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{'item': 'W207 2318181-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW207 2318181-1 Spruch, W207 2318181-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 8

Führerscheingesetz, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 08.07.2025 der Führerschein mit einer bedingten Eignung für das Lenken der Führerscheinklassen A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde, dies unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung (Verlaufskontrolle mit EEG). Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, sein Gesundheitszustand und damit sein Leistungskalkül habe sich nun verbessert. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, diese Behauptung mit entsprechenden medizinischen Unterlagen zu belegen, legte der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 23.12.2025 ärztliche Befundberichte einer näher gennannten Fachärztin für Neurologie vom 03.07.2025, vom 10.10.2025 und vom 05.11.2025 vor, denen u.a. die Notwendigkeit einer epilepsiegerechten Lebensweise zu entnehmen ist (also z.B. das Meiden von Schlafentzug, Alkoholkarenz, Meiden von körperlichem und seelischem Stress, Vorsicht bei Arbeiten in großer Höhe, an offenen Feuerstellen, bei Maschinen oder in der Nähe von Gewässern), sowie weiters einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. vom 19.02.2024, mit welchem dem Beschwerdeführer wegen der bei ihm vorliegenden Epilepsie die Lenkerberechtigung für die Klassen A, AM und B für die Dauer der Nichteignung entzogen worden war, und eine Niederschrift samt Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. und amtsärztlichem Gutachten vom 08.07.

Paragraph 8, Führerscheingesetz, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 08.07.2025 der Führerschein mit einer bedingten Eignung für das Lenken der Führerscheinklassen A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde, dies unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung (Verlaufskontrolle mit EEG). Das Bundesverwaltungsgericht fragte unter Zugrundelegung dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen beim ärztlichen Leiter des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, der auch das Leistungskalkül vom 16.12.2024 erstellt hatte, an, ob sich daraus Änderungen im Leistungskalkül ergebe. Dieser gab am 23.02.2025 eine ärztliche Stellungnahme ab, wonach sich zusammengefasst auf Grund der neuen Befundvorlage und der Anfallsfreiheit im Rahmen der Epilepsie von mehr als einem Jahr im Ergebnis keine maßgebliche Änderung im Leistungskalkül vom 16.12.2024 ergebe. Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 - die insbesondere deshalb durchgeführt wurde, um der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, eine zwischenzeitlich allenfalls eingetretene maßgebliche und nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes, sofern eine solche eingetreten sein sollte, mit entsprechenden medizinischen Unterlagen, die im Rahmen der Verhandlung erörtert werden könnten, zu belegen - ausdrücklich ersucht, sämtliche medizinische Unterlagen, die geeignet sind, den aktuellen Gesundheitszustand darzulegen, bis 18.03.2026 vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Unterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2026 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. An dieser mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahmen der Beschwerdeführer, die Vertretung des Beschwerdeführers sowie ein informierter Vertreter der mitbeteiligten Dienstgeberin und deren Rechtsvertretung teil. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien entschuldigt nicht zu dieser Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Beschlussfassung am 20.03.2026 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Beschlussfassung am 20.03.2026 erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Bescheides des Sozialministeriumservice vom 30.06.2015 seit 06.02.2015 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört. Festgestellt wurde als damals noch einziges Leiden das Vorliegen der Funktionseinschränkung „Gelenkersatz beider Hüftgelenke bei vorbestehender Hüftdysplasie; Mittelgradige Funktionseinschränkung an beiden Hüftgelenken bei Bewegungseinschränkung und Provokationsschmerzen; Glutealmuskelinsuffizienz“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Bescheides des Sozialministeriumservice vom 30.06.2015 seit 06.02.2015 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört. Festgestellt wurde als damals noch einziges Leiden das Vorliegen der Funktionseinschränkung „Gelenkersatz beider Hüftgelenke bei vorbestehender Hüftdysplasie; Mittelgradige Funktionseinschränkung an beiden Hüftgelenken bei Bewegungseinschränkung und Provokationsschmerzen; Glutealmuskelinsuffizienz“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 bei der Mitbeteiligten beschäftigt ist. Auf ihn gelangt der Kollektivvertrag des Fachverbandes der metalltechnischen Industrie zur Anwendung. Nach diesem Kollektivvertrag ist der Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe D/12 als Schlosser eingestuft und wurde ursprünglich auch als solcher bei der Mitbeteiligten beschäftigt. Ab dem Jahr 2015, nach Feststellung seiner Begünstigteneigenschaft, war der Beschwerdeführer für Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment (Abteilung Magazin) zuständig. Diese Verwendungsänderung im Jahr 2015 erfolgte zwar nicht durch schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages, aber mündlich und einvernehmlich, also im beiderseitigen Einverständnis. Entlohnt wurde der Beschwerdeführer in beiderseitigem Einvernehmen weiterhin nach dem Kollektivvertrag des Fachverbandes der metalltechnischen Industrie in der Verwendungsgruppe D/12 als Schlosser. Am 30.10.2023 wurde der Beschwerdeführer in den Bereich „Sandstrahlen" versetzt. Diese Versetzung erfolgte aus Sicht der mitbeteiligten Dienstgeberin lediglich probeweise und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht akzeptiert. In diesem Arbeitsbereich war der Beschwerdeführer nur wenige Arbeitstage tätig, weil ab 08.11.2023 ein bis 30.03.2025 andauernder Langzeitkrankenstand des Beschwerdeführers eintrat. Mit Antrag vom 16.09.2024 begehrte die mitbeteiligte Dienstgeberin die Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist seit Beendigung seines Krankenstandes am 30.03.2025 von der Mitbeteiligten mit vollen Bezügen dienstfrei gestellt. Festgestellt wird, dass es sich bei der im Dienstvertrag vereinbarten Arbeit iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG ab dem Jahr 2015 – und auch aktuell – um die Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" handelt, nicht aber um die zuletzt lediglich einige wenige Arbeitstage vor Antritt des Langzeitkrankenstandes ausgeübte Tätigkeit im Bereich „Sandstrahlen“, und auch nicht mehr um die ursprüngliche Tätigkeit als Schlosser, dies aber mit der ursprünglichen Entlohnung als Schlosser. Diese Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" ist daher, da sie die aktuell im Dienstvertrag vereinbarten Arbeit iSd § 8 Abs. 4 lit b BEinstG ist, in Prüfung zu ziehen im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer unfähig geworden ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten.Festgestellt wird, dass es sich bei der im Dienstvertrag vereinbarten Arbeit iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ab dem Jahr 2015 – und auch aktuell – um die Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" handelt, nicht aber um die zuletzt lediglich einige wenige Arbeitstage vor Antritt des Langzeitkrankenstandes ausgeübte Tätigkeit im Bereich „Sandstrahlen“, und auch nicht mehr um die ursprüngliche Tätigkeit als Schlosser, dies aber mit der ursprünglichen Entlohnung als Schlosser. Diese Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" ist daher, da sie die aktuell im Dienstvertrag vereinbarten Arbeit iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ist, in Prüfung zu ziehen im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer unfähig geworden ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Diese Tätigkeit ist laut der Aufgabenbeschreibung in der Stellenbeschreibung vom 23.07.2022 (Abl. 39, 40 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) umschrieben mit „Der Stelleninhaber ist verantwortlich für Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Ersatzteilen“ und umfasst folgende Aufgabenbereiche: ● Reparaturen von Schweißmaschinen, Schlauchpaketen, Autogenwagen, Winkelschleifern, Punzhammern und Kleinwerkzeugen ● Nachbestellen von Ersatzteilen ● Jährliche Überprüfung der Schweißmaschinen (Kalibrierung und Sicherheitstechnisch) ● Hebemittelüberprüfung Werksweit ● Jährliche Überprüfung der Rückschlagsicherung im Maschinenbau (Termin Fremdfirma) ● Verwaltung der Hilti Flotte im Maschinenbau ● Einholung von Angeboten von anstehenden Reparaturen In der praktischen Ausgestaltung ist es die Aufgabe des Stelleninhabers, diverse bewegliche Arbeitsgeräte – also nicht ortsfeste Handwerkzeuge, die auf einen Werktisch gehoben werden können – zu reparieren. Diese beweglichen Handwerkzeuge, die keinem konkreten Mitarbeiter zugeordnet sind, werden, wenn sie einen Defekt haben, von jenen Mitarbeitern, die diese gerade in Nutzung haben, beim Stelleninhaber im Magazin zum Zweck der Reparatur abgegeben, dafür erhalten sie ein funktionierendes Ersatzwerkzeug; das in der Folge vom Stelleninhaber zu reparierende Werkzeug bekommt nach dessen Reparatur der nächste Mitarbeiter, der Bedarf hat. Schweißmaschinen werden allerdings nicht beim Stelleninhaber abgegeben, sondern müssen vom Stelleninhaber von einem speziellen Parkplatz mit zu reparierenden Maschinen abgeholt und vom Stelleninhaber mit einer durch Muskelkraft gezogenen „Ameise" (einem Handhubwagen) durch die Halle, in der Staplerverkehr herrscht, transportiert und ins Magazin gebracht werden. Dem Stelleninhaber steht im Magazin ein elektrischer Kran zur Verfügung, mit dem er Schweißmaschinen auf die passende Arbeitshöhe anheben kann. Die Tätigkeit des Magazineurs/Lagerverwalters (ohne Mitarbeiter) ist typischerweise mit einer leichten bis halbzeitig mittelschweren und fallweise auch mit schwerer muskulärer Beanspruchung verbunden. Die Tätigkeiten werden selten im Sitzen, im Übrigen vorwiegend (7/8) im Stehen und Gehen verrichtet. Tätigkeiten in gebückter Haltung kommen bis zu 1/8, zusammen mit solchen in gebeugter Körperhaltung bis zu einem Drittel der Arbeitszeit vor. Arbeiten im Knien und Hocken kommen nur selten vor. Mit einer durchschnittlichen Fingergeschicklichkeit wird das Auslangen gefunden. Fallweise (< 1/3) ist zur Abdeckung von Belastungsspitzen die Erbringung von Tätigkeiten in einem forcierten Arbeitstempo notwendig. Festgestellt wird, dass es sich bei der Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" um einen Alleinarbeitsplatz handelt, auch wenn das Magazin (vom Beschwerdeführer als „Kammerl“ bezeichnet) mehrmals am Tag – wie oft konkret hängt von der Zufälligkeit davon ab, wie viele Werkzeuge am Tag wegen Schadhaftigkeit reparaturbedürftig werden – von jenen Mitarbeitern betreten wird, die Handwerkzeuge im Magazin zum Zweck der Reparatur abgeben oder nach erfolgter Reparatur abholen. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer folgenden Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen vorliegen: • Epilepsie mit nächtlichen generalisierten tonisch klonischen Anfällen; es bestehen Nebenwirkungen aufgrund der Medikation (Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen; seit 2014 sind insgesamt bislang 8 Anfälle aufgetreten, letzter Anfall ereignete sich am 06.07.2024 unter antiepileptischer Medikation, seitdem anfallsfrei) • Cervikale und lumbale Neuralgien, klinisch keine Wurzelreiz- oder Wurzelkompressionszeichen (M54.2, M54.4); • Gefühlsstörungen in der linken Unterschenkelinnenseite bei Zustand nach Venenoperation (R20); • Länger dauernde Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (F43.22). • Zustand nach Hüft-Totalendoprothese beidseits mit Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden. • Halswirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungen im Bereich der Halswirbelsäule ohne Anhalt für Nervenwurzelreizung; Schultergelenksbeschwerden mit Reizung der Sehnen unter dem Schulterdach und fraglicher Verkalkung der Obergrätenmuskelsehne rechts. • Lendenwirbelsäulen Beschwerden bei Abnützungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Anhalt für Nervenwurzelreizung. • Reizung über dem rechten Ellenhaken ohne wesentliche funktionelle Einschränkung. • Funktionelle Atembeschwerden Festgestellt wird folgendes medizinisches Leistungskalkül: dem Beschwerdeführer sind körperlich halbzeitig mittelschwere Arbeiten und ebenfalls halbzeitig mittelschwere Hebe-, Trage-, Schiebe- und Zugarbeiten möglich. Sitzen ist 1/1, Stehen 1/4, Gehen 1/4, vorgebeugte Haltung 1/3, gebückte Haltung 1/4 und knieend/hockende Haltung 1/16 der Tagesarbeitszeit möglich. Die Fingergeschicklichkeit und die Feinmanipulation ist an beiden Händen etwas herabgesetzt. Arbeiten iVm beruflichem Lenken von Fahrzeugen bzw. mit erhöhter Unfallgefahr ist nicht möglich. Arbeiten bei selbstlaufenden Maschinen (wie Stanzen und Bohrmaschinen), mit bedienbaren und selbstfahrenden Fahrzeugen, auf Arbeitsplätzen mit blinkendem/blitzendem Licht und in höhenexponierten Lagen ist nicht möglich; die Verwendung von Haushaltsleitern wäre allerdings möglich. Was die psychische Belastung betrifft, so ist normales Arbeitstempo/durchschnittlicher Zeitdruck möglich. Alleinarbeit ist nicht möglich.Festgestellt wird folgendes medizinisches Leistungskalkül: dem Beschwerdeführer sind körperlich halbzeitig mittelschwere Arbeiten und ebenfalls halbzeitig mittelschwere Hebe-, Trage-, Schiebe- und Zugarbeiten möglich. Sitzen ist 1/1, Stehen 1/4, Gehen 1/4, vorgebeugte Haltung 1/3, gebückte Haltung 1/4 und knieend/hockende Haltung 1/16 der Tagesarbeitszeit möglich. Die Fingergeschicklichkeit und die Feinmanipulation ist an beiden Händen etwas herabgesetzt. Arbeiten in Verbindung mit beruflichem Lenken von Fahrzeugen bzw. mit erhöhter Unfallgefahr ist nicht möglich. Arbeiten bei selbstlaufenden Maschinen (wie Stanzen und Bohrmaschinen), mit bedienbaren und selbstfahrenden Fahrzeugen, auf Arbeitsplätzen mit blinkendem/blitzendem Licht und in höhenexponierten Lagen ist nicht möglich; die Verwendung von Haushaltsleitern wäre allerdings möglich. Was die psychische Belastung betrifft, so ist normales Arbeitstempo/durchschnittlicher Zeitdruck möglich. Alleinarbeit ist nicht möglich. Festgestellt wird, dass die vom Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2026 vorgelegten ärztlichen Befundberichte einer näher gennannten Fachärztin für Neurologie vom 03.07.2025, vom 10.10.2025 und vom 05.11.2025, denen u.a. die Notwendigkeit einer epilepsiegerechten Lebensweise zu entnehmen ist (also z.B. das Meiden von Schlafentzug, Alkoholkarenz, Meiden von körperlichem und seelischem Stress, Vorsicht bei Arbeiten in großer Höhe, an offenen Feuerstellen, bei Maschinen oder in der Nähe von Gewässern), sowie der vorgelegte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. samt amtsärztlichem Gutachten vom 08.07.

