art. 130§ 27§ 9§§ 55§ 57§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW182 2340654-1 Spruch, W182 2340654-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw

GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026, Zl. 60523404/250097437,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 69Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idg

F, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet hier unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Identität ( XXXX , geb. XXXX ) am 27.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zl. 12 13.478-BAL, abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Der Bescheid wurde nach Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2013, Zl. C10 437341-1/2013/6E, rechtskräftig. Die BF konnte auch im Beschwerdeverfahren keine (mongolischen) Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorlegen. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet hier unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) am 27.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zl. 12 13.478-BAL, abgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Der Bescheid wurde nach Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2013, Zl. C10 437341-1/2013/6E, rechtskräftig. Die BF konnte auch im Beschwerdeverfahren keine (mongolischen) Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorlegen. 1.
  3. Die BF ist trotz Ausweisung im Bundesgebiet verblieben. Am 22.07.2014 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreise eingeleitet, wobei der BF auch Fingerabdrücke abgenommen wurden. In weiterer Folge scheiterte das Verfahren des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ-Verfahren), wobei seitens der mongolischen Botschaft dem Bundesamt mitgeteilt wurde, dass keine Staatsangehörige der Mongolei sowie Person unter den von der BF angegebenen (Alias-)Namen in der Mongolei registriert sei. 1.
  4. Am 27.05.2020 stellte die BF – nach wie vor unter ihrer Alias-identität - beim Bundesamt erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG). Diese Karte wurde Ihr vom Bundesamt mit einer Gültigkeit bis zum 12.07.2021 erteilt. 1.
  5. Am 27.05.2020 stellte die BF – nach wie vor unter ihrer Alias-identität - beim Bundesamt erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG). Diese Karte wurde Ihr vom Bundesamt mit einer Gültigkeit bis zum 12.07.2021 erteilt. 1.
  6. Am 07.06.2021 stellte die BF – immer noch unter ihrer Alias-identität - beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005). Auf einen Verbesserungsauftrag seitens des Bundesamtes vom 12.09.2022 zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde reagierte die BF mit Schreiben von 04.10.2022 mit einem Heilungsantrag

§ 4Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (Asyl

G-DV). In weiterer Folge wurde ihr seitens des Bundesamtes die Aufenthaltsberechtigung mit einer Gültigkeit bis zum 07.11.2023 erteilt. Dies wurde in einem Aktenvermerk damit begründet, dass die Abschiebung der BF bis dato weiterhin nicht möglich sei, da u. a. die mongolische Botschaft nach sechs Urgenzen im HRZ-Verfahren eine negative Verbalnote ausgestellt habe, wobei die BF nach Bemessung ihrer Möglichkeiten im HRZ-Verfahren mitgewirkt und auch während des gesamten Verfahrens nie ihre Identität gewechselt habe. 1.4. Am 07.06.2021 stellte die BF – immer noch unter ihrer Alias-identität - beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005). Auf einen Verbesserungsauftrag seitens des Bundesamtes vom 12.09.2022 zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde reagierte die BF mit Schreiben von 04.10.2022 mit einem Heilungsantrag

Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, (AsylG-DV). In weiterer Folge wurde ihr seitens des Bundesamtes die Aufenthaltsberechtigung mit einer Gültigkeit bis zum 07.11.2023 erteilt. Dies wurde in einem Aktenvermerk damit begründet, dass die Abschiebung der BF bis dato weiterhin nicht möglich sei, da u. a. die mongolische Botschaft nach sechs Urgenzen im HRZ-Verfahren eine negative Verbalnote ausgestellt habe, wobei die BF nach Bemessung ihrer Möglichkeiten im HRZ-Verfahren mitgewirkt und auch während des gesamten Verfahrens nie ihre Identität gewechselt habe. In weiterer Folge stellte die BF bis zuletzt am 03.10.2024 Verlängerungsanträge nach § 59 AsylG

