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{'item': 'W200 2320339-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW200 2320339-1 Spruch, W200 2320339-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 17.04.2025, basierend auf einer Untersuchung am 16.04.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100. Im gewährten Parteiengehör legte die Beschwerdeführerin einen Antrag der Universitätsklinik Wiener Neustadt an die zuständige Sozialversicherungsanstalt betreffend die Genehmigung einer Behandlung mit Taltz 80mg vor. In einer Stellungnahme dazu führte die befasste Allgemeinmedizinerin aus, dass entsprechend der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerden und der laufenden Biologika-Therapie die Positionsnummer 02.02.02 mit dem oberen Rahmensatz zutreffend sei. Darüber hinaus nehme die Beschwerdeführerin nur bedarfsweise Schmerzmittel ein. Ein neuerliches allgemeinmedizinisches und unfallchirurgisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung am 26.08.2025 ergab ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 und gestaltet sich wie folgt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psoriasis mit Gelenksbeteiligung Bei regelmäßiger Biologikatherapie Remission der Psoriasisplaques, inkludiert anhaltende Beschwerden in den Fingern und Füßen und bei Coxarthrose beidseits und Meniksusläsion rechtes Kniegelenk ohne höhergradige funktionelle Einschränkung. 02.02.02 40 2 Depression Unterer Rahmensatz bei regelmäßiger medikamentöser Monotherapie 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.“ Mit Bescheid vom 23.05.2025 wies das SMS den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2025 abgewiesen und die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Vorlageantrag an das BVwG. Das BVwG holte nach Vorlage des Aktes ein fachärztliches internistisches-rheumatologisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Nunmehr beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50 von 100. Das Gutachten lautet folgendermaßen: “Anamnese: Bei Frau XXXX besteht seit ca 10 Jahren eine Psoriasis vulgaris. Diesbezüglich steht sie in laufender Behandlung an der dermatologischen Abteilung der Uni Klinik Wiener Neustadt. Eine Biologica Therapie wurde dort bereits vor Jahren etabliert. Da zusätzlich im Vordergrund Gelenkbeschwerden bestehen, wurde eine Fachärztin für Rheumatologie bereits 2020 sowie der niedergel. FA für Orthopädie Dr. XXXX konsultiert. In Folge wurde eine Psoriasis Arthritis diagnostiziert. Man einigte sich auf eine Biologica Therapie, die beide Spektren behandelt. Zuletzt erfolgte eine Umstellung - nach mehreren Therapieumstellungen aufgrund des Nichtansprechens - auf eine Therapie mit Taltz. Darunter bestehen neben Plaque Veränderungen an der sichtbaren Kopfhaut und am Ohr sowie im Inguinalbereich, allerdings weiterhin Gelenkbeschwerden.Bei Frau römisch 40 besteht seit ca 10 Jahren eine Psoriasis vulgaris. Diesbezüglich steht sie in laufender Behandlung an der dermatologischen Abteilung der Uni Klinik Wiener Neustadt. Eine Biologica Therapie wurde dort bereits vor Jahren etabliert. Da zusätzlich im Vordergrund Gelenkbeschwerden bestehen, wurde eine Fachärztin für Rheumatologie bereits 2020 sowie der niedergel. FA für Orthopädie Dr. römisch 40 konsultiert. In Folge wurde eine Psoriasis Arthritis diagnostiziert. Man einigte sich auf eine Biologica Therapie, die beide Spektren behandelt. Zuletzt erfolgte eine Umstellung - nach mehreren Therapieumstellungen aufgrund des Nichtansprechens - auf eine Therapie mit Taltz. Darunter bestehen neben Plaque Veränderungen an der sichtbaren Kopfhaut und am Ohr sowie im Inguinalbereich, allerdings weiterhin Gelenkbeschwerden. Die Gelenkbeschwerden sind laut FA Befund allerdings nicht ausschließlich der entzündlichen Genese zugeordnet, sondern weisen auch degenerativen Charakter auf. Aufgrund der bestehenden Schmerzsituation sowie der therapieresistenten Plaques fühlt sich die Pat. belastet. Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge): Befundbericht LK Wiener Neustadt, Abteilung für Dermatologie, 09.03.20920, ABL 23 und 07.03.2023, ABL 16 und am 13.06.2023, ABL 20: Ambulante Kontrolle bei Psoriasis guttata, V.a. Psoriasis Arthritis - > Biologikum indiziertAmbulante Kontrolle bei Psoriasis guttata, römisch fünf.a. Psoriasis Arthritis - > Biologikum indiziert Befundbericht LK Wiener Neustadt, 17.07.2024, ABL 24 und 28.08.2024, ABL 22: Kontrolle an der Biologie Ambulanz Zusätzlich MTX vom Rheumatologen, Haut bland, Gelenkschmerzen gebessert Befund LK Wiener Neustadt, 11.12.2024 und Befundbericht ABL 17 und ABL 19: Vorstellung an der Biologika Ambulanz Diagnose: Psoriasis vulgaris seit ca 8 Jahren mit Gelenkbeteiligung Vorlage für den Chefarzt: Keine Besserung auf Humira mit MTX, Umstellung auf Tremfya indiziert MRT der Hüfte links, 29.11.2024, ABL 21 V.a. CAM Impingement mit beginnender Coxarthrose und vermutlich non rezenter Labrumläsionrömisch fünf.a. CAM Impingement mit beginnender Coxarthrose und vermutlich non rezenter Labrumläsion Keine Hüftkopfnekrose Befundbericht Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 09.01.2025, ABL 25:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, 09.01.2025, ABL 25: Psoriasisarthropathie Pseudorad. Symptomatik Lendenwirbelsäule Coxarthrose beidseits Befundbericht Dr. XXXX , 05.03.2020, ABL 27 und 26.05.2020, ABL 26:Befundbericht Dr. römisch 40 , 05.03.2020, ABL 27 und 26.05.2020, ABL 26: Meniskusruptur Knie rechts, multisegmentale breitbasige Protrusion L3-S1 mit Duralsackimpression und Nervenwurzeltangierung, rez. Dorsolumbalgie, incip Heberdenarthrose, St.p. 2 x Iger Ganglion OP HG rechts, AE, Psoriasis vulgaris (ED seit 40LJ), Hyperlipidämie, Leukopenie, VD Mangel Befundbericht LK Wiener Neustadt, 02.04.2025, ABL 35 ff: Vorlage für den Chefarzt zur Umstellung auf Taltz seit über 10 Jahren besteht eine ausgeprägte Psoriasis Vulgaris und Psoriasisarthritis am gesamten Integument. ausgeprägte Erkrankung an sichtbaren Arealen, ausgeprägte Erkrankung der Kopfhaut, Genitalbereich, Juckreiz, vorliegen therapieresistenter Plaques Befund Dr. XXXX , Fa für Orthopädie, 16.06.2025, ABL 46 ff:Befund Dr. römisch 40 , Fa für Orthopädie, 16.06.2025, ABL 46 ff: Psoriasisarthropathie Coxalgie rechts V.a. CAM Impingement mit beginnender Coxarthrose links vermutlich non rezente Labrumläsion linksrömisch fünf.a. CAM Impingement mit beginnender Coxarthrose links vermutlich non rezente Labrumläsion links Pseudoradikuläre Symptomatik der Lendenwirbelsäule Medikamente: Vimovo, Taltz Status: AZ: gut, EZ: adipös, Größe: 165 cm, Gewicht: 95 kg Kopf frei beweglich Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: im Lot, geringe Bewegungseinschränkung, DS über den ISG bds., OE: Schulter und Ellbogen frei beweglich, Druckschmerz über dem Handgelenk beidseits, keine Gelenkschwellung, keine Rötung, Faustschluss möglich. UE: Hüftgelenke endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, brennende Schmerzen an den Füssen (Plantarfascitis) Haut: Veränderungen an der Kopfhaut, Ohr und Gehörgang im Sinne von Psoriasis Plaques Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Gehbehinderung ZUSAMMENFASSUNG: Frage 1 und 2 .) Leiden 1 Psoriasis Arthritis PosNr.: 02.02.02 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei entzündlichen und degenerativen Gelenkveränderungen unter einer dauerhaften immunmodulierenden Therapie, die funktionellen Einschränkungen insbesondere im Bereich der Iliosacralgelenke sowie der Hüfte sind hier mit erfasst, ebenso die Beschwerden über der Lendenwirbelsäule. Leiden 2 Psoriasis vulgaris PosNr.: 01.01.02 GdB 30% Mittlerer Rahmensatz da trotz Therapie weiterhin bestehende Veränderungen an der Kopfhaut, am Ohr und im Genitalbereich vorliegen, der Juckreiz wird hier mit erfasst. Leiden 3 Depressio PosNr.: 03.06.01 GdB 10% Unterer Rahmensatz da keine medikamentöse Therapie etabliert ist, es sind keine fachärztlichen Befunde dazu vorliegend. Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz. Frage 3.) Es besteht eine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 26.08.2025 ABL 38-41. Leiden 1 wurde idem eingeschätzt wie im Vorgutachten, bezieht sich allerdings wie in der Positionsnummer vorgesehen auf die orthopädischen und rheumatologischen funktionellen Einschränkungen. Leiden 2 wurde neu aufgenommen bei jahrelang bestehender Hauterkrankung. Trotz Therapie mit zahlreichen Vortherapien, konnte bis dato kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden, da nach wie vor psoriatische Veränderungen an sichtbaren Stellen vorliegend sind. Die Einschätzung erfolgte anhand der entsprechenden Positionsnummer. Leiden 3 ist idem zum Vorgutachten eingeschätzt. Frage 4.) Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Frage 5.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von keiner erheblichen Verbesserung ausgegangen wird.” In gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme zum eingeholten rheumatologischen Gutachten abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und österreichische Staatsangehöriger.