§ 8

Führerscheingesetz, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 08.07.2025 der Führerschein mit einer bedingten Eignung für das Lenken der Führerscheinklassen A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde, dies unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung (Verlaufskontrolle mit EEG), keine ausreichende Grundlage bilden, um eine maßgeblich Veränderung (im Sinne einer Verbesserung) des Leistungskalküls zu bewirken. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – trotz der Aufforderung, sämtliche medizinische Unterlagen, die geeignet sind, den aktuellen Gesundheitszustand darzulegen – ansonsten keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Festgestellt wird, dass die vom Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2026 vorgelegten ärztlichen Befundberichte einer näher gennannten Fachärztin für Neurologie vom 03.07.2025, vom 10.10.2025 und vom 05.11.2025, denen u.a. die Notwendigkeit einer epilepsiegerechten Lebensweise zu entnehmen ist (also z.B. das Meiden von Schlafentzug, Alkoholkarenz, Meiden von körperlichem und seelischem Stress, Vorsicht bei Arbeiten in großer Höhe, an offenen Feuerstellen, bei Maschinen oder in der Nähe von Gewässern), sowie der vorgelegte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. samt amtsärztlichem Gutachten vom 08.07.

Paragraph 8, Führerscheingesetz, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 08.07.2025 der Führerschein mit einer bedingten Eignung für das Lenken der Führerscheinklassen A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde, dies unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung (Verlaufskontrolle mit EEG), keine ausreichende Grundlage bilden, um eine maßgeblich Veränderung (im Sinne einer Verbesserung) des Leistungskalküls zu bewirken. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – trotz der Aufforderung, sämtliche medizinische Unterlagen, die geeignet sind, den aktuellen Gesundheitszustand darzulegen – ansonsten keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer parallel zum gegenständlichen Kündigungsverfahren ein Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension betrieben und in diesem Verfahren das Vorliegen von Berufsunfähigkeit behauptet hat. Das Verfahren war zuletzt beim Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht anhängig. Die diesbezügliche Klage wurde allerdings am 20.11.2024 vom Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen. In dem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben wurden diverse Sachverständigengutachten eingeholt, nämlich ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 17.09.2024, ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 13.09.2024 und ein diese ärztlichen Sachverständigengutachten zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 07.10.2024 samt Leistungskalkül, sowie ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 08.10.