  1. In weiterer Folge stellte die BF bis zuletzt am 03.10.2024 Verlängerungsanträge nach Paragraph 59, AsylG
  2. 2.
  3. Am 09.01.2025 brachte die BF – erneut unter ihrer Alias-identität - beim Bundesamt einen schriftlichen Abänderungsantrag auf die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein und versicherte dazu mit ihrer Unterschrift, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anschluss aller ihr zur Verfügung stehenden Belege vollständig und richtig gemacht zu haben. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde ihr vom Bundesamt am 24.01.2025 mit einer Gültigkeit bis zum 24.01.2026 erteilt. In einem entsprechenden Aktenvermerk des Bundesamtes vom 24.01.2025 wurde dazu vermerkt, dass die Behörde vom Zutreffen der Identität der BF ausgehe.2.
  4. Am 09.01.2025 brachte die BF – erneut unter ihrer Alias-identität - beim Bundesamt einen schriftlichen Abänderungsantrag auf die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein und versicherte dazu mit ihrer Unterschrift, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anschluss aller ihr zur Verfügung stehenden Belege vollständig und richtig gemacht zu haben. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde ihr vom Bundesamt am 24.01.2025 mit einer Gültigkeit bis zum 24.01.2026 erteilt. In einem entsprechenden Aktenvermerk des Bundesamtes vom 24.01.2025 wurde dazu vermerkt, dass die Behörde vom Zutreffen der Identität der BF ausgehe. 2.
  5. Am 01.12.2025 stellte die BF bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte (plus). Im Zuge der Antragsstellung legte sie erstmals einen mongolischen Reisepass vor, der auf XXXX , geb. XXXX - die an erster Stelle im Spruch genannte Identität - ausgestellt war. Letzteres wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 02.12.2025 dem Bundesamt mitgeteilt. 2.
  6. Am 01.12.2025 stellte die BF bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte (plus). Im Zuge der Antragsstellung legte sie erstmals einen mongolischen Reisepass vor, der auf römisch 40 , geb. römisch 40 - die an erster Stelle im Spruch genannte Identität - ausgestellt war. Letzteres wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 02.12.2025 dem Bundesamt mitgeteilt. Am 05.02.2026 wurde die BF beim Bundesamt zum geänderten Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. Die BF räumte dabei im Wesentlichen ein, auf Anraten von anderen Personen in den bisherigen Verfahren bis zur Vorlage des Reisepasses einen falschen Namen sowie ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben bzw. bei der falschen Identität geblieben zu sein, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. 2.
  7. Mit dem im Spruch genannten, bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2026 wurde das Verfahren zum Antrag der BF zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vom 09.01.2025, rechtskräftig seit 12.02.2025 durch Übergabe der Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen

§ 69Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, wieder aufgenommen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die BF durch Vortäuschung einer falschen Identität – sohin durch bewusst tatsachenwidrige Angaben - die bisherigen Aufenthaltstitel erschlichen habe.2.3. Mit dem im Spruch genannten, bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2026 wurde das Verfahren zum Antrag der BF zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 09.01.2025, rechtskräftig seit 12.02.2025 durch Übergabe der Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wieder aufgenommen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die BF durch Vortäuschung einer falschen Identität – sohin durch bewusst tatsachenwidrige Angaben - die bisherigen Aufenthaltstitel erschlichen habe. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes wurde durch die Vertretung der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen eingeräumt, dass die BF bis zur Vorlage ihres Reisepasses in den Verfahren ihre wahre Identität verheimlicht bzw. eine falsche Identität vorgetäuscht habe. Ihr sei geraten worden, einen anderen Namen zu verwenden, da sie andernfalls mit einer sofortigen Abschiebung rechnen müsse. Das Verschweigen ihrer tatsächlichen Personalien sei ausschließlich durch ihre erhebliche Furcht vor einer Rückkehr in die Mongolei motiviert gewesen. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens sei das Vorliegen objektiv unrichtiger Tatsachen Voraussetzung. Die BF habe dargelegt, dass ihre früheren abweichenden Angaben nicht auf einer Täuschungsabsicht im engeren Sinne beruhten, sondern aus einer spezifischen Drucksituation und ausgeprägten Angst vor einer Abschiebung resultierten. Im Übrigen wurde auf den langjährigen Aufenthalt, die Integrationsleistungen sowie die gesundheitlichen Probleme der BF verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Die BF hat in ihrem Asylverfahren sowie in den darauffolgenden Verfahren nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, nach §§ 57 Abs. 1 Z 1, 59 AsylG 2005 sowie zuletzt nach § 55 AsylG 2005 eine tatsachenwidrige Identität vorgetäuscht bzw. ihre wahre Identität verheimlicht, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. zu den entsprechenden Aufenthaltstitel nach den genannten Bestimmungen zu gelangen.Die BF hat in ihrem Asylverfahren sowie in den darauffolgenden Verfahren nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nach Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer eins, 59, AsylG 2005 sowie zuletzt nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine tatsachenwidrige Identität vorgetäuscht bzw. ihre wahre Identität verheimlicht, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. zu den entsprechenden Aufenthaltstitel nach den genannten Bestimmungen zu gelangen. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und wurde – insbesondere hinsichtlich der Täuschungshandlungen der BF mit dem Ziel, eine Abschiebung zu verunmöglichen – in der Beschwerde auch ausdrücklich bestätigt. Die BF hat die so motivierte Täuschungshandlung auch beim gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG 2005 bewusst aufrecht erhalten, was in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Somit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei fest. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und wurde – insbesondere hinsichtlich der Täuschungshandlungen der BF mit dem Ziel, eine Abschiebung zu verunmöglichen – in der Beschwerde auch ausdrücklich bestätigt. Die BF hat die so motivierte Täuschungshandlung auch beim gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 bewusst aufrecht erhalten, was in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Somit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei fest. Die Aufnahme weiterer Beweise war sohin wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 69Abs. 1 Z 1 AVG idg

F ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. 3.2.

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

§ 69Abs.

3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Paragraph 69, Absatz 3, kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

§ 69Abs.

4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Paragraph 69, Absatz 4, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss. Dass die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158 mit Verweis auf VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss. Dass die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158 mit Verweis auf VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN). Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mit Verweis auf VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227, VwGH 16.11.2022, Zl. Ra 2022/20/0298).Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, mit Verweis auf VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227, VwGH 16.11.2022, Zl. Ra 2022/20/0298). 3.3. Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 stattgegeben, so ist

§ 57Abs. 7 Asyl

G 2005 idgF dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

§ 57Abs. 8 Asyl

G 2005 idgF darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.3. Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist

Paragraph 57, Absatz 7, AsylG 2005 idgF dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

Paragraph 57, Absatz 8, AsylG 2005 idgF darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der BF wurde auf ihren Abänderungsantrag vom 09.01.2025 hin vom Bundesamt am 24.01.2025 eine bis zum 24.01.2026 gültige Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ausgefolgt. Der BF wurde auf ihren Abänderungsantrag vom 09.01.2025 hin vom Bundesamt am 24.01.2025 eine bis zum 24.01.2026 gültige Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ausgefolgt.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (Asyl

G-DV) idgF, werden Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, (AsylG-DV) idgF, werden Aufenthaltstitel (Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005) als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in Form von Vignetten oder Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel Bescheide im Sinn des AVG sind, wobei im Fall der Erteilung die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung bewirkt, und in der Regel die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt entsteht (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Zl. Ra 2022/22/0173; VwGH 22.04.2021, Zl. Ra 2020/22/0226). Dies wird auch im gegenständlichen Fall gelten. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in Form von Vignetten oder Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel Bescheide im Sinn des AVG sind, wobei im Fall der Erteilung die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung bewirkt, und in der Regel die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt entsteht vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Zl. Ra 2022/22/0173; VwGH 22.04.2021, Zl. Ra 2020/22/0226). Dies wird auch im gegenständlichen Fall gelten. 3.

  1. Wie bereits festgestellt, hat sich die BF im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG bewusst einer vorgetäuschten Identität bedient, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. den entsprechenden Aufenthaltstitel zu erlangen.3.
  2. Wie bereits festgestellt, hat sich die BF im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG bewusst einer vorgetäuschten Identität bedient, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. den entsprechenden Aufenthaltstitel zu erlangen. Ebenso wie im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde auch in Bezug auf nach dem AsylG 2005 zu erteilende Aufenthaltstitel vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden kann. „Auch in diesen Verfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. So legt § 54 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 fest, dass die Aufenthaltstitel insbesondere den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, das Lichtbild, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten haben und als Identitätsdokumente gelten. § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV) sieht vor, dass auch im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beizubringen ist. Daran ändert auch nichts, dass

