4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 17.04.2025, basierend auf einer Untersuchung am 16.04.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100. Im gewährten Parteiengehör legte die Beschwerdeführerin einen Antrag der Universitätsklinik Wiener Neustadt an die zuständige Sozialversicherungsanstalt betreffend die Genehmigung einer Behandlung mit Taltz 80mg vor. In einer Stellungnahme dazu führte die befasste Allgemeinmedizinerin aus, dass entsprechend der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerden und der laufenden Biologika-Therapie die Positionsnummer 02.02.02 mit dem oberen Rahmensatz zutreffend sei. Darüber hinaus nehme die Beschwerdeführerin nur bedarfsweise Schmerzmittel ein. Ein neuerliches allgemeinmedizinisches und unfallchirurgisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung am 26.08.2025 ergab ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 und gestaltet sich wie folgt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psoriasis mit Gelenksbeteiligung Bei regelmäßiger Biologikatherapie Remission der Psoriasisplaques, inkludiert anhaltende Beschwerden in den Fingern und Füßen und bei Coxarthrose beidseits und Meniksusläsion rechtes Kniegelenk ohne höhergradige funktionelle Einschränkung. 02.02.02 40 2 Depression Unterer Rahmensatz bei regelmäßiger medikamentöser Monotherapie 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.“ Mit Bescheid vom 23.05.2025 wies das SMS den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2025 abgewiesen und die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Vorlageantrag an das BVwG. Das BVwG holte nach Vorlage des Aktes ein fachärztliches internistisches-rheumatologisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Nunmehr beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50 von 100. Das Gutachten lautet folgendermaßen: “Anamnese: Bei Frau XXXX besteht seit ca 10 Jahren eine Psoriasis vulgaris. Diesbezüglich steht sie in laufender Behandlung an der dermatologischen Abteilung der Uni Klinik Wiener Neustadt. Eine Biologica Therapie wurde dort bereits vor Jahren etabliert. Da zusätzlich im Vordergrund Gelenkbeschwerden bestehen, wurde eine Fachärztin für Rheumatologie bereits 2020 sowie der niedergel. FA für Orthopädie Dr. XXXX konsultiert. In Folge wurde eine Psoriasis Arthritis diagnostiziert. Man einigte sich auf eine Biologica Therapie, die beide Spektren behandelt. Zuletzt erfolgte eine Umstellung - nach mehreren Therapieumstellungen aufgrund des Nichtansprechens - auf eine Therapie mit Taltz. Darunter bestehen neben Plaque Veränderungen an der sichtbaren Kopfhaut und am Ohr sowie im Inguinalbereich, allerdings weiterhin Gelenkbeschwerden.Bei Frau römisch 40 besteht seit ca 10 Jahren eine Psoriasis vulgaris. Diesbezüglich steht sie in laufender Behandlung an der dermatologischen Abteilung der Uni Klinik Wiener Neustadt. Eine Biologica Therapie wurde dort bereits vor Jahren etabliert. Da zusätzlich im Vordergrund Gelenkbeschwerden bestehen, wurde eine Fachärztin für Rheumatologie bereits 2020 sowie der niedergel. FA für Orthopädie Dr. römisch 40 konsultiert. In Folge wurde eine Psoriasis Arthritis diagnostiziert. Man einigte sich auf eine Biologica Therapie, die beide Spektren behandelt. Zuletzt erfolgte eine Umstellung - nach mehreren Therapieumstellungen aufgrund des Nichtansprechens - auf eine Therapie mit Taltz. Darunter bestehen neben Plaque Veränderungen an der sichtbaren Kopfhaut und am Ohr sowie im Inguinalbereich, allerdings weiterhin Gelenkbeschwerden. Die Gelenkbeschwerden sind laut FA Befund allerdings nicht ausschließlich der entzündlichen Genese zugeordnet, sondern weisen auch degenerativen Charakter auf. Aufgrund der bestehenden Schmerzsituation sowie der therapieresistenten Plaques fühlt sich die Pat. belastet. Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge): Befundbericht LK Wiener Neustadt, Abteilung für Dermatologie, 09.03.20920, ABL 23 und 07.03.2023, ABL 16 und am 13.06.2023, ABL 20: Ambulante Kontrolle bei Psoriasis guttata, V.a. Psoriasis Arthritis - > Biologikum indiziertAmbulante Kontrolle bei Psoriasis guttata, römisch fünf.a. Psoriasis Arthritis - > Biologikum indiziert Befundbericht LK Wiener Neustadt, 17.07.2024, ABL 24 und 28.08.2024, ABL 22: Kontrolle an der Biologie Ambulanz Zusätzlich MTX vom Rheumatologen, Haut bland, Gelenkschmerzen gebessert Befund LK Wiener Neustadt, 11.12.2024 und Befundbericht ABL 17 und ABL 19: Vorstellung an der Biologika Ambulanz Diagnose: Psoriasis vulgaris seit ca 8 Jahren mit Gelenkbeteiligung Vorlage für den Chefarzt: Keine Besserung auf Humira mit MTX, Umstellung auf Tremfya indiziert MRT der Hüfte links, 29.11.2024, ABL 21 V.a. CAM Impingement mit beginnender Coxarthrose und vermutlich non rezenter Labrumläsionrömisch fünf.a. CAM Impingement mit beginnender Coxarthrose und vermutlich non rezenter Labrumläsion Keine Hüftkopfnekrose Befundbericht Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 09.01.2025, ABL 25:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, 09.01.2025, ABL 25: Psoriasisarthropathie Pseudorad. Symptomatik Lendenwirbelsäule Coxarthrose beidseits Befundbericht Dr. XXXX , 05.03.2020, ABL 27 und 26.05.2020, ABL 26:Befundbericht Dr. römisch 40 , 05.03.2020, ABL 27 und 26.05.2020, ABL 26: Meniskusruptur Knie rechts, multisegmentale breitbasige Protrusion L3-S1 mit Duralsackimpression und Nervenwurzeltangierung, rez. Dorsolumbalgie, incip Heberdenarthrose, St.p. 2 x Iger Ganglion OP HG rechts, AE, Psoriasis vulgaris (ED seit 40LJ), Hyperlipidämie, Leukopenie, VD Mangel Befundbericht LK Wiener Neustadt, 02.04.2025, ABL 35 ff: Vorlage für den Chefarzt zur Umstellung auf Taltz seit über 10 Jahren besteht eine ausgeprägte Psoriasis Vulgaris und Psoriasisarthritis am gesamten Integument. ausgeprägte Erkrankung an sichtbaren Arealen, ausgeprägte Erkrankung der Kopfhaut, Genitalbereich, Juckreiz, vorliegen therapieresistenter Plaques Befund Dr. XXXX , Fa für Orthopädie, 16.06.2025, ABL 46 ff:Befund Dr. römisch 40 , Fa für Orthopädie, 16.06.2025, ABL 46 ff: Psoriasisarthropathie Coxalgie rechts V.a. CAM Impingement mit beginnender Coxarthrose links vermutlich non rezente Labrumläsion linksrömisch fünf.a. CAM Impingement mit beginnender Coxarthrose links vermutlich non rezente Labrumläsion links Pseudoradikuläre Symptomatik der Lendenwirbelsäule Medikamente: Vimovo, Taltz Status: AZ: gut, EZ: adipös, Größe: 165 cm, Gewicht: 95 kg Kopf frei beweglich Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: im Lot, geringe Bewegungseinschränkung, DS über den ISG bds., OE: Schulter und Ellbogen frei beweglich, Druckschmerz über dem Handgelenk beidseits, keine Gelenkschwellung, keine Rötung, Faustschluss möglich. UE: Hüftgelenke endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, brennende Schmerzen an den Füssen (Plantarfascitis) Haut: Veränderungen an der Kopfhaut, Ohr und Gehörgang im Sinne von Psoriasis Plaques Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Gehbehinderung ZUSAMMENFASSUNG: Frage 1 und 2 .) Leiden 1 Psoriasis Arthritis PosNr.: 02.02.02 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei entzündlichen und degenerativen Gelenkveränderungen unter einer dauerhaften immunmodulierenden Therapie, die funktionellen Einschränkungen insbesondere im Bereich der Iliosacralgelenke sowie der Hüfte sind hier mit erfasst, ebenso die Beschwerden über der Lendenwirbelsäule. Leiden 2 Psoriasis vulgaris PosNr.: 01.01.02 GdB 30% Mittlerer Rahmensatz da trotz Therapie weiterhin bestehende Veränderungen an der Kopfhaut, am Ohr und im Genitalbereich vorliegen, der Juckreiz wird hier mit erfasst. Leiden 3 Depressio PosNr.: 03.06.01 GdB 10% Unterer Rahmensatz da keine medikamentöse Therapie etabliert ist, es sind keine fachärztlichen Befunde dazu vorliegend. Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz. Frage 3.) Es besteht eine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 26.08.2025 ABL 38-41. Leiden 1 wurde idem eingeschätzt wie im Vorgutachten, bezieht sich allerdings wie in der Positionsnummer vorgesehen auf die orthopädischen und rheumatologischen funktionellen Einschränkungen. Leiden 2 wurde neu aufgenommen bei jahrelang bestehender Hauterkrankung. Trotz Therapie mit zahlreichen Vortherapien, konnte bis dato kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden, da nach wie vor psoriatische Veränderungen an sichtbaren Stellen vorliegend sind. Die Einschätzung erfolgte anhand der entsprechenden Positionsnummer. Leiden 3 ist idem zum Vorgutachten eingeschätzt. Frage 4.) Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Frage 5.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von keiner erheblichen Verbesserung ausgegangen wird.” In gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme zum eingeholten rheumatologischen Gutachten abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und österreichische Staatsangehöriger.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und österreichische Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.03.2025 beim SMS eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: WS: im Lot, geringe Bewegungseinschränkung, DS über den ISG bds., OE: Schulter und Ellbogen frei beweglich, Druckschmerz über dem Handgelenk beidseits, keine Gelenkschwellung, keine Rötung, Faustschluss möglich. UE: Hüftgelenke endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, brennende Schmerzen an den Füssen (Plantarfascitis) Haut: Veränderungen an der Kopfhaut, Ohr und Gehörgang im Sinne von Psoriasis Plaques Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Gehbehinderung 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psoriasis Arthritis Oberer Rahmensatz bei entzündlichen und degenerativen Gelenkveränderungen unter einer dauerhaften immunmodulierenden Therapie, die funktionellen Einschränkungen insbesondere im Bereich der Iliosacralgelenke sowie der Hüfte sind hier mit erfasst, ebenso die Beschwerden über der Lendenwirbelsäule. 02.02.02 40 2 Psoriasis vulgaris Mittlerer Rahmensatz da trotz Therapie weiterhin bestehende Veränderungen an der Kopfhaut, am Ohr und im Genitalbereich vorliegen, der Juckreiz wird hier mit erfasst. 01.01.02 30 3 Depressio Unterer Rahmensatz da keine medikamentöse Therapie etabliert ist, es sind keine fachärztlichen Befunde dazu vorliegend. 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten: Im vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Gutachten wurde ein Gesamt-GdB von 40 vH und insbesondere die Funktionseinschränkung Psoriasis mit Gelenksbeteiligung mit 40% unter Pos.Nr. 02.02.02 festgestellt. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, in der permanente Schmerzen samt täglicher Einnahme von Schmerzmitteln und eine massive Beeinträchtigung des Lebens moniert wurde, sah es das BVwG als erforderlich an, ein rheumatologisch- internistisches Gutachten zum Zustand der Beschwerdeführerin basierend auf einer Untersuchung einzuholen. In diesem Gutachten erfolgte - wie im behördlichen Verfahren - ebenfalls die Einstufung einer Psoriasis Arthritis mit 40% unter Pos.Nr. 02.02.02. Zusätzlich stufte die Internistin jedoch als Leiden 2 das Hautleiden Psoriasis vulgaris mit Pos.Nr. 01.01.02 ein und begründete fachärztlich plausibel diese Einschätzung mit dem mittleren Rahmensatz der Pos.Nr., da trotz Therapie weiterhin bestehende Veränderungen an der Kopfhaut, am Ohr und im Genitalbereich vorliegen, wobei der Juckreiz in dieser Einschätzung miterfasst wurde. Die Depression wurde sowohl von den vom SMS bestellten Gutachterinnen als auch von der vom BVwG bestellten Gutachterin unter Pos.Nr. 03.06.01 mit 10% eingeschätzt, aktuell deshalb, weil keine medikamentöse Therapie etabliert ist und keine fachärztlichen Befunde vorliegen. Zusammenfassend ergibt sich nunmehr schlüssig laut der Internistin ein GdB von 50%, da das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 um eine Stufe erhöht wird. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, ihm wurde auch nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 27.02.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens, in dem insbesondere auch die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens berücksichtigt wurden. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Was die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), betrifft, so ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. Es liegt insbesondere keine Aussage eines/einer Sachverständigen vor, die auf Gegenteiliges schließen lassen würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2320339.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.