  1. Diese Sachverständigengutachten wurden vom Beschwerdeführer selbst im gegenständlichen Kündigungsverfahren vor der belangten Behörde vorgelegt, sind allen Parteien des Verfahrens bekannt, wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 erörtert und werden – neben anderen Entscheidungsgrundlagen – der Entscheidung zu Grunde gelegt. Festgestellt wird, dass der Arbeitsplatz „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" seit November 2023 mit einem anderen Mitarbeiter der Mitbeteiligten, der ebenso wie der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, besetzt wurde und von diesem nach wie vor besetzt ist. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage war, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Festgestellt wird, dass eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer maßgeblichen Verbesserung, die geeignet wäre, das Leistungskalkül zu verändern, seit Erstellung der vom Landesgericht Leoben eingeholten, vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten, konkret also seit Erstellung des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 17.09.2024, des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 13.09.2024 und des diese ärztlichen Sachverständigengutachten zusammenfassenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 07.10.2024 samt Leistungskalkül, und seit Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingetreten ist. Festgestellt wird, dass bei der Mitbeteiligten keine der Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" gleichwertigen Ersatzarbeitsplätze, die dazu außerdem nach dem Kollektivvertrag des Fachverbandes der metalltechnischen Industrie in der Verwendungsgruppe D/12 als Schlosser eingestuft und entlohnt sind – der (dienstfrei gestellte) Beschwerdeführer bezieht aktuell monatlich ein Einkommen von ca.€ 3 500,00 brutto –, für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehen, die dem herabgesetzten Leistungskalkül des Beschwerdeführers entsprechen, für die der Beschwerdeführer die erforderlichen Qualifikationen aufweist und die überdies unbesetzt wären. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an Grund- und Kapitalvermögen ein Haus mit Grund sowie ein Sparbuch angegeben hat, sorgepflichtig ist für seinen 2013 geborenen Sohn sowie seine 2009 geborene Tochter, aktuell (bei Dienstfreistellung) monatlich ein Einkommen von ca.€ 3 500,00 brutto bezieht und als Verpflichtungen monatliche Fixkosten iHv rund € 1.300,00 sowie Alimente iHv € 760,00 angegeben hat. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegende Pflichten beharrlich verletzt hätte bzw. dass es bezüglich allfälliger verletzter Pflichten entsprechende Ermahnungen durch die Mitbeteiligte gegeben hätte.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten – aktuell mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. – angehört, gründet sich auf den entsprechenden gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.06.2015 und das diesem Bescheiden zu Grunde liegende ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.06.2015, in dem als damals noch einziges Leiden des Beschwerdeführers das Vorliegen der Funktionseinschränkung „Gelenksersatz beider Hüftgelenke bei vorbestehender Hüftdysplasie; Mittelgradige Funktionseinschränkung bei Bewegungseinschränkung und Provokationsschmerzen. Glutealmuskelinsuffizienz“, eingeschätzt nach der Positionsnummer 02.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., festgestellt wurde. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Mitbeteiligten und zu seinen bisherigen dort ausgeübten Tätigkeitsbereichen, zu seiner Entlohnung, zu seinem vom 08.11.2023 bis 30.03.2025 andauernden Langzeitkrankenstand sowie zur seit der Beendigung seines Langzeitkrankenstand am 30.03.2025 erfolgten Dienstfreistellung mit vollen Bezügen gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Verfahren. Die Feststellung, dass es sich bei der im Dienstvertrag vereinbarten Arbeit iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG ab dem Jahr 2015 und aktuell um die Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" handelt, nicht aber um die zuletzt lediglich einige wenige Arbeitstage vor Antritt des Langzeitkrankenstandes ausgeübte Tätigkeit im Bereich „Sandstrahlen“ und auch nicht mehr um die ursprüngliche Tätigkeit als Schlosser, dies aber mit der ursprünglichen Entlohnung als Schlosser, gründet sich auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl bei der Mitbeteiligten als auch beim Beschwerdeführer schriftlich nachfragte, ob die am 30.10.2023 erfolgte Versetzung vom Bereich „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment (Magazin)" in den Bereich „Sandstrahlen" mündlich vereinbart wurde oder ob es eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages gab oder in welcher Form diese Versetzung am 30.10.2023 sonst erfolgte. Die Mitbeteiligte gab mit schriftlicher Stellungnahme vom 16.12.2025 (protokolliert zur OZ 13) bekannt, dass diese Versetzung des Beschwerdeführers ausschließlich mündlich vereinbart worden und ausdrücklich nur probeweise vorgesehen gewesen sei, um die Eignung des Beschwerdeführers für diesen Arbeitsplatz zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe diese probeweise Versetzung nicht akzeptiert und sei in der Folge in den Krankenstand getreten. Eine tatsächliche Aufnahme dieser Tätigkeit im Rahmen der Versetzung sei daher nicht bzw. nicht dauerhaft erfolgt. An der Entlohnung des Beschwerdeführers habe sich durch die probeweise Versetzung keinerlei Änderung ergeben, sämtliche Entgeltbestandteile seien unverändert aufrecht geblieben. Der Beschwerdeführer bestätigte das in seiner Stellungnahme vom 23.12.2025 (protokolliert zu OZ 15) im Ergebnis. Er gab an, dass die Versetzung mündlich vereinbart worden sei, es habe keine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, darum habe er dieser Versetzung zugestimmt, weil er Angst gehabt habe, dass er gekündigt werde. Diese schriftlichen Stellungnahmen wurden in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 erörtert, eine wesentliche Änderung in den Aussagen gab es nicht. Ausgehend von diesen Angaben der beiden genannten Parteien des Verfahrens erfolgte die Versetzung des Beschwerdeführers am 30.10.2023 vom Bereich „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment (Magazin)" in den Bereich „Sandstrahlen" nicht auf Basis einer freiwilligen Zustimmung des Beschwerdeführers und lediglich auf Probe. Die Feststellung, dass es sich bei der im Dienstvertrag vereinbarten Arbeit iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ab dem Jahr 2015 und aktuell um die Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" handelt, nicht aber um die zuletzt lediglich einige wenige Arbeitstage vor Antritt des Langzeitkrankenstandes ausgeübte Tätigkeit im Bereich „Sandstrahlen“ und auch nicht mehr um die ursprüngliche Tätigkeit als Schlosser, dies aber mit der ursprünglichen Entlohnung als Schlosser, gründet sich auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl bei der Mitbeteiligten als auch beim Beschwerdeführer schriftlich nachfragte, ob die am 30.10.2023 erfolgte Versetzung vom Bereich „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment (Magazin)" in den Bereich „Sandstrahlen" mündlich vereinbart wurde oder ob es eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages gab oder in welcher Form diese Versetzung am 30.10.2023 sonst erfolgte. Die Mitbeteiligte gab mit schriftlicher Stellungnahme vom 16.12.2025 (protokolliert zur OZ 13) bekannt, dass diese Versetzung des Beschwerdeführers ausschließlich mündlich vereinbart worden und ausdrücklich nur probeweise vorgesehen gewesen sei, um die Eignung des Beschwerdeführers für diesen Arbeitsplatz zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe diese probeweise Versetzung nicht akzeptiert und sei in der Folge in den Krankenstand getreten. Eine tatsächliche Aufnahme dieser Tätigkeit im Rahmen der Versetzung sei daher nicht bzw. nicht dauerhaft erfolgt. An der Entlohnung des Beschwerdeführers habe sich durch die probeweise Versetzung keinerlei Änderung ergeben, sämtliche Entgeltbestandteile seien unverändert aufrecht geblieben. Der Beschwerdeführer bestätigte das in seiner Stellungnahme vom 23.12.2025 (protokolliert zu OZ 15) im Ergebnis. Er gab an, dass die Versetzung mündlich vereinbart worden sei, es habe keine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, darum habe er dieser Versetzung zugestimmt, weil er Angst gehabt habe, dass er gekündigt werde. Diese schriftlichen Stellungnahmen wurden in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 erörtert, eine wesentliche Änderung in den Aussagen gab es nicht. Ausgehend von diesen Angaben der beiden genannten Parteien des Verfahrens erfolgte die Versetzung des Beschwerdeführers am 30.10.2023 vom Bereich „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment (Magazin)" in den Bereich „Sandstrahlen" nicht auf Basis einer freiwilligen Zustimmung des Beschwerdeführers und lediglich auf Probe. Da der Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich formfrei ist, sind auch an eine Änderung desselben keine besonderen Anforderungen zu stellen und kann auch eine Änderung eines Arbeits/Dienstvertrages konkludent erfolgen. Von einer – mündlich oder zumindest konkludent – vereinbarten Änderung des Dienstvertrages kann aber in Bezug auf die am 30.10.2023 erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers vom Bereich „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment (Magazin)" in den Bereich „Sandstrahlen" unter den dargelegten Umständen nicht ausgegangen werden. Anders ist dies in Bezug auf die – zumindest konkludent – vereinbarte Änderung des Dienstvertrages im Jahr 2015 zu sehen. Wie in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 sowohl von der Mitbeteiligten als auch vom Beschwerdeführer übereinstimmend bestätigt wurde, erfolgte zwar bezüglich der – nach der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft an den Beschwerdeführer erfolgten – Verwendungsänderung von der Tätigkeit eines Schlossers zur Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment (Magazin)" ebenfalls keine schriftliche Änderung des Dienstvertrages, jedoch war diese Verwendungsänderung von beiderseitigem Einvernehmen getragen und führte der Beschwerdeführer die Tätigkeit im Magazin in der Folge unwidersprochen von 2015 bis zur unfreiwilligen probeweisen Versetzung im Jahr 2023 ohne Widerspruch durchgängig aus und wurde von der Mitbeteiligten in all diesen Jahren nach dem Kollektivvertrag des Fachverbandes der metalltechnischen Industrie in der Verwendungsgruppe D/12 als Schlosser entlohnt. Die Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" ist daher ab dem Jahr 2015 und aktuell als die im Dienstvertrag vereinbarten Arbeit iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG ab dem Jahr 2015 anzusehen, dies allerdings mit der ursprünglichen Entlohnung als Schlosser, und ist daher diese Tätigkeit der Prüfgegenstand für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer unfähig geworden ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, und ist diese Tätigkeiten daher auch der Maßstab für die Frage des Vorliegens vergleichbarer Ersatzarbeitsplätze.Die Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" ist daher ab dem Jahr 2015 und aktuell als die im Dienstvertrag vereinbarten Arbeit iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ab dem Jahr 2015 anzusehen, dies allerdings mit der ursprünglichen Entlohnung als Schlosser, und ist daher diese Tätigkeit der Prüfgegenstand für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer unfähig geworden ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, und ist diese Tätigkeiten daher auch der Maßstab für die Frage des Vorliegens vergleichbarer Ersatzarbeitsplätze. Die Feststellungen zu den Aufgabenbereichen und Anforderungen, die mit der Stelle „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" verbunden sind, gründen sich auf die von der Mitbeteiligten vorgelegte, mit 23.07.2022 datierte Stellenbeschreibung, die auch vom Beschwerdeführer unterschrieben ist (Abl. 39, 40, 107 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026, die sich in weiten Teilen decken, sowie darüber hinaus auch auf das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte, im Verfahren vor dem Landesgericht Leoben betreffend Invaliditätspension eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 (Abl. 24 bis 34 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere Abl. 26a und 27 zur Berufsbeschreibung eines Magazineurs/Lagerhalters) und auf die von der berufskundlichen Sachverständigen im Rahmen einer mehrstündigen Besichtigung und Evaluierung vor Ort in der Betriebsstätte der Dienstgeberin am 29.01.2025 ermittelten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10.04.2025 erörterten Ergebnisse. Divergenzen in den Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten traten im Wesentlichen lediglich im Hinblick auf die Frage auf, wieviel sitzende Tätigkeit mit diesem Arbeitsplatz verbunden ist, sowie, wie oft der Beschwerdeführer in dem Magazin, bei dem es sich um einen Alleinarbeitsplatz handelt, von Mitarbeitern aufgesucht wird, die reparaturbedürftige Handwerkzeuge abgeben oder reparierte Handwerkzeuge abholen. Dass es sich bei der Tätigkeit im Magazin (vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 als „Kammerl“ bezeichnet, was bereits impliziert, dass es sich dabei um einen von den übrigen baulichen Bereichen räumlich abgegrenzten Alleinbereich handelt) um einen Alleinarbeitsplatz handelt, ist hingegen weitgehend unbestritten. So hob der Beschwerdeführer selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2024 ausdrücklich hervor, dass er bei seiner Tätigkeit im Magazin alleine tätig war (Unterstreichung auch im Original; Abl. 19 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), und wurde das Vorliegen eines Alleinarbeitsplatzes zudem auch von der berufskundlichen Sachverständigen im Rahmen einer mehrstündigen Besichtigung und Evaluierung vor Ort in der Betriebsstätte der Dienstgeberin am 29.01.2025 festgestellt. Nun versuchte der Beschwerdeführer die von ihm selbst ursprünglich noch betonte Tatsache des Vorliegens eines Alleinarbeitsplatzes im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zwar insofern zu relativieren – dies wohl deshalb, weil er entsprechend dem Leistungskalkül wegen der bei ihm vorliegenden Epilepsie nicht in der Lage ist, einen Alleinarbeitsplatz zu bekleiden –, als er ausführte, er sei zwar alleine gewesen, aber am Tag seien zwischen 10 bis 20 Personen mit kaputten Staubpaketen und Maschinen zu ihm gekommen, um dies in weiterer Folge noch um die Behauptung zu steigern, ziemlich viele Leute seien in den acht Stunden ins Kammerl gekommen, nämlich alle 15 Minuten sei eine Person zu ihm gekommen (was bei einem 8-Stunden-Tag durchschnittlich 32 Personen pro Arbeitstag entspräche), diese Zahlenangaben des Beschwerdeführers wurden von der Mitbeteiligten allerdings bestritten. Diese Zahlenangeben des Beschwerdeführers vermögen – abgesehen davon, dass sie sich in ihrer Steigerung selbst widersprechen – schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es zum einen nicht plausibel ist, dass tatsächlich regelmäßig derartig viele Handwerkzeuge pro Tag schadhaft werden, und es zum anderen ausgeschlossen scheint, dass der Beschwerdeführer bei derart vielen schadhaften Handwerkzeugen pro Tag tatsächlich in der Lage wäre, diese auch in einer derartigen Quantität zu reparieren. Tatsächlich kann und muss nun naturgemäß davon ausgegangen werden, dass der Alleinarbeitsplatz des Beschwerdeführers mehrmals täglich von anderen Mitarbeitern aufgesucht wird, dies abhängig von der Zufälligkeit, wie viele Werkzeuge am Tag wegen Schadhaftigkeit reparaturbedürftig werden, jedoch kann keineswegs von einer derartigen Frequentierung wie vom Beschwerdeführer behauptet ausgegangen werden. Letztlich vermag aber im Übrigen auch eine hypothetische häufigere Frequentierung des Magazins durch andere Mitarbeiter nichts an der Qualifikation als Alleinarbeitsplatz zu ändern. Was nun die Frage betrifft, in welchen Körperhaltungen die Tätigkeiten im Bereich „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" typischer Weise auszuüben sind und zu welchen Anteilen, so gab der Beschwerdeführer – entgegen den nun getroffenen Feststellungen – in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 an, er sitze bei dieser Tätigkeit viel, was von der Mitbeteiligten nicht bestätigt, sondern vielmehr in Abrede gestellt wurde, indem sie angab, es handle sich viel eher eine um eine stehende und bückende Tätigkeit. Wie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, im Verfahren vor dem Landesgericht Leoben betreffend Invaliditätspension eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 08.10.2024 zu entnehmen ist (Abl. 26a und 27 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), ist die Tätigkeit des Magazineurs/Lagerverwalters (ohne Mitarbeiter) typischerweise mit einer leichten bis halbzeitig mittelschweren und fallweise auch mit schwerer muskulärer Beanspruchung verbunden. Die Tätigkeiten werden selten im Sitzen, im Übrigen vorwiegend (7/8) im Stehen und Gehen verrichtet. Tätigkeiten in gebückter Haltung kommen bis zu 1/8, zusammen mit solchen in gebeugter Körperhaltung bis zu einem Drittel der Arbeitszeit vor. Arbeiten im Knien und Hocken kommen nur selten vor. Mit einer durchschnittlichen Fingergeschicklichkeit wird das Auslangen gefunden. Fallweise (< 1/3) ist zur Abdeckung von Belastungsspitzen die Erbringung von Tätigkeiten in einem forcierten Arbeitstempo notwendig. Entsprechend den von der berufskundlichen Sachverständigen im Rahmen einer mehrstündigen Besichtigung und Evaluierung vor Ort in der Betriebsstätte der Mitbeteiligten am 29.01.2025 ermittelten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10.04.2025 erörterten Ergebnissen handelt es sich bei dem Arbeitsplatz „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" um einen Alleinarbeitsplatz und kann auf diesem eine Arbeitshaltung im Stehen und Gehen mit jeweils maximal 2 Stunden pro Arbeitstag – also insgesamt 4 Stunden; mehr würde das medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers überschreiten – aufgrund der verschiedenen Aufgaben nicht sichergestellt werden, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich zum Teil auch gehend bzw. die Ameise (Handhubwagen) ziehend durch die Halle, in der Staplerverkehr herrscht, bewegen muss. Unter Zugrundelegung der dargelegten Ausführungen der beiden berufskundlichen Sachverständigengutachten, wonach die Tätigkeiten vorwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten sind und Tätigkeiten in gebückter Haltung und in gebeugter Körperhaltung bis zu einem Drittel der Arbeitszeit vorkommen, ist den Angaben der Mitbeteiligten eher zu folgen als den Angaben des Beschwerdeführers, dass er seine Tätigkeit überwiegend im Sitzen verrichtet habe. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen und zum medizinischen Leistungskalkül sowie dazu, dass eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer maßgeblichen Verbesserung, die geeignet wäre, das Leistungskalkül zu verändern, zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, gründen sich auf die im Verfahren vor dem Landesgericht Leoben betreffend Invaliditätspension eingeholten und vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten, nämlich das orthopädische Sachverständigengutachten vom 17.09.2024, das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 13.09.2024 und das diese ärztlichen Sachverständigengutachten zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 07.10.2024 samt Leistungskalkül (Abl. 22 bis 23 sowie 58 bis 77 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), konkret auch auf die vom Beschwerdeführer in den diesen Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Begutachtungen angegebenen Leidenszustände und Funktionseinschränkungen und auf die diesbezüglich gestellten Diagnosen, weiters auf die von der Mitbeteiligten vorgelegte arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 23.05.2024 betreffend die Einschränkungen des Beschwerdeführers, was Arbeitsplätze bzw. ihm mögliche Tätigkeiten betrifft (Abl. 6 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), sowie auf das vom der belangten Behörde beigegebenen Ärztlichen Dienst auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten erstellte Leistungskalkül samt Diagnoseliste vom 16.12.2024 (Abl. 85 bis 90 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde). Darüber hinaus gründen sich diese Feststellungen auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme des ärztlichen Leiters des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, der auch das Leistungskalkül vom 16.12.2024 erstellt hatte, vom 23.02.2026 (protokolliert zur OZ 17 des Gerichtsaktes), wonach sich zusammengefasst auf Grund der neuen Befundvorlagen durch den Beschwerdeführer und der Anfallsfreiheit im Rahmen der Epilepsie von mehr als 1 Jahr im Ergebnis keine maßgebliche Änderung im Leistungskalkül vom 16.12.2024 ergibt. Nun brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar vor, die – von ihm selbst vorgelegten – medizinischen Begutachtungen und Sachverständigengutachten, die von der belangten Behörde für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit herangezogen worden seien, würden aus dem Jahr 2024 stammen, offenbar sei das Leistungskalkül des Beschwerdeführers seitens des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice aufgrund dieser Gutachten dahingehend eingeschränkt worden, dass Tätigkeiten im Stehen und Gehen jeweils nur bis zu einem Viertel des Arbeitstages, somit in Summe bis zur Hälfte des Arbeitstages, möglich seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den orthopädiefachärztlichen Sachverständigen am 17.09.2024 die erwähnten Einschränkungen gehabt hätte, so habe sich das Leistungskalkül seit dem Untersuchungszeitpunkt maßgeblich verbessert und wäre diese Tatsache im Rahmen einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers feststellbar gewesen. Diesem Beschwerdevorbringen ist allerdings Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine medizinischen Unterlagen bei, die geeignet hätten sein können, seine Behauptung, sein Gesundheitszustand und damit sein Leistungskalkül hätten sich gegenüber dem ärztlich bisher festgestellten Status verbessert, zu belegen. Er wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, diese Beschwerdebehauptung mit entsprechenden medizinischen Unterlagen zu belegen. Mit Begleitschreiben vom 23.12.2025 legte der Beschwerdeführer – ausschließlich bezüglich der bei ihm vorliegenden Epilepsie – ärztliche Befundberichte einer näher gennannten Fachärztin für Neurologie vom 03.07.2025, vom 10.10.2025 und vom 05.11.2025 vor, denen die Diagnosen „Unklassifizierte Epilepsie mit tonisch-klonischen Krampfanfällen - seit 13.07.2024 anfallsfrei, unauffälliges EEG (mit 6-monatigen Kontrollen) bei laufender antiepileptischer Medikation; Mittelgradige depressive Episode; Depressionen unter Levetiracetam" sowie u.a. die Notwendigkeit einer epilepsiegerechten Lebensweise zu entnehmen sind (also z.B. das Meiden von Schlafentzug, Alkoholkarenz, Meiden von körperlichem und seelischem Stress, Vorsicht bei Arbeiten in großer Höhe, an offenen Feuerstellen, bei Maschinen oder in der Nähe von Gewässern), weiters legte er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. vom 19.02.2024 vor, mit welchem dem Beschwerdeführer wegen der bei ihm vorliegenden Epilepsie die Lenkerberechtigung für die Klassen A, AM und B für die Dauer der Nichteignung entzogen worden war, sowie eine Niederschrift samt Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. und amtsärztlichem Gutachten vom 08.07.