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 AsylG-DV zugelassen werden kann. Auch der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist - allein bloß wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen und bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen hat, vermag die angesprochene Maßgeblichkeit der Bedeutung der korrekten Identifizierung eines Fremden nicht zu schmälern (vgl. ferner zur Wesentlichkeit der Kenntnis der wahren Identität eines Asylwerbers VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417; weiters darauf Bezug nehmend und betreffend die Wiederaufnahme wegen falscher Identitätsangaben VwGH 22.10.2020, Ra 2020/01/0338). Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden“ (VwGH 16.11.2022, Zl. Ra 2022/20/0298, Rz 40).Ebenso wie im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde auch in Bezug auf nach dem AsylG 2005 zu erteilende Aufenthaltstitel vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden kann. „Auch in diesen Verfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. So legt Paragraph 54, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 fest, dass die Aufenthaltstitel insbesondere den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, das Lichtbild, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten haben und als Identitätsdokumente gelten. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV) sieht vor, dass auch im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beizubringen ist. Daran ändert auch nichts, dass

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK die Heilung eines Mangels (u.a.) nach Paragraph 8, AsylG-DV zugelassen werden kann. Auch der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist - allein bloß wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen und bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen hat, vermag die angesprochene Maßgeblichkeit der Bedeutung der korrekten Identifizierung eines Fremden nicht zu schmälern vergleiche ferner zur Wesentlichkeit der Kenntnis der wahren Identität eines Asylwerbers VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417; weiters darauf Bezug nehmend und betreffend die Wiederaufnahme wegen falscher Identitätsangaben VwGH 22.10.2020, Ra 2020/01/0338). Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden“ (VwGH 16.11.2022, Zl. Ra 2022/20/0298, Rz 40). Dass die BF bei ihrer Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 nach wie vor die Vortäuschung einer tatsachenwidrigen Identität aufrechterhalten hat und dies getan hat, um nicht abgeschoben zu werden bzw. einen Aufenthaltstitel zu erlangen, steht zweifelsfrei fest. Dass die BF bei ihrer Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nach wie vor die Vortäuschung einer tatsachenwidrigen Identität aufrechterhalten hat und dies getan hat, um nicht abgeschoben zu werden bzw. einen Aufenthaltstitel zu erlangen, steht zweifelsfrei fest. Ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der BF über ihre Identität und dem Entscheidungswillen der Behörde liegt im gegenständlichen Fall ebenso vor, zumal der Aufenthalt der BF bei Kenntnis der Täuschung über ihre Identität „jedenfalls“ nicht zu dulden gewesen wäre (vgl. § 46a Abs. 3 Z 1 FPG), diese Duldung im Fall der BF wiederum die (erschlichene) Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 darstellte und dieser Aspekt jedenfalls auch in einer Entscheidung über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 mit zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Zl. Ro 2016/22/0005, Rz 13.).Ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der BF über ihre Identität und dem Entscheidungswillen der Behörde liegt im gegenständlichen Fall ebenso vor, zumal der Aufenthalt der BF bei Kenntnis der Täuschung über ihre Identität „jedenfalls“ nicht zu dulden gewesen wäre vergleiche Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), diese Duldung im Fall der BF wiederum die (erschlichene) Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 darstellte und dieser Aspekt jedenfalls auch in einer Entscheidung über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit zu berücksichtigen gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Zl. Ro 2016/22/0005, Rz 13.). Im vorliegenden Fall war auch unbestritten davon auszugehen, dass das Bundesamt hinsichtlich der Feststellung der Identität der BF ausschließlich auf deren Angaben angewiesen war und alle ihr in zumutbarer Weise möglichen bzw. gesetzlich zulässigen Ermittlungsschritte zur Eruierung der wahren Identität der BF unternommen hat. Dies wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht in Zweifel gezogen. Die in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten zusätzlichen Motive der BF für die Verschleierung ihrer Identität (erhebliche Furcht vor einer Rückkehr in die Mongolei), die Dauer ihres Aufenthalts und ihre Integrationsbemühungen erwiesen sich demgegenüber für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ sohin als unerheblich. In diesem Zusammenhang wird auch noch einmal auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach es nicht darauf ankommt, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158).Die in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten zusätzlichen Motive der BF für die Verschleierung ihrer Identität (erhebliche Furcht vor einer Rückkehr in die Mongolei), die Dauer ihres Aufenthalts und ihre Integrationsbemühungen erwiesen sich demgegenüber für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ sohin als unerheblich. In diesem Zusammenhang wird auch noch einmal auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach es nicht darauf ankommt, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird vergleiche VwGH 17.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0158). Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine (beantragte) mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme

§ 69Abs.

1 AVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine (beantragte) mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, AVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W182.2340654.1.00

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