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und österreichische Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.03.2025 beim SMS eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: WS: im Lot, geringe Bewegungseinschränkung, DS über den ISG bds., OE: Schulter und Ellbogen frei beweglich, Druckschmerz über dem Handgelenk beidseits, keine Gelenkschwellung, keine Rötung, Faustschluss möglich. UE: Hüftgelenke endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, brennende Schmerzen an den Füssen (Plantarfascitis) Haut: Veränderungen an der Kopfhaut, Ohr und Gehörgang im Sinne von Psoriasis Plaques Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Gehbehinderung 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psoriasis Arthritis Oberer Rahmensatz bei entzündlichen und degenerativen Gelenkveränderungen unter einer dauerhaften immunmodulierenden Therapie, die funktionellen Einschränkungen insbesondere im Bereich der Iliosacralgelenke sowie der Hüfte sind hier mit erfasst, ebenso die Beschwerden über der Lendenwirbelsäule. 02.02.02 40 2 Psoriasis vulgaris Mittlerer Rahmensatz da trotz Therapie weiterhin bestehende Veränderungen an der Kopfhaut, am Ohr und im Genitalbereich vorliegen, der Juckreiz wird hier mit erfasst. 01.01.02 30 3 Depressio Unterer Rahmensatz da keine medikamentöse Therapie etabliert ist, es sind keine fachärztlichen Befunde dazu vorliegend. 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten: Im vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Gutachten wurde ein Gesamt-GdB von 40 vH und insbesondere die Funktionseinschränkung Psoriasis mit Gelenksbeteiligung mit 40% unter Pos.Nr. 02.02.02 festgestellt. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, in der permanente Schmerzen samt täglicher Einnahme von Schmerzmitteln und eine massive Beeinträchtigung des Lebens moniert wurde, sah es das BVwG als erforderlich an, ein rheumatologisch- internistisches Gutachten zum Zustand der Beschwerdeführerin basierend auf einer Untersuchung einzuholen. In diesem Gutachten erfolgte - wie im behördlichen Verfahren - ebenfalls die Einstufung einer Psoriasis Arthritis mit 40% unter Pos.Nr. 02.02.02. Zusätzlich stufte die Internistin jedoch als Leiden 2 das Hautleiden Psoriasis vulgaris mit Pos.Nr. 01.01.02 ein und begründete fachärztlich plausibel diese Einschätzung mit dem mittleren Rahmensatz der Pos.Nr., da trotz Therapie weiterhin bestehende Veränderungen an der Kopfhaut, am Ohr und im Genitalbereich vorliegen, wobei der Juckreiz in dieser Einschätzung miterfasst wurde. Die Depression wurde sowohl von den vom SMS bestellten Gutachterinnen als auch von der vom BVwG bestellten Gutachterin unter Pos.Nr. 03.06.01 mit 10% eingeschätzt, aktuell deshalb, weil keine medikamentöse Therapie etabliert ist und keine fachärztlichen Befunde vorliegen. Zusammenfassend ergibt sich nunmehr schlüssig laut der Internistin ein GdB von 50%, da das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 um eine Stufe erhöht wird. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, ihm wurde auch nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 27.02.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens, in dem insbesondere auch die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens berücksichtigt wurden. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Was die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), betrifft, so ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. Es liegt insbesondere keine Aussage eines/einer Sachverständigen vor, die auf Gegenteiliges schließen lassen würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten entspricht den in § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten entspricht den in Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat. Insbesondere wurden in diesem Gutachten auch die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens berücksichtigt. Da in diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim SMS am 12.03.2025) erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfGH 08.10.2020, E 1873 aus 2020,, mwN). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung bzw. -vorlage ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurden der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens berücksichtigt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das SMS nahmen die Ergebnisse des Gutachtens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und brachten keine Stellungnahme dazu ein.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das SMS nahmen die Ergebnisse des Gutachtens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und brachten keine Stellungnahme dazu ein. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2320339.1.00

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