§ 8

Führerscheingesetz, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 08.07.2025 der Führerschein mit einer bedingten Eignung für das Lenken der Führerscheinklassen A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde, dies unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung (Verlaufskontrolle mit EEG). Befunde, die geeignet hätten sein können, eine Verbesserung seiner weiteren Leiden darzutun, legte er hingegen nicht vor.Mit Begleitschreiben vom 23.12.2025 legte der Beschwerdeführer – ausschließlich bezüglich der bei ihm vorliegenden Epilepsie – ärztliche Befundberichte einer näher gennannten Fachärztin für Neurologie vom 03.07.2025, vom 10.10.2025 und vom 05.11.2025 vor, denen die Diagnosen „Unklassifizierte Epilepsie mit tonisch-klonischen Krampfanfällen - seit 13.07.2024 anfallsfrei, unauffälliges EEG (mit 6-monatigen Kontrollen) bei laufender antiepileptischer Medikation; Mittelgradige depressive Episode; Depressionen unter Levetiracetam" sowie u.a. die Notwendigkeit einer epilepsiegerechten Lebensweise zu entnehmen sind (also z.B. das Meiden von Schlafentzug, Alkoholkarenz, Meiden von körperlichem und seelischem Stress, Vorsicht bei Arbeiten in großer Höhe, an offenen Feuerstellen, bei Maschinen oder in der Nähe von Gewässern), weiters legte er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. vom 19.02.2024 vor, mit welchem dem Beschwerdeführer wegen der bei ihm vorliegenden Epilepsie die Lenkerberechtigung für die Klassen A, AM und B für die Dauer der Nichteignung entzogen worden war, sowie eine Niederschrift samt Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. und amtsärztlichem Gutachten vom 08.07.

Paragraph 8, Führerscheingesetz, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 08.07.2025 der Führerschein mit einer bedingten Eignung für das Lenken der Führerscheinklassen A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde, dies unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung (Verlaufskontrolle mit EEG). Befunde, die geeignet hätten sein können, eine Verbesserung seiner weiteren Leiden darzutun, legte er hingegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht fragte unter Zugrundelegung dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen beim ärztlichen Leiter des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, der auch das Leistungskalkül vom 16.12.2024 erstellt hatte, an, ob sich daraus Änderungen im Leistungskalkül ergeben würden. Dieser gab am 23.02.2025 eine ärztliche Stellungnahme ab, wonach sich zusammengefasst auf Grund der vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Befunde und der Anfallsfreiheit im Rahmen der Epilepsie von mehr als einem Jahr im Ergebnis keine maßgebliche Änderung im Leistungskalkül vom 16.12.2024 ergebe. Inhaltlich wurde Folgendes ausgeführt (fett gedruckte Passagen und Unterstreichungen auch im Original; die Wiedergabe erfolgt anonymisiert): „[…..] laut Unterlagenvorlage mit Bescheid der BH L. und amtsärztlichem Gutachten vom 08.07.

§ 8

Führerscheingesetz, ergibt sich, dass dem BF am 08.07.2025 der Führerschein Klasse A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung (Verlaufskontrolle mit EEG). laut Unterlagenvorlage mit Bescheid der BH L. und amtsärztlichem Gutachten vom 08.07.

Paragraph 8, Führerscheingesetz, ergibt sich, dass dem BF am 08.07.2025 der Führerschein Klasse A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung (Verlaufskontrolle mit EEG). Es erfolgten laufende Kontrollen bei Dr.in R., FA für Neurologie vom 10.10.2025 und 05.11.2025 mit den Diagnosen : ● Unklassifizierte Epilepsie mit tonisch-klonischen Krampfanfällen – seit 13.07.2024 anfallsfrei, unauffälliges EEG (mit 6-monatigen Kontrollen) bei laufender antiepileptischer Medikation ● Mittelgradige depressive Episode ● Depressionen unter Levetiracetam Bezüglich der übrigen Gesundheitsschädigungen: HWS- und LWS-Syndrom, Gelenksersatz beider Hüftgelenke bei Hüftdysplasie, Krampfadern links, Schulter- und Ellenbogenbeschwerden rechts wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Beurteilung: 1) Auf Grund der neuen Befundvorlage und der Anfallsfreiheit im Rahmen der Epilepsie von mehr als 1 Jahr ergibt sich keine maßgebliche Änderung im Leistungskalkül vom 16.12.2024. 2) Es besteht zwar Anfallsfreiheit wodurch der Führerschein der Klassen A, AM, und B wieder erlangt wurde. An das berufliche Lenken von Fahrzeugen werden in der Regel jedoch höhere Ansprüche gestellt. Auf Grund der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und einer möglichen Gefährdung auch anderen Arbeitnehmer, erscheint durch die Erlangung einer Lenkerberechtigung für die Klassen A, AM und B nicht automatisch auch das berufliche Lenken von Fahrzeugen gegeben. Bei der Bedienung eines Gabelstaplers oder beim Bedienen von gefährlichen Maschinen, erscheint das Gefahrenpotenzial je nach Arbeitssituation unterschiedlich und nicht vergleichbar mit der Situation im Straßenverkehr. Zusätzlich ist auch die Art der Anfälle (fokal/generalisiert), Bewusstseinsverlust im Rahmen des Anfallsgeschehens (ja/nein) sowie die Selbstwahrnehmung des Betroffenen (Ja/Nein) einzubeziehen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist daher das berufliche Lenken von Fahrzeugen und das Bedienen von gefährlichen Maschinen, bei fehlender Wahrnehmung, generalisieren tonisch-klonischen Anfällen mit Bewusstseinsverlust in der Vergangenheit (siehe Gutachten Prim. Dr. O.) nicht zu befürworten. Weiterhin sind auch Tätigkeiten in höhenexponierten Lagen nicht möglich. Die Verwendung von Steighilfen, Haushaltsleitern wäre jedoch möglich. Arbeiten in Verbindung mit erhöhter Unfallgefahr und Nachtschichtarbeiten sind auch weiterhin nicht zumutbar.“ Diese Ausführungen decken sich mit jenen der berufskundlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10.04.2025, die auf den damaligen Einwand des Dienstnehmers, dass er voraussichtlich ab Juli 2025 wieder seine Lenkerberechtigung für die Fahrzeugklasse B erlangen werde und aus seiner Sicht daher auch wieder einen Stapler bedienen könne, ausführte, aus berufskundlichem Erfahrungswissen werde dazu festgehalten, dass zwischen dem privaten Lenken und dem beruflichen Lenken in einem Betrieb aufgrund der Anfallserkrankung Epilepsie maßgeblich unterschieden werde. In der Regel werde, auch wenn das private Lenken für zulässig erklärt werde, von Medizinern das berufliche Lenken dennoch ausgeschlossen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder befristet bis zum 08.07.2030 unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung (Verlaufskontrolle mit EEG) für das Lenken der Führerscheinklassen A, AM und B bis zum 08.07.2030 bedingt geeignet ist, vermag daher eine maßgebliche entscheidungserhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes und des Leistungskalküls - bezogen auf die bei ihm vorliegende Epilepsie - im Hinblick auf die berufliche Situation und die Frage, ob noch er in der Lage ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, nicht darzutun. Der Beschwerdeführer – der ja neben der Epilepsie noch unter diversen weiteren Funktionseinschränkungen leidet – wurde nun in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 nochmals ausdrücklich ersucht, sämtliche medizinische Unterlagen, die geeignet sind, den aktuellen Gesundheitszustand darzulegen, bis 18.03.2026 vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Unterlagen vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 wurden die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Epilepsie vorgelegten Unterlagen und die diesbezügliche Stellungnahme des ärztlichen Leiters des Ärztlichen Dienstes vom 23.02.2025 erörtert. Die Vertretung des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Magazineur keine Fahrzeuge lenke und keine gefährlichen Maschinen bediene. Er bediene lediglich den Kran in seinem Magazin und könne dies aufgrund seiner Anfallsfreiheit und aufgrund der Besserung seines gesamten Gesundheitszustandes weiterhin ausführen. Ganz abgesehen davon, dass auch die Bedienung eines elektrischen Kranes durch eine unter Epilepsie leidende Person im Falle eines Anfalles ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotential birgt, besteht doch die Gefahr, dass eine angehobene schwere Last unkontrolliert auf diese den Kran bedienende Person schwenken oder stürzen könnte, lässt diese Argumentation darüber hinaus aber auch gänzlich unberücksichtigt, dass es sich bei dem Arbeitsplatz als Magazineur, wie oben dargelegt wurde, zum einen um einen Alleinarbeitsplatz handelt, was in Anbetracht eines möglichen epileptischen Anfalles erhebliche Zeit unentdeckt bleiben könnte und das Leistungskalkül überschreitet, und dass zum anderen dieser Arbeitsplatz das Verrichten der Tätigkeiten vorwiegend im Stehen und Gehen mit sich bringt, was aber das reduzierte Leistungskalkül des Beschwerdeführers ebenfalls überschreitet, weil diesem nur eine Arbeitshaltung im Stehen und Gehen von jeweils maximal 2 Stunden pro Arbeitstag – also von insgesamt 4 Stunden –zugemutet werden kann. Abgesehen davon ist aber auch die behauptete Besserung des gesamten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht belegt und auch nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer – dem, wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist, der Status eines begünstigten Behinderte nicht wegen der Epilepsie, sondern wegen des Zustandes nach Hüft-Totalendoprothese beidseits mit Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden zuerkannt wurde – trotz entsprechender Aufforderung, sämtliche medizinische Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, den aktuellen Gesundheitszustand darzulegen, keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, dass zwischenzeitlich eine Verbesserung seiner (neben der Epilepsie) sonstigen Leiden bzw. Funktionseinschränkungen - Cervikale und lumbale Neuralgien; Gefühlsstörungen in der linken Unterschenkelinnenseite bei Zustand nach Venenoperation; Länger dauernde Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt; Zustand nach Hüft-Totalendoprothese beidseits mit Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden; Halswirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungen im Bereich der Halswirbelsäule; Schultergelenksbeschwerden mit Reizung der Sehnen unter dem Schulterdach und fraglicher Verkalkung der Obergrätenmuskelsehne rechts; Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungen im Bereich der Lendenwirbelsäule; Reizung über dem rechten Ellenhaken ohne wesentliche funktionelle Einschränkung; Funktionelle Atembeschwerden – eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer aber auf die Mitwirkungspflicht der Parteien hinzuweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3).In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer aber auf die Mitwirkungspflicht der Parteien hinzuweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH Ra 2022/09/0010-3). Es ist daher der Sphäre bzw. der Verantwortung des Beschwerdeführers zuzurechnen, dass die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert behauptete zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit allenfalls auch des Leistungskalküls nicht durch geeignete medizinische Beweismittel belegt ist und daher nicht objektiviert werden kann. Nicht die Mitbeteiligte oder die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben im Rahmen eines (im Übrigen unzulässigen) Erkundungsbeweises zu ermitteln, ob – abweichend vom medizinisch festgestellten und feststehenden bisherigen Zustand – eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, sondern der Beschwerdeführer hat durch Vorlage geeigneter medizinischer Unterlagen zu belegen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Auf Basis solcher Unterlagen könnten in der Folge allenfalls weitere amtswegige Ermittlungen im Sinne einer neuerlichen Überprüfung des Leistungskalküls – wie im gegenständlichen Fall wegen der vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Unterlagen bezüglich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Epilepsie auch geschehen – ausgelöst werden. Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine weiteren Funktionseinschränkungen aber nicht nachgekommen. Zusammengefasst bleibt daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 23.12.2025 bezüglich der bei ihm vorliegenden Epilepsie vorgelegten ärztlichen Befundberichte einer näher gennannten Fachärztin für Neurologie vom 03.07.2025, vom 10.10.2025 und vom 05.11.2025 und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. samt amtsärztlichem Gutachten vom 08.07.

§ 8

Führerscheingesetz, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 08.07.2025 der Führerschein mit einer bedingten Eignung für das Lenken der Führerscheinklassen A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde, dies unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung, nicht geeignet sind, eine entscheidungserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes darzutun bzw. des Leistungskalküls zu bewirken, und dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner weiteren multiplen Gesundheitseinschränkungen trotz entsprechender Aufforderungen keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, die geeignet wären, eine diesbezüglich zwischenzeitlich eingetretene entscheidungserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit allenfalls auch des Leistungskalküls zu belegen, und dass daher eine zwischenzeitlich eingetretene entscheidungserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit allenfalls auch eine entscheidungserhebliche Verbesserung des Leistungskalküls vom Beschwerdeführer nicht belegt wurde und eine solche daher nicht objektiviert ist. Auch hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, entsprechende Therapien gemacht zu haben oder zu machen, die geeignet sein könnten, den Gesundheitszustand zu verbessern und nach erfolgter Verbesserung auf diesem verbesserten Niveau zu stabilisieren. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers, die dazu führen, dass das Leistungskalkül im Hinblick auf Stehen und Gehen erheblich eingeschränkt ist. Auch eine ausreichend konkrete und wahrscheinliche Aussicht auf eine bevorstehende maßgebliche und vor allem nachhaltige Besserung der vorliegenden multiplen Leiden in absehbarer Zeit ist daher aktuell nicht erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie bisher auch aktuell und in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG – also die Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" – zu leisten. Zusammengefasst bleibt daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 23.12.2025 bezüglich der bei ihm vorliegenden Epilepsie vorgelegten ärztlichen Befundberichte einer näher gennannten Fachärztin für Neurologie vom 03.07.2025, vom 10.10.2025 und vom 05.11.2025 und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. samt amtsärztlichem Gutachten vom 08.07.

Paragraph 8, Führerscheingesetz, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 08.07.2025 der Führerschein mit einer bedingten Eignung für das Lenken der Führerscheinklassen A, AM und B befristet bis zum 08.07.2030 wiederausgefolgt wurde, dies unter der Auflage jährlicher Kontrollen auf neurologische Erkrankung, nicht geeignet sind, eine entscheidungserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes darzutun bzw. des Leistungskalküls zu bewirken, und dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner weiteren multiplen Gesundheitseinschränkungen trotz entsprechender Aufforderungen keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, die geeignet wären, eine diesbezüglich zwischenzeitlich eingetretene entscheidungserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit allenfalls auch des Leistungskalküls zu belegen, und dass daher eine zwischenzeitlich eingetretene entscheidungserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit allenfalls auch eine entscheidungserhebliche Verbesserung des Leistungskalküls vom Beschwerdeführer nicht belegt wurde und eine solche daher nicht objektiviert ist. Auch hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, entsprechende Therapien gemacht zu haben oder zu machen, die geeignet sein könnten, den Gesundheitszustand zu verbessern und nach erfolgter Verbesserung auf diesem verbesserten Niveau zu stabilisieren. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers, die dazu führen, dass das Leistungskalkül im Hinblick auf Stehen und Gehen erheblich eingeschränkt ist. Auch eine ausreichend konkrete und wahrscheinliche Aussicht auf eine bevorstehende maßgebliche und vor allem nachhaltige Besserung der vorliegenden multiplen Leiden in absehbarer Zeit ist daher aktuell nicht erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie bisher auch aktuell und in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG – also die Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" – zu leisten. Die Feststellung, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage war, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, gründet sich auf den Inhalt dieses Bescheides. Die Feststellung, dass der Arbeitsplatz „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" seit November 2023 mit einem anderen Mitarbeiter der Mitbeteiligten, der ebenso wie der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, besetzt wurde und von diesem nach wie vor besetzt ist, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer parallel zum gegenständlichen Kündigungsverfahren ein Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension betrieben hat, dass das diesbezügliche zuletzt beim Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht anhängig gewesene Verfahren durch Zurückziehung der Klage beendet wurde und dass der Beschwerdeführer die in diesem Verfahren eingeholten ärztlichen und berufskundlichen Sachverständigengutachten im gegenständlichen Kündigungsverfahren vor der belangten Behörde vorgelegt hat und diese im gegenständlichen Verfahren mitberücksichtigt werden, gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Mitbeteiligten keine der Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" gleichwertigen Ersatzarbeitsplätze, die dazu außerdem nach dem Kollektivvertrag des Fachverbandes der metalltechnischen Industrie in der Verwendungsgruppe D/12 als Schlosser eingestuft und entlohnt sind, für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehen, die dem herabgesetzten Leistungskalkül des Beschwerdeführers entsprechen, für die der Beschwerdeführer zudem die erforderlichen (Grund)Qualifikationen aufweist und die überdies unbesetzt wären, gründet sich – nach erfolgter Vorlage eines Stellenplans aller beschäftigten Personen der Verwendungsgruppe D und eines Organisationsplanes der Bereiche Maschinenbau und Gießerei sowie diverser Stellenbeschreibungen durch die Mitbeteiligte (Abl. 97 bis 114 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) – auf die entsprechenden Ausführungen zu den Bereichen Adjustage (Nachbearbeitung von Gussteilen), Qualitätsprüfung, Logistik, Versand und Warenannahme, mechanische Fertigung, sowie Montage, Lackiererei, Schweißerei, Schlosserei und Sandstrahlerei im von der berufskundlichen Sachverständigen im Rahmen einer mehrstündigen Besichtigung und Evaluierung vor Ort in der Betriebsstätte der Dienstgeberin am 29.01.2025 erstellten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10.04.2025 erörterten Gutachten (insbesondere Abl. 123 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), auf die verwiesen wird. Die berufskundliche Sachverständige führte in Bezug auf jeden dieser Bereiche nachvollziehbar aus, warum dieser nicht in Betracht kommt bzw. warum jeweils das Leistungskalkül überschritten wird. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Er gab in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 diesbezüglich zusammengefasst lediglich in unkonkreter Weise an, er bestreite, dass es für ihn keinen Arbeitsplatz gebe, es gebe viele leichte Tätigkeiten in der Maschinenfabrik , wie in der Montage, im Hauptlager in der Logistik, die er machen könne. Er wolle einen Arbeitsplatz. Die Mitbeteiligte gab in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Protokoll, die Arbeitsplätze in der Maschinenfabrik seien im Zuge des Augenscheins im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens minutiös erhoben worden. Die Begehung habe mehrere Stunden unter Beteiligung des Betriebsrates und des Arbeitsmediziners der Fabrik gedauert. Es sei jeder Bereich in der Maschinenfabrik angesehen und begutachtet worden mit dem Ergebnis, dass es keinen geeigneten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer in der Maschinenfabrik der Mitbeteiligten gebe. Zudem verwies die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung auf eine von ihr im Rahmen einer Eingabe vom 18.03.2026 beigelegte Stellungnahme der Sicherheitsfachkraft der Fabrik der Mitbeteiligten vom 12.03.2026 (protokolliert zur OZ 24 des Gerichtsaktes, Beilage ./5; diese Stellungnahme war der Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Vorbereitung der Verhandlung am 19.03.2026 übermittelt worden), in der die vorhandenen Arbeitsplätze nochmals evaluiert und detailliert abgehandelt werden. Diese Stellungnahme wurde in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 thematisiert; die Vertretung des Beschwerdeführers gab diesbezüglich zwar an: „Wir bestreiten und verweisen auf unser eigenes Vorbringen“, jedoch ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und unkonkret und in dieser Unkonkretheit nicht geeignet, den Ausführungen im berufskundlichen Sachverständigengutachten und den detaillierten Besprechungen der Arbeitsplätze in der Stellungnahme der Sicherheitsfachkraft der Mitbeteiligten vom 12.03.2026 (OZ 24 des Gerichtsaktes, Beilage ./5) substantiiert entgegenzutreten. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.08.2024 (Abl. 7 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) aber angab, seine Umschulungspräferenzen lägen bei einer Tätigkeit im Sicherheitsbereich oder auch im Betriebsratswesen bzw. als Sicherheitsvertrauensperson, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Funktion eines Betriebsrates um eine gewählte Position handelt, aber um keine Planstelle, was auch für die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson gilt; eine solche Funktion wird von Mitarbeitern zu ihrer Haupttätigkeit übernommen. Was eine Sicherheitsfachkraft betrifft, so ist diese laut dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10.04.2025 erörterten berufskundlichen Sachverständigengutachten entlohnungsmäßig höher bewertet, dies abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dafür die grundsätzliche fachliche Eignung aufweisen würde und ist auch nicht hervorgekommen, dass eine solche Stelle aktuell vakant wäre. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die (Negativ)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegende Pflichten beharrlich verletzt hätte bzw. dass es bezüglich allfälliger verletzter Pflichten entsprechende Ermahnungen durch die Mitbeteiligte gegeben hätte, gründet sich auf den Umstand, dass seitens der Mitbeteiligten konkrete Dienstpflichtverletzungen weder individuell und detailliert benannt wurden noch allfällige konkrete Ermahnungen allfälliger Dienstpflichtverletzungen dargetan bzw. belegt wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet: Kündigung § 8.

(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8,
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
  1. a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  2. b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  3. c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6)Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
(6)Absatz 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
  1. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  2. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  3. b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.“ Die mitbeteiligte Dienstgeberin stützt sich in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers vom 16.09.2024 primär auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können wird, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.Die mitbeteiligte Dienstgeberin stützt sich in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers vom 16.09.2024 primär auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können wird, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 21.02.2012, 2011/11/0145, ausgeführt hat, ist ein Dienstnehmer, wenn bei ihm Krankenstände auftreten, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG (Hinweis Urteil des OGH vom 31. Jänner 2007, 8 ObA 110/06v, unter Hinweis auf das Urteil vom 19. Mai 1993, 9 ObA 85/93).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 21.02.2012, 2011/11/0145, ausgeführt hat, ist ein Dienstnehmer, wenn bei ihm Krankenstände auftreten, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG (Hinweis Urteil des OGH vom 31. Jänner 2007, 8 ObA 110/06v, unter Hinweis auf das Urteil vom 19. Mai 1993, 9 ObA 85/93). Wie den getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, zu entnehmen ist, ist in Anbetracht der vorliegenden Leistungseinschränkungen die Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" für den Beschwerdeführer nicht mehr kalkülsadäquat, weil das Leistungskalkül überschritten wird. Es handelt sich dabei um einen Alleinarbeitsplatz, was in Anbetracht eines möglichen epileptischen Anfalles erhebliche Zeit unentdeckt bleiben könnte und das Leistungskalkül überschreitet. Abgesehen davon ist aus arbeitsmedizinischer Sicht für den Beschwerdeführer das berufliche Lenken von Fahrzeugen, das Arbeiten bei selbstlaufenden Maschinen (wie Stanzen und Bohrmaschinen) – also das Bedienen von gefährlichen Maschinen –, das Arbeiten mit bedienbaren und selbstfahrenden Fahrzeugen, auf Arbeitsplätzen mit blinkendem/blitzendem Licht und in höhenexponierten Lagen nicht möglich. Der Stelleninhaber „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" hat aber u.a. auch einen elektrischen Kran zu bedienen; die Bedienung eines elektrischen Kranes durch eine unter Epilepsie leidende Person birgt aber im Falle eines Anfallgeschehens ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotential, besteht doch die Gefahr, dass eine angehobene schwere Last unkontrolliert auf diese den Kran bedienende Person schwenken oder stürzen könnte, was – neben der Gefährdung dieser Person – unter dem Aspekt einer die Dienstgeberin treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht nicht zumutbar ist. Zudem sind – was für die weiteren Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers (insbesondere jene aus dem orthopädischen Fachbereich) von Relevanz ist – auf diesem Arbeitsplatz die Tätigkeiten vorwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten, was aber das reduzierte Leistungskalkül des Beschwerdeführers ebenfalls überschreitet, weil diesem nur eine Arbeitshaltung im Stehen und Gehen von jeweils maximal 2 Stunden pro Arbeitstag – also von insgesamt 4 Stunden – zugemutet werden kann. Eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer maßgeblichen Verbesserung konnte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung am 20.03.2026 nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ebenso wie in der Vergangenheit nach wie vor und auch in absehbarerer Zeit nicht in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen bei der Ausübung der Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" nachkommen zu können. Bei einer dauerhaften weiteren Verwendung des Beschwerdeführers am bisherigen Arbeitsplatz – also bei dauerhafter Nichteinhaltung des Leistungskalküls – würde die mitbeteiligte Dienstgeberin die sie treffende Fürsorgepflicht verletzen. Der Beschwerdeführer ist daher im Sinne des § 8 Abs. 4 lit b BEinstG nicht mehr in der Lage, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten.Eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer maßgeblichen Verbesserung konnte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung am 20.03.2026 nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ebenso wie in der Vergangenheit nach wie vor und auch in absehbarerer Zeit nicht in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen bei der Ausübung der Tätigkeit „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" nachkommen zu können. Bei einer dauerhaften weiteren Verwendung des Beschwerdeführers am bisherigen Arbeitsplatz – also bei dauerhafter Nichteinhaltung des Leistungskalküls – würde die mitbeteiligte Dienstgeberin die sie treffende Fürsorgepflicht verletzen. Der Beschwerdeführer ist daher im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG nicht mehr in der Lage, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Abgesehen und unabhängig davon ist der Arbeitsplatz „Instandhaltungsarbeiten für Schweißequipment, Abteilung Magazin" seit November 2023 und damit seit zweieinhalb Jahren mit einem anderen Mitarbeiter der Mitbeteiligten, der ebenso wie der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, besetzt und kommt daher für den Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht mehr in Betracht. Für die Kündigung eines begünstigten Behinderten, um einem anderen begünstigten Behinderten diesen Arbeitsplatz zu verschaffen, bietet das BEinstG keine Rechtsgrundlage. Insoweit der Beschwerdeführer aber in seiner Stellungnahme von 23.10.2024 vorbrachte, im Magazin bestehe ein ausreichendes Arbeitspensum beispielsweise auch für zwei Dienstnehmer, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Dienstgeberin nicht verpflichtet ist, einen zusätzlichen Arbeitsplatz für einen begünstigten behinderten Mitarbeiter zu schaffen. Zu prüfen ist daher, ob bei der mitbeteiligten Dienstgeberin ein anderer geeigneter Arbeitsplatz im Sinne des § 8 Abs. 4 lit b BEinstG existiert, an dem der Beschwerdeführer ohne erheblichen Schaden für die Mitbeteiligte weiterbeschäftigt werden kann. Dabei muss es sich um einen gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz handeln, der also im Falle des Beschwerdeführers nach dem Kollektivvertrag des Fachverbandes der metalltechnischen Industrie in der Verwendungsgruppe D/12 als Schlosser eingestuft und entlohnt – oder gleichwertig – entlohnt ist, der dem eingeschränkten Leistungskalkül des Beschwerdeführers entspricht, für den der Beschwerdeführer außerdem die erforderlichen (Grund)Qualifikationen aufweist und der überdies unbesetzt ist. Zu prüfen ist daher, ob bei der mitbeteiligten Dienstgeberin ein anderer geeigneter Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG existiert, an dem der Beschwerdeführer ohne erheblichen Schaden für die Mitbeteiligte weiterbeschäftigt werden kann. Dabei muss es sich um einen gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz handeln, der also im Falle des Beschwerdeführers nach dem Kollektivvertrag des Fachverbandes der metalltechnischen Industrie in der Verwendungsgruppe D/12 als Schlosser eingestuft und entlohnt – oder gleichwertig – entlohnt ist, der dem eingeschränkten Leistungskalkül des Beschwerdeführers entspricht, für den der Beschwerdeführer außerdem die erforderlichen (Grund)Qualifikationen aufweist und der überdies unbesetzt ist. Es besteht keine Verpflichtung der Dienstgeberin, den begünstigten behinderten Dienstnehmer an einem höher bewerteten, sohin höher bezahlten Arbeitsplatz einer Dauerverwendung zuzuführen. Höher bewertete Arbeitsplätze sind von der Verweisungstauglichkeit ausgeschlossen (vgl. diesbezüglich in den Grundüberlegungen bzw. in den Grundsätzen übertragbar etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, ZI. 2008/12/0142). Die Verwendung auf einem geringer bewerteten Arbeitsplatz würde wiederum auf eine Änderungskündigung hinauslaufen, die aber der Zustimmung des Dienstnehmers und der Dienstgeberin bedürfte; jedenfalls letztere ist aber nicht ersichtlich. Ein solcher gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz ist bezogen auf die Fallkonstellation des Beschwerdeführers, wie den getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist und auf die verwiesen wird, bei der Mitbeteiligten nicht existent.Es besteht keine Verpflichtung der Dienstgeberin, den begünstigten behinderten Dienstnehmer an einem höher bewerteten, sohin höher bezahlten Arbeitsplatz einer Dauerverwendung zuzuführen. Höher bewertete Arbeitsplätze sind von der Verweisungstauglichkeit ausgeschlossen vergleiche diesbezüglich in den Grundüberlegungen bzw. in den Grundsätzen übertragbar etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, ZI. 2008/12/0142). Die Verwendung auf einem geringer bewerteten Arbeitsplatz würde wiederum auf eine Änderungskündigung hinauslaufen, die aber der Zustimmung des Dienstnehmers und der Dienstgeberin bedürfte; jedenfalls letztere ist aber nicht ersichtlich. Ein solcher gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz ist bezogen auf die Fallkonstellation des Beschwerdeführers, wie den getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist und auf die verwiesen wird, bei der Mitbeteiligten nicht existent. Was nun das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, die soziale Gestaltungspflicht bedinge, dass nicht bestandgeschützte Personen an Stelle des Beschwerdeführers gekündigt werden, wenn der Beschwerdeführer in der Lage und willens sei, deren Arbeitsplätze einzunehmen, was beim Beschwerdeführer der Fall sei, eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sei der Mitbeteiligten daher jedenfalls zumutbar, so ist in Bezug auf das Erfordernis eines freien Ersatzarbeitsplatzes darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 8 BEinstG die allenfalls bestehende Notwendigkeit der Kündigung eines nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmers anstelle eines begünstigten Behinderten lediglich in Fällen als denkmöglich ins Auge gefasst hat, in denen die Kündigung eines Dienstnehmers nicht aus in seiner Person gelegenen Gründen, sondern aus sachlichen, betriebsbedingten Gründen erfolgt ist bzw. erfolgen sollte, wenn also beispielsweise der Dienstgeber zu einem betriebswirtschaftlich notwendigen Personalabbau gezwungen wäre und damit Arbeitsplätze wegfallen (vgl. VwGH 18.01.1996, Zl. 93/09/0366, sowie VwGH 04.10.2001, Zl. 97/08/0469). In einem solchen Fall eines betriebswirtschaftlich notwendigen Personalabbaus könnte dem erhöhten Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten durchaus Vorrang zukommen gegenüber einem nicht (gesondert) kündigungsgeschützten Dienstnehmer. Was nun das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, die soziale Gestaltungspflicht bedinge, dass nicht bestandgeschützte Personen an Stelle des Beschwerdeführers gekündigt werden, wenn der Beschwerdeführer in der Lage und willens sei, deren Arbeitsplätze einzunehmen, was beim Beschwerdeführer der Fall sei, eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sei der Mitbeteiligten daher jedenfalls zumutbar, so ist in Bezug auf das Erfordernis eines freien Ersatzarbeitsplatzes darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 8, BEinstG die allenfalls bestehende Notwendigkeit der Kündigung eines nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmers anstelle eines begünstigten Behinderten lediglich in Fällen als denkmöglich ins Auge gefasst hat, in denen die Kündigung eines Dienstnehmers nicht aus in seiner Person gelegenen Gründen, sondern aus sachlichen, betriebsbedingten Gründen erfolgt ist bzw. erfolgen sollte, wenn also beispielsweise der Dienstgeber zu einem betriebswirtschaftlich notwendigen Personalabbau gezwungen wäre und damit Arbeitsplätze wegfallen vergleiche VwGH 18.01.1996, Zl. 93/09/0366, sowie VwGH 04.10.2001, Zl. 97/08/0469). In einem solchen Fall eines betriebswirtschaftlich notwendigen Personalabbaus könnte dem erhöhten Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten durchaus Vorrang zukommen gegenüber einem nicht (gesondert) kündigungsgeschützten Dienstnehmer. Eine solche Konstellation liegt aber dem gegenständlichen Fall, in dem auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG abgestellt wird, nicht zu Grunde. Die mitbeteiligte Dienstgeberin ist – auch wenn sie sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorbrachte – aktuell offenkundig nicht zu einem betriebswirtschaftlich notwendigen Personalabbau gezwungen und beabsichtigt daher offenkundig auch keine betriebswirtschaftlich notwendige Personalreduktion, bei der die Auswahl zu treffen wäre, welche Dienstnehmer wegen einer solchen organisatorischen Änderungen gekündigt werden müssen. Im gegenständlichen Beschwerdefall soll die Kündigung des Beschwerdeführers nicht aus notwendigen betriebsbedingten Gründen, sondern aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen erfolgen. Es kann daher im Ergebnis der Mitbeteiligten nicht zugesonnen werden, rechtsgrundlos Kündigungen von nicht (erhöht) kündigungsgeschützten Mitarbeitern auszusprechen, um einen Ersatzarbeitsplatz für den Beschwerdeführer „freizumachen“.Eine solche Konstellation liegt aber dem gegenständlichen Fall, in dem auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG abgestellt wird, nicht zu Grunde. Die mitbeteiligte Dienstgeberin ist – auch wenn sie sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorbrachte – aktuell offenkundig nicht zu einem betriebswirtschaftlich notwendigen Personalabbau gezwungen und beabsichtigt daher offenkundig auch keine betriebswirtschaftlich notwendige Personalreduktion, bei der die Auswahl zu treffen wäre, welche Dienstnehmer wegen einer solchen organisatorischen Änderungen gekündigt werden müssen. Im gegenständlichen Beschwerdefall soll die Kündigung des Beschwerdeführers nicht aus notwendigen betriebsbedingten Gründen, sondern aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen erfolgen. Es kann daher im Ergebnis der Mitbeteiligten nicht zugesonnen werden, rechtsgrundlos Kündigungen von nicht (erhöht) kündigungsgeschützten Mitarbeitern auszusprechen, um einen Ersatzarbeitsplatz für den Beschwerdeführer „freizumachen“. Im gegenständlichen Fall kann die Frage eines erheblichen Schadens dahinstehen, weil die Beschäftigung mit der Frage des Vorliegens eines erheblichen Schadens für den Dienstgeber isd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG das Vorliegen eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes voraussetzt; ein solcher ist aber bei der Mitbeteiligten, wie ausgeführt, nicht gegeben. Abgesehen davon aber wäre, wie der Vollständigkeit halber angemerkt werden soll, eine Beschäftigung eines Dienstnehmers auf einem höherwertigen Arbeitsplatz ohne entsprechende Qualifikation per se als erheblicher Schaden anzusehen.Im gegenständlichen Fall kann die Frage eines erheblichen Schadens dahinstehen, weil die Beschäftigung mit der Frage des Vorliegens eines erheblichen Schadens für den Dienstgeber isd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG das Vorliegen eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes voraussetzt; ein solcher ist aber bei der Mitbeteiligten, wie ausgeführt, nicht gegeben. Abgesehen davon aber wäre, wie der Vollständigkeit halber angemerkt werden soll, eine Beschäftigung eines Dienstnehmers auf einem höherwertigen Arbeitsplatz ohne entsprechende Qualifikation per se als erheblicher Schaden anzusehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 4 lit b BEinstG nicht mehr in der Lage ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, dass in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dass ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz für den Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Dienstgeberin nicht zur Verfügung steht.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG nicht mehr in der Lage ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, dass in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dass ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz für den Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Dienstgeberin nicht zur Verfügung steht. Insbesondere letzterer Aspekt vermag in Abwägung der betrieblichen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Interessen der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses mit den vor allem unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit des begünstigten behinderten Beschwerdeführers bestehenden Interessen an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen. Im Zusammenhang mit der Problematik des Verlustes des Arbeitsplatzes ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die mit diesem Arbeitsplatz verbundene Tätigkeit seit Antritt seines Langzeitkrankenstandes am 08.11.2023 bis zum 30.03.2025 und der unmittelbar im Anschluss daran erfolgten Dienstfreistellung bei vollen Bezügen und damit seit beinahe zweieinhalb Jahren faktisch nicht mehr ausübt und daher im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar aus dem Berufsalltag bei der Dienstgeberin herausgerissen wird; die Situation des begünstigten behinderten Beschwerdeführers ist daher insofern nicht vergleichbar mit der Situation eines begünstigten Behinderten, der durch die Kündigung und damit einhergehenden Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar sein soziales Berufsumfeld verliert und dadurch vor eine gänzlich neue soziale Lebenssituation gestellt wird, was im Lichte der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht zu Gunsten der Interessen des Beschwerdeführers - der ledig ist, jedoch Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder hat und in einem Eigentumshaus lebt - an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszuschlagen vermag, dies auch unter Berücksichtigung der Behinderung des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass der aktuell 49-jährige Beschwerdeführer bei Verlust des Arbeitsplatzes nur sehr eingeschränkte Berufsaussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerdeführer diesen Zeitraum von zweieinhalb Jahren auch zur beruflichen Weiterbildung hätte nutzen können, was er offenkundig nicht getan hat, was aber wiederum nicht zum Nachteil der Dienstgeberin im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung gereichen kann. Im Falle der Kündigung stünden dem Beschwerdeführer überdies die Mittel der sozialen Absicherung des Sozialsystems zur Verfügung. Im gegenständlichen Fall ist der mitbeteiligten Dienstgeberin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten; die Interessen der Mitbeteiligten an einer Beendigung des Dienstverhältnisses überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, wurden seitens der Mitbeteiligten konkrete Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers weder dargelegt noch wurden allfällige konkrete Ermahnungen allfälliger Dienstpflichtverletzungen dargetan bzw. belegt. Der Frage des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen iSd § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG kommt im gegenständlichen Fall aber ohnedies keine Entscheidungsrelevanz zu, weil der Kündigung bereits auf Grundlage des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG die Zustimmung zu erteilen ist.Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, wurden seitens der Mitbeteiligten konkrete Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers weder dargelegt noch wurden allfällige konkrete Ermahnungen allfälliger Dienstpflichtverletzungen dargetan bzw. belegt. Der Frage des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG kommt im gegenständlichen Fall aber ohnedies keine Entscheidungsrelevanz zu, weil der Kündigung bereits auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG die Zustimmung zu erteilen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2318181.1